{"status":"available","doknr":"OLD364838","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-15","aktenzeichen":"2 K 84/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 84/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize-\npräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Dammeyer und \nden ehrenamtlichen Richter Dr. Bieler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März \n2024 für Recht erkannt: \nSoweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren einge-\nstellt. \n\n2 \n \nDer Bescheid vom 05. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 02. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück der Klä-\ngerin \n (Gemarkung\n \n) wird aufgehoben, soweit der damit erhobene Straßen-\nausbaubeitrag 203,60 € übersteigt. \nDer Bescheid vom 05. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 02. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück der Klä-\ngerin \n (Gemarkung \n \n) wird aufgehoben, soweit der damit erhobene Straßen-\nausbaubeitrag 365,20 € übersteigt. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.622,34 € nebst Zin-\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Ba-\nsiszinssatz aus 32.193,66 € für die Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechts-\nhängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 27.622,34 € seit dem \n24. März 2022 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra-\nges. \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Dr. Pawlik \ngez. Dr. Schmidt \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen wegen der \nAuswechslung eines Mischwasserkanals in der Schultzstraße in Bremerhaven. \nDie Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke \n in der Ge-\nmarkung \n, Im Folgenden: \n„Buchgrundstück 7/2“ bzw. „Buchgrundstück 9/1“). Das klägerische Buchgrundstück 9/1 \nhat eine Grundfläche von 739 m² und grenzt mit der Westseite an das Buchgrundstück 7/2 \nund mit der Ostseite an die \n zwischen \n und \n Das klä -\ngerische Buchgrundstück 7/2 hat eine Grundfläche von 412 m² und grenzt mit der Ostseite \nan das Buchgrundstück 9/1 und mit der Westseite an die Straße \n Die Grundstücke \nwerden zusammenhängend als Stellplätze und Garagenfläche genutzt. Der Zugang erfolgt \nüber eine Zufahrt von der Straße\n, ein Zugang zur \n an der östlichen \n\n3 \n \nGrundstücksgrenze ist nicht vorhanden. Dort verläuft über die Gesamtlänge des Buch-\ngrundstücks 9/1 eine Zaunanlage, die das Grundstück von dem an der \n ver-\nlaufenden Gehweg abgrenzt. \nDie Erschließungsanlage „\n“ liegt im Geltungs-\nbereich des Bebauungsplans Nr.\n. Der Bebauungsplan setzt für die umliegenden \nGrundstücke ein Mischgebiet („MI“) fest und enthält zudem textliche Festsetzungen zum \nMaß der baulichen Nutzung. Danach bestimmt sich das Maß der baulichen Nutzung in \nMischgebieten aus der festgesetzten vollständig überbaubaren Grundstücksfläche und der \nausgewiesenen Zahl der Vollgeschosse. \nIn der Erschließungsanlage „\n“ wurden von Ok-\ntober bis Dezember 2016 Straßen- und Kanalbauarbeiten durchgeführt. Der vorhandene \nMischwasserkanal (Schmutzwasserableitung, Grundstücksoberflächen- sowie Straßen-\noberflächenentwässerung) wurde durch einen modernen Mischwasserkanal mit größerem \nFassungsvermögen ersetzt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am \n24. Januar 2017 ein. \nMit Bescheiden vom 05. Juli 2021 erhob die Beklagte von der Klägerin für das Buchgrund-\nstück 9/1 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 20.824,47 € und für das Buchgrundstück \n7/2 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 11.609,85 €. Aufgrund der durchgeführten Arbei-\nten in der \n sei ein beitragsfähiger Ausbauaufwand gemäß §§ 2 und 3 des \nOrtsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Bei-\ntragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven vom 21. März \n2002 in der bis zum 06. September 2019 geltenden Fassung (Straßenbaubeitragsortsge-\nsetz, Brem.GBl. 2002, 75, 187 – im Folgenden: StBBOG a.F.) i.H.v. 100.828,07 € entstan-\nden. Daraus ergebe sich ein Anliegeranteil i.H.v. 75.621,05 €. Gemäß § 6 Abs. 1 StBBOG \na.F. werde der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines be-\nstimmten Abschnittes von ihr bestehe. Die Verteilung des Aufwandes auf die Grundstücke \nerfolge im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für die jeweiligen Grundstücke aus der Ver-\nvielfältigung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 7 und 8 StBBOG a.F. \nmaßgeblichen Nutzungsfaktor ergäben. Maßgeblich sei folgende Berechnungsformel: Um-\nlagefähiger Ausbauaufwand dividiert durch die Summe aller Nutzflächen multipliziert mit \nder Nutzfläche des betroffenen Grundstücks. Die Summe aller Nutzflächen des Abrech-\nnungsgebietes betrage 4.696,25 m², so dass sich nach der genannten Berechnungsformel \nein Verteilungssatz von 16,1024328 €/m² ergebe. Hieraus folge für das Flurstück 9/1 eine \nNutzfläche von 1.293,25 m² und ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 20.824,47 € sowie für das \n\n4 \n \nFlurstück 7/2 eine Nutzfläche von 721,00 m² und ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. \n11.609,85 €. \nDie Klägerin erhob gegen die Bescheide am 05. August 2021 Widerspruch. Zur Begrün-\ndung führte sie im Wesentlichen aus, die betroffenen Grundstücke seien von der Erschlie-\nßungsanlage „\n“ nicht betroffen. Sie würden \nüber die Straße \nerschlossen. Es bestehe zudem keine Berechtigung, von einem \nNutzungsfaktor für vier Vollgeschosse auszugehen. Der zugrundeliegende Bebauungsplan \nenthalte weder für sämtliche Flächen Angaben über die Zahl der Vollgeschosse noch über \ndie Höhe der baulichen Anlagen und auch keine Baumassenzahl. Ein Rückgriff auf § 7 \nAbs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. verbiete sich, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung \ndes Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, \njuris) nichtig sei. \nDie Beklagte nahm zu den Widersprüchen mit Schreiben vom 09. August 2021 und vom \n30. September 2021 gegenüber der Klägerin Stellung. Widerspruchsbescheide ergingen \nzunächst nicht. Die Klägerin teilte mit, dass sie weiterhin an den erhobenen Widersprüchen \nfesthalte. \nDie Klägerin hat am 10. Januar 2022 Untätigkeitsklage erhoben. \nMit Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2022 hat die Beklagte den festgesetzten \nStraßenausbaubeitrag teilweise aufgehoben: in Bezug auf das Buchgrundstück 7/2, soweit \ner 9.973,55 € überschreitet, und in Bezug auf das Buchgrundstück 9/1, soweit er \n17.889,45 € überschreitet. Anders als in den Ausgangsbescheiden sei der beitragsfähige \nAusbauaufwand gemäß §§ 2 und 3 StBBOG a.F. nicht mit 100.828,07 €, sondern nur mit \n88.184,98 € zu veranschlagen. Denn unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungs-\ngerichts Bremen vom 08. Februar 2013 (Az.: 2 K 183/11) könnten die Kosten, die sowohl \nder Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung zuzurechnen seien, nicht – wie ge-\nschehen – nach der sog. Zweikanalmethode pauschal im Verhältnis 1:2 aufgeteilt und so-\ndann zu einem Drittel als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Geboten sei es, \nvorliegend der Straßenentwässerung nur einen Anteil von 29,07 % zuzuordnen. Dieser \nProzentsatz beruhe auf einem Gutachten der \n AG vom 15. Mai 2013, das die \nBeklagte in einem anderen Zusammenhang in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter habe \nmittels der Methode des „fiktiven Trennsystems“ auf Basis der technischen Kanaldaten-\nbank der Stadt Bremerhaven theoretische Herstellungskosten für ein fiktives Schmutzwas-\nserkanalnetz und ein fiktives Niederschlagswasserkanalnetz (Straßenentwässerung und \nGrundstücksentwässerung) ermittelt. Für das fiktive Schmutzwasserkanalnetz habe sich \nein Anteil von 41,87 % und für das fiktive Niederschlagswasserkanalnetz ein Anteil von \n58,13 % ergeben. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 \n\n5 \n \nC 112/82 –, juris Rn. 20) zur Aufteilung der Kosten bei einer Regenwasserkanalisation, die \nsowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung, nicht jedoch \nder Ableitung von Schmutzwasser diene, rechtfertige es sich in der Regel, die Straßenent-\nwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, \ndie für die Herstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanali-\nsation entstehe. Dieser Rechtsprechung folgend komme man unter Berücksichtigung der \nErgebnisse des Gutachtens zu einem Anteil von 29,07 % (= 58,13 / 2) für die Straßenent-\nwässerung in der Stadt Bremerhaven. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die \nWiderspruchsbescheide Bezug genommen. \nMit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 hat die Klägerin die Einbeziehung der Widerspruchs-\nbescheide in das Klageverfahren erklärt. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihre \nAusführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es liege eine un-\nrechtmäßige Verteilung der Kosten zwischen Schmutzwasser- und Straßenentwässerung \nvor. Die Zahlung nebst Mahn- und Säumniskosten in Höhe von insgesamt 32.768,32 € \nhabe sie lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte entrichtet. \nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2021 \naufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.768,32 € nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängig-\nkeit zu erstatten. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 23. März 2022 einen Betrag i.H.v. \n4.571,32 € erstattet hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache in dieser \nHöhe für erledigt erklärt. Die Beklagte hat zudem wörtlich erklärt, insoweit die Kostentra-\ngungslast dem Grunde nach anzuerkennen. \nDie Klägerin beantragt nunmehr, \ndie Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2021 in Gestalt der Widerspruchsbe-\nscheide vom 02. Februar 2022 aufzuheben \nund \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.197,00 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.768,32 € für die \nZeit von Rechtshängigkeit bis zum 23. März 2022 sowie aus 28.197,00 € seit dem \n24. März 2022 zu erstatten. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n6 \n \nSie nimmt Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide in Gestalt der Widerspruchs-\nbescheide und trägt ergänzend vor, dass eine anteilige Kostenzuordnung nur auf Grund-\nlage einer Schätzung erfolgen könne, da eine exakte kostenmäßige Berechnung der Stra-\nßenentwässerungskosten bei einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich sei. Eine Schät-\nzung müsse plausibel und nachvollziehbar sein. Das treffe auf die auf Grundlage des Er-\nläuterungsberichts der\n AG vom 15. Mai 2013 erfolgte, in den streitgegenständ-\nlichen Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2022 dargestellte Schätzung zu. Danach \nseien 29,07 % der Kosten für die Sanierung eines Mischwasserkanals der Straßenentwäs-\nserung zuzuordnen. Die Schätzung habe insbesondere auch die – im Vergleich zur Her-\nstellung eines reinen Niederschlagswasserkanals – höheren Kosten für die Herstellung ei-\nnes Schmutzwasserkanals berücksichtigt. Die konsequente Anwendung der Dreikanalme-\nthode würde zudem sogar zu einer leichten Erhöhung des Niederschlagswasserkanalan-\nteils führen. Denn es sei teurer, zwei kleinere Niederschlagswasserkanäle als einen grö-\nßeren Niederschlagswasserkanal mit insgesamt gleicher hydraulischer Leistungsfähigkeit \nherzustellen, wobei die fiktiven Herstellungskosten für einen Schmutzwasserkanal gleich-\nblieben. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nSoweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen. \nIm Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \nI. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide er-\nweisen sich als rechtswidrig, soweit diese in Bezug auf das Grundstück \n 7/2 einen Straßenausbau-\nbeitrag i.H.v. 203,60 € und in Bezug auf das Grundstück \n \n 9/1 einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. \n365,20 € übersteigen. Insoweit verletzen die Beitragsbescheide die Klägerin in ihren Rech-\nten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands entspricht \nganz überwiegend nicht den rechtlichen Vorgaben. \n1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbeschiede ist die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, mithin im Zeitpunkt des Ein-\n\n7 \n \ngangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 24. Januar 2017 (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 62 ff.). Abzustellen ist daher \nauf das Straßenbaubeitragsortsgesetz in der bis zum 06. September 2019 geltenden Fas-\nsung (StBBOG a.F.). Denn für die Frage, ob der Adressat eines Beitragsbescheides zu \nRecht als Beitragspflichtiger herangezogen wird, ist maßgeblich, wen die im Zeitpunkt des \nEntstehens der sachlichen Beitragspflichten einschlägige Beitragssatzung zum persönlich \nBeitragspflichtigen bestimmt. Spätere, nicht rückwirkende Gesetzes- oder Satzungsände-\nrungen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unbeachtlich \n(vgl. VG Bremen, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzung eine Rückwir-\nkungsanordnung beigefügt wird, die den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung erfasst (vgl. \nDriehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 30 Ausbaubeitragssatzung (Straßenbaubei-\ntragssatzung), beck-online Rn. 11). Eine solche Rückwirkungsanordnung enthält die zum \n07. September 2019 in Kraft getretene neue Fassung des StBBOG (im Folgenden: \nStBBOG n.F.) nicht. \n2. Die Erhebung des Straßenausbaubeitrags findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6 \nund § 17 BremGebBeitrG i.V.m. dem StBBOG a.F.. \nNach § 3 Abs. 6 BremGebBeitrG ist die Erhebung von Beiträgen nur zulässig aufgrund von \nOrtsgesetzen, die den Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab \nund den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Ein wirksamer Bei-\ntragsmaßstab muss eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands regeln. \nEin Verteilungsmaßstab ist vorteilsgerecht, wenn er gewährleistet, dass die Höhe des an-\nteilig vom Grundstückseigentümer zu übernehmenden Aufwandes dem Ausmaß der Vor-\nteile entspricht, die sein Grundstück im Verhältnis zu den anderen bevorteilten Grundstü-\ncken hat. Der Vorteil liegt dabei in der Möglichkeit, die ausgebaute Verkehrsanlage in An-\nspruch zu nehmen. Der Wert bestimmt sich wiederum nach dem Umfang der wahrschein-\nlichen, also der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme bzw. Nutzung der \nausgebauten Verkehrsanlage. Je mehr diese Anlage von einem bestimmten Grundstück \naus erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird, desto wertvoller ist für dieses Grund-\nstück die Inanspruchnahmemöglichkeit und desto größer ist deshalb der dem Grundstück \nvermittelte Vorteil (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 24 \nm.w.N.). \nMit § 6 i.V.m. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. liegt eine hinreichend bestimmte Re-\ngelung zur vorteilsgerechten Verteilung vor. Maßgeblich für die Bestimmung der für den \nsog. Nutzungsfaktor der berücksichtigungsfähigen Grundstücke erforderlichen Zahl der \nVollgeschosse (vgl. § 6 Abs. 1 StBBOG a.F.) ist gemäß § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG \na.F. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungspla-\n\n8 \n \nnes liegen, die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. \nVorliegend liegen sämtliche berücksichtigungsfähigen Grundstücke i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 \nStBBOG a.F. – so auch die beiden Grundstücke der Klägerin – im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr.\n. Der Bebauungsplan setzt das Gebiet als Mischgebiet fest und \nenthält zudem textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Danach bestimmt \nsich das Maß der baulichen Nutzung in Mischgebieten aus der festgesetzten vollständig \nüberbaubaren Grundstücksfläche und der ausgewiesenen Zahl der Vollgeschosse. Der \nBebauungsplan setzt auch für alle berücksichtigungsfähigen Grundstücke die höchstzuläs-\nsige Zahl der Vollgeschosse fest. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführun-\ngen in den Widerspruchsbescheiden (jeweils S. 6 ff.) und sieht insoweit gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. \nDie Verteilungsregelung des § 6 i.V.m. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. ist folglich \ngeeignet, den für die im Streit stehende Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen \nAufwand angemessen vorteilsgerecht zu verteilen. Die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 3 \nNr. 1 lit. g) StBBOG a.F. gelang nicht zur Anwendung, so dass es wegen des Grundsatzes \nder regionalen Teilbarkeit (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 36 Verteilungs-\nmaßstab, beck-online Rn.12) auf deren Wirksamkeit nicht ankommt (vgl. zur Unwirksam-\nkeit dieser Verteilungsregelung: VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, \njuris Rn. 26). \n3. Die Klägerin ist richtige Beitragsschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F.. Sie \nwar im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin der Grundstücke \n in der Gemarkung \n 7/2 und\n \n 9/1). \n4. Mit der Ersetzung des vorhandenen Mischwasserkanals durch einen modernen Misch-\nwasserkanal mit größerem Fassungsvermögen wurde die Erschließungsanlage „\ne“ durch die Straßenausbaumaßnahme unstreitig ver-\nbessert i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F.. Zur Vermeidung \nvon Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Widerspruchsbeschei-\nden (jeweils S. 4 ff.) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n5. Eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 Brem-\nGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. liegt vor. \na) In Bezug auf das klägerische Buchgrundstück 9/1 folgt die erforderliche qualifizierte In-\nanspruchnahmemöglichkeit – der Sondervorteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2018 – 9 C \n2/17 –, juris Rn. 17) – bereits daraus, dass es sich um ein Anliegergrundstück handelt (vgl. \nDriehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung \n\n9 \n \ndes umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.14). Das Buchgrundstück 9/1 grenzt mit der \nOstseite unmittelbar an die \n zwischen \n und\n an. Bei An-\nliegergrundstücken ist in der Regel bereits die gebotene Möglichkeit, die Verkehrsanlage \nin Anspruch zu nehmen, vorteilsrelevant (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 11. September \n2017 – 5 B 158/17 –, juris Rn. 13). Die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zur \nSchultzstraße wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass über die Gesamtlänge der \nan die\n grenzenden Ostseite des Buchgrundstücks 9/1 eine Zaunanlage ver-\nläuft, die das Grundstück von dem an der \n verlaufenden Gehweg abgrenzt. \nDerartige ausräumbare künstliche Zugangshindernisse sind für den Sondervorteil unbe-\nachtlich (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die \nVerteilung des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.47, 48). \nb) Auch in Bezug auf das klägerische Buchgrundstück 7/2 liegt ein beitragsrelevanter Son-\ndervorteil vor. \nZwar wird das Buchgrundstück 7/2 von der Straße \n aus erschlossen, so dass es \nsich nicht um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt. Die Buchgrundstücke \n7/2 und 9/1 stehen jedoch beide im Eigentum der Klägerin (Eigentümerinnenidentität) und \nwerden von dieser – schon bei Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht – als Stell-\nplatz- und Garagenfläche derart einheitlich genutzt, dass sie wie ein einziges (großes) An-\nliegergrundstück erscheinen. Eine solche Nutzungseinheit stellt sich bei wertender Be-\ntrachtung nicht anders dar als ein einziges mehrfach erschlossenes Anliegergrundstück. \nDeshalb ist auch das Buchgrundstück 7/2 als ausbaubeitragspflichtig anzusehen. Auch \ninsoweit ist unschädlich, dass wegen der bestehenden Zufahrt zur Straße \n und des \nZaunes zur ausgebauten \n hin diese über das Anliegergrundstück hinweg \nwahrscheinlich nicht in Anspruch genommen werden wird. Entscheidend ist allein, dass die \nausgebaute Straße bei Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten beider \nGrundstücke in Anspruch genommen werden könnte (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 14. \nMärz 2018 – 5 A 184/15 –, juris 48; Hessischer VGH, Beschl. v. 18. Februar 2020 – 5 A \n1646/18 –, juris Rn. 29; Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerk-\nmale für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.44). \n6. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands entspricht ganz überwiegend nicht den \nrechtlichen Vorgaben. Sie ist fehlerhaft. \na) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG i.V.m. § 3 StBBOG a.F. wird der beitragsfä-\nhige Aufwand zwar nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Gemäß § 2 Nr. 2 lit. g) \nStBBOG a.F. gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Aufwendungen für die Ver-\nbesserung von Entwässerungseinrichtungen. Bei der Verbesserung von Entwässerungs-\neinrichtungen, die – wie hier – sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch \n\n10 \n \nder Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, ist jedoch eine exakte kostenmä-\nßige Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils regelmäßig \nnicht möglich. Dieser Kostenanteil kann deshalb auf der Grundlage gesicherter Erfahrungs-\nwerte veranschlagt werden. Eine solche Schätzung muss aber plausibel und nachvollzieh-\nbar sein (vgl. VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 91, 92; OVG \nSachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 50). Das ist hier nicht der \nFall. \nBei dem in der Erschließungsanlage „\n“ ver-\nbesserten Mischwasserkanal handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die drei \nZwecken dient und damit drei Funktionen erfüllt: Straßenoberflächenentwässerung, \nGrundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung. Zur Ermittlung des \nAnteils an den Gesamtkosten der Verbesserungsmaßnahme, der der Straßenoberflächen-\nentwässerung und damit dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen ist, müssen deshalb \nvon den Gesamtkosten zunächst drei Kostenmassen gebildet werden. Eine erste Kosten-\nmasse umfasst alle Kosten, die für die Verbesserung der einzig der Straßenoberflächen-\nentwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen usw.) an-\ngefallen sind und deshalb ohne weiteres dem beitragsfähigen Aufwand zuzuordnen sind. \nVon diesen Kosten abzugrenzen sind alle Kosten, die für die Verbesserung der Bestand-\nteile entstanden sind, die nicht der Straßenoberflächenentwässerung, sondern der Grund-\nstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienen. Diese Kosten \nsind aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ohne jede Bedeutung und müssen \ndeshalb unter diesem Blickwinkel unbeachtet bleiben. Sodann ist schließlich eine dritte \nKostenmasse zu bilden für die Kosten der Verbesserung solcher Bestandteile (vor allem \nHauptkanal), die allen drei Zwecken dienen. Diese Kostenmasse enthält sowohl Kosten, \ndie der Straßenoberflächenentwässerung und damit dem Straßenausbaubeitragsrecht zu-\nzuordnen sind, als auch solche, für die dies nicht zutrifft und die folglich straßenausbau-\nbeitragsrechtlich belanglos sind. Angesichts dessen ist es geboten, diese dritte Kosten-\nmasse aufzuteilen in (weil der Straßenoberflächenentwässerung zuzurechnen) straßen-\nausbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und (weil der Grundstücksoberflächenentwässe-\nrung oder der Schmutzwasserableitung zuzurechnen) straßenausbaubeitragsrechtlich \nnicht beitragsfähige Kosten. \nDiese Aufteilung ist entsprechend den drei unterschiedlichen Funktionen einer Gemein-\nschaftseinrichtung der hier in Rede stehenden Art nach Maßgabe der sog. Dreikanalme-\nthode vorzunehmen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 85; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 48; Driehaus/Raden, \nErschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, beck-\nonline Rn. 38). Danach bestimmt sich der auf die Straßenoberflächenentwässerung entfal-\n\n11 \n \nlende und somit beitragsfähige Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der \nVerbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle je-\nweils zu Zwecken der Straßenoberflächenentwässerung, der Grundstücksoberflächenent-\nwässerung und der Schmutzwasserableitung. Da die dritte Kostenmasse die Bestandteile \nder Mischwasserkanalisation abbildet, die sowohl der Straßenoberflächenentwässerung \nals auch der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung \ndient, muss sich auch die Zuordnung der Kosten an dieser Funktionsverteilung orientieren \n(vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 13 Umfang des Erschließungsaufwands, \nbeck-online Rn. 79 ff.; sowie bereits für Fälle einer zwei Zwecken dienenden Gemein-\nschaftskanalisation: BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 23 zum sog. \nabgemagerten \nMischsystem \n(gemeinsame \nStraßenoberflächenentwässerung \nund \nSchmutzwasserabteilung); BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –, juris Rn. 20 \nzur sog. Trennkanalisation (gemeinsame Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässe-\nrung)). \nNicht zu folgen ist daher der Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. zum \nStreitstand: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des bei-\ntragsfähigen Aufwands, beck-online Rn. 38 ff.), wonach sich der auf die Straßenentwässe-\nrung entfallende Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der Verbesse-\nrungskosten eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und \nNiederschlagswasser auf der einen und eines hypothetischen Straßenentwässerungska-\nnals auf der anderen Seite bestimmt (sog. reine Zweikanalmethode). Auch ist der Auffas-\nsung eine Absage zu erteilen, wonach die Kosten zunächst nach einem hypothetischen \nSchmutzwasserkanal und einem hypothetischen Niederschlagswasserkanal aufzuteilen \nseien und die so ermittelten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sodann halbiert \nwerden (sog. splittende Zweikanalmethode). Denn in beiden Fällen wird im Ergebnis allein \nauf die Zahl der beteiligten Kostenträger abgestellt und nicht auf die verschiedenen Funk-\ntionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage (vgl. bereits \nBVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 23 f. zum sog. abgemagerten \nMischsystem). Zur Berechnung der Anteile an den Herstellungs- oder Verbesserungskos-\nten eines Kanals macht es aber einen Unterschied, ob darin nur Straßenoberflächen- und \nSchmutzwasser bzw. nur Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasser abge-\nführt werden oder Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasser \n(vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 48). \nb) Hiervon ausgehend hat die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand ganz überwiegend \nunzutreffend ermittelt. \n\n12 \n \naa) Problematisch ist bereits die Ermittlung der einzelnen Kostenmassen. Denn die Kos-\ntenzuordnungsfrage kann sich erst stellen, wenn zuvor alle drei Kostenmassen in einer den \ngesetzlichen Anforderungen genügenden Weise ermittelt worden sind. Dazu ist es erfor-\nderlich, dass die Gemeinde die Materialkosten für die drei Gruppen von Bestandteilen der \nGemeinschaftseinrichtung genau und jeweils getrennt feststellt. Dagegen ist sie berechtigt, \ndie Lohnkosten und die Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln \nfür die Herstellung der (gesamten) Mischwasserkanalisation insgesamt festzustellen und \nsodann auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze die Anteile zu schätzen, die hiervon \nauf die Herstellung der Bestandteile einer der drei Kostenmassen entfallen (vgl. Drie-\nhaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Auf-\nwands, beck-online Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 16 ff. \nzum sog. abgemagerten Mischsystem; BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –\n, juris Rn. 18 ff. zur sog. Trennkanalisation). \nDem wird die Kostenzusammenstellung der ersten Kostenmasse (allein der Straßenent-\nwässerung dienende Bestandteile) nicht vollumfänglich gerecht. Zu beanstanden ist die \nAufnahme der Kosten der Baustelleneinrichtung. Diese Kostenposition wird im Wege einer \nSchätzung (0,7984 % der Gesamtkosten der Baustelleneinrichtung) ermittelt, obgleich sie \nausweislich der Kostenzusammenstellung auch Materialkosten umfasst (z.B. Baubüro und \nBauschild), die gerade nicht geschätzt werden dürfen. Überdies wird weder der veran-\nschlagte Prozentsatz erläutert und plausibilisiert noch erschließt sich die Zuordnung dieser \nMaterialkosten zur ersten Kostenmasse. Denn anders als z.B. Straßensinkkästen dienen \ndas Baubüro und die benötigten Bauschilder nicht allein der Straßenentwässerung, son-\ndern der Verbesserungsmaßnahme insgesamt und damit allen drei Zwecken. Sie sind da-\nher in der dritten Kostenmasse zu verorten. Soweit in den Kosten der Baustelleneinrichtung \nauch Lohnkosten und Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln \nenthalten sein sollten, fehlt es jedenfalls an einer Plausibilisierung der Schätzung. Die Kos-\nten der Baustelleneinrichtung sind daher aus der ersten Kostenmasse herauszurechnen. \nbb) Zu beanstanden ist auch die Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse. Sie erfolgt \nnicht entsprechend den drei unterschiedlichen Funktionen der verbesserten Mischwasser-\nkanalisation nach Maßgabe der sog. Dreikanalmethode. Aus diesem Grund kann dahin-\nstehen, ob die fehlerhafte Ermittlung der ersten Kostenmasse (s.o.) auf die Ermittlung der \ndritten Kostenmasse durchschlägt. \n(1) Nach den obigen Ausführungen verbietet sich bei einer Gemeinschaftseinrichtung, die \n– wie hier – drei Zwecken dient (Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflä-\nchenentwässerung und Schmutzwasserableitung) eine Verteilung der Kosten der dritten \nKostenmasse gemäß der sog. reinen Zweikanalmethode. Die Beklagte hat das zwar er-\n\n13 \n \nkannt und in den Widerspruchsbescheiden hiervon Abstand genommen. Sie hat die Kosten \nsodann jedoch nach Maßgabe der sog. splittende Zweikanalmethode verteilt, anstatt die \nDreikanalmethode anzuwenden. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \nNach der Abkehr von der Zweikanalmethode im Widerspruchsverfahren werden ausweis-\nlich der Widerspruchsbescheide von den Gesamtkosten der dritten Kostenmasse nunmehr \n29,07 % der Straßenoberflächenentwässerung zugeordnet. Zur Begründung nimmt die Be-\nklagte Bezug auf einen Erläuterungsbericht der \n AG vom 15. Mai 2013. Dabei \nhandelt es sich um eine Auftragsarbeit im Auftrag der \n \nim Zuge der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für Schmutz- und Nieder-\nschlagswasser in Bremerhaven zum 01. Januar 2014. Ziel der Beauftragung war die Er-\nmittlung technischer Verteilungsschlüssel als Basis einer Kostenträgerrechnung zur Auf-\nteilung der Abwasserkosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser. Aus diesem Grund \nbetrachtet der Bericht neben der eigentlichen Kanalisation die gesamte Abwasserinfra-\nstruktur der Gemeinde und zieht diese in die endgültige Berechnung mit ein (z.B. Sonder-\nbauwerke wie Pumpwerke, Regenbecken, Stauraumkanäle oder Trenn- und Schieberbau-\nwerke). Hinsichtlich der Kosten der Mischkanalisation werden ausgehend von technischen \nVorgaben über das gesamte Gemeindegebiet zwei fiktive Kanalnetze erzeugt: ein Nieder-\nschlagswasserkanalnetz, das neben der Grundstücksoberflächen- auch der Straßenober-\nflächenentwässerung dient, und ein Schmutzwasserkanalnetz. Nach Erstellung des fikti-\nven gemeindeweiten Zweikanalsystems wurden mit Hilfe einer Software der \n GmbH die (fiktiven) Herstellungskosten sowie deren Verhältnis an den Gesamtkosten \neiner Mischkanalisation ermittelt. Im Ergebnis entfallen 41,87 % auf das Schmutzwasser-\nkanalnetz und 58,13 % auf das Niederschlagswasserkanalnetz (Grundstücksoberflächen- \nund Straßenoberflächenentwässerung). \nUngeachtet des Umstands, dass schon die Berechnungsmethode der Software der\n \n GmbH nicht offengelegt wird, erfolgt die Aufteilung der Kosten der Mischwasser-\nkanalisation im Erläuterungsbericht der \n AG nicht nach Maßgabe der maßgeb-\nlichen Dreikanalmethode, sondern nach Maßgabe der sog. Zweikanalmethode. Einem fik-\ntiven Schmutzwasserkanalnetz wird ein fiktives Niederschlagswasserkanalnetz gegen-\nübergestellt, das sowohl der Grundstücksoberflächen- als auch der Straßenoberflächen-\nentwässerung dient. Die Berechnung kann damit nicht als Grundlage einer Schätzung des \nstraßenausbaubeitragsfähigen Anteils der dritten Kostengruppe herangezogen werden. \nDenn sie lässt unberücksichtigt, dass es für die Ermittlung der (anteiligen) Kosten für die \nVerbesserung eines Mischwasserkanals und der aus dem Vorliegen einer Gemeinschafts-\neinrichtung resultierenden Kostenersparnis für die beteiligten Funktionsträger einen Unter-\nschied macht, ob die Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines hypo-\nthetischen Schmutzwasserkanals auf der einen und eines hypothetischen gemeinsamen \n\n14 \n \nStraßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasserkanals auf der anderen Seite er-\nmittelt werden oder ob die Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten jeweils \neines getrennten hypothetischen Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflä-\nchenwasserkanals ermittelt werden. \nDie Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden zur Ermittlung des straßenausbaubei-\ntragsfähigen Aufwands aus der dritten Kostengruppe die im Erläuterungsbericht der \n AG ermittelten Anteile übernommen und zusätzlich den auf das Niederschlags-\nwasserkanalnetz entfallenden Anteil halbiert. Auch dieses Vorgehen ist methodisch falsch. \nIn der Sache handelt es sich um ein Vorgehen nach der sog. splittenden Zweikanalme-\nthode. Auch hier gilt: Es macht rechnerisch einen Unterschied, ob die Anteile der drei Funk-\ntions- und Kostenträger nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines fiktiven \nSchmutzwasserkanals auf der einen und eines fiktiven gemeinsamen Straßenoberflächen- \nund Grundstücksoberflächenwasserkanals auf der anderen Seite ermittelt werden oder ob \ndiese Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten jeweils eines getrennten hy-\npothetischen Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasserkanals \nermittelt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den straßen-\nausbaubeitragsfähigen Aufwand aus der dritten Kostengruppe nur mit der Hälfte des auf \ndas Niederschlagswasserkanalnetz entfallenden Anteil bemisst, nämlich mit 29,07 % (= \n58,13 % / 2). Sie beruft sich insoweit auf einen vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre \n1983 aufgestellten Erfahrungssatz (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –, \njuris Rn. 20) in Bezug auf die Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse bei einer \nTrennkanalisation (gemeinsame Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässerung). \nDanach führe die Herstellung einer Trennkanalisation zu einer annähernd gleichen Kos-\ntenersparnis für die Straßen- und die Grundstücksoberflächenentwässerung. Deshalb sei \nes in der Regel gerechtfertigt, die sonstigen Kostenunterschiede zu vernachlässigen und \ndie Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kos-\nten der dritten Kostenmasse zu belasten. Bei der Anwendung dieses Erfahrungssatzes \nverkennt die Beklagte, dass es vorliegend nicht um die Verbesserung einer Trennkanali-\nsation, sondern um die Verbesserung einer Mischkanalisation geht. Ein Erfahrungssatz \nkann aber nur in Bezug auf solche Sachverhalte eine gesicherte Schätzungsgrundlage dar-\nstellen, für die er zuvor aufgestellt worden ist. Das ist hier nur die Trennkanalisation. Die \nBeklagte hat weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass der vorgenannte Erfah-\nrungssatz ohne Weiteres auf die Verbesserung einer Mischwasserkanalisation übertragen \nwerden könnte. Seine Anwendung im hiesigen Fall ist damit methodisch falsch, die erfolgte \nSchätzung ist mithin unplausibel. \n(2) Im Übrigen dürfte es – wenn auch nicht mehr entscheidungserheblich – unter rechtli-\nchen Gesichtspunkten problematisch sein, bei einem vorhabenbezogenen Straßenaus-\n\n15 \n \nbaubeitrag in Anwendung der Dreikanalmethode zur Ermittlung des Verhältnisses der Ver-\nbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle (Stra-\nßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwas-\nserableitung) nicht auf das konkrete Vorhaben, sondern auf das gesamte Gemeindegebiet \nabzustellen. Die Zugrundelegung sämtlicher Straßen im Verbandsgebiet ist gleichwohl \nnicht ausgeschlossen, solange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch \nausreichend vergleichbar sind. Die Ermittlung der fiktiven Kosten für die getrennten Kanäle \nallein anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ohne die Berücksichtigung der tatsächli-\nchen Gegebenheiten kommt aber jedenfalls bei einer drei verschiedenen Zwecken dienen-\nden Gemeinschaftsentwässerungsanlage nur in besonderen Konstellationen in Betracht \n(vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 52 ff.). Aus diesem \nGrund hält die Kammer nicht weiter an ihrer Rechtsprechung fest, wonach von den Kosten \neines Mischwasserkanals 1/5 pauschal dem Aufwand für die Straßenentwässerung zuge-\nordnet werden könne (so noch VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris). \nDie Annahme eines solchen Zuordnungsschlüssels von 3 (Kosten des Schmutzwasserka-\nnals) zu 1 (Kosten des Grundstücksoberflächenkanals) zu 1 (Kosten des Straßenentwäs-\nserungskanals) stellt ohne eine zumindest grobe Darlegung der dazu erforderlichen tat-\nsächlichen Voraussetzungen oder des Bestehens einer Ausnahmekonstellation – unge-\nachtet des Umstands, dass das Gericht ohnehin nicht schätzungsbefugt ist – keine sach-\ngerechte Schätzung dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, \njuris Rn. 53). \nSolange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch ausreichend vergleich-\nbar sind, bleibt es der Beklagten aber unbenommen, den auf die Straßenentwässerung \nentfallenden Kostenanteil einer Mischkanalisation in der Weise zu schätzen, dass ein ent-\nsprechender Kostenanteil durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Ermittlung \nund Zuordnung der Kosten einiger vergleichbarer und insoweit repräsentativer Straßen-\nzüge im Gemeindegebiet in Form eines Vomhundertsatzes errechnet und dieser Vomhun-\ndertsatz auf den (veranschlagten) Gesamtaufwand der Anlage angewandt wird, welcher \nals Grundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes dient. Eine gegenteilige Annahme \nwürde zu einem der Gemeinde unzumutbaren und deshalb unvertretbaren Verwaltungs-\naufwand führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Februar 1987 – 8 B 144/86 –, juris Rn. 3). \n7. Im Ergebnis sind die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Gestalt der Wider-\nspruchsbescheide nur insoweit rechtmäßig, als der veranschlagte beitragsfähige Aufwand \ndie Kosten der ersten Kostenmasse i.H.v 1.976,71 € abzüglich der zu Unrecht veran-\nschlagten Kosten der Baustelleneinrichtung i.H.v. 151,33 € (s.o.), mithin 1.800,23 € (= \n(1695-151,33 €)*0,98 [Skonto]*1,19 [MwSt]), nicht übersteigt. Die Bescheide sind aufzuhe-\nben, soweit sie den auf dieser Grundlage erhobenen Straßenausbaubeitrag übersteigen. \n\n16 \n \nDas entspricht in Bezug auf das Buchgrundstück 7/2 einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. \n203,60 € (= 1800,23 € * 75 % / 4.781,25 m² * 721,00 m²) und in Bezug auf das Buchgrund-\nstück 9/1 einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 365,20 € (= 1800,23 € * 75 % / 4.781,25 m² * \n1.293,25 m²). \nII. Infolge der ganz überwiegenden Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide hat die Kläge-\nrin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 27.622,34 € nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.193,66 € für \ndie Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechtshängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus \n27.622,34 € seit dem 24. März 2022. \nDas Gericht hat den Anteil für angefallene Mahn- und Säumniskosten bei der Berechnung \nder Höhe des Rückzahlungsanspruchs mit rund 1 % veranschlagt (= (32.768,32 € - \n32.434,32 €) / 32.434,32 €). Daraus folgt ein Rückerstattungsanspruch i.H.v. 27.622,34 €. \nDieser berechnet sich wie folgt: Die Klägerin schuldet einen um Mahn- und Säumnisge-\nbühren ergänzten Straßenausbaubeitrag i.H.v. insgesamt 574,66 € (= 32.768,32 € / \n32.434,32 € * (203,6 € + 365,20 €)). Von den insgesamt gezahlten 32.768,32 € hat sie da-\nmit 32.193,66 € (= 32.768,32 € - 574,66 €) zu Unrecht entrichtet. Hiervon waren sodann \ndie bereits im Klageverfahren zurückerstatteten 4.571,32 € abzuziehen. Das ergibt \n27.622,34 €. \nIII. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die \nBeteiligten das Verfahren hinsichtlich der rückerstatteten 4.571,32 € in der Hauptsache teil-\nweise für erledigt erklärt haben, folgt dies gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus der (sinn-\ngemäßen) Kostenübernahmeerklärung der Beklagten, der das Gericht folgt. Im Übrigen \nwaren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ebenfalls der Beklag-\nten aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist (rund 2 % \nder nach der Teilerledigung noch streitbefangenen 28.197 €). \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n17 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nDr. Pawlik \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-15/2-k-84-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-03-15/2-k-84-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364838","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.685910+00:00"}}