{"status":"available","doknr":"OLD364834","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-26","aktenzeichen":"2 K 1603/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1603/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 26. April 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als \nunzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde. \nDer am 0\n (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsange-\nhöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2022 u.a. über die Türkei und \nBulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01. Februar 2023 einen \nAsylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Ein \nEURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Bul-\ngarien. Demzufolge habe der Kläger bereits am 24. Februar 2022 einen Antrag auf inter-\nnationalen Schutz in Bulgarien gestellt. \nDer Kläger wurde am 01. Februar 2023 befragt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-\nVO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglieds-\ntaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in \neinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU \nNr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Dabei gab der Antragsteller an, sich vor der Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland ca. sechs Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. \nIhm seien dort Fingerabdrücke genommen worden. \nAm 22. Februar 2023 fand die persönliche Anhörung des Klägers sowie dessen Anhörung \nzur Zulässigkeit des Asylantrags statt. Dabei gab er an, sich ca. zehn Monate in Bulgarien \naufgehalten zu haben. Bulgarische Grenzbeamte hätten ihm den Arm gebrochen. \nAm 27. Februar 2023 ersuchte das Bundesamt die bulgarische Dublin-Einheit um Wieder-\naufnahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Das Bundesamt verwies \ndabei auf die Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die bulgarische Dublin-Einheit lehnte \nmit Schreiben vom 08. März 2023 die Wiederaufnahme ab mit der Begründung, dass dem \nKläger in Bulgarien am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. \nMit Bescheid vom 28. Juni 2023, dem Kläger in der Aufnahmeeinrichtung gemäß akten-\nkundiger Empfangsbestätigung ausgehändigt am 12. Juli 2023, lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsver-\nbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Der Kläger wurde \naufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entschei-\ndung zu verlassen. Widrigenfalls würde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger dürfe \njedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsver-\nbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet (Ziff. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausge-\n\n3 \n \nsetzt (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger \nbereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die derzeitigen humanitä-\nren Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Falle sei-\nner Abschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. \nDer Kläger hat am 14. Juli 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 2 V 1604/23) gestellt. Mit Beschluss vom \n10. Oktober 2023 hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage \nträgt der Kläger im Wesentlichen vor, der Asylbescheid sei rechtswidrig, weil Bulgarien ihm \nden zuerkannten internationalen Schutz zwischenzeitlich wieder entzogen habe. In Bulga-\nrien drohe ihm aufgrund bestehender systemischer Mängel im bulgarischen Aufnahme- \nund Asylsystem und im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten zudem die Gefahr \neiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 ERMK. Der Kläger \nhabe in Bulgarien zwar Ausweispapiere erhalten, im Anschluss daran aber keine existenz-\nsichernde Beschäftigung finden können. Er habe teilweise bei Freunden oder Bekannten \nübernachtet. Das sei aber nicht immer möglich gewesen, deshalb habe er auch draußen \nschlafen müssen. Überdies verstoße die Abschiebungsandrohung gegen Art. 6 Abs. 2 der \nRichtlinie 2008/115/EG. \nDer Kläger beantragt, \nden Asylbescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2023 aufzuheben, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und verweist zusätzlich auf aktuelle \nEntscheidungen des Bayerischen VGH (Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris) \nsowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris). \nMit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstat-\nter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Er hat auch \neinen Beweisantrag gestellt, den der Einzelrichter abgelehnt hat. Diesbezüglich wird auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat keinen Erfolg. \nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer \nden Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen \nhat. \nDie Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. \nI. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung \n(Ziff. 1. des Asylbescheids) statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff.) sind Be-\nscheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvor-\naussetzungen als unzulässig ablehnen, jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgeset-\nzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach der \ngerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automa-\ntisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 – \n1 C 34/19 –, juris Rn. 10). \nII. Die Klage ist unbegründet. \nDer streitgegenständliche Asylbescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2023 ist zum maß-\ngeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 1 \nAsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. \nDas Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \ngestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger vor. Denn \ndem Kläger wurde in Bulgarien zur Überzeugung des Einzelrichters am 22. Juni 2022 sub-\nsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ge-\nwährt. Das folgt aus dem Ergebnis des EURODAC-Abgleichs und der Antwort der bulgari-\n\n5 \n \nschen Dublin-Einheit vom 08. März 2023 auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesam-\ntes. Der Kläger selbst hat die Schutzgewähr in der mündlichen Verhandlung bestätigt. \n1. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger den in Bulgarien gewährten interna-\ntionalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die An-\nerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf \ninternationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit \nAnrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) abschlie-\nßend (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 76) \nbenannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz ist \nunbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110; OVG Lüneburg, Urt. v. \n07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. \nSeptember 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Einzig die Gültigkeitsdauer von Aus-\nweisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund ihres Schutzstatus aus-\ngehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdokumente für anerkannte \nFlüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer von Ausweisdoku-\nmenten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit werden \ndie Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, \nS. 110). \nSoweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Minis-\nterrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) be-\nrichtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger \nWeise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie \nvorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (aida, Country Report: \nBulgaria, 2023 update, S. 113 f.), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Poten-\ntiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, rechtzeitig \n– d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Ausweisdo-\nkumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Ihm wurde am \n22. Juni 2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die auf dieser Grundlage ausgehändigten Aus-\nweisdokumente sind noch gültig, da seitdem noch keine drei Jahre vergangen sind. Die \nSchutzgewähr besteht daher zur Überzeugung des Einzelrichters fort. \nIm Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Initiierung des obigen Überprüfungsverfahren \ndurch die SAR – das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen wer-\nden kann – nicht den sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union \n(ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012; Im Folgenden: GRCh) und Art. 3 EMRK ergebenden \n\n6 \n \nAnforderungen genügt, die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Bul-\ngarien allein maßgeblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. August 2023 – 11 \nA 892/21.A –, juris Rn. 31, 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 7. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, \njuris Rn. 72). Zudem kommt es auf den Fortbestand der Schutzgewähr insbesondere we-\ngen der freiwilligen Weitereise des Klägers und des darin zu erblickenden Schutzverzichts \nnicht an (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 15; VG \nBremen, Urt. v. 7. Mai 2021 – 2 K 879/18 –, juris Rn. 27). \n2. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Asylbescheids) erweist sich als unions-\nrechtskonform. Sie ist nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise aus-\ngeschlossen. \nDas wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, \nwenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Bul-\ngarien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschli-\nche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen \nVoraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) \nAsylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung \ndes internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag \nauf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. \n13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch \nEuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit \nist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen \nSchutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandro-\nhung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeits-\nentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile v. 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und \nvom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Der Kläger läuft indes nicht die ernsthafte \nGefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Be-\nhandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. \na) Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie verbietet einem Mitgliedstaat nicht, die durch \ndiese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig \nauszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz \ngewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, \ndie ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, \ndass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der \nArt. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der \n\n7 \n \nfundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den \nMitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl-\nverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des \nArt. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außerge-\nwöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unions-\nrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext \ndes Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Be-\nhandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mit-\ngliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2022 \n– 1 B 83/21 –, juris Rn. 12). Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifika-\ntionsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitglieds-\ntaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Be-\nfugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm \ninternationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten \nnur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch \nanders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften \nGefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. zum \nGanzen BVerwG, Urteile v. 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 \n– 1 C 35.19 –, juris Rn. 24 jeweils unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteile v. 19. März 2019 \n– C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 83 ff. und Beschl. v. 13. November 2019 – C-\n540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfah-\nrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mit-\ngliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, \neinen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-\n297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 95 -100). \nAnders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der \nPraxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funkti-\nonsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt \nwäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl-\nverfahrensrichtlinie berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als \nunzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung \nder in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie enthaltenen Ermächtigung zur Ableh-\nnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des \nVerbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist \nund ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, \nohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstel-\n\n8 \n \nlung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteile \nv. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 86 ff. und in Bezug auf Dublin-\nVerfahren EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 88). \nb) Dem Kläger als anerkannten Schutzberechtigten droht bei Zugrundelegung der vom \nEuropäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei \nRückkehr nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, allge-\nmeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen. \nIn den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab für \neine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte \nPersonengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. im Mit-\ngliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für \nRückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 \n(Jawo) –, juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits \nerfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, \nUrteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris; EuGH, Beschl. v. 13. No-\nvember 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris). Danach fallen systemische \noder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann \nunter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. \nDiese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst dann erreicht, \nwenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine \nvollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem \nWillen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not \nbefände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie ins-\nbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre \nphysische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Ver-\nelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. \n19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-\n297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile v. 20. Mai 2020 – 1 \nC 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27), wobei ein ernst-\nhaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK nicht bereits dann be-\nsteht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedi-\ngung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist. Es besteht vielmehr nur für den \nFall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr \nläuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenun-\nwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar \n\n9 \n \n2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 12). Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung \nallerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Per-\nsonen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13). \nDie Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Ver-\nschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situati-\nonen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf-\ngrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befin-\ndet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden \nkann (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) \n–, juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob anerkannte \nSchutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationsprogramme \nmangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit \ndies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris \nRn. 93 ff.). \nZugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel-\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. \n04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug \nauf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein \nkann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. \n19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 95; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-\n297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu ent-\nscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die indi-\nviduellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, \ndas Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Ver-\nmögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Be-\nschl. v. 16. März 2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem \ngegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehör-\nden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 10. Oktober 2019 – 2 BvR \n1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschl. v. 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, \nJuris Rn. 19). \nDie gerichtliche Beurteilung muss zudem – jedenfalls, wenn gegen Art. 4 GRCh versto-\nßende Aufnahmebedingungen ernsthaft zu besorgen sind – auf einer hinreichend verläss-\nlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. \nBVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris \nRn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90: \n\n10 \n \n„[…] auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter An-\ngaben […]“). \nHiervon ausgehend wäre der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien zur Über-\nzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr \nausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmensch-\nliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Der Kläger ist \narbeitsfähig und gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen (hierzu aa)). Ihm droht \nim Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein \nvon seinem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung – etwa in Form der Obdachlo-\nsigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche be-\nsonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend nicht erreicht (hierzu bb) und cc)). \naa) Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen im Sinne des \nArt. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, \ndie internationalen Schutz beantragen) und Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Da-\nnach gelten als schutzbedürftige Personen: Minderjährige, unbegleiteten Minderjährige, \nBehinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, \nOpfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Perso-\nnen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige \nschwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. \nOpfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. \nEine solche Vulnerabilität liegt bei dem Kläger nicht vor. Insbesondere ist keine Vulnerabi-\nlität aus gesundheitlichen Gründen feststellbar. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. \nAuch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere Schutz-\nbedürftigkeit des Klägers schließen lassen würden. \nbb) In Bezug auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter – insbesondere \nim Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung – in Bulgarien ist unter Zugrundele-\ngung der vorliegenden Erkenntnismittel von Folgendem auszugehen: \nNach den dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln stellt \nsich die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte als besonders \nschwierig dar. Ein wesentliches Problem ist offensichtlich das Erfordernis der Registrierung \nunter einer Meldeadresse, ohne die Ausweisdokumente nicht ausgestellt werden, die ih-\nrerseits regelmäßig Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrags sein sollen (aida, \nCountry Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110 und 118; Bundesamt für Fremdenwesen \nund Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juni 2022, S. 14). Die-\n\n11 \n \nser vermeintliche „Teufelskreis“ ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Angabe \nder Adresse des Unterbringungszentrums als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdoku-\nmenten durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untersagt \nwurde. Zugleich spricht alles dafür, dass das Registrierungsproblem in der Praxis lösbar \nist. So hat das bulgarische Innenministerium im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 \nund dem 31. Dezember 2023 insgesamt 29.781 Ausweisdokumente für anerkannte \nSchutzberechtigte ausgestellt (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110). Die \ngesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für an-\nderweitige Unterkunft, die anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis ohnehin nicht ge-\nwährt wurde, wurde Ende 2020 zwar abgeschafft (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 \nupdate, S. 118; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 8). Tatsächlich wird aber \ninsbesondere vulnerablen Schutzberechtigten der weitere Verbleib in den Aufnahmezen-\ntren gestattet, sofern Kapazitäten frei sind, was gegenwärtig der Fall ist. Ende des Jahres \n2023 lebten dort 2.736 anerkannte Schutzberechtigte (aida, Country Report: Bulgaria, \n2023 update, S. 118). Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren zudem monatlich \nMaßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durch-\ngeführt (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 18, 83). \nWenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte \nSchutzberechtigte grundsätzlich darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine \nWohnung zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa-\ntendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Neben den dafür benötigten finanziellen \nMitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften müssen, bestehen bei der \nWohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und der Unerfahrenheit der aner-\nkannten Schutzberechtigten. Ferner werden Fremdenfeindlichkeit und Vorbehalte gegen-\nüber Muslimen auf Seiten der Vermieter beschrieben (Auskunft Auswärtiges Amt vom \n18. Juli 2017, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 \n–, juris Rn. 42 m. w. N.). Außerhalb der Aufnahmezentren helfen Nichtregierungsorganisa-\ntionen bei der Wohnungssuche (Auskünfte Auswärtiges Amt vom 11. März 2021, S. 1, 2 \nund vom 25. März 2019, S. 2). Für anerkannte Schutzberechtigte sind außerdem zwei Ar-\nten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und \nNotunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis \nzu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer \nVerlängerung um weitere drei Monate. Weiter gibt es im Winter Notunterkünfte für eine \nNacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine \nPerson unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Ca-\nritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vul-\nnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (Bundesamt für Fremdenwe-\nsen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, September 2023, \n\n12 \n \nS. 26). Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen, ge-\npaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen und gegen-\nwärtigen Überkapazitäten in den Aufnahmezentren sorgen im Ergebnis dafür, dass es in \nBulgarien kaum obdachlose anerkannte Schutzberechtigte gibt (OVG Nordrhein-Westfa-\nlen, Beschl. v. 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juli \n2020, S. 21). So sind keine konkreten Hinweise in den Erkenntnismitteln auf obdachlose \noder von Obdachlosigkeit akut bedrohte anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien er-\nsichtlich (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 38 ff.; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 75). Im Übrigen \nmüssen sich anerkannt Schutzberechtigte wegen des lediglich an den Erfordernissen der \nMenschenwürde ausgerichteten Mindeststandards auch auf Schlafplätze in einer von Kir-\nchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in \neiner staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ verweisen lassen, sofern die zur Verfü-\ngung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters \nbieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 14). \nAnspruch auf Sozialhilfe haben anerkannte Schutzberechtigte zwar unter denselben Be-\ndingungen wie bulgarische Staatsangehörige (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 up-\ndate, S. 113). In der Praxis beziehen jedoch nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte \nSozialhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris \nRn. 54 m. w. N.). Der Erhalt von Sozialhilfe ist aufgrund von Bürokratie und formalen Hür-\nden (u.a. ist auch hier die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung) schon für bul-\ngarische Staatsangehörige sehr schwierig. Für anerkannte Schutzberechtigte ist der Erhalt \nnur möglich, wenn sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten, die aber nicht im-\nmer verfügbar ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa-\ntendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 20). Im Ergebnis ist es daher fernliegend ist, \ndass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien ihren Lebensunterhalt aus staatlichen So-\nzialleistungen decken können. In der Regel kann der Lebensunterhalt nur durch Erwerbs-\ntätigkeit gesichert werden (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). \nAnerkannte Schutzberechtigte haben jedoch uneingeschränkten, automatischen und be-\ndingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (aida, Country Report: Bulgaria, \n2023 update, S. 118; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 6 und vom 26. April \n2018, S. 3). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche \ndar (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). Gleichwohl gestaltet sich eine \nerfolgreiche Arbeitssuche schwierig. Ein grundsätzliches Problem sind fehlende Sprach-\nkenntnisse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendoku-\n\n13 \n \nmentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Zudem findet kaum staatliche Unterstützung bei der \nArbeitssuche statt. Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in \nder Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder \nSprachkenntnisse nicht erforderlich sind (OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – 1 \nBf 132/17.A –, juris Rn. 73 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 – 7 A \n10903/18 –, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B \n8.17 –, juris Rn. 64 m. w. N.). \nMit Wirkung vom 01. Mai 2022 wurden alle pandemiebedingten Beschränkungen sowohl \nfür die Einreise nach Bulgarien als auch im Landesinneren aufgehoben. (https://www.aus-\nwaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834, \nletzter Aufruf am 18. August 2023). Nach gegenwärtigem Stand lässt sich eine kontinuier-\nliche und merkliche Erholung der bulgarischen Wirtschaft feststellen. Insgesamt scheint \nder bulgarische Arbeitsmarkt verhältnismäßig gut durch die Pandemie gekommen zu sein. \nSo lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien im Jahr 2020 bei 6,1 %, während für die gesamte \nEU die Quote mit 7,2 % angegeben wird (vgl. eurostat, Data Browser, https://ec.eur-\nopa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00203/default/table?lang=de). Die bulgarische Wirt-\nschaft ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist \ndie Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gas-\ntronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 \n3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den \nInformationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, \nsteigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt \n158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wur-\nden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, \nFriseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – insgesamt 18.902 Stellen. Die \nNachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. \nIn diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Berg-\nbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. \nGroß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch \nin kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und \nHolzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfall-\nwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Kran-\nkenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. \nEtwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet \nworden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. \n4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte \nstellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in \nder Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In \n\n14 \n \ndiesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäi-\nschen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, \nweil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins west-\neuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermitt-\nlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Ak-\nquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich (OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 86 m.w.N.). \nInfolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind zwar mehrere Hunderttau-\nsend ukrainische Staatsbürger nach Bulgarien geflohen. Für viele von ihnen ist Bulgarien \ngleichwohl nur ein Transitland auf dem Weg nach Mitteleuropa oder der Rückkehr in ihre \nHeimat (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 15). Eine Konkurrenz um Wohn-\nraum mit anerkannten Schutzberechtigten scheint nicht zu bestehen, da die ukrainischen \nFlüchtlinge ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden oder zugewiesen bekommen \n(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris \nRn. 66 m.w.N.). Die Belegungskapazitäten in den Aufnahmezentren für Asylsuchende wer-\nden nach wie vor nicht annährend ausgeschöpft. So betrug die Belegungsrate Ende des \nJahres 2021 47 %, Ende des Jahres 2022 47 % und Ende des Jahres 2023 77 % (aida, \nCountry Report: Bulgaria, 2023 update, S. 81, 82). Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat \nsich ebenfalls nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzberechtigten nun mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu er-\nhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Exis-\ntenzminimums selbstständig zu bestreiten (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B \n22.31106 –, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A \n1440/23.A –, juris Rn. 80 ff. jeweils m.w.N.). \nIm Ergebnis bestehen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfä-\nhigen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmen-\nbedingungen in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst \nzu erwirtschaften (ebenso: Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, \njuris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris \nRn. 69 ff., Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 60 und vom 21. \nJuli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Februar \n2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB \n257/20 –, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 – OVG 3 B \n33.19 –, juris Rn. 37). Die genannten Zahlen deuten auch nicht auf einen so gravierenden \nEinbruch des Arbeitsmarktes und Wirtschaftslebens in Folge der Corona-Pandemie hin, \ndass die für die Zeit vor der Pandemie angenommenen Arbeitsmarktchancen anerkannter \nSchutzberechtigter als vollständig überholt angesehen werden müssten. Vielmehr stellt \n\n15 \n \nsich der bulgarische Arbeitsmarkt unbeschadet der pandemiebedingten Erschütterungen \nder Wirtschaft als verhältnismäßig stabil dar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach \nsich die Situation für anerkannte Schutzberechtigte – auch unter Einbeziehung der zahl-\nreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge – über Einzelfälle hinaus der-\nart verändert hätte, dass ihnen wegen des gänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten \nnunmehr systematisch und flächendeckend eine extreme materielle Not droht (ebenso: \nBayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46 ff., Beschlüsse vom \n22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 60 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A \n–, juris Rn. 64 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Februar 2022 – A 4 S \n162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris \nRn. 33, 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris \nRn. 37 ff.; OVG Sachsen, Urt. v. 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 43 ff.; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschl. v. 23. April 2020 – A 4 S 721/20 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschl. v. 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.). Dabei ist in Rechnung \nzu stellen, dass schon vor der Pandemie Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb der \nLandwirtschaft und Gastronomie vorhanden waren, so etwa auf Märkten, in größeren Un-\nternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen sowie in Callcentern für die arabische \nSprache und in der herstellenden Industrie (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Septem-\nber 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 38 m. w. N.). \nAuch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass ge-\nsunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit beachtlicher Wahr-\nscheinlichkeit zu verelenden drohen. Die Haupteinkommensquelle bildet in Bulgarien der \nArbeitslohn. Seit dem 01. Januar 2023 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien \n780 Bulgarische Lew (BGN), umgerechnet rund 420 EUR. Als monatlicher Durchschnitts-\nlohn pro Kopf werden für 2022 rund 633 EUR genannt. Zugleich sind die Lebenshaltungs-\nkosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die durchschnittlichen Ausgaben eines \nHaushaltes liegen bei rund 2.331 EUR im Monat; die monatlichen durchschnittlichen Pro-\nKopf-Ausgaben betragen umgerechnet 1.130 EUR. Die darin enthaltenen Wohnungsmie-\nten bewegen sich je nach Stadt, Wohnlage, Ausstattung und Zustand der Wohnung inner-\nhalb einer großen Spanne. In Sofia sind die Wohnungsmieten am Höchsten (vgl. zum Gan-\nzen: EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: April 2023, https://ec.eur-\nopa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-\nconditions-bulgaria_de). Es bestehen nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte da-\nfür, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung des eigenen \nExistenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzie-\nrung einer Unterkunft ausreicht. Entsprechend gibt es weiterhin auch keine konkreten Er-\nkenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 \n\n16 \n \n– 24 B 22.31106 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. August \n2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 64 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris \nRn. 68 jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B \n8.17 –, juris Rn. 65-67 m. w. N.). \ncc) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation anerkannter Schutz-\nberechtigter in Bulgarien ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschie-\nbung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu \nverschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in Bulgarien nicht un-\nabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 4 GRCh \nverletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. \nIn Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten ab Anerkennung als Schutzbe-\nrechtigte und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistun-\ngen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es der Einzelrichter grundsätzlich für maßge-\nbend, dass anerkannte Schutzberechtigte „schnell“ oder „alsbald“, mithin innerhalb eines \nüberschaubaren Zeitraums (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 20) \nnach der Anerkennung bzw. ihrer Rückführung nach Bulgarien ihren Lebensunterhalt \nselbstständig bestreiten können (so auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B \n22.31106 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –\n, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 26, 38; VGH \nBaden-Württemberg, Beschl. v. 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 22). Wie darge-\nstellt, geht die obergerichtlichen Rechtsprechung auch für die Zeit seit Ausbruch der Co-\nrona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen uk-\nrainischen Flüchtlinge jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen \nanerkannten Schutzberechtigten übereinstimmend davon aus, dass diese in der Lage sind, \nihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbst-\nständig zu bestreiten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, \njuris Rn. 30 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, \njuris Rn. 46 ff., Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 und vom \n21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, \nUrt. v. 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezem-\nber 2021 – 10 LB 257/20 –, juris; VGH Hessen, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, \njuris Rn. 35). Doch auch wenn dies nicht alsbald gelingen sollte, besteht jedenfalls für nicht \nvulnerable anerkannte Schutzberechtigte ausweislich der dargestellten Erkenntnislage \nkeine Gefahr der Obdachlosigkeit. Dieser Personengruppe ist es zumutbar, sich notfalls \neigeninitiativ um Schlafplätze in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Pri-\nvatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Sied-\nlung“ zu bemühen. Konkrete Hinweise in den Erkenntnismitteln auf obdachlose oder von \n\n17 \n \nObdachlosigkeit akut bedrohte anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien bestehen jeden-\nfalls nicht (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 38 ff.; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 75). In diesem \nZusammenhang hat der Einzelrichter den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, durch Ein-\nholung schriftlicher Sachverständigengutachten über die Tatsachenbehauptung Beweis zu \nerheben, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht in der Lage sind, innerhalb \neines überschaubaren Zeitraums – nach Statusentscheidung – zu einer existenzsichern-\nden Beschäftigung zu finden. Vor dem Hintergrund der Erkenntnismittellage erweist sich \ndie unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). \nUnter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisse zur allgemeinen Situation anerkannter \nSchutzberechtigter in Bulgarien wird es dem gesunden und auch arbeitsfähigen Kläger \ngelingen, in Bulgarien seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, hiervon Wohn-\nraum zu bezahlen und sich zu versorgen. Der Einzelrichter hält daher an der ständigen \nRechtsprechung der Kammer fest (vgl. jeweils mit zahlreichen Nachweisen: VG Bremen, \nUrteile v. 15. Februar 2024 – 2 K 1624/23 –, juris, v. 18. August 2023 – 2 K 147/23 –, juris \nund v. 04. Juni 2021 – 2 K 262/19 –, juris; VG Bremen, Beschlüsse v. 24. Januar 2024 – 2 \nV 1625/23 –, juris; v. 10. Oktober 2023 – 2 V 1604/23 –, juris und v. 4. Juli 2022 – 2 V \n153/22 –, juris). Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne \ndes Art. 21 der Aufnahmerichtlinie sowie des Art. 20 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie. Eine \nVerletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Per-\nsonengruppen betreffender Schwachstellen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nzu besorgen. \nIII. Auch die in Ziff. 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Asylbescheids enthaltene \nAbschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nRechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG \ni.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem \nAusländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in \ndem er vor Verfolgung sicher war. Das ist vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers \nist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG gewährt hat und der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, \nin Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Die Ausreise-\nfrist von einer Woche entspricht der zwingenden Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG. Die Vor-\nschrift ist lex specialis gegenüber § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. In der Abschiebungsan-\n\n18 \n \ndrohung wird im Einklang mit § 60 Abs. 10 AufenthG auch Syrien als der Staat bezeichnet, \nin den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. \nEs kann dahinstehen, ob die Abschiebungsandrohung den Vorgaben der Rückführungs-\nrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. \nDezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rü-\nckführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) genügt, darunter insbesondere Art. 6 \nAbs. 2 und Abs. 6. Denn die gemäß § 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangene Ab-\nschiebungsandrohung ist nicht an den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu messen, \nweil sie nicht in deren Anwendungsbereich fällt (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Februar 2021 – C-\n673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 45; VG Bremen, Urt. v. 15. Februar 2024 – 2 K \n1624/23 –, juris Rn. 56 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. November \n2023 – 12 S 986/23 –, juris Rn. 23; OVG Sachsen, Urt. v. 7. September 2022 – 5 A \n153/17.A –, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschl. v. 19. Januar 2024 – 12 AE 5637/23 –, \njuris Rn. 16). Es handelt sich nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rück-\nführungsrichtlinie. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Unionsge-\nbiets (vgl. hierzu EuGH, Beschl. v. 26. April 2023 – C-629/22 –, juris Rn. 22) kommt nicht \nin Betracht, weil keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genannten Länder als \nZielort für die Rückkehr des Klägers in Frage kommt (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Februar 2021 \n– C-673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 40 ff.). Insbesondere ist es wegen der erfolgten \nSchutzgewähr nicht möglich, den Kläger in sein Herkunftsland (Syrien) zurückzuführen, \nohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen. Des Weiteren ermög-\nlicht keine Vorschrift der Rückführungsrichtlinie und kein in ihr vorgesehenes Verfahren die \nVornahme der Abschiebung des Klägers, obgleich er sich illegal im Hoheitsgebiet der Be-\nklagten aufhält (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 42). \nSoweit der Kläger dem unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 28. \nMärz 2024 (– 24 B 22.31106 –, juris) entgegentritt, überzeugt die Argumentation nicht. Der \nBayerische VGH setzt sich in seinem Urteil nicht im Ansatz mit der diesbezüglich maßgeb-\nlichen Entscheidung des EuGH vom 24. Februar 2021 (– C-673/19 –, Celex-Nr. \n62019CJ0673 Rn. 43 ff.) auseinander. \nIV. Schließlich begegnet der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Einreise- und Aufent-\nhaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Ziff. 4 des Asylbescheids) keinen rechtli-\nchen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Statthafte Klageart ist insoweit die Anfech-\ntungsklage, im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein Ermessensfehler bei der Befristung \nführt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall \n\n19 \n \nermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 – \n1 C 47/20 –, juris Rn. 10). \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden \nist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll \ndas Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschie-\nbenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen wer-\nden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei sei-\nnem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen \nentschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). \nFehler bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichti-\ngenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthalts-\nverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind Umstände, \ndie das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Klägers vom \nBundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das \nGewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. Aus diesem Grunde begegnet es kei-\nnen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer \nvon 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgege-\nbenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 – 1 C \n47/20 –, juris Rn. 18) \nV. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. \nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 \nAufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der \nAbschiebung des Klägers nach Bulgarien folgt insbesondere nicht aus einem Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh verwiesen, \nder Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Trag-\nweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-\n163/17 (Jawo) –, juris Rn. 91). \nAuch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot \nfestgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf die obigen Ausfüh-\nrungen spricht hierfür ebenfalls nichts. \n\n20 \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren be-\nruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Pawlik","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-26/2-k-1603-23","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-26/2-k-1603-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364834","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.519281+00:00"}}