{"status":"available","doknr":"OLD364842","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-06","aktenzeichen":"8 V 1643/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 V 1643/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Siemers am 6. März 2024 beschlossen: \nDie \nmit \nBescheid \nvom \n30.06.2023 \nangeordnete \nvorläufige \nDienstenthebung sowie der Einbehalt von 20% der Dienstbezüge \ndes Antragstellers werden ausgesetzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem \nAmt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9) bei der Feuerwehr Bremen sowie der \nteilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge. \n \nDer \n geborene Antragsteller steht seit \n als Beamter im Feuerwehrdienst der \nAntragsgegnerin. Er hat das Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne.\n \n \n \n \nIm Oktober 2020 wandten sich eine Beamtin und ein ehemaliger Beamter der Feuerwehr \nBremen mit dem Vorwurf an den Senator für Inneres, in den Wachabteilungen der \nFeuerwehr Bremen habe es in der Vergangenheit wiederholt rassistische, sexistische und \nhomophobe Äußerungen und Verhaltensweisen sowohl gegenüber einzelnen Mitarbeitern \nals auch gegenüber Außenstehenden gegeben. Ein Oberbrandmeister, der später als der \nAntragsteller identifiziert wurde, werde innerhalb der Bremer Feuerwehr selbst von \nVorgesetzten ausschließlich „\n“ genannt, nach dem SS-Obergruppenführer \n \n und dem Hauptprotagonisten des Films „\n“. Außerdem \nsei es in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „\n“, der ausschließlich \nBeamte der Wachabteilung \n angehörten, im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 \nzum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig \nnationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Dies \nbelegten sie durch eine Reihe von Screenshots von Teilen der Chatverläufe sowie der \nBildergalerie des Gruppenchats. Der Antragsteller war Mitglied dieser Gruppe und postete \ndort selbst verschiedene Bilder und Textnachrichten bzw. Memes. Auf die im \nVerwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Auszüge des Gruppenchats (Bl. 12 \nff. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin – VV AGin) wird insoweit Bezug \ngenommen. Der Senator für Inneres prüfte infolgedessen ein disziplinarisches Vorgehen \ngegen die an der Chatgruppe beteiligten Feuerwehrbeamten, u.a. auch gegen den \nAntragsteller. Zudem leitete er eine interne Untersuchung zum Bestehen rechtsextremer, \nrassistischer oder sexistischer Strukturen innerhalb der Feuerwehr Bremen ein. Dazu \nerstattete die eingesetzte Sonderermittlerin im Mai 2021 einen Abschlussbericht. \n \nDie Staatsanwaltschaft \n leitete am \n2020 ein Ermittlungsverfahren gegen den \nAntragsteller (\n) wegen des Verdachts der Verwendung \nvon Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung ein. \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 23.11.2020 verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller die \nFührung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung, untersagte \nihm gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der \nDienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen \nAusweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen und ordnete die sofortige Vollziehung der \nVerfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 \nWiderspruch ein. \n \nMit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Senator für Inneres ein Disziplinarverfahren \ngegen den Antragsteller ein. Dieser wurde hierzu angehört. Gleichzeitig wurde das \nDisziplinarverfahren bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens \nausgesetzt. \n \nIm Rahmen des Strafverfahrens wurde am \n2020 die Wohnung des Antragstellers \ndurchsucht. Es wurden eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt und ausgewertet. \nÜber das Ergebnis erstellte die Kriminalpolizei einen Vermerk (Bl. 593 ff. zu \n \n)). Darin findet insbesondere die Auswertung der Kommunikation \nin einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „\n“ Erwähnung, in \nder neben dem Antragsteller zwei weitere Gruppenmitglieder aktiv waren. In der Gruppe \nseien im Zeitraum 01.03.2019 bis 24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, \nrassistischen und auf den Nationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. \nDer Verdacht, dass der Antragsteller im Internet verbotene Inhalte veröffentliche oder in \nrechtsextremen Internetforen aktiv sei, bestätigte sich nach Einschätzung der Ermittler \nnicht. Die Direktion Kriminalpolizei gab unter dem \n2021 im Ermittlungsverfahren \nzudem \nauf \nAnforderung \ndes \nErmittlungsführers \neine \n„Politikwissenschaftliche \nEinschätzung“ dazu ab, ob die ausgewerteten Inhalte Schlüsse auf das politisch-\nideologische Weltbild des Antragstellers zuließen. \n \nDas Ermittlungsverfahren wurde sodann von der Staatsanwaltschaft \n als \nStaatsanwaltschaft des Wohnbezirks übernommen (\n) und von dort aus \nder Staatsanwaltschaft \n, Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im \nInternet, zur Übernahme angeboten. Diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, \ndie internetbezogenen Handlungen des Antragstellers bezögen sich auf Aktivitäten in den \nWhatsApp-Gruppen „\n“ sowie „\n“. Soweit in den \nGruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollen, mangele es diesbezüglich \nam Verbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 \nStGB, da die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe, diese einem größeren \n\n4 \n \nPersonenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht \nmehr kontrollierbar sei. Bei beiden genannten Chatgruppen handele es sich um \nmiteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe\n mit 24 \nTeilnehmern, da diese allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen sind bzw. waren, \nsodass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft \nfußt, auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft \n stellte sodann im Juli 2022 das \nErmittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit gleicher Begründung ein. \n \nDer Antragsteller wurde durch Schreiben vom 28.07.2022 und vom 05.08.2022 unter \nSetzung \neiner \nerneuten \nÄußerungsfrist \nüber \ndie \nWiederaufnahme \ndes \nDisziplinarverfahrens unterrichtet. \n \nAm 11.08.2022 suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz gegen das beamtenrechtlich \nangeordnete Verbot des Führens der Dienstgeschäfte nach. Mit Beschluss vom \n09.11.2022 (6 V 1313/22) gab die Kammer dem Antrag lediglich in Bezug auf den \nAufenthalt in den Diensträumen und das Tragen von Dienstkleidung sowie das Führen \ndienstlicher Ausweise und Abzeichen statt. Die Beschwerde des Antragstellers wies das \nOVG Bremen mit Beschluss vom 10.05.2023 (2 B 298/22) zurück. Es bestünden \nhinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wissentlich und \nwillentlich im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 Text- und Bildnachrichten in der \nWhatsApp-Gruppe „\n“ versendet habe, es bestünden keine begründeten \nZweifel an seiner Urheberschaft. Zusätzlich böten die bei der Durchsuchung seiner \nWohnung sichergestellten Speichermedien hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem \nAntragsteller zusätzlich wenigstens weitere Text- und Bildnachrichten zuzurechnen seien. \nHinsichtlich der einzelnen Nachrichten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Nach \ndieser Erkenntnislage bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller \nvorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende \nVerfassungstreuepflicht verletzt habe, wobei tatsächlicher Aufklärung und ggf. rechtlicher \nBewertung im Disziplinarverfahren noch der Einwand der Beschwerde bedürfe, bei den \nbeiden weiteren Mitgliedern der Chat-Gruppe „\n“ handele es sich \num zwei enge und langjährige Freunde des Antragstellers, mithin bei den an diese \nversendeten Bild- und Textnachrichten um Äußerungen im engsten Bereich privater \nKommunikation. Sollten die disziplinarischen Ermittlungen ergeben, dass zwischen dem \nAntragsteller und den beiden weiteren Teilnehmern des Chats eine Vertrauensbeziehung \nim genannte Sinne bestünde, folge daraus indes nicht zwangsläufig, dass den in dieser \nChatgruppe gewechselten Nachrichten von vornherein keine disziplinarische Relevanz zu \nkommen könne. Die abschließende rechtliche Bewertung dieser Frage bleibe dabei dem \nDisziplinarverfahren vorbehalten. \n\n5 \n \nAm 18.01.2023 führte die Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren Zeugenvernehmungen, \nu. a. eines an Einsätzen mit dem Antragsteller beteiligten Notarztes sowie eines \nFeuerwehrbeamten, durch, an denen der Antragsteller teilnahm. Unter dem 17.03.2023 \nwurde der Antragsteller unter Übersendung des Ermittlungsberichtes vom 17.03.2023 \nangehört. Er nahm unter dem 29.08.2022 und dem 19.04.2023 schriftlich Stellung. \n \nDer Senator für Inneres hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 12.06.2023 zu der \nbeabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Bezüge \nan. Zuvor war ihm Gelegenheit gegeben worden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse \ndarzulegen. Er nahm unter dem 06.06.2023 und dem 21.06.2023 schriftlich Stellung. \n \nMit Schreiben jeweils vom 22.06.2023 wurden die Schwerbehindertenvertretung, die \nFrauenbeauftragte und der Personalrat der Feuerwehr Bremen zu der beabsichtigten \nvorläufigen Dienstenthebung unter Einbehaltung von Dienstbezügen angehört und zur \nAbgabe einer Stellungnahme bis zum 29.06.2023 gebeten. Mit Schreiben vom 29.06.2023 \nteilte die Schwerbehindertenvertretung mit, dass keine Einwände bestünden. Die \nFrauenbeauftragte nahm die Anhörung am 03.07.2023 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom \n06.07.2023 \nforderte \nder \nPersonalrat \nergänzende \nUnterlagen \nhinsichtlich \nder \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bei der senatorischen Behörde an. Mit \nSchreiben vom 17.07.2023 wurden diese dem Personalrat zur Verfügung gestellt. Eine \nStellungnahme erfolgte nicht. \n \nMit Verfügung vom 30.06.2023 enthob der Senator für Inneres den Antragsteller gemäß \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und \nordnete die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Am selben \nTag erhob die Antragsgegnerin zudem Disziplinarklage gegen den Antragsteller, welche \nbei Gericht unter Az. 8 K 1457/23 anhängig ist. Begründet wurde die streitgegenständliche \nVerfügung damit, dass der Antragsteller sich in der Zeit von 2013 bis November 2020 \ndienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 \nAbs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ (§ 34 Satz 3 \nBeamtStG) verstoßen habe. Im genannten Zeitraum haben er sich durch die Versendung \nzahlreicher Bild- und Textnachrichten in menschenverachtender und mit der \nMenschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden Art und Weise über Migrantinnen \nund Migranten und Personen mit anderer Hautfarbe geäußert. Zudem habe er durch das \nVersenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers und \nHakenkreuzdarstellungen \nzur \nBagatellisierung \nund \nGlorifizierung \ndes \nnationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch § 33 Abs. 1 Satz \n3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht sei ein Verhalten unvereinbar, das \n\n6 \n \nobjektiv geeignet oder gar darauf angelegt sei, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen \nsowie \nKennzeichen, \nSymbole \noder \nsonstige \nBestandteile \nder \nNS-Ideologie \ngesellschaftsfähig zu machen. Aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen \nwerde er wegen des Dienstvergehens voraussichtlich gemäß § 10 BremDG aus dem \nBeamtenverhältnis entfernt werden, denn nach derzeitiger Bewertung erweise sich das \nvorgeworfene \nDienstvergehen \nals \nso \nschwerwiegend, \ndass \nsich \ndaraus \ndie \nUnzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung ergebe. Ausgangspunkt der Bemessung der \nDisziplinarmaßnahme sei dann, wenn die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich \nAusdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-\ndemokratischen Grundordnung sei, grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine Gründe \nersichtlich, die eine Milderung der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten \nRegelmaßnahme geböten. Die Einbehaltung von 20% seiner monatlichen Dienstbezüge \nwerde gemäß § 38 Abs. 2 BremDG angeordnet. Er verfüge \n \nüber ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR \n, mithin ein Nettoeinkommen von \nca. EUR \n, so dass nach Kürzung der Dienstbezüge ein Betrag von ca. EUR \n verbleibe. \n \n sei dieser Betrag ausreichend, seinen \nLebensunterhalt zu bestreiten. Der Verfügung war folgende Rechtsbehelfsbelehrung \nbeigefügt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nSenator für Inneres, Contrescarpe 22-24, 28203 Bremen, schriftlich, in elektronischer Form \nnach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 3a Abs. 2 Bremisches \nVerwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.“ Die \nZustellung erfolgte am 04.07.2023. \n \nDer Antragsteller legte am selben Tag Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.07.2023 \nteilte der Senator für Inneres diesem mit, dass entgegen der Belehrung in der Verfügung \nvom 30.06.2023 ein Widerspruchsverfahren nicht eröffnet sei. Gegen die Entscheidung \nkönne gemäß § 62 Abs. 1 BremDG ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen bei dem Verwaltungsgericht \nBremen gestellt werden. \n \nDer Antragsteller hat am 19.07.2023 einen solchen Antrag gestellt. Er rügt zunächst eine \nnicht \nordnungsgemäße \nBeteiligung \nder \nSchwerbehindertenvertretung, \nder \nGleichstellungsbeauftragten und der Personalvertretung. Die Information beschränke sich \nauf den Ermittlungsbericht vom 17.03.2023 sowie seine Stellungnahme. Hierdurch werde \nder Eindruck vermittelt, die gesamten Daten aus der Ermittlungsakte seien mit in die \nBewertung einbezogen worden, ohne dass eine Abwägung seiner Grundrechtspositionen \n\n7 \n \noder eine weitere Prüfung des Sachverhaltes notwendig gewesen sei. Es fehle die \nMitteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Zugrundelegung des \nSachverhaltes sowie der rechtlichen Erwägungen, wobei die Vorgaben des OVG Bremen \nim Beschluss vom 10.05.2023 hinsichtlich der Verwertbarkeit der Korrespondenz zu \nbeachten gewesen wären. Der Sachverhalt sei so mitzuteilen, dass sich die \nMitbestimmungsgremien ohne eigenen Zugriff auf die Akte ein Gesamtbild im Hinblick auf \ndie tatsächlichen und rechtlichen Parameter machen könnten. Den Gremien sei auch nicht \nausreichend \nZeit \nzur \nStellungnahme \ngegeben \nworden. \nDie \nAnhörung \nder \nFrauenbeauftragten \nhabe \nerst \nam \n03.07.2023 \nvorgelegen, \nnach \nErlass \nder \nstreitgegenständlichen Maßnahme. Der Personalrat sei überhaupt nicht angehört worden. \nDie Entscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft, sie könne nicht ausschließlich auf den \nBericht der Ermittlerin vom 17.03.2023 – ohne eigene Beweiswürdigung seitens der \nAntragsgegnerin – gestützt werden. Denn diesem sei sowohl entgegengetreten als auch \nseien Beweisanträge gestellt worden. Insbesondere sei sein Einwand, es handele sich bei \nden Teilnehmern der WhatsApp-Gruppe „\n“ um älteste und engste \nFreunde, was einer Verwertbarkeit der Verläufe entgegenstehe, nicht berücksichtigt \nworden. \nAufgrund \ndes \nSchutzes \nseiner \nPrivatsphäre \nkönne \nweder \ndie \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte noch die politikwissenschaftliche Einschätzung \nherangezogen werden. Die Antragsgegnerin stütze die Annahme seiner fehlenden \nVerfassungstreue auf Screenshots von Post und Memes aus den Jahren 2013 bis \nSeptember 2015, die ihm nicht alle zweifelsfrei zugeordnet werden könnten und ohne den \nUmstand zu bewerten, dass er die Kommunikation Ende 2015 vollständig gelöscht habe. \nEr verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2019 \n(1 BvR 16/13, „Recht auf Vergessen“). Die Behauptung der Antragsgegnerin, er habe \ndurchgehend von 2013 bis 2020 entsprechende Nachrichten verschickt, sei nicht belegt, \nda nach 2015 in der Feuerwehrgruppe und auch in den privaten Chats keinerlei mit den \nvorgelegten Posts / Memes vergleichbare Nachrichten von ihm versandt worden seien. Die \nbei ihm aufgefundenen Daten seien ebenfalls zum größten Teil bereits gelöscht, teilweise \nprivat geführte Kommunikation, teilweise private Familienaufnahmen. Es werde auch nicht \nzwischen dem Einstellen von Nachrichten, dem Weiterleiten oder dem bloßen Empfangen \ndifferenziert. \nSämtliche \nanderen \nMitglieder \nder \nWhatsApp-Gruppen, \ndie \ndie \nKommunikation zumindest empfangen hätten, seien nicht disziplinarrechtlich behandelt \nworden. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt ergänzend zu den \nAusführungen im Bescheid vom 30.06.2023 vor, dass die Personalvertretungsorgane \neinschließlich der Schwerbehindertenvertretung angehört worden seien. Allen Gremien sei \ndas Ziel präsentiert worden, die Einbehaltung vom Dienstbezügen im Umfang von 20% \n\n8 \n \nund eine vorläufige Dienstenthebung zu verfügen. Bezüglich des Personalrats sei keine \numfassende Mitbestimmung eröffnet (§ 54 Abs. 2 BremPersVG) und auch keine Frist \nhierfür gesetzlich vorgegeben, er erhalte ebenso wie die Frauenbeauftragte (lediglich) die \nGelegenheit zur Stellungnahme. Der Personalrat habe auch erst nach Ablauf von zwei \nWochen – der gesetzlichen Reaktionsfrist bei uneingeschränkter Mitbestimmung – weitere \nFragen zur Einbehaltung von Dienstbezügen gestellt und hierauf unverzüglich \nInformationen erhalten. Auch § 13a BremLGG enthalte keine Fristvorgabe. Die \nSchwerbehindertenvertretung habe die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und mit \nSchreiben vom 29.06.2023 ausdrücklich keine Einwände erhoben. Der Personalrat habe \nauf das Anhörungsschreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass er in der Sitzung am \n01.08.2023 beschlossen habe, zu der Maßnahme im Disziplinarverfahren keine \nStellungnahme abzugeben. Materiell-rechtlich sei für die vorläufige Dienstenthebung nicht \ndie Unschuldsvermutung maßgeblich, sondern vielmehr, ob die Prognose hinsichtlich der \nhier geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst auf \neiner zutreffenden Würdigung des soweit bekannten Sachverhalts beruhe und ob die \ngeforderte Abwägung zur Verhältnismäßigkeit und zum Verlust des Vertrauens in die \nAmtsführung des Beamten mit Blick auf die beabsichtigte Maximalmaßnahme \ngerechtfertigt sei. Vorliegend sei auf der Grundlage des Sachverhaltes der bereits \nanhängigen Disziplinarklage jedenfalls die Prognose begründet, dass antragsgemäß eine \nEntfernung des Antragstellers aus dem Dienst ausgesprochen werde. Angesichts des \nverfügbaren Nettoeinkommens und der berücksichtigten individuellen wirtschaftlichen \nSituation erweise sich die festgesetzte Höhe des Einbehaltungssatzes als offensichtlich \nrechtmäßig, zumal der gesetzliche Rahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. \n \nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die beigezogene Personalakte \ndes Antragstellers als auch die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften \n verwiesen. Außerdem wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens 6 V \n1313/22 Bezug genommen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n \nII. \n \n1. Der Antrag ist zulässig und begründet. \n \na) Der Antrag gerichtet auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der \nEinbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers ist zulässig. Bei den \nMaßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 und 2 BremDG handelt es sich um eine mit Anordnungen \nder sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidung sui generis. Hiergegen \nsind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der – vorliegend gestellte – Antrag auf \nAussetzung gemäß § 62 BremDG statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. \n14/4659; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG). \n \nb) Der Antrag ist begründet. \n \nBeantragt der Beamte gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung beim Gericht, so ist diese gemäß § 63 Abs. 2 BremDG auszusetzen, \nwenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. \n \nErnstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder \nrechtswidrig ist (vgl. BayVGH Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Im \nAussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist \n(vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2018 - 14 MB 2/17 - juris Rn. 3 \nm. w. N.). Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und entsprechende \nWahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist \nnach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 04.06.2020 – \n17 B 1/20, BeckRS 2020, 11677 Rn. 3, beck-online). Soweit die Anordnungen nach § 38 \nAbs. 1 und 2 BremDG auf einer Ermessensentscheidung beruhen, steht dem Gericht \ngemäß § 3 i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. \n \nHieran gemessen begegnen die mit Bescheid vom 30.06.2023 verfügte vorläufige \nDienstenthebung ((1)) und hieraus folgend die Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge \ndes Antragstellers ((2)) ernstlichen rechtlichen Zweifeln. \n \n(1) Dabei kann offenbleiben ob, die Verfügung vom 30.06.2023 formell rechtmäßig ist. Die \nBeteiligung der Mitbestimmungsgremien begegnet zumindest im Hinblick auf die \n\n10 \n \nBeteiligung des Personalrates aufgrund der sich aus den Verwaltungsvorgängen der \nAntragsgegnerin ergebenden Sachlage rechtlichen Bedenken. \n \nGemäß § 54 Abs. 2 BremPersVG ist dem Personalrat Kenntnis zu geben, sofern gegen \neinen Beamten Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen \nErmittlungen führen. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der \nPersonalrat Stellung zu nehmen. Gleichlautend gilt dies für die Frauenbeauftragte gemäß \n§ 13a BremLGG. Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die \nSchwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die \nschwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu \nunterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung \nunverzüglich mitzuteilen. \n \nZwar sind ausweislich der Disziplinarakte die Schwerbehindertenvertretung und die \nFrauenbeauftragte vor der Wirksamkeit der Verfügung, die durch Bekanntgabe an den \nAntragsteller am 04.07.2023 eintrat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG), angehört worden. \nDie Frauenbeauftragte hat ausweislich der Disziplinarakte am 03.07.2023 Kenntnis \ngenommen, die Schwerbehindertenvertretung hat bereits mit Schreiben vom 29.06.2023 \nkeine Einwände erhoben. \n \nDiese Art der Beteiligung entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben, denn die \nMitbestimmungsgremien wurden durch die Übersendung des Ermittlungsberichts vom \n17.03.2023 und des bis dahin dokumentierten Standes der Ermittlungen in Kenntnis \ngesetzt. Es genügt, wenn diese über den Gang der Ermittlungen und der Vorwürfe ins Bild \ngesetzt werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.09.2022 – 8 K 2910/20 –, juris Rn. 36). Auch \ndie durch die senatorische Behörde gesetzte Frist von einer Woche bis zum 29.06.2023 \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine gesetzliche Frist lässt sich der \nRegelung des § 54 Abs. 2 BremPersVG, welcher wie hier die bloße Kenntnisnahme und \nStellungnahmemöglichkeit vorsieht, gerade nicht entnehmen. Wenn selbst in Fällen der \nMitbestimmung in dringenden Fällen eine Abkürzung auf eine Wochenfrist möglich ist (§ 58 \nAbs. 1 Satz 3 BremPersVG), dann bestehen umso weniger Bedenken gegen die \nWochenfrist im Fall der bloßen Stellungnahmemöglichkeit. \n \nOb auch der Personalrat ordnungsgemäß vor der Wirksamkeit der streitgegenständlichen \nVerfügung beteiligt wurde, ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht eindeutig feststellbar. \nDer Personalrat hat lediglich mit Schreiben vom 06.07.2023 die Kenntnisnahme des \nAnhörungsschreibens vom 22.06.2023 bestätigt. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich \nweder ein Abvermerk, wie er beispielsweise bei der späteren Übersendung der Unterlagen \n\n11 \n \nzu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen wurde, noch enthalten die Akten \neinen Zustellungsvermerk über den Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsschreibens \nbeim Personalrat. Ob dies – auch unter Berücksichtigung des letztlichen Verzichts des \nPersonalrates auf eine Stellungnahme – im Ergebnis zu einem nicht heilbaren \nAnhörungsmangel geführt haben mag bedarf keiner Entscheidung. \n \nDie vorläufige Dienstenthebung bedarf der Aussetzung, weil sie ohne die Ausübung \npflichtgemäßen Ermessens (Ermessensnichtgebrauch) angeordnet wurde. \n \nGemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage \nzuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des \nDisziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren \nvoraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des \nRuhegehalts erkannt werden wird. \n \nOb diese Prognose angestellt werden kann, wird letztlich offengelassen. Zwar ist die \nUrheberschaft des Antragstellers in den Chatgruppen bzw. seine Rolle als Versender nach \nbereits erfolgter zweifacher gerichtlicher Prüfung anlässlich des Verbotes der Führung der \nDienstgeschäfte nach summarischer Prüfung voraussichtlich anzunehmen und besteht \ndeshalb gegenwärtig zugleich der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Hinblick auf die \nVerfassungstreue. Unter Berücksichtigung des Hinweises des OVG Bremen in seinem \nBeschluss vom 10.05.2023 zur im Disziplinarverfahren zu unternehmenden, weiteren \nAufklärung der Privatheit der Chat-Gruppe „\n“ und der hierauf \nbezogenen erforderlichen Abwägung verbleibt ein Rest unaufklärten Sachverhaltes, der \nvon der Antragsgegnerin nicht geklärt wurde und im vorliegenden Verfahren mangels \npräsenter Beweismittel nicht geklärt werden kann. Ob eine solche Aufklärung letztlich für \neine Verwertbarkeit der in dieser Chat-Gruppe ausgetauschten Nachrichten erforderlich \nist, bleibt dem Disziplinarklageverfahren vorbehalten. \n \nJedenfalls \nist \ndie \nvorläufige \nDienstenthebung \naber \nohne \nAusübung \nvon \nErmessenserwägungen angeordnet worden. \n \nLiegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut \ndes § 38 Abs. 1 BremBDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und \nggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die \nZwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene \nBeschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein \n\n12 \n \nAbwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die \nDisziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige \nDienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht \nordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die \ndarauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. \n2017, BDG § 38 Rn. 28, beck-online). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also \nauch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu \nrechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 \nAbs. 2 BremDG) ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor \nrechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen \nFällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung \ngrundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2001, \n246; NVwZ 2001, 1410, 1411: keine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt \nUrban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 38 Rn. 29, beck-online). \n \nVorliegend ist dem streitgegenständlichen Bescheid keine Ermessensausübung zu \nentnehmen. Die Begründung lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sich die \nAntragsgegnerin aufgrund der Annahme der zukünftigen Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis im Hinblick auf die vorläufige Enthebung gebunden fühlte. Das Gericht \nversteht insbesondere die Überlegung, dass keine mildere Maßnahme geboten sei, als \nBestandteil der zum Tatbestand gehörigen Prognoseentscheidung hinsichtlich der zu \nerwartenden Höchstmaßnahme, jedoch nicht als Ermessenserwägung in Bezug auf die \nangeordnete vorläufige Maßnahme. \n \nEs ist auch keine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. Grundsätzlich sind in die \nErmessenserwägung die Interessen des Antragstellers, insbesondere sein Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung, einzubeziehen. Der Umstand, dass der Antragsteller \naktuell krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und ihm das Führen der Dienstgeschäfte \nverboten ist, entbindet die senatorische Behörde nicht von der Ausübung pflichtgemäßen \nErmessens, warum es zusätzlich der disziplinarrechtlichen Dienstenthebung bedarf. \n \n(2) Die Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers ist ebenfalls \nauszusetzen, da sie von der Vollziehbarkeit der vorläufigen Dienstenthebung abhängt, § 38 \nAbs. 2 BremDG. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. \n \n\n13 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nKaysers \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-06/8-v-1643-23","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-06/8-v-1643-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364842","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.815889+00:00"}}