{"status":"available","doknr":"OLD364835","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-19","aktenzeichen":"5 V 949/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 949/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 19. April 2024 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 946/24) gegen die \nAuflagen unter den Ziffern 5a, 5b, und 5c des Bescheides des \nOrdnungsamtes Bremen vom 18.04.2024 wird antragsgemäß \nwiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nDie Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen \nversammlungsrechtliche Auflagen. \n \nSie meldete einen Aufzug zu dem Thema „Demo gegen Waffenlieferungen nach Israel“ bei \nder Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll am 20.04.20204 um 14.00 Uhr am \nLeibnizplatz beginnen und bis zum Marktplatz führen, wo die Abschlusskundgebung bis \nca. 18:00 Uhr stattfinden soll. Mit Verfügung vom 18.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt \nder Antragsgegnerin die Durchführung der Versammlung im abgestimmten Umfang und \nerteilte der Antragstellerin unter den Ziffern 1 bis 17 verschiedene Auflagen. \n \nUnter Ziff. 4 heißt es: \n„Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, \ndie in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, \neinschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst \nsind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt \ninsbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: \nHamas, Volksfront zur Befreiung Palästinas, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, \n„Hisbollah“ und „Samidoun“.“ \n \nUnter Ziff. 5 heißt es: \n„In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, \nSchrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen \nMenschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder \ndurch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- \noder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig \nverächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche \nÜbersetzungen in andere Sprachen. \n \nVerboten sind insbesondere folgende Inhalte: \na. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der \npalästinensischen Flagge \nb. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ \nc. „Kindermörder Israel“ \nd. ….“ \n \nDie sofortige Vollziehung der angeordneten Auflagen wurde angeordnet. \n \nZur Begründung der Auflage unter Ziffern 4 bis 6 wird im Wesentlichen ausgeführt, es \nbestehe die Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 \nStGB \n(Verwenden \nvon \nKennzeichen \nverfassungswidriger \nund \nterroristischer \nOrganisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur \nBefreiung Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich \num terroristische Organisationen. Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des \n\n3 \n \n \nBundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit einem \nBetätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben den einschlägigen \nAbzeichen und Uniformstücken u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom \nFluss bis zum Meer“ (auf Englisch/ Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als \nKennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Straftaten \ngemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des \nöffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche \nAufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB (öffentliche Billigung von Straftaten) durch \ndie Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte begangen werden \nwürden. \n \nWeiterhin sei durch die Verwendung solcher Versammlungsmittel eine erhebliche Gefahr \nfür die öffentliche Ordnung zu erwarten. Diese umfasse auch die ungeschriebenen \nÜbereinkommen der Gesellschaft, wie die Ablehnung von Antisemitismus, die Ablehnung \nvon Gewalt und insbesondere auch die Ablehnung der Tolerierung und ggf. sogar \nUnterstützung von terroristischen Angriffshandlungen auf einen Staat. Durch die \nVerwendung der genannten Versammlungsmittel würde diese öffentliche Ordnung in \neinem erheblichen Ausmaß verletzt werden. Bei pro-palästinensischen Versammlungen \nmit den genannten Versammlungsmitteln bestehe die Gefahr der Unterstützung der Hamas \noder anderer terroristischer Organisationen. In diesem Zusammenhang sei zu besorgen, \ndass Teilnehmende durch die Verwendung der genannten Versammlungsmittel die \nterroristischen Aktivitäten der Hamas gutheißen würden, strafbare Parolen skandieren \nsowie verbotene Symbole zeigen würden. Insbesondere müsse das Interesse an der \nmutmaßlichen \nUnterstützung \nvon \nAntisemitismus, \nGewalt \nund \nterroristischen \nAngriffshandlungen hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der \nöffentlichen Ordnung zurückstehen. Auch insgesamt sei das Verbot der genannten \nVersammlungsmittel verhältnismäßig. \n \nDie Antragstellerin hat am 19.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich \num vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt vor, die Versammlung richte sich \ninsbesondere gegen Waffenlieferungen an Israel und solle verdeutlichen, in welcher \nkatastrophalen Lage sich die Bewohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten \nKonflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Wegen der Ziffern 5a und 5b \nbezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 565/24). Wegen Ziff. 5c der \nVerfügung meint sie, aus offiziellen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergäbe sich, dass \nzahlreiche Kinder durch die Angriffe Israels getötet worden seien. \n \n\n4 \n \n \nSie beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflagen zu 5a, 5b und 5c im \nBescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2024 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin hat nicht Stellung genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \nII. \nDer Eilantrag ist begründet. \n \nSoweit er sich gegen Ziff. 5b der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das \nRechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das Zeigen von Kennzeichen der Hamas; hierunter \nwird zum Teil auch der Spruch „Vom Fluss bis ans Meer“ verstanden. Die Vereinsverbote \ndes Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung „HAMAS \n(Harakat al-Muqawama al-Islamiya)“ (Bekanntmachung vom 2. November 2023, BAnz AT \n2. November 2023 B 10) und die Vereinigung Samidoun (Bekanntmachung vom 2. \nNovember 2023, BAnz AT 2. November 2023 B 12) nennen als Kennzeichen der Hamas \nund Samidouns u.a. die Verwendung dieser Parole. Allerdings ist die Frage, ob die Parole \ntatsächlich ein Kennzeichen dieser Organisationen ist, strittig. Außerdem wird vertreten, \ndass das Verbot nur die Verwendung im Kontext mit der verbotenen Vereinigung umfasst \n(sog. Organisationsbezug; vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris \nRn. 26 ff. m.w.N.; siehe dazu ausführlich unten). \n \nInsoweit trifft Ziff. 5b der Verfügung, welche ebenfalls den genannten Spruch umfasst, eine \nweitergehende Regelung. Ziff. 5b soll die Verwendung des Spruchs erkennbar in jedem \nFall verbieten und damit auch unabhängig von der Einstufung als Hamas-Kennzeichen und \nohne Organisationsbezug zu dieser. Insofern würde die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 5b der Antragstellerin einen rechtlichen \nVorteil bringen, auch wenn die Parole von der sofort vollziehbaren Auflage in Ziff. 4 unter \nden genannten Voraussetzungen umfasst bleibt. \n \n1. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \n\n5 \n \n \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der \nAntragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \na. \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin \naus, weil sich die Auflagen 5a, 5b und 5c bei der im Eilverfahren allein möglichen und \nzugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig \nerweisen. \n \naa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung \nzu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen will. Das von Art. 8 GG gewährleistete \nSelbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen \nhinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen \nzurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). \nEingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer \nRechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. \n17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit \numfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der \nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt \n(vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des \nöffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel \n\n6 \n \n \nwird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn \nein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. \n \nDie Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \nkönnen, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts \nbesteht. \nDie \nVersammlungsbehörde \nmuss \neine \ngesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen \nnicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, \nin: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). \n \nZu berücksichtigen ist auch, dass der Inhalt einer im Rahmen der Versammlung getätigten \nKundgebung vorliegend grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt ist \nund Beschränkungen von Versammlungen, die sich auf den Inhalt von Versammlungen \nbeziehen, nicht allein am Maßstab des Art. 8 GG, sondern vor allem am Maßstab des Art. 5 \nGG zu messen sind. Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von \nMeinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der \nJugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze \nim Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 \n– 1 B 323/20 –, m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst \nund ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die \nmöglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen \nhaben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit \nnachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung \neine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt \ndie Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als \nfernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von \nder Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 \n–, juris Rn. 15 f.). \n \nbb) Gemessen an den obigen Grundsätzen sind die allein angegriffenen Auflagen 5a, 5b \nund 5c voraussichtlich als rechtswidrig zu bewerten. \n \n(1) Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“, deren Verwendung mit \nZiff. 5b der angegriffenen Verfügung untersagt wird, stellt nach summarischer Prüfung \nkeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. \n \n\n7 \n \n \nDie Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Parole als solche nach \nden oben genannten Grundsätzen voraussichtlich nicht strafbar ist. \n \nBei der strafrechtlichen Einordnung der Parole ist zwar zu berücksichtigten, dass damit der \nWunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan)Fluss bis zum Mittelmeer ausgedrückt \nwird, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt. Die Parole \nsagt aber als solche nichts darüber aus, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich \nsind politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen. \nOb die verschiedenen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen \nzwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als solcher \njedenfalls nicht (vgl. dazu ausführlich: HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris \nRn. 21). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch die \nVersammlungsteilnehmenden zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu \nverstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht \nnicht ersichtlich (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 21). \n \nNach Auffassung der Kammer ist die Parole zum derzeitigen Zeitpunkt anders zu bewerten \nals noch Ende Oktober 2023. In ihrem Beschluss vom 20.10.2023 (5 V 2513/23, \nveröffentlicht auf der Homepage des Gerichts) hat die Kammer ausgeführt, dass die Parole \noffensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten \nTaten der Hamas stehe. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus \nSicht eines unbefangenen Betrachters konnte sie zum damaligen Zeitpunkt („derzeit“) nur \nals Billigung des Angriffs der Hamas gegen Israel am 07.10.2023 gewertet werden. Auch \nwenn der Angriff der Hamas andauert, die weiterhin zahlreiche Zivilisten als Geiseln hält, \nkann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer solchen eindeutigen \nVerknüpfung ausgegangen werden. Der Nahostkonflikt hat sich in den vergangenen sechs \nMonaten verändert. Es liegt eine kriegerische Auseinandersetzung mit Gegenangriffen \nIsraels vor, bei denen zahlreiche Palästinenser, auch aus der Zivilbevölkerung, getötet \nwurden und es ist zu einer humanitären Krise im Gazastreifen gekommen. Standen damals \nÄußerungen unter dem unmittelbaren Eindruck des einseitigen, unangekündigten und \nvölkerrechtswidrigen Angriffs durch die Hamas auf Israel, so haben entsprechende \nÄußerungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr diesen alleinigen Bezugspunkt. Die \nstreitgegenständliche Parole kann aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik \nan den Kriegshandlungen Israels und dem Wunsch nach einer „Befreiung“ hiervon \nverstanden werden oder – wie schon vor dem 07. Oktober 2023 – als allgemeine politische \nForderung. \n \n\n8 \n \n \nAusgehend hiervon dürfte das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung \nuntersagten Parole keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB darstellen. Zur Beurteilung der \nFrage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver \nSinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines \nunvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf \nihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine \nBedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf \n– wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung \nausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden \nGründen ausgeschlossen werden können. Zudem ist eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 \nStGB im Einzelfall nur denkbar, wenn sie in einem unmittelbaren, kommentierenden \nZusammenhang mit den in § 140 StGB genannten Straftaten wie Mord, Totschlag oder \nTaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch stehen. Wird sich also auf die Taten der Hamas \nbezogen, so kann auch das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur \nBeseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten \nerfüllen. Je länger aber der Hamas-Angriff zeitlich zurückliegt, desto schwieriger ist es, \neinen Zusammenhang herzustellen, da es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen \nVortat und Billigungshandlung fehlt. Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass \ndie Verwendung der streitgegenständlichen Parole im Rahmen der angezeigten \nVersammlung nicht als „Billigung“ der Angriffe der Hamas vom 7. Oktober 2023 zu \nbewerten ist. So könnte die Parole ohne einen engen zeitlichen Bezug zu dem Angriff vom \n7. Oktober 2023 auch als Kritik an der israelischen Siedlungspolitik oder der israelischen \nKriegsführung in Gaza zu verstehen sein. \n \nDie Parole „From the river to the sea, …“ dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen \nöffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich \nstrafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu \nrechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat \nauffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort \nund Opfer in der Regel nicht ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im \nInland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 \nRn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat \nnach dem oben Gesagten nicht ableiten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B \n560/24 – juris Rn. 24). \n \nAuch der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB dürfte in seiner \nderzeitigen Fassung nach dem oben Gesagten nicht erfüllt sein. Daneben könnte auch der \n\n9 \n \n \nerforderliche Inlandsbezug fehlen (HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris \nRn. 25). \n \nDie streitgegenständliche Parole stellt auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um \nein Kennzeichen der verbotenen und auf der EU-Terrorliste stehenden Hamas bzw. von \nSamidoun handeln könnte, voraussichtlich keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit \ndar. Das Verwenden solcher Kennzeichen im Rahmen einer Versammlung ist nach § 86a \nAbs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verboten. \nDas Bundesinnenministerium geht in den genannten Verbotsverfügungen davon aus, dass \nes sich bei der Parole um ein solches Kennzeichen handelt. Dabei dürfte es sich indes um \neine rein deklaratorische Einschätzung handeln (VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S \n1947/23 –, juris Rn. 22). Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und \nlosgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines \nSymbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (OVG Bremen, Urt. v. \n25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris, m.w.N.). Zudem wird, wie bereits ausgeführt, teilweise \nein klarer Bezug zur Organisation gefordert. Ob beide Voraussetzungen hier vorliegen, \nkann die Kammer im hiesigen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder \nverneinen (ebenso offenlassend HessVGH, Beschl. v 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris; \nHessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. \n17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B \n1323/23 –, juris Rn. 48 ff.; die Strafbarkeit bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 – 2 \nS 496/24 –, juris Rn. 9). \n \nJedenfalls fällt aber eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Bliebe die \nsofortige Vollziehbarkeit der Beschränkung bestehen, wäre die Antragstellerin insoweit um \ndie \nMöglichkeit \ngebracht, \nvon \nden \nihr \nzustehenden \nGrundrechten \nder \nVersammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu \nmachen. Dies wiegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall schwerer als die nach der \nEinschätzung der Versammlungsbehörde vorliegenden Gefahren für die öffentliche \nSicherheit. \nDiesem \nSchutzgut \nkann \ndurch \nein \nrepressives \nEingreifen \nder \nStrafverfolgungsbehörden während der Versammlung hinreichend Rechnung getragen \nwerden, sollte es zu strafbaren Äußerungen kommen. Auch auf diese Weise kann letztlich \nder Eindruck vermieden werden, dass eine Betätigung verbotener Organisationen geduldet \nwürde und gefahrlos möglich sei. Da die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für \ndie freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, kann die \nFolgenabwägung jedenfalls dann, wenn wie hier nach summarischer Prüfung eine \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend sicher bejaht werden kann, nicht \n\n10 \n \n \nzu Lasten der Meinungsfreiheit gehen (ebenso HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B \n560/24 –, juris Rn. 26 ff.). \n \n(2) Auch Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der \npalästinensischen Flagge, die in Ziff. 5a der Verfügung untersagt werden, stellen \nvoraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Sie sind nach Auffassung \nder Kammer nicht strafbar. Eine solche Abbildung weist im Kern denselben Inhalt auf, wie \ndie Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“. Auch mit ihr wird der Wunsch \nnach einem palästinensischen Staat geäußert, der sich auch auf das derzeitige israelische \nStaatsgebiet bezieht. Eine Strafbarkeit nach §§ 111, 130 und 140 StGB ist aus den oben \nzu der genannten Parole ausgeführten, Überlegungen, auf die auch insoweit Bezug \ngenommen wird, zu verneinen. \n \n(3) Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Beachtung von Art. 5 Abs. 1 \nGG im Rahmen strafrechtlicher Vorschriften, stellt sich auch die unter Ziff. 5c der Verfügung \nuntersagte Parole „Kindermörder Israel“ nicht als strafbare Äußerung dar. \n \nDer Ausspruch „Kindermörder Israel“ ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Er \nwird bislang häufig in Verbindung mit Verschwörungsmythen, wonach jüdische Menschen \nRitualmorde an Kindern durchführen und das Blut von Kindern trinken würden, gebraucht. \nDiesem Verständnis liegt auch zugrunde, dass der Staat Israel im öffentlichen Diskurs \nhäufig mit dem Judentum bzw. jüdischen Menschen gleichgesetzt wird. Die beschriebene \nDeutung ist vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse aber nicht der einzige Bezug, der \naus Sicht eines verständigen Beobachters hergestellt werden kann. Es ist auch eine \nAuslegung dahingehend denkbar, dass mit dem Ausspruch „Kindermörder Israel“ Kritik an \nder derzeitigen Kriegsführung Israels geübt werden soll. Es ist nicht ausgeschlossen, die \nÄußerung auch so zu verstehen, dass hiermit nicht jüdische Menschen, sondern der Staat \nIsrael als politischer Akteur gemeint ist. Das Vorgehen der israelischen Regierung und der \nisraelischen Armee in der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzung stößt, auch \ninternational, zum Teil auf Kritik. Diese bezieht sich u.a. darauf, dass im Rahmen des \nKrieges in Gaza auch Kinder zu Tode gekommen sind. Vor diesem Hintergrund kann der \nAusspruch „Kindermörder Israel“ auch als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Kritikäußerung \nverstanden werden. Die Meinungsfreiheit gestattet dabei auch eine zugespitzte Kritik, bei \nder zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs „Mord“ vorausgesetzt werden \ndarf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 \nB 1715/23 –, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. \n45 ff.; Beschl. v. 05.06.2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 15; VG Münster, Beschl. v. \n17.11.2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 36 ff.). \n\n11 \n \n \n \n(4) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich die Beschränkungen auch \nnicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützen. Schutzgut der öffentlichen \nOrdnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden \nungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren \nBeachtung nach den jeweils herrschenden Auffassungen unerlässliche Voraussetzung \neines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens ist. In der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als \nGrundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer \nMeinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, \njuris Rn. 26). Dies wäre hier jedoch der Fall. Unabhängig davon liegt in den genannten \nÄußerungen – wie ausgeführt – jedenfalls nicht zwingend eine Billigung von Gewalt oder \nTerrorismus. \n \nb. Erweist sich somit die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, \nüberwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung. \n \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 \ndes Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass \ndie gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n12 \n \n \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-19/5-v-949-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-19/5-v-949-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364835","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.562495+00:00"}}