{"status":"available","doknr":"OLD364830","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-06","aktenzeichen":"1 V 1131/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1131/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n, \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den \nStadtverordnetenvorsteher \n \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Schmidt am 6. Juni 2024 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die \nFeststellung des Ergebnisses zur Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes der \nAntragsgegnerin. \n \nDer Antragsteller ist gewähltes Mitglied der Antragsgegnerin und gehört der Fraktion \n„Bündnis Deutschland“ (im Folgenden: BD-Fraktion) an. Er stellte sich zusammen mit \nweiteren Mitgliedern seiner Fraktion zur Wahl für den Vorstand der Antragsgegnerin. Der \nVorstand besteht nach der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung aus \nsechs Personen. Gemäß § 27 Abs. 2 VerfBrhv sind bei der Zusammensetzung des \nVorstandes die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung nach ihrer Stärke zu \nberücksichtigen. Entsprechend ihrer Stärke wäre die BD-Fraktion unstreitig mit einem Sitz \nzu berücksichtigen. Nachdem in der konstituierenden Sitzung vom 4.7.2023 sowie in den \nSitzungen am 13.9.2023 und 8.2.2024 keiner der von der BD-Fraktion vorgeschlagenen \nKandidaten gewählt worden war, erfolgte in der Sitzung am 25.4.2024 unter \nTagesordnungspunkt 3.12 eine Wiederholung der Wahl. Die Wahl erfolgte mit \nStimmzetteln, auf denen neben den Namen der Kandidaten auch die ankreuzbaren \nOptionen „Nein“ und „Enthaltung“ aufgeführt waren. In zwei Wahlgängen stimmte die \nMehrheit der Stadtverordneten jeweils mit „Nein“, die meisten Personenstimmen entfielen \nauf den Antragsteller. Im Beschlussprotokoll wurde sodann festgehalten: \n„Die Stadtverordnetenversammlung wählt in geheimer Wahl die Stadtverordneten \n B\n, \n S\n \n St\nTi\nund \n Ti\n nicht auf Stelle 3 des Vorstands.“ \n \nMit Schreiben vom 15.5.2024 forderte die BD-Fraktion den Stadtverordnetenvorsteher auf, \nals Ergebnis der Wahl ausschließlich die abgegebenen Ja-Stimmen zu berücksichtigen \nund den Antragsteller als gewählt anzuerkennen; das Beschlussprotokoll sei entsprechend \nzu berichtigen. Dies wurde vom Stadtverordnetenvorsteher mit Schreiben vom 22.5.2024 \nabgelehnt. \n \nBereits am 14.5.2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege \neiner einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig als Mitglied im Vorstand der \nStadtverordnetenversammlung Bremerhaven zu behandeln. Das Beschlussprotokoll vom \n25.4.2024 sei inhaltlich falsch, es beruhe auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung \ndes durchgeführten Wahlvorganges. Die auf den Stimmzetteln notierten Kreuze bei „Nein“ \nund bei „Enthaltung“ dürften nicht gewertet werden, sie seien als ungültige Stimmen zu \n\n3 \n \nbehandeln. Weder in ihrer ursprünglichen, noch in ihrer mit Beschluss vom 25.4.2024 neu \ngefassten Form habe die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin Stimmzettel vorgesehen, \nin denen neben den zur Wahl stehenden Personen auch „Nein“ oder „Enthaltung“ \nangekreuzt werden könne. Die neue Fassung der Geschäftsordnung stelle in § 29 Abs. 2 \nSatz 2 klar: „bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder bei fehlender Kennzeichnung des \nStimmzettels ist die Stimme ungültig“. Rechtlich maßgeblich seien damit allein die für eine \nPerson abgegebenen Stimmen. Damit sei gewährleistet, dass jede zur Wahl \nausgeschriebene Position auf jeden Fall besetzt werde. Wenn für die Wahl in den Vorstand \njeweils eine absolute Mehrheit erforderlich wäre, wären Mitglieder oppositioneller \nFraktionen immer von der ausdrücklichen Zustimmung von Mitgliedern der regierenden \nFraktionen abhängig, damit könne die Vorgabe des § 27 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv \nausgehebelt werden. Bereits zu Beginn der Sitzung am 25.4.2024 habe die BD-Fraktion \nden Vorstand auf die Fehlerhaftigkeit der Stimmzettel hingewiesen und hierzu eine \nrechtliche \nEinschätzung \nihres \nProzessbevollmächtigten \nüberreicht. \nNach \neiner \nUnterbrechung der Sitzung habe der Vorstand keine Änderung bei den Stimmzetteln \nvorgenommen. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei gezielt darauf gerichtet, die \nMitwirkung des Antragstellers im Vorstand auf unabsehbare Zeit zu verhindern. Bei einem \nAbwarten auf das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestehe \ndie Gefahr, dass der Antragsteller und das von ihm repräsentierte Wählerspektrum von der \npolitischen Teilhabe in den gesetzlich vorgesehenen politischen Gremien ferngehalten \nwerde. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie vertritt die Ansicht, der Antrag sei \ngegen den Stadtverordnetenvorsteher zu richten, da dieser die Beschlüsse der \nStadtverordnetenversammlung ausführe. Am 25.4.2024 habe keiner der von der BD-\nFraktion vorgeschlagenen Kandidaten die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv erforderliche \nMehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Zu den gültigen Stimmen \ngehörten auch die Nein-Stimmen, auch wenn dies in der Geschäftsordnung und in der \nVerfassung der Stadt nicht ausdrücklich geregelt sei. Die Antragsgegnerin verweist \ninsoweit auf die vergleichbare Praxis bei der Wahl des Präsidiums des Deutschen \nBundestages. § 35 VerfBrhv sei zu entnehmen, dass Stimmenthaltungen möglich seien. \nIm Umkehrschluss lasse sich der Vorschrift entnehmen, dass Nein-Stimmen nicht als \nungültig zu werten seien. Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung \nbeziehe sich nicht auf die Gestaltung der Stimmzettel, sondern auf Beschriftungen etc. der \nwählenden Person. Der Nichtberücksichtigung von Nein-Stimmen als gültige Stimmen \nstehe auch der Grundsatz des freien Mandats entgegen. Von einem Stadtverordneten \nkönne nicht verlangt werden, im Rahmen einer Abstimmung gegen seine Überzeugung zu \nstimmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht bei der Ausübung seines \n\n4 \n \nMandates in der Stadtverordnetenversammlung gehindert werde. Die interfraktionelle \nVerständigung erfolge in der Stadtverordnetenversammlung nicht im Vorstand, sondern im \nRahmen von interfraktionellen Besprechungen, an denen auch die Vorsitzenden aller \nFraktionen teilnähmen. \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist im Rahmen \neines Kommunalverfassungsstreits zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. \n \n1. \na) \nDie Kammer legt das Begehren des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO \ndahingehend aus, dass er in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren den \nAntrag der BD-Fraktion aus deren Schreiben vom 15.5.2024 an die Antragsgegnerin \nverfolgen wird, nämlich den Antragsteller unter ausschließlicher Berücksichtigung der am \n25.4.2024 abgegebenen Ja-Stimmen als in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt \nanzuerkennen und das Beschlussprotokoll entsprechend zu ändern, und daraus folgend \nim Eilverfahren zur Sicherung seines Anspruchs auf Mitwirkung im Vorstand der \nAntragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt. \n \nb) \nDer Antragsteller ist als Stadtverordneter im Kommunalverfassungsstreit gemäß § 61 \nNr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Er könnte in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten \nverletzt \nsein, \nwenn \ndas \nErgebnis \nder \nWahl \nzum \nVorstand \nder \nStadtverordnetenversammlung nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde. \n \nc) \nDer Antragsteller hat zutreffend die Stadtverordnetenversammlung als Antragsgegnerin \nbenannt. Im Organstreitverfahren ist eine Klage bzw. ein Eilantrag gegen das Organ, den \nOrganteil oder den Funktionsträger zu richten, der nach dem materiellen Recht verpflichtet \nist (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 78 Rn. 16). \n \nDer Antragsteller begehrt in der Hauptsache eine Abänderung des Beschlussprotokolls der \nStadtverordnetenversammlung vom 25.4.2024. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfBrhv ist über den \nwesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung eine \nNiederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, \nwelche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen \ndurchgeführt worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die \n\n5 \n \nNiederschrift ist von der Stadtverordnetenversammlung zu genehmigen, § 37 Abs. 2 \nVerfBrhv. Dies erfolgt gemäß § 32 Abs. 2 der Geschäftsordnung in der nächsten \nordentlichen Sitzung. Wird die Fassung der Niederschrift beanstandet, so beschließt die \nStadtverordnetenversammlung mit Stimmenmehrheit darüber, ob die beanstandete Stelle \nneu gefasst wird, § 32 Abs. 3 Geschäftsordnung. \n \nMithin obliegt es der Antragsgegnerin, die Einwendungen des Antragstellers und der BD-\nFraktion, die in deren Schreiben vom 15.5.2024 formuliert wurden, in ihrer nächsten \nordentlichen Sitzung am 13.6.2024 durch Beschluss zu bescheiden. Sie ist das für das \nBegehren des Antragstellers materiell zuständige Organ. \n \nd) \nEntsprechend besteht jedenfalls bis zum 13.6.2024 ein Rechtsschutzbedürfnis für ein \ngegen die Antragsgegnerin gerichtetes Verfahren. Die Kammer lässt es dahingestellt, \ninwieweit der Antragsteller nach dem 13.6.2024 für den Fall, dass die Antragsgegnerin das \nBeschlussprotokoll vom 25.4.2024 in unveränderter Fassung genehmigen sollte, auf das \nAufsichtsverfahren gemäß § 39 VerfBrhv zu verweisen sein wird. \n \n2. \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 \nVwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des \nBeschlussprotokolls vom 25.4.2024 und die Feststellung, dass er seit dem 25.4.2024 als \nMitglied des Vorstandes der Antragsgegnerin anzusehen ist; der Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung ist daher zur Sicherung seiner Rechte nicht erforderlich. \n \nDas Beschlussprotokoll vom 25.4.2024 gibt die Wahlentscheidung der Stadtverordneten \nzutreffend wieder. Diese trafen ihre Wahlentscheidung auf der Grundlage von \nStimmzetteln, die auch die Wahlmöglichkeit „Nein“ und „Enthaltung“ enthielten. Die \nStadtverordneten durften bei dieser Gestaltung der Stimmzettel davon ausgehen, dass \nNein-Stimmen als Gegenstimmen gewertet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sie \neine abweichende Wahl getroffen hätten, wenn ihnen diese Option nicht offen gestanden \nhätte bzw. sie gewusst hätten, dass ihre Nein-Stimme als ungültige Stimme gewertet wird. \nEs bleibt auch spekulativ, ob in einem solchen Fall unter den von der BD-Fraktion \naufgestellten Kandidaten gerade der Antragsteller die Mehrheit der gültigen Stimmen \nerhalten hätte. \n \nVor diesem Hintergrund ist unabhängig von der Frage, ob die Gestaltung der Stimmzettel \nrechtlich \nzulässig \nwar, \ndie \nvom \nAntragsteller \nbegehrte \nUm-Bewertung \ndes \n\n6 \n \nWahlergebnisses nicht möglich, da auf diese Weise der Wille der Wählenden nicht \nzutreffend wiedergegeben würde. Sollte es sich um einen Wahlfehler handeln, wäre \nvielmehr eine Wiederholung der Wahl durchzuführen. \n \nIII. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-\nrechtlichen \nKörperschaft \ngrundsätzlich \nnicht \nin \nBetracht. \nVielmehr \nsind \ndie \nVerfahrenskosten der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger \nangehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ \neingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.4.2010 – 1 A 192/08; B. v. 4.6.2003 - 1 \nB 222/03; VG Bremen, Urt. v. 9.12.2015 – 1 K 2236/15). Dafür bestehen hier keine \nAnhaltspunkte. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \n\n7 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Benjes \nOetting \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-06-06/1-v-1131-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-06-06/1-v-1131-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364830","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.390754+00:00"}}