{"status":"available","doknr":"OLD364827","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-09","aktenzeichen":"6 V 2811/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2811/23 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne am 9. Juli 2024 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, \ndie \nStelle \ndes \nSachbearbeiters \n„Hygiene \nund \nDesinfektion“ bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe \neiner \nEntscheidung \nüber \nden \nam \n30.11.2023 \neingelegten \nWiderspruch des Antragstellers gegen die mit Schreiben vom \n\n2 \n \n17.11.2023 mitgeteilte Auswahlentscheidung oder einer sonstigen \nErledigung des Widerspruchsverfahrens zu besetzen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 12.234,24 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der \nFunktionsstelle „Sachbearbeitung Hygiene und Desinfektion“ (Bes. Gr. A 9 + Z) bei der \nFeuerwehr Bremen. \n \nDer am \n1975 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.10.2000 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeister-Anwärter in den \nfeuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2002 \nwurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur \nAnstellung ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2003 wurde er unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt und zuletzt mit \nWirkung zum 01.07.2011 zum Hauptbrandmeister befördert (Bes. Gr. A 9). Mit Wirkung \nvom \n2017 wurde ihm die Funktion des\n \nübertragen, bewertet nach Bes. Gr. A 9 S unter Gewährung einer Amtszulage. Seit dem \n25.09.2018 befindet er sich im Amt eines Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (Bes.Gr. A \n9 + Z). Er ist derzeit in der integrierten Rettungsleitstelle \n als \nstellvertretender Lagedienstführer (stellvertretender Dienstgruppenleiter) tätig. 65% seiner \nArbeitszeit ist er Disponent (Tätigkeiten bewertet nach Bes. Gr. A 9), 35% seiner Arbeitszeit \nbetreffen Tätigkeiten eines Lagedienstführers/Dienstgruppenleiters (bewertet nach Bes. \nGr. A 10). \n \nDer am \n.1968 geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 01.05.2001 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeister-Anwärter in den \nfeuerwehrtechnischen Dienst der Seestadt Bremerhaven ernannt. Mit Wirkung vom \n01.05.2003 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum \nBrandmeister zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 01.05.2004 wurde er unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt und \nzuletzt am 29.12.2010 zum Hauptbrandmeister befördert (Bes. Gr. A 9). Er ist als \nGruppenführer im Einsatzdienst eingesetzt. \n\n3 \n \n \nDie Antragsgegnerin schrieb mit der Kennziffer \n2023 vom \n.2023 die \nvorbezeichnete Funktionsstelle der Besoldung A 9 + Z zum 01.10.2023 aus. \nBewerbungsende war der 23.09.2023. In der Folge bewarben sich der Antragsteller, der \nBeigeladene sowie elf weitere Personen auf die ausgeschriebene Stelle, wobei ein \nKandidat seine Bewerbung zurückzog. Der Antragsteller bewarb sich mit einer \nanlassbezogenen Beurteilung vom \n.2023 für den Beurteilungszeitraum vom \n2020 bis \n.2023 mit einer Gesamtnote 3 („entspricht voll den Anforderungen“). \nDer Beigeladene bewarb sich mit einer Regelbeurteilung vom \n2023 für den \nBeurteilungszeitraum vom \n.2021 bis \n.2023 mit einer Gesamtnote 4 („übertrifft \ndie Anforderungen“). \n \nNach dem Auswahlvermerk vom 13.11.2023 sei die Stelle mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller im \nhöchsten statusrechtlichen Amt eines Hauptbrandmeister mit Zulage (Bes. Gr. A 9 + Z) mit \nder Gesamtnote 3 beurteilt worden sei. Acht weitere Bewerber, unter anderem auch der \nBeigeladene, seien im niedrigeren statusrechtlichen Amt eines Hauptbrandmeisters (Bes. \nGr. A 9) mit der Gesamtnote 4 beurteilt, sodass im Vergleich zum Antragsteller ein \nBeurteilungsgleichstand festzustellen sei. Daher seien die in der Ausschreibung \nfestgelegten \nAnforderungen \nmit \nden \nBewertungen \nin \nden \nentsprechenden \nEinzelbeurteilungsmerkmalen abzugleichen. Laut Stellenausschreibung werde eine \nverantwortungsvolle, qualitätsbewusste und kommunikative Persönlichkeit mit einem \nhohen Maß an Teamfähigkeit und einer ausgeprägten sozialen Kompetenz gesucht. \nWeiterhin werde ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Fachwissen erwartet. Aus der \nsich aus Anlage 2 zum Auswahlvermerk ergebenden Binnendifferenzierung habe der \nBeigeladene mit 36 Punkten den höchsten Punktwert erreicht, der Antragsteller hingegen \neinen Punktwert von 29. \n \nDer \nPersonalrat \nsowie \ndie \nSchwerbehindertenvertretung \nstimmten \nder \nAuswahlentscheidung am 17.11.2023 telefonisch zu. Mit Schreiben vom 17.11.2023 teilte \ndie Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine andere Person ausgewählt worden \nsei. \n \nGegen die Auswahlentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2023 \nWiderspruch ein, über welchen bislang nicht entschieden worden ist. \n \nZugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Auswahlentscheidung sei \nfehlerhaft. Bei der ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungen anhand der relevanten \n\n4 \n \nAnforderungen sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich ein \nLeistungsvorsprung für den Beigeladenden ergebe. Denn diese habe die Tatsache, dass \nsich seine Beurteilung auf die Anforderungen des höheren Statusamtes beziehe, bei der \nausschärfenden Betrachtung nicht mehr berücksichtigt. Die Annahme, dass an den \nInhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu \nstellen seien, als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes beziehe sich \nauch auf die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale. Bei der Ausschärfung der \nunterschiedlichen Beurteilungen seien die höheren Anforderungen an das höhere Amt des \nschlechter beurteilten Bewerbers zu berücksichtigen. Wäre der Statusnachteil des \nBeigeladenden auch bei der ausschärfenden Betrachtung angemessen berücksichtigt \nworden, hätten die Punktwerte der maßgeblichen Einzelmerkmale jeweils um einen Punkt \nreduziert werden müssen. Der Beigeladende hätte dann lediglich 27 Punkte erreicht, er \nselbst hingegen 29 Punkte. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO \nvorläufig zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeitung „Hygiene und \nDesinfektion“ an den ausgewählten Bewerber zu übertragen und diesen auf diesem \nDienstposten zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Frist \nvon zwei Wochen vergangen ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer \nAntragsteller \nhabe \nkeinen \nAnordnungsanspruch \nglaubhaft \ngemacht. \nDer \nstatusrechtliche Unterschied des Antragstellers zu den übrigen Bewerbern sei beim \nVergleich der Gesamtnoten berücksichtigt worden. In der Binnendifferenzierung der \nBeurteilungen, ohne weitere Berücksichtigung des statusrechtlichen Unterschieds, sei im \nErgebnis jeweils der Beigeladene im Verhältnis zu dem Antragsteller der besser geeignete \nBewerber. Der statusrechtliche Unterschied bestehe vorliegend nicht im Umfang einer \nBesoldungsgruppe, sondern nur im Umfang einer Zulage. Es bestehe daher kein Abstand \neiner \nganzen \nBesoldungsgruppe. \nEine \nangemessene \nBerücksichtigung \ndes \nstatusrechtlichen Unterschieds könne sonst nicht durch die Reduzierung der Beurteilungen \nder Hauptbrandmeister um eine volle Note erfolgen. Denkbar sei allenfalls, dem \nstatusrechtlichen Unterschied aufgrund der Amtszulage durch Herabsetzung der \nBeurteilungswerte der Hauptbrandmeister um 0,5 Punkte zu begegnen. Eine Reduzierung \n\n5 \n \nder relevanten Beurteilungswerte würde jedoch lediglich dazu führen, dass der \nAntragsteller auf 29 Punkte, der Beigeladene auf 31,5 Punkte käme. Auch hieraus ergebe \nsich keine andere Auswahlentscheidung. \n \nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Personalakten des Antragstellers, des Beigeladenen \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \n \nII. \n \n1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ist begründet. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch (1)) und \nein Anordnungsgrund (2)) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § \n920 Abs. 2 ZPO). \n \n2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nAuswahlentscheidung ist unter Berücksichtigung des Maßstabes des Art. 33 Abs. 2 GG – \nauf welchen sich der Antragsteller als Umsetzungsbewerber berufen kann (a) – zu seinen \nLasten fehlerhaft (b), und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind offen (c). \n \n(a) Der Antragsteller ist Umsetzungsbewerber. Er hat bereits das Statusamt A 9 +Z inne, \nebenso handelt es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um einen Dienstposten in \ndemselben Statusamt. Zwar haben Interessenten für einen förderlichen Dienstposten, auf \nden sie ohne Statusveränderung versetzt werden wollen, grundsätzlich keinen Anspruch \nauf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Vielmehr hat der \nDienstherr ein in seiner Organisationsfreiheit begründetes Wahlrecht zwischen \nUmsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen \nder für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1994 - \n6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 <84> und vom 20.08.2003 - 1 WB 23.03 - juris). Entschließt \nsich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens jedoch für ein \n\n6 \n \nAuswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch \"reine\" Umsetzungs- \noder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt er durch diese \n\"Organisationsgrundentscheidung\" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 - 1 WB 23.03 - \njuris) seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und \nist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf \nsämtliche Bewerber anzuwenden. Ein unter den Bedingungen des Art. 33 Abs. 2 GG in \nGang gesetztes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen \nunterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. \ninsgesamt BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 –, BVerwGE 122, 237-244, Rn. 15 - \n18). \n \nDie Antragsgegnerin hat sich im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens \ndafür entschieden, in die Auswahl auch Umsetzungs- und Versetzungsbewerber \nunterschiedslos einzubeziehen. Obgleich sich der Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nur \nauf das Statusamt erstreckt, hat diese Entscheidung zur Folge, dass die Antragsgegnerin \nnicht \nnur \ndie \nBeförderungsbewerber, \nsondern \nauch \nden \nAntragsteller \nals \nUmsetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende \nAuswahlverfahren einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 - 1 WB 23.03 - \nBuchholz 236.1 § 26 Nr. 19 m. w. N.). \n \n(b) Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft. \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nBewerber um ein öffentliches Amt können die Einhaltung dieses beamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes fordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch: BVerfG, Beschl. v. \n29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 11). Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt \nArt. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die \nAuswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. \nDie Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder \nunvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, \n\n7 \n \nwelchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht \nbeimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem \nBeförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er \nnur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 –, \njuris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 4). \n \nIm Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden \nAuswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. \naktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden \ndienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das \nabschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (stRspr. \nBVerwG, Beschl. v. 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 23). Im Streit über die Auswahl für \nein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden \ndienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004 – 2 VR 3/03 \n–, juris Rn. 10). \n \nNach diesen Maßstäben ist die Antragsgegnerin zwar zunächst zutreffend davon \nausgegangen, \ndass \nder \nGrundsatz \nder \nBestenauslese \ngebietet, \nbei \nAuswahlentscheidungen regelmäßig auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen \nabzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich \naussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im \nmaßgebenden \nBeurteilungszeitraum \nvollständig \nerfassen, \nauf \nzuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das \nangestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen \nhinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. \nMaßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, \ndas durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen \nGesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris; \nOVG Lüneburg, Beschl. v.14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris). Beziehen sich die \nBeurteilungen der konkurrierenden Bewerber – wie vorliegend – auf unterschiedliche \nStatusämter, so ist anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des \nBewerbers im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des im niedrigeren \nStatusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare \nÜberlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von \nvornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren \nstatusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris; OVG \nLüneburg, Beschl. v. 14.11.2013, a.a.O.). Nach diesem Maßstab kann in rechtlich nicht zu \n\n8 \n \nbeanstandender Weise ein Gleichstand der Bewertungen der Gesamturteile angenommen \nwerden, wenn der Bewerber im höheren Statusamt um eine Bewertungsstufe schlechter \nbewertet ist als der Bewerber im darunter liegenden Statusamt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11.05.2011 und OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.11.2013, jeweils a.a.O.). Diese Grundsätze \nfinden auch auf Beurteilungen Anwendung, bei denen sich der anzulegende \nstatusamtsbezogene Maßstab lediglich um eine Amtszulage unterscheidet. Mit der \nVerleihung eines Amtes mit Amtszulage wird der Beamte aus den Mitgliedern seiner \nBesoldungsgruppe herausgehoben und es verringert sich der Abstand zum nächsten \nBeförderungsamt (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 19.09.2019 - 2 B 225/19 -, juris Rn. \n30). \n \nInsofern ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller \nund der Beigeladene bei dem Gesamtergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen (der \nBeigeladene mit einer Gesamtnote 4 im Statusamt A 9, der Antragsteller mit einer \nGesamtnote 3 im Statusamt A 9 + Z) einen Gleichstand haben. \n \nSind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt, ist für die Auswahlentscheidung \nauf \nweitere \nunmittelbar \nleistungsbezogene \nKriterien \nzurückzugreifen. \nSolche \nAuswahlkriterien können sich auch aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, \nwenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ein Leistungsunterschied ergibt (sogenannte \nausschärfende Betrachtung; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 - unter \nHinweis auf Beschl. v. 18.08.2011 - 5 ME 212/11 -, jeweils juris). Die Entscheidung des \nDienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien \nbeimisst, unterfällt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum und unterliegt nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 \n-, juris Rn. 16 m. w. N.). Insofern musste die Antragsgegnerin für ihre Auswahlentscheidung \nauf einzelne Eignungskriterien abstellen. Dies hat sie fehlerfrei mit der Heranziehung der \nBeurteilungsmerkmale der Arbeitsgüte, der Motivation und Eigeninitiative, der Anwendung \nder Fachkenntnisse, der Kommunikationsfähigkeit und dem Verhandlungsgeschick, der \nVerantwortungsbereitschaft, der Teamorientierung, dem Vorbild für Mitarbeiter und der \nEinstellung zum Beruf, dem Herstellen von Transparenz/Empathie und der Motivation und \nFörderung \nder \nMitarbeiter \ngetan, \ndenn \nlaut \nStellenausschreibung \nwird \neine \nverantwortungsvolle, qualitätsbewusste und kommunikative Persönlichkeit mit einem \nhohen Maß an Teamfähigkeit und einer ausgeprägten sozialen Kompetenz gesucht. \nWeiterhin wird ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Fachwissen erwartet. \n \n\n9 \n \nDer Statusunterschied ist jedoch nicht nur bei dem Gesamtergebnis, sondern auch bei der \nBinnendifferenzierung zu berücksichtigen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 25.02.2015 – 1 B \n42/15 –, juris Rn. 42 sowie VGH München, Beschl. v. 25.06.2013 – 3 CE 13.300 –, juris \nRn. 39 - 40). Die Antragsgegnerin hat bei der Binnendifferenzierung im Rahmen der \nBewertung der Einzelmerkmale außer Acht gelassen, dass der Antragsteller in einem \nhöheren Statusamt, nämlich mit Amtszulage, als der Beigeladene beurteilt worden ist. Dies \nist insbesondere bei den aufgrund der Stellenausschreibung für maßgeblich gehaltenen \nEinzelkriterien zu berücksichtigen, bei denen der Antragsteller laut Anlage 2 der \nAuswahlentscheidung zwei Mal wie der Beigeladene und sieben Mal um eine Note geringer \nals dieser bewertet wurde. Hierbei ist auch nicht der Argumentation der Antragsgegnerin \nzu folgen, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 0,5 zugunsten des Antragstellers \nder Beigeladene dennoch aufgrund seines Leistungsvorsprungs auszuwählen gewesen \nwäre. Denn der Statusvorsprung darf nicht unterschiedlich berücksichtigt werden. Die \nAntragsgegnerin liefert hierfür auch keine Begründung. \n \n(c) \nDie \nAuswahl \ndes \nAntragstellers \nbei \neiner \nerneuten \nrechtsfehlerfreien \nAuswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich. Dabei besteht bei wertender \nBetrachtung im Verhältnis zur Beigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass der \nAntragsteller ausgewählt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris \nRn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 – 2 B 167/18 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 24.09.2018 –10 S 47.18 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 23.05.2017 – 1 B 99/17 –, juris Rn. 9 ff.). Der Beigeladene weist unter \nBerücksichtigung \nder \noben \ngenannten \nErwägungen \nkeinen \nuneinholbaren \nLeistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf, der es dem Gericht ohne Eingriff in \nden der Antragsgegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung zukommenden \nErmessensspielraum ermöglicht, festzustellen, dass der Antragsteller chancenlos ist. \n \n3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass \nwegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur \nBeförderung \nausgeschriebenen \nDienstpostens \n– \naußer \nin \nFällen \nder \nRechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 27 ff.). \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. \nV. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. \n6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4, 40 GKG i. V. m. Ziff. 10.03 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (3 x 3.663,88 + 90,95 + 323,25 Euro). Eine weitere \n\n10 \n \nReduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass der \nAntragsteller sein Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht \ngeboten. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse des Bewerbers um ein Beförderungsamt \nim Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. \n53). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-09/6-v-2811-23","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-09/6-v-2811-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364827","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.313977+00:00"}}