{"status":"available","doknr":"OLD364841","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-14","aktenzeichen":"8 V 2822/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 V 2822/23 \n \nBeschluss \nIn der Disziplinarsache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n- \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Siemers am 14. März 2024 beschlossen: \nDie in Ziffer 2. des Bescheides vom 05.10.2023 angeordnete \nvorläufige Dienstenthebung wird ausgesetzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung. \n \nDer 1976 geborene Antragsteller steht seit dem 01.12.2005 im Schuldienst der \nAntragsgegnerin. Er ist seit dem 01.12.2008 Beamter auf Lebenszeit und hat das \nStatusamt eines Lehrers für die Sekundarstufe II inne (Bes.Gr. A 13). Er ist dem \nzugewiesen und unterrichtet in der Oberstufe im Fach \n \n(Leistungskurs). Daneben nimmt er weitere Aufgaben in der Schule (Fachsprecher \nFachgruppe \n, \nSicherheitsbeauftragter, \nGefahrstoffverantwortlicher, \nLeitung \nGesamtkonferenz) und schulübergreifend (u.a. Fachberater \n bei der Senatorin für \nKinder und Bildung, Fachgutachter bei der Senatorin für Kinder und Bildung im \nberufsbildenden Bereich) wahr. Die Aufgabe des Fachberaters \n wurde zum \n01.10.2020 für die Dauer von fünf Jahren übertragen. Für die Dauer der Wahrnehmung \nder \nAufgaben \ndes \nFachberaters \n \nwird \neine \nZulage \nin \nHöhe \ndes \nUnterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und der Besoldungsgruppe A 15 \ngewährt. Die Leistungen des Antragstellers wurden durchgängig mit der Gesamtnote \n„hervorragend“ beurteilt; zuletzt mit dienstlicher Beurteilung vom 24.03.2023. \n \nDer Antragsteller ist ledig. Er ist disziplinarisch unvorbelastet. \n \nDie Senatorin für Kinder und Bildung leitete am 30.06.2023 gegen den Antragsteller ein \nDisziplinarverfahren wegen des Verdachts eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch \nVerletzung der Wohlverhaltenspflicht und der Aufsichtspflicht ein und gab ihm Gelegenheit \nzur Stellungnahme. Zuvor hatte sich ein ehemaliger Schüler des \n, der \n, im April 2023 an die senatorische Behörde gewandt und in einem Gespräch \nam 20.04.2023 mitgeteilt, er habe beobachtet, dass der Antragsteller auf einer Exkursion \nin \nim Sommer \n mehrfach in offensichtlich alkoholisiertem Zustand den Arm \num eine Schülerin gelegt habe. Ferner berichtete er von einem Handyvideo, dass ihm ein \nMitschüler auf der Exkursion gezeigt habe, auf dem mehrere Schülerinnen im Bikini das \nAuto des Antragstellers waschen, was der Mitschüler seinerseits mit seinem Handy gefilmt \nhabe. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen. Schließlich habe der \nAntragsteller seine Hand auf den Po einer Schülerin gelegt. Die diesen Sachverhalt \nschildernde Einleitungsverfügung wurde dem Antragsteller am 04.07.2023 zugestellt. Laut \nAktenvermerk soll eine Durchschrift der Einleitungsverfügung an die Frauenbeauftragte \nSchulen und den Personalrat Schulen zur Kenntnis gesandt worden sein. \n \n\n3 \n \n \nDer Antragsteller nahm mit Schreiben vom 19.07.2023 Stellung. Er sei im Sommer\n \nmit dem \nleistungskurs nach \n gefahren. Die Teilnahme sei freiwillig \ngewesen, es sei eine private Veranstaltung gewesen. Er habe von einem Bekannten die \nMöglichkeit erhalten, auf einem Wiesengrundstück an einem Badesee und entsprechender \nInfrastruktur kostenfrei zu zelten. Die Organisation hätten einige Schülerinnen und Schüler \nübernommen. Den Vorwurf des alkoholisierten Zustandes weise er zurück. Zu keinem \nZeitpunkt sei seine Aufsichtsfähigkeit eingeschränkt oder die inner- und außerdienstliche \nVorbildfunktion beeinträchtigt gewesen. Sexuelle Belästigungen oder Handlungen mit \nbeabsichtigter sexueller Färbung hätten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Er habe \nSchülerinnen nicht angewiesen, im Bikini irgendwelche Arbeiten zu verrichten. Das \nAuftreten von Schülerinnen im Badeanzug oder Bikini sei der Tatsache geschuldet, dass \nder Zeltplatz 30 m vom Badesee entfernt gewesen sei. Er überreichte eine schriftliche \nStellungnahme einer der drei beteiligten Schülerinnen, der \n. Diese führte aus, \ndass sich der Leistungskurs eine private Veranstaltung gewünscht habe, nachdem \ngemeinsame Ausflüge während der Corona-Pandemie größtenteils ausgefallen seien. Die \nPlanung des gesamten Wochenendes habe in der Hand der Schüler gelegen. Es sei heiß \ngewesen und man sei im nahegelegenen See schwimmen gegangen. Deshalb seien sie \nauch im Bikini herumgelaufen. Ebenfalls hätten sie auch im Bikini Autos gewaschen, um \nzu verhindern, dass ihre Klamotten nass geworden wären. Sie habe sich zu keiner Zeit von \ndem Antragsteller sexuell belästigt gefühlt. Es sei weiterhin eine Distanz zwischen \nSchülerin und Lehrer aufrechterhalten worden. Der Antragsteller habe auch während des \ngesamtes Wochenendes die Übersicht gehabt und sei nicht beeinträchtigt gewesen. \n \nMit Email vom 23.09.2023 ergänzte der \n seine Schilderungen um die Angabe, \ndass an dem Wochenende in \n ein Camper-Truck des Antragstellers gemütlich \nausgestattet und als „Bumms-Mobil“ deklariert worden sei. Ihm sei nicht bekannt, wer die \nAktion initiiert habe. Anlässlich eines Infoabends für die neunten Klassen habe er \nzusammen mit einer Mitschülerin und dem Antragsteller einen Infostand in der Schule \nbetreut. Anschließend habe der Antragsteller die beiden zu einem Feierabend-Bier \neingeladen, welches er aus einem Kühlschrank der Behindertentoilette im 5. Stock geholt \nhabe. Er fügte außerdem das Handyvideo vom Autowaschen auf der Exkursion bei, auf \ndem die Gesichter der Schülerinnen verpixelt waren. \n \nDie Senatorin für Kinder und Bildung vernahm unter Ausschluss des Antragstellers am \n25.09. und 26.09.2023 die Zeuginnen \n und \n, die mit der\n \n das Wochenende geplant haben. Dabei schilderte die \n u.a., dass der \nAntragsteller das Autowaschen initiiert habe und sie es lustig gefunden hätten. Die \nmännlichen Schüler hätten an der Waschaktion nicht teilgenommen. Sie habe \n\n4 \n \n \nmitbekommen, dass der Antragsteller die \n gefilmt habe und auch, dass der Mitschüler \n dies wiederum gefilmt habe. Abends habe man Wahrheit oder Pflicht gespielt. Der \nAntragsteller sei den Mädchen dabei die ganze Zeit nahegekommen und habe sie in den \nArm genommen, an der Taille und am Oberschenkel berührt. Der \n habe den \nAntragsteller darauf hingewiesen, dass er dessen Verhalten unangebracht finde. Der \nAntragsteller habe geantwortet, dass es auch unangebracht sei, Wahrheit oder Pflicht zu \nspielen. Abends sei der Antragsteller alkoholisiert gewesen. Er habe mehr als zwei Bier \ngetrunken, hätte aber noch einen Krankenwagen rufen können. Nach der Ansprache durch \nden\n habe er sich zurückgezogen. Im Juli 2023 habe der Antragsteller Kontakt zu ihr \naufgenommen und von dem Verfahren erzählt. Er habe sie gebeten, ein Schreiben \naufzusetzen mit der Bitte, die Vorwürfe abzustreiten. Er habe auch gesagt, dass \n eine \nsolche Stellungnahme abgegeben habe. Nach ihr hätte er sich bei \n gemeldet \nund dieser erzählt, dass auch sie einem solchen Schreiben zugestimmt habe, was sie aber \nnicht getan habe. Die \n schilderte in ihrer Vernehmung, dass sie es \nmerkwürdig gefunden hätten, als sie merkten, dass der Antragsteller sie beim \nAutowaschen beobachtet und die \n auch gefilmt habe. Abends habe man zusammen \netwas getrunken. Der Antragsteller habe sie dabei in den Arm genommen, an die Taille \ngefasst oder die Hand über die Schulter gelegt. Als sie bei jemandem Huckepack auf dem \nRücken gesessen habe, sei ihr auf den Po gehauen worden. Sie wisse aber nicht, wer es \ngewesen sei. Nach der Ansprache durch den \n, habe der Antragsteller gesagt, sie \nverhielten sich selbst unangemessen, wenn sie Wahrheit oder Pflicht spielten. Am \nnächsten Tag habe er sich von ihnen ferngehalten. Anschließend habe er ihr über \nWhatsApp Fotos von ihr geschickt, die sie beim Kochen zeigten. Er dürfe doch nicht einfach \nFotos machen. Der Antragsteller habe auch Alkohol getrunken, nicht extrem, aber Fahren \nhätte er nicht mehr dürfen. Er habe sich auch an sie gewandt, mit der Bitte, für ihn \nauszusagen. Es habe auch andere Situationen in der Schule gegeben, in denen ihr der \nAntragsteller zu nahegekommen sei. Im Übrigen wird auf die in den Akten befindlichen \nProtokolle wird verwiesen. Den Antragsteller informierte die senatorische Behörde über die \nbeabsichtigten Vernehmungen. \n \nNach einem Telefongespräch am 27.09.2023 mit der ehemaligen Schulleiterin, \n, \nsoll es in der Vergangenheit zweimal zu Nähe-Distanz-Gesprächen mit dem Antragsteller \ngekommen sein. Die Protokolle seien bereits vernichtet. Ferner habe sich in der \nVergangenheit eine ehemalige Schülerin an sie gewandt und habe von einem Verhältnis \nzwischen ihr und dem Antragsteller berichtet, als sie noch Schülerin gewesen sei. Sie habe \ndamals ihre Aussage nicht unterzeichnen wollen, sondern nur, dass sie den Antragsteller \nentlasse. Es habe sich um die \ngehandelt. \n \n\n5 \n \n \nDie Senatorin für Kinder und Bildung nahm Kontakt zu der Schülerin \n auf. \nIn einem Telefongespräch am 04.10.2023 bestätigte diese ein sexuelles Verhältnis mit dem \nAntragsteller in den Jahren 2008 und 2009 ab ihrer Volljährigkeit gehabt zu haben. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe er sie nicht mehr in \n unterrichtet. Sie sei noch Schülerin \ngewesen. Sie habe sich im Jahr 2016 an die damalige Schulleiterin gewandt, hätte aber \naus Angst ihren Namen nicht nennen wollen. \n \nDas Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 05.10.2023 ausgedehnt und zugleich \nwurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben sowie ein \nHausverbot für Gebäude und Gelände der Schule gegen den Antragsteller ausgesprochen. \nDie vorläufige Dienstenthebung stützte die Senatorin für Kinder und Bildung auf § 38 Abs. 1 \nSatz 1 BremDG. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen könne davon ausgegangen werden, \ndass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Es bestehe der \nVerdacht, dass er ein schweres Dienstvergehen begangen haben könnte, das zu einem \nendgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führen würde. Vor \ndiesem Hintergrund werde er mit sofortiger Wirkung seiner Dienstgeschäfte enthoben. Die \nVerfügung wurde dem Antragsteller am 06.10.2023 zugestellt. Nach einem Aktenvermerk \nsoll die Verfügung an den Personalrat Schulen und die Frauenbeauftragte Schulen zur \nKenntnis gesandt worden sein. \n \nDie Zeugin \n wurde am 11.10.2023 unter Ausschluss des Antragstellers \nvernommen. Er sei von 2005 bis 2007 ihr Lehrer gewesen. Im Sommer 2008 habe er \nKontakt zu ihr aufgenommen. Er habe sie mit einem \n Truck abgeholt, sie seien zum \nSee gefahren und anschließend sei es in dem Auto zum Sex gekommen. Sie sei verknallt \ngewesen. Sie hätten etwa 20-mal Sex zusammen gehabt. Sie hätten sich heimlich \ngetroffen zum Teil auch in der Nähe seiner Arbeitsstellen an der Uni, dort hätten sie auch \nübernachtet. Zum Ende des Abiturs habe sie sich getrennt. Es habe bis 2012 aber noch \nKontakt gegeben, auch sexuell. Im Übrigen wird auf das Protokoll wird verwiesen. Der \nAntragsteller wurde über die beabsichtigte Vernehmung informiert. \n \nDer für den 12.10.2023 ebenfalls als Zeuge geladene \n wurde nicht \nvernommen. \n \nAm 01.12.2023 hat der Antragsteller die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung bei \nGericht beantragt. Er hält die Anordnung für fehlerhaft, weil keine vorherige Anhörung \nstattgefunden habe. Der Bescheid liefere keine Begründung für eine Gefahr im Verzug. \nEine solche Gefahrenlage existiere auch nicht. Sowohl die Einleitungsverfügung vom \n30.06.2023 als auch die Verfügung vom 05.10.2023 ließen zudem insgesamt kein solches \n\n6 \n \n \nDienstvergehen \nerkennen, \ndas \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit \nzu \nder \nHöchstmaßnahme führen werden. Zunächst bestehe nicht der Verdacht eines strafbaren \nVerhaltens, welches die Höchstmaßnahme indiziere (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – Az.: \n2 B 140/11 –, juris Rn. 9). Es sei von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt bzw. \nbewertet worden, dass die Frau \n volljährig und überdies ab einem Zeitpunkt auch \nnicht mehr Schülerin der Schule gewesen sei. Es fehle somit an einer Konkretisierung in \nBezug auf die vorgeworfenen Handlungen (Zeitpunkt, Ort, etc.). Dies gelte im Übrigen auch \nin Bezug auf die angeblichen Berührungen mit sexueller Färbung anlässlich der Exkursion \nim Jahre 2021. Die in den Akten enthaltenen Zeugenaussagen würfen zudem viele Fragen \nauf, sodass mit Blick auf die Tatvorwürfe die Sachlage zu dem jetzigen Zeitpunkt völlig \nunklar sei. Die Vorwürfe seien pauschal und undifferenziert. Nicht jedem distanzlosen \nVerhalten könne eine sexuelle Färbung gegeben werden, nur, weil einer der Beteiligten \neine Lehrkraft sei. Die Antragsgegnerin habe zudem kein Ermessen ausgeübt. Hierbei \nhätte sie berücksichtigen müssen, dass er zu einem Großteil seiner Arbeitsstunden für die \nsenatorische Behörde tätig sei. Bei diesen Aufgaben finde kein Schülerkontakt statt. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Aussetzungsbegehren entgegen. Nach derzeitigem \nKenntnisstand sei der Antragsteller wiederholt minderjährigen Schülerinnen körperlich zu \nnahegekommen. Dieser stehe ferner im Verdacht, bereits zuvor eine Liebesbeziehung mit \neiner Schülerin aufrechterhalten zu haben. Die Dienstpflichtverletzungen stellten ein \nVersagen im Bereich der Kernpflichten als Lehrkraft gerade hinsichtlich der Pflicht zur \nWahrung der Integrität der Schülerinnen dar und stellten somit die generelle Einsetzbarkeit \nals Lehrkraft in Frage und zerstörten das Vertrauen des Dienstherrn in den Antragsteller, \nsodass auch das Ergebnis eines Entfernens aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlich \nsei. Das wiederholte Fehlverhalten bedürfe einer sofortigen Reaktion. Deshalb sei die \nVerfügung vom 05.10.2023 zur vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 BremDG \nnach § 3 BremDG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG wegen Gefahr im Verzug ohne \nvorherige \nAnhörung \nerlassen \nworden. \nAufgrund \nder \nnach \nEinleitung \ndes \nDisziplinarverfahrens erhaltenen Information, dass der Antragsteller in der Vergangenheit \neine Beziehung mit Sexualkontakten zu einer Schülerin seiner Schule gepflegt habe, werde \nes für notwendig erachtet, im Interesse der Sicherheit des laufenden Schulbetriebs und der \nSchülerinnen, umgehend zu handeln, um zu verhindern, dass eine Lehrkraft, gegen die \nsolch gravierende Anschuldigungen im Raum stünden, weiterhin auf (zum Teil \nminderjährige) Schüler:innen treffe. Zudem sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung \nunbeachtlich in entsprechender Anwendung des § 46 BremVwVfG. \n \nIm Übrigen wird auf die beigezogene Personalakte und den Disziplinarvorgang verwiesen. \n \n\n7 \n \n \nII. \n1. Der Antrag ist zulässig. \n \nBei Maßnahmen nach § 38 BremDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der \nsofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidung sui generis. Hiergegen \nsind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der Antrag auf Aussetzung gemäß § 62 \nBremDG statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. 14/4659; OVG NRW, \nBeschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG). \n \n2. Der Antrag ist begründet. \n \nBeantragt der Beamte – wie im vorliegenden Fall – gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die \nAussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist die vorläufige \nDienstenthebung gemäß § 63 Abs. 2 BremDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an \nihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung \nrechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. BayVGH Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). \nUmso mehr sind solche Zweifel gegeben, wenn sogar eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für den Verbleib des Beamten im Beamtenverhältnis besteht. \nMaßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10; \nNds. OVG, Beschluss vom 9.2.2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 11.1.2018 \n- 3 ZD 3/17 -, juris Rn. 4). \n \nNach Maßgabe dessen unterliegt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin, \nden Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, ernstlichen Zweifeln. Die Anordnung \nder \nvorläufigen \nDienstenthebung \nberuhte \nzwar \nauf \neiner \ntauglichen \nErmächtigungsgrundlage (2.1.). Jedoch begegnet die Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung ernsthaften rechtlichen Zweifeln in formeller (2.2.) und materieller \nHinsicht (2.3.). \n \n2.1. \nDie Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid vom 05.10.2023 \nberuht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, namentlich § 38 Abs. 1 Satz 1 \nBremDG. \n \n2.2. \nDie Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfolgte unter Verstoß von \nVerfahrensvorschriften. \n \n\n8 \n \n \nWeder hat die erforderliche Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung der \nvorläufigen Dienstenthebung stattgefunden, ohne dass dieser Fehler geheilt werden \nkönnte oder geheilt worden oder unbeachtlich ist (a), noch sind Frauenbeauftragte und \nPersonalrat vor der Dienstenthebung in Kenntnis gesetzt worden (b). \n \na) Nach § 3 BremDG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG war eine Anhörung des \nAntragstellers vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung notwendig (vgl. zu § 3 \nBundesdisziplinargesetz \n(BDG): \nWittkowski, \nin: \nUrban/Wittkowski, \nBundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 3 Rn. 4 und § 38 Rn. 48). Die vorläufige \nDienstenthebung ist zweifellos ein Verwaltungsakt (§ 35 BremVwVfG), der in die Rechte \nder betroffenen Person zur Dienstausübung eingreift (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. \n27.10.2022, DL 16 S 752/22; juris). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nicht zur \nbeabsichtigten Dienstenthebung angehört. \n \nEine vorläufige Dienstenthebung ohne vorherige Anhörung des Beamten ist rechtlich \nformell zu beanstanden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2022 – 3 MD 8/22 – beck-\nonline Rn. 54 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2022 – DL 16 S 752/22 – beck-online Rn. \n49). Sie hat in der Verfügung auch keinerlei Ausführungen zu einem Absehen von der \nAnhörung \ndes \nAntragstellers \ngemacht. \nDer \nerst \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \nnachgeschobene Vortrag, es habe sich um ein Absehen von der Anhörung im Sinne von \n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG gehandelt, weil Gefahr im Verzuge bestanden habe oder \neine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich erschienen sei, ist nicht \nzu berücksichtigen. Es ist dem Aktenvorgang auch nicht zu entnehmen, dass sich die \nsenatorische Behörde vor Erlass der Maßnahme für einen Verzicht auf die Anhörung des \nAntragstellers bewusst entschieden hat und insbesondere von einer Gefahr im Verzug \nausgegangen ist. Angesichts des zeitlichen Ablaufs seit der Meldung im April 2023 \nbetreffend die Vorgänge auf der Exkursion bestand zumindest nach Auffassung der \nsenatorischen Behörde zunächst kein Eilbedürfnis. Denn ein Disziplinarverfahren wurde \nerst gut zwei Monate später eingeleitet und Zeugenvernehmungen fanden erst weitere drei \nMonate später statt. Die unmittelbare Reaktion der Dienstenthebung erfolgte schließlich \nunmittelbar nach Entstehen des Verdachts auf eine in der Vergangenheit liegende sexuelle \nBeziehung des Antragstellers mit einer ehemaligen Schülerin. Angesichts des zeitlichen \nAbstandes von 14 Jahren zu dem Ende der Beziehung in 2009 und der Einlassung der \nZeugin, bei Beginn volljährig gewesen zu sein und eine einvernehmliche Beziehung geführt \nzu haben, lag eine Gefahr im Verzug in Bezug auf Übergriffe auf minderjährige \nSchülerinnen nicht vor. \n \n\n9 \n \n \nDie vorherige Anhörung des betroffenen Beamten ist auch vor dem Hintergrund \nerforderlich, dass § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG es zulässt, dass eine vorläufige \nDienstenthebung gleichzeitig mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeordnet \nwird und von einer solchen Gleichzeitigkeit auszugehen ist, da die Ausdehnung wie eine \nEinleitung wirkt. Das entbindet die zuständige Behörde nicht, dem betroffenen Beamten \nrechtliches Gehör zu gewähren. \n \nDes Weiteren sieht das Absehen von einer Anhörung ein gestuftes Vorgehen vor. Sind die \ntatbestandlichen Voraussetzungen, auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels, gegeben, ist \nauf der zweiten Stufe das Ermessen auszuüben und darüber zu entscheiden, ob eine \nAnhörung, die von Rechts wegen nicht zwingend geboten ist, gleichwohl durchgeführt wird. \nAngesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung der Anhörung sind zum einen die \nRegelbeispiele restriktiv auszulegen, und zum anderen ist bei der Ermessensausübung \nder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2022 - 4 \nA 7.20 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Weder ist dem Aktenvorgang noch ist der Verfügung vom \n05.10.2023 die Ausübung des erforderlichen Absehensermessens zu entnehmen. \n \nDie Anhörung hatte auch nicht aus zwingenden öffentlichen Interessen zu unterbleiben; \n§ 28 Abs. 3 BremVwVfG. Hiervon ist selbst die Antragsgegnerin nicht ausgegangen. \nAnhaltspunkte für das Vorliegen besonders qualifizierter Gründe, die gerade durch die \nAnhörung gefährdet würden (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL \nNovember 2023, VwVfG § 28 Rn. 77), sieht auch das Gericht nicht. \n \nDie unterbliebene Anhörung des Antragstellers kann nicht durch Nachholung geheilt \nwerden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ist die Verletzung von Verfahrensfehlern \nunbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 \nBremVwVfG \nkann \neine \nsolche \nNachholung \nbis \nzum \nAbschluss \nder \nletzten \nTatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Der Anwendung \nder Heilungsvorschrift nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG steht hier bereits entgegen, dass \neine Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung – etwa durch gerichtliche Entscheidung \n– nicht vorgesehen ist. So weist eine vorläufige Dienstenthebung die Besonderheit auf, \ndass sie lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer des Disziplinarverfahrens trifft; \nsie endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 \nBremDG). Dementsprechend sieht das Disziplinarrecht als Rechtsbehelf allein ein \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung) gemäß § 62 BremDG vor. Diese Regelung ist abschließend, so dass für \nden betroffenen Beamten nicht die Möglichkeit besteht, während eines noch nicht \nrechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens die Aufhebung einer vorläufigen \n\n10 \n \n \nDienstenthebung mittels Klage zu erreichen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und \nLändern, Stand August 2022, § 38 Rn. 53, § 63 Rn. 3; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. \n2017, § 38 Rn. 56; Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, § 38 Rn. 24). \n \nDer Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Anhörung des Antragstellers ist \nauch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 BremVwVfG unbeachtlich. Nach dieser \nVorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 \nBremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung \nvon Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande \ngekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Auch diese Vorschrift findet in Fällen der Anordnung einer vorläufigen \nDienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BremDG keine unmittelbare Anwendung (vgl. Nds. \nOVG, Beschl. v. 22.11.2022 – 3 MD 8/22, juris Rn. 67 ff.). \n \n \nDie fehlende (direkte) Anwendbarkeit des § 46 BremVwVfG in Aussetzungsverfahren ist \naber als planwidrige Regelungslücke zu werten, die durch eine Analogie dieser Regelung \ngeschlossen werden kann. Denn Sinn und Zweck des § 46 BremVwVfG beschränken sich \nnicht auf das Hauptsacheverfahren, sondern finden auch in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung und im Hinblick hierauf bei der \nPrüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs Berücksichtigung. Die Regelung lässt \nzwar die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unberührt und negiert allein den \nAufhebungsanspruch des Betroffenen. Sie bringt aber damit zum Ausdruck, dass das \nVerfahrensrecht - und damit das Recht auf Anhörung des von einer belastenden \nMaßnahme Betroffenen - dienende Funktion hat und nicht um seiner selbst willen \nBeachtung finden soll (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 46 Rn. 1). Dieser \nRechtsgrundsatz beansprucht in allen Rechtsbehelfsverfahren – und damit auch im \nAussetzungsverfahren nach § 62 BremDG – Geltung. \n \nIndes liegen die Voraussetzungen des § 46 BremVwVfG nicht vor. An einer Beeinflussung \nder Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 BremVwVfG, wenn jeglicher \nZweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso \nentschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 19 f.; \nVGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74), wenn das Gericht mit \nanderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den \nFehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 \n-, juris Rn. 32 m. w. N.). Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine \nUnbeachtlichkeit nach § 46 BremVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen \ndes jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen \n\n11 \n \n \nVerfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n13.11.2019 - BVerwG 2 C 24.18 -, juris Rn. 3; Urt. v. 09.05.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris \nRn. 72; Urt. v. 28.06.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; VGH Ba.-Wü., Urt. v. \n02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, \njuris Rn. 28; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 28 f. jeweils m. w. N.). Ein \nVerfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 BremVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn \ndie zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht oder wenn es sich zwar \num eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung \nauf null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - BVerwG 7 B 182.87 -, juris Rn. 5; \nOVG NRW, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 B 231/22 -, juris Rn. 30; Urt. v. 22.06.2021 - 5 A \n1386/20 -, juris Rn. 80 f. jeweils m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände \noffensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen \nErgebnis geführt hätte (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 74 \nm. w. N.). An die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null sind regelmäßig strenge \nMaßstäbe anzulegen. Ein anderes Verständnis stünde nicht im Einklang mit dem durch \nden Gesetzgeber vorgegebenen Handlungsspielraum der Verwaltung (vgl. OVG NRW, Urt. \nv. 22.06.2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 82). \n \nEin solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit liegt hier nicht vor. Die Entscheidung, ob \nund ggf. für welche Zeit der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden soll, liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierbei ist vor allem zwischen dem Interesse \ndes Dienstherrn an der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten und dem Interesse des \nBeamten an der weiteren Dienstverrichtung bzw. seinem Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. \n09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 16.05.1994 - BVerwG 1 \nDB 7.94 -, juris Rn. 8 zu § 91 BDO; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28; \nGansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 38 Rn. 30). Es liegt \nauch dann kein Fall einer Ermessensreduzierung auf null vor, wenn die Dienststelle nach \nAbschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten Disziplinarklage \nmit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhebt. Vielmehr kann sich der \nDienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, weil der \nBeamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 27.09.2017 - BVerwG 2 B 6.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD \n3/19 -, juris Rn. 136), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus \npersonalwirtschaftlichen Gründen ergeben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.12.2019 - 3 LD 3/19 \n-, juris Rn. 136 m. w. N.). \n \n\n12 \n \n \nVorliegend bestand eine konkrete Möglichkeit, dass ohne den festgestellten \nAnhörungsmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Eine solche ergibt sich \ndaraus, dass das behördliche Disziplinarverfahren noch am Anfang steht und die \nErmittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Gemäß § 21 Abs. 1 BremDG sind zur \nAufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu \nermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Diese \nVerpflichtung ist Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG in \nVerbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährung eines fairen \nVerfahrens, das auch im Disziplinarverfahren Geltung beansprucht (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 08.10.1974 - 2 BvR 747/73 -, juris Rn. 16 f.; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 21 \nRn. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand August 2022, § 21 Rn. 2 m. \nw. N). Der Verpflichtung, neben belastendenden Umständen auch entlastende Umstände \nzu ermitteln, wird nicht schon dadurch genügt, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung \nzu geben. Im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung war die \nBeweisaufnahme \nhinsichtlich \nder \nExkursion \nnoch \nnicht \nabgeschlossen. \nDie \nBeweisaufnahme hinsichtlich des sexuellen Verhältnisses zu einer Schülerin war noch \nnicht begonnen, sondern es war lediglich ein Telefonat mit der ehemaligen Schulleiterin \nund der Zeugin \n geführt worden. \n \nb) Ein weiterer Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften liegt darin, dass weder \nFrauenbeauftragte noch Personalrat entgegen § 13a BremLGG und § 54 Abs. 2 \nBremPersVG vor der vorläufigen Dienstenthebung in Kenntnis gesetzt worden sind. Sinn \nder Kenntnisnahme und der Stellungnahmegewährung ist es, sich mit etwaigen \nArgumenten der Personalvertretungen auseinanderzusetzen, bevor eine Entscheidung \ngetroffen wird. Das hat die Antragsgegnerin missachtet. Die Ausführungen zur fehlenden \nHeilungsmöglichkeit und zur Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers gelten auch hier. \n \n2.3. \nEs bestehen auch ernsthafte Zweifel an der vorläufigen Dienstenthebung in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht. Die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose, dass der \nAntragsteller am Ende aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, trägt nicht. Die \nBegründung der Dienstenthebung im Bescheid vom 05.10.2023 stellt die Prognose der \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis zwar aus, liefert aber keine weitere Begründung \nunter Auseinandersetzung mit der Schwere des Dienstvergehens. \n \n \nDie vom Gericht zu treffende Prognose des Gerichts kommt vor dem Hintergrund der \npräsenten Beweismittel zu dem Ergebnis, dass eine Entfernung aus dem Dienst \nwahrscheinlich aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Auch eine unterhalb der \n\n13 \n \n \nEntfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme ist ebenso wahrscheinlich, wie \ndie Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Es ist auch an dieser Stelle zu \nberücksichtigen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Disziplinarverfahren \nerforderlich ist. Nicht nur die als Zeuginnen vernommenen Schülerinnen, sondern \nzumindest auch die weiteren auf der Exkursion anwesenden Schüler:innen, darunter die \nvom Antragsteller gefilmte Schülerin \n, der die Szene filmende \n, \nder meldende\n aber auch die übrigen Schüler:innen der Exkursion müssten \nzeugenschaftlich vernommen werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung des auf die \nsexuelle Beziehung ausgedehnten Sachverhaltes, zu der sich der Antragsteller noch nicht \ngeäußert hat. Hier wären neben der ehemaligen Schulleiterin möglicherweise auch der von \nder \n erwähnte Lehrer \n zu vernehmen. Die von der nach Erlass der \nVerfügung von der als Zeugin vernommenen \n überreichten ausgedruckten \nChatverläufe bzw. Nachrichten des Antragstellers an sie im Zeitraum vom 13.09.2008 bis \n21.06.2009 lassen zwar auf eine sexuelle Beziehung schließen, indem etliche Nachrichten \nauf gemeinsam verbrachte Nächte und Treffen Bezug nehmen. Insoweit ist im Rahmen \neiner Prognose einer zukünftigen Disziplinarmaßnahme aber auch zu berücksichtigen, \ndass es sich – soweit ersichtlich – um einen einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit einer \nvolljährigen Schülerin gehandelt hat. Da ein strafbares Verhalten des Antragstellers nicht \nvorliegt, ist die Höchstmaßnahme nicht bereits durch die Begehung einer Straftat nach \n§ 174 StGB oder § 176 StGB indiziert (vgl. zu solchen Fällen BVerwG, Beschl. v. \n01.03.2012 – 2 B 140/11 –, juris Rn. 9). Vielmehr ist eine individuelle Betrachtung des \neinzelnen Falles notwendig, die erst nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes möglich \nist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die Höchstmaßnahme bei \nnicht strafbaren, aber dienstrechtlich verbotenen sexuellen Handlungen eines Lehrers \ngegenüber seiner (minderjährigen) Schülerin die Höchstmaßnahme nicht zwingend (vgl. \nVG Bremen, Urt. v. 16.06.2015 – D K 936/13; a.A. etwa VGH Bayern, Urt. v. 13.06.2012 – \n16a D 10.1098 –, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 1142/11 –, \njuris Rn. 37). Die am \n geborene \n war im Zeitpunkt der \nBeziehungsanbahnung mit sexuellem Kontakt bereits volljährig und nicht mehr Schülerin \ndes Antragstellers aber Schülerin an seiner Schule. \n \nSollte auch eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme \nin Betracht kommen, so ist ferner Folgendes zu berücksichtigen: Angesichts des zwischen \nden Vorgängen aus 2008/2009 und den Vorgängen aus 2021 liegenden Zeitraumes von \n12 Jahren bedarf es im Disziplinarverfahren weiterer Klärung, ob es sich um zwei \nvoneinander getrennt zu betrachtende Dienstvergehen oder um ein einheitliches \nDienstvergehen handelt. Denn nur im letzteren Fall, unterlägen die Vorgänge aus \n2008/2009 nicht dem Maßnahmeverbot des § 15 BremDG. \n\n14 \n \n \n \nDarüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel an der Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung, da die Senatorin für Kinder und Bildung es versäumt hat, eine \nErmessensausübung \nhinsichtlich \nder \nvorläufigen \nDienstenthebung \nzu \ntreffen \n(Ermessensausfall). \n \nLiegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut \ndes § 38 Abs. 1 BremDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und \nggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die \nZwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene \nBeschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein \nAbwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die \nDisziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige \nDienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht \nordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die \ndarauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. \n2017, BDG § 38 Rn. 28, beck-online). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also \nauch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu \nrechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 \nAbs. 2 BremDG) ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor \nrechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen \nFällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung \ngrundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2001, \n246; NVwZ 2001, 1410, 1411: keine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt \nUrban/Wittkowski/Urban, 2. Aufl. 2017, BDG § 38 Rn. 29, beck-online). \n \nVorliegend ist dem streitgegenständlichen Bescheid gar keine Ermessensausübung zu \nentnehmen. Die Begründung lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sich die \nAntragsgegnerin aufgrund der Annahme der zukünftigen Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis im Hinblick auf die vorläufige Enthebung gebunden fühlte. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n15 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. 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