{"status":"available","doknr":"OLD364826","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-11","aktenzeichen":"1 V 1607/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1607/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n, \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller am 11. Juli 2024 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragsteller begehren im Eilverfahren die vorläufige Zuweisung der Antragstellerin \nzu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-Ost. \n \nMit Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 8.3.2024 wurde die Antragstellerin \nzu 1) der 5. Jahrgangsstufe der Oberschule\n – ihrer Zweitwahl – \nzugewiesen; als Erstwahl hatten die Antragsteller die Zuweisung zur Gesamtschule \nBremen-Ost begehrt. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und führten zur \nBegründung aus, zwei Geschwister der Antragstellerin zu 1) hätten die Oberschule \n \n besucht und hier außerordentlich negative Erfahrungen gemacht. Ihre \nErzählungen hätten bei der Antragstellerin zu 1) zu einem ausgeprägten negativen Bild der \nSchule geführt, sie befürchte, dort die gleichen schlechten Erfahrungen zu machen. Dies \nstelle eine erhebliche psychische Belastung dar, die einen negativen Lernerfolg befürchten \nlasse. Mit Bescheid vom 13.5.2024 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den \nWiderspruch zurück. Die Kapazität des fünften Jahrgangs der Gesamtschule Bremen-Ost \nbelaufe sich auf einen Klassenverband mit 23 Schülerinnen und Schülern sowie sechs \nInklusionsklassen mit jeweils 17 Regelschulplätzen plus jeweils fünf Inklusionsplätzen. Die \nRegelklassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern sei wegen der Zusammensetzung \nder Schülerschaft auf 23 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Die Begrenzung auf sechs \nZüge \nsei \ndurch \ndie \nräumlichen \nGegebenheiten \nder \nSchule \nbedingt. \nDas \nAufnahmeverfahren sei ordnungsgemäß erfolgt; die Antragsteller hätten keinen \nHärtefallantrag gestellt. \n \nDie Antragsteller haben am 13.6.2024 unter dem Aktenzeichen 1 K 1459/24 Klage erhoben \nund am 25.6.2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die \nvorläufige Zuweisung der Antragstellerin zu 1) in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule \nBremen-Ost begehren. Sie tragen ergänzend vor, die Zuweisung entgegen der Erstwahl \nverletzte das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Freiheitsrecht der \nAntragstellerin zu 1) aus Art. 2 GG und ihren Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 \nGG. Es werde bestritten, dass alle Kapazitäten der Gesamtschule Bremen-Ost \nausgeschöpft seien, die räumlichen Gegebenheiten keine mehr als 7-zügige Führung \nerlaubten und die Inklusionsklassen vollständig mit Inklusionsschülern belegt seien. Zudem \nsei die Bevorzugung von Bewerberinnen und Bewerbern aus den zugeordneten \nGrundschulen mit über dem Regelstandard liegenden Leistungen rechtsfehlerhaft, weil die \n\n3 \n \nErmittlung \ndes \nLeistungsniveaus \nnicht \nnach \nKriterien \nerfolgt \nsei, \ndie \ndem \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG genügten. Insoweit sei auf den Beschluss des OVG \nBremen vom 4.9.2017, 1 B 155/17 zu verweisen. Eine Anwendung der vom \nOberverwaltungsgericht dort geforderten einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien sei \nnicht ersichtlich. Es sei möglich, dass Schülerinnen und Schüler nicht durchgängig in \nsämtlichen Teilkompetenzen beurteilt worden seien, so dass es zu zufälligen Ergebnissen \nkommen \nkönne. \nBereits \nnach \nden \nVorgaben \nder \n„Handreichung \nfür \ndie \nKompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ der Antragsgegnerin könne eine einheitliche \nund nachvollziehbare Leistungsbeurteilung nicht sichergestellt werden. Zudem finde sich \ndie von der Antragsgegnerin zitierte Vorgabe, dass bei einer Beurteilung über dem \nRegelstandard mindestens acht Teilkompetenzen bewertet sein müssten, nicht in der \nHandreichung; es sei auch nicht nachvollziehbar, dass acht Bewertungen eine \nausreichende Grundlage für eine Vergleichbarkeit der Leistungen darstellten. Es werde \nbestritten, dass diese Voraussetzungen immer erfüllt seien. Das Erreichen einer über dem \nRegelstandard liegenden Leistung hänge auch davon ab, ob eine Grundschule diesen \nhöheren Leistungsstandard vermittele. Bundeseinheitlich werden für das 1. Halbjahr der 4. \nJahrgangsstufe lediglich die Vermittlung eines Regelstandards der Stufe 8 gefordert. \nDaraus sei zu schließen, dass der Lehrplan und der Unterricht in der 4. Klasse nicht \nzwingend darauf ausgerichtet sein müsse, auch die Stufen 9 und 10 zu erreichen, zumal \nBremen in den bundesweiten PISA- und OECD-Leistungsvergleichen in den letzten Jahren \nimmer nur weit unterdurchschnittliche Werte erreicht habe. Es werde bestritten, dass die \nschulinternen \nUnterrichtspläne \nfür \nDeutsch \nund \nMathematik \nund \ndie \nKontingentstundentafeln der Grundschulen so aufgestellt seien, dass eine Beurteilung aller \nKompetenzbereiche zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse garantiert möglich sei. \nWeiter werde bestritten, dass das Landesinstitut für Schule einschlägige Fortbildungen \nanbiete und dass die Grundschulen durch die Schulaufsicht auf die formalen Kriterien zur \nEinstufung nach Regelstandard hingewiesen würden und dass die Schulaufsicht zur \nQualitätssicherung regelmäßig Stichproben nehme. Der Umstand, dass es der vorgelegten \nMitteilung Nr. 279/2020 bedurft habe, weise gerade darauf hin, dass diesbezügliche Fehler \naufgetreten seien. Schließlich könne durch die Beschulung im Distanzunterricht während \nder Corona-Pandemie nicht davon ausgegangen werden, dass allen Kinder im ersten \nHalbjahr der 4. Klasse im Schuljahr 2023/2024 die im Lehrplan vorgesehenen \nUnterrichtsinhalte vermittelt und die Leistungsnachweise unter gleichen Chancen \nabgerufen worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen der \nCorona-Pandemie nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichmäßig betroffen hätten, \nvielmehr seien insoweit die Kinder aus Elternhäusern mit Bildungshintergrund und guten \nwirtschaftlichen Verhältnissen wesentlich besser gefördert worden. \n \n\n4 \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Antragsteller hätten innerhalb der \nAnmeldefrist keinen Härtefallantrag gestellt, ihr diesbezüglicher Vortrag könne daher nicht \nberücksichtigt werden. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule Bremen-Ost sei von der \nerkennenden Kammer bereits als rechtskonform bestätigt worden. Die 25 Inklusionsplätze \nseien für das kommende Schuljahr allesamt durch Zuweisung von Kindern mit \nFörderbedarf belegt. Schließlich sei die Anwendung des Leistungskriteriums nicht zu \nbeanstanden. Das Kompetenzraster bilde nicht nur den aktuellen Lernstand, sondern die \ngesamte Lernentwicklung in der Primarstufe ab. Die Einstufung über Regelstandard setzte \nvoraus, dass in den Fächern Mathematik und Deutsch in jedem der vier \nKompetenzbereiche mindestens Stufe 9 oder 10 erreicht werde. Von den 10 bzw. 11 \nTeilkompetenzen müssten mindestens acht (überhaupt) bewertet worden sein, wodurch \neine \nhinreichend \nvergleichbare \nBeurteilungsgrundlage \nvorhanden \nsei. \nEine \nKontingentstundentafel biete den Grundschulen die Möglichkeit, die Unterrichtsplanung so \nzu gestalten, dass alle Kompetenzbereiche am Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse \nbewertet werden könnten. Die Corona-Pandemie habe hierauf keinen Einfluss gehabt. Seit \ndem Schuljahr 2021/2022 habe der Unterricht in den Grundschulen wieder vollumfänglich \nin Präsenz stattgefunden. Nachteile im Hinblick auf die Einstufung über Regelstandard \nseien dem Jahrgang der Antragstellerin zu 1) dadurch nicht entstanden. \n \nII. \nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag \nist nicht begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände \ngeprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018, OVG 3 M \n79.18, juris Rn. 8; OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, 1 B 250/19, Leitsatz 1). Danach stellt sich \ndie Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die \nAntragsteller nicht in ihren Rechten. \n \n1. \nDie Kammer hat bereits für das Schuljahr 2023/2024 keine rechtlichen Bedenken gegen \ndie Bestimmung der Aufnahmefähigkeit der 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Bremen-\nOst mit 125 Regelschulplätzen – sechs Inklusionsklassenverbände mit je 17 (Regel) \nSchülerinnen und Schülern sowie ein regulärer Klassenverband mit 23 Schülerinnen und \nSchülern – gesehen. Hierzu wird im Beschluss vom 14.7.2023, 1 V 1547/23, ausgeführt: \n„Die Antragsgegnerin hat die Kapazität der Gesamtschule Bremen-Ost in Anlage 1 der \nRichtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der \nPrimarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 30.11.2022 \n(nachfolgend: \nKapazitätsrichtlinien) \nauf \n125 \nRegelschulplätze \nin \nsieben \n\n5 \n \nKlassenverbänden festgelegt. Zur Zahl der Klassenverbände hat die Antragsgegnerin \nvorgetragen, dass eine mehr als siebenzügige Führung der Gesamtschule Bremen-Ost \naufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. An ihrem Vortrag sind \nsubstantiierte Zweifel von dem Antragsteller weder begründet worden noch sonst \nersichtlich. Im Vergleich zum vorherigen Schuljahr hat die Antragsgegnerin bereits \neinen zusätzlichen Klassenverband an der Gesamtschule Bremen-Ost eingerichtet. Die \nKammer hat auch bereits entschieden, dass die räumlichen Kapazitäten der \nGesamtschule \nBremen-Ost \nkeine \nEinrichtung \neines \nweiteren \n(achten) \nKlassenverbands ermöglichen (vgl. VG Bremen, B.v. 06.08.2020 – 1 V 1165/20; \nbestätigt durch OVG Bremen, B.v. 01.10.2020 – 1 B 271/20, juris). \nAuch gegen die Kapazität der einzelnen Klassen sind keine Bedenken ersichtlich. Die \nKapazität der sechs Inklusionsklassen entspricht der Festlegung für inklusive \nOberschulklassen in Anlage 1 der Aufnahmeverordnung. Die Kapazität der \nRegelklasse entspricht der Festlegung in Anlage 1 der Aufnahmerichtlinien. Die \nReduzierung um zwei Schülerplätze in der Regelklasse wegen des Sozialindex der \nSchule ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das System der Antragsgegnerin zur \nBerücksichtigung der unterschiedlichen sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft \nder verschiedenen Schulen haben das Oberverwaltungsgericht (z.B. B.v. 18.08.2017 – \n1 B 165/17, juris) und das Verwaltungsgericht Bremen (z.B. B.v. 25.08.2020 – 1 V \n1478/20, juris) schon wiederholt als rechtmäßig beurteilt. Die Kammer hat das auch \nbereits für die Reduzierung um zwei Plätze an der Gesamtschule Bremen-Ost \nentschieden (B.v. 11.07.2018 – 1 V 1457/18).“ \nAn dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind \nim kommenden Schuljahr alle 25 Inklusionsplätze durch Zuweisung von Kindern mit \nFörderbedarf belegt. Mangels entsprechenden substantiierten Vortrags durch die \nAntragsteller sieht die Kammer hinsichtlich der Kapazitätsrüge damit keinen Anlass zu \nweiteren Nachforschungen (vgl. hierzu OVG Bremen, B. v. 1.10.2020 – 1 B 271/20, juris \nRn. 9 m.w.N.). \n \n2. \nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass an der Gesamtschule Bremen-Ost für das \nSchuljahr 2024/2025 35 Bewerberinnen und Bewerber aus den zugeordneten \nGrundschulen bevorzugt aufgenommen worden sind, deren Leistungen über dem \nRegelstandard liegen. \n \nGemäß § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in \nöffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) werden bei der Aufnahme in eine \nOberschule bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Plätze bevorzugt \n\n6 \n \nan Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr \nder Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die \nüber dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard \nliegen. Die Leistungen liegen über dem Regelstandard, wenn die Schülerin oder der \nSchüler die Anforderungen in allen Kompetenzbereichen des jeweiligen Faches übertrifft. \n \nBei einer Aufnahmekapazität von 125 Regelschulplätzen hätten danach bis zu 42 Plätze \nbevorzugt vergeben werden können, es lagen jedoch nur 35 entsprechende Bewerbungen \nvor. Die Anzahl der insoweit aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ist mithin nicht zu \nbeanstanden. \n \nDie Differenzierung anhand des Leistungsniveaus basierte auch auf einheitlichen und \nnachvollziehbaren \nKriterien \nund \nerfolgte \ndamit \nohne \nVerstoß \ngegen \nden \nGleichheitsgrundsatz. \n \nZur grundsätzlichen Zulässigkeit der in § 10 Abs. 5 AufnahmeVO vorgesehenen \nDifferenzierung hat die Kammer mit Beschluss vom 12.8.2022, 1 V 920/22, dargelegt: \nDass die Antragsgegnerin innerhalb der Gruppe des § 10 Abs. 5 AufnahmeVO \nvorrangig Plätze an Schülerinnen und Schüler aus den jeweiligen Grundschulen \nvergeben hat, die mit ihren Leistungen im 1. Halbjahr der 4. Klasse in den Fächern \nDeutsch und Mathematik über dem jeweils festgesetzten Regelstandard lagen (vgl. § \n10 Abs. 5 AufnahmeVO), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. \nZur Einführung des Leistungskriteriums im Aufnahmeverfahren heißt es in der \nGesetzesbegründung zu der dem § 10 Abs. 5 AufnahmeVO zugrunde liegenden \nRegelung des § 6a Abs. 3 und Abs. 4 BremSchVwG (vgl. Mitteilung des Senats vom \n12.05.2009 – Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Bestimmungen, Bremische \nBürgerschaft, Drs. 17/778, 12.05.2009, S. 32): \n„(…) Neu eingeführt wird zudem das Auswahlkriterium der Leistung. Da das \nGymnasium bei weiterhin freier stadtweiter Anwählbarkeit in Inhalt und Lerntempo auf \ndas Abitur in acht Jahren ausgerichtet ist, jedoch Schülerinnen und Schüler nicht mehr \nabschulen kann, muss die Schülerschaft ausgewiesenen Mindestanforderungen an die \nLeistungsfähigkeit \nund \n-bereitschaft \nentsprechen. \nDie \nAufnahme \ndes \nLeistungskriteriums ist daher bei Gymnasien erforderlich und rechtlich auch anerkannt. \nAuch die Oberschulen sollen mit der Möglichkeit, nach Leistungskriterien auswählen zu \nkönnen, an ihren Schulen eine für ein anregendes Lernmilieu gute Mischung \nleistungsstärkerer und -schwächerer Schülerinnen und Schüler herstellen können.“ \nDie Aufnahmeregelung des § 10 Abs. 5 AufnahmeVO verfolgt somit den Ansatz, dass \nauch die Oberschulen – gerade in Konkurrenz im Aufnahmeverfahren zu den \n\n7 \n \nGymnasien – sich leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler im Aufnahmeverfahren \nvorab zuordnen können, um so für ein ausgeglichenes Lernniveau an den Oberschulen \nzu sorgen. Gegen diese gesetzgeberischen Erwägungen ist rechtlich nichts zu \nerinnern. \nAn dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest. \n \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom \n4.9.2017 in einem Orbiter Dictum ausgeführt (1 B 155/17, juris Rn. 19): \nLosgelöst von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gibt der Beschwerdevortrag \nAnlass zu folgender Anmerkung: Die Antragsteller haben anonymisierte Zeugnisse \nanderer Kinder vorgelegt. Diese Zeugnisse werfen insbesondere im Hinblick auf den \nFall einer Spreizung der Leistungen innerhalb eines Kompetenzbereichs und im \nHinblick auf den Fall, dass ein Kompetenzbereich nur aus zwei Teilkompetenzen \nbesteht, Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht unter \nZuhilfenahme der „Handreichung für die Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ \n(dort S. 22) beantworten lassen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat \nhierzu im Beschwerdeverfahren nur erklärt, aus etwaigen fehlerhaften Beurteilungen \nvon anderen Kindern könne die Antragstellerin zu 1. für sich nichts herleiten. Dies trifft \nfür den vorliegenden Fall zwar zu. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die der \nFeststellung, ob die Leistungen eines Kindes über dem Regelstandard liegen, im \nAufnahmeverfahren zukommen kann, wird die Antragsgegnerin aber gleichwohl dafür \nSorge zu tragen haben, dass diese Feststellung nach einheitlichen und \nnachvollziehbaren Kriterien erfolgt. \nDiese vom Oberverwaltungsgericht im Jahr 2017 aufgeworfenen Zweifel an der \nEinheitlichkeit und Aussagekraft der Beurteilungen des Leistungsstandes zum Ende des \n1. Halbjahres der 4. Jahrgangsstufe vermag die Kammer für den entscheidungs-\nerheblichen Zeitraum nicht zu teilen. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der \nAntragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 20.6.2024, dass auf mögliche Mängel in den \nBeurteilungen reagiert wurde und eine Kontrolle durch laufende Fortbildungen und die \nTätigkeit der Schulaufsicht erfolgt. Grundsätzlich hat die Kammer keine Bedenken, dass \nauf der Grundlage der „Handreichung für die Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung“ \n(Stand 29.5.2017, im Folgenden: Handreichung) eine Bewertung „über dem \nRegelstandard“ auf einer ausreichenden Basis von Einzelbewertungen erfolgt. Hinweise \nauf konkrete Mängel gerade im vergangenen Schuljahr sind nicht ersichtlich. \n \nDie Beurteilung der Leistungen und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler erfolgt in \nder Grundschule zunächst auf der Basis von Entwicklungsübersichten. In diesen wird \nanhand von zahlreichen Kriterien die Kompetenzentwicklung eines Kindes im Verhältnis \n\n8 \n \nzu den Zielvorgaben für die jeweilige Jahrgangsstufe laufend dokumentiert. Die \nEntwicklungsübersicht ist sodann die Grundlage für den Lernentwicklungsbericht am Ende \ndes Schul(halb)jahres. Die Leistungen sind dort in einem Kompetenzraster mit einer 11-\nstufigen Skala einzuordnen. Abgefragt werden in den Fächer Mathematik und Deutsch \njeweils vier Kompetenzbereiche, die wiederum in Teilbereiche unterteilt sind. Zum \nRegelstandard wird auf Seite 17 ff. der Handreichung ausgeführt, dieser entspreche im \nersten Halbjahr des 4. Jahrgangs der 8. Stufe der Skala. Die Leistungen in einem Fach \nlägen über dem Regelstandard, wenn in jedem der vier Kompetenzbereiche mindestens \nein Kreuz im 9. oder 10. Bereich der Skala sei. Außerdem müsse auch die Mehrheit der \nKreuze aus allen Teilkompetenzen auf der Stufe 9 oder 10 liegen. Die Handreichung sieht \ndie Möglichkeit vor, dass Teilkompetenzen im Halbjahreszeugnis nicht bewertet werden, \nwenn hierzu im Unterricht noch nicht gearbeitet wurde. Dies könne jedoch nur einzelne \nTeilkompetenzen betreffen, da zu jedem der vier Kompetenzbereiche gearbeitet werden \nmüsse, damit die Regelstandardfrage beantwortet werden könne. In der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Mitteilung Nr. 279/2020 an die Grundschulen im Land \nBremen vom 5.10.2020 wird ergänzend ausgeführt, damit die Leistungen insgesamt als \n„über dem Regelstandard“ bewertet werden könnten, müssten in den Fächern Mathematik \nund Deutsch jeweils mindestens acht Teilkompetenzen bewertet werden. Die Zeugnisse \nseien von den Lehrkräften und der Schulleitung insoweit im Vier-Augen-Prinzip zu prüfen. \nDie Antragsgegnerin hat ergänzend ausgeführt, das Landesinstitut für Schule (LIS) biete \nzur Thematik Kompetenzorientierte Leistungsrückmeldung (KompoLei) fortlaufend sowohl \nzentrale als auch schulinterne Fortbildungen an, auch speziell zu dem Thema \nLernentwicklungsberichte. Zur Qualitätssicherung nehme die Schulaufsicht überdies \nregelmäßig Stichproben der Lernentwicklungsberichte (LEB) mit den Einstufungen. Fehler \nseien dabei im laufenden Jahr nicht festgestellt worden. \n \nDie Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die \nBewertung „über Regelstandard“ in den Halbjahres-Zeugnissen der 35 Kinder, die nach \n§ 10 Abs. 5 AufnahmeVO bevorzugt an der Gesamtschule Bremen-Ost aufgenommen \nwurden, jeweils auf einer ausreichenden und nachvollziehbaren Bewertungsgrundlage \nerfolgte. Der entgegenstehende Vortrag der Antragsteller erschöpft sich im Wesentlichen \nin einem unsubstantiierten Bestreiten. Tatsachen wurden von den Antragstellern nicht \nvorgetragen, insbesondere wurde nicht die Möglichkeit wahrgenommen, Einsicht in die – \nanonymisierten – Zeugnisse der 35 bevorzugt aufgenommenen Kinder zu nehmen und im \nAnschluss ggf. substantiiert zu möglichen Fehlern bei der Feststellung deren \nLeistungsstandes vorzutragen. Soweit die Antragsteller bezweifeln, dass in den \nGrundschulen in Bremen überhaupt ein Kenntnisstand über dem Regelstandard vermittelt \nwird, wird auch dies lediglich durch Vermutungen belegt. Ein solcher Umstand würde \n\n9 \n \nzudem lediglich dazu führen, dass es weniger Schülerinnen und Schüler mit einer \nBewertung „über dem Regelstandard“ gäbe; das Bewertungskonzept selbst wird dadurch \nnicht in Frage gestellt. Soweit die Antragsteller auf die Beschulung im Distanzunterricht \nwährend der Corona-Pandemie Bezug genommen haben, ist darauf hinzuweisen, dass \ndies das Schuljahr 2020/2021 betroffen hat, zu dem sich der Jahrgang der Antragstellerin \nzu 1) in der 1. Jahrgangsstufe befand. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, \ninwiefern sich die – lediglich kurzzeitige – Beschulung im Distanzunterricht zu diesem \nZeitpunkt auf die Möglichkeit einer Bewertung des Leistungsstandes in der 4. \nJahrgangsstufe ausgewirkt haben könnte. Zudem könnte die unterstellte unzureichende \nFörderung im Distanzunterricht wiederum nur dazu führen, dass einzelne Kinder einen \nLeistungsstand über dem Regelstandard nicht erreichten; dies ändert nichts an der \ngrundsätzlichen Geeignetheit des Bewertungskonzepts. \n \n3. \nIn dem wegen der Überanwahl der Gesamtschule Bremen-Ost nach § 6a BremSchVwG \ndurchgeführten Aufnahmeverfahren sind auch keine die Antragsteller in Ihren Rechten \nverletzende Verfahrensfehler ersichtlich. Es bestand insbesondere keine Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, die Antragstellerin zu 1) bezogen auf die Gesamtschule Bremen-Ost als \nHärtefall im Aufnahmeverfahren (vorrangig) zu berücksichtigen. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die \nBelastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, von den Eltern in \neinem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. bspw. OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 \n– 1 B 155/17, juris m.w.N.; zuletzt U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris). Angesichts der \nVielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf \nTatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, \nim Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG \nBremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13). Die Antragsteller haben jedoch keinen \nAntrag auf Anerkennung eines Härtefalls innerhalb der Anmeldefrist gestellt. Die nunmehr \nim Widerspruchsverfahren vorgebrachten familiären Belastungen sind damit nicht \ninnerhalb der hierfür vorgesehenen Frist geltend gemacht worden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 5 \nAufnahmeVO). Die Anmeldefrist und die Frist für die Glaubhaftmachung der \nHärtefallgründe stellen gesetzliche Ausschlussfristen dar. Das Auswahlverfahren dient \ndazu, zeitlich hinreichend vor Beginn des Schuljahres sowohl den Schulen als auch den \num begrenzte Kapazitäten konkurrierenden Schülerinnen und Schülern und deren \nErziehungsberechtigten verbindlich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Schule das \nKind besuchen wird. Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten \nHärtegründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die \n\n10 \n \nEinhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend \ngemachter Härtegründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der \nAufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von \nSchülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses \nvertraut haben (vgl. OVG Bremen, B. v. 1.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 23 m.w.N.; B. v. \n21.9.2021 – 1 B 348/21, juris Rn. 29 m.w.N.). \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der \nim Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Ziff. \n38.4 und Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: \n2013). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n\n11 \n \nDr. Benjes \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-11/1-v-1607-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-11/1-v-1607-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364826","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.285128+00:00"}}