{"status":"available","doknr":"OLD364836","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-17","aktenzeichen":"5 V 2729/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2729/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 17. April 2024 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ablauf von zwei \nMonaten nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids zu \ngestatten, \nTierversuche \nauf \nder \nGrundlage \nseines \nTierversuchsantrags Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver \nProzesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 durchzuführen, \n\n2 \n \n \njedoch mit der Einschränkung, dass neue Versuchstiere zwar \nbeschafft, \ntrainiert \nund \nnicht-invasiven \nUntersuchungen \nunterzogen, \nan \nihnen \naber \nkeine \nversuchsvorbereitenden \nchirurgischen Eingriffe vorgenommen werden dürfen. Insoweit wird \nder weitergehende Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die einstweilige Gestattung, Tierversuche an Makaken \ndurchzuführen. \n \nDer Antragsteller forscht seit 1997 an der Universität Bremen auf dem Gebiet der Neuro- \nund Kognitionswissenschaften. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche an Makaken (nicht-\nhumane Primaten) durch. Hierfür werden Makaken über ein Flüssigkeitsmanagement \ndahingehend konditioniert, visuelle Aufgaben zu lösen. Die Tiere sitzen in einem sog. \nPrimatenstuhl, ihr Kopf ist fixiert. Dazu wird auf den Schädel der Affen operativ eine \nHaltungsvorrichtung angebracht. Die Gehirnaktivität wird während der visuellen \nAufgabenlösung durch in das Gehirn eingeführte Elektroden gemessen. Für das Einführen \nder Elektroden werden operativ Öffnungen angelegt. Seit 1998 waren dem Antragsteller \nfür die Tierversuchsvorhaben von der Antragsgegnerin befristete Genehmigungen erteilt \nworden. Im Jahr 2008 verweigerte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals die \nTierversuchsgenehmigung. Um sein Forschungsvorhaben ununterbrochen fortführen zu \nkönnen, nahm der Antragsteller mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 19.12.2008 – 5 V 3719/08; Beschl. v. 19.10.2009 – 5 V 1524/09; Urt. \nv. 28.05.2010 – 5 K 1274/09; OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2011 – 1 B 272/11; Urt. v. \n11.12.2012 – 1 A 180/10; dem nachgehend BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –\n; VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –; alle juris). \n \nDie dem Antragsteller zuletzt erteilte Genehmigung lief am 30.11.2023 aus. Am 14.08.2023 \nbeantragte er, ihm ab dem 01.12.2023 für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum \n30.11.2028, erneut die Genehmigung für die Durchführung des Versuchsvorhabens \n„Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns“ zu erteilen. Hierfür \nsollen die 17 bereits für die Versuche genutzten Makaken übernommen werden. Zusätzlich \nsollen insgesamt 10 neue Tiere in das Vorhaben aufgenommen werden. \n \n\n3 \n \n \nMit Schreiben vom 21.08.2023 befürwortete der Tierschutzbeauftragte der Universität \nBremen gegenüber der Antragsgegnerin die Erteilung einer Genehmigung. \n \nDie Antragsgegnerin holte zwei Fachgutachten zur Frage, ob für das Versuchsvorhaben \nAlternativmethoden zur Verfügung stehen, sowie zwei Fachgutachten zur Frage der \nBelastung der Versuchstiere ein. Dabei wurde ein Belastungsgutachten durch die \nSachverständige Dr. S\n nach persönlicher Beobachtung der Tiere in den \nRäumlichkeiten des Antragstellers erstattet, das zweite Belastungsgutachten durch die \nLandestierschutzbeauftragte Prof. Dr. W\n aufgrund von durch den Antragsteller \nerhobenen Daten zu 20 Makaken, die in den bisherigen Versuchen verwendet worden sind. \nEin weiteres durch die Antragsgegnerin eingeholtes Gutachten betrifft die Frage, was unter \nAuswertung der anderen vier Gutachten „für und gegen das Vorliegen der \nGenehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit“ \nspricht. \n \nMit Schreiben vom 27.09.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer \nbeabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Die durch sie eingeholten Gutachten zur \nFrage \nder \nBelastung \nder \nVersuchstiere \nund \ndes \nZurverfügungstehens \nvon \nAlternativmethoden hätten Folgendes ergeben: Die Belastungen seien danach als \njedenfalls schwer einzuordnen. Alternativmethoden zum unmittelbaren Ersatz der \nVersuche des Antragstellers seien nicht vorhanden. Weitere Gutachter hätten jedoch die \nUnerlässlichkeit des Versuchs bzw. dessen ethische Vertretbarkeit verneint. \n \nDie Kommission nach § 15 TierSchG empfahl am 17.10.2023, das beantragte \nVersuchsvorhaben zu genehmigen. Das Bundesamt für Risikobewertung kam am \n20.10.2023 \nzu \ndem \nErgebnis, \nes \ngebe \nkeine \nAlternativmethode \nfür \ndas \nTierversuchsvorhaben. \n \nDer Antragsteller nahm am 18.10.2023 und am 25.10.2023 jeweils Stellung. Hierin rügte \ner u.a., die eingeholten Gutachten seien teilweise als Beurteilungsgrundlage ungeeignet, \nda sie vor Einreichung des Antrags vom 14.08.2023 erstellt worden seien. Hinsichtlich der \nbeiden zur Belastungsbeurteilung eingesetzten Sachverständigen sowie eines weiteren \nSachverständigen, welcher mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage von \nAlternativmethoden beauftragt worden sei, bestehe die Besorgnis der Befangenheit, \nsodass deren Gutachten jeweils unverwertbar seien. Teilweise fehle es den Gutachtern \nzudem an der erforderlichen Sachkunde. Die Belastungsgutachten seien zudem auch \nmethodisch mangelhaft. \n\n4 \n \n \n \nMit Bescheid vom 13.11.2023 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz den Tierversuchsantrag ab. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen \naus, \nihr \nobliege \neine \nvollständige \nÜberprüfung \nder \nGenehmigungsvoraussetzungen, nicht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. In Vollzug \ndieser Prüfungsbefugnis sei festzustellen, dass das Versuchsvorhaben ethisch nicht \nvertretbar im Sinne von § 8 TierSchG sei. Wie durch die eingesetzten Sachverständigen \nfestgestellt, würden bei den Tieren durch die Versuche schwere bis schwerste Belastungen \nausgelöst. Dem stünde ein als niedrig einzustufender Erkenntnisgewinn und Nutzen des \nForschungsvorhabens gegenüber. Obgleich keine die Versuche des Antragstellers \nunmittelbar ersetzenden Alternativmethoden zur Verfügung stünden, sei, auch angesichts \nder schwierigen Übertragbarkeit von Tierversuchsergebnissen auf den Menschen, nur in \ngeringem Maße ein über die durch andere Methoden erreichbaren Forschungsergebnisse \nhinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten. Auch bei der Grundlagenforschung sei zu \nfordern, dass für die Rechtfertigung eines Tierversuchs ein klinischer Anwendungsnutzen \ndes zu erwartenden Erkenntnisgewinns in zeitlicher Nähe wahrscheinlich sei. Sei ein \nTierversuch zur Grundlagenforschung bereits über einen längeren Zeitraum durchgeführt \nworden, könnten sogar mittlere Belastungen nur gerechtfertigt werden, wenn durch \nklinische Literatur nachgewiesen werde, dass Forschungsergebnisse aus diesem \nTierversuch Eingang in klinische Studien gefunden hätten oder gar relevant für neuartige \nTherapien gewesen seien. Auch seien im Rahmen der Abwägung zwischen der Belastung \nder Versuchstiere und der Bedeutung des Forschungsvorhabens nicht nur rechtliche \nGesichtspunkte heranzuziehen, sondern der gesellschaftliche Wertewandel hin zu einer \nvermehrten Ablehnung von Tierversuchen einzubeziehen. Schließlich sei der Versuch als \nbesonders belastender Tierversuch nach § 25 Abs. 2 Satz 1 TierSchVersV unzulässig. \n \nGegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2023 Widerspruch, \nüber den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. \n \nAm 21.11.2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er wiederholt und \nvertieft sein Vorbringen aus seinen Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung. Bei der \nBewertung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns habe die Antragsgegnerin sich nicht \nhinreichend inhaltlich mit der Projekterläuterung im Genehmigungsantrag befasst. Auch \ndie vorgenommene Belastungseinschätzung erschöpfe sich in einer Bezugnahme auf die \nfür diese Bewertung ungeeigneten Gutachten und erfolge ohne die nötige \nAuseinandersetzung mit den Angaben hierzu aus dem Genehmigungsantrag. Das \nVerwaltungsverfahren sei von Vornherein nicht unvoreingenommen, sondern mit dem Ziel \n\n5 \n \n \nder Beendigung der Tierversuche betrieben worden. Schließlich sei auch die von der \nAntragsgegnerin vorgenommene Abwägung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte \ninsoweit nicht den Nutzen für den Menschen mit der Belastung für die Tiere abwägen \nmüssen, sondern aufgrund der Besonderheiten der Grundlagenforschung den erwarteten \nErkenntnisgewinn. Gesellschaftliche Wertvorstellungen seien zudem kein geeignetes \nEntscheidungskriterium. Ein Anordnungsgrund ergebe sich insbesondere daraus, dass die \nMakaken erlernte Verhaltensaufgaben bei Nichtdurchführung der Versuche verlernten, der \nEntwertung bereits erhobener Daten bei Nichtfortführung der Versuche sowie den \nDrittmittelprojekten, die in diesem Fall abgebrochen werden müssten, was auch \nentsprechende Folgen für die beteiligten Mitarbeitenden hätte. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nder Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm zu \ngestatten, über den 30.11.2023 hinaus Tierversuche auf der Grundlage \nseines Tierversuchsantrag Nr. 135 „Raumzeitliche Dynamik kognitiver \nProzesse des Säugetiergehirns“ vom 14.08.2023 – längstens bis zum \nAblauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides – \ndurchzuführen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe aus \ndem Bescheid vom 13.11.2023 und ergänzt, hinsichtlich der durch den Antragsteller \nvorgetragenen Besorgnis der Befangenheit von Sachverständigen ohne inhaltlichen Angriff \nihrer Sachbehandlung fehle es an einer Darlegung, wie sich dies auf das Ergebnis des \nVerwaltungsverfahrens ausgewirkt habe. Ferner liege kein Anordnungsgrund vor. \nNachdem der Antragsteller seine Forschung bereits seit mehreren Jahrzehnten betreibe, \nsei nicht zu erwarten, dass es gerade im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu \neinem relevanten Erkenntnisgewinn kommen werde. Regelmäßige Zeiten ohne Einsatz der \nTiere in Versuchen seien auch bereits in der Versuchskonzeption vorgesehen. \n \nMit Beschluss vom 24.11.2023 hat die Kammer eine Zwischenentscheidung getroffen, in \nwelcher sie die Antragsgegnerin verpflichtet hat, die Fortführung der Tierversuche durch \nden Antragsteller nach den Maßgaben und Bedingungen ihres Bescheides vom \n22.02.2022 in Gestalt des Verlängerungsbescheides vom 21.11.2022 über den 30.11.2023 \nhinaus bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im hiesigen Verfahren zu \ndulden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n6 \n \n \nII. \nDer zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen \nist er unbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte \nVerwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, \nglaubhaft macht. \n \nAbweichend hiervon kann das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus \nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG es erfordern, diese Voraussetzungen zu modifizieren, damit \nBetroffenen eine praktisch wirksame Möglichkeit zur Verfügung steht, mithilfe von \ngerichtlichem Eilrechtsschutz schwere Nachteile, die in der Hauptsache nicht mehr \nnachträglich beseitigt werden können, abzuwenden. Besteht die Gefahr des Eintritts \nsolcher Nachteile und ist eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht \nmöglich – etwa, weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht \nzu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte –, erfordert dies etwa \neine Entscheidung anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.2019 – 1 \nBvR 169/19 –, juris Rn. 15; Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn.11 m.w.N. \nund Beschl. v. 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. \n12.08.2014 – 3 B 498/13 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 11.06.1013 – 6 B 566/13 –, \njuris Rn. 3 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 VwGO Rn. 100; Kuhla, \nin: BeckOK VwGO, 68. Ed., Stand 01.07.2023, § 123 VwGO Rn. 84). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, die im tenorierten Umfang \nzugunsten des Antragstellers ausgeht. Der Kammer ist im Eilverfahren eine abschließende \nSachaufklärung und hierauf beruhende rechtliche Prüfung nicht möglich (zu alldem siehe \n1.). Dem Antragsteller entstünden bei Ablehnung seines Eilantrags erhebliche, in der \nHauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile (siehe dazu 2.). \n \n \n \n\n7 \n \n \n1. \nDer Genehmigungsantrag des Antragstellers vom 14.08.2023 ist auf die Genehmigung von \nVersuchen \nunter \nVerwendung \nsowohl \nder \n17 \nbereits \nin \nvorangegangenen \nVersuchsansätzen genutzten Makaken als auch von zehn neuen Tieren gerichtet. Zwar \nwurde auf S. 20 des Genehmigungsantrags bei der Frage „Vorgesehene Anzahl und \nBegründung für die Anzahl der Tiere“ unter „Tierart „macaca mulatta“ und unter \n„Gesamttierzahl (inkl. Reservetiere)“ „10“ angegeben. In der nachfolgenden Erläuterung \nheißt es aber sodann: „Für das geplante Vorhaben werden alle der zum Ende der \nlaufenden Genehmigungsperiode im Versuch befindlichen Tiere übernommen. Nach \nderzeitigem Stand sind dies 17 Makaken“. Dass sich der Genehmigungsantrag auf einen \ngeplanten Versuch unter Einsatz sowohl der bereits eingesetzten als auch von zehn neuen \nMakaken bezieht, ist unter den Beteiligten nicht streitig. \n \nDie Anspruchsgrundlage für die begehrte Genehmigung bilden die §§ 8 Abs. 1, 7a Abs. 1 \nund 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG. \n \nWer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG \nder Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Tierversuche \nim Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an \nTieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein \nkönnen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). Bei dem beantragten Versuchsvorhaben handelt es \nsich zweifelsohne um Tierversuche i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG. \n \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG ist die Genehmigung eines Versuchsvorhabens zu \nerteilen, wenn die in den Nummern 1 bis 8 des § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG genannten \nVoraussetzungen vorliegen. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) TierSchG, dessen Vorliegen \nzwischen den Beteiligten in erster Linie streitig ist, verlangt, dass aus wissenschaftlicher \noder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 und \n2 Nr. 1 bis 3 TierSchG vorliegen. Die „wissenschaftliche Rechtfertigung“ bestimmt dabei in \nerster Linie die Prüfungsdichte (vgl. dazu: Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. \n2023, § 8 Rn. 6). \n \nNach § 7a Abs. 1 TierSchG dürfen Tierversuche nur durchgeführt werden, wenn sie zu \neinem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke unerlässlich sind. Die Vorschrift nennt \nhierzu (u.a.) den Zweck der Grundlagenforschung (§ 7a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) sowie den \nZweck der Forschung mit dem Ziel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer \nZustände oder Funktionen bei Menschen und Tieren (§ 7a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchG). \n\n8 \n \n \nDer Antragsteller betreibt mit dem beantragten Tierversuch Grundlagenforschung. \nDaneben nennt er in dem Genehmigungsantrag als Zweck auch die Forschung mit dem \nZiel der Erkennung oder Beeinflussung physiologischer Zustände oder Funktionen bei \nMensch und Tier. Die Antragsgegnerin ist dieser Zuordnung zu den Versuchszwecken \nnicht entgegengetreten und auch das Gericht hat keinen Zweifel an der Verfolgung dieser \nVersuchszwecke durch den Antragsteller. \n \nBei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sind gemäß § 7a Abs. 2 \nTierSchG (u.a.) folgende Grundsätze zu beachten: \n \n1. Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen. \n2. Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren \nerreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem \nTierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die \nohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht \nanerkannt ist, zur Verfügung steht. \n3. Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu \nerwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den \nVersuchszweck ethisch vertretbar sind. \n \nDie Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß beinhaltet auch \ndie Pflicht, die den Tieren zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden, die Zahl der \nverwendeten Tiere, die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den \nVersuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken und die \nHaltung, die Zucht und die Pflege der Tiere zu verbessern, damit sie nur in dem Umfang \nbelastet werden, der für ihre Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken unerlässlich ist, \nsowie die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet \nwerden (§ 7 Abs. 1 TierSchG). \n \nEs stehen im Sinne von § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keine Alternativmethoden zur \nVerfügung (dazu a.). Die Kammer kann jedoch mithilfe der von der Antragsgegnerin \neingeholten Gutachten nicht abschließend beurteilen, ob der beantragte Tierversuch im \nSinne von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ethisch vertretbar und damit unerlässlich ist (b.). \n \na. \nEs ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG \nwissenschaftlich anerkannte Alternativmethoden zur Verfügung stehen, mit welchen er die \n\n9 \n \n \nvon ihm angestrebten Forschungsergebnisse erreichen kann, dabei aber weniger \nbelastende Verfahren für Versuchstiere anwenden muss oder ganz auf Versuchstiere \nverzichten kann. \n \naa. \nMit seinem Versuchsansatz 1 verfolgt der Antragsteller die zentrale Hypothese, dass sich \ndurch die präzise zeitliche Strukturierung neuronaler Aktivität, insbesondere durch \nSynchronisation neuronaler Oszillationen, dynamische Netzwerke von Nervenzellen \nausbilden, durch die kontextabhängig informationstragende Signale übermittelt und \nverarbeitet werden. Mithilfe der Messung von Aktionspotentialen, lokalen Feldpotentialen \nund Stromdichtesignalen mit hoher zeitlicher und räumlicher Auflösung während laufender \nzerebraler Informationsverarbeitungsprozesse soll (1) der Zusammenhang verschiedener \nFormen zeitlicher Strukturierungen mit kognitiven Leistungen beschrieben, (2) der Einfluss \ndieser Zeitstrukturen auf die Übertragung von Signalen und Informationen zwischen \nNeuronengruppen sowie zwischen externen Stimuli und Neuronen analysiert, (3) \nMechanismen, die neuronalen Zeitstrukturen und ihrem Einfluss auf neuronale \nInformationsverarbeitung \nzugrunde \nliegen, \nuntersucht, \n(4) \nSteuerungs-, \nRegulationsprozesse und -strukturen, die abhängig vom Verhaltenskontext die \nerforderlichen raumzeitlichen Aktivitätsmuster konfigurieren, identifiziert und (5) der \nInformationsgehalt, der sich in beobachteten Zeitstrukturen hinsichtlich der laufenden \nkognitiven Leistung gewinnen und ggf. medizinisch nutzen lässt, charakterisiert werden. \nMit seinem Versuchsansatz 2 sollen epidurale Signale außerhalb der Hirnrinde \naufgezeichnet werden, um neuronale Aktivitäten zu analysieren und ein besseres \nVerständnis der komplexen Funktionsmechanismen des Gehirns zu erlangen. \n \nDas Bundesinstitut für Risikobewertung, das gemäß § 46 TierSchVersV die zuständigen \nBehörden in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen zusammenhängen, \nberät, hat dahingehend Stellung genommen, dass die Verwendung von In-vitro-Präparaten \nzur Untersuchung der Fragestellung nicht zielführend sei. Es sei auf diese Weise derzeit \nnoch unmöglich, die physiologische Mikroumgebung des Gehirns sowie die komplexe \nzelluläre Architektur von Nervenzellen inklusive ihrer dynamischen und sich stets \nverändernden Verbindungen untereinander zu modellieren. Es sei so derzeit nicht möglich, \nzu untersuchen, wie sich Veränderungen der elektrischen Aktivität oder der Konnektivität \nvon Neuronen in Veränderung der kognitiven Funktionen auswirken könnten. \nComputersimulationen und In-silico-Modelle könnten die Fragestellung des beantragten \nVersuchs nicht vollständig beantworten. Computersimulationen könnten nur Prozesse \nsimulieren, die zuvor experimentell erforscht worden seien. Zusammenfassend wird \n\n10 \n \n \nausgeführt, dass derzeit keine robuste und reproduzierbare Alternativmethode vorliege, die \ninsbesondere die Komplexität der zellulären Architektur und elektrischen Aktivität von \nNervenzellen sowie die Mikroumgebung des Gehirns abbilden könne. \n \nDer durch die Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M\n hat – bezogen \nauf den vorherigen, mit dem streitgegenständlichen Versuchsvorhaben im Wesentlichen \nvergleichbaren Versuchsaufbau – entsprechend dem Gutachtenauftrag zu der Frage \nStellung genommen, ob die wissenschaftlichen Ziele der laufenden und geplanten \nVersuche an nichtmenschlichen Primaten auch teilweise oder ganz durch Versuche am \nMenschen erreicht werden können. Er hat zusammenfassend ausgeführt: Entsprechende \nVersuche könnten aus technischer Sicht grundsätzlich am Menschen durchgeführt werden. \nDer Einsatz invasiver Methoden am Menschen werde aufgrund ethischer Überlegungen \nauf den klinischen Bereich beschränkt. Sie würden nur bei der Behandlung schwer \nerkrankter Patienten genutzt. Neurowissenschaftliche Studien in diesen Bereichen seien \nvon sekundärer Bedeutung und würden lediglich bei Gelegenheit klinischer Verfahren \ngenutzt, richteten sich dann aber ausschließlich nach den klinischen Bedürfnissen des \neinzelnen Patienten. Ein Ersatz der Primatenversuche durch solche Methoden im \nklinischen Umfeld sei entweder sehr unwahrscheinlich oder unmöglich. Nicht-invasive \nMethoden böten keinen Ersatz. Die geplanten Versuche dienten der Messung und \nBeeinflussung von Hirnaktivität mit hoher räumlicher und zeitlicher Auflösung. Die \nerforderliche hohe räumliche und zeitliche Auflösung liege weit jenseits dessen, was mit \naktuellen nicht-invasiven Methoden zur Aktivitätsmessung oder zur Aktivitätsbeeinflussung \nerreicht werden könne. \n \nDie Kammer geht aufgrund dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren, widerspruchsfreien \nund plausiblen Ausführungen davon aus, dass keine Alternativmethoden zur Erreichung \nder angestrebten Forschungsergebnisse zur Verfügung stehen und dazu insbesondere \nnicht-invasive Methoden, In-vitro-Versuche, In-silico-Methoden und Forschung am \nMenschen nicht in Betracht kommen. \n \nAuch die Antragsgegnerin geht in dem Ablehnungsbescheid davon aus, dass es keinen \n1:1-Ersatz für die durch invasive Verfahren ermöglichten Messungen einzelner \nAktionspotentiale oder lokaler Feldpotentiale gebe. Sämtliche nicht-invasive Verfahren, die \nam Menschen eingesetzt werden könnten, ebenso wie In-vitro Verfahren, erzeugten \nandere Ergebnisse mit anderen Schwerpunkten. Insoweit werde dem Gutachten von Prof. \nDr. M\n und der Stellungnahme des Bundesamts für Risikobewertung vollumfänglich \n\n11 \n \n \ngefolgt. Seien diese Messungen als unerlässlich für die Beantwortung der Fragestellungen \nzu sehen, dann gebe es hierzu keine Alternativen. \n \nDas Nicht-zur-Verfügung-Stehen von Alternativmethoden stellt die Antragsgegnerin \nsodann in Frage, weil es ihrer Auffassung nach nicht darum gehe, ob die Methode benötigt \nwerde, um neuronale Aktionspotenziale/Feldpotentiale zu messen, sondern ob neuronale \nAktionspotenziale/Feldpotentiale benötigt würden, um die Fragestellungen zu beantworten \nund damit einen Erkenntnisgewinn zu erzielen. Dazu stützt sie sich auf das Gutachten des \nebenfalls von ihr beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H\n Dieser führt in seinem \nGutachten zwar aus, es gebe keine Ersatzmethode, die die vorgeschlagenen Experimente \ndirekt ersetzen würden. Auf absehbare Zeit seien Ansätze, kognitive Funktionen in \nZellkulturen oder durch Computersimulationen zu reproduzieren, nicht zu erwarten. Darum \ngehe es aber nicht, sondern darum, ob das Forschungsziel anders erreicht werden könne. \nNur in 1,7% der aktuellen Forschungsarbeiten im Bereich Neurowissenschaften/Kognition \nwürden Primaten verwendet oder erwähnt. Es kämen demnach reichlich andere Methoden \nzum Einsatz. Somit sei schwer zu argumentieren, dass der Forschungszweck nicht anders \nerreicht werden könne. \n \nDas überzeugt nicht. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 03.02.2022 (Az.: 5 V \n2285/21 –, juris Rn. 53) ausgeführt, dass es nicht ausreiche, auf einen anderen \nForschungsansatz mit einer anderen Fragestellung zu verweisen. In einer hochgradig \nspezialisierten und arbeitsteiligen Forschungslandschaft sei es erforderlich, sich mit der \nkonkreten \nwissenschaftlichen \nFragestellung \ndes \nbetroffenen \nVorhabens \nauseinanderzusetzen und zu bewerten, ob gerade für diese Fragestellung die \nAlternativmethode angewendet werden könne. Es kommt mithin nicht auf die Bedeutung \nvon Primatenforschung für die Neurowissenschaft insgesamt an, sondern darauf, ob \nAlternativmethoden für die konkrete und spezialisierte Forschungsmethode des \nAntragstellers zur Verfügung stehen. Dass im Bereich der Neurowissenschaften der \nGroßteil der Versuche ohne die Verwendung von Primaten durchgeführt wird, bedeutet \nnicht, dass die Forschung, die unter Verwendung von Primaten durchgeführt wird, durch \nAlternativmethoden ersetzt werden kann. Es ist nicht zulässig, eine gesamte \nWissenschaftsdisziplin \ngemeinsam \nzu \nbetrachten. \nIm \nErgebnis \nvermengt \ndie \nAntragsgegnerin die Frage von Alternativmethoden mit der Frage des wissenschaftlichen \nNutzens innerhalb der ethischen Vertretbarkeit. \n \nUnabhängig davon stellt das Gutachten von Prof. Dr. H\n auch insgesamt keine \ntaugliche Grundlage zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage nach Alternativmethoden \n\n12 \n \n \noder zur Bedeutung des Forschungsvorhabens dar. Das Gutachten genügt nicht den \nStandards, die von einem behördlichen Sachverständigengutachten zu erwarten sind. \n \nProf. Dr. H\nwurde mit einer wissenschaftlichen Betrachtung zu den Möglichkeiten \ndes Einsatzes alternativer Versuchsmethoden zur Erreichung des angestrebten \nForschungsziels unter Berücksichtigung der aktuellen Publikationsliste des Forscherteams \nbeauftragt. Wenn möglich, sollte bei dieser Betrachtung der derzeitige Stand der \nEinsatzmöglichkeiten von computergestützten Simulationsverfahren mit einbezogen \nwerden. Auch sollten bei den Betrachtungen von der Antragsgegnerin aufgezeigte \nmögliche Unzulänglichkeiten der Verwendung von Tieren im Versuchssetting des \nAntragstellers \n(u.a. \ndie \nStichprobengrößen, \nStörungen \ndes \nVersuchsablaufs, \nGesundheitszustand der Tiere o.Ä.) kommentiert werden. \n \nDiese Fragen hat Prof. Dr. H\n nicht in einer für den Adressaten des Gutachtens \nnachvollziehbaren und überzeugenden Form beantwortet. Schon von der äußeren Form \nher fällt es schwer, den Gedankengängen des Gutachters zu folgen. Das (ohne \nQuellenverzeichnis) 32-seitige Gutachten enthält kein Inhaltsverzeichnis und keine \nGliederungsebenen. In dem vom Gutachter selbst verfassten Fließtext werden in anderen \nSchriftfarben und -arten zusätzliche Schlussfolgerungen – teils in Klammerzusätzen – \neingefügt. Die Grenze zwischen der Schilderung von Tatsachen oder Rechtsgrundlagen \neinerseits und den gutachterlichen Bewertungen andererseits verschwimmt. Schließlich \nwirft der Gutachter zahlreiche Fragen auf, ohne diese zu beantworten oder die Folgen \ndieser aus seiner Sicht noch offenen Fragen für sein Gutachtenergebnis näher zu \nerläutern. \n \nIm Übrigen überschreitet Prof. Dr. H\n seinen Gutachtenauftrag an zahlreichen \nStellen. So enthält das Gutachten umfangreiche Betrachtungen zur Belastung der \nVersuchstiere (S. 12 ff.), obwohl die Einstufung der Tierbelastung für die Frage nach dem \nBestehen (tierversuchsfreier) Alternativmethoden ohne Belang ist. An verschiedenen \nStellen nimmt der Gutachter auch jenseits seines Gutachtenauftrages rechtliche \nBewertungen vor (etwa zur Bedeutung des Art. 55 Abs. 3 der RL 2010/63/EU, S. 14). Die \nBrauchbarkeit des Gutachtens wird schließlich in hohem Maße dadurch in Frage gestellt, \ndass sich der Gutachter – weit über seinen Auftrag und seine Fachkompetenz \nhinausgehend – anmaßt, die Genehmigungsfähigkeit des Versuchsvorhabens insgesamt \nzu \nbewerten. \nDieses \nwird \nschon \neinleitend \nals \n„an \nden \nGrenzen \nder \nGenehmigungsfähigkeit“ liegend beschrieben (S.17). Seine Ausführungen gipfeln in der \nexpliziten Empfehlung, dem Antrag nicht zu entsprechen (S. 32). Eine derart eklatante \n\n13 \n \n \nÜberschreitung des Auftrages kann im Einzelfall sogar die Besorgnis der Befangenheit \nbegründen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – VII ZB 32/12 –, juris Rn. 12 f.). \n \nbb. \nDie Verwendung von Primaten als Versuchstiere ist zudem dann nicht verboten, wenn der \nTierversuch der Grundlagenforschung dient und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, \ndass dieser Zweck nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Primaten erreicht \nwerden kann (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) und Nr. 2 TierSchVersV). Das ist hier der Fall. Auf \nS. 17-19 seines Genehmigungsantrags legt der Antragsteller ausführlich dar, dass \nMakaken und Menschen eine weitestgehend homologe Physiologie aufwiesen und die \nÄhnlichkeit der neuronalen Gegebenheiten zwingende Voraussetzung für die Erforschung \nder Versuchsfragestellungen sei. Diese Anforderungen seien nur in nicht-humanen \nPrimaten, insbesondere sog. Altweltaffen gegeben. Die Forschungsfragen ließen sich \nzudem nur auf Grundlage des nur für Makaken erlangten umfangreichen und komplexen \nVorwissens formulieren und sinnvoll untersuchen und die erhaltenen Daten auf dieser \nGrundlage interpretieren. Die Bearbeitung der aufgeworfenen Fragestellungen erfordere \nweiterhin die Durchführung anspruchsvoller Verhaltensaufgaben. Makaken seien \nbesonders geeignet, komplexe kognitive und (senso-)motorische Leistungen zu erbringen. \nHinsichtlich der Frage der homologen Physiologie hat auch der Sachverständige Prof. Dr. \nM\n ausgeführt, dass trotz bestehender Unterschiede das Gehirn der Makaken dem \nmenschlichen Gehirn in vielerlei Hinsicht ähnlicher sei als das Gehirn anderer Säugetiere. \n \nb. \nDie Frage der ethischen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens im Sinne von § 7a Abs. 2 \nNr. 3 TierSchG lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. \n \nDas Kriterium der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG beinhaltet, \ndass zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des \nForschungsvorhabens andererseits eine Abwägung vorzunehmen ist (OVG Bremen, Urt. \nv. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 130 zu § 7 TierSchG a.F.; BR-Drs. 431/13, S. 2). \nDies entspricht der unionsrechtlich vorgesehenen Schaden-Nutzen-Analyse aus Art. 38 \nAbs. 1 lit. d) der RL 2010/63/EU. \n \nDafür ist es erforderlich, sowohl die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren \ndurch die Versuche zugefügt werden, zutreffend zu erfassen und zu bewerten, als auch \ndie Bedeutung des Versuchsvorhabens zutreffend zu bestimmen. Die anschließende \nAbwägung ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n\n14 \n \n \n11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 133 ff.; BVerwG, Beschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, \njuris Rn. 17). Die Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist sowie die \nAbwägungsentscheidung als solche unterliegen einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle \n(OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 146 f.). Das gilt nach \nInkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von \nVersuchstieren \nvom \n18.06.2021 \n(BGBl. \nI \n2021, \nS. 1828, \nim \nFolgenden \nTierschutzänderungsgesetz) nunmehr auch für die Bestimmung der Bedeutung des \nForschungsvorhabens (siehe dazu unter II. 1. b. dd. (1)). \n \naa. \nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin beschränkt sich die bei der Prüfung der \nethischen Vertretbarkeit vorzunehmende Abwägung auf die beiden genannten Pole. Es ist \nnicht isoliert daneben auf die Wertvorstellungen in der Gesellschaft abzustellen. Bereits in \ndem Verfahren, das zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom \n11.12.2012 geführt hat, hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auch auf die \n„Sozialmoral der Bevölkerung“ und einen „deutlichen Wertewandel in der Gesellschaft“ \ngestützt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat insoweit geurteilt, dass für die \nBezugnahme auf solche außerrechtlichen Maßstäbe bei der Abwägung nach § 7 Abs. 3 \nSatz 1 TierSchG (a.F.), die strikt rechtlich gebunden sei, kein Raum sei (OVG Bremen, Urt. \nv. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 197). Die Kammer folgt weiterhin dieser \nRechtsauffassung. Insbesondere Umfrageergebnisse sind für eine rechtssichere \nAbwägungsentscheidung von vornherein ungeeignet (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. \n17.11.1994 – 7 L 1951/92 –, juris Rn. 31 ff.). Es ist bereits fraglich, wie die daraus \nabgeleiteten Wertvorstellungen in einer hinreichend gerichtlich überprüfbaren Weise zu \nbemessen wären; ebenso ist unklar, wie die Bevölkerungsgruppe, auf deren \nWertvorstellungen abzustellen wäre, abzugrenzen wäre. Denkbar wäre gleichsam ein \nweltweiter, europäischer, nationaler oder regionaler Maßstab. Es liegt auf der Hand, dass \nVorstellungen zu der Frage, wann ein Tierversuch moralisch zu akzeptieren ist, je nach \nbefragter Personengruppe aller Voraussicht nach unterschiedlich ausfallen würde. Hinzu \nkommt, dass der Gesetzgeber Grundlagenforschung unter Verwendung von Primaten trotz \nder von der Antragsgegnerin bemühten Umfrageergebnisse nicht grundsätzlich verboten \nhat. \n \nAls \nBelang \nvon \nVerfassungsrang \nist \nder \nTierschutz \nim \nRahmen \nvon \nAbwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen \nanderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht – wie etwa die Einschränkung von \nGrundrechten – zu rechtfertigen; er setzt sich andererseits gegen konkurrierende Belange \n\n15 \n \n \nvon verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Gemäß Art. 20a GG \nschützen die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die Tiere nur „nach Maßgabe \nvon Gesetz und Recht\". Es ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, den Tierschutz zu \neinem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen. Im Hinblick auf \nden hohen Stellenwert, der dem ethischen Tierschutz mit der Schaffung von Art. 20a GG \nbeigemessen wurde, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung den Tierschutz aber \nstärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Dieses Ziel ist \nbei der Auslegung wertungsoffener unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen. \nAndererseits kann der ethisch begründete Tierschutz nicht bereits kraft seiner ethischen \nFundierung Vorrang vor den rechtlich geschützten Interessen anderer Grundrechtsträger \nbeanspruchen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 29.16 –, juris Rn. 20). \n \nWertvorstellungen sind demnach bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \nethischen Vertretbarkeit zu berücksichtigen. Der Umstand, dass gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 3 \nTierSchG zu prüfen ist, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere \nim Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind, ist Ausfluss der auf \nWertvorstellungen beruhenden Grundentscheidung hinsichtlich der Nutzbarkeit von Tieren \ndurch den Menschen. Die Frage, wie diese Abwägung ausfällt, ist eine Rechtsfrage, die \nder Gesetzgeber ausgehend von seinen ethischen Vorstellungen im Einzelfall beantwortet \nwissen will. \n \nbb. \nBei der Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist, handelt sich um eine \nnach veterinärkundlichen Maßstäben zu beurteilende Frage, die einer vollständigen \ngerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris \nRn. 146). \n \n(1) \nIm Rahmen der Belastungsbeurteilung ist zu erfassen, in welchem Ausmaß den Tieren \ndurch die Versuche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Schmerz wird im \nTierschutzrecht als eine unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrung \ndefiniert, die mit akuter oder potenzieller Gewebeschädigung einhergeht oder in Form einer \nsolchen Schädigung beschrieben wird. Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht \nerfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen \nhinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Als Schaden \nbezeichnet man einen Zustand des Tieres, der von seinem gewöhnlichen Zustand hin zum \nSchlechteren abweicht und nicht bald vorübergeht (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A \n\n16 \n \n \n180/10 –, juris Rn. 162 m.w.N.). Darüber hinaus stellt die RL 2010/63/EU auch auf Ängste \nab, die die Versuchstiere empfinden (s. etwa Art. 1 Abs. 2 und 4, Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3, \nArt. 33 Abs. 1 lit. d) RL 2010/63/EU). Angst ist ein unangenehmer emotionaler Zustand bei \nErwartung eines stark negativen Ereignisses (vgl. Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. \nAufl. 2019, § 1 TierSchG, Rn. 37). \n \nFür die Feststellung solcher Belastungen können physiologische bzw. körperliche Befunde \nvon Bedeutung sein, darüber hinaus besitzen insbesondere in Bezug auf Schmerzen und \nLeiden Verhaltensbeobachtungen ein besonderes Gewicht. Dabei geht es darum, ob das \nVerhalten der Tiere Anzeichen für Schmerzen oder Leiden bietet. Denn dass Tiere \nSchmerzen und Leiden äußern können, ist unstrittig. In diesem Zusammenhang bildet das \nnatürliche Verhalten (Normalverhalten) der Tiere einen wichtigen Anknüpfungspunkt. Bei \nTieren, die den Menschen stammesgeschichtlich nahestehen, kann weiter die Frage einer \nentsprechenden menschlichen Schmerz- oder Leidensreaktion Bedeutung erlangen, \nwobei es allerdings – auch im Sinne eines ethischen Tierschutzes – nicht gerechtfertigt \nwäre, tierische Bedürfnisse zu vermenschlichen. Die Verhaltensbeobachtungen müssen \nvielmehr auf die Artspezifik des jeweiligen Tieres, d. h. ihre ethologische Prägung \nRücksicht nehmen. Diesbezüglich existieren sowohl für Schmerzen als auch Leiden eine \nVielzahl von Verhaltensindikatoren (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris \nRn. 163 m.w.N.). \n \nIn die Belastungsbeurteilung müssen zudem die Dauer der Versuche und die Kumulation \nder Belastungsfaktoren einbezogen werden (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 \n–, juris Rn. 168). \n \n(2) \nDie Belastung der Versuchstiere durch den Tierversuch ist in einen der Schweregrade \n„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ \neinzuordnen. \nDies \nergibt \nsich \naus \neiner \nZusammenschau \nder \nnationalen \nTierschutzvorschriften \nmit \nden \nunionsrechtlichen \nAnforderungen \naus \nder \nTierversuchsrichtlinie RL 2010/63/EU. Gemäß Art. 15 Abs. 1 der RL 2010/63/EU stellen \ndie Mitgliedstaaten sicher, dass alle Verfahren im Einzelfall unter Verwendung der in \nAnhang VIII zur Richtlinie aufgeführten Zuordnungskriterien als „keine Wiederherstellung \nder Lebensfunktion“, „gering“, „mittel“ oder „schwer“ eingestuft werden. Nach Anhang VIII \nwird der Schweregrad eines Verfahrens nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, \nÄngsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des \nVerfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. In Abschnitt I des Anhangs VIII werden \n\n17 \n \n \ndie einzelnen Schweregrade definiert; Abschnitt II stellt Zuordnungskriterien hierfür auf und \nin Abschnitt III sind Beispiele für verschiedene Arten von Verfahren aufgeführt, die auf der \nGrundlage von mit der Art des Verfahrens zusammenhängenden Faktoren den einzelnen \nKategorien der Schweregrade zugeordnet werden. \n \n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchVersV schreibt vor, dass in dem Antrag auf Genehmigung \neines Versuchsvorhabens wissenschaftlich begründet darzulegen ist, in welchen \nSchweregrad \nder \nVersuch \neingestuft \nwird. \nDie \nVorschrift \nberuht \nauf \nder \nVerordnungsermächtigung des § 8 Abs. 4 TierSchG, wonach in einer Rechtsverordnung \nvorgesehen werden kann, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres \nSchweregrads nach Art. 15 Abs. 1 der RL 2010/53 unterzogen werden. \n \nIm Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2021 aufgrund des \nVertragsverletzungsverfahrens der Europäische Kommission hat der Gesetzgeber zudem \nzum Ausdruck gebracht, die RL 2010/63/EU vollständig umsetzen zu wollen (vgl. BT-Drs. \n19/27629, S. 1, 10). Daraus ergibt sich, dass bei der vorzunehmenden Abwägung \ninnerhalb der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit i.S.v. § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG auf die \ngenannten Schweregrade zurückzugreifen ist. \n \n(3) \nIn die Beurteilung der Belastung der Versuchstiere sind nicht nur die unmittelbaren \nAuswirkungen der Versuche einzubeziehen, vielmehr hat eine umfassende Evaluation \nauch der übrigen Lebensumstände zu erfolgen. Die Belastung von Tieren im Rahmen ihrer \nexperimentellen Verwendung hängt nicht nur von der Art der Eingriffe ab, sondern wird von \nweiteren Faktoren beeinflusst, z. B. davon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere \nbeschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbedingungen vorbereitet werden und wie \nsachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonal mit den Tieren umgehen (OVG Bremen, \nUrt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 166 m.w.N; so auch Hirt, in: Hirt/Maisack u.a., \nTierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 94). Eine Beschränkung der Beurteilung der \nBelastung auf die Auswirkungen durch die Versuche ließe außer Acht, dass die \nLebensbedingungen \nder \neingesetzten \nTiere \nauch \naußerhalb \nder \nZeiten \nder \nVersuchsdurchführung durch ihre Eigenschaft als Versuchstiere bestimmt werden und liefe \nArt. 20a GG zuwider. \n \nDas steht nicht im Widerspruch dazu, dass es in Anhang VIII der RL 2010/63/EU einleitend \nheißt, dass der Schweregrad eines Verfahrens nach dem Ausmaß der Belastungen \nfestgelegt wird, die das einzelne Tier „während des Verfahrens“ voraussichtlich empfindet \n\n18 \n \n \nbzw. erleidet, und Art. 3 Nr. 1 der RL 2010/63/EU den Begriff „Verfahren“ als jede invasive \noder nicht invasive Verwendung eines Tieres zu Versuchszwecken, die bei dem Tier \nSchmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen \nkann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder \ndarüber hinaus geht, definiert. Die RL 2010/63/EU nimmt an anderer Stelle mehrfach \nBezug auf außerhalb des eigentlichen Versuchs liegende Umstände. Zu den mit dem \nVerfahren zusammenhängenden Faktoren gehören bspw. nach Anhang VIII, Abschnitt II \nder RL auch die „Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei \nUnterbringung, Haltung und Pflegestandards“; zu den weiter zu berücksichtigenden \nFaktoren zählen „Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerz, Leiden und \nAngst, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der \nPflegebedingungen“. Zum anderen wird in der Richtlinie der Begriff „Verfahren“ umfassend, \nd.h. für den gesamten zu genehmigenden Tierversuch und nicht nur für die Zeiträume \nverwendet, in denen das Tier sich stundenweise in dem Experimentsaufbau befindet. Das \nverdeutlicht Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 2010/63/EU, wonach ein Verfahren u.a. als beendet \ngilt, wenn keine weiteren Beobachtungen mehr für das Verfahren anzustellen sind, und am \nEnde des Verfahrens ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber \nentscheidet, ob das Tier am Leben bleiben soll. Diese Vorgaben sind nur dann sinnhaft, \nwenn unter „Verfahren“ das gesamte Versuchsvorhaben verstanden wird. \n \nGrundsätzlich nicht einzubeziehen sind dagegen etwaige Belastungen der Versuchstiere \nin der Zeit vor ihrer Beschaffung für den Versuch. Darunter fällt etwa eine frühe Trennung \nvon Versuchstieren von ihrer Mutter – ein Umstand, dem die Sachverständige Dr. S\n in \nihrem Gutachten eine hohe Bedeutung für die Belastungsbeurteilung beigemessen hat. \nDerartige Vorgänge vor dem Erwerb der Tiere durch den Antragsteller liegen nicht in \nseinem Verantwortungsbereich. Er bezieht die in seinen Versuchen verwendeten Affen \nvom Deutschen Primatenzentrum in Göttingen. Hierbei handelt es sich um die einzige \nEinrichtung in Deutschland, die Primaten für wissenschaftliche Zwecke züchtet und der \nakademischen Forschung zur Verfügung stellt. Zu seinen Aufgaben gehört ferner u.a. die \nBeschaffung von importierten Primaten (vgl. hierzu die Webpräsenz des Deutschen \nPrimatenzentrums: \nhttps://www.dpz.eu/de/abteilung/tierhaltung/service.html, \nzuletzt \nabgerufen am 15.04.2024). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben obliegt die Einhaltung der \ntierschutzrechtlichen Vorschriften dem Deutschen Primatenzentrum, das insoweit der \nbehördlichen Kontrolle unterliegt. Bezieht der Antragsteller von dort Versuchstiere, so darf \ner annehmen, dass die Aufzucht bzw. der Import und die anschließende Haltung durch das \nDeutsche Primatenzentrum den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Tiere für den \nVersuch geeignet sind. \n\n19 \n \n \n(4) \nDer Schweregrad eines Verfahrens wird gemäß der einleitenden Formulierung in Anhang \nVIII der RL 2010/63/EU nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder \ndauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens \nvoraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Nach Abschnitt II des Anhangs VIII basiert die \nZuordnung zu einem Schweregrad auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen ein \neinzelnes Tier nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein \ndürfte. \n \nDanach ist weder auf den Durchschnitt der erwarteten Belastungen noch auf die Gruppe \nder Versuchstiere abzustellen, denn die Belastung trifft das einzelne Tier individuell. Die \nFormulierung „ausgesetzt sein dürfte“ bedeutet, dass der Eintritt der betreffenden \nBelastung nicht sicher sein muss. Es ist aber eine über eine bloße Möglichkeit \nhinausgehende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Es ist demnach, auch anhand von \nErfahrungswerten, zu prognostizieren, welches die schwerste Belastung ist, die bei einem \nTier in dem geplanten Versuch voraussichtlich zu erwarten ist (vgl. auch: Hirt, in: \nHirt/Maisack u.a., TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 97, § 8 TierSchG Rn. 27). \nMaßgeblich ist ein abstrakt-individueller Maßstab. Wird für ein individuelles Versuchstier \ndas \nin \nder \nVersuchsplanung \ndefinierte \nethisch \nvertretbare \nHöchstmaß \nder \nGesamtbelastung überschritten, muss der Versuch für dieses Tier umgehend abgebrochen \nwerden (vgl. GV-Solas (Gesellschaft für Versuchstierkunde), Möglichkeiten der \nBelastungsbeurteilung im Tierversuch, Stand Februar 2020, S. 7). Dies stellt jedoch für \nsich genommen nicht die Genehmigungsfähigkeit des weiteren Versuchs in Frage, da auch \nnicht-versuchsbedingte \nBelastungen \n(etwa \nKrankheiten \noder \nder \nnatürliche \nAlterungsprozess) zu dieser Überschreitung führen können. \n \nDie Prüfung der durch den Versuch zu erwartenden Belastungen bezieht sich nach Anhang \nVIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU auf den Tierversuch nach Anwendung aller geeigneten \nVerbesserungstechniken. Dies knüpft an das für Tierversuche anerkannte sog. „3-R-\nPrinzip“ (replace, reduce, refine) an, das in Art. 4 Abs. 2 und 3 der RL 2010/63/EU, § 7 \nAbs. 1 Nr. 1 TierSchG gesetzlich verankert ist. Unter „replace“ wird der Ersatz von \nTierversuchen durch andere Methoden verstanden. Der Begriff „reduce“ meint die \ngrößtmögliche Reduzierung der Anzahl der Versuchstiere und „refine“ eine Verbesserung \nder Methoden, um den Versuch möglichst schonend für die Versuchstiere zu gestalten (vgl. \netwa \nauf \nder \nInternetseite \ndes \nDeutschen \nPrimatenzentrums \nhttps://www.dpz.eu/de/abteilung/ueber-tierversuche/tierschutz/3r-prinzip.html, \nzuletzt \nabgerufen am 15.04.2024). Zur Umsetzung dieses Prinzips gehört es auch, dass konkrete \n\n20 \n \n \nVersuchstiere, die bspw. aufgrund einer traumatischen Früherfahrung oder einer \nphysischen Vorbelastung ungleich stärker als andere leiden, aus dem Versuch zu nehmen \nsind, wenn ihr Leid nicht durch Modifikationen am Versuchsaufbau verringert werden kann. \nWenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller labile Tiere, die für den \nVersuch ungeeignet sind, dennoch in diesem belässt, ist als Verbesserungstechnik i.S.v. \nAnhang VIII Abschnitt II der RL 2010/63/EU von der Herausnahme solcher Tiere aus dem \nVersuch auszugehen. \n \n(5) \nIn die Belastungsbeurteilung dürfen auch die Erkenntnisse einfließen, die die Behörde aus \nvorangegangenen Versuchen gewonnen hat. Die Belastung ist objektiv zu bestimmen \n(§ 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO) und ihre Bewertung unterliegt keinen verfahrensrechtlichen \nBeschränkungen. Auch die GV-Solas (Möglichkeiten der Belastungsbeurteilung im \nTierversuch, Stand Februar 2020) sieht eine retrospektive Belastungsbewertung vor, mit \ndem Ziel die im Versuch tatsächlich aufgetretenen Belastungen jedes einzelnen \nVersuchstieres zu erfassen und mit den erwarteten Belastungen der prospektiven \nBelastungseinschätzung zu vergleichen. § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchVersV \nschreibt eine rückblickende Bewertung eines Versuchsvorhabens nach seinem Abschluss \nvor, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von Tierversuchen, in denen Primaten \nverwendet werden, beinhaltet. Im Rahmen der Bewertung hat die zuständige Behörde \n(u.a.) die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind sowie den \nSchweregrad der durchgeführten Tierversuche zu prüfen und ob sich hieraus \nSchlussfolgerungen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nsowie § 7a Abs. 2 Nummer 2, 4 und 5 TierSchG ergeben. \n \ncc. \nDie von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten sind nicht geeignet, \ndie Tierbelastung dem Schweregrad „schwer“ zuzuordnen oder sogar die Annahme \n„schwerster“ Belastungen zu begründen. \n \n(1) \nHinsichtlich der Sachverständigen Dr. S\n besteht die Besorgnis der Befangenheit. Das \nhat die Unverwertbarkeit des von ihr erstatteten Belastungsgutachtens zur Folge. \n \nEs existieren keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss von in \nnichtförmlichen Verwaltungsverfahren behördlich beauftragten Sachverständigen wegen \nBefangenheit. Es besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass die Behörde gehindert \n\n21 \n \n \nist, einen der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzten Sachverständigen einzusetzen \n(NdsOVG, Urt. v. 02.12.1994 – 7 K 5895/92 –, juris Rn. 18 m.w.N.; Herrmann, in: BeckOK \nVwVfG, 61. Edition, Stand: 01.10.2023, § 26 VwVfG Rn. 25; Kallerhoff/Fellenberg, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG Rn. 84). Dies wird entweder mit \neiner unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 21 VwVfG, einer \nentsprechenden Anwendung des § 65 Abs. 1 VwVfG oder des § 98 VwGO i.V.m. §§ 406, \n42 ZPO oder einen nach allgemeinen Regeln bestehenden Verbot, einen solchen \nSachverständigen heranzuziehen, begründet (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urt. v. \n02.12.1994 – 7 K 5895/92 –, juris Rn. 18; HessVGH, Beschl. v. 10.09.1991 – 14 R 2081/91 \n–, juris Rn. 15; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 \nVwVfG Rn. 84 m.w.N.). Unbeschadet der rechtlichen Herleitung schließt sich die Kammer \ndieser Auffassung an. Die Heranziehung von der Besorgnis der Befangenheit \nausgesetzten Sachverständigen widerspricht jedenfalls der in § 24 VwVfG wurzelnden \nVerpflichtung \nder \nBehörde \nzur \nobjektiven \nSachverhaltsermittlung \n(vgl. \nKallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG \nRn. 84). Existiert (wie überwiegend angenommen) kein Weg zur Ablehnung eines \nbehördlich beauftragten Sachverständigen im behördlichen Verfahren, so sind die Fragen \neiner möglichen Besorgnis der Befangenheit und ihrer Folgen durch das Gericht im \nRahmen der Überprüfung der materiellen Behördenentscheidung zu prüfen (vgl. VGH BW, \nUrt. v. 04.06.2002 – 8 S 460/01 –, juris Rn. 67). \nDabei sind die Grundsätze, die in Bezug auf durch Beteiligte abgelehnte gerichtlich \nbeauftragte Sachverständige entwickelt wurden, anzuwenden. Die Interessenlage ist \ninsoweit vergleichbar. Hinsichtlich gerichtlich bestellter Sachverständiger besteht die \nBesorgnis der Befangenheit, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die vom Standpunkt \neines vernünftigen Prozessbeteiligten aus geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit \nzu wecken. Unerheblich ist es, ob der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder ob \ndas Gericht Zweifel an der Unparteilichkeit hegt; entscheidend ist vielmehr, dass vom \nStandpunkt des ablehnenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in \nden Augen eines verständigen Beteiligten geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit \ndes Sachverständigen bzw. seiner vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität \nzu wecken (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, § 406 ZPO Rn. 4; Scheuch, in: BeckOK \nZPO, 51. Edition, Stand 01.12.2023, § 406 ZPO Rn. 19 jeweils m.w.N.). \nHiervon ausgehend besteht hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S\n die Besorgnis der \nBefangenheit. Die Gutachterin Dr. S\n ist ausweislich der Internetpräsenz des Vereins \n„Ä\n.“ \nGeschäftsführerin \ndes \nVereins \nim \nBereich \nÖffentlichkeitsarbeit \n(vgl. \n\n22 \n \n \nzuletzt abgerufen 15.04.2024). Nach eigener Angabe setzt sich der \nVerein unter dem Motto „Medizinischer Fortschritt ist wichtig – Tierversuche sind der \nfalsche Weg“ für eine tierversuchsfreie Forschung ein und hat sich u.a. die Abschaffung \naller \nTierversuche \nzum \nZiel \ngesetzt \n(vgl. \n zuletzt abgerufen 15.04.2024). Durch ihre \ngeschäftsführende Tätigkeit macht die Gutachterin Dr. S\n aus Sicht eines objektiven \nBetrachters deutlich, dass sie jeglichen Tierversuchen ablehnend gegenübersteht und \ndiese insgesamt abgeschafft wissen will. Das ist aus Sicht eines verständigen Beteiligten \nin der Position des Antragstellers nicht mit der Aufgabe vereinbar, die im Rahmen der \nPrüfung von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bedeutsame Belastung der Versuchstiere objektiv \neinzuschätzen. Die §§ 7-8 TierSchG sehen vor, dass Tierversuche unter bestimmten \nVoraussetzungen erlaubt sind. Durch ihre Vereinstätigkeit erweckt Dr. S\n den Eindruck, \ndiese gesetzgeberische Grundentscheidung zu missbilligen. Es steht aus Sicht eines \nverständigen Beteiligten zu befürchten, dass ihre Gutachtenerstattung – wenn schon der \nGesetzgeber \nTierversuche \nnicht \nverbietet, \nsondern \nbei \nVorliegen \nbestimmter \nVoraussetzungen erlaubt – von dem Ziel geprägt sein könnte, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen möglichst zu verneinen sind. Bei einer gutachterlichen Evaluation der \nBelastung der Makaken als eine Seite der im Rahmen von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG bei \nder Prüfung der ethischen Vertretbarkeit vorzunehmenden Abwägung ist somit zu \nbesorgen, dass die Belastung möglichst hoch eingestuft wird, um so ein \nAbwägungsergebnis herbeizuführen, bei dem die Belastung den Nutzen des Vorhabens \nüberwiegt. Damit steht zu befürchten, dass die Gutachtenerstattung nicht mit der nötigen \nDistanz, Unvoreingenommenheit und Objektivität erfolgt. Dr. S\n hätte daher durch die \nAntragsgegnerin nicht mit der Gutachtenerstattung beauftragt werden dürfen. \nDies führt zu einer vollständigen Unbrauchbarkeit des durch Dr. S\n dennoch erstatteten \nGutachtens im vorliegenden Eilverfahren. Ungeachtet der Frage, ob die Besorgnis der \nBefangenheit von Sachverständigen stets zur Nichteignung ihres Gutachtens als \nBeweismittel \nführt \n(so \nzum \nVerwaltungsverfahren: \nKallerhoff/Fellenberg, \nin: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 VwVfG Rn. 69, 84; zu gerichtlich \nbeauftragten Sachverständigen: BSG, Urt. v. 11.12.1992 – 9a RV 6/92 –, juris Rn. 9; \nBVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 – 7 B 28.88 –, juris Rn. 7) oder kein kategorisches \nBeweisverwertungsverbot \nbesteht \nund \nBedenken \ngegen \ndie \nObjektivität \ndes \nSachverständigen (nur) bei der Würdigung des Beweiswertes zu berücksichtigen sind \n(Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 26 VwVfG Rn. 31), ist das \nGutachten von Dr. S\n vorliegend unbrauchbar. Die Bedenken gegen ihre Neutralität \nführen selbst dann, wenn man nicht von einem Beweisverwertungsverbot ausgeht, dazu, \n\n23 \n \n \ndass das Gutachten nicht als objektive Tatsachengrundlage geeignet ist. Sowohl \nhinsichtlich ihrer Schlussfolgerungen (Einordung der Tierbelastung in die o.g. \nSchweregrade) als auch hinsichtlich ihrer Darstellung von Anknüpfungstatsachen (etwa \nBeobachtungen an den Affen) steht konkret zu befürchten, dass diese in erheblichem \nMaße durch die tierversuchsablehnende Haltung der Sachverständigen beeinflusst sind. \nZur Erforschung des Sachverhaltes durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist das \nGutachten in Gänze ungeeignet. \n \n(2) \nAuch aus dem Belastungsgutachten der Landestierschutzbeauftragten Prof. Dr. W\n \nergibt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts eine schwere Belastung der Versuchstiere. \n \nDabei steht der Verwertung des Gutachtens nicht bereits entgegen, dass es sich nicht \nkonkret auf den Versuchsantrag vom 14.08.2023 bezieht. Die Einbeziehung von \nErkenntnissen aus früheren Versuchen ist ein taugliches Mittel im Rahmen der \nBelastungsbeurteilung (s. oben II. 1. b. bb. (5)). Der beantragte Versuch entspricht \ninsbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Belastungsfaktoren wie den Kopfoperationen, \ndem Flüssigkeitsmanagement und der Arbeit im Primatenstuhl weitestgehend dem \nVorgehen des Antragstellers bei seinen bisherigen Versuchen und die 17 bisher genutzten \nTiere sollen weiterverwendet werden. Für die Entscheidung über einen Versuchsantrag \nsteht der Behörde eine sehr kurze Entscheidungsfrist von 40 Arbeitstagen, die auf \nhöchstens 55 Arbeitstage verlängerbar ist (§ 32 Abs. 1 TierSchVersV), zur Verfügung. \nDiese Fristen sind ersichtlich zu kurz für die Einholung und Auswertung mehrerer \nGutachten. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, die Ergebnisse aus vorab eingeholten \nGutachten hinsichtlich Veränderungen im Versuchsantrag zu bewerten. \n \nDie Landestierschutzbeauftragte hat ihr Gutachten aufgrund von Unterlagen (insb. \ntierärztliche Aufzeichnungen zu den einzelnen in den vorangegangenen Versuchen \neingesetzten Tieren), die ihr vom Antragsteller zur Verfügung gestellt worden sind, erstellt. \nIhre Belastungseinschätzung hat sie anhand eines sog. Scoring-Systems mit der Vergabe \nvon Punkten vorgenommen. Hierzu hat sie für verschiedene Belastungsfaktoren \n(Wasserdeprivation, invasive Operationen, Kopffixierung und Arbeit im Primatenstuhl, \nsonstige Narkosen und Blutentnahmen) nach Erläuterung ihrer Wirkungen auf die Tiere \nEinzelscores vergeben, wobei sie den höchsten Einzelscore als maßgeblich zugrunde \ngelegt hat. Unter Erörterung der Kumulation von Belastungsfaktoren (etwa in Form einer \nkontinuierlichen Wasserdeprivation in den aktiven Versuchsphasen, mehrfache \nOperationen) sowie zusätzlicher „Grundbelastungen“ (nach außen stehende Kopfhalter \n\n24 \n \n \nund Ableitkammer, Veränderungen der Kopfhaut durch Operationen) erfolgt für derartige \nKumulationen eine Addition weiterer Punkte zu den für die schwerste Einzelbelastung \nvergebenen Punkten. Sowohl für die Einzelscores als auch für die kumulierten \nGesamtscores hat die Landestierschutzbeauftragte folgende Einteilung vorgenommen: 1-\n2,5 Punkte = geringe Belastung, 3-6,5 Punkte = mittlere Belastung, 7 oder mehr Punkte = \nschwere Belastung). Im Ergebnis kommt sie zu dem Schluss, dass über die Gesamtheit \nder Tiere von einer schweren kumulativen Belastung auszugehen sei. \n \nDem \nGutachten \nder \nLandestierschutzbeauftragten \nlässt \nsich \njedoch \nnicht \nin \nnachvollziehbarer Weise entnehmen, dass dieses Vorgehen und diese Methode dem \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Ermittlung der Belastung von \nVersuchstieren entsprechen. § 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG verlangt aber, dass bei der \nEntscheidung, \nob \nein \nTierversuch \nunerlässlich \nist, \nder \njeweilige \nStand \nder \nwissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen ist. Zwar erscheint es nicht \nausgeschlossen, dass sich bei der Ermittlung der Gesamtbelastung aufgrund von \nWechselwirkungen oder Dauerzuständen eine höhere Belastung als die schwerste \nEinzelbelastung ergibt. Es fehlt aber an einer wissenschaftlich fundierten Erklärung für die \nangewandte Methode. Die Sachverständige erläutert auch nicht, nach welchem Maßstab \nsie die Punkte für die einzelnen Belastungsfaktoren vergeben hat und woran sie die \npunktemäßige Einteilung in Schweregrade festmacht. \n \nDabei ist zu berücksichtigen, dass die Landestierschutzbeauftragte in ihrem Gutachten \neinleitend ausführt, dass die hier durchgeführte Versuchsmethodik in ihrer Gesamtheit in \nDeutschland seitens der Wissenschaft als mittelgradig belastend eingestuft und in dieser \nForm von den Genehmigungsbehörden akzeptiert werde. Insoweit hätte es einer \ndezidierten Auseinandersetzung mit dieser wissenschaftlichen Einschätzung und \ndezidierten \nBegründung \nder \nabweichenden \nEinschätzung \nbedurft. \nAuch \neine \nAuseinandersetzung mit der ebenfalls auf ein Sachverständigengutachten gestützten \nEinstufung \ndes \nVersuchs \nals \nallenfalls \nmittelgradig \nbelastend \ndurch \ndas \nOberverwaltungsgericht Bremen (Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 161) enthält \ndas Gutachten nicht. \n \nVor diesem Hintergrund kann es im Ergebnis dahinstehen, ob auch hinsichtlich Prof. Dr. \nW\n die Besorgnis der Befangenheit besteht. Eine solche ergibt sich zunächst nach \nAuffassung der Kammer nicht aus ihrer Rolle als Landestierschutzbeauftragte. Einer \nBehörde steht es frei, sich anstelle der Beauftragung externer Sachverständiger \nvorhandenen \neigenen \nSachverstandes \nzu \nbedienen. \nProf. \nDr. \nW\n \nist \n\n25 \n \n \nVeterinärmedizinerin. Auch ist mit ihrer Rolle als Landestierschutzbeauftragte nicht \nnotwendigerweise verbunden, dass sie bei der Begutachtung nicht objektiv, sondern mit \ndem Ziel des Ergebnisses einer möglichst hohen Tierbelastung agiert. Als \nLandestierschutzbeauftragte hat sie zwar die Aufgabe, die Belange des Tierschutzes \n(Art. 20a GG) zu vertreten; diese werden aber durch das einfache Recht – hier \ninsbesondere \ndie \n§§ \n7 \nff. \nTierSchG \n– \nkonkretisiert. \nHierdurch \nist \ndie \nLandestierschutzbeauftragte auch in ihrer Funktion als solche an die durch den \nGesetzgeber festgelegten Grundsätze für Tierversuche gebunden, der die ethische \nVertretbarkeit von Tierversuchen als Abwägungsentscheidung ausgestaltet hat. Soweit der \nAntragsteller rügt, ihm sei mit Schreiben vom 06.03.2023 zugesichert worden, Prof. Dr. \nW\n werde nicht als Tierschutzbeauftragte, sondern als fachkundige Expertin tätig, ist \nschon zweifelhaft, ob das Schreiben diesen Inhalt hat. Es heißt dort lediglich, dass die \nGutachterin „für die Senatorische Behörde“ gutachterlich tätig wird, ohne auszuschließen, \ndass \nsie \nin \nder \nFunktion \nals \nLandestierschutzbeauftragte \nhandelt. \nDie \nLandestierschutzbeauftragte hat sich allerdings nicht auf ihre fachliche Expertise \nbeschränkt, sondern der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.10.2023 Argumente „an \ndie Hand gegeben“, mit denen der Genehmigungsantrag abgelehnt werden kann. Dies \nkann Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen, wäre aber jedenfalls bei der Würdigung \ndes Beweiswertes ihrer gutachterlichen Einschätzung zu berücksichtigen. \n \n(3) \nDen Belastungsgutachten kommt wegen ihrer gravierenden Defizite auch keine für das \neinstweilige Rechtsschutzverfahren ausreichende Indizwirkung zu. Das Gutachten von \nProf. W\n kann dem Gericht in einem etwaigen Hauptsacheverfahren womöglich Anlass \ngeben, zu überprüfen, ob an der Belastungseinschätzung des Oberverwaltungsgerichts \nBremen in seiner Entscheidung vom 11.12.2012, in der von einer allenfalls mittelgradigen \nTierbelastung ausgegangen wird, festzuhalten ist. \n \nDabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner \nBelastungsbeurteilung zwar auch eine Schweregradkategorisierung vorgenommen hat, \nsich jedoch nicht an den in Anhang VIII Abschnitt I der RL 2010/63/EU ausgeführten \nDefinitionen der Schweregrade und den Beispielen zur Belastungskategorisierung aus \nAnhang VIII Abschnitt III der Richtlinie orientieren musste, weil die RL 2010/63/EU zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht durch Deutschland umgesetzt worden \nwar. Auch das Gutachten des damaligen Sachverständigen Prof. Dr. K\n, auf das das \nOberverwaltungsgericht seine Bewertung der Tierbelastung maßgeblich gestützt hat, \nbezieht sich nicht auf die in der Richtlinie aufgeführten Beispiele. In Anhang VIII Abschnitt \n\n26 \n \n \nIII Ziff. 2. lit. c) der RL 2010/63/EU werden indes als Beispiel für eine mittelgradige \nBelastung „chirurgische Eingriffe unter Vollnarkose mit angemessenen Schmerzmitteln, \ndie mit postoperativen Schmerzen, Leiden oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustands \neinhergehen aufgeführt. Als Beispiel hierfür wird u.a. eine Kraniotomie benannt. Dabei \nhandelt es sich um eine chirurgische Öffnung des knöchernen Schädels. Kann bereits ein \neinmaliger derartiger chirurgischer Eingriff eine mittlere Belastung begründen, ist es \ndenkbar, dass bei wiederholten chirurgischen Eingriffen am Kopf eine höhere als eine \nmittelgradige Belastung in Betracht kommt. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass sich \neine höhere Belastung aus dem Hinzutreten weiterer Faktoren bzw. aus der Kumulation \nverschiedener \nBelastungsfaktoren \noder \naufgrund \nneuerer \nErkenntnisse \nder \nVeterinärmedizin seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeben kann. \n \ndd. \nDer Tierbelastung ist die Bedeutung des Forschungsvorhabens gegenüberzustellen. \n \n(1) \nDie Bedeutung des Forschungsvorhabens unterliegt nicht mehr nur einer lediglich \nqualifizierten Plausibilitätskontrolle, sondern zunächst der Beurteilung durch die Behörde. \nSie ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. \n \nNach \nder \nRechtslage \nvor \nInkrafttreten \ndes \nTierschutzänderungsgesetzes \nwar \nVoraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Tierversuchsvorhabens, dass \nderjenige, der einen Tierversuch durchführen will, (u.a.) wissenschaftlich begründet \ndarlegt, dass der Tierversuch zu einem der im Gesetz genannten Zwecke unerlässlich ist, \ninsbesondere nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann, und die \nzu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den \nVersuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 2 und 3 TierSchG in der \nbis zum 12.07.2013 geltenden Fassung bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 7a Abs. 1, 2 \nTierSchG in der vom 13.07.2013 bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung). Im Hinblick auf \ndie Vorgabe der wissenschaftlich begründeten Darlegung hat das Oberverwaltungsgericht \nBremen in seinem Urteil vom 11.12.2012 entschieden, dass unter Beachtung der \nStaatszielbestimmung \ndes \nTierschutzes \n(Art. \n20a \nGG) \neinerseits \nund \nder \nForschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) andererseits zwar die Belastung der \nVersuchstiere sowie die Abwägung als solche voll gerichtlich überprüfbar waren, jedoch \ndie Frage der Zuordnung zu einem der Versuchszwecke, die Frage der Unerlässlichkeit \nsowie insbesondere die Frage der wissenschaftlichen Bedeutung des Versuchsvorhabens \nlediglich einer – wenn auch qualifizierten – Plausibilitätskontrolle unterlagen, um der \n\n27 \n \n \nEigengesetzlichkeit der Wissenschaft hinreichend Rechnung zu tragen und dem \nantragstellenden Wissenschaftler keine außerwissenschaftlichen Beurteilungsmaßstäbe \naufzudrängen (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 141 ff.). \n \nIn der nunmehr seit dem 26.06.2021 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) \nTierSchG ist hingegen normiert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von § 7a Abs. 1 \nund 2 Nummer 1 bis 3 TierSchG aus wissenschaftlicher (oder pädagogischer) Sicht \ngerechtfertigt sein muss. Dieser Wortlaut entspricht Art. 38 Abs. 1 lit. a) der RL 2010/63/EU, \nnachdem die Kommission der Europäischen Union den Maßstab der wissenschaftlich \nbegründeten Darlegung in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2207 gerügt hatte \nund der nationale Gesetzgeber mit dem Tierschutzänderungsgesetz die vollumfängliche \nund zweifelsfreie Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU gewährleisten wollte (vgl. BT-Drs. \n19/27629, S. 1, 10; vgl. zum Ganzen bereits: VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V \n2285/21 –, juris Rn. 42 ff.). Bei dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Neugenehmigung \ndes verfahrensgegenständlichen Versuchsvorhabens unterliegt auf Grundlage von § 8 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die Bestimmung der Bedeutung des Vorhabens daher einer \nvollständigen gerichtlichen Überprüfung. \n \n(2) \nEine Zuordnung der Bedeutung des Forschungsvorhabens zu Stufen wie „gering“, \n„mittelmäßig“ oder „groß“ ist, anders als bei der Belastungsbeurteilung, weder in der \nRL 2010/63/EU, noch im TierSchG oder der TierSchVersV vorgesehen. Lediglich dann, \nwenn der Versuch zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden \nerheblichen Schmerzen oder Leiden bei Wirbeltieren führt, verlangt § 25 Abs. 1 \nTierSchVersV eine hervorragende Bedeutung des Versuchs. \n \n(3) \nBei Versuchsvorhaben zum Zweck der Grundlagenforschung gilt für die Bestimmung des \nWertes des Forschungsprojektes Folgendes: \n \nDer Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Nennung der Grundlagenforschung in § 7a \nAbs. 1 TierSchG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass kein Rangverhältnis \nzwischen dem Versuchszweck der Grundlagenforschung und den übrigen in § 7a Abs. 1 \nTierSchG aufgeführten Zwecken besteht (OVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 \n–, juris Rn. 128 zu § 7 TierSchG a.F.). Die Grundlagenforschung ist somit gegenüber der \nanwendungsorientierten Forschung weder privilegiert noch nachgeordnet. \n \n\n28 \n \n \nBei dem zu bestimmenden und zu bewertenden Nutzen des Forschungsvorhabens handelt \nes sich bei der Grundlagenforschung um den etwaigen abstrakten Erkenntnisgewinn (vgl. \nOVG Bremen, Urt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 135). Dies bedeutet indes nicht, \ndass die Bedeutung eines Versuchsvorhabens der Grundlagenforschung in der Abwägung \ngegenüber dem Tierschutz entkoppelt von einem jedenfalls möglichen Nutzen für die \nMenschen zu bestimmen ist und damit letztlich stets dem Tierschutz vorgeht (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 20.01.2014 – 3 B 29.13 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 \nV 2285/21 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Auch Art. 38 Abs. 2 lit. d) der RL 2010/63/EU verlangt, \ndass das erwartete Ergebnis letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen \nkönnen muss. Eine Grundlagenforschung mit Tierversuchen um ihrer selbst willen scheidet \nvon vornherein aus (bereits VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V 2285/21 –, juris \nRn. 57). Ohne die Berücksichtigung eines hinter dem Forschungsvorhaben stehenden \nNutzens für Menschen, Tieren oder Umwelt wäre eine Gewichtung nicht möglich und der \nTierschutz träte unverhältnismäßig zurück. Der Antragsteller betreibt jedoch keine von \neinem jedenfalls möglichen Nutzen für die Menschen entkoppelte Grundlagenforschung, \ndenn \nseine \nForschung \nbildet \nnach \nseinen \nAngaben \neine \nGrundlage \nfür \nanwendungsorientierte Entwicklungen und technische Innovationen im medizinischen \nBereich. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist bei der Grundlagenforschung jedoch \nnicht zu fordern, dass für die Rechtfertigung eines Tierversuchs ein klinischer \nAnwendungsnutzen des zu erwartenden Erkenntnisgewinns in zeitlicher Nähe \nwahrscheinlich \nist \nund \nbei \neinem \nbereits \nlänger \nandauernden \nGrundlagenforschungsvorhaben durch klinische Literatur nachgewiesen werden muss, \ndass Forschungsergebnisse aus dem Versuch Eingang in klinische Studien gefunden \nhaben oder gar relevant für neuartige Therapien waren. Eine solche Schlussfolgerung \nergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften. Weder dem Tierschutzgesetz noch der \nRL 2010/63/EU ist zu entnehmen, dass ein konkreter Anwendungsnutzen vom jeweiligen \nAntragsteller nachgewiesen werden muss. Der Grundlagenforschung ist vielmehr \nimmanent, keine unmittelbare praktische Anwendbarkeit zum Ziel zu haben. Sie bemüht \nsich vielmehr allgemein um die Einordnung der gewonnenen Erkenntnisse und \nVerbesserung der Theorien. Es liegt in der Eigenart der Grundlagenforschung, dass ein \nmehr oder weniger abstrakt bleibender Nutzen sich vorweg nicht konkret ausmachen lässt. \nDas Tierschutzgesetz und die RL 2010/63/EU enthalten keine Hinweise darauf, dass bei \nGrundlagenforschungen, bei welcher sich ein konkreter Nutzen vorweg gerade nicht \nausmachen \nlässt, \nein \nstrengerer \nMaßstab \nals \nbei \nanwendungsbezogenen \nForschungsvorhaben an den Rechtfertigungsgrund zu stellen ist. Dieser Auffassung dürfte \n\n29 \n \n \ndie in § 7a TierSchG zum Ausdruck kommende und mit den Vorgaben des Art. 5 RL \n2010/63/EU übereinstimmende Wertung des Gesetzgebers, Grundlagenforschung und \nanwendungsbezogene Forschung als gleichrangige Forschungszwecke einzuordnen, \nentgegenstehen (VG Bremen, Beschl. v. 03.02.2022 –, juris Rn. 57). \n \nMit der Forderung eines klinischen Anwendungsnutzens innerhalb eines bestimmten \n(starren) Zeitraums verlässt die Antragsgegnerin den Prüfungsrahmen, der eine detaillierte \nSchaden-Nutzen-Analyse im konkreten Einzelfall erfordert. In diesem Rahmen ist (unter \nanderem) zu prüfen, welcher Nutzen des zu erwartenden abstrakten Erkenntnisgewinns \ndenkbar und möglich ist, wie dieser Nutzen zu gewichten ist, welche Relevanz das konkrete \nForschungsprojekt hierfür hat, welche Erkenntnisse innerhalb des Forschungsprojekts \nbereits gewonnen worden sind, sowie der Zeithorizont eines praktischen Nutzens. Auch \nbei der nunmehr gebotenen gerichtlichen Vollprüfung der wissenschaftlichen Bedeutung \ndes Forschungsvorhabens ist in Ansehung von Art. 5 Abs. 3 GG der Eigengesetzlichkeit \nder Wissenschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Bei einem Forschungsvorhaben, das \n– wie hier – ein bereits aufgrund einer früheren Genehmigung laufendes Projekt fortsetzen \nsoll, ist seine Bewertung auch anhand seines Erfolgs bzw. seiner Bewertung innerhalb der \nsog. „scientific community“, also der Gesamtheit der am weltweiten Wissenschaftsbetrieb \nteilnehmenden Forschenden vorzunehmen. Von Bedeutung sind hierbei insbesondere \nVeröffentlichungen \nin \nFachjournalen, \nZitierungen \nin \nPublikationen \nanderer \nWissenschaftler, Drittmittel und die Reputation in Wissenschaftskreisen (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 190 ff.). Die Frage des Zeithorizonts eines \npraktischen Nutzens erfordert hingegen eine Auseinandersetzung damit, in welchen \nZeitschienen Grundlagenforschung verläuft. Eine solche umfassende Bewertung unter \nBeachtung aller relevanten Faktoren hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. \n \nNichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Auffassung \nherangezogenen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 07.10.2009 (2 C \n421/2008). \nUngeachtet \nder \nFrage, \ninwieweit \ndie \nin \nder \nSchweiz \ngeltenden \nGenehmigungsvoraussetzungen für Tierversuche mit denjenigen nach deutschem Recht \nvergleichbar sind, erfolgten die Ausführungen des Gerichts dazu, dass ein klinischer \nNutzen des verfahrensgegenständlichen Grundlagenforschungsprojekts an Makaken \nungewiss und der Erkenntnisgewinn insgesamt eher niedrig sei, ersichtlich im Rahmen \neiner Einzelfallprüfung. \n \n \n \n\n30 \n \n \nee. \nHinsichtlich der Bedeutung des Versuchsvorhabens fehlt es an einer tauglichen \nPrüfungsgrundlage. Obwohl gerade die gesetzliche Änderung, die nunmehr eine \nvollumfängliche Überprüfung der Bedeutung des Forschungsvorhabens durch die Behörde \nermöglicht, Anlass dafür war, das Forschungsvorhaben erneut auf den Prüfstand zu \nstellen, hat die Antragsgegnerin keine Sachverständigengutachten zur Frage der \nBedeutung des Forschungsvorhabens, insbesondere auch zu seiner Stellung in der \n„scientific community“, eingeholt. Lediglich Teilaspekte dieser Frage finden sich in den \nGutachtenaufträgen an die Gutachter Prof. Dr. H\n und Prof. Dr. M\n, soweit darin \nFragen der „Geeignetheit“ des Forschungsvorhabens für die Fragestellung und einer \nÜbertragbarkeit der Erkenntnisse auf den Menschen aufgeworfen werden. \n \nProf. Dr. M\n hat insoweit ausgeführt, es existiere aufgrund einer vergleichsweise \nstarken Ähnlichkeit des Makaken- und des menschlichen Gehirns eine hohe \nWahrscheinlichkeit, dass die Erkenntnisse des Antragstellers für die menschliche \nHirnfunktion und die daraus resultierenden klinischen Anwendungen relevant seien. \nGrundlagenforschung an Primaten habe in der Vergangenheit in vielerlei Hinsicht die \nGrundlage für das derzeitige Verständnis der menschlichen Hirnfunktion geschaffen und \nzu einer Reihe erfolgreicher klinischer Anwendungen beim Menschen geführt. Die \nbetreffenden Fragen würden das Verständnis fundamentaler Hirnfunktionsprozesse, das \nhöchstrelevant für verschiedene klinische Anwendungen sei, vermutlich verbessern. \n \nUngeachtet der fehlenden Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen des \nSachverständigen Prof. Dr. H\n insgesamt (s.o.) war dieser nicht mit einer Prüfung der \nBedeutung des Forschungsvorhabens beauftragt. Sein Auftrag bezog sich auf die Frage \nvon Alternativmethoden unter Rückgriff auf die Publikationsliste des Forschungsteams. \nSoweit der Sachverständige dennoch ermittelt hat, in welchen Zeitschriften der \nAntragsteller publiziert hat, wie oft er durchschnittlich pro Jahr durch andere \nWissenschaftler zitiert wird und in welchen Staaten diese Wissenschaftler forschen, erfolgt \nbereits keine vergleichende Einordnung im Kontext der gesamten internationalen \nWissenschaft. \n \nÜber die oben genannten Teilaspekte hinaus fehlt es vollständig an einer sachverständigen \nAuseinandersetzung mit der inhaltlichen Bedeutung des Vorhabens. \n \n \n \n\n31 \n \n \nff. \nEine Abwägung zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung \ndes Forschungsvorhabens andererseits ist der Kammer im vorliegenden Eilverfahren \naufgrund der aufgezeigten Defizite der eingeholten Gutachten und des Fehlens einer \nsachverständigen \nErörterung \nder \nBedeutung \ndes \nForschungsvorhabens \nnicht \nabschließend möglich. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der ethischen Vertretbarkeit \nkann auch nicht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. L\n \nbeantwortet \nwerden. \nDie \nvon \nihm \nzu \nbeantwortende \nFrage \nder \nGenehmigungsvoraussetzung der ethischen Vertretbarkeit ist eine Rechtsfrage, deren \nBeantwortung dem Gericht obliegt. Das Gutachten sollte zudem unter Auswertung der \neingeholten Gutachten von Prof. Dr. W\n, Dr. S\n, Prof. Dr. M\n und Prof. Dr. \nH\nerfolgen und teilt damit das Schicksal der aufgezeigten Defizite jener Gutachten. \nProf. Dr. L\nist zudem Philosoph und Veterinärmediziner und verfügt nicht über die zur \nPrüfung von Rechtsfragen nötige Sachkunde. Seine Prüfung basiert auf einem \nunzutreffenden Verständnis des Begriffs der ethischen Vertretbarkeit. \n \nVorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die eigentliche Abwägungsentscheidung \nals Rechtsentscheidung zu qualifizieren ist. Bei dieser Entscheidung geht es darum, \nzwischen zwei Verfassungsgütern im Einzelfall eine praktische Konkordanz herzustellen. \nDiese Abwägungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. \n11.12.2012 – 1 A 180/10 –, juris Rn. 147 zu § 7 TierSchG a.F.). Ein Beurteilungsspielraum \nsteht der Behörde nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit im \nNichtzulassungsbeschluss vom 20.01.2014 (Az.: 3 B 29/13 –, juris Rn. 14 f.) ausgeführt, \ndass sich mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die \ngrundsätzliche Verpflichtung der Gerichte verbinde, angefochtene Verwaltungsakte in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und uneingeschränkt nachzuprüfen. \nBeruhe die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, \nso sei deren verbindliche Konkretisierung Sache der Gerichte. Ausnahmen hiervon, in \ndenen der Verwaltung Beurteilungsspielräume und damit von Gerichten nicht oder nur \neingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse eingeräumt seien, dürften der \nvollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Ob ein solcher \nSpielraum bestehe, müsse sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch \nAuslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Wegen der mit ihm verbundenen \nFreistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedürfe es stets eines \nhinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten \nSachgrundes. Der Sachgrund müsse aus Besonderheiten der Materie folgen. Ein solcher \nsei bei der Entscheidung nach § 8 TierSchG (a.F.) nicht ersichtlich. Die Prüfung der \n\n32 \n \n \nVoraussetzungen des § 8 Abs. 1 TierSchG (a.F.) liege keineswegs außerhalb der \nBeurteilungsmöglichkeiten von Fachgerichten. Auch soweit dabei eine Kontrolle der \nAbwägung zwischen dem Gewicht des Versuchszwecks und der ethischen Vertretbarkeit \nder zu erwartenden Beeinträchtigungen der Tiere (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG (a.F.)) \nvorgenommen werde, führe dies nicht über die Grenzen hinaus, die Gerichten bei der \nRechtsanwendung gezogen seien. Daran ist festzuhalten. Es ergeben sich auch weder \naus der RL 2010/63/EU noch aus dem zu ihrer Umsetzung geänderten Tierschutzgesetz \nAnhaltspunkte für die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren \nEntscheidungsspielraums (vgl. zur Kontrolldichte allgemein auch: BVerwG, Urt. v. \n25.11.2015 – 6 C 40.14 –, juris Rn. 13 ff.). \n \ngg. \nEin Anordnungsanspruch des Antragstellers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil \noffensichtlich wäre, dass die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 \nTierSchG nicht vorliegen. \n \nDies gilt insbesondere hinsichtlich der Trinkwasserversorgung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 5 TierSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchVersV hat der Leiter einer Einrichtung, \nin der Wirbeltiere gehalten werden, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, \nsicherzustellen, dass die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in \nTierversuchen, den sich aus Anhang III der RL 2010/63/EU ergebenden Anforderungen \nentspricht. Ziff. 3.5 lit. a) des Anhangs III zur RL 2010/63/EU schreibt vor, dass alle Tiere \nständig über sauberes Trinkwasser verfügen müssen. \n \nNach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchVersV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den \nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit wissenschaftlich \nbegründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich \nist. Dies steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 der RL 2010/63/EU, wonach die \nMitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Anhang III der RL genannten Pflege- und \nUnterbringungsstandards eingehalten werden, wobei nach Art. der 33 Abs. 3 RL \n2010/63/EU die Mitgliedstaaten u.a. aus wissenschaftlichen Gründen Ausnahmen von den \nAnforderungen des Absatzes 2 gestatten dürfen. \n \nDie Trinkwasserdeprivation in den Wochen, in denen die Tiere im Primatenstuhl arbeiten, \nist unmittelbarer Bestandteil des Versuchsaufbaus. Das Flüssigkeitsmanagement dient \ndazu, die Tiere zur Mitarbeit zu bewegen, ohne die der Versuch nicht stattfinden kann. Dies \ngilt auch für die Zeiten außerhalb der eigentlichen Versuchsphasen. Sie sind dem Versuch \n\n33 \n \n \nzuzuordnen. Auch die RL 2010/63/EU unterscheidet zwischen den allgemeinen \nAnforderungen an den Umgang mit Versuchstieren, die in Anhang III ausgeführt werden, \nund den in Abschnitt 3 der RL („Anforderungen an Projekte“, Art. 36 ff.) bestimmten \nAnforderungen an die Tierversuche selbst. Dieser Abschnitt enthält auch die Vorgaben zu \nden Genehmigungsvoraussetzungen, u.a. der Schaden-Nutzen-Analyse in Art. 38 Abs. 2 \nlit. d) der RL, die durch das Kriterium der ethischen Vertretbarkeit in § 7a Abs. 2 Nr. 3 \nTierSchG umgesetzt wird. \n \nBelastungen \nder \nVersuchstiere \ndurch \nden \nVersuchsaufbau \nsind \nbei \nder \nBelastungseinschätzung und der Abwägung im Rahmen der ethischen Vertretbarkeit zu \nberücksichtigen. Ergibt diese Abwägung, dass die Tierbelastung gerechtfertigt ist, kann \nnicht an anderer Stelle – bei den Haltungsbedingungen – die Genehmigungsfähigkeit der \nversuchsbedingten Wasserdeprivation verneint werden und ist der Behörde insoweit nach \n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchVersV auch kein Ermessen eingeräumt. \n \nSoweit die Antragsgegnerin zudem hinsichtlich der Haltungsräume auf § 2 Nr. 1 TierSchG \nverweist, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend \nverhaltensgerecht untergebracht werden muss, und die Auffassung vertritt, dass der \nnatürliche Lebensraum von Makaken nicht durch eine Mindestfläche von 2 m2 und eine \nHöhe von 1,8 m nachgebildet werden könne, ist schon zweifelhaft, dass der Antragsteller \nverpflichtet ist, über die Mindestanforderungen an die Haltung, wie sie sich aus der RL \n2010/63/EU oder sonstigen Vorschriften ergeben, hinauszugehen. Ein Hinausgehen über \ndie Mindestanforderungen kommt unter dem Gesichtspunkt des 3R-Prinzips jedoch dann \nin Betracht, wenn sich aufgrund des konkreten Versuchs besondere, über die \nMindestanforderungen hinausgehende Haltungsbedürfnisse ergeben und dahinter \nzurückbleibende Haltungsbedingungen somit zu einer weiteren Belastung führen. Dafür \nhat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. \n \n2. \nDie vorzunehmende Folgenabwägung fällt überwiegend zugunsten des Antragstellers aus. \n \nDer Antragsteller kann sich zu seinen Gunsten auf die ihm durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \ngarantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen. Für den Fall, dass die \nbegehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, er aber in der Hauptsache Erfolg hätte, \nträten voraussichtlich erhebliche nachteilige Folgen für die Wissenschaftsfreiheit des \nAntragstellers ein, die über eine bloße Verzögerung des Forschungsvorhabens \nhinausgingen. Anders, als die Antragsgegnerin meint, ist maßgeblich nicht die Frage, ob \n\n34 \n \n \ngerade in der Zeit des Widerspruchsverfahrens entscheidende Erkenntnisse zu erwarten \nsind, sondern die Folgen der vorübergehenden Einstellung des Forschungsvorhabens. \nOhne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde nicht, wie bei einem Erstantrag, \nlediglich der Projektbeginn verzögert, sondern das Forschungsvorhaben, das an bisherige \nVersuche anknüpft, würde längerfristig unterbrochen. Der Antragsteller hat glaubhaft \ngemacht, dass die Folgen einer solchen Unterbrechung erheblich sind. So würde ein \nStillstand in den Messphasen zu einer Reduktion der Verhaltensleistung der Makaken \nführen, die über längere Zeit wiederaufgebaut werden müsste. Ohne fortlaufende \nMessungen käme es zudem mit der Zeit bei den Makaken zu Gewebeveränderungen, die \ndie Messstellen unbrauchbar werden ließen. In den meisten Fällen sei dies nicht durch \nchirurgische Eingriffe zu beheben, es ginge so die Arbeit an dem betroffenen Versuchstier \neinschließlich der bereits durchgeführten Messungen verloren und es würde ein neues \nVersuchstier benötigt. Durch derartige Unterbrechungen bzw. Abbrüche sinke auch die \nVergleichbarkeit gewonnener Daten. Ferner müssten bei längeren Unterbrechungen \nzahlreiche hochvolumige Drittmittelprojekte abgebrochen werden, eine anschließende \nerneute Gewährung entsprechender Fördermittel sei unwahrscheinlich. Bei Wegfall der \nDrittmittel müsste eine Vielzahl an Mitarbeitenden entlassen werden und zum Teil ihre \nPromotionsvorhaben abbrechen, was erhebliche Nachteile für deren wissenschaftliche \nKarrieren bedeuten würde. Zugleich würden durch den Verlust von Mitarbeitenden über \nlange Zeiträume erarbeitete Kompetenzen bezüglich des Projekts und der einzelnen Tiere \nverlorengehen. \n \nJe länger die Unterbrechung des Forschungsvorhabens andauert, umso stärker sind die \nbeschriebenen Auswirkungen. Die Schwere der eintretenden Folgen sind damit nicht \nzuletzt von der Dauer des Widerspruchsverfahrens abhängig. Diese wird aber allein durch \ndie Antragsgegnerin bestimmt. \n \nDemgegenüber sind die Nachteile in Betracht zu ziehen, die dem öffentlichen Interesse \ndrohen, wenn dem Eilantrag stattgegeben würde, die Hauptsache aber erfolglos bliebe. \nDiese Nachteile liegen in der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten \nBelange des Tierschutzes durch die Belastungen, die die Versuchstiere aufgrund des \nTierversuchs während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung erleiden, und die \nnach ihrem Eintritt nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit ist allerdings \nzu beachten, dass die Tierbelastung vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom \n11.12.2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als allenfalls mittelgradig \nbelastend eingestuft worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts bestätigt (s.o.). Die Landestierschutzbeauftragte hat, auch wenn \n\n35 \n \n \nsie zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, in ihrem Gutachten selbst ausgeführt, dass \nvergleichbare Versuche seitens der Wissenschaft als mittelgradig belastend eingestuft \nwerden. \nAuch \nwenn \naufgrund \nder \nRichtlinie \n2010/63/EU \nseither \nin \nTeilen \nRechtsänderungen eingetreten sind und es nicht auszuschließen ist, dass der beantragte \nVersuch inzwischen, ggf. auch aufgrund neuerer veterinärkundlicher Erkenntnisse, \nhinsichtlich der Tierbelastung anders zu beurteilen sein könnte, hat die Antragsgegnerin \neine belastbare Grundlage für eine solche Einschätzung trotz der von ihr eingeholten \nGutachten nicht bewirkt. Bei der vorübergehenden Fortführung des Forschungsvorhabens \nist zudem zu berücksichtigen, dass bei der überwiegenden Zahl der im Versuch \nbefindlichen Affen die notwendigen Kopfoperationen bereits durchgeführt worden sind und \ndie dadurch hervorgerufene Belastung in der Vergangenheit liegt. Auch hinsichtlich der \nBedeutung des Forschungsvorhabens fehlt es an sachverständigen Einschätzungen, die \nnahelegen, \ndass \nes \nnicht \nmehr \ndie \nhohe \nBedeutung \nhat, \ndie \nihm \ndas \nOberverwaltungsgericht Bremen in der genannten Entscheidung beigemessen hat. Das \nOberverwaltungsgericht Bremen hat in dieser Entscheidung nach Verstreichen des \ndamaligen Versuchszeitraums zugunsten des Antragstellers ein Feststellungsinteresse im \nHinblick auf die Genehmigungsfähigkeit zukünftiger Tierversuche angenommen, weil für \nkünftige Genehmigungsverfahren auch nach Umsetzung der RL 2010/63/EU im Kern \nidentische Fragestellungen maßgeblich seien (OVG Bremen, a.a.O. Rn. 120-123). Die \nEntscheidung sollte der rechtlichen Klärung im Hinblick auf künftige Genehmigungsanträge \ndes Antragstellers dienen. Unter Berücksichtigung dessen ist es der Antragsgegnerin \nbisher nicht gelungen, die Genehmigungsfähigkeit des Versuchsvorhabens aufgrund von \nÄnderungen der Sach- und Rechtslage durchgreifend in Frage zu stellen. \n \nHingegen ist dem Antragsteller die Durchführung des Versuchsvorhabens nicht \nvollumfänglich unter Einbeziehung der zehn neu beantragten Affen vorläufig zu gestatten. \nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit eine einstweilige \nRegelungsanordnung derzeit schon erforderlich ist. Der Verlust erlangter Messergebnisse, \nbestehender Messmöglichkeiten und erlernten Verhaltens betrifft nur die im Versuch \nbefindlichen Tiere. Zwar hat der Antragsteller im Erörterungstermin nachvollziehbar \nerläutert, dass aufgrund des teilweise hohen Alters seiner Versuchstiere zu erwarten sei, \ndass einige von ihnen aufgrund altersbedingter Erkrankungen in näherer Zukunft aus dem \nVersuch ausscheiden müssten. Daher sei die Beschaffung neuer Tiere notwendig, die nicht \nimmer ohne weiteres möglich sei. Der Antragsteller hat zugleich aber ausgeführt, dass die \nTiere zunächst eingewöhnt und anschließend trainiert werden müssten. Dies erfordere \neinen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Den Bedürfnissen des Antragstellers, seine \nVersuche ohne nachteilige Auswirkungen fortsetzen zu können, kann dadurch Rechnung \n\n36 \n \n \ngetragen werden, dass ihm zunächst lediglich gestattet wird, diese Tiere anzuschaffen, \neinzugewöhnen und mit den Versuchsabläufen und Verhaltensanforderungen vertraut zu \nmachen, ohne die Makaken den Schädeloperationen und den damit verbundenen \nirreversiblen Belastungen auszusetzen. Die Beschränkung des Versuchs auf nicht-\ninvasive Maßnahmen bei den neu beschafften Makaken führt nicht zu Nachteilen für die \nForschung des Antragstellers. Es ist zu erwarten, dass über seinen Widerspruch bis zu \ndem Zeitpunkt, zu dem die Eingewöhnung und das Verhaltenstraining abgeschlossen ist, \nentschieden wird. Sollte die Behörde das Verfahren unangemessen verzögern, steht dem \nAntragsteller die Möglichkeit eines Abänderungsantrags entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO \noffen. Auch läuft eine solche Begrenzung der Verwendung neuer Tiere entgegen der \nAnsicht des Antragstellers im Schriftsatz vom 16.04.2024 tierschutzrechtlichen Belangen \nnicht zuwider. An einer solchen Einschränkung ist die Kammer nicht deshalb gehindert, \nweil im Falle der Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens die neuen Versuchstiere nach \nerfolgter Eingewöhnung und Training nicht für die Erzielung von Forschungserkenntnissen \neingesetzt werden könnten und sie „ins Blaue hinein“ in ein Training einbezogen würden. \nEin solches Risiko, dass Vorbereitungsmaßnahmen, die auf Grundlage einer einstweiligen \nAnordnung getroffen werden, durch eine abschlägige Hauptsacheentscheidung \nnachträglich entwertet werden, liegt in der Natur einer Regelungsanordnung und muss \ndurch den Antragsteller hingenommen werden. So ist im Übrigen auch die vorläufige \nGestattung ggf. invasiver Maßnahmen an den Bestandstieren abhängig vom endgültigen \nAusgang \ndes \nHauptsacheverfahrens. \nDie \nBeschränkung \nder \nvorläufigen \nVerwendungsmöglichkeit neuer Tiere erfolgt mit Blick auf Art. 20a GG gerade deshalb, weil \nmit \ninvasiven \nMaßnahmen \nschwerere \nBelastungen \neinhergehen. \nDass \ndie \nEinschränkungen für neue Makaken sich negativ auf die Drittmittelfinanzierung des derzeit \nohnehin nur vorläufig gestatteten Projekts auswirken, hat der Antragsteller nicht \nhinreichend glaubhaft gemacht. \n \nNach alldem liegt, soweit die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, auch \nein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO vor. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise \nUnterliegen des Antragstellers, soweit die Kammer im Rahmen des ihr bei der \nEntscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO zustehenden Ermessens hinter dem Antrag des \nAntragstellers zurückgeblieben ist, erachtet die Kammer als so gering, dass eine \nKostenteilung nicht veranlasst ist. \n \n\n37 \n \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert \nsich dabei an dem Streitwert, der in der Vergangenheit in den vom Antragsteller geführten \nVerfahren \nfestgesetzt \nwurde \n(Streitwert \nin \nHöhe \nvon \n150.000 \nEuro \nim \nHauptsacheverfahren und in Höhe von 75.000 Euro im Eilverfahren, vgl. Urt. v. 28.05.2010 \n– 5 K 1274/09 und Beschl. v. 16.06.2010 – 5 V 1524/09 –; Beschl. v. 03.02.2022 – 5 V \n2285/21 –, jeweils juris). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-17/5-v-2729-23","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":21},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TierSchVersV","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-17/5-v-2729-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364836","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.599777+00:00"}}