{"status":"available","doknr":"OLD364839","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-15","aktenzeichen":"3 K 898/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 898/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 15. März 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \n\n2 \n \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Beitrags für die Betreuung ihres \nKindes S\n (geb. \n.2019) in einer Kindertagespflegestelle im Stadtgebiet der \nBeklagten in den Kindergartenjahren 2020/2021 und 2021/2022. \n \nDie Kläger meldeten ihren Sohn im Februar 2020 bei PiB (Pflegekinder in Bremen \ngemeinnützige GmbH) zur Kindertagespflege ab dem 01.08.2020 mit einem \nBetreuungsumfang \nvon \n30 \nStunden \npro Woche \nan. \nDem \nAntrag \nwaren \nEinkommensunterlagen aus dem Jahr 2018 für die Berechnung des Elternbeitrags \nbeigefügt. \n \nDas Kind der Kläger wurde in den Kindergartenjahren 2020/2021 und 2021/2022 im \nUmfang von 30 Stunden pro Woche bei einer Kindertagespflegestelle betreut. \n \nMit Bescheid vom 22.06.2020 setzte die Senatorin für Kinder und Bildung gegenüber den \nKlägern für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.07.2021 für die Betreuung ihres \nKindes zunächst einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 383,00 Euro \n(Betreuungsbeitrag: 348,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) fest. Mit \nSchreiben vom 29.06.2020 stellten die Kläger einen Antrag auf Herabsetzung des \nKostenbeitrags und baten darum, die Einkommensverhältnisse der letzten zwölf Monate \nvor Beginn des Betreuungszeitraums zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 10.07.2020 \nsetzte die Senatorin für Kinder und Bildung unter Aufhebung des Bescheides vom \n22.06.2020 gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom „01.08.2019 bis zum \n31.07.2020“ für die Betreuung ihres Kindes einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von \n311,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 276,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) \nfest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 09.08.2020 Klage (3 K 1658/20). \n \nNach Vorlage weiterer Einkommensunterlagen setzte die Senatorin für Kinder und Bildung \nmit Bescheid vom 25.08.2021 gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2021 \nbis zum 30.06.2022 für die Betreuung ihres Kindes einen monatlichen Kostenbeitrag in \nHöhe von 287,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 252,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: \n35,00 Euro) und ab dem „01.07.2020“ in Höhe von 35,00 Euro fest. Gemäß § 19a \nBremKTG entfalle für Kinder mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen ab dem ersten \ndes Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, die Verpflichtung, sich an den \nKosten der Betreuung und Förderung in der Einrichtung, entsprechend des gesetzlichen \n\n3 \n \nAnspruchs, zu beteiligen. Der Besuch der Kindertagespflege sei dementsprechend \nab Juni 2022 beitragsfrei, da das Kind am \n.2019 geboren sei. Auch gegen diesen \nBescheid erhoben die Kläger am 17.09.2021 Klage (3 K 1848/21). \n \nNach Vorlage weiterer Einkommensunterlagen hob die Senatorin für Kinder und Bildung \nmit Bescheiden vom 16.05.2022 die Bescheide vom 22.06.2020, 10.07.2020 und \n25.08.2021 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf und setzte für den Zeitraum vom \n01.08.2020 bis zum 31.07.2021 einen Kostenbeitrag in Höhe von 287,00 Euro \n(Betreuungsbeitrag: 252,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) und für den \nZeitraum vom 01.08.2021 bis zum 31.06.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von \n263,00 Euro (Betreuungsbeitrag: 228,00 Euro; Kosten für das Mittagessen: 35,00 Euro) \nfest. Für den Monat Juli 2022 falle nur die Verpflegungspauschale von 35,00 Euro an, da \ndas Kind in dem Monat das dritte Lebensjahr vollende. \n \nDie Kläger haben am 09.06.2022 Klage gegen die Bescheide vom 16.05.2022 erhoben. \nDie Höhe der Beitragsfestsetzung werde nicht gerügt. Nicht angegriffen werde zudem die \nFestsetzung des Verpflegungsanteils in Höhe von 35,00 Euro. Die Bescheide seien \nrechtswidrig, da sie auf Grundlage des § 5 Abs. 2 des Ortsgesetzes über die Beiträge für \ndie Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen erlassen worden seien. Diese \nNorm verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es in \nungerechtfertigter Weise an einer folgerichtigen Ausgestaltung der getroffenen \nBelastungsentscheidung fehle. Aus § 5 Abs. 2 werde deutlich, dass die Beitragsschuldner \nentsprechend ihrer Einkommensverhältnisse belastet werden sollten. Dieses Ziel werde \njedoch nicht folgerichtig umgesetzt, da an Zeiträume angeknüpft werde, die vor dem \nBeitragszeitraum lägen. Dies sei vorliegend besonders gravierend, da gerade die Geburt \neines Kindes in der Mehrheit der Fälle zu veränderten Einkommensverhältnissen führe. \nDies führe zu einer massiven Ungleichbehandlung der Beitragsschuldner. Es liege auf der \nHand, dass die durch § 5 Abs. 2 Satz 2 eröffnete willkürliche Auswahl eines \nvorangehenden Zeitraums eine Belastungsgerechtigkeit im Beitragszeitraum nicht \nerreichen könne und eine Berücksichtigung eines ganz anderen Zeitraums (nämlich des \ntatsächlichen \nBeitragszeitraums) \nzu \ngerechteren \nErgebnissen \nführe. \nDie \nUngleichbehandlung könne nicht durch eine Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt \nwerden. Die Beklagte könne auch für künftig im Beitragszeitraum zu erwartende Einkünfte \nverlangen, dass die Beitragsschuldner die erforderlichen Daten aufbereitet einreichten. Es \nsei nicht ersichtlich, dass dies für die Beklagte zu einem Mehraufwand führe. Nach \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortsgesetzes seien ohnehin die Einkommensverhältnisse im \njeweiligen \nBetreuungsjahr \nnachzuweisen. \nDadurch, \ndass \nbehördenseitig \ndie \nEinkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres mit denen des Beitragszeitraums \n\n4 \n \nverglichen \nwerden \nmüssten, \nkönne \nes \nauch \nnicht \nzu \nder \ngewünschten \nVerwaltungsvereinfachung kommen. Allein das Motiv der Verwaltungsvereinfachung \nkönne zudem nicht als Rechtfertigung für jedwede (auch willkürliche) Ungleichbehandlung \ndienen. \nDie \nDurchführung \neiner \nreinen \nWillkürkontrolle \ngenüge \nnicht \nden \nverfassungsrechtlichen \nAnforderungen \nan \ndie \nvorliegend \ndurchzuführende \nRechtfertigungsprüfung für die Ungleichbehandlung. Unter Zugrundelegung eines \nstrengeren Prüfungsmaßstabs ergebe sich, dass die in Rede stehende Regelung aufgrund \nihrer ausschließlich vorgesehenen Anknüpfung an vergangene Zeiträume zur Abbildung \nder \nfinanziellen \nLeistungsfähigkeit \nder \nBeitragspflichtigen \nim \njeweils \naktuellen \nBetreuungszeitraum bereits völlig ungeeignet sei, das mit der Regelung verfolgte Ziel zu \nerreichen. \nEs \nwerde \nzudem \nbestritten, \ndass \ndie \nRegelung \nzu \neiner \nVerwaltungsvereinfachung führe. Der damals zuständige Sachbearbeiter habe ihnen \ntelefonisch mitgeteilt, dass die Regelung in der Praxis zu keiner Verwaltungsvereinfachung \nführe, da viele Beitragspflichtige nach Beitragsfestsetzung eine abweichende Festsetzung \nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortsgesetzes begehrten. Dies führe zu einem erheblichen \nMehraufwand. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDie Kläger beantragen, \ndie Bescheide vom 16.05.2022 aufzuheben, soweit ein Elternbeitrag von über \n35,00 Euro monatlich festgesetzt wurde. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, dass § 5 Abs. 2 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und \nHorte der Stadtgemeinde Bremen nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Dem \nOrtsgesetzgeber stehe ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dabei \nseien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität auch typisierende \nRegelungen zulässig, mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch Ungleichheiten \nin der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen dürfe. Eine Überschreitung \ndieses weiten Gestaltungsspielraumes bei der in § 5 Abs. 2 des Ortsgesetzes festgelegten \nEinkommensberechnung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass für \ndie Bemessung der Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse vor Beginn des \nBetreuungszeitraums zugrunde gelegt würden. Würde die Behörde demgegenüber auf das \nEinkommen im konkreten Kindergartenjahr abstellen, müsste sie, da die Beiträge gemäß \n§ 2 Abs. 2 des Ortsgesetzes monatlich fällig werden, für jeden Monat gesondert das \nEinkommen \nprüfen \nund \neinen \nBeitragsbescheid \nerlassen. \nZum \nZwecke \nder \n\n5 \n \nVerwaltungsvereinfachung sei es daher gerechtfertigt, bei der Einkommensberechnung \nauf vergangene Zeiträume abzustellen. \n \nDie Klageverfahren 3 K 1658/20 und 3 K 1848/21 wurden nach Abgabe übereinstimmender \nErledigungserklärungen mit Beschlüssen vom 11.07.2022 eingestellt. \n \nMit Beschluss vom 19.02.2024 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. \n§ 102 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 16.05.2022 sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nI. \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 \nSGB VIII i. V. m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern \nin Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs-und \nKindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76) i. V. m. dem Ortsgesetz über \ndie Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Ortsgesetz) vom \n20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914). \n \nNach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der \nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis \n24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Gemäß § 19 Abs. 1 BremKTG sind Eltern \nverpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes \nin einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von \nBeiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII \n(nunmehr: § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) gestaffelt werden sollen. Abweichend von \n§ 19 Abs. 1 BremKTG entfällt gemäß § 19a BremKTG für Kinder mit gewöhnlichem \nAufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das \ndritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur \n\n6 \n \nBeteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen \nTageseinrichtungen der Stadtgemeinden sowie in allen Tageseinrichtungen und \nKindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinden Zuwendungen nach § 18 BremKTG \noder Geldleistungen nach § 23 SGB VIII gewähren. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG \nwerden die Kostenbeiträge von den Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben. Die \nStadtgemeinde Bremen erhebt Beiträge zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines \nAngebots der Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 \nSGB VIII nach § 1 Ortsgesetz. \n \nDie Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich dabei gemäß § 3 Abs. 1 \nOrtsgesetz nach dem in der Tageseinrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen \nBetreuungsangebot und wird nach dem Einkommen der Eltern und unter Berücksichtigung \nder Haushaltsgröße gestaffelt. Wird der Kostenbeitrag – wie vorliegend – u. a. anhand der \nHöhe des Jahreseinkommens bemessen, muss die Satzung bzw. das Ortsgesetz den für \ndie Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraum bestimmen, da weder \n§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, der die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von \nKostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Angebote der Förderung von Kindern in \nKindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, noch § 90 Abs. 3 Sätze 2, 3 \nund 4 SGB VIII dazu gesetzliche Vorgaben enthalten und die Regelungen in § 93 SGB VIII \nzur Berechnung des Einkommens bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für Leistungen \nund Maßnahmen nach § 91 SGB VIII auf Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht \nanwendbar sind, weil § 90 Abs. 1 SGB VIII bezüglich dieser Kostenbeiträge eine \nabschließende Regelung darstellt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, \njuris Rn. 46). \n \nDiesen Anforderungen genügt das Kostenbeitragsortsgesetz der Beklagten. Es enthält \neine eindeutige Bestimmung des Zeitraums, der der Ermittlung des Jahreseinkommens \nzugrunde zu legen ist. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ortsgesetz sind für die Beitragshöhe die \nEinkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres, \nzu dem die Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird, maßgebend. Sind die \nEinkommensverhältnisse im Beitragszeitraum voraussichtlich wesentlich schlechter oder \nwesentlich besser als in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum, können gemäß \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 Ortsgesetz die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres vor \nBeginn des Kindergartenjahres oder der letzten zwölf Monaten vor Beginn des \nBetreuungszeitraums zugrunde gelegt werden. \n \nII. \n\n7 \n \nDie Beklagte hat den Elternbeitrag nach den vorstehenden Maßstäben in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise festgesetzt. Insbesondere hat sie den Betreuungsbeitrag jeweils \nkorrekt berechnet. Auch die Kläger haben keine Einwände gegen die von der Beklagten \nfestgesetzten Höhe des Betreuungsbeitrags erhoben. Sie machen lediglich geltend, dass \ndie Regelung des § 5 Abs. 2 Ortsgesetz verfassungswidrig sei, da diese gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. \n \nIII. \n§ 5 Abs. 2 Ortsgesetz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. \n \n1. \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.06.2021 (2 D 243/17) \nfestgestellt, dass das Ortsgesetz insgesamt nicht gegen zwingendes höherrangiges \nformelles oder materielles Recht verstößt. Die Beitragsordnung verletzt insbesondere nicht \nden allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden die Eltern bei der \neinkommensbezogenen \nStaffelung \nder \nBeträge \nungleich \nbehandelt. \nDie \nUngleichbehandlung wird aber durch hinreichend gewichtige Gründe – Chancengleichheit \nin Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten der Kinder – gerechtfertigt (vgl. OVG \nBremen, Urt. v. 16.06.2021 – 2 D 243/17 –, juris Rn. 61 ff). Zwar ist das \nOberverwaltungsgericht Bremen nicht explizit auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Ortsgesetz \neingegangen. Es hat allerdings die Grundlagen für die Beitragsbemessung, zu denen auch \ndie Benennung des für das anrechenbare Einkommen maßgeblichen Zeitraums gehört, als \nhinreichend bestimmt angesehen (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 39, 42) und zudem \nausgeführt, dass der Ortsgesetzgeber dem Äquivalenz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip \nhinreichend Rechnung getragen hat, indem er die Beitragssätze an der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit der Beitragsschuldner ausgerichtet hat. Anhaltspunkte für die \nÜberschreitung des dem Ortsgesetzgeber zuzugestehenden erheblichen Beurteilungs- \nund Gestaltungsspielraums wurden nicht gefunden (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 53). \nZudem ist das Oberverwaltungsgericht Bremen explizit auch darauf eingegangen, dass für \ndie Bemessung der Beitragshöhe die Einkommensverhältnisse vor Beginn des \nBetreuungszeitraumes zugrunde gelegt werden, ohne eine solche Festlegung als \nverfassungswidrig zu erachten (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 71). \n \n2. \nAuch unabhängig von den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen im \nvorgenannten Urteil ist nicht erkennbar, dass § 5 Abs. 2 Ortsgesetz verfassungswidrig ist. \nDie Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG. \n\n8 \n \n \na. \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das \nhieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu \nbehandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt \nArt. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen \njedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der \nUngleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. \n30.09.2015 – 2 BvR 1066/10 –, juris Rn. 26). \n \nb. \nVorliegend ist bereits kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar. \n \nZunächst ist keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte gegeben. \nSowohl für die Kläger als auch für andere beitragspflichtige Eltern wird für die Berechnung \ndes Elternbeitrags auf das Einkommen vor Beginn des Betreuungszeitraums und nicht auf \ndas Einkommen im Betreuungszeitraum abgestellt. Zwar kann eine Ungleichbehandlung \ndarin gesehen werden, dass die Kläger im Verhältnis zu anderen beitragspflichtigen Eltern, \ndie im Betreuungszeitraum gleich viel verdienen wie die Kläger, jedoch in den \nvorhergehenden Jahren deutlich weniger verdient haben als die Kläger, einen höheren \nBetreuungsbeitrag leisten müssen. Verdienten die Familien in den vorhergehenden Jahren \nunterschiedlich viel, liegt jedoch kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, auch wenn die \nFamilien im maßgeblichen Betreuungszeitraum nunmehr gleich viel verdienen. \n \nSoweit die Kläger eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher \nSachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darin sehen, dass sie im Verhältnis zu \nanderen beitragspflichtigen Eltern, die in den dem Betreuungszeitraum vorangegangenen \nJahren genauso viel wie die Kläger verdient haben, einen gleich hohen Beitrag zahlen \nmüssen, obwohl diese im Betreuungszeitraum deutlich mehr verdienen als die Kläger, fehlt \nes am Vorliegen wesentlich ungleicher Lebenssachverhalte. Der Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber zwar die allgemeine Weisung, Gleiches \ngleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt \njedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der \nSachverhalte \nso \nbedeutsam \nsind, \ndass \nihre \nBeachtung \nunter \nGerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 21.11.2023 – \n9 LA 89/23 –, juris). Dadurch, dass der Ortsgesetzgeber bei der Beitragsberechnung auf \ndie vor Betreuungsbeginn maßgeblichen Einkommenszeiträume abstellt, werden die \nmiteinander verglichenen Familien bei der Heranziehung des Betreuungsbeitrages \n\n9 \n \ngleichbehandelt, obwohl unter Umständen ihr aktuelles Einkommen nicht gleich ist. Trotz \nder \nunterschiedlich \nhohen \nEinkommen \nim \nBetreuungszeitraum \nerscheint \ndie \nLeistungsfähigkeit beider Familien angesichts der vorangegangenen Jahre, in denen sie \ngleich viel Einkommen erzielt haben, jedoch nicht derart verschieden, dass von wesentlich \nungleichen Fallgestaltungen gesprochen werden kann. \n \nc. \nUnabhängig \nhiervon \nwäre \neine \ndurch \n§ 5 Abs. 2 \nOrtsgesetz \nentstehende \nUngleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. Gleichbehandlung wesentlich \nungleicher Sachverhalte auch gerechtfertigt. \n \nHinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung \ntragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den \nGesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin \nzu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung \ndes Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die \nverfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche \nDifferenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind. Umgekehrt erweitern sich mit \nabnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des \nGesetzgebers bei steigender \"Typisierungstoleranz\". Im Bereich der leistenden \nMassenverwaltung sind die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers besonders groß. In \nAnwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dort nur zu überprüfen, ob der \nGesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten \nhat und nicht, ob er unter verschiedenen Lösungen die gerechteste und zweckmäßigste \ngewählt hat (vgl. BSG, Urt. v. 09.03.2023 – B 10 EG 1/22 R –, juris Rn. 31). Bei dem Erlass \nvon Elternbeitragssatzungen steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum \nzu, der es grundsätzlich ihm überlässt, zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei \nder Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Die in \nAusübung dieses generell weiten Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen sind \nunter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob \nder Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine \nsachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot beachtet hat (vgl. \nOVG Bremen, a. a. O. Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.09.2022 – OVG 6 B \n7/22 –, juris Rn. 16. und Urt. v. 23.03.2022 – OVG 6 B 15/21 –, juris Rn. 24). Aus Gründen \nder Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität können folglich typisierende \nRegelungen zulässig sein, mit der Folge, dass der kommunale Normgeber auch \n\n10 \n \nUngleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Kauf nehmen darf (vgl. OVG \nLüneburg, Urt. v. 23.11.1994 – 9 L 2038/94 –, juris). \n \nAnhaltspunkte für eine Überschreitung des dem Ortsgesetzgeber vorliegend zustehenden \nweiten \nGestaltungsspielraumes \nbei \nder \nFestlegung \nder \nmaßgeblichen \nEinkommenszeiträume in § 5 Abs. 2 Ortsgesetz sind vorliegend nicht ersichtlich. Die \nRegelung \nberuht \nauf \nsachgerechten \nErwägungen \nund \ndie \nmaßgeblichen \nEinkommenszeiträume sind nicht willkürlich gewählt. \n \nDer Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Ortsgesetzgeber die Beiträge \ngrundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren wollte (vgl. Bremische \nBürgerschaft, Drs. 19/413 S v. 29.11.2016 zu § 3). Bei der Festlegung des Jahresbegriffs \nhat sich der Ortsgesetzgeber davon leiten lassen, dass der Nachweis mit dem \nSteuerbescheid die sinnvollste und einfachste Variante des Einkommensnachweises \ndarstelle (vgl. Senatorin für Kinder und Bildung, Vorlage Nr. 6 48/19 für die Sitzung der \nDeputation für Kinder und Bildung am 16.11.2016 – Neufassung des Ortsgesetzes über \ndie Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen, v. \n15.11.2016, S. 10). Während in § 5 Abs. 2 Satz 1 Ortsgesetz aus pragmatischen Gründen \ndas vorletzte Kalenderjahr als grundsätzlich maßgeblicher Einkommenszeitraum gewählt \nwurde, sollte § 5 Abs. 2 Satz 2 Ortsgesetz der Beitragsgerechtigkeit für den Fall einer \nwesentlichen Einkommensänderung dienen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/413 S \nv. 29.11.2016 zu § 5). Erwägungen der Praktikabilität und Beitragsgerechtigkeit geben \nregelmäßig einen vernünftigen Grund dafür ab, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei \nder Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der \nAbgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.10.2017 – \nOVG 6 B 1.16 – juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 13.04.1994 - 8 NB 4/93 -, NVwZ \n1995, S. 173 ff.). \n \nInsoweit ist nicht zu beanstanden, dass für die Bemessung der Beitragshöhe die \nEinkommensverhältnisse vor Beginn des Betreuungszeitraums zugrunde gelegt werden. \nDa der Beitrag nach § 2 Abs. 2 Ortsgesetz monatlich nachträglich fällig wird, haben die \nEltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, der Beklagten zu Beginn des \nKindergartenjahres ihr Einkommen anzugeben und nachzuweisen, was in Bezug auf \nlaufende oder beginnende Jahreszeiträume bei Beginn der Tagespflege regelmäßig nicht \nmöglich ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13 –, juris Rn. 51). Dem \nOrtsgesetzgeber \nsteht \nes \nfrei, \nbei \nder \nFestlegung \ndes \nmaßgeblichen \nEinkommenszeitraums \nauf \nvergangene \nZeiträume \nabzustellen, \ndamit \ndie \nVerwaltungspraktikabilität gewährleistet bleibt. Ob es in der Praxis sodann tatsächlich zu \n\n11 \n \neiner Verwaltungsvereinfachung kommt oder nicht, ist für die Beurteilung, ob der \nGestaltungsspielraum bei Erlass des Ortsgesetzes überschritten wurde, ohne Belang. \n \nSoweit die Kläger vortragen, dass ohnehin das Einkommen im maßgeblichen \nKindergartenjahr nachzuweisen sei, wenn ein anderer Zeitraum als das vorletzte \nKalenderjahr vor Betreuungsbeginn für die Einkommensermittlung herangezogen werden \nsoll, kann eine solche Regelung dem Ortsgesetz nicht entnommen werden. Nach \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 Ortsgesetz wird nicht auf die tatsächlichen, sondern lediglich auf die \nvoraussichtlichen Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum abgestellt. Ein konkreter \nNachweis über die tatsächliche Höhe des Einkommens im Beitragszeitraum ist gerade \nnicht erforderlich. \n \nDass die Geburt eines Kindes zu veränderten Einkommensverhältnissen der Eltern führt, \nwird im Übrigen durch § 5 Abs. 2 Ortsgesetz durchaus berücksichtigt. Nach dieser \nRegelung kann gerade in den Fällen, in denen das Kind mit einem Jahr in die Betreuung \ngegeben wird und zunächst nicht wieder eine Vollzeittätigkeit aufgenommen wird \n(folglich ggf. wesentlich weniger Einkommen zu erwarten ist, als in der Zeit vor der Geburt, \nin der eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde), auf das Einkommen in den letzten \nzwölf Monaten vor Betreuungsbeginn abgestellt werden, in denen das Einkommen \nregelmäßig geringer ist, als in den letzten zwei Kalenderjahren vor Betreuungsbeginn. Dies \nführt somit entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu einem geringeren \nBetreuungsbeitrag. Darüber hinaus gibt es zur Erhöhung der Beitragsgerechtigkeit für \nwirtschaftliche Härtefalle eine spezielle Erlassregelung in § 4 Abs. 3 Ortsgesetz. \n \nMit diesem auf sachlichen Gründen beruhenden Regelungskonzept hat sich der \nOrtsgesetzgeber im Rahmen der Erfordernisse des Gleichheitssatzes gehalten. Ob er \ndabei die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat, ist im Rahmen des \nArt. 3 Abs. 1 GG nicht zu überprüfen. Willkürlich ist die gefundene Lösung jedenfalls nicht. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach \n§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n\n12 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-15/3-k-898-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-15/3-k-898-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364839","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.721503+00:00"}}