{"status":"available","doknr":"OLD364828","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-05","aktenzeichen":"6 V 1080/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1080/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, Justizvollzugsanstalt Bremen, vertreten durch die Leitung, \nAm Fuchsberg 3, 28239 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne am 05. Juli 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 13.933,08 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung des von der \nAntragsgegnerin unter dem 22.03.2024 ausgeschriebenen förderlichen Dienstpostens \neiner Referentin/ eines Referenten (w/m/d) im Fachbereich \n \n nach der Besoldungsgruppe A \n11/ EG 11, auf den er sich erfolglos beworben hat. \n \nDer Antragsteller ist \n geboren. Er ist ausgebildeter Maurer und Betonbaumeister und \ntrat mit Wirkung vom 01.01.2010 als Angestellter in den Justizvollzugsdienst der \nAntragsgegnerin. Nachdem der Senator für Finanzen die Laufbahnanerkennung für die \nFachrichtung Justiz Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt mit Bescheid vom 09.12.2011 \nfestgestellt hatte, wurde er mit Wirkung vom 01.02.2012 in das Beamtenverhältnis auf \nProbe berufen und in eine Planstelle der Bes.Gr. A 7 eingewiesen. Nach seiner Ernennung \nauf Lebenszeit wurde er zuletzt mit Wirkung vom 31.12.2019 zum Betriebsinspektor im \nJustizvollzugsdienst (Bes.Gr. A 9 S) befördert. Ihm ist seit dem 29.08.2016 der \nDienstposten eines \n im Fachbereich\n übertragen, konkret nimmt er \n und ist \n der Justizvollzugsanstalt \neingesetzt. Bewerbungsvoraussetzungen sind nach der Stellenausschreibung neben der \nBefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz oder einer \nvergleichbaren Qualifikation eine handwerkliche Ausbildung sowie Führungserfahrung. \n \nMit Schreiben vom 24.04.2024 teilte die Personalstelle der Justizvollzugsanstalt dem \nAntragsteller mit, dass seine Bewerbung mangels laufbahnrechtlicher Qualifikation nicht \nberücksichtigt werde. Der von dem Antragsteller erworbene Meistertitel befähige nicht für \ndie Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, sondern nur für die Laufbahngruppe 1, 2. \nEinstiegsamt. \n \nDagegen erhob der Antragsteller unter dem 07.05.2024 Widerspruch, über den bislang \nnoch nicht entschieden ist. \n \nAm 08.05.2024 hat der Antragsteller um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Er ist der Auffassung, dass er die Laufbahnvoraussetzungen für die \nLaufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt aufgrund seines Meistertitel erfülle. Dieser entspreche \ndem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens und sei nach dem Zentralverband \ndes Deutschen Handwerks dem Bachelortitel gleichgestellt. Darüber hinaus sei die ihm \nerteilte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.12.2023 rechtswidrig, \n\n3 \n \nso sei seine Gesamtnote 4 mit dem Ausprägungsgrad „unterer Rand“ aufgrund seiner \nAusbildung und Erfahrung nicht nachvollziehbar. \n \nDen gegen die dienstliche Beurteilung erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin \nmit Bescheid vom 10.05.2024 überwiegend zurück. Eine Klage ist nicht erhoben worden. \n \nDie Antragsgegnerin stellt sich dem Eilantrag entgegen. Entgegen den Ausführungen \nseitens des Antragstellers in der Antragsschrift erfülle dieser nicht die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen der Ausschreibung. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht etwa aus \ndem \nDeutschen \nQualifikationsrahmen \n(DQR) \nbzw. \ndem \nEuropäischen \nQualifikationsrahmen (EQR). Deren begrenzte rechtliche Aussagekraft und Wirkung sei \nauch bereits seit langem ober- und höchstgerichtlich geklärt. Aus den Ausführungen im \nDQR beziehungsweise EQR könne daher eine laufbahnrechtliche Gleichstellung oder \nsonstige Vergleichbarkeit eines Meistertitels mit einem Bachelorabschluss nicht \ngeschlussfolgert und daher vom Antragsteller nicht beansprucht werden. Daher komme die \nweitere Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers in einen qualifikationsbezogenen \nLeistungsvergleich nicht in Betracht. Denn in diesen seien nur solche Bewerbende \neinzubeziehen, die alle zwingenden Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllen. Der \nBeigeladene sei demgegenüber im Wege des Praxisaufstiegs gemäß § 27 BremLVO mit \nWirkung vom 1.1.2020 zum Oberinspektor im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A \n10) befördert worden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen komme es auf die \nRechtmäßigkeit der dem Antragsteller eröffneten Beurteilung nicht mehr an, da diese nur \nim Falle einer Einbeziehung in der streitbefangenen Verfahren von Bedeutung sein könnte, \ndie im Fall des Antragstellers aber ausgeschlossen sei. \n \nII. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass neben einem \nAnordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. \n \nDer Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2 ZPO). \n \n\n4 \n \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl \noffen sind. \n \nDer Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch sein Ausscheiden aus dem \nAuswahlverfahren nicht verletzt. Der Antragsteller erfüllt bereits nicht die gesetzlichen \nBeförderungsvoraussetzungen. Der Antragsteller befindet sich mit A 9 S im Spitzenamt der \nLaufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt. Der Antragsteller, der nicht den Übergang in die \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt mittels Aufstieg oder Praxisaufstieg erworben hat, \nbesitzt nicht die für eine Beförderung nach A 11 erforderliche Laufbahnbefähigung für die \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Eine solche ist für den Antragsteller weder von der \nzuständigen Stelle festgestellt worden, noch erfüllt der Antragsteller die erforderlichen \nBildungsvoraussetzungen. \n \nDer Antragsteller besitzt nur die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, der er als \nBildungsvoraussetzung \nden \nschulischen \nAbschluss \nbesitzt \nund \nals \nAusbildungsvoraussetzung die handwerkliche Ausbildung gemäß § 14 Abs. 2 BremBG und \n§ 14 Abs. 1 BremLVO sowie als zusätzlich geforderte Qualifikation zur Berufsausbildung \ndie Meisterprüfung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BremLVO i. V. m. der Anlage 1 Fachrichtung \nJustiz absolviert hat. \n \nDie Befähigung für die Laufbahngruppe 2 besitzt er nicht, da er die hierfür erforderlichen \nBildungsvoraussetzungen nicht erfüllt. \n \n§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG verlangt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes \nHochschulstudium oder einen vergleichbaren Abschluss. \n \nDer Antragsteller verfügt unstreitig nicht über einen Bachelorabschluss. Er verfügt auch \nnicht über einen mit einem Bachelorgrad vergleichbaren Abschluss. Ein solcher muss sich \nauf ein Hochschulstudium beziehen. Ein Hochschulstudium hat der Antragsteller unstreitig \nnicht absolviert. Außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikationen sind einem \nBachelor nicht gleichwertig. Das gilt auch für eine Meisterprüfung, die allenfalls die \nMöglichkeit bietet, einen solchen in einem entsprechenden Hochschulstudium zu erwerben \n(BayVGH, Beschl. v. 13.07.2015 – 7 BV 14.1507 – juris 15 ff.). \n \nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Satz 2 BremBG, wonach zur \nLaufbahngruppe 2 alle Laufbahnen gehören, die einen Hochschulabschluss oder einen \n\n5 \n \ngleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Auch der dort angesprochene Bildungsstand \numfasst nicht eine außerhalb des Hochschulstudiums erworbene Qualifikation. Jedenfalls \naber verlangt der speziellere, die Zugangsvoraussetzung regelnde, § 14 BremBG den \nAbschluss eines Hochschulstudiums. Dass sich der Abschluss auf ein Hochschulstudium \nbeziehen muss, ergibt sich auch aus § 14 Abs. 2 BremLVO. Danach muss das in § 14 \nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des BremBG geforderte \nStudium geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer \nhauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. \n \nFür die Frage, ob der Meistertitel ein dem Bachelor gleichwertiger Ausbildungsabschluss \nist, stützt sich der Antragsteller auf den Umstand, dass der geprüfte Meister in dem \nEuropäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) ebenso wie der \nBachelor in Stufe 6 der EQR-Level eingeordnet ist. Nach überwiegender Rechtsprechung \nführt dies zu keiner anderen Beurteilung. \n \nWeder \nder \nEuropäische \nQualifikationsrahmen \n(EQR) \nnoch \nder \nDeutsche \nQualifikationsrahmen (DQR) vermittelt dem Antragsteller ein subjektives Recht darauf, als \nWerkmeister in den gehobenen Dienst eingruppiert zu werden. Insbesondere aus den \nRandnummern 14 und 15 der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für \nlebenslanges Lernen (Amtsblatt der Europäischen Union 2008/C 111/1 vom 6.5.2008) \nergibt \nsich \nunzweifelhaft, \ndass \nder \nQualifikationsrahmen, \nder \nlediglich \nals \nÜbersetzungsinstrument zwischen den verschiedenen Qualifikationssystemen und deren \nNiveaus in Europa dienen soll (Rdnr. 12 der Empfehlung) rechtlich nicht verbindlich ist, „die \nnationalen Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen“ „weder ersetzt noch definiert“ \nund „keine spezifischen Qualifikationen oder Einzelkompetenzen“ beschreibt. Demgemäß \nersetzt auch die Zuordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungswesens zu den \nNiveaus des Deutschen Qualifikationsrahmens nicht das bestehende System der \nlaufbahnrechtlichen Zugangsberechtigungen. Das Erreichen eines bestimmten Niveaus \ndes DQR ist folglich „entkoppelt von tarif- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen“ \n(Deutscher Qualitätsrahmen für lebenslanges Lernen vom 22. März 2011, I. Einführung, \nUnterpunkt „Struktur des DQR“ (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.02.2017 – 1 A \n59/16 – juris Rn. 63 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 ME 75/17 – juris Rn. 8). \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs.6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \n\n6 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-05/6-v-1080-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-05/6-v-1080-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364828","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.340304+00:00"}}