{"status":"available","doknr":"OLD364840","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-14","aktenzeichen":"3 K 2377/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2377/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. Kiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nsowie die ehrenamtliche Richterin Hohn und den ehrenamtlichen Richter Herrmann \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Schröder \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seiner \nTochter in Vollzeitpflege nach dem SGB VIII. \n \nMit Schreiben vom 10.10.2019, zugestellt am 12.10.2019, wies das Amt für Soziale Dienste \nden Kläger darauf hin, dass ihm ab dem 01.11.2019 für seine am \n.2013 geborene \nTochter A\n Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege \ngemäß § 33 SGB VIII gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den \nKosten der Jugendhilfe beizutragen. \n \nZum Nachweis seines Einkommens und seiner Verbindlichkeiten legte der Kläger im \nVerwaltungsverfahren diverse Unterlagen vor, auf die Bezug genommen wird. \n \nDas Amt für Soziale Dienste erließ gegenüber dem Kläger am 16.05.2022 einen \nHeranziehungsbescheid gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der \nJugendhilfeleistungen gemäß § 33 SGB VIII. Der von dem Kläger zu zahlende \nKostenbeitrag betrage mit Wirkung vom 01.01.2022 monatlich 437,00 Euro. \n \nDer Kläger erhob am 01.06.2022 Widerspruch, der nicht begründet wurde. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2022, dem Kläger zugestellt am 19.11.2022, wies \ndie Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch gegen den \nBescheid vom 16.05.2022 als unbegründet zurück. Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen \nhabe der Gesetzgeber eine gebundene Entscheidung festgelegt. Mit Schreiben vom \n10.10.2019 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je \nnach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \ninformiert worden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen worden. Das Amt für \nSoziale Dienste habe für die Berechnung des Kostenbeitrages für das Jahr 2022 \nrechtmäßig das Einkommen des vorausgegangenen Jahres, also das Einkommen aus \n\n3 \n \n \n2021 berücksichtigt. Das in Ansatz zu bringende Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII \nzutreffend ermittelt worden (mtl. durchschnittlich 3.420,89 Euro) und der entsprechend \n§ 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmende Pauschalabzug von 25 Prozent (855,22 Euro) sei \nerfolgt. Der Pauschalabzug sei höher als die nachgewiesenen berücksichtigungsfähigen \nBelastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII, sodass die pauschale Kürzung vorgenommen \nworden sei. Schuldverpflichtungen, die erst während der laufenden Jugendhilfegewährung \neingegangen würden, müssten bei der Prüfung der Angemessenheit von Art und Höhe \nnoch strengeren Maßstäben genügen als Verpflichtungen, die bei Hilfebeginn bestanden \nhätten. Neue Schuldverpflichtungen, welche den pauschalen Abzug von 25 % des \nNettoeinkommens übersteigen würden, würden nur berücksichtigt, sofern dies \nunumgänglich gewesen sei. So könne eine Berücksichtigung der Allgemein-\nVerbraucherdarlehen hinsichtlich der Einkäufe bei der M\n \nGmbH \nnicht \nerfolgen, \nda \ndie \nin \ndiesem Absatz genannten \nVoraussetzungen nicht erfüllt seien. Genauso sei nicht nachgewiesen worden, dass das \nprivate Darlehen vom 20.03.2020 die genannten Voraussetzungen erfülle. Auch die \nZuordnung \nzur \nKostenbeitragsstufe \nund \ndes \nPauschalbetrages \nsei \nvon \nder \nAusgangsbehörde fehlerfrei ausgeführt worden. Aufgrund des kostenbeitragsrelevanten \nMonatseinkommens (2.565,67 Euro) sei zunächst die Kostenbeitragsstufe 10 maßgeblich \ngewesen. Aufgrund einer weiteren vor-/gleichrangig Berechtigten sei gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 2 KostenbeitragsV eine Umgruppierung in die Kostenbeitragsstufe 9 erfolgt. Der \nfestgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder \nteilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine besondere Härte hindeuten würden, lägen \nder Widerspruchsstelle nicht vor. \n \nDer Kläger hat am 19.12.2022 Klage erhoben. Der Bundestag habe am 10.11.2022 \neinstimmig die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Heranziehung in der \nKinder- und Jugendhilfe gebilligt. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 16.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17.11.2022, zugestellt am 19.11.2022, aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, \ndass die Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen gerade nicht \ndiejenige der Elternteile betreffe. \n\n4 \n \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat keinen Erfolg. \n \nDie Anfechtungsklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch \nauf \nAufhebung \ndes \nBescheides \nvom \n16.05.2022 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 17.11.2022. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat \nmit dem Bescheid vom 16.05.2022 die Kostenbeiträge des Klägers für den \nHeranziehungszeitraum ab dem 01.01.2022 rechtmäßig festgesetzt. \n \nI. \nRechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, \n§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung. Danach werden \nElternteile eines Jugendlichen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aus \nihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 \nSGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch \nLeistungsbescheid festgesetzt wird. Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt \nerhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und \ner über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt \nwurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). \n \nII. \nNach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist der Kläger zu Recht als \nBeitragspflichtiger zu den Kosten für die gewährten Jugendhilfeleistungen herangezogen \nworden. \n \n1. \nDie Unterbringung der Tochter des Klägers in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellt \neine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII dar. Die im \nJahr 2022 beschlossene Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen \nbetrifft gerade nicht die Kostenpflicht der Elternteile. Ziel des Gesetzentwurfes war \nlediglich, die Kostenheranziehung von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 \nSGB VIII und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in der Kinder- und Jugendhilfe \n\n5 \n \n \nabzuschaffen, um sie auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen (vgl. BT-Drs. \n20/3439, Seite 7). Die Kostenbeitragspflicht der Elternteile blieb bestehen. \n \n2. \nDer Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme mit Schreiben vom 10.10.2019 \nentsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der \nLeistung (Unterbringung seiner Tochter in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII) sowie die \nFolgen für seine Unterhaltspflicht informiert. \n \n3. \nDie Beklagte war zudem zuständig für die Hilfegewährung. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII ist der örtliche Träger für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII zuständig, \nin dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum Zeitpunkt des \nBeginns der Hilfeleistung im November 2019 hatten der Kläger und seine Ehefrau ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in Bremen. Für die in der mündlichen Verhandlung von der \nProzessbevollmächtigten des Klägers erhobene Behauptung, der Kläger habe zu diesem \nZeitpunkt noch in V\n seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sind keine \nAnhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr wurde das Schreiben vom 10.10.2019 dem Kläger mit \nPostzustellungsurkunde unter der Adresse C\n Bremen \nzugestellt. Auch in den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten \nVerbraucherdarlehensverträgen ist notiert, dass der Kläger die genannte Wohnung in \nBremen seit März 2019 bewohnt. \n \n4. \nDer Kläger kann mit seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen \nEinwänden gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Hilfemaßnahme nicht \ndurchdringen. \n \nEine Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme im Rahmen des \nKostenbeitragsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn der Verpflichtete am \njugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist (vgl. OVG \nLüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 LA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.). Demgegenüber kommt es für \ndie Rechtmäßigkeit der Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht auf die Rechtmäßigkeit der \nJugendhilfemaßnahme an, wenn der Kostenbeitragspflichtige an dem der Bewilligung der \nHilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen ist und sich \naus eigenem Recht gegen die Bewilligung der Maßnahme hat wenden können, er dies \njedoch unterlassen und den Jugendhilfebescheid hat bestandskräftig werden lassen. \nSofern die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 08.09.2023 (3 K 100/22) nicht in \n\n6 \n \n \ndiesem Sinne zu verstehen sind, ist hieran nicht festzuhalten. Es wäre nicht gerechtfertigt, \ndem \nKostenbeitragspflichtigen \ntrotz \nseiner \nPassivität \nim \nvorhergehenden \nLeistungsgewährungsverfahren im Rahmen des anschließenden, die Beitragserhebung \nbetreffenden Verfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen \nden \nin \nder \nRegel \nbereits \nbestandskräftigen \nVerwaltungsakt, \nmit \ndem \ndie \nJugendhilfemaßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen und Rechtsmittel gegen die \nBeitragserhebung mit derartigen Einwänden zu begründen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. \n27.08.2018 – 10 LA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, \n8. Aufl. 2022, SGB VIII § 91 Rn. 14). \n \nVorliegend erfolgt keine Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme, \nda der Kläger als personensorgeberechtigter Vater in dem der Bewilligung der \nJugendhilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt wurde und \naus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme hätte anfechten können. \n \n5. \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 16.05.2022 die Höhe des \nfestgesetzten Kostenbeitrags für das Jahr 2022 falsch berechnet hat. Der Kläger hat \ninsbesondere nicht dargelegt, dass die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten \nDarlehensverträge gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII als abzugsfähige Belastungen anzusehen \nsind. \n \nDie Abzugsfähigkeit von Belastungen richtet sich danach, ob sie nach Grund und Höhe \nangemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht \nverletzen. Ausgaben, die den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen sind, \nsind grundsätzlich nicht als Belastungen anzuerkennen. Sowohl Einkommensverhältnisse \nals auch Gesamtumstände des Einzelfalls sind der Prüfung zugrunde zu legen und danach \nzu beurteilen, ob bei einem vergleichbaren Fall die Abdeckung der fraglichen Risiken durch \neine Versicherung bzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als üblich gelten kann. \nDies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Abschluss einer Versicherung \nbzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die \nunter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von vernünftig und vorausschauend planenden \nPersonen, die kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis haben, als ratsam eingestuft wird. \nUnübliche Versicherungen bzw. Schuldverpflichtungen können abzugsfähig sein, wenn \nbesondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Ein wichtiger Aspekt kann auch sein, zu \nwelchem Zeitpunkt Ausgaben getätigt bzw. Schuldverpflichtungen eingegangen worden \nsind, mit dem Blick darauf, ob die Person mit einer Unterhaltspflicht für das Kind bzw. einer \nKostenbeitragspflicht \nwegen \ndessen \nFremdunterbringung \nrechnen \nmusste. \nAls \n\n7 \n \n \nAuffangkriterium ist die Abzugsfähigkeit von Belastungen eingeschränkt, wenn die \nGrundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzt sind. Erforderlich ist eine \nunnötige bzw. unangemessene Verschuldung. Das Kriterium ermöglicht, grundsätzlich \nangemessene \nBelastungen \nim \nEinzelfall \nnicht \nzu \nberücksichtigen, \nwenn \ndie \nkostenbeitragspflichtige Person bei ihrer Selbstverpflichtung hätte erkennen müssen, dass \ndies ihrem Lebensstandard nicht entspricht. Insbesondere ist eine Verschuldung dann \nnicht angemessen, wenn sie unter Kenntnis der Kostenbeitragspflicht eingegangen wurde \n(zum Vorstehenden: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. \nAufl. 2022, § 93 Rn. 25 ff.). \n \nEine Angemessenheit der geltend gemachten Verschuldung ist insgesamt nicht erkennbar. \nEs handelt sich soweit ersichtlich nicht um Vorsorgemaßnahmen. Der private \nDarlehensvertrag vom 20.02.2019 zwischen A\n und N\n betrifft \nbereits nicht den Kläger, da dieser nicht als Darlehensnehmer benannt wurde. Der private \nDarlehensvertrag vom 20.03.2020 über 25.000,00 Euro wurde „für eine Expertise zur \nGutachterhaftung und eine Expertise zu Amtshaftungsklage“ abgeschlossen. Daneben hat \nder Kläger im Verwaltungsverfahren noch einen am 21.07.2020 ausgestellten Zins- und \nTilgungsplan für einen Privatkredit bei der D\n über 11.500,00 Euro \nvorgelegt. Einer E-Mail des Klägers vom 15.11.2020 ist zu entnehmen, dass die Kredite für \nAnwaltsrechnungen aufgenommen worden sein sollen. Belege über entsprechende \nZahlungen wurden allerdings nicht vorgelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der \nKläger den Darlehensvertrag vom 20.03.2020, den Privatkredit bei der D\n \n und die als Belastung angeführten Verbraucherdarlehensverträge für Einkäufe bei \n„M\n“ erst nach Kenntnis der Kostenbeitragspflicht im Dezember 2019 \nabgeschlossen hat. Insbesondere die Anschaffung eines Fernsehers zu einem Preis von \n4.000,00 Euro und eines Laptops zu einem Preis von 829,99 Euro auf Kredit nach Zugang \nder Unterrichtung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ist als mit den Grundsätzen einer \nwirtschaftlichen Lebensführung unvereinbar anzusehen (vgl. zu einem ähnlichen Fall \nKrome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl, § 93 SGB VIII (Stand: \n18.10.2021) Rn. 51; VG Bayreuth, Beschluss vom 8. August 2013 – B 3 K 13.269 –, \njuris Rn. 26). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass jedenfalls die Belastungen durch \ndas private Darlehen vom 20.03.2020 und den Privatkredit bei der D\n \nangemessen sind, liegen die geltend gemachten Belastungen (insgesamt 490,00 Euro \nmonatlich) nicht über dem Pauschalabzug von 25 % in Höhe von 855,22 Euro. \n \n6. \nLetztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht \nerkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im \n\n8 \n \n \nEinzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung \ngefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. \nAnhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die \nBelastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und \nwurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-14/3-k-2377-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KostenbeitragsV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-14/3-k-2377-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364840","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.751181+00:00"}}