{"status":"available","doknr":"OLD364832","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-07","aktenzeichen":"6 V 2765/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2765/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Siemers am 7. Mai 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens zur \nVergabe einer Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Konrektors als stellvertretende Leitung \nan der\n. \n \nDer 1981 geborene Antragsteller studierte verschiedene Lehramtsstudiengänge. Er \nabsolvierte die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit \nStufenschwerpunkt Sekundarstufe II und zugleich die Erweiterungsprüfung für den \nStufenschwerpunkt Sekundarstufe I, die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, \nHaupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie \ndie 1. Staatsprüfung für Gesamtschulen und Gymnasien in einem Erweiterungsfach. Die \n2. Staatsprüfung legte er für die Lehrämter an Grundschulen und Sekundarschulen/ \nGesamtschulen, Schwerpunkt Sekundarstufe I, ab. Er steht seit August 2015 im Dienst der \nAntragsgegnerin; seit August 2018 als Beamter auf Lebenszeit. Ihm ist das Amt eines \nStudienrats (Bes.Gr. A 13 + Z) übertragen. Er wurde am \n eingesetzt. Vom \n.2020 bis \n.2020 war er im Umfang von 19/27 \nWochenstunden an die \nSchule (Schule der Sekundarstufe I) abgeordnet. \nEine dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um zwei andere Konrektorenämter \njeweils an einer Grundschule vom 16.12.2019 lautete im Gesamturteil auf „entspricht den \nAnforderungen“. Es enthält in der Eignungs- und Befähigungsprognose die Aussage, dass \nder Antragsteller für die angestrebte Funktion des stellvertretenden Schulleiters an einer \nGrundschule geeignet ist. \n \nDer Antragsteller strengte bereits im Jahr 2021 ein Eilverfahren zur Freihaltung einer Stelle \nals Konrektor an der \n, ausgeschrieben am 24.01.2020, an. Mit Beschluss \nder Kammer vom 20.07.2021 (6 V 259/21) wurde sein Eilantrag abgelehnt, da er die \nzwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht erfülle und die Beschränkung \ndes \nBewerberkreises \ndurch \ndas \nAnforderungsprofil \nim \nHinblick \nauf \ndie \nBefähigungsvoraussetzungen und die der Funktion eines Lehrers in besonderer Funktion \ngewonnenen Erfahrungen keinen rechtlichen Bedenken begegne. Mit Beschluss des OVG \nBremen vom 16.02.2022 (2 B 330/21) wurde dieser Beschluss dahingehend abgeändert, \nals dass der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, die durch den Antragsteller angestrebte \nStelle freizuhalten. Die Antragsgegnerin habe nicht aufzeigen können, warum die \nStellenbesetzung zwingend Lehramtsprüfungen für die Primarstufe oder für öffentliche \nSchulen mit Schwerpunkt Grundschule oder eine vergleichbare Prüfung voraussetze und \nwarum die Ausbildung des Antragstellers keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten \n\n3 \n \nvermittele oder dieser sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare \nBeeinträchtigung solche verschaffen könne. Auf die jeweiligen Gerichtsakten sowie \nBeschlüsse wird Bezug genommen. \n \nIn einer weiteren anlassbezogenen Beurteilung zur Auswahlentscheidung einer \nFunktionsstelle vom 09.06.2022, Beurteilungszeitraum 01.11.2019 bis 31.05.2022, erhielt \nder Antragsteller ebenfalls das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“. \n \nDer Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 09.05.2023 auf die von der \nAntragsgegnerin am 20.04.2023 ausgeschriebene streitgegenständliche Funktionsstelle \n(Bes.Gr. A 14) eines Konrektors als stellvertretende Leitung an der\n mit \neiner Bewerbungsfrist bis zum 11.05.2023 (Rundschreiben Nr. A 85/2023). Die \nAusschreibung \nenthielt \nu.a. \ndie \nVoraussetzung \neiner \nabgeschlossenen \nLehramtsausbildung (2. Staatsexamen) entweder in den Lehrämtern der Grundschule \nrespektive Primarstufe (Lehramtstyp 1), übergreifender Lehrämter der Primarstufe und \naller \noder \neinzelner \nSchularten \nder \nSekundarstufe \n1 \n(Lehramtstyp \n2) \noder \nsonderpädagogischer Lehrämter (Lehramtstyp 6) und über eine mindestens zweijährige \nUnterrichtserfahrung in der Primarstufe, alternativ über eine mindestens fünfjährige \nUnterrichtserfahrung in der Primarstufe mit einer abgeschlossenen Lehramtsausbildung (2. \nStaatsexamen) in einem Lehramt eines Lehramtstyps 3, 4 oder 5. \n \nDie Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2023 mit, dass seine \nBewerbung keine Berücksichtigung finden könne, begründet damit, dass er die geforderte \nzweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe nicht vorweisen könne. Hiergegen \nlegte der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 27.06.2023 Widerspruch ein und \nsuchte zugleich um Eilrechtsschutz nach. Das Verfahren wurde zunächst unter dem \nAktenzeichen 6 V 1423/23 mit dem Ziel geführt, die streitgegenständliche Stelle \nfreizuhalten. Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.10.2023 (Bl. 65 ff. d. GA 6 V \n1423/23) teilte diese mit, dass das Auswahlverfahren bereits am 25.07.2023 abgebrochen \n– dies dem Antragsteller jedoch versehentlich nicht mitgeteilt – worden sei, weil sich kein \ngeeigneter Bewerber auf die Stelle beworben habe. Einziger Bewerber sei der \nAntragsteller, welcher nicht über die Voraussetzungen der Stellenausschreibung verfüge. \nDie Mitbestimmungsgremien stimmten dem Abbruch jeweils am 14.07.2023 und \n14.08.2023 zu. Das Verfahren 6 V 1423/23 wurde sodann von den Beteiligten \nübereinstimmend für erledigt erklärt und mit gerichtlichem Beschluss vom 29.11.2023 \neingestellt. \n \n\n4 \n \nGegen den Abbruch des Auswahlverfahrens legte der Antragsteller mit Schreiben vom \n24.11.2023 Widerspruch ein und stellte zugleich den hiesigen Antrag auf Eilrechtsschutz. \nZur Begründung führt er aus, dass kein sachlicher Grund für den Abbruch vorliege und sein \nAusschluss aus dem Stellenbesetzungsverfahren rechtswidrig sei. In der dienstlichen \n(Anlass-)Beurteilung vom 16.12.2019 sei er im Gesamturteil mit „entspricht den \nAnforderungen“ bewertet worden. Die Eignungs- und Befähigungsprognose enthalte \naußerdem die Aussage, dass er für die angestrebte Funktion des stellvertretenden \nSchulleiters an einer Grundschule geeignet sei. In der bisher aktuellsten dienstlichen \n(Anlass-)Beurteilung vom 05.09.2022 laute das Gesamturteil ebenfalls „entspricht den \nAnforderungen“, im Rahmen der Eignungs- und Befähigungsprognose sei u. a. sein \nEngagement im Umgang mit den Schülern und im Team besonders hervorgehoben. \nBereits im Jahr 2020 habe er sich auf die streitgegenständliche Stelle beworben. Die \nAntragsgegnerin habe ihn damals aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen, da er die \nerforderliche Formalqualifikation nicht erfüllt haben solle, was zuletzt durch das OVG \nBremen mit Beschluss vom 16.02.2022 als rechtswidrig erachtet worden sei. Die \nAntragsgegnerin habe auch in der hiesigen Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil \nverwendet, welches das Bewerberfeld in einer unzulässigen Weise einenge. Die von der \nAntragsgegnerin in die Ausschreibung aufgenommenen zwingenden Anforderungen, \n„mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe“ respektive „mindestens \nfünfjährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe mit einer abgeschlossenen \nLehramtsausbildung (2. Staatsexamen) in einem Lehramt eines Lehramtstyps 3, 4, oder 5“ \nwürden eine sachlich nicht gerechtfertigte Einengung des Bewerberfeldes darstellen. \nAusgehend von den wahrzunehmenden Aufgaben einer Konrektorenstelle spiele das \nUnterrichten eine eher untergeordnete Rolle. Allein die Funktionsbeschreibung lasse den \nauf eine spezielle Schulform gerichteten Fokus sachfremd erscheinen. Mit Blick auf die \ntypische Stelle eines Konrektors sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Laufbahnbewerber, \nwelcher in seinem Einstiegsamt regelmäßig ausreichend Unterrichtserfahrung habe \nsammeln können, nicht in der Lage sein solle, sich in angemessener Zeit und ohne größere \nBeeinträchtigung bei der Aufgabenwahrnehmung die schulspezifischen Besonderheiten \nanzueignen. \nSpeziell \nfür \ndie \nstreitgegenständliche \nStelle \nscheine \neine \nschulformübergreifende Erfahrung sogar sinnvoll zu sein: Als „Aufgabe“ werde u. a. der \nÜbergang von der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 genannt. Erfahrungen im \nBereich der Sekundarstufe 1 seien hierfür äußerst förderlich, da derjenige die tatsächlichen \nAnforderungen der 5. Jahrgangsstufen kenne. Er könne daher besser beurteilen, ob und \ninwieweit die Schüler der 4. Jahrgangsstufe den Anforderungen der 5. Jahrgangsstufe \nbereits gewachsen seien und welche (Förder-)Bedarfe ggf. bei diesen bestünden. Die \nAntragsgegnerin habe zudem das Anforderungsprofil offenbar nur zu dem Zweck \nangepasst, um seine Auswahl zu behindern. Nachdem diese in dem Verfahren vor dem \n\n5 \n \nOVG Bremen unterlegen sei, habe sie die Stellenausschreibung so angepasst, dass weiter \nsichergestellt sei, dass er aus formellen Gründen ausgeschlossen werden könne. Denn \nobwohl sich der Aufgabenzuschnitt der Konrektorenstelle im Verhältnis zur Ausschreibung \naus dem Jahr 2020 nicht verändert habe, sei laut der Antragsgegnerin allgemeine \nUnterrichtserfahrung nun nicht mehr ausreichend. Dies erscheine, insbesondere unter \nBerücksichtigung der Ausführungen der ehemaligen Leiterin \n \n, in ihrer E-Mail vom \n2021, wenig glaubhaft. Hier \nhabe diese sich wie folgt geäußert: „\n \n \n \n \n \n \n“ Die Antragsgegnerin stelle auch in diesem Verfahren \ninsbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb allgemeine Unterrichtserfahrungen oder \nUnterrichtserfahrungen \nim \nBereich \nSekundarstufe \nI \nim \nVerhältnis \nzu \nUnterrichtserfahrungen im Bereich Grundschule derart abweichend seien, dass Bewerber \nohne Grundschulerfahrungen nicht Konrektor an einer Grundschule werden können. Eine \nLehrkraft mit (nur) allgemeiner Unterrichtserfahrung sei in der Lage, neue oder andere \nAbläufe einer anderen Schule bzw. Schulform zu erlernen und dies durchaus auch in einem \nangemessenen Zeitraum. Dasselbe gelte für „schulstufenspezifische Schwerpunkte und \nMethoden“: Es gehöre zu einem Berufs- und Dienstalltag dazu, andere oder neue \nMethoden zu erlernen und sich weiter zu qualifizieren. Sofern Konrektoren an \nGrundschulen sogar einen höheren Unterrichtsanteil hätten, werde der ausgewählte \nBewerber zwangsläufig die (ggf.) notwenigen Unterrichtserfahrungen für den Bereich in \neiner angemessenen Zeit sammeln können. \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung über den Widerspruch gegen den am 24.10.2023 bekanntgegebenen \nAbbruch des Auswahlverfahrens anlässlich der Ausschreibung der Funktionsstelle \nKonrektor:in \n(w/m/d) \nals \nstellvertretende \nLeitung \nan \nder \n \n(Rundschreiben Nr. A 85/2023) und einer gegebenenfalls nachfolgenden Klage zu \nverpflichten, das Auswahlverfahren fortzusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n\n6 \n \nNach ihrer Auffassung sei der Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens \nrechtmäßig erfolgt. Die Änderungen aller Anforderungsprofile für Funktionsstellen aller \nSchulstufen in der Stadtgemeinde Bremerhaven sei in Abstimmung mit dem Personalrat \nSchulen im Februar 2022 erfolgt und ausdrücklich nicht nur, um den Antragsteller nachteilig \nzu behandeln. Die Erweiterung des jeweiligen Bewerberkreises zwecks Optimierung der \nkünftigen Personalgewinnung sei notwendig. Dahingehende Veränderungen würden seit \nJanuar 2023 den Bewerberkreis erweitern. Durch diese Öffnung würden nicht nur \nBeschäftigte mit vorliegenden Lehramtsabschlüssen aus der jeweiligen Schulart – hier \nGrundschule –, sondern auch anderer Schularten angesprochen. Dabei würden die \nVoraussetzungen an die nachgewiesene Unterrichtserfahrung in der jeweiligen Schulstufe \n– hier Primarstufe – gekoppelt. Auch hierbei erfolge eine Orientierung der \nAusschreibungsmodalitäten zugunsten der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit an \ndenen anderer Bundesländer und der Stadtgemeinde Bremen. So hätten die \nAusschreibungen von Funktionsstellen in der Stadtgemeinde Bremen bereits vor der \nVeränderung der Profile für Funktionsstellen an Bremerhavener Schulen die Forderung \nnach mehrjähriger Unterrichtserfahrung in der jeweiligen Schulstufe ausgewiesen. Die \ngeforderte Unterrichtserfahrung je nach Lehramtstyp begründe sich darin, dass sich die \nDidaktik und Pädagogik der Primarstufe erheblich von der in den Sekundarschulen \nunterscheide. Da der Erziehungsanteil im Primarbereich überwiege, sei dieser \ninsbesondere im Kontext Unterricht die wesentliche Kernkompetenz, welche eine Lehrkraft \ndurch praktische Erfahrung zu erwerben habe, um den Herausforderungen der Zielgruppe \nangemessen begegnen zu können. Die Heterogenität der Zielgruppe erfordere die \nSensibilisierung der Lehrkraft im Umgang mit sozialen Verhaltensweisen und teilweise \nersten Lernerfahrungen. Es bedürfe der Bereitschaft der Lehrkraft durch Nähe und \nEmotionalität sowie durch klare Lernanforderungen die Kinder an das schulische Lernen \nheranzuführen. Mittels Unterrichtserfahrung im Primarbereich werde sichergestellt, dass \nder Bewerber ein Verständnis für die individuellen Bedürfnisse der Altersklasse sowie \ngeeignete pädagogische Maßnahmen entwickele und gefestigt habe, um diesen gerecht \nzu werden. Während Lehrkräfte in der Sekundarstufe in den von ihnen studierten Fächern \nrespektive diesen inhaltlich „nahen“ Fächern unterrichten, bringe der Einsatz im \nPrimarbereich ein überwiegend fachfremdes Unterrichten mit sich. Damit einher gehe die \nNotwendigkeit der Anpassung von Unterrichtsmethoden an die Zielgruppe sowie der \nIdentifizierung effektiver Lehrstrategien, um eine differenzierte Unterrichtsweise zu \nentwickeln. Ausgehend von den wahrzunehmenden Aufgaben der Konrektorenstelle spiele \ndas Unterrichten eine wesentliche Rolle, da die Leitungszeit lediglich aus 8 von 26 \nWochenstunden bestehe. Die Stellvertretung sei im Primarbereich zu einem größeren \nAnteil im Unterricht eingebunden. Zudem dienten Unterrichtserfahrungen als zwingendes \nKriterium, da dienstliche Beurteilungen von der stellvertretenden Schulleitung als auch der \n\n7 \n \nSchulleitung für die Lehrkräfte erstellt werden könnten. Hierbei finde sich u. a. als \nBeurteilungsmerkmal in der dienstlichen Beurteilung der „Unterricht“ der zu beurteilenden \nLehrkraft, mit dessen Beurteilung eine Unterrichtshospitation einhergehe. Schulleitungen \nseien \ngemäß \n§ \n16 \nAbs. \n1 \nLehrerdienstordnung \nfür \ndie \nFörderung \nder \nUnterrichtsentwicklung, Personalentwicklung und Organisationsentwicklung sowie gemäß \n§ 17 Lehrerdienstordnung für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zuständig. \nDies beinhalte auch die Verpflichtung „sich über den ordnungsgemäßen Ablauf und die \nmethodische und fachliche Qualität der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren \nund notfalls einzugreifen“ (vgl. § 17 Abs. 2 Lehrerdienstordnung). Des Weiteren sei die \ndurch die Schulleitung zu leitende Schulkonferenz (§ 33 BremSchVwG) zuständig für das \nSchulprogramm, das die Entwicklung und Organisation von Schule und Unterricht \numfasse. Die Grundsätze der Unterrichtsorganisation seien dabei ebenso zu \nberücksichtigen, wie die Schaffung geeigneter Arbeitsbedingungen in der Schule. \nMangelnde Unterrichtserfahrung führe dazu, dass diese sensiblen Themenbereiche, \nübertragen auf den Primarbereich, nicht angemessen und an der Zielgruppe ausgerichtet \ngestaltet würden. Darüber hinaus seien Schulleitungen Vorgesetzte des gesamten \nschulischen \nPersonals. \nSie \ntrügen \nunmittelbar \nzu \neiner \ngewinnbringenden \nPersonalbindung bei und eröffneten mit ihrer Haltung anderen Beschäftigten \nEntwicklungspotenziale. Sie seien dafür verantwortlich, den Beschäftigten eine den \nberuflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung zu ermöglichen. Gemäß § \n63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG könne eine Schulleitung Entscheidungen der dort tätigen \nPersonen aufheben, wenn diese für die Entscheidung die Verantwortung nicht \nübernehmen könne. Diese Anforderungen seien nicht zu bewältigen, wenn keinerlei \nErfahrungen in der Primarstufe über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren \nnachgewiesen werde. Der Erfahrungszeitraum von zwei Jahren berücksichtige dabei die \nKürze des Schuljahres, welches grundsätzlich durch Ferienzeiten und Fortbildungen aber \nggf. auch durch Erkrankungen, Beurlaubungen etc. weiter eingeschränkt werde. Bewerber \nmüssten bereits schulinterne Prozesse von Beginn bis Ende miterlebt und -gestaltet, \nschulstufenspezifische Schwerpunkte und Methoden kennengelernt sowie essentiellen \njährlichen Terminen beigewohnt haben. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten, auch des abgeschlossenen Verfahrens 6 V 1423/23, sowie der \nbeigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die Personalakte des Antragstellers \nverwiesen. \n \n \n \n \n\n8 \n \nII. \n \n1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). \na) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. \nDer rechtswidrige Abbruch eines Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen \nBewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl \nsie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 11). Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur \nim Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe \nFortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht \nerreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt \nsich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige \nVerpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen \nnur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n3.12.2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 22, vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. \n18.07.2018 – 2 B 87/18 –, juris Rn. 13 - 15). \n \nb) Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine \nVerletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG liegt nicht vor, \nweshalb er nicht die Fortsetzung des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens \nverlangen kann. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung für den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens auf Gründe gestützt, die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 \nGG zu vereinbaren sind. \n \naa) Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht \nmehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine \nerneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker \nBewerber zu erhalten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2022 – 2 B 176/22, juris Rn. 9 \n\n9 \n \nm. w. N.). In formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung \nvoraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen \nund der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n10.05.2016 – 2 VR 2.15 – BVerwGE 155, 152 ff. = juris Rn. 19; Urt. v. 03.12.2014, 2 A 3.13 \n- , a.a.O., Rn. 20 ff.; v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 27 f. und v. \n29.11.2012 - 2 C 6.11 - , a.a.O. Rn. 19 f.; OVG NW, Beschl. v. 20.07.2016 - 1 B 628/16 -, \njuris Rn. 7). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen werden die \nBewerber grundsätzlich in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht \ndarüber \nbefinden \nzu \nkönnen, \nob \ndie \nEntscheidung \ndes \nDienstherrn \nihren \nBewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen \nwerden soll. Dies hat Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 20.10.2023 (Bl. 65 ff. d. \nGA \n6 \nV \n1423/23) \nerklärt, \nindem \ndas \nStellenbesetzungsverfahren \nzu \nder \nstreitgegenständlichen Ausschreibung bereits am 25.07.2023 abgebrochen wurde, da \nnicht genügend geeignete Bewerbende vorgelegen hätten. Beworben hatte sich einzig der \nAntragsteller, der die Voraussetzungen der Stellenausschreibung nicht erfüllt, was ihm \nbereits mit Schreiben vom 13.06.2023 mitgeteilt wurde. \n \nbb) Für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens lag auch ein sachlicher Grund vor, der \nmit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. \n \n(1) \nIn \nder \nRechtsprechung \nist \nanerkannt, \ndass \ndie \nDurchführung \neiner \nStellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der \nAuswahlbewerber zu besetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 – 2 C 21.95, juris Rn. 21; \nHamburgisches OVG, Beschl. v. 16.09.2022 – 5 Bs 119/22, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.). \nDenn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. \nDer Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und \nAuswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer \nursprünglich geplanten Beförderung abzusehen, und zwar auch dann, wenn der \nBeförderungsbewerber sämtliche Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt. Das für den \nAbbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische \nErmessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende \nAuswahlermessen. Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation \nentstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung \ngelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für \nden zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das \nBesetzungsverfahren zu beenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1996 – 2 C 21.95, juris Rn. \n22). \n\n10 \n \nDabei genügt es – anders als bei einer Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern –, wenn \nder Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG \nzu vereinbarendes Vorgehen vorliegen, den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als \nunbefriedigend empfindet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2020, 2 VR 3.20, juris Rn. 13) \nrespektive den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25.04.1996, 2 C 21.95, juris Rn. 23), sogar dann, wenn dieser sämtliche \nVoraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n15.07.1994, 2 B 134.93, juris Rn. 11 m. w. N.). Unsachlich hingegen sind etwa solche \nGründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus \nleistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen \noder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6.11, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.01.2012, 2 A \n7.09, juris Rn. 27). \n(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben lag ein sachlicher – mit Art. 33 Abs. 2 GG zu \nvereinbarender – Grund für den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens \nvor. \nDie Ausschreibung wurde ausweislich der Verfügung vom 25.07.2023 abgebrochen, da \nsich hierauf allein der Antragsteller beworben hatte, dieser allerdings nicht die \nVoraussetzung der Ausschreibung, die mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der \nPrimarstufe, vorweisen kann. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. \nDieser Grund ist auch mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Die Einschränkung des \nBewerberkreises der ausgeschriebenen Konrektorenstelle durch die Voraussetzung der \nUnterrichtserfahrung in der Primarstufe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nInsbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein erfolgt ist, um \nden Antragsteller aus leistungsfremden Gründen zu benachteiligen. \nDie Antragsgegnerin begründet die nunmehr aufgestellte Voraussetzung für die \nstreitgegenständliche Ausschreibung der Stelle eines Konrektors an der \n \ndamit, dass alle Anforderungsprofile für Funktionsstellen aller Schulstufen in der \nStadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Personalrat Schulen im Februar \n2022 erfolgt sei. Dies diene der Optimierung der künftigen Personalgewinnung, auch der \nAufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit anderen Bundesländern und der \nStadtgemeinde Bremen. Die Ausschreibungen von Funktionsstellen in Bremen hätten \nbereits vor der Veränderung der Profile für Funktionsstellen an Bremerhavener Schulen \ndie Forderung nach mehrjähriger Unterrichtserfahrung in der jeweiligen Schulstufe \nausgewiesen. Dies deckt sich mit dem Protokoll der Schulleiterdienstbesprechung vom \n\n11 \n \n.2022 (Bl. 211 d. BA, dort auf S. 4, TOP 6 – Verschiedenes). Hiernach hätten \nGespräche mit Frau \n(Schulamt), Personalamt und Personalrat stattgefunden. Die \nQualifikationsanforderungen für Bewerber seien nicht immer transparent und einheitlich. \nAusschreibungen in Bremerhaven sollten keine höheren Hürden als bei anderen \nAnstellungsträgern \n(Niedersachsen, \nBremen) \nbeinhalten. \nEin \nKonsens \nüber \nEingangsvoraussetzungen (Rechtssicherheit und Klarheit) zwischen den Beteiligten sei in \nSicht, ggf. könne dies zur Erweiterung des Bewerberkreises führen. Dementsprechend \nwurden die Ausschreibungsvoraussetzungen für die streitgegenständliche Stelle \nersichtlich nicht willkürlich geändert, insbesondere nicht ausschließlich deshalb, um \nspeziell den Antragsteller vom Bewerberkreis auszuschließen. Vielmehr verfängt die \nArgumentation der Antragsgegnerin, dass die Voraussetzungen zur Wettbewerbsfähigkeit \nangepasst wurden. Hieran vermag auch der Einwand des Antragstellers, dass sich aus der \nE-Mail der ehemaligen Leiterin \n, vom \n2021 ergebe, dass er zukünftig keine Leitungsstelle in einer Grundschule erhalten \nsolle, nichts zu ändern. Wenngleich diese Kommunikation einen negativen Eindruck \nvermitteln mag, besteht gleichwohl eine sachliche Erklärung für die Änderung der \nAusschreibungsvoraussetzungen. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht vorbringen \nkönnen, \ndass \ndie \nÄnderung \nder \nVoraussetzungen \nausschließlich \nfür \ndie \nstreitgegenständliche Stelle umgesetzt und in anderen Ausschreibungen nicht auf eine \nmehrjährige Unterrichtserfahrung abgestellt wurde, sodass sich auch hierdurch keine \nwillkürliche Einschränkung des Bewerberkreises ergibt. \nUnabhängig von dem Argument der erhöhten Wettbewerbsfähigkeit verfängt auch \ninhaltlich die Argumentation der Antragsgegnerin, dass gerade im Bereich der Primarstufe \ndie Voraussetzung einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung sachdienlich ist. Die \nAntragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass sich Didaktik und Pädagogik der Primarstufe \nerheblich von der in den Sekundarschulen unterscheide. Im Primarbereich überwiege der \nErziehungsanteil im Primarbereich. Es bedürfe der Bereitschaft der Lehrkraft durch Nähe \nund Emotionalität sowie durch klare Lernanforderungen die Kinder an das schulische \nLernen heranzuführen. Während Lehrkräfte in der Sekundarstufe in den von ihnen \nstudierten Fächern respektive diesen inhaltlich „nahen“ Fächern unterrichten, bringe der \nEinsatz im Primarbereich ein überwiegend fachfremdes Unterrichten mit sich. Diese \nArgumentation ist aufgrund des unterschiedlichen Alters der Schüler in der Primarstufe im \nVergleich zum Sekundarbereich für die Kammer nachvollziehbar. Ebenfalls erschließt sich \ndas Erfordernis der Unterrichtserfahrung vor dem Hintergrund des weiteren Argumentes \nder Antragsgegnerin, dass auch ein Konrektor in der Primarstufe – neben seiner \nLeitungstätigkeit – zu 2/3, mithin dem überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit, im \nUnterricht eingebunden ist. \n\n12 \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert ist angemessen, weil der Antrag \nlediglich auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf bzw. gegen die \nVergabe der Stelle an einen bestimmten Bewerber gerichtet ist. Eine Halbierung des \nStreitwerts scheidet ungeachtet des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Denn \nfür das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens kommt allein \nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (OVG Bremen, Beschl. v. \n28.11.2022 – 2 B 176/22 –, juris Rn. 19 m. w. N.). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nLange \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-05-07/6-v-2765-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-05-07/6-v-2765-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364832","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.449704+00:00"}}