{"status":"available","doknr":"OLD364833","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-29","aktenzeichen":"5 V 1013/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 1013/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 29.04.2024 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1012/24) vom 28.04.2024 \ngegen die Auflagen unter den Ziffern 5a., 5b. und 5c. des \nBescheides des Ordnungsamtes Bremen vom 25.04.2024 wird \nwiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen \nversammlungsrechtliche Auflagen. \n \nSie meldete zusammen mit anderen Personen eine Versammlung zu dem Thema \n„Situation im Nahen Osten“ bei der Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll in dem \nZeitraum vom 02.05.2024 bis 13.06.2024 jeweils donnerstags zwischen 16:30h und 18:30h \nin Bremen stattfinden. Es handelt sich um eine stationäre Kundgebung \nmit einem Zelt, einem Tisch und Transparenten. Es wird mit 20 Personen gerechnet. \n \nMit Verfügung vom 25.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die \nDurchführung \nder \nVersammlung \nim \nangemeldeten \nUmfang \nund \nerteilte \nden \nVersammlungsleitern unter den Ziffern 1 bis 16 verschiedene Auflagen. \n \nUnter Ziff. 4 heißt es: \n„Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, \ndie in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, \neinschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst \nsind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt \ninsbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: \n„Hamas“, „Volksfront zur Befreiung Palästinas“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, \n„Hisbollah“ und „Samidoun“ \n \nUnter Ziff. 5 heißt es: \n„In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, \nSchrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen \nMenschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder \ndurch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- \noder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig \nverächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche \nÜbersetzungen in andere Sprachen. \n \nVerboten sind insbesondere folgende Inhalte: \na. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der \npalästinensischen Flagge \nb. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ \nc. „Kindermörder Israel“ \nd. ….“ \n \nDie sofortige Vollziehung der angeordneten Auflagen wurde angeordnet. \n \nZur Begründung der Auflagen unter Ziffern 4 bis 6 wird im Wesentlichen ausgeführt, es \nbestehe die Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 \nStGB \n(Verwenden \nvon \nKennzeichen \nverfassungswidriger \nund \nterroristischer \n\n3 \n \n \nOrganisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur \nBefreiung Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich \num terroristische Organisationen. Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des \nBundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit einem \nBetätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben einschlägigen \nAbzeichen und Uniformstücken u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom \nFluss bis zum Meer“ (auf Englisch / Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als \nKennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Straftaten \ngemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des \nöffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche \nAufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB (öffentliche Billigung von Straftaten) durch \ndie Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte begangen würden. \n \nDie Äußerungen unter den Ziffern 5a. und 5b. seien mehrdeutig. Insbesondere enthielten \nsie für sich genommen keinen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel. \nDennoch sei eine Deutung, die davon ausgehe, dass ein freies Palästina in einem Gebiet, \nin dem Israel in seinen heutigen Grenzen liege, anders als im bewaffneten Kampf gegen \nIsrael erreicht werden solle, unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände lebensfremd. \nSeit dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 stünden die Äußerungen unmittelbar \nfortwährend unter dem Eindruck dieses Terrorangriffs. Sie könnten nicht anders gedeutet \nwerden als eine Billigung des Angriffs vom 07.10.2023. Dies gelte auch angesichts des \nUmstands, dass der Angriff über ein halbes Jahr zurückliege und sich der Nahostkonflikt \nweiterentwickelt habe. Hinsichtlich der Auflage unter 5c. sei darauf hinzuweisen, dass das \nMotiv vom \"Kindermörder Israel\" auf die sogenannte Ritualmord-Legende zurückgehe. \nWenn genau diese Parole genutzt werde, um Kritik an dem militärischen Vorgehen des \nStaates Israels auszudrücken, dann könne dies nur so verstanden werden, dass \ngleichzeitig auch Antisemitismus verbreitet werden solle. Antisemitische Ressentiments \nkönnten zu einer realen Bedrohung für die physische Sicherheit von Jüd:innen führen. Im \nRahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der Äußerungen sei auch der \nVerfassungsauftrag des Art. 65 Abs. 1a der Bremischen Landesverfassung zu \nberücksichtigen. Der sich an alle Institutionen und Bürgerinnen und Bürger richtende \nVerfassungsauftrag, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, wirke sich derart aus, \ndass der grundsätzlich zurecht sehr große Spielraum möglicher Deutungen einer \nMeinungskundgabe \nzum \nSchutze \nanderer \nmindestens \nebenso \ngewichtiger \nGrundrechtspositionen eingeengt werde. Auch insgesamt sei das Verbot der genannten \nVersammlungsmittel schließlich verhältnismäßig. \n \n\n4 \n \n \nDie Antragstellerin hat am 28.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich \num vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt vor, die Versammlung solle verdeutlichen, \nin welcher katastrophalen Lage sich die Bewohner des Gazastreifens befänden. Es seien \nim jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Wegen der Ziffern \n5a. und 5b. bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 565/24). Wegen \nZiff. 5c. der Verfügung meint sie, aus offiziellen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergäbe \nsich, dass zahlreiche Kinder durch die Angriffe Israels getötet worden seien. \n \nSie beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflagen 5a., 5b. und 5c. im \nBescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2024 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und bezieht sich hierzu im Wesentlichen \nauf die Begründung ihres Bescheids vom 25.04.2024. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \nII. \nDer Eilantrag ist begründet. \n \nSoweit er sich gegen Ziff. 5b. der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das \nRechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das Zeigen von Kennzeichen der Hamas; hierunter \nwird zum Teil auch der Spruch „Vom Fluss bis ans Meer“ verstanden. Die Vereinsverbote \ndes Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung „HAMAS \n(Harakat al-Muqawama al-Islamiya)“ (Bekanntmachung vom 02.11.2023, BAnz AT 2. \nNovember 2023 B 10) und die Vereinigung Samidoun (Bekanntmachung vom 02.11.2023, \nBAnz AT 2. November 2023 B 12) nennen als Kennzeichen der Hamas und Samidouns \nu.a. die Verwendung dieser Parole. Allerdings ist die Frage, ob die Parole tatsächlich ein \nKennzeichen dieser Organisationen ist, strittig. Außerdem wird vertreten, dass das Verbot \nnur die Verwendung im Kontext mit der verbotenen Vereinigung umfasst (sog. \nOrganisationsbezug; vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris \nRn. 26 ff. m.w.N.; siehe dazu ausführlich unten). \n \nInsoweit trifft Ziff. 5b. der Verfügung, welche ebenfalls den genannten Spruch umfasst, eine \nweitergehende Regelung. Ziff. 5b. soll die Verwendung des Spruchs erkennbar in jedem \nFall verbieten und damit auch unabhängig von der Einstufung als Hamas-Kennzeichen und \n\n5 \n \n \nohne Organisationsbezug zu dieser. Insofern würde die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 5b. der Antragstellerin einen rechtlichen \nVorteil bringen, auch wenn die Parole von der sofort vollziehbaren Auflage in Ziff. 4 unter \nden genannten Voraussetzungen umfasst bleibt. \n \n1. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der \nAntragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \na. \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin \naus, weil sich die Auflagen 5a., 5b. und 5c. bei der im Eilverfahren allein möglichen und \nzugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig \nerweisen. \n \naa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung \nzu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Das von Art. 8 GG gewährleistete \nSelbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen \n\n6 \n \n \nhinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen \nzurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). \nEingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer \nRechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. \n17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit \numfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der \nEinrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt \n(vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des \nöffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel \nwird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn \nein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. \n \nDie Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \nkönnen, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts \nbesteht. \nDie \nVersammlungsbehörde \nmuss \neine \ngesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen \nnicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, \nin: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). \n \nIn rechtlicher Hinsicht ist weiterhin bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der \nRechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, \nsich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der \nVersammlungsfreiheit. Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden \nwerden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach \nArt. 8 Abs. 2 GG sein (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 24.03.2001 – 1 BvQ \n13/01 –, juris Rn. 23). \n \nMeinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter \nverfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr \noder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als \nwertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschl. v. \n22.06.2018 – 1 BvR 673/18 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit \nist auf die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt \ngrundsätzlich auch Auffassungen, die sich gegen elementare Werte der Verfassung richten \n(OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 8 m.w.N). Das Grundgesetz \nkennt etwa auch kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot \n\n7 \n \n \nder Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in \nBezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte (BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Gleiches \nmuss für sonstige Meinungen gelten, auch solche, die antisemitischer oder rassistischer \nNatur sind. \n \nMeinungsäußerungen finden nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen \nGesetzen. Eine versammlungsrechtliche Sanktionierung kommt daher nur in Betracht, \nwenn eine im Rahmen einer Versammlung getätigte Meinungsäußerung gegen ein \nallgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verstößt (vgl. auch OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Auf die inhaltliche Bewertung \nder Versammlungsinhalte durch die Behörden, Gerichte oder Allgemeinbevölkerung \nkommt es jenseits dieser rechtlichen Prüfung nicht an. Wenn ein Versammlungsinhalt von \nder Meinungsfreiheit gedeckt ist und insbesondere nicht durch ein Strafgesetz verboten ist, \nkommt es nach dieser verfassungsrechtlichen Konzeption schließlich auch nicht darauf an, \nob diese Inhalte bei Dritten erhebliche Belastungen auslösen. Erst wenn eine \nMeinungsäußerung als solche die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlässt und \nin Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlägt, ist ein Eingriff \nerlaubt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 7). \n \nMaßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer \nKontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund \neiner Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte \nsanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen \nGründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung \nsanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung \nmehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend \nausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der \nMeinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (vgl. etwa zum Wahlplakat mit der Aufschrift \n„Migration tötet“: BVerwG Urt. v. 26.4.2023 – 6 C 8.21 –, juris Rn. 30 ff.). Ist eine \nMeinungsäußerung infolge einer solchen Deutungsmöglichkeit nach alldem von der \nMeinungsfreiheit gedeckt, verbietet sich der Verweis staatlicher Stellen darauf, dass eine \nentsprechende inhaltliche Meinung auch mit anderen Mitteln oder Parolen ausgedrückt \nwerden kann. \n \nbb) Gemessen an den obigen Grundsätzen sind die angegriffenen Auflagen 5a., 5b. und \n5c. voraussichtlich als rechtswidrig zu bewerten. \n \n\n8 \n \n \n(1) Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“, deren Verwendung mit \nZiff. 5b. der angegriffenen Verfügung untersagt wird, stellt nach summarischer Prüfung \nkeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil sie nach den oben genannten \nGrundsätzen voraussichtlich nicht strafbar ist. \n \nDas Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole – auch \nsoweit damit das Existenzrecht Israels bestritten wird – dürfte keinen Verstoß gegen § 140 \nNr. 2 StGB darstellen. Gemäß § 140 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer eine der in § 126 Abs. 1 \nStGB genannten rechtswidrigen Taten in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen \nFrieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts \nbilligt. § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst die Straftaten Mord, Totschlag, Völkermord, \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. Billigen i.S. dieser Vorschrift \nerfordert das Gutheißen einer konkreten in der Vorschrift genannten Tat durch eine \nerkennbar auf diese konkrete Tat bezogene Erklärung. Dieser Bezug muss nicht \nausdrücklich geäußert werden; es genügt, dass dieser sich aus der Äußerung schließen \nlässt (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 140 StGB Rn. 7). Zur Beurteilung der Frage, ob \neine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist ihr objektiver Sinngehalt unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen \nund verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch \nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, \ndie sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur \ndann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, \nstraflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden \nkönnen. Die Leugnung des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des \nStaates Israel ist für sich genommen keine strafbare Äußerung. Steht sie allerdings in \neinem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 StGB genannten \nStraftaten, wird sich also auf die Taten der Hamas bezogen, so kann auch das Leugnen \ndes Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den \nTatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. Je länger aber der Hamas-\nAngriff zeitlich zurückliegt, desto schwieriger ist es, einen Zusammenhang herzustellen, da \nes an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen Vortat und Billigungshandlung fehlt \n(Schiemann, ZRP 2024, 4). \n \nAusgehend \ndavon \nspricht \nÜberwiegendes \ndafür, \ndass \ndie \nVerwendung \nder \nstreitgegenständlichen Parole im Rahmen der angezeigten Versammlung nicht als \n„Billigung“ der Angriffe der Hamas vom 07.10.2023 zu bewerten ist. \n \n\n9 \n \n \nNach Auffassung der Kammer ist die Parole zum derzeitigen Zeitpunkt anders zu bewerten \nals noch Ende Oktober 2023. In ihrem Beschluss vom 20.10.2023 (5 V 2513/23, \nveröffentlicht auf der Homepage des Gerichts) hat die Kammer ausgeführt, dass die Parole \noffensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten \nTaten der Hamas stehe. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus \nSicht eines unbefangenen Betrachters konnte sie zum damaligen Zeitpunkt („derzeit“) nur \nals Billigung des Angriffs der Hamas gegen Israel am 07.10.2023 gewertet werden. Auch \nwenn der Angriff der Hamas andauert, die weiterhin zahlreiche Zivilisten als Geiseln hält, \nkann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer solchen eindeutigen \nVerknüpfung ausgegangen werden. Der Nahostkonflikt hat sich in den vergangenen sechs \nMonaten verändert. Es liegt eine kriegerische Auseinandersetzung mit Gegenangriffen \nIsraels vor, bei denen zahlreiche Palästinenser, auch aus der Zivilbevölkerung, getötet \nwurden und es ist zu einer humanitären Krise im Gazastreifen gekommen. Standen damals \nÄußerungen unter dem unmittelbaren Eindruck des einseitigen, unangekündigten und \nvölkerrechtswidrigen Angriffs durch die Hamas auf Israel, so haben entsprechende \nÄußerungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr diesen alleinigen Bezugspunkt. Die \nstreitgegenständliche Parole kann aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik \nan der israelischen Kriegsführung in Gaza, an der israelischen Siedlungspolitik oder/und \nals Wunsch nach einer „Befreiung“ hiervon verstanden werden oder – wie schon vor dem \n07.10.2023 – als allgemeine politische Forderung. \n \nNach alldem fehlt es der Parole „From the river to the sea…“ für eine Strafbarkeit nach \n§ 140 StGB an einem zwingend erkennbaren Bezug zu konkreten Straftaten der in der \nVorschrift genannten Delikte. \n \nEine Strafbarkeit nach § 140 StGB wurde durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. \nVerwaltungsgerichtshöfe verneint oder zumindest für zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, \nBeschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 \nB 1323/23 –, juris Rn. 50; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 50). \nAuch existieren, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen \nPersonen wegen Verwendens der Parole wegen Billigung von Straftaten verurteilt wurden. \n \nDie Parole „From the river to the sea, …“ dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen \nöffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich \nstrafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu \nrechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat \nauffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort \nund Opfer in der Regel nicht ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im \n\n10 \n \n \nInland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 \nRn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat \nnach dem oben Gesagten nicht ableiten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B \n560/24 – juris Rn. 24). \n \nAuch der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB dürfte nach dem \noben Gesagten nicht erfüllt sein. \n \nNach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den \nöffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre \nethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen \nEinzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem \nTeil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen \nauffordert. \n \nDadurch, dass § 130 Abs. 1 StGB auf den öffentlichen Frieden abstellt, setzt die \nStrafbarkeit nach dieser Vorschrift nach überwiegender Auffassung in der strafrechtlichen \nLiteratur einen Inlandsbezug voraus. Das bedeutet, dass die Tathandlung sich auf eine \ninländische Gruppe im Sinne der Vorschrift bzw. inländische Teile der Bevölkerung \nbeziehen muss (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 130 StGB Rn. 4; Schäfer/Anstötz, in: \nMüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 130 StGB Rn. 29; Krauß, in; LK StGB, 13. Aufl. 2021, § 130 \nStGB Rn. 74, Schiemann, ZRP 2024, 44, 46; a.A. Hoven/Wittig, KriPoZ 2024, 5, 8). Hiervon \ngeht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 17/3124, S. 10 f.). Als Angriffsziel im Sinne der \nVorschrift kommen also die in Deutschland lebenden Jüd:innen, nicht aber etwa die \nBevölkerung von Israel in Betracht. \n \nErforderlich für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass die Parole „From \nthe river to the sea – Palestine will be free“ zum Hass gegen in Deutschland lebende \njüdische Menschen aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert. \n \nBei der Frage, ob der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, ist die \nstreitgegenständliche Parole anhand der oben genannten Grundsätze zu prüfen. Die \nParole ist auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB mehrdeutig. Die Forderung eines \npalästinensischen Staates in den Grenzen Israels mithilfe des Slogans „From the river to \nthe sea…“, mit der dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen wird, ist nach den \noben genannten Maßstäben nicht bei jedem denkbaren Verständnis als (auch) gezielt \ngegen die jüdische Bevölkerung Deutschlands gerichtet zu verstehen, was für eine \nStrafbarkeit nach § 130 StGB in seiner aktuellen Fassung erforderlich wäre. Die Leugnung \n\n11 \n \n \ndes Existenzrecht des Staates Israels und Aufrufe zu seiner Beseitigung als solche (also \nohne, dass die Merkmale der derzeitigen Tatbestandsvarianten des § 130 StGB erfüllt \nsind), steht derzeit nicht als Volksverhetzung unter Strafe. Bestrebungen, § 130 StGB \nentsprechend zu ändern (siehe den Gesetzesentwurf der Unionsfraktion im Bundestag, \nBT-Drs. 20/9310; kritisch dazu: Schiemann, ZRP 2024, 44, 46), sind derzeit jedenfalls noch \nnicht umgesetzt. \n \nAus den vorgenannten Gründen kann auch nicht von einer Strafbarkeit des Ausspruchs \ngemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen werden. Dieser stellt die Störung des \nöffentlichen Friedens durch Angreifen der Menschenwürde der in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB \ngenannten Personengruppen und den ihr Angehörenden durch Beschimpfungen, \nöffentliches Verächtlichmachen oder Verleumdung unter Strafe. \n \nEine Strafbarkeit des Slogans „From the river to the sea…“ aus § 130 StGB wurde durch \nmehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe verneint oder zumindest \nfür zweifelhaft gehalten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2023 – 8 B 560/24 –; OVG NRW, \nBeschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –; beide juris). Auch existieren, soweit ersichtlich, \nkeine Entscheidungen von Strafgerichten, mit denen Personen wegen Verwendens der \nParole wegen Volksverhetzung verurteilt wurden. \n \nDas Verwenden der Parole erfüllt – auch vor dem Hintergrund, dass die Hamas und \nSamidoun verboten sind und auf der EU-Terrorliste stehen – voraussichtlich auch nicht die \nStraftatbestände der § 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 VereinsG. Danach ist das Verwenden von Kennzeichen einer verbotenen \nterroristischen Vereinigung im Rahmen einer Versammlung verboten. \n \nKennzeichen sind Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck \nhinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen \nOrganisationen unterscheiden (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris, \nm.w.N.). Die Einzelheiten des Kennzeichenbegriffs sind umstritten. Nach Auffassung des \nBundesgerichtshofs reiche es für das Vorliegen eines Kennzeichens aus, wenn sich ein \nVerein ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung \n– derart zu eigen gemacht habe, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen \nerscheine, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankomme. Ob \ndieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext \ngenutzt werde, sei für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung (BGH, Urt. \nv. 09.07.2015 – 3 StR 33/15 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Gegenauffassung fordert hingegen \neine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals (LG Hamburg, Urt. \n\n12 \n \n \nv. 13.02.2013 – 705 Ns 58/12 –; LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – 6 KLs 47 Js 176/14-4/14 \n–, jeweils juris; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 9 VereinsG \nRn. 31; Albrecht/Braun, NJOW 2014, 1481, 1482; so wohl auch das Verständnis des \nGesetzgebers, vgl. BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 49). Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen sei ein Kennzeichen dadurch geprägt, dass es allgemein \nund losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als \nallgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt werde. Auf das \nUnterbinden dieser Wiedererkennung und damit des Auftretens der Organisation in der \nÖffentlichkeit ziele das Verwendungsverbot von Kennzeichen ab. Ob ein Kennzeichen im \nSinne des Gesetzes vorliege, hänge somit nicht von dem kommunikativen Gebrauch des \nZeichens in jedem Einzelfall ab, sondern von dessen allgemeiner Kenntlichkeit und \nZuordnung zu der Vereinigung (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris \nRn. 22 m.w.N.). \n \nFür die Einordnung des Slogans „From the river to the sea …“ kommt es auf diese \nEinzelheiten des Kennzeichenbegriffs an. Würde eine Verwendung und Nutzung durch die \nverbotene Organisation ausreichen, spräche dies für eine Einordnung der Parole als \nKennzeichen der Hamas. Denn eine Variante der Parole findet sich in der aktuellen \nVerfassung der Hamas (vgl. Steinberg, NVwZ 2024, 302, 304 m.w.N.) bzw. in ihrer \nGründungscharta (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 55). \nErfordert die Einordnung als Kennzeichen dagegen eine Unterscheidungskraft im Sinne \neines Alleinstellungsmerkmals, wäre die Kennzeicheneigenschaft der Parole höchst \nfraglich. Denn die Parole wurde bereits vor Gründung der Hamas verwendet und wird auch \nheute noch von anderen Organisationen genutzt, die nicht verboten sind. Auch die Frage, \nob \ndie \nParole \nallgemein \nund \nlosgelöst \nvon \neinem \neinzelnen \nkonkreten \nKommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für die Hamas oder Samidoun \nerkannt wird, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten. \n \nEine Strafbarkeit der Parole nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ergibt sich auch nicht \nohne Weiteres daraus, dass sie in die Kennzeichenliste der Verfügung des \nBundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 \nB10) aufgenommen wurde. Ziffer 3 der Verfügung verbietet Kennzeichen der Hamas in \nnäher bezeichneter Art und Weise zu verwenden. Das Verbot betrifft nach der Verfügung \nauch die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Es \nspricht Einiges dafür, dass es sich dabei um eine rein deklaratorische Einschätzung \nhandelt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist das Kennzeichenverbot als gesetzliches \nVerbot ausgestaltet. Es werde durch die Verbotsverfügung selbst als Rechtsfolge des \nVerbots ausgelöst, sei aber keine \"Umsetzung\" der Verbotsverfügung und müsse in dieser \n\n13 \n \n \nauch nicht konstitutiv ausgesprochen werden. Eine entsprechende Wiedergabe in einer \nVerbotsverfügung weise keinen regelnden Charakter auf (BVerwG, Beschl. v. \n10.01.2018 – 1 VR 14.17 –, juris Rn. 17). Ist die Nennung der Parole in der \nVerbotsverfügung des BMI nur deklaratorisch und gibt sie lediglich eine rechtstatsächliche \nAuffassung des BMI wieder, entfaltet sie keine Bindungswirkung für die ausschließlich von \nden unabhängigen Strafgerichten vorzunehmende Beurteilung, ob eine strafbare \nVerwendung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins vorliegt (BayObLG, Beschl. v. \n14.07.2022 – 206 StRR 27/22 –, juris Rn. 16). \n \nUnabhängig davon stellt sich die weitere Frage, ob bei der Verwendung eines \nKennzeichens ein Organisationsbezug bestehen muss (so HessVGH, Beschl. v. \n22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 28, wonach die Rechtsprechung des BVerfG zu § 20 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG (Beschl. v. 14.01.1969 – 1 BR 533/64 –, juris) auf Nr. 5 der \nVorschrift übertragbar sei). \n \nDie Frage der Strafbarkeit nach § 86a StGB und § 20 VereinsG kann die Kammer nach \nalldem im hiesigen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder verneinen \n(ebenso offenlassend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris; HessVGH, \nBeschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 \nS 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris \nRn. 48 ff.; die Strafbarkeit bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 – 2 S 496/24 –, juris \nRn. 9). \n \n(2) Auch Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der \npalästinensischen Flagge, die in Ziff. 5a. der Verfügung untersagt werden, stellen \nvoraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Sie sind nach Auffassung \nder Kammer nicht strafbar. Eine solche Abbildung weist im Kern denselben Inhalt auf, wie \ndie Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“. Auch mit ihr wird der Wunsch \nnach einem palästinensischen Staat geäußert, der sich auch auf das derzeitige israelische \nStaatsgebiet bezieht. Eine Strafbarkeit nach §§ 111, 130 und 140 StGB ist aus den oben \nzu der genannten Parole ausgeführten Überlegungen, auf die auch insoweit Bezug \ngenommen wird, zu verneinen. Eine Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 \nAbs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG scheidet aus, denn nicht jede – wie \nauch immer geartete – Forderung nach einem palästinensischen Staat innerhalb dieser \nGrenzen stellt zugleich ein „Kennzeichen“ der Hamas dar. \n \n\n14 \n \n \n(3) Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Beachtung von Art. 5 Abs. 1 \nGG im Rahmen strafrechtlicher Vorschriften, stellt sich auch die unter Ziff. 5c. der \nVerfügung untersagte Parole „Kindermörder Israel“ nicht als strafbare Äußerung dar. \n \nDer Ausspruch „Kindermörder Israel“ ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Er \nwird bislang häufig in Verbindung mit Verschwörungsmythen, wonach jüdische Menschen \nRitualmorde an Kindern durchführen und das Blut von Kindern trinken würden, gebraucht. \nDiesem Verständnis liegt auch zugrunde, dass der Staat Israel im öffentlichen Diskurs \nhäufig mit dem Judentum bzw. jüdischen Menschen gleichgesetzt wird. Die beschriebene \nDeutung ist vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse aber nicht der einzige Bezug, der \naus Sicht eines verständigen Beobachters hergestellt werden kann. Es ist auch eine \nAuslegung dahingehend denkbar, dass mit dem Ausspruch „Kindermörder Israel“ Kritik an \nder derzeitigen Kriegsführung Israels geübt werden soll. Es ist nicht ausgeschlossen, die \nÄußerung auch so zu verstehen, dass hiermit nicht jüdische Menschen, sondern der Staat \nIsrael als politischer Akteur gemeint ist. Das Vorgehen der israelischen Regierung und der \nisraelischen Armee in der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzung stößt, auch \ninternational, zum Teil auf Kritik. Diese bezieht sich u.a. darauf, dass im Rahmen des \nKrieges in Gaza auch Kinder zu Tode gekommen sind. Vor diesem Hintergrund kann der \nAusspruch „Kindermörder Israel“ auch als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Kritikäußerung \nverstanden werden. Die Meinungsfreiheit gestattet dabei auch eine zugespitzte Kritik, bei \nder zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs „Mord“ vorausgesetzt werden \ndarf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 \nB 1715/23 –, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 45 ff.; \nBeschl. v. 05.06.2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 15; VG Münster, Beschl. v. 17.11.2023 – \n1 L 1011/23 –, juris Rn. 36 ff.). \n \n(4) Die Beschränkungen lassen sich auch nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung \nstützen. Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der \nverfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des \nEinzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden \nAuffassungen \nunerlässliche \nVoraussetzung \neines \ngeordneten \nstaatsbürgerlichen \nZusammenlebens ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nanerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender \nVerfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen \nwird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 26). Die öffentliche \nOrdnung allein ist keine Grundrechtsschranke (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ \n19/04 –, juris Rn. 24). \n \n\n15 \n \n \n(5) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus Art. 65 Abs. 1a BremLV. Danach ist \nVerpflichtung aller staatlichen Organisationen und Verantwortung jeder und jedes \nEinzelnen, demokratiefeindlichen Bestrebungen, insbesondere der Wiederbelebung, \nVerherrlichung \noder \nRechtfertigung \nder \nnationalsozialistischen \nGewalt- \nund \nWillkürherrschaft, \nsowie \nrassistischen, \nantisemitischen \nund \nsonstigen \nmenschenverachtenden Aktivitäten entschieden entgegenzutreten. \n \nNach der Verortung im Dritten Hauptteil („Aufbau und Aufgaben des Staates“) und in Art. 65 \nBremLV (Staatsziele) handelt es sich um ein „weiteres Staatsziel“ (vgl. Schefold, NordÖRr \n2024, 1; Maierhöfer, NordÖR 2021, 317; Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1710, S. 6). \nStaatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der \nStaatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben – sachlich \numschriebener Ziele – vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der \nStaatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, \nauch für die Auslegung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (Abromeit, DÖV \n2015, S. 1, 6). Art. 65 Abs. 1a BremLV bezieht auch die Zivilgesellschaft („Verantwortung \njedes Einzelnen“) in ihren Verpflichtungsanspruch ein. \n \nAusweislich seiner systematischen Stellung und Begründung kann nicht angenommen \nwerden, \ndass \nArt. \n65 \nAbs. \n1a \nBremLV \ndie \ndurch \nArt. \n5 \nAbs. \n1 \nGG \nbundesverfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit der Personen, die die in der \n„Antisemitismusklausel“ inkriminierten Positionen vertreten, einschränkt (Schefold, a.a.O.; \nMaierhöfer, a.a.O.). Art. 65 Abs. 1a BremLV hat bereits nicht den Charakter einer formellen \nErmächtigungsgrundlage, die zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit berechtigt. Soweit \nsich die Vorschrift auf bestimmte Meinungsinhalte bezieht, wäre sie zudem wohl auch nicht \nals allgemeines Gesetz einzuordnen (Abromeit, a.a.O. S. 10 zu Art. 18 a Abs. 2 MVVerf). \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wirkt sich der Verfassungsauftrag in Art. 65 \nAbs. 1a BremLV, antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten, auch nicht dahingehend \naus, dass der Spielraum möglicher Deutungen einer Meinungskundgabe eingeengt wird. \nDer Verweis der Antragsgegnerin auf den Schutz anderer mindestens ebenso gewichtiger \nGrundrechtspositionen reicht dafür nicht. Einen Einfluss auf die strafrechtliche Beurteilung \nvon Äußerungen hat der Verfassungsauftrag hingegen nicht. Einen solchen zeigt auch die \nAntragsgegnerin nicht auf. \n \nb. Erweist sich somit die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, \nüberwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung. Soweit die Strafbarkeit der Parole „From the river to \n\n16 \n \n \nthe sea…“ insbesondere mit Blick auf das Kennzeichenverbot im Eilverfahren nicht \nabschließend beurteilt werden kann, fällt eine Folgenabwägung zugunsten der \nAntragstellerin aus. \n \nBliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Beschränkung bestehen, wäre die Antragstellerin \ninsoweit um die Möglichkeit gebracht, von den ihr zustehenden Grundrechten der \nVersammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu \nmachen. Dies wiegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall schwerer als die nach der \nEinschätzung der Versammlungsbehörde vorliegenden Gefahren für die öffentliche \nSicherheit. Da die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die freiheitliche \ndemokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, kann die Folgenabwägung \njedenfalls dann, wenn wie hier nach summarischer Prüfung eine Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit nicht hinreichend sicher bejaht werden kann, nicht zu Lasten der \nMeinungsfreiheit gehen (ebenso HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris \nRn. 26 ff.). \n \nZugunsten der Antragsgegnerin ist zwar zu würdigen, dass eine einmal getätigte \nÄußerung, sollte sich diese als strafbar erweisen, irreversibel ist (vgl. etwa OVG NRW, \nBeschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Der Antragsgegnerin ist es \naber unbenommen, bei dem Anfangsverdacht einer Straftat repressiv einzugreifen, wozu \nsie im Hinblick auf Art. 65 Abs. 1a BremLV ggf. auch aufgefordert ist. Der vorliegende \nEilbeschluss ändert daran nichts. Das Risiko einer Strafbarkeit durch sie getätigter \nÄußerungen tragen insoweit die Antragstellerin oder einzelne Versammlungsteilnehmer. \nÜberdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein solches repressives Einschreiten bei \nder hier streitgegenständlichen stationären Versammlung keine Schwierigkeiten bereiten \ndürfte. Auch auf diese Weise kann letztlich der Eindruck vermieden werden, dass eine \nBetätigung verbotener Organisationen geduldet würde und gefahrlos möglich sei. Dieser – \nvom Schutzgut des Kennzeichenverbots umfasste – Eindruck geht von einer kleinen, \nstationären Versammlung auch nur im geringen Maße aus. \n \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 \ndes Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass \ndie gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. \n \n \n\n17 \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-29/5-v-1013-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-04-29/5-v-1013-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364833","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.481664+00:00"}}