{"status":"available","doknr":"OLD364831","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-24","aktenzeichen":"3 K 2120/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2120/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin auf die mündliche \nVerhandlung vom 15. März 2024 am 24. Mai 2024 für Recht erkannt: \nDie \nBescheide \nvom \n09.08.2019 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n09.09.2021 \nwerden \ninsoweit \naufgehoben, als die monatliche Zahlungspflicht des Klägers einen \nBetrag in Höhe von 725,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger \nzu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seiner \nTochter im Betreuten Jugendwohnen nach dem SGB VIII. \n \nDer Kläger beantragte am 30.11.2018 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII für seine \nam \n.2001 geborene Tochter A\n. Hierbei wurde er \nschriftlich u.a. darüber aufgeklärt, dass er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit \nKostenbeiträge zu leisten habe. A\n zog am 01.12.2018 in eine betreute \nWohneinrichtung des A\n. in Bremen. Im Hilfeplan A vom 04.02.2019 über den \nLeistungsbeginn der Hilfemaßnahme in Form der Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII wird \nausgeführt, dass sich der Kläger und die Mutter von A\n im Frühjahr 2018 \neinvernehmlich getrennt hätten, jedoch noch zusammen in der gemeinsamen Wohnung \nmit ihren Kindern leben würden. A\n wünsche sich perspektivisch eine Orientierung \naußerhalb des Familiensystems. Infolge der familiären und sozialen Situation sei der \nBedarf von A\n für eine fremdplatzierende Maßnahme unabweisbar erkennbar und \nnachvollziehbar. \n \nBereits mit Schreiben vom 29.11.2018, dem Kläger zugestellt am 01.12.2018, wies das \nAmt für Soziale Dienste ihn darauf hin, dass seit dem 01.12.2018 für seine Tochter laufend \nJugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten \nWohnform gemäß § 34 SGB VIII gewährt werde. Die Kosten betrügen zurzeit monatlich \n1.850,00 Euro. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der Jugendhilfe \nbeizutragen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages \nAuswirkungen auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Weise haben könne, \ndass sich der zu zahlende Unterhalt verringere oder ganz entfalle (§ 10 Abs. 2 SGB VIII), \nweil durch die gewährte Jugendhilfeleistung auch der Lebensunterhalt des Kindes \nsichergestellt werde, sein Unterhaltsbedarf insoweit gedeckt sei und sich dies mindernd \nauf seine Unterhaltspflicht auswirke. Unterhaltszahlungen, die er in der Zeit nach Erhalt \nder Mitteilung noch für das Kind leiste, könnten bei der Berechnung der Höhe des \nKostenbeitrags nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden. Um die Höhe der \n\n3 \n \nmonatlichen Kostenbeitragspflicht feststellen zu können, werde er gebeten, den \nbeigefügten Fragebogen auszufüllen und innerhalb eines Monats zurückzusenden. \nHinsichtlich der weiteren Angaben wird auf das Schreiben vom 29.11.2018 Bezug \ngenommen. \n \nDie \nTochter \ndes \nKlägers \nbeantragte \nam \n09.08.2019 \ndie \nVerlängerung \nder \nJugendhilfemaßnahme über ihre Volljährigkeit hinaus. Laut Hilfeplan vom 14.08.2019 \nwurde die Maßnahme gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII bis zum 31.08.2020 verlängert. \n \nNach Einreichung entsprechender Einkommensnachweise durch den Kläger erließ das \nAmt für Soziale Dienste am 09.08.2019 ihm gegenüber zwei Heranziehungsbescheide \nnach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII \nfür seine Tochter. Die Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, dass der \nKläger ab dem 01.12.2018 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von monatlich \n825,00 Euro zahlen müsse. Er wurde gebeten, den bereits für Dezember 2018 sowie \nJanuar bis August 2019 angefallenen Rückstand in Höhe von insgesamt 7.425,00 Euro \nsowie die laufenden Zahlungen an die Behörde zu überweisen. \n \nDer Kläger erhob gegen die Bescheide am 04.09.2019 Widerspruch. Er sei schockiert über \ndie Geldforderung. Vor Erteilung seiner Zustimmung zur Jugendhilfemaßnahme habe er \nHerrn W\n vom Amt für Soziale Dienste gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, \ndass er es sich nicht leisten könne, eine zusätzliche Zahlung auf die Pflegekosten für seine \nTochter zu leisten. Seine Lebenshaltungskosten hätten sich seit dem Auszug seiner \nTochter nur geringfügig reduziert. Er übernehme alle Lebenshaltungskosten für sich und \nseine drei weiteren Kinder A\n, T\n und B\n. Er zahle zudem noch die Kosten \nfür A\ns Mobiltelefon und ihre Sicherheitskleidung, sowie für Ferienflüge und \nGeburtstagsfeiern. Die im Bescheid aufgelisteten Kosten seien nicht korrekt. Seine \naktuellen monatlichen Kosten seien im Vergleich zu seinem monatlichen Einkommen \nextrem hoch und daher könne er keine zusätzlichen Mittel für A\n bereitstellen. Um \nseine monatlichen Kosten zu senken, versuche er, sich finanziell von seiner Frau zu lösen. \nEr \nbezahle \nderzeit \n100 \n% \nder \nImmobilienfinanzierung. \nAuf \ndie \nweitere \nWiderspruchsbegründung wird Bezug genommen. \n \nDie Hilfemaßnahme für A\n wurde zum 31.07.2020 beendet. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2021, dem Kläger zugestellt am 15.09.2021, wies \ndie Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch gegen die \nBescheide vom 09.08.2019 als unbegründet zurück. Bei der Erhebung von \n\n4 \n \nKostenbeiträgen habe der Gesetzgeber eine gebundene Entscheidung festgelegt. Mit \nSchreiben vom 29.11.2018 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines \nKostenbeitrages je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII informiert worden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen \nworden. Bei dem in Ansatz zu bringenden Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII lediglich \nder Kammerbeitrag von der Ausgangsbehörde nicht abgezogen worden. Unter \nBerücksichtigung des Kammerbeitrags sei für den Kostenbeitrag im Jahr 2018 ein \ndurchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Höhe von 6.257,73 Euro und für die Beiträge \nim Jahr 2019 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Höhe von 6.322,16 Euro \nzugrunde zu legen. Der entsprechend § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmende \nPauschalabzug von 25 Prozent sei erfolgt. Die geltend gemachten Belastungen in Höhe \nvon 1.409,48 Euro lägen unterhalb der Pauschale (für 2018: 1.564,43 Euro; für 2019: \n1.580,67 Euro). Die Schuldverpflichtungen hinsichtlich der Immobilienfinanzierung könnten \nnur zur Hälfte berücksichtigt werden, da diese nicht nur auf den Namen des Klägers, \nsondern auch auf den Namen seiner Frau liefen. Dass er sich aktuell um eine Trennung \nder finanziellen Angelegenheiten bemühe, könne, solange es nicht offiziell erfolgt sei, zu \nkeiner anderen Berücksichtigung führen. Die Kredite der B\n und der T\n \nkönnten nicht anerkannt werden, da die Voraussetzungen der Angemessenheit und der \nEinhaltung der wirtschaftlichen Lebensführung gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII bei diesen \nKrediten nicht als erfüllt anzusehen seien. Die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des \nPauschalbetrages sei von der Ausgangsbehörde vorschriftsmäßig ausgeführt worden. \nAufgrund \ndes \nkostenbeitragsrelevanten \nMonatseinkommens \nsei \nzunächst \ndie \nKostenbeitragsstufe 17 maßgeblich gewesen. Aufgrund von drei weiteren vor-/gleichrangig \nBerechtigten \nsei \ngemäß \n§ \n4 \nKostenbeitragsV \neine \nUmgruppierung \nin \ndie \nKostenbeitragsstufe 14 erfolgt. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter \nHärtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine \nbesondere Härte hindeuten würden, lägen der Widerspruchsstelle nicht vor. \n \nDer Kläger hat am 11.10.2021 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der damalige \nSachbearbeiter Herr W\n ihm vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt hätte, dass \nkeinerlei Kosten auf ihn zukommen würden. Alleine unter dieser Maßgabe liege eine \natypische Situation vor, sodass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Jedenfalls habe die \nBeklagte ihn nicht im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SGB VIII ordnungsgemäß \nüber die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt. Ein \ndeutlicher Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrages sei nicht erfolgt, \nzumal hier auch seine sprachlichen Defizite erheblich gewesen seien. Er sei auch nicht \nüber die Dauer und Höhe der Leistung informiert worden. Es hätten zudem die Kredite für \ndie Immobilie in voller Höhe berücksichtigt werden müssen, da er als Gesamtschuldner für \n\n5 \n \ndie volle Kredithöhe hafte und die Kindesmutter sich nicht am Abtrag der gemeinsamen \nVerbindlichkeiten beteilige. Der Kläger sei nicht leistungsfähig. Aus diesem Grund habe \nauch \ndas \nStudentenwerk \nBremen \nmit \nSchreiben \nvom \n28.05.2020 \neine \nUnterhaltsverpflichtung verneint. Die Kredite der B\n und der T\n seien \nbereits deutlich vor dem 01.12.2018 von ihm bzw. seiner Ehefrau eingegangen worden. Er \nhabe daher bei Antragstellung davon ausgehen können, dass die Kredite Berücksichtigung \nfinden würden. Im Nachhinein habe er selbstverständlich keinerlei Möglichkeiten etwaige \nKreditraten \nabzuändern. \nIm \nÜbrigen \nwürden \nauch \nbei \neiner \netwaigen \nUnterhaltsberechnung die Kreditzahlungen in voller Höhe von seinem Einkommen \nabgesetzt werden. Da der Maßstab der Notwendigkeit und Angemessenheit von \nSchuldverpflichtungen vorrangig unterhaltsrechtlich zu bestimmen sei, seien im \nvorliegenden Fall die vollen Schuldverpflichtungen anzusetzen. Auf die weitere \nKlagebegründung wird Bezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Bescheide vom 09.08.2019 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 09.09.2021 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. \n \nMit Beschluss vom 19.02.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die \nEinzelrichterin übertragen. Am 15.03.2024 hat die mündliche Verhandlung vor der \nEinzelrichterin \nstattgefunden, \nin \nder \nder \nKläger \neine \nnotarielle \nScheidungsfolgenvereinbarung nebst Grundbesitzübertragung vom 11.01.2023 vorgelegt \nhat. In dieser Verhandlung haben die Beteiligten einer Entscheidung des Gerichts durch \nUrteil ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 \nlegte der Kläger weitere Kontoauszüge und Beitragsrechnungen vor, auf deren Inhalt \nBezug genommen wird. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin kann durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, \nweil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n6 \n \n \nDie zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nDer Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 09.08.2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2021, soweit in diesen ein Kostenbeitrag \nin Höhe von mehr als 725,00 Euro monatlich festgesetzt wurde. Nur insoweit sind die \nBescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der \njugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheide im Rahmen der hier erhobenen \nAnfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass \ndes Widerspruchsbescheides am 09.09.2021 (vgl. VG Bremen, Urt. v. 04.06.2009 – 5 K \n3572/07 –, juris Rn. 16; Bay. VGH, B. v. 09.08.2012 – 12 C 12.1627 –, juris Rn. 3 m.w.N.). \n \nI. \nDie Beklagte hat mit den Bescheiden die Kostenbeiträge des Klägers für den \nstreitgegenständlichen Heranziehungszeitraum vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2019 dem \nGrunde nach rechtmäßig festgesetzt. \n \nRechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit b) u. 8, \n§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung. Danach werden \nElternteile eines Jugendlichen oder jungen Volljährigen zu den Kosten der Hilfe zur \nErziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einem Heim oder \neiner sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 \nSGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch \nErhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Ein \nKostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem \nPflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine \nUnterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII). \n \nNach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist der Kläger zu Recht als \nBeitragspflichtiger zu den Kosten für die seiner Tochter gewährten Hilfeleistungen \nherangezogen worden. \n \n1. \n\n7 \n \nDie Unterbringung der Tochter des Klägers in einem Heim oder einer sonstigen betreuten \nWohnform gemäß § 34 SGB VIII stellt eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 \nAbs. 1 Nr. 5 lit. b) u. 8 SGB VIII dar. \n \nEine Rechtswidrigkeit der Kostenbeitragserhebung folgt nicht aus einer Zusicherung der \nBeklagten. Es fehlt schon an der zur Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlichen \nSchriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Kläger hat keine rechtswirksame \nZusicherung von der Behörde erhalten, dass er zu keinen Kosten für die Hilfemaßnahme \nherangezogen wird. So hat er keine schriftliche Zusicherung und damit keine bindende \nVereinbarung mit dem ehemaligen Sachbearbeiter Herrn W\n getroffen. Zudem \nbefand sich auch auf dem Formblatt, mit dem der Kläger den Antrag auf Hilfe zur Erziehung \ngestellt hat, ein expliziter Hinweis auf die Erhebung von Kostenbeiträgen. \n \n2. \nDer Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme zudem entsprechend den Anforderungen \ndes § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für \nseine Unterhaltspflicht informiert. Die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht \ni.S.v. § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII setzt zumindest voraus, dass der Betreffende über \ndie in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für \nden zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird (vgl. VG München, Urt. v. 16.11.2022 \n– M 18 K 18.6299 –, juris Rn. 66). Das Schreiben vom 29.11.2018 genügt den \nvorgenannten Anforderungen. Die Beklagte hat den Kläger mit diesem Schreiben über die \nUnterbringung seiner Tochter gemäß § 34 SGB VIII und somit die Art der konkreten \nMaßnahme informiert. Als Beginn der Maßnahme wurde der 01.12.2018 genannt. \nEntgegen dem Vortrag des Klägers wurde er auch über die Höhe der monatlichen Kosten \n(1.850,00 Euro) und die Dauer informiert. Zur Dauer der Maßnahme lässt sich der \nMitteilung entnehmen, die Hilfeleistung werde „laufend“ gewährt. Darüber hinaus enthielt \ndas Schreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 SGB VIII eine \nausführliche Belehrung über die Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den \nUnterhaltsanspruch. \n \nDer Kläger kann mit seinem Einwand der fehlenden (hinreichenden) Sprachkompetenz \nnicht durchdringen. Gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache deutsch. Diese \nRegelung findet in allen Abschnitten des Verwaltungsverfahrens Anwendung. Wer der \ndeutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig ist, muss grundsätzlich selbst für eine \nhinreichende Sprachkompetenz sorgen oder sich um einen Übersetzer bzw. Dolmetscher \nbemühen (vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage, § 23 Amtssprache \nRn. 3 f.). \n\n8 \n \n \nII. \nDie Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden allerdings die Höhe des \nfestgesetzten Kostenbeitrags für die Jahre 2018 und 2019 falsch berechnet. \n \nFür die Berechnung des Kostenbeitrags ist gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII zunächst \ndas durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu bestimmen. Von diesem \nerrechneten monatlichen Nettodurchschnittseinkommen sind nach § 93 Abs. 3 SGB VIII \nBelastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch \neine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrages um pauschal \n25 % (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, \nso können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und \ndie Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 \nSGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen (§ 93 \nAbs. 3 Satz 5 SGB VIII). Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist bei der Berechnung des \nEinkommens \ngrundsätzlich \ndas \ndurchschnittliche \nmonatliche \nEinkommen \nder \nbeitragspflichtigen Person im Kalenderjahr vor der Leistung zugrunde zu legen. \n \n1. \nFür den Kostenbeitrag im Dezember 2018 ist folglich gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII \nauf das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2017 und für die Beiträge im Jahr \n2019 auf das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2018 abzustellen. Die von \ndem Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Belege und Kontoauszüge der Jahre \n2019 und 2020 sind bereits aus diesem Grund aber auch im Hinblick auf den maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s.o.) nicht zu berücksichtigen. \n \n2. \nDie Beklagte hat das monatliche Nettodurchschnittseinkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 \nund 2 SGB VIII im Widerspruchsbescheid mit 6.257,73 Euro (für das Jahr 2017) und \n6.322,16 Euro (für das Jahr 2018) korrekt beziffert. \n \nDie Mieteinnahmen aus der Immobilie im Vereinigten Königreich Großbritannien und \nNordirland sind von der Beklagten zu Recht nicht als Einkommen des Klägers nach § 93 \nAbs. 1 und 2 SGB VIII angesetzt worden. Zwar sind als Einkommen grundsätzlich auch \nEinnahmen aus der Vermietung einer Immobilie zu berücksichtigen. Diese Einnahmen \ndienen im vorliegenden Fall allerdings nach Angaben des Klägers vollständig der Deckung \ndes Finanzierungskredites bei dem britischen Kreditinstitut „N\n“, sodass sie nicht zu \n\n9 \n \neiner Erhöhung des Monatseinkommens führen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.07.2015 – \nW 3 K 14.561 –, juris Rn. 33). \n \n3. \nVon diesen errechneten Nettodurchschnittseinkommen hat die Beklagte nach § 93 Abs. 3 \nSGB VIII jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % (für das Jahr 2017: 1.564,43 \nEuro; für das Jahr 2018: 1.580,54 Euro) abgezogen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, \nda der Kläger höhere (und gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzugsfähige) Belastungen \nnachgewiesen hat. Richtigerweise sind von dem Nettodurchschnittseinkommen für 2017 \nBelastungen in Höhe von 1.792,86 Euro und für 2018 in Höhe von 1.742,76 Euro \nabzuziehen. \n \na. \nDie Abzugsfähigkeit von Belastungen richtet sich danach, ob sie nach Grund und Höhe \nangemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht \nverletzen. Ausgaben, die den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen sind, \nsind grundsätzlich nicht als Belastungen anzuerkennen. Sowohl Einkommensverhältnisse \nals auch Gesamtumstände des Einzelfalls sind der Prüfung zugrunde zu legen und danach \nzu beurteilen, ob bei einem vergleichbaren Fall die Abdeckung der fraglichen Risiken durch \neine Versicherung bzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als üblich gelten kann. \nDies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Abschluss einer Versicherung \nbzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die \nunter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von vernünftig und vorausschauend planenden \nPersonen, die kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis haben, als ratsam eingestuft wird. \nUnübliche Versicherungen bzw. Schuldverpflichtungen können abzugsfähig sein, wenn \nbesondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Ein wichtiger Aspekt kann auch sein, zu \nwelchem Zeitpunkt Ausgaben getätigt bzw. Schuldverpflichtungen eingegangen worden \nsind, mit dem Blick darauf, ob die Person mit einer Unterhaltspflicht für das Kind bzw. einer \nKostenbeitragspflicht \nwegen \ndessen \nFremdunterbringung \nrechnen \nmusste. \nAls \nAuffangkriterium ist die Abzugsfähigkeit von Belastungen eingeschränkt, wenn die \nGrundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzt sind. Erforderlich ist eine \nunnötige bzw. unangemessene Verschuldung. Das Kriterium ermöglicht, grundsätzlich \nangemessene \nBelastungen \nim \nEinzelfall \nnicht \nzu \nberücksichtigen, \nwenn \ndie \nkostenbeitragspflichtige Person bei ihrer Selbstverpflichtung hätte erkennen müssen, dass \ndies ihrem Lebensstandard nicht entspricht. Insbesondere ist eine Verschuldung dann \nnicht angemessen, wenn sie unter Kenntnis der Kostenbeitragspflicht eingegangen wurde \n(zum Vorstehenden Schindler/Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter \nKommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 25 ff.). \n\n10 \n \n \nb. \nZunächst ist entgegen der Auffassung der Beklagten neben den Immobilienkrediten der \nC\n auch der Kredit bei der T\n als Belastung zu \nberücksichtigen. Der Kredit ist nach Grund und Höhe angemessen und verletzt nicht die \nGrundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung. \n \nDer Kläger hat den Kredit bei der T\n im Jahr 2015 aufgenommen, um die selbst \ngenutzte Immobilie \n in Bremen umzubauen. Durch diesen Umbau wurde das \nHaus um 70 m² auf insgesamt 190 m² vergrößert. Unter Berücksichtigung des hohen \nEinkommens des Klägers und der damaligen Größe seiner Familie (sechs Personen) \nerscheint ein Ausbau der Immobilie im dargestellten Umfang auch für eine vernünftig und \nvorausschauend planende Person nachvollziehbar und angemessen. \n \nc. \nIm Hinblick auf die vorgenannten Immobilienkredite ist allerdings lediglich die Differenz aus \nden Darlehensverpflichtungen zu dem Wohnwert der finanzierten Immobilie in Höhe der \nfiktiven Mietkosten anzusetzen, was vorliegend dazu führt, dass die Immobilienkredite bei \nder C\n und T\n mit 1.623,56 Euro im Jahr 2017 und 1.355,66 \nEuro im Jahr 2018 zu berücksichtigen sind. \n \naa. \nSchulden zur Finanzierung von Wohneigentum können nur sehr begrenzt berücksichtigt \nwerden. Nicht berücksichtigt werden können die Schuldverpflichtungen für selbst genutztes \nWohneigentum, wenn diese entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da die Miete \nauch nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann. Bei selbst genutztem Wohneigentum \nsind sie aber dann absetzbar, wenn sie über den Wohnwert hinausgehen (vgl. LPK-SGB \nVIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 23; OVG Lüneburg, \nB. v. 18.07.2012 – 4 LA 90/11 –, juris, Rn. 5; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. \n23.10.2018 – 3 LB 30/15 –, juris Rn. 66). Die Wohnungsmiete gehört nicht zu den \nanerkennungsfähigen Belastungen, weil in den Kostenbeitragstabellen bereits Ausgaben \nfür \neine \nangemessene \nUnterkunft \nberücksichtigt \nsind. \nZur \nVermeidung \nvon \nWertungswidersprüchen ist es daher erforderlich, Verpflichtungen im Zusammenhang mit \ndem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie nur nach Abzug eines angemessenen \nWohnwertes zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des jeweiligen Wohnwertes ist, sofern \nvorhanden, der örtliche Mietspiegel (Nettokaltmiete) heranzuziehen (vgl. Krome in: \nSchlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 25.01.2024), § 93 SGB VIII Rn. 55). \n \n\n11 \n \nFür den Wohnort des Klägers lag die Nettokaltmiete pro Quadretmeter für ein 200 m² Haus \n(was annähernd der Größe des Hauses des Klägers entspricht) im Jahr 2017 bei 9,18 Euro \nund im Jahr 2018 bei 10,59 Euro (vgl. https://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-\nBremen/3193; zuletzt aufgerufen am 23.05.2024). Unter Berücksichtigung dieser Werte \nergibt sich für das 190 m² große Haus des Klägers ein Wohnwert von 1.744,20 Euro im \nJahr 2017 bzw. von 2.012,10 Euro im Jahr 2018. \n \nbb. \nBei der Berechnung der Differenz aus den Darlehensverpflichtungen zu dem Wohnwert \nwerden die Immobilienfinanzierungskredite bei der C\n und der T\n \n, die der Kläger jeweils gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossen \nhat, nicht nur hälftig, sondern vollständig als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII \nberücksichtigt. \n \nNeben dem Kläger existierte in den Jahren 2017 und 2018 in Person seiner (damals noch) \nEhefrau zwar eine weitere Darlehensschuldnerin, sodass grundsätzlich die Belastungen \nauch entsprechend aufzuteilen wären (so Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, \nStand: 25.01.2024, § 93 SGB VIII Rn. 55). Auch seine Ex-Frau war in den maßgeblichen \nJahren 2017 und 2018 zur Tilgung der zur Finanzierung des selbst genutzten \nWohnungseigentums aufgenommenen Darlehen verpflichtet. Vorliegend ist jedoch zu \nberücksichtigen, dass die Ex-Frau des Klägers nach seinen Angaben während der Ehe \nund auch nach der Trennung (jedenfalls bis 2023) nicht erwerbstätig gewesen ist und der \nKläger die Belastungen im maßgeblichen Zeitraum vollständig alleine getragen hat. Es \nerscheint sachgerecht, dass in den Fällen wie dem Vorliegenden, in denen sich beide \nElternteile gesamtschuldnerisch verpflichtet haben, jedoch nur ein Elternteil Einkommen \nerzielt, die (vollständige) Belastung allein bei dem Elternteil zu berücksichtigen ist, der \ntatsächlich der Inanspruchnahme durch die Gläubiger ausgesetzt ist – also beim \neinkommensbeziehenden Elternteil (hier: dem Kläger). Nur wenn beide Eltern Einkommen \nerzielen, kann eine anteilige Berücksichtigung der Belastung durch eine proportionale \nVerteilung zum jeweiligen Einkommen sachgerecht erscheinen (vgl. Wiesner/Wapler/Loos, \n6. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 26; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2008 – 13 A 5469/05 –, \njuris Rn. 30). Würde man die Belastungen der Immobilienkredite bei dem Kläger nur hälftig \nberücksichtigen, würde dies unter Umständen dazu führen, dass die Kindesmutter – für \nden Fall, dass sie ebenfalls zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden würde – als \nBelastung ebenfalls die hälftigen Immobilienkredite geltend machen könnte, da sie ja \ngesamtschuldnerisch zur Leistung verpflichtet war, obwohl sie tatsächlich keine Zahlungen \ngetätigt hat. Dies erscheint unbillig. Zudem wäre vorliegend angesichts der fehlenden \nErwerbstätigkeit der Kindsmutter auch ein Gesamtschuldnerregress durch den Kläger in \n\n12 \n \nden maßgeblichen Kalenderjahren voraussichtlich nicht durchsetzbar gewesen. Selbst \nwenn ein Regressanspruch in den folgenden Jahren durchsetzbar gewesen wäre, dürften \ndie daraus folgenden Einkünfte dem Kläger zudem nur in dem Monat bzw. Jahr als \nEinkommen gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII zuzurechnen sein, in dem sie tatsächlich \nangefallen wären. \n \nDem steht auch die vom Kläger vorgelegte Scheidungsfolgevereinbarung nebst \nGrundbesitzübertragung vom 11.01.2023 nicht entgegen. Zwar wird in dieser ausgeführt, \ndass sich die Parteien darüber einig sind, dass für die Vergangenheit weder \nAusgleichsansprüche hinsichtlich gezahlter Darlehensraten noch Nutzungsentschädigung \ngeltend gemacht werden. Der Kläger hat somit auf die Geltendmachung von \nRegressansprüchen gegenüber seiner Ex-Frau verzichtet. Da diese Vereinbarung jedoch \nerst im Jahr 2023 getroffen worden ist, kann sie sich nicht auf die Kostenbeitragspflicht in \nden Jahren 2018-2019 und die hierfür maßgeblichen Belastungen in den Jahren 2017 und \n2018 auswirken. In den Jahren 2017 und 2018 trug der Kläger die vollständige Belastung \ndurch die Immobilienkredite, sodass es nicht sachgerecht wäre, diese Kredite lediglich \nhälftig anzurechnen. \n \ncc. \nDie Kredite bei der C\n betragen insgesamt 2.818,96 Euro monatlich. Der \nKredit bei der T\n beläuft sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf \n548,80 Euro monatlich. Als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII sind die \nImmobilienkredite daher insoweit in Höhe von 1.623,56 Euro für das Jahr 2017 und \n1.355,66 Euro für das Jahr 2018 ansetzbar (Immobilienkredite i.H.v. 3.367,76 Euro abzügl. \ndes Wohnwertes für 2017 bzw. 2018). \n \nd. \nDer Kläger hat darüber hinaus dargelegt, dass auch der Kreditvertrag bei der B\n \n (den er alleine abgeschlossen hat) gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII als abzugsfähige \nBelastung anzusehen ist. \n \nZunächst ist zu festzustellen, dass der Kläger diesen Kreditvertrag bereits im Dezember \n2017 und somit vor Kenntnis der Kostenbeitragspflicht abgeschlossen hat. Zwar ist nicht \nerkennbar, dass der Abschluss des Vertrages eine Vorsorgemaßnahme darstellt. Der \nKläger hat vielmehr angegeben, dass er den Kredit aufnehmen musste, um eines seiner \nKonten, das deutlich im Minus lag, wieder ins Plus zu bringen. Unter Berücksichtigung des \nhohen Einkommens des Klägers dürfte jedoch bei einem vergleichbaren Fall die Aufnahme \ndieser weiteren Schuldverpflichtung zur Umschuldung noch als angemessen gelten, \n\n13 \n \nsodass eine Verletzung der Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung nicht anzunehmen \nist. Trotz der bereits bestehenden Verbindlichkeiten war das Handeln des Klägers nicht \nvon finanzieller Verantwortungslosigkeit geprägt. \n \nJedoch ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit der B\n erst im Dezember \n2017 abgeschlossen wurde und daher für das Jahr 2017 (und den Kostenbeitrag für \nDezember 2018) nur anteilig mit einem Zwölftel (19,80 Euro) berücksichtigt werden kann. \nFür das Jahr 2018 (und die Kostenbeiträge im Jahr 2019) ist er demgegenüber vollständig \nin Höhe von 237,60 Euro von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen abzuziehen. \n \ne. \nDie Beklagte hat des Weiteren die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigende \nBelastung des Klägers hinsichtlich der Aufwendungen, die ihm für Fahrten zu seiner \nArbeitsstätte entstanden sind, nicht berücksichtigt. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII regelt, \ndass insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen \nAusgaben als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen sind. Bei den \nKosten, die dem Kläger für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte \nentstanden sind, handelt es sich offensichtlich um notwendige Ausgaben im Sinne dieser \nVorschrift. \n \nNach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Belastung mit den \nKosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg nach unterhaltsrechtlichen \nMaßstäben und damit in Form einer sämtliche hiermit verbundenen Kosten (einschließlich \netwaiger Finanzierungskosten) abdeckenden Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg \nzur Arbeitsstätte als auch den Heimweg zu berechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2024 – \n5 C 13/22 –, juris Rn. 10). Dabei ist insbesondere auf die Richtlinien desjenigen \nOberlandesgerichts abzustellen, das für die gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil \ngerichtete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. \n18.01.2024 – 5 C 13/22 –, juris Rn. 11). Gemäß Ziff. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen \nLeitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Jahr \n2017 und 2018 wird für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines \nKraftfahrzeugs pro gefahrenen Kilometer ein Betrag entsprechend den Sätzen des § 5 \nAbs. 2 Nr. 2 JVEG angesetzt (0,30 Euro). Damit sind Anschaffungskosten einschließlich \nFinanzierungskosten erfasst. \n \nDer Arbeitsweg des Klägers beträgt laut Google Maps je nach Route 11 - 15 km. Der \nFahrtkostenberechnung wird daher der Durchschnitt von 13 km pro Wegstrecke zugrunde \ngelegt. Danach errechnet sich unter Berücksichtigung des im Steuerwesen üblichen \n\n14 \n \nSatzes von 230 Arbeitstagen im Kalenderjahr ein Monatsbetrag von 149,50 Euro (0,30 \nEuro x 26 km x 230 Arbeitstage / 12 Monate). \n \nf. \nBei Zusammenrechnung der somit anerkennungsfähigen Belastungen ergibt sich ein \nmonatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 1.792,86 Euro für 2017 und 1.742,76 Euro für \n2018. Diese Beträge sind von dem unter Punkt „2.“ ermittelten monatlichen \nNettodurchschnittseinkommen abzuziehen. \n \nAufgrund des so ermittelten bereinigten monatlichen Einkommens (2017: 4.464,87 Euro; \n2018: 4.579,40 Euro) ist zunächst die Kostenbeitragsstufe 16 (Einkommen ab 4.201,00 bis \n4.600,99 Euro) maßgeblich. Da beim Kläger drei weitere gleichrangig berechtigte Kinder \nzu berücksichtigen waren, erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV (in der bis zum \n01.01.2024 geltenden Fassung) eine Umgruppierung in die Stufe 13. Der sich danach \nergebende Kostenbeitrag beträgt somit 725,00 Euro monatlich. \n \ng. \nDie von dem Kläger erst im gerichtlichen Verfahren und somit erst nach dem maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten Kontoauszüge und Belege für \ndas Jahr 2018 dürften bereits nicht zu berücksichtigen sein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung nicht mitgeteilte Umstände und nicht vorgelegte \nNachweise sind ggf. im Wege eines Rücknahme- oder Aufhebungsantrags nach § 44 SGB \nX oder § 48 SGB X bei der Behörde geltend zu machen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. \n30.07.2015 – W 3 K 14.561 –, juris Rn. 30). Für das Jahr 2017 hat der Kläger bereits keine \nweiteren Kontoauszüge oder Belege eingereicht. \n \nUnabhängig hiervon würde allerdings auch eine Berücksichtigung der Unterlagen für das \nJahr 2018 zu keinem Sprung in der Tabelle und damit Änderung des Kostenbeitrags \nführen. Für das Jahr 2018 wären nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIIII lediglich die \nmonatlichen Belastungen für die Beiträge des Klägers zur Risikolebens-, Wohngebäude-, \nHausrat-, Glas-, Unfall- und Haftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 180,98 Euro in \nAnsatz zu bringen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 24.02.2011 – 4 K 1040/10.NW \n–, juris Rn. 44; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 SGB VIII \n(Stand: 25.01.2024), Rn. 43; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. \n2022, SGB VIII § 93 Rn. 23). Die von dem Kläger ebenfalls in den vorgelegten \nKontoauszügen markierten Kosten für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Heizung, \nGrundsteuer und sonstige Kosten der Unterkunft können schon deshalb nicht \nberücksichtigt werden, weil diese Kosten in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle \n\n15 \n \nbereits eingearbeitet sind, was eine Berücksichtigung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB \nVIII ausschließt (OVG Münster, B. v. 18.12.2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rn. 18 f). Auch \ndie geltend gemachten Kosten für Wasser, Strom, Telefon und Rundfunkbeiträge wären \nnicht abzugsfähig, weil diese Ausgaben typischerweise zur allgemeinen Lebensführung \ngehören \nund \ndeshalb \nkeine \nbesonderen \nSchuldverpflichtungen \nsind \n(vgl. \nWiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 25). \n \nUnter Berücksichtigung der weiteren abzugsfähigen Belastungen ergäbe sich für 2018 ein \nbereinigtes \nmonatliches \nEinkommen \nin \nHöhe \nvon \n4.414,25 \nEuro \n(ebenfalls \nKostenbeitragsstufe 16). \n \n4. \nEs ist unbeachtlich, dass der Kläger vom Studierendenwerk Bremen nicht in Anspruch \ngenommen wurde. Zunächst betrifft das Schreiben des Studierendenwerks Bremen vom \n28.05.2020 das Jahr 2019 und somit einen vorliegend nicht maßgeblichen \nEinkommenszeitraum. \nDes \nWeiteren \nhat \ndie \nFeststellung \neiner \nfehlenden \nUnterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind A\n (das im Jahr 2019 gerade \nfremduntergebracht gewesen ist) keine Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflicht des \nKlägers nach §§ 91 ff. SGB VIII. \n \n5. \nLetztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht \nerkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im \nEinzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung \ngefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. \nAnhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die \nBelastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und \nwurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n16 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-05-24/3-k-2120-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":22},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"KostenbeitragsV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-05-24/3-k-2120-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364831","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.415617+00:00"}}