{"status":"available","doknr":"OLD364829","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-03","aktenzeichen":"6 K 464/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 464/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den \nehrenamtlichen Richter Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 für \nRecht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Festsetzung \nseiner Erfahrungsstufe. \n \nDer im Jahr 1988 geborene Kläger schloss 2008 seine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker \nab und verpflichtete sich vom \n.2008 bis zum \n2017 als Soldat auf Zeit \n(Hauptfeldwebel). Mit Wirkung vom \n2017 bis zum \n.2020 wurde er unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt. \nMit Wirkung vom 02.10.2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzum Polizeikommissar (Bes. Gr. A 9) ernannt. Derzeit ist der Kläger bei der Polizei Bremen \nals Sachbearbeiter im Einsatzdienst tätig. \n \nMit Schreiben vom 25.06.2020 (Bl. 54 d. PA) bat die Polizei Bremen den Senator für \nInneres um Überprüfung der Anerkennung der Erfahrungszeiten des Klägers im \nöffentlichen Dienst bei der Bundeswehr. \n \nMit Bescheid vom 01.03.2022 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom \n02.10.2020 die Erfahrungsstufe 2 (Bes. Gr. A 9) unter Anrechnung von Zeiten bei der \nBewertung der förderlichen Berufserfahrung im Umfang von 1 Jahr und 4 Monaten fest. \n \nHiergegen legte der Kläger am 26.03.2022 Widerspruch ein. Die Zeiten seiner Ausbildung \nzum Kfz-Mechatroniker seien anzuerkennen, da er Erfahrung im Umgang mit der sog. \n„Tuning- und Poser-Szene“ aufweise. Auch seine Ausbildung als Fluggerätemechaniker \nam Tornado mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik auf Gesellen- und Meisterebene sei \nfür Abteilungen im technischen Einsatzdienst bei der Polizei Bremen hilfreich. Seine \nAusbildung als Fernspäher sei für die Polizei Bremen im Bereich des Mobilen \nEinsatzkommandos und des Spezialeinsatzkommandos hilfreich. Zudem habe er \nzahlreiche Lehrgänge im Rahmen seiner Bundeswehrausbildung absolviert, welche \nebenfalls nicht gewürdigt worden seien. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. \nSeine Zeiten der Ausbildung (Kfz-Mechatroniker und Soldat auf Zeit könnten gemäß § 25 \n\n3 \n \nAbs. 2 Satz 6 BremBesG nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als Hauptfeldwebel \n(2008-2017) sei nicht gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BremBesG, da für die \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ein Bachelorabschluss Voraussetzung sei. Im Wege \ndes Ermessens gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG bleibe es bei der Anerkennung von \n15% (1 Jahr und 4 Monate). Bei einem Vergleich seiner Vortätigkeit mit der Funktionsstelle \neines Sachbearbeiters im Einsatzdienst liege der Schwerpunkt auf dem Verfolgen und \nAufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit sowie der polizeilichen Betreuung der Bevölkerung. Das \nTätigkeitsfeld sei breit aufgebaut und setze Aufgaben und Fertigkeiten voraus, in welchen \nder Kläger keine Vorerfahrung ausweise. Die zukünftige Verwendungsbreite sei nicht \nschwerwiegend ausschlaggebend. Hypothetische Dienstposten, auf denen sein Vorwissen \nförderlich wäre, könnten nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden. \nFachwissen, welches er in Lehrgängen erworben habe, würde zu Ausbildungszeiten \nzählen, dienstliche Erfahrung könne jedoch ausschließlich im Beruf erworben werden. Der \nWiderspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.02.2023 zugestellt. \n \nAm 09.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe 2017 seine Unterlagen bei der \nPolizei eingereicht, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Zeit bei der Bundeswehr bei der \nFestsetzung der Erfahrungsstufen anerkannt werde. Hieraus ergebe sich ein Anspruch, da \ninsofern ein Vertrag geschlossen worden sei. Er sei 2017 zu den arbeitsrechtlichen \nBedingungen in Bezug auf die Anerkennung der Erfahrungsstufen eingestellt worden, die \ndamals galten, die gesetzliche Änderung sei erst 2020 eingetreten. Es gebe andere \nKollegen, bei denen Bundeswehrzeiten vollständig anerkannt worden seien. Es liege ein \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Seine Zeit bei der Bundeswehr sei Erfahrung. Die \nwährend seiner Verwendungen vor seiner Tätigkeit als Polizist erworbenen Kenntnisse \nrechtfertigten eine höhere Einstufung. Die Polizei Bremen habe seit geraumer Zeit mit der \nsogenannten „Tuning- und Poser-Szene“ zu kämpfen (illegale Straßenrennen, \nLärmbelästigungen, tödliche Unfälle), er verfüge aufgrund seiner beruflichen Vorbildung \nals \nKfz-Mechatroniker \nüber \ndas \nnötige \nHintergrundwissen, \num \nqualifiziert \nVerkehrskontrollen bezogen auf den Typus „Tuner und Poser“ durchzuführen. Er könne \nbeurteilen, ob Fahrzeuge mit verschiedenen Anbauteilen noch verkehrstüchtig seien oder \nnicht und ihnen somit die Weiterfahrt untersagt werden müsse. Bei Fachabteilungen der \nPolizei (Verkehrsbereitschaft) würden Kollegen in diversen Lehrgängen Fachwissen \nbezogen auf Kraftfahrzeuge verschiedenster Art erlernen, welches er bereits mitbringe. Bei \nder Bundeswehr habe er eine Ausbildung zum Fluggerätemechaniker am Tornado \n(Kampfflugzeug) mit der Fachrichtung Triebwerkstechnik absolviert (militärische Gesellen \n-und Meisterebene) und dort Führungskompetenzen erworben. Für die Technische \nEinsatzeinheit/Wasserschutz der Polizei bringe er insofern diverse Attribute mit. Weiterhin \n\n4 \n \nsei er bei der Bundeswehr Fernspäher gewesen. Das Auswahlverfahren würde nur aus \neiner geringen Anzahl von Personen bestehen, da man gewisse Charaktereigenschaften \naufweisen müsse, wie z.B. Stressresistenz, eine hohe Frustrationstoleranz und den \nabsoluten Willen zur Leistung. Er habe im Rahmen der Ausbildung zum Fallschirmspringer \nan \ndiversen \nLehrgängen \nteilgenommen: \nFernspähausweichschießen, \nEinsatzdokumentation, Überlebenslehrgänge, CAC (Gefangenschaft), Fernspäh urban, \nSchießtechnik, \nSpezialisierte \nEinsatzmedizinische \nTaktik \nund \nRettungstraining, \nSanitätsausbildung \nSpezialkräfte; \nCAT \n(Vermittlung \nkulturelle \nAspekte \nund \nHintergrundwissen), Nahkampf „Spezialisierte Kräfte“, Funklehrgänge. Diese Inhalte seien \nTeil der Tätigkeit in den Spezialeinheiten der Polizei (MEK als Aufklärungseinheit, wie \nFernspäh). Er verfüge darüber hinaus über Kenntnisse im Bereich der Ersten Hilfe. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.2022 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 09.01.2023 zu verpflichten, über den Antrag des \nKlägers auf die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Festsetzungsbescheid \neines Kollegen gebe für die hier streitentscheidenden Fragen nichts her, da \nunterschiedliches Recht Anwendung gefunden habe. Auf den Fall des Klägers \nanzuwenden sei das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 01.09.2020. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \ndie Personalakte des Klägers verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Das zulässigerweise in eine kombinierte Anfechtungs- und Neubescheidungsklage \numgestellte Klagebegehren ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.03.2022 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 09.01.2023 erfolgte Festsetzung der Erfahrungsstufe \nist rechtmäßig. \n \n1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der \nFassung der am 01.09.2020 in Kraft getretenen Neuregelung. Maßgeblicher Zeitpunkt für \n\n5 \n \ndie Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Festlegung der \nErfahrungsstufe nach den Regelungen des Bremischen Besoldungsgesetzes eine \ndauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung ab dem Beginn des \nAnspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage \nin dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber der Beklagten \nerstmals entstanden ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. \n17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22). \n \nAbzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum \nPolizeikommissar am 02.10.2020. Dabei ist auch unerheblich, dass der Kläger seine \nAusbildung als Anwärter im Jahr 2017 noch unter einer anderen Gesetzeslage begonnen \nund hierbei darauf vertraut hat, dass diese weiterhin für ihn gelte und für die Anrechnung \nseiner Erfahrungsstufen heranzuziehen sei. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen ist hierin \nnicht zu erkennen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz aufgrund \neiner Rückwirkung berufen. Es liegt weder ein Fall der echten noch der unechten \nRückwirkung vor. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber rückwirkend in \neinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, die Rechtsfolgen des Gesetzes also \nfür einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand gelten sollen. Dies ist ersichtlich nicht \nder Fall. Die geänderte Erfahrungsstufenregelung hat keine Auswirkungen auf den zuvor \nabgeleisteten Anwärterdienst. Die gesetzliche Regelung trat mit Wirkung vom 01.09.2020 \nin Kraft, mithin einen Monat vor seiner Ernennung zum Polizeikommissar vom 02.10.2020. \nAuch handelt es sich nicht um einen Fall der unechten Rückwirkung. Hierbei treten die \nRechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst \naber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt wurden“. Die \nRegelungen knüpfen in dieser Variante an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene \nSachverhalte mit Rechtsfolgen für die Zukunft an, wodurch die betroffene, in der \nVergangenheit erworbene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. Auch dies ist nicht \nder Fall, denn durch die Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar auf Probe trat ein \nneuer Sachverhalt ein, zum vorherigen Anwärter-Verhältnis entstand eine Zäsur. \n \nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen telefonischen Mitteilung an den \nKläger, ggf. auch vor der zuvor beschriebenen Gesetzesänderung. Zum einen hat der \nKläger hierbei nicht substantiiert vorgetragen, wann und mit wem ein solches Gespräch \nstattgefunden haben soll. Unabhängig davon ist in einer mündlichen Auskunft keine \nZusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erblicken. Denn zu ihrer Wirksamkeit \nbedürfte eine solche der schriftlichen Form. Auch darüber hinaus ist kein nach außen \n\n6 \n \nerkennbarer \nRechtsbindungswille \nin \neiner \nbloßen \nmündlichen \nAuskunft \neines \nBehördensachbearbeiters \nüber \neinen \nzukünftigen \nSachverhalt \n– \nzumal \nwenn \nzwischenzeitlich eine Rechtsänderung stattgefunden hat – zu erblicken. \n \nGemäß § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BremBesG i. d. F. v. 01.09.2020 wird sodann das \nGrundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach \ndienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem \nAnfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten Tag des \nMonats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 4). \nGemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG sind als Erfahrungszeiten anzuerkennen, \nZeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von \nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten \nnicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine gleichwertige \nTätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BremBesG voraus, dass die \nals Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und \nSchwierigkeit \nder \nWertigkeit \ndes \njeweiligen \nEinstiegsamtes \nder \nbetreffenden \nLaufbahngruppe des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. \nGemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG können weitere Zeiten einer hauptberuflichen \nTätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder \nteilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten \nTätigkeiten für die Verwendung des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. \n \n2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf erneute \nEntscheidung über die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die \nBerücksichtigung seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit zu 15%. Die Einordnung der \nTätigkeiten als höchstens förderlich, nicht gleichwertig, begegnet keinen rechtlichen \nBedenken (a)). Auch hat die Beklagte bei der Entscheidung über das Maß der \nFörderlichkeit der Tätigkeiten hinsichtlich des Gesamtzeitraumes ihr Ermessen \npflichtgemäß ausgeübt (b)). \n \na) Zunächst stellt die Tätigkeit als Hauptfeldwebel eine solche in einem Arbeitsverhältnis \nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die keine Voraussetzung für den Erwerb \nder Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ist. Sie ist auch unstreitig \nhauptberuflich ausgeübt worden. Gemäß § 6 BremBesG ist eine Tätigkeit hauptberuflich \nim Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der \nberuflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten \n\n7 \n \nBerufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen \nUmfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen oder \nsoldatenrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die Tätigkeit, da der Kläger diese in Vollzeit ausgeübt hat. \n \nDie Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 \nSatz 2 BremBesG einzustufen. Denn sie entspricht nach Art und Schwierigkeit der \nWertigkeit nicht dem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Polizeikommissar) des Klägers. \nDieses wird gemäß BremBesG, Anlage I, Besoldungsordnung A mit Bes. Gr. A9 bewertet, \ndas \nAmt \ndes \nHauptfeldwebels \ndemgegenüber \ngemäß \nBBesG, \nAnlage \nI, \nBundesbesoldungsordnung A mit Bes. Gr. A8. Zudem kommt die Wertigkeit und \nSchwierigkeit einer Tätigkeit auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck. \nEine Gleichwertigkeit setzt demgemäß voraus, dass für die frühere Tätigkeit eine \nvergleichbare Qualifikation erforderlich war (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, \n2. Aufl. 2022, § 28 Rn. 11; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des \nBundes und der Länder, Loseblattwerk, Band I, § 28 BBesG, Rn. 18; vgl. VG Köln, Urteil \nvom 02.03.2023 – 15 K 7/20 –, juris Rn. 36 f.). Auch diese Voraussetzung ist bei einer \nBerufsausbildung, wie sie für die Tätigkeit als Hauptfeldwebel erforderlich war, und einem \nabgeschlossenen Bachelorstudium für die Tätigkeit als Polizeikommissar aufgrund \nfehlender Vergleichbarkeit nicht erfüllt. \n \nDass die Vortätigkeit als Hauptfeldwebel für die Ausübung der Aufgaben als \nPolizeikommissar förderlich, mithin nützlich ist, steht nicht im Streit und sieht auch die \nerkennende Kammer so. \n \nb) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeiten des \nKlägers als Hauptfeldwebel als förderliche Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen \npflichtgemäß ausgeübt. \n \nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Der Beklagten steht \ndemnach ein Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre \nDauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten \nzu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. \nDer Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die \n\n8 \n \nVerwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den \nUmständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell \nin Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende \nVerwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris \nRn. 46). Die Zeiten der Vortätigkeit müssen in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie \nden Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten gewichtet und \ndementsprechend – ggf. auch nur teilweise – als Erfahrungszeit berücksichtigt werden. \nEine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je \nförderlicher sie für die Tätigkeit sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – \nOVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 31 und 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10.12.2014 – 1 L \n53/13 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 54). Es sind \nim Rahmen der Ermessenserwägung die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen \nBeamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen \nDienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner \nFachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig \nmöglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 – OVG 4 \nB 35.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 56). \n \nAusgehend hiervon ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu \nbeanstanden. Die Schlussfolgerung einer nur geringen Schnittmenge vergleichbarer \nTätigkeiten beruht auf einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Aufgabenbereichs. Denn \ndiese hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Hauptfeldwebel in Bezug zum abstrakt-\nfunktionellen Amt – also dem generellen Aufgabenbereich – eines Polizeikommissars \n(Bes.Gr. A9) und dem Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der \nAllgemeinen Dienste gesetzt und verglichen. \n \nDie Beklagte hat sämtliche Dienstgrade des Klägers in seiner Zeit bei der Bundeswehr \n(Stabsunteroffizier, Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel) sowie seine Ausbildung \nund Tätigkeit als Fluggerätemechaniker (Instandsetzung und Reparatur von Tornado-\nMaschinen), als Fernspähfeldwebel (feindlichen Linien, kleine, auf sich allein gestellte \nTrupps, \nfortwährend \neinsatztaktisch \nweitergebildet, \ndiverse \nLehrgänge), \nseine \nFallschirmspringerausbildung (überdurchschnittliche Fitness als Voraussetzung), seinen \nEinsatz bei spezialisierten Kräften (Training im Schießen und Notfallversorgung, \nFortbildung Kulturbewusstsein und Terrorismus) berücksichtigt und diese Vortätigkeiten \nals generell förderlich anerkannt, da sie die Tätigkeit im Einsatzdienst erleichtert und \nverbessert. \n \n\n9 \n \nSodann hat sie diese Tätigkeiten in Bezug zu dem Dienstposten des Klägers gesetzt. \nInsbesondere aus den Schreiben der Polizei Bremen vom 20.01.2022 (Bl. 65 ff. d. BA) \nsowie des Senators für Inneres vom 11.02.2022 (Bl. 70 ff. d. BA) geht hervor, und wurde \nauch im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 09.01.2023 aufgegriffen, dass \ndie Funktion eines Sachbearbeiters Einsatzdienst bei der Polizei Bremen mit folgenden \nAufgabenschwerpunkten verknüpft ist: dem Verfolgen und Aufklären von Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die \npolizeiliche Betreuung der Bevölkerung. Ein Sachbearbeiter im Einsatzdienst hat die \nSchwerpunktmaßnahmen wahrzunehmen (Brennpunkttätigkeiten, proaktive Tätigkeiten, \nanlassabhängige Präsenz, Kontrollen, Überwachungen, Beratung), zudem reaktive \nEinsätze im 110-Prozess (Abarbeitung von Einsätzen im Notruf und Soforteinsatz zwecks \nGefahrenabwehr \nund \nStrafverfolgung, \nStraßenverkehr, \nBerichterstattung, \nggf. \nFolgemaßnahmen). Überdies wird ein solcher Sachbearbeiter in Sonderlagen eingesetzt \nund hat sonstige Aufgaben zu übernehmen (regionale, anlassunabhängige Präsenz, \nAufklärung \nvon \nStörungen \nund \nGefahrenstellen, \nHerstellen \ndes \nsubjektiven \nSicherheitsgefühls, Kriminalitäts-Sachbearbeitung, Ordnungswidrigkeiten-Bearbeitung, \nBürgerservice durch Präsenz an der Wache, Anzeigenaufnahme, Informations- und \nBeratungsdienst, \nVerwaltungsaufgaben, \nKleinermittlungen). \nDurch \ndiese \nbreite \nBeschreibung des Aufgabenfeldes setzt die Beklagte die Tätigkeiten trotz der Benennung \ndes Aufgabenkreises des Sachbearbeiters Einsatzdienst in Bezug zum abstrakt-\nfunktionalem Amt eines Polizeikommissars fest. Denn der überwiegende Anteil der \nAmtsinhaber sind auf einem solchen Dienstposten eingesetzt, dies bestätigte auch auf \nNachfrage der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. \n \nUnter Berücksichtigung einer umfassenden und korrekten Tatsachengrundlage hat die \nBeklagte sodann ermessensfehlerfrei einen Umfang 15% anerkannt. Hierbei verfängt die \nBegründung, dass wesentlich für die Sachbearbeitung im Einsatzdienst das Verfolgen und \nAufklären von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sei sowie das Abwehren von Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit. Hierfür sei vor allem ein breites Fachwissen aus dem Bereich \ndes Straf-, Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrechts und der Strafprozessordnung nötig \nsowie die Fähigkeit, Entscheidungen im Rahmen dieses Fachwissen eigenverantwortlich \nzu fällen und umzusetzen. Dies habe sich der Kläger an der Hochschule im Rahmen seines \nAnwärterdienstes angeeignet sowie im Rahmen von Praktika. Ebenfalls förderlich, und hier \nbringe der Kläger Vorkenntnisse mit, sei die medizinische Erstversorgung von Personen. \nDer Kläger besitze durch seine Ausbildung und langjährige Tätigkeit im Bereich der Ersten \nHilfe einen Kenntnis- und Erfahrungsvorteil. Auch sein Fachwissen in Bezug auf \nSchusswaffen und deren einsatztaktischen Umgang sei enormer Vorteil für die \nEigensicherung und Gefahrenabwehr. Er bringe hingegen praktisch keine Kenntnisse im \n\n10 \n \nBereich des Rechts in Theorie und Praxis mit, keine Kenntnisse in reaktiven Einsätzen und \ndem 110-Prozess. Insgesamt bestehe ein Großteil der Aufgaben des Polizeikommissars \nbei der Polizei Bremen im Verfolgen und Aufklären von Straftaten, Abwehren von Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit und die polizeiliche Betreuung der Bevölkerung und \nErforschen von Sachverhalten nach kriminalistischen Grundsätzen. Hieraus ergibt sich für \ndas Gericht, dass sich die Beklagte mit sämtlichen Vortätigkeiten des Klägers \nauseinandergesetzt und diese in nachvollziehbarer Weise ins Verhältnis zu seiner jetzigen \nTätigkeit gesetzt hat. \n \nDie aufgrund der geringen Schnittmenge mit 15% bemessene Förderlichkeit begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken. Sie stellt sich nicht als unverhältnismäßige Entwertung der \nVortätigkeit dar. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. \n \nDie Ermessensausübung führt auch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der \nUmstand, dass bei einem seiner Kollegen die Vortätigkeit als Soldat auf Zeit im Rang eines \nHauptfeldwebels in vollem Umfang bei der Erfahrungszeit anerkannt wurde, führt nicht \ndazu, dass im Verhältnis zum Kläger eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn es liegt \nbereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Kollege wurde mit Wirkung vom \n01.10.2018 ernannt. Zur Anwendung kam das Bremische Besoldungsgesetz in der \nFassung vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018, nachdem die volle Anrechnung der \nVortätigkeit bei einem anderen Dienstherrn vorgesehen war. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n11 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-03/6-k-464-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-03/6-k-464-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364829","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.363922+00:00"}}