{"status":"available","doknr":"OLD364844","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-16","aktenzeichen":"3 K 2458/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2458/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 16. Februar 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus. \n \nDer am \n.2007 in Kandahar/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer \nStaatsangehöriger, paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er \nreiste nach eigenen Angaben im März 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am 05.05.2022, vertreten durch seinen Amtsvormund, einen \nauf die Zuerkennung internationalen Schutzes und Gewährung subsidiären Schutzes \nbeschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt). \n \nIm Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 23.11.2022 gab der Kläger im \nWesentlichen an, dass er Afghanistan im Juli 2019 verlassen habe und über den Iran, die \nTürkei, Serbien, Bosnien, Kroatien, Ungarn, Rumänien und Österreich nach Deutschland \ngereist sei. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Provinz Kandahar gelebt. Er \nhabe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und die fünfte und siebte Klasse \nübersprungen. Die zehnte Klasse habe er jedoch nicht abschließen können. Er habe \nAfghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters verlassen. Dieser habe bei General R\n \nals Fahrer gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Taliban seinen Vater bedroht. \nDer Kläger sei auch einmal auf dem Schulweg von den Taliban angegriffen und zu seinem \nVater befragt worden. Sie hätten seinen Arm mit einer Eisenstange verbrannt. Er wisse \nnicht mehr, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall auf dem Schulweg und der Ausreise \nvergangen sei. Im Juli 2019 sei er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern \nund seinem jüngeren Bruder ausgereist. Er sei von seiner Familie an der iranisch-\ntürkischen Grenze getrennt worden. Nach seiner Einreise in Deutschland habe er erfahren, \ndass seine Familie nach Afghanistan zurückgeschickt worden sei. Sie lebten seitdem in \nKabul. Sein fünf Jahre alter Bruder sei vor ca. neun Monaten oder einem Jahr von den \nTaliban mitgenommen und getötet worden. Die Taliban hätten gewollt, dass sein Bruder \nseinen Vater verrate. Sein Vater habe versucht über Sheberghan nach Tadschikistan zu \nfliehen. Dort sei er von den Taliban festgenommen und inhaftiert worden. Er sitze seit ca. \nfünf oder sechs Monaten in Haft. Dort werde er geschlagen und mit Elektroschocks \ngefoltert. Seine Mutter habe ihn einmal im Gefängnis besuchen dürfen. Vor ca. drei \nMonaten habe seine Familie in Kabul eine neue Tazkira für ihn beantragt. \n \nMit Bescheid vom 13.12.2022, dem Kläger zugestellt am 19.12.2022, lehnte das \nBundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des \n\n3 \n \n \nsubsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1-2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziff. 3). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung des insgesamt \nunsubstantiierten Sachvortrags habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, dass \ntatsächlich irgendeine Furcht vor Verfolgung zum Verlassen des Heimatlandes geführt \nhabe und diese Furcht auch von einer Rückkehr abhalte. Dafür, dass dem Kläger keine \nVerfolgung durch die Taliban drohe, spreche außerdem, dass die Familie des Klägers im \nAugust 2022 in der Lage gewesen sei, für den illegal ausgereisten Kläger eine Tazkira bei \nden afghanischen Behörden zu beantragen und zu erhalten. Die Voraussetzungen für die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen auch nicht vor. Dem Kläger drohe kein \nernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban \nihr Ziel, den Vater des Klägers festzuhalten und auf diesen Druck auszuüben, erreicht \nhätten. Aus diesem Grund müsse der Kläger keine Verfolgungshandlungen durch die \nTaliban befürchten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. \n \nDer Kläger hat am 29.12.2022 Klage erhoben. Er sei bereits vorverfolgt aus Afghanistan \ngeflohen. Zudem drohe ihm eine sippenhaftähnliche Verfolgung bzw. Reflexverfolgung. \nSein Vater sei bis zur Flucht persönlicher Fahrer des Generals R\n und seiner Familie \ngewesen. Es läge auf der Hand, dass die Taliban nach der Machtergreifung Anhänger bzw. \nUnterstützer und Mitarbeiter des Generals unnachgiebig verfolgen würden. Für ein \nfortbestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban spreche auch die von dem Kläger \ngeschilderte Inhaftierung seines Vaters. Bevor man dessen habhaft geworden sei, habe \nman den jüngeren Bruder des Klägers entführt und nachfolgend getötet. Bereits aus der \nTätigkeit des Vaters des Klägers für das abgelöste afghanische System folge eine \nhinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug \ngenommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2022 zu \nverpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihm \nsubsidiären Schutz zuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \n\n4 \n \n \nMit Beschluss vom 23.01.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 13.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (I.) oder des subsidiären \nSchutzstatus gemäß § 4 AsylG (II.). \n \nI. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG. \n \n1. \nNach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach \n§ 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 \nAbs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, \n560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \n\n5 \n \n \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will. \n \nAls Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, \ndie auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere \nder Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in \neiner Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c \nAsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung \nbegründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale \nder Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die \nzur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben \nwerden. \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu \nunterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris \nRn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \n\n6 \n \n \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. \nv. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer \nbereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, \nes sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung \nbedroht wird. \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. \n\n7 \n \n \nPersönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt \nwerden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der \nAsylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und \nwiderspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – \n9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass \nihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 \n–, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, \ninsbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, \nden geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, \nUnstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar \nund können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A \n4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \n2. \nNach diesen Maßstäben steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der \nKläger vorverfolgt ausgereist ist (a.) oder ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (b.). \n \na. \nDer Kläger ist zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass \nsich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine \nunter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht \nkommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung \nzu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, \numso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung \nund Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den \nCharakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein \nAusländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er \nseinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung \nverlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). \n \nVorliegend ist gerade nicht ersichtlich, dass der Kläger Afghanistan in nahem zeitlichen \nZusammenhang mit einer erlittenen Verfolgung verlassen hat. Der Kläger hat zwar \nvorgetragen, dass er einmal auf dem Schulweg von Taliban angegriffen worden sei. \nDiesen Vorfall konnte er jedoch sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen \nVerhandlung zeitlich nicht im Verhältnis zu seiner Ausreise aus Afghanistan einordnen. Er \n\n8 \n \n \ngab jeweils an, dass er nicht mehr wisse, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall und der \nAusreise aus Afghanistan vergangen sei. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung zwar, \ndass er zu dem Zeitpunkt des Vorfalls ungefähr elf oder zwölf Jahre alt und in der sechsten \nKlasse gewesen sei. Da er jedoch beim Bundesamt angegeben hat, dass er die Schule in \nAfghanistan bis zur zehnten Klasse besucht habe, müsste der Vorfall bereits mehrere \nJahre vor der Ausreise gewesen sein. Darüber hinaus erscheint seine Angabe, dass er in \nder sechsten Klasse elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, unter Berücksichtigung seiner \nBeschulungsangaben, seines Geburtsdatums (\n.2007) und seinem daraus folgenden \nAlter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Juli 2019 widersprüchlich und damit \nunglaubhaft. Es bleibt folglich unklar, wann sich der Vorfall ereignet haben soll, sodass ein \nzeitlicher Zusammenhang zur Ausreise nicht festgestellt werden kann. \n \nb. \nDem Kläger droht auch aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters im Falle einer \nWiedereinreise nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nVerfolgung in Anknüpfung an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund. \n \nDie Einzelrichterin ist zwar überwiegend von der Wahrheit des klägerischen Vortrags \nüberzeugt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar sowie im \nWesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben beim Bundesamt geschildert, dass \nsein Vater mehrere Jahre als Fahrer des Generals R\n gearbeitet hat und aufgrund \ndieser Tätigkeit von den Taliban bedroht und inhaftiert wurde. Aus der Tätigkeit und \nInhaftierung seines Vaters kann der Kläger selbst jedoch keine hinreichende \nVerfolgungsgefahr ableiten. \n \nDer Erkenntnismittellage kann zunächst nicht entnommen werden, dass in Bezug auf das \nRisikoprofil der Familienmitglieder ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte \ngenerell von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auszugehen ist. So wird \nbereits \ndie \nEinschätzung, \nob \nund \nggf. \nwelche \nGefahren \nehemaligen \nRegierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften selbst in Afghanistan drohen, differenziert \nund grundsätzlich einzelfallbezogen betrachtet (vgl. ausführlich zur Erkenntnismittellage \nmit Blick auf den Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und \nAngehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n21.06.2023 – A 11 S 1695/22 –, juris Rn. 77 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 05.04.2023 – W 1 K \n23.30107 –, juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 21.06.2022 – 8 K 1526/16.A –, juris Rn. 29 \nff.). Die Ermittlung Familienangehöriger dieser Personengruppen drohenden Gefahren \ndürfte im Grundsatz daran anknüpfend zu bestimmen sein. \n \n\n9 \n \n \nSo ist aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zwar ersichtlich, dass auch \nFamilienangehörige von ehemaligen Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, \nRegierungsbeamten und Personen, welche die Regierung unterstützten oder als deren \nUnterstützer betrachtet werden (z.B. Fahrer, Leibwächter oder Angehörige von Milizen) \nvon Übergriffen der neuen Machthaber betroffen sein können (vgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 19). Dies gilt aber vor \nallem in Fällen, in denen man der eigentlich gesuchten Person nicht habhaft werden kann, \num Druck auf diese auszuüben (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, \nS. 55; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 02.11.2022, S. 6; \nVG Cottbus, Urt. v. 06.01.2023 – VG 2 K 935/17.A –, juris Rn. 57). Dass im Fall des Klägers \neine derartige Konstellation vorliegt, ist insbesondere angesichts der Inhaftierung seines \nVaters nicht erkennbar. Zwar wurde sein Bruder nach seinen eigenen Angaben beim \nBundesamt vor der Inhaftierung seines Vaters von den Taliban mitgenommen und getötet, \num Druck auszuüben und den Vater des Klägers aufzuspüren. Nach dessen Inhaftierung \ndürfte dem Kläger ein solches Schicksal jedoch nicht mehr drohen. So hat der Kläger selbst \nvorgetragen, dass seine Mutter und seine Schwestern seit der Inhaftierung seines Vaters \nnicht mehr von den Taliban aufgesucht oder bedroht wurden. Er hat auch angegeben, dass \nes seiner Familie möglich gewesen sei, seinen Vater im Gefängnis zu besuchen. Es ist \nauch nicht ersichtlich, dass sein Vater als Fahrer eines Generals eine derartig exponierte \nStellung \ninnegehabt \nhaben \nsoll, \ndass \nnach \nseiner \nInhaftierung \nauch \ndie \nFamilienangehörigen automatisch von Vergeltungsmaßnahmen betroffen wären bzw. \ngemäß dem Prinzip der Sippenhaft von den Taliban angegriffen, entführt oder getötet \nwerden. Dagegen spricht jedenfalls, dass die Mutter des Klägers und seine Schwestern \nseit mehreren Jahren in Kabul leben, ohne von entsprechenden Bedrohungen zu \nberichten. Zudem war es ihnen im August 2022 möglich, in Afghanistan eine Tazkira für \nden illegal ausgereisten Kläger zu beschaffen. Auch dies spricht gegen ein \nVerfolgungsinteresse der Taliban. Der Kläger selbst war als vor seiner Ausreise noch \nJugendlicher zudem nicht für die damalige Regierung oder einen aus Sicht der nunmehr \nherrschenden Taliban oppositionellen Akteur tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint eine \nRückkehr nach Afghanistan für einen besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in \nder Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände nicht als unzumutbar. \n \nII. \nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus \nnach § 4 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist \nweder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch, dass Folter, eine \n\n10 \n \n \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden. Insoweit \nkann zunächst auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden. Dem \nKläger droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht ein ernsthafter Schaden \nwegen der dortigen schlechten humanitären Situation. Diesbezüglich fehlt es an einem \nAkteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (ausführlich hierzu VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 90 ff.). \n \nSchließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz \nzuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, \ndass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften \nindividuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt \nim Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ein \nsolcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt lässt sich derzeit weder für das gesamte Land \nAfghanistan noch für die Herkunftsregion des Klägers (Kandahar) feststellen (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 14.01.2022 – 3 K 3558/17 –, juris Rn. 39). \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-16/3-k-2458-22","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-16/3-k-2458-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364844","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.883945+00:00"}}