{"status":"available","doknr":"OLD364843","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-23","aktenzeichen":"6 V 3013/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 3013/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Siemers am 23. Februar 2024 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, zwei der im Oktober 2023 ausgeschriebenen \n\n2 \n \n \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 14 in der senatorischen \nDienststelle des Senators für Finanzen bis zum Ablauf eines Monats \nnach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den am 20.12.2023 \neingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen die mit \nSchreiben vom 07.12.2023 mitgeteilte Auswahlentscheidung oder \neiner \nsonstigen \nErledigung \ndes \nWiderspruchsverfahrens \nfreizuhalten und nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Im \nÜbrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen. \nDer Streitwert wird auf 18.440,73 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung von zwei \nBeförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 in der senatorischen Dienststelle des \nSenators für Finanzen. \n \nDer \n geborene Antragsteller erwarb im Jahr 1985 an der Hochschule Bremen einen \nAbschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtenübertragung. Ab 1987 war \nder Antragsteller zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost und nach deren \nAuflösung bei der Deutschen Telekom AG und deren Tochterunternehmen tätig. Im Jahr \n2006 wurde er zum Technischen Fernmeldeoberamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 13 \nbefördert. Mit Schreiben vom 23.02.2015 erkannte die Deutsche Telekom AG an, dass der \nAntragsteller die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Postverwaltungsdienst \nbesitzt. Mit Wirkung vom 01.08.2017 wurde der Antragstellers zur Antragsgegnerin \nversetzt. Die Antragsgegnerin übertrug ihm das Amt eines Oberamtsrates (Fachrichtung \nAllgemeine Dienste, Bes.Gr. A 13). Mit dienstlicher Beurteilung aus Anlass des Wechsels \ndes Vorgesetzten vom 28.02.2023, dem Antragsteller am 29.03.2023 eröffnet, wurden \nseine Leistungen mit der Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) bewertet. \n \nAufgrund eines Vermerks des Senators für Finanzen vom 19.09.2023 war das \nBeförderungs- und Beurteilungsverfahren in der Dienststelle des Senators für Finanzen \naufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen in einem anderen \nAuswahlverfahren umgestellt worden. Zu besetzende Planstellen werden nunmehr \nausgeschrieben. Beamtinnen und Beamte können sich bewerben. Im Falle der \nBeförderungsreife werden Anlassbeurteilungen erstellt. Die Auswahlentscheidung wird \n\n3 \n \n \nvorrangig nach der Gesamtnote unter Berücksichtigung des erreichten Statusamtes \ngetroffen. Im Falle eines Gleichstands der Gesamtnote erfolgt die Auswahlentscheidung \nhilfsweise auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Einzelkriterien unter \nBerücksichtigung des Statusamtes. Für die dienstlichen Beurteilungen sind nicht mehr der \nunmittelbare Vorgesetzte Erstbeurteiler und die Abteilungsleiter:innen Zweitbeurteiler. \nNunmehr ist die Erstbeurteilungszuständigkeit auf die Abteilungsleitung und die \nZweitbeurteilungskompetenz auf den nächsthöheren Vorgesetzten (Staatsrat) angehoben \nworden. Vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten werden Beurteilungsbeiträge eingeholt. \n \nIm Oktober 2023 schrieb die Antragsgegnerin sieben Planstellen nach der \nBesoldungsgruppe A 14 für die Besetzung zum 31.12.2023 aus. Hierauf bewarben sich \nu.a. der Antragsteller und die Beigeladenen. \n \nDer\n geborene Beigeladene zu 1) bekleidet seit dem 01.04.2018 das Amt eines \nRegierungsrates (Bes.Gr. A 13). Die \n geborene Beigeladene zu 2) bekleidet seit dem \n01.02.2021 das Amt einer Regierungsrätin (Bes.Gr. A 13). \n \nZum Zwecke der Auswahlentscheidung erstellte der Dienstherr über die Leistungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen Anlassbeurteilungen für den Zeitraum 01.01.2021 bis \n31.12.2023. \n \nIn der dem Antragsteller am selben Tage eröffneten Anlassbeurteilung vom 28.11.2023 \nwurden seine Leistungen weiterhin mit der Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) \nbewertet. Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: „Die Leistungen von Herrn \n \nliegen über dem Durchschnitt.“ Im Unterschied zu der früheren dienstlichen Beurteilung \naus Februar 2023 wurde der Antragsteller in den Beurteilungsmerkmalen „Engagement \nund \nMotivation“ \n(Beurteilungsmerkmal \n6) \nund \n„Umgang \nmit \nVeränderungen“ \n(Beurteilungsmerkmal 9) jeweils um 2 Punkte schlechter bewertet (von hervorragend – 5 – \nauf entspricht voll den Anforderungen – 3 -). In dem Beurteilungsmerkmal \n„Dienstleistungsorientiertheit und Kooperationsverhalten“ wurde der Antragsteller um \neinen Punkt schlechter bewertet (von hervorragend – 5 – auf übertrifft die Anforderungen \n– 4 –). Die Gesamtnote wurde wie folgt begründet: „Herr \nübertrifft die Erwartungen, \ndie Anforderungen werden in vollem Umfang wahrgenommen. Die Arbeitsweise und die \nQualität der Arbeitsergebnisse übertreffen dabei die Anforderungen“. \n \nDer Beigeladene zu 1) wurde mit ihm am 04.12.2023 eröffneter Anlassbeurteilung vom \n28.11.2023 mit der Gesamtnote 5 (hervorragend) beurteilt. Die Gesamtnote wurde wie folgt \nbegründet: „Herr \n erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich hervorragende \n\n4 \n \n \nLeistungen. Er ist für die Abteilung durch seine Ruhige und kompetente Art eine wertvolle \nBereicherung.“ Im Rahmen seiner früheren dienstlichen Anlassbeurteilung zum Ende der \nProbezeit aus Dezember 2019 erreichte der Beigeladene zu 1) lediglich die Gesamtnote 3 \n(entspricht voll den Anforderungen). Die Gesamtnote wurde dort nicht begründet. \nSämtliche Einzelmerkmale waren mit der Note 3 bewertet. \n \nDie Beigeladene zu 2) wurde im Rahmen der ihr am 28.11.2023 eröffneten \nAnlassbeurteilung vom 28.11.2023 mit der Gesamtnote 5 (hervorragend) beurteilt. Die \nGesamtnote wurde wie folgt begründet: „In der Gesamtschau übertreffen die Leistungen \nvon Frau \n die Anforderungen und sind in vielen Bereichen kaum zu verbessern.“ \nIm Rahmen der früheren dienstlichen Anlassbeurteilung aus August 2021 erreichte die \nBeigeladene zu 2) die Gesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen). Dort wurde die \nGesamtnote wie folgt begründet: „In der Gesamtschau übertreffen die Leistungen von Frau \n die Anforderungen und sind in vielen Bereichen kaum zu verbessern“. \n \nMit Konkurrentenmitteilung vom 07.12.2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller \nmit, dass die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nBestenauslese nicht auf ihn gefallen sei und eine Beförderung zum Stichtag 31.12.2023 \ndaher nicht erfolgen könne. So hätten sich auf die ausgeschriebenen sieben \nBeförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 14 insgesamt acht Bewerber \nbeworben. Von allen acht Bewerbern seien anlassbezogene Beurteilungen für den \nZeitraum ab 01.01.2021 eingeholt worden. Sieben Bewerber seien mit der Gesamtnote 5 \n(hervorragend) bewertet worden. Der Antragsteller habe hingegen lediglich die \nGesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) erreicht. Auf Grundlage des Vorsprunges der \nübrigen Bewerber in den dienstlichen Beurteilungen habe die Bewerbung des \nAntragstellers zur Beförderung nicht berücksichtigt werden können. Die Dienststelle \nbeabsichtige, die Ernennung der ausgewählten Bewerber zum 21.12.2023 vorzunehmen. \nDieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 12.12.2023 zugestellt. \n \nGegen seine Nichtauswahl hat der Antragsteller am 20.12.2023 Widerspruch erhoben und \nzugleich am 20.12.2023 einen Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz gestellt. \n \nDer Antragsteller ist der Ansicht, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an \nrechtlichen Mängeln leiden, da deren wesentliche Leistungsverbesserung nicht begründet \nworden sei. Zugleich begegne auch seine dienstliche Beurteilung rechtlichen Bedenken, \nda seine Verschlechterung in Einzelmerkmalen nicht begründet worden sei. Er hat sein \nFreihaltungsbegehren auf die Beigeladenen beschränkt. \n \n\n5 \n \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche \nBegünstigung der Beigeladenen seien nicht ersichtlich. Die anlassbezogen aktuell \nerstellten Beurteilungen beträfen in den jeweiligen Besoldungsgruppen sämtliche \nAbteilungen mit jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten bezüglich der Erst- und \nZweitbeurteilenden, soweit nicht aufgrund einer fehlenden Abteilungsgebundenheit \nausschließlich eine Beurteilung des oder der Erstbeurteilenden zu erfolgen hatte. Die \naktuellen Anlassbeurteilungen spiegelten im Wesentlichen das Leistungsbild und die \nEntwicklung der jeweils letzten Beurteilungen der Beigeladenen wider. Dabei müsse auch \nberücksichtigt werden, dass im Bereich der Allgemeinen Dienste der bremischen \nVerwaltung und somit auch beim Senator für Finanzen keine Regelbeurteilungen etabliert \nseien. Für die Dienststelle bestehe ein Anlassbeurteilungssystem. Dass sich seit dem \n01.09.2021 eine Leistungssteigerung von Frau \n in dem genannten Umfang gezeigt \nhabe, liege im Bereich einer plausiblen Entwicklung. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen \n sei anlässlich dessen Verbeamtung auf Lebenszeit erstellt worden; diese \nErnennung \nsei \nam \n01.02.2020 \nerfolgt. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (Ents. v. 07.05.2019, Az. 2 A 15/17 Rn.27 f) hätten dienstliche \nBeurteilungen von Probebeamten nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit \nanstehende Entscheidung über die Bewährung des Beamten in der Probezeit. Nach \npositiver Feststellung der Bewährung und danach erfolgter Übernahme in das \nLebenszeitbeamtenverhältnis hätten diese dienstliche Beurteilungen in der Regel keine \nrechtliche relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige nachfolgende \nAuswahlentscheidungen über Beförderungen. \n \nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. \n \nDie Beigeladene zu 2) trägt vor, dass ihre eigene anlassbezogene Beurteilung keine \nRechtsmängel aufweise und angemessen sei. Zudem weise der Antragsteller schon nicht \ndie nötigen Voraussetzungen für eine Beförderung auf A 14 auf und die erneute \nBeurteilung des Antragstellers sei rechtlich einwandfrei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die \nPersonalakten des Antragstellers und der Beigeladenen verwiesen. \n \n \n \n \n \n\n6 \n \n \n \nII. \n \nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass neben einem \nAnordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. \n \nDer \nAntragsteller \nhat \nsowohl \neinen \nAnordnungsgrund \n(1.), \nals \nauch \neinen \nAnordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 \nZPO). \n \n1. Der Anordnungsgrund liegt vor. Allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann \nsichergestellt werden, dass ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf eine \nrechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beförderung auf die A 14-Stelle in \nder Dienststelle des Senators für Finanzen vorläufig gewahrt bleibt. Nach dem Grundsatz \nder Ämterstabilität kann die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen – abgesehen von \nFällen der Rechtsschutzvereitelung – nicht mehr rückgängig gemacht werden. \n \n2. Dem Antragsteller ist es auch gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu \nmachen. \n \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint (a) und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten \nAuswahl offen sind (b). \n \nDabei steht dem Bewerberverfahrensanspruch entgegen der Ansicht der Beigeladenen 2) \nnicht von vornherein eine mangelnde Laufbahnbefähigung des Antragstellers entgegen. \nDer Antragsteller besitzt die für eine Beförderung nach A 14 erforderliche \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Hierüber hat das \nVerwaltungsgericht im Falle des Antragstellers bereits rechtskräftig entschieden (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 16.07.2020 – 6 K 2054/18 –). \n \n\n7 \n \n \na) Die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG wurden in dem Auswahlverfahren \nnicht hinreichend berücksichtigt. Dies erfordert zur Sicherung seines Anspruchs eine \nFreihaltung der beiden Planstellen, für die die Beigeladenen ausgewählt wurden allerdings \nnur bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides in der Hauptsache \noder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Ein Freihaltungsanspruch \nbesteht dagegen regelmäßig nicht darüber hinaus bis zur Unanfechtbarkeit der \nEntscheidung über seine Bewerbung. \n \naa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach \nseiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt (beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Öffentliche Ämter dürfen \ndanach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber \nAufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt \nund sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das \nAmt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG \nentsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. \n33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung \nder Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt Bewerbern zugleich ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. \nJeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine \nBewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind; \ner kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes gerichtlich \neinfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22/09 -, \njuris Rn. 14). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein \nLeistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über \ndas Leistungsvermögen fehlt. Der vorzunehmende Leistungsvergleich verletzt Art. 33 \nAbs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die \nAuswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. \n \nDie Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden \nAmtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur \nder Dienstherr kann durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n06.04.2006 - 2 VR 2/05 - juris Rn. 6). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung \nvorzunehmende Beurteilung von Eignung, Leistung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die \n\n8 \n \n \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen \nSachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung \ndas größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n18.03.2013 - 2 B 294/12 -, juris Rn. 11). \n \nbb) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Auswahlentscheidung den \nBewerberverfahrensanspruch des Antragstellers. Die maßgebliche Annahme der \nAuswahlentscheidung, dass die Beigeladenen einen Leistungsvorsprung besitzen, trägt \nnicht. Sie beruht auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage. Die dienstlichen \nBeurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen sind nicht hinreichend \nbegründet. \n \n(1.) Rechtliche Mängel zeigt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auf, da in \nmehreren Einzelmerkmalen eine erhebliche Verschlechterung attestiert wurde, ohne dies \nzu erläutern. \n \nErhebliche Verschlechterungen des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedürfen \nim Vergleich zu einer vorangegangen dienstlichen Beurteilung der Begründung. Ohne \nnachvollziehbare Begründung ist die dienstliche Beurteilung rechtsfehlerhaft. Eine \nerhebliche Verschlechterung des Gesamturteils ist nur denkbar, wenn die Vorbeurteilung \nfehlerhaft war, sich zwischenzeitlich die Leistungen erheblich verschlechterten oder wenn \ngenerell ein neuer Beurteilungsmaßstab eingeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. \n21.12.2016 – 2 VR 1.16 - juris). Ein Notensprung kann nicht nur bei einer unerklärlichen \nVerschlechterung der eigenen Beurteilung gerügt werden. Eine Rüge kommt auch bei \neinem unerklärlichen Notensprung nach oben in der dienstlichen Beurteilung von \nKonkurrenten/innen \nim \nKonkurrentenstreitverfahren \num \ndie \nVergabe \neines \nBeförderungsdienstpostens in Betracht. \n \nDabei ist eine erhebliche begründungsbedürftige Verschlechterung anzunehmen, wenn die \nGesamtnote mindestens um eine ganze Notenstufe oder um zwei Notenstufen abgesenkt \nwird. Derartige Herabstufungen bedürfen der Begründung, weil nur so das erheblich \nverschlechterte Gesamturteil nachvollzogen werden kann. Die Begründung hat schon in \nder dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Das Gesamturteil nachträglich zu \nplausibilisieren genügt nicht. Der angebliche Leistungsabfall muss hinreichend \n\n9 \n \n \nkonkretisiert werden. Ferner muss dargelegt werden, warum sich die weitere \nDiensterfahrung der zu beurteilenden Person seit der vorangegangenen Beurteilung nicht \npositiv auf ihr Leistungsbild ausgewirkt hat. Die Begründungspflicht trifft besonders \nAnlassbeurteilungen, die nach der Rechtsprechung aus der vorherigen Regelbeurteilung \nzu entwickeln sind. Weichen Anlassbeurteilungen von der Regelbeurteilung ab, sind die \nAbweichungen zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 Rn. 30 - \nBVerwGE 145, 112 und BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 2 C 1/18 Rn. 41 - BVerwGE 165, \n305). \n \nVorliegend handelt es sich zwar nicht um eine erhebliche Verschlechterung der \nGesamtnote, da der Antragsteller wie in seiner vorherigen Anlassbeurteilung mit der \nGesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen) beurteilt wurde. \n \nDie Verschlechterung in den Einzelmerkmalen kann aber nicht außer Betracht bleiben, \ndenn sie erfolgte in zwei Merkmalen um zwei Noten jeweils von „hervorragend“ auf \n„entspricht voll den Anforderungen“. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass im Laufe \neines Betrachtungszeitraums Leistungseinbrüche entstehen können. Überhaupt ist davon \nauszugehen, dass die Leistungen in einem Arbeitsleben Schwankungen unterliegen. Geht \nes aber um eine solch deutliche Verschlechterungen, bedürfen sie der Begründung anhand \nvon Beschreibungen und Eindrücken, zumal es sich um die Einzelmerkmale „Engagement \nund Motivation“ sowie „Umgang mit Veränderungen“ handelt, in denen es keine \nSchwierigkeiten bereiten dürfte, die Beurteilung anhand von tatsächlichen Beschreibungen \nnäher darzulegen. Dies gilt umso mehr, als die maßgebliche dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers zum Teil einen Zeitraum mitumfasst, der bereits Grundlage der vorherigen \nAnlassbeurteilung wegen des Vorgesetztenwechsels war. Dass im Falle eines \nAnlassbeurteilungssystems überlappende Zeiträume entstehen, ist hinzunehmen. Dieser \nUmstand führt jedoch zu erhöhten Anforderungen an die Begründung. \n \nDem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung des Einzelmerkmals „Engagement und \nMotivation“ nicht nachgekommen. Begründet wurde die Bewertung der Anlassbeurteilung \nmit „Herr \n ist in seinem Zuständigkeitsbereich motiviert und engagiert.“ Eine \nBegründung weshalb die Bewertung zwei Notenpunkte schlechter als seine letzte \ndienstliche Beurteilung ausgefallen ist, fehlt. In der dienstlichen Beurteilung aus Februar \n2023 wurde der Antragsteller in diesem Einzelmerkmal noch mit der Note 5 bewertet und \ndie Bewertung wie folgt begründet: „Das Engagement und die Motivation von Herrn \n \nübertrifft die Erwartungen, da er z.B. auch aus eigenem Antrieb Aufgaben erkennt, \nProbleme annimmt und Lösungsvorschläge entwickelt. Herr\n arbeitet im Rahmen der \nUmzugsvorbereitungen ins Tabakquartier zusätzlich zu seinen Aufgaben aktiv ergebnis- \n\n10 \n \n \nund erfolgsorientiert an der Weiterentwicklung in der Abteilung mit.“ Die floskelhafte \nBegründung in der Anlassbeurteilung aus November 2023 lässt nicht erkennen, weshalb \nvon einem Leistungseinbruch um zwei Notenpunkte ausgegangen wurde. \n \nDas Einzelmerkmal 9 „Umgang mit Veränderungen“ wurde in der Anlassbeurteilung mit \nder Note 3 und damit ebenfalls mit zwei Notenpunkten schlechter als in der letzten \ndienstlichen Beurteilung im Februar 2023 bewertet. Diese Verschlechterung ist nicht \nnachvollziehbar und ausreichend begründet. Für diesen Punkt wurde in der \nAnlassbeurteilung überhaupt keine Begründung aufgeführt. Im Februar 2023 wurde die \nBewertung begründet mit: „Neue Themen im Referat werden von Herrn \n \naufgenommen und bearbeitet. Stichwort: Umgang bei Problemen mit den seit 2019 neu \neingeführten e-Rechnungsprozess im TK-Bereich. Er vertieft eigenes Wissen und ist \nproaktiv bereit, neues Wissen auch gerne auszubereiten und weiterzugeben z.B. in \nBesprechungen oder Regelmeetings mit den Dienstleistern. Die anstehenden \nVeränderungen innerhalb der Dienststelle z.B. den Umzug der Abteilung gestaltet Herr \n durch seine aktive Mitarbeit im Kommunikations- und Koordinationsteam sowie der \nArbeitsgruppe Technik mit.“ \n \n(2.) Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen können nach der summarischen \nÜberprüfung im Eilverfahren ebenfalls keinen Bestand haben und als Grundlage der \nAuswahlentscheidung dienen. Während dem Antragsteller ein möglicher Leistungsabfall \nattestiert wurde, fehlt es den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen an einer \nschlüssigen Darlegung ihrer nunmehr hervorragenden Leistungen. \n \nGrundsätzlich fällt auf, dass die Note „hervorragend“ für sieben vorhandene Planstellen \nsieben Mal vergeben wurde. Unabhängig davon, dass bereits Zweifel an der Anzahl der \nVergabe der Höchstnote angebracht sind, die nach dem Wortsinn nur auf wenige \nBeamtinnen und Beamte, die sich von der Masse und auch der überdurchschnittlich \nBeurteilten abheben, vergeben werden soll, hier aber genau mit der Anzahl der zu \nvergebenen Planstellen korrespondiert, erscheint darüber hinaus fraglich, ob die \nAntragsgegnerin gemäß dem Vermerk vom 19.09.2023 bzw. der Verfügung des \nStaatsrates vom 13.10.2023 tatsächlich ihre vom Gericht zuvor beanstandete \nStellenbesetzungspraxis geändert hat. Denn beanstandet hatte das Gericht, dass nach der \nbisherigen Praxis im Bereich des Senators für Finanzen im Hinblick auf jährliche \nBeförderungsrunden Stellen zunächst nicht ausgeschrieben wurden, jedoch nicht \nsämtliche beförderungsreife Beamtinnen und Beamte, sondern nur diejenigen in ein \n„Auswahlverfahren“ aufgenommen wurden, die von den Abteilungsleiten und –leiterinnen \n\n11 \n \n \nzuvor als zu Befördernde bestimmt worden waren, mit der Folge, dass nur für diese \nPersonen eine Anlassbeurteilung – zumeist mit der Höchstnote – erstellt wurde. \n \nDiese Bedenken im Eilverfahren zurückgestellt, ist die dienstliche Beurteilung des \nBeigeladenen zu 1) ohne weitere Begründung unplausibel, da seine Leistungen bisher im \nmittleren Bereich (entspricht voll den Anforderungen) bewertet wurden und nunmehr eine \nSpitzenbeurteilung vergeben wurde. Dass es sich bei der vorhergehenden Beurteilung um \neine solche im Hinblick auf die Lebenszeiternennung handelte, ist für das \nBegründungserfordernis unerheblich, da kein anderer respektive geringerer Maßstab an \ndie Leistungsbewertung zu stellen ist, sondern nur eine andere Zielsetzung mit der \nBeurteilung im Hinblick auf die Lebenszeiternennung erfolgte. \n \nDie \nAnlassbeurteilung \nder \nBeigeladenen \nzu \n2) \nlässt \neine \nBegründung \nder \nLeistungssteigerung ebenfalls vermissen. Hier kommt hinzu, dass ihre dienstliche \nBeurteilung auch deshalb nicht plausibel ist, weil zum Teil mit gleicher textlicher \nBegründung unterschiedliche Noten vergeben wurden. \n \nIm \nEinzelnen: \nIm \nEinzelmerkmal \n8 \n„Entscheidungsverhalten \nund \nVerantwortungsübernahme“ wurde die Beigeladene zu 2) im August 2021 mit der \nEinzelnote 3 beurteilt. Im November 2023 wurde sie bei diesem Punkt mit der Einzelnote \n5 bewertet und die Bewertung mit exakt dem gleichen Wortlaut wie auch schon im August \n2021 begründet. Die Begründung lautete in beiden Fällen: „Hohe Bereitschaft \nVerantwortung zu übernehmen und Entscheidungen zu treffen; dabei sind die \nEntscheidungen gut begründet und berücksichtigen auch bei hoch komplexen \nSachverhalten alle relevanten Faktoren; sofern nötig, erfolgt eine gezielte Abstimmung mit \nKolleg:innen und Vorgesetzten.“ Auf die Bewertung aus August 2021 wird nicht \neingegangen und auch nicht begründet, inwiefern die Beigeladene zu 2) sich verbessert \nhat. In keiner Weise wird der Notensprung von 2 Stufen begründet noch ist für den \nAntragsteller und Außenstehende erkennbar, weshalb es bei der gleichen Begründung der \nBewertung zu einer Notenverbesserung von zwei Punkten kommt. \n \nDas Einzelmerkmal 4a „Mündliche Kommunikation“ wurde 2021 mit der Note 3 bewertet, \n2023 erfolgte eine Bewertung mit der Note 4. Auch hier wurde die Note exakt gleich \nbegründet: „Die Kommunikation mit Kollegen und externen, insbesondere anderen \nVerwaltungseinrichtungen (auch andere Bundesländer) und Dienstleistern erfolgt in hohem \nMaße zielorientiert, verständlich und führt zu positiven Ergebnissen.“ Inwiefern eine \nSteigerung der Beigeladenen zu 2) vorhanden ist, wird nicht ersichtlich. Es ist nicht \n\n12 \n \n \nnachvollziehbar, wie es bei der gleichen Begründung der Bewertung zu einer \nunterschiedlichen Note kommen kann. \n \nBegründungsmängel sind auch bei den Einzelmerkmalen 2 und 7 ersichtlich. Auch hier \nergibt sich nicht, inwiefern sich die Beigeladene zu 2) innerhalb der letzten Jahre verbessert \nhat. Die Note steigert sich in der Bewertung von 2023 um einen Bewertungspunkt im \nGegensatz zu der Bewertung aus 2021. Bei der Begründung des Punktes 2 der Bewertung \nwurde lediglich der Begriff „großes Interesse“ in der Beurteilung aus 2021 durch \n„überragendes Interesse“ in der Beurteilung aus 2023 ersetzt. In der Begründung des \nEinzelmerkmals 7 wurde in der Bewertung von 2021 ausgeführt, dass die Beigeladene zu \n2) auf der Suche nach angemessenen Lösungen sei. In der Bewertung von 2023 wurde \ndie Bewertung mit der Suche nach angemessenen und nachhaltigen Lösungen begründet. \nAuch hier ergibt sich aus der Begründung nicht, weshalb die nachhaltigen Lösungen eine \nNotenverbesserung herbeiführen. \n \nDie Begründung der Gesamtnote 5 in der Anlassbeurteilung aus 2023 ist auch nicht \nnachvollziehbar. Die Note stimmt nicht mit der Beschreibung der Note überein. So heißt es \nin der Anlassbeurteilung aus 2023 „In der Gesamtschau übertreffen die Leistungen von \nFrau \n die Anforderungen und sind in vielen Bereichen kaum zu verbessern.“, was \neher für die Gesamtnote 4 spricht. Ohne weitere Begründung für die Annahme der \nSpitzenbeurteilung ist die Gesamtnote unplausibel. \n \nb) Angesichts dessen kann nicht mit einem an Sicherheit grenzenden Grad an \nWahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- \nund ermessensfehlerfrei auf der Grundlage hinreichend aktueller Beurteilungen bzw. \nErkenntnisse getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde und \ndeswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem \nGesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs \nscheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, \ndass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. \n \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDas in zeitlicher Hinsicht über die getroffene einstweilige Anordnung hinausgehende \nBegehren des Antragstellers fällt gegenüber der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht \nwesentlich ins Gewicht, da der Antragsteller sein wesentliches Antragsziel erreicht hat. Den \nBeigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 154 \nAbs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \n\n13 \n \n \nerstattungsfähig, da sie sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 \nVwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und \nSatz 4 und § 40 GKG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 – juris Rn. \n51 ff.). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nKaysers \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-23/6-v-3013-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-02-23/6-v-3013-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364843","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.846325+00:00"}}