{"status":"available","doknr":"OLD364825","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-24","aktenzeichen":"6 K 2599/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2599/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin ohne mündliche \nVerhandlung am 24. Juli 2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die weitere Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der \nFestsetzung seiner Erfahrungsstufe. \n \nDer 1989 geborene Kläger ist Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BremBesO) im Dienst \nder Beklagten an der beruflichen Schule Schulzentrum \n \nfür die Fächer Informationstechnik und Gemeinschaftskunde tätig. Nach Erlangung der \nAllgemeinen Hochschulreife absolvierte er vom 01.10.2008 bis 30.06.2009 zunächst den \nZivildienst. Sodann nahm er im September 2009 ein Studium im Studiengang \nKommunikations- und Informationstechnik an der Jade Hochschule Wilhelmshaven auf \nund schloss es im Januar 2014 mit dem Bachelor of Engineering ab. Im April 2014 nahm \ner das Masterstudium im Studienfach Lehramt an beruflichen Schulen und Politik und der \nFachrichtung Informationstechnik an der Universität Bremen auf und schloss dieses im Juli \n2016 mit dem Abschluss Master of Education ab. Bereits während seines Masterstudiums \nwar der Kläger vom 01.02.2015 bis zum 15.04.2016 als Technischer Support beim \n im Umfang von zehn Wochenstunden tätig. Noch vor seinem \nMasterabschluss nahm er am 15.04.2016 eine Tätigkeit als Software Engineer bei der \nFirma\n im Umfang von 40 Wochenstunden auf. Dort war er bis \nzum 31.12.2017 tätig. Vom 01.02.2018 an absolvierte er den Vorbereitungsdienst für das \nLehramt an öffentlichen Schulen mit den Fächern Informationstechnik und Politik, den er \nam 24.05.2019 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen und \nder Qualifikation für das Lehramt an berufsbildenden Schulen beendete. Am 01.08.2019 \nwurde der Kläger durch die Beklagte zum Studienrat unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe ernannt. Seit dem 01.11.2022 ist er auf Lebenszeit \nverbeamtet. \n \nDer Kläger wandte sich bereits im Vorfeld zu seiner Ernennung zum Studienrat per E-Mail \nan die Senatorin für Kinder und Bildung bat unter anderem darum, seine Tätigkeiten als \nSoftware Engineer bei \n und als Technischer Support beim \n zu berücksichtigen. Die bei diesen Tätigkeiten erworbenen \nKompetenzen in der Softwareentwicklung und dem IT-Bereich seien für die Tätigkeit eines \nBerufsschullehrers, bei der er Fachinformatiker unterrichte, nicht nur förderlich, sondern \nwesentlich. In der beruflichen Bildung sei das Arbeitsprozesswissen die Kernkompetenz \neiner \nLehrkraft \nund \ndie \nDidaktik \nder \nberuflichen \nBildung \nsetze \ndie \nArbeitsprozessorientierung in den Mittelpunkt. Aus diesem Grund habe er sich nach \nseinem Studium bewusst für eine Phase zum Anbahnen dieser Kompetenzen in der \nSoftwareentwicklung entschieden. Sowohl bei \n als auch bei \n\n3 \n \n habe er zudem studentische Mitarbeiter betreut und \neingearbeitet. \nMit E-Mail vom 28.06.2019 übersandte die Senatorin für Kinder und Bildung dem Kläger \neine Berechnung seiner förderlichen Zeiten vom 24.06.2019 nebst den von ihr erlassenen \nVerfahrenshinweisen zur Berechnung förderlicher Zeiten nach § 25 Abs. 1 Satz 5 \nBremBesG vom 05.03.2019, auf welche hinsichtlich des näheren Inhalts verwiesen wird. \nDanach wurde die Förderlichkeit seiner Tätigkeiten jeweils zu einem Faktor von 1:4 \nbemessen. Zu dieser unter dem Gliederungspunkt „II.“ erfolgten Bemessung heißt es zur \nBegründung der anrechenbaren Monate der Tätigkeit bei\n \n„Die Lehrtätigkeit benötigt neben praktischen Erfahrungen im Beruf auch umfangreiches \ntheoretisches sowie didaktisches Wissen; die anteilige Ausbildertätigkeit Berufsausübung \nist nur im Verhältnis 1:4 als nützlich anzuerkennen.“. Zur Tätigkeit bei \nheißt es hierzu: „Der Schulsupport beinhaltet die Beratung und Schulung der KuK \naus dem schulischen Bereich. Diese Fertigkeiten werden sehr nützlich für die Tätigkeit \nbewertet. Die Lehrtätigkeit benötigt neben praktischen Erfahrungen im Beruf auch \numfangreiches theoretisches sowie didaktisches Wissen; die anteilige Ausbildertätigkeit \nmit Berufsausübung ist deshalb nur im Verhältnis 1:4 als nützlich anzuerkennen.“. Sodann \nfolgen unter dem Gliederungspunkt „III. Besondere Begründung für die Berücksichtigung \natypischer Sachverhalte“, unter dem nach dessen Einleitungssatz die Gründe für die \nAnrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit als förderliche Zeiten ausführlich zu \nbegründen sind, falls sich die Erfahrungszeiten nicht gemäß der Verfahrenshinweise \nbemessen lassen, folgende Ausführungen: „Das … hat einen umfangreichen Bereich von \nBildungsgängen \nmit \ninformationstechnischem \nSchwerpunkt. \nInsbesondere \ndie \nBerufsschule mit dem Fachinformatiker und Berufsfachschule für Assistenten zum \nInformations-technischen Assistenten. Für diesen technischen Bereich ist es schwierig gut \nausgebildetes Personal zu finden. Die praktische Arbeit ist sehr förderlich, um in der Schule \ndie komplexen theoretischen Inhalte den Schülerinnen und Schülern veranschaulichen zu \nkönnen. Die Begründung zu den lfd. Nr. 1 bis 4 sind in der Tabelle unter II eingefügt.“ Als \nFazit folgt unter dem Gliederungspunkt „IV.“, dass Zeiten förderlicher Berufserfahrung im \nUmfang von insgesamt 8 Monaten und 22 Tagen, bei Abrundung also von 8 Monaten \nfestgestellt werden könnten. \n \nIn dem anschließenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren setzte Performa Nord mit \nBescheid vom 09.09.2019 für den Kläger die erste in der A13-Besoldung festzusetzende \nErfahrungsstufe 5 fest. Es wurden dabei 8 Monate berücksichtigungsfähiger Zeiten \nanerkannt, sodass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen auf den \n01.12.2018 festgelegt wurde. Mit am 13.11.2019 bei Performa Nord eingegangenem \nSchreiben erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und begehrte \n\n4 \n \ndie (weitere) Anrechnung der Zeiten seines Zivildienstes und der Tätigkeiten. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 10.10.2020 wies Performa Nord den Widerspruch des Klägers \nals unbegründet zurück. Daraufhin erhob der Kläger am 16.11.2020 Klage und beantragte, \ndie Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2019 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen – 6. Kammer – verpflichtete die Beklagte daraufhin mit Urteil vom \n15.06.2021 (Az.: 6 K 2606/20), rechtskräftig seit dem 07.09.2022, den Antrag des Klägers \nauf Berücksichtigung der Zeiten seines Zivildienstes und seiner Tätigkeit als Software \nEngineer bei \n bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe des \nKlägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur \nBegründung \nführte \ndas \nGericht \nin \nBezug \nauf \ndie \nstreitgegenständlichen \nBeschäftigungszeiten aus, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zum \neinen sei die Gewichtung nach den Verfahrenshinweisen gemessen an den eigenen \nErmessenserwägungen der Beklagten nicht stimmig und in sich widersprüchlich. \nInsbesondere trage die gleiche Gewichtung der einschlägigen Berufsausübung im \nallgemeinbildenden und im berufsbildenden Bereich mit 1:8 nicht dem Umstand Rechnung, \ndass bereits die Berufsausübung als solche aufgrund der damit verbundenen \nberufspraktischen Erfahrungen für den berufsbildenden Bereich förderlicher sei als für den \nallgemeinbildenden Bereich. Zum anderen stehe die Begründung der Beklagten zur \nBerücksichtigung der Komplexität und zu den Anforderungen an eine Lehrkraft für den \nBereich Informationstechnik im berufsbildenden Bereich im Widerspruch zu ihrer \nBerücksichtigung der Tätigkeiten mit einem Faktor von 1:4, da dieser demjenigen Faktor \nentspreche, den die Verfahrenshinweise grundsätzlich und außerhalb von atypischen \nFällen für eine Tätigkeit mit (anteiliger) Ausbildungstätigkeit vorsähen. Der Antrag der \nBeklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 15.06.2021 wurde mit Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – vom 07.09.2022 \n(Az.: 2 LA 324/21) abgelehnt. \n \nIm streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren erklärte Performa Nord mit Bescheid vom \n10.02.2023, dem Kläger am 21.02.2023 bekanntgegeben, dass eine Abänderung der \nAnrechnung \nnur \nhinsichtlich \ndes \nZivildienstes, \nnicht \naber \nhinsichtlich \nder \nVorbeschäftigungszeiten bei \n \nerfolge, und setzte für den Kläger unter Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom \n09.09.2019 in Form des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 erneut die \nErfahrungsstufe 5 fest. Es wurden dabei ein Jahr, 5 Monate und 22 Tage \nberücksichtigungsfähiger Zeiten anerkannt, sodass der Zeitpunkt des Beginns des \n\n5 \n \nAufsteigens in den Stufen mit dem 01.03.2018 festgelegt wurde. Zur Begründung führte \ndie Beklagte aus, dass die Vorbeschäftigungszeiten mangels Nachweises einer \nAusbildungstätigkeit nach den alten Verfahrenshinweisen nur im Verhältnis 1:8, nach den \nneuen Verfahrenshinweise im Verhältnis 1:6 hätten angerechnet werden müssen. \nAufgrund der Förderlichkeit in einem herausgehobenen Maße sei bei dem Kläger aber \nbereits ein Verhältnis von 1:4 angewandt worden. Hiermit sei das Ermessen wie vom \nGericht in seinem Urteil vom 15.06.2021 (Az.: 6 K 2606/20) gefordert ausgeübt worden. \n \nAm 15.03.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und \nbegehrte die (weitere) Anrechnung der Zeiten der Vorbeschäftigungszeiten. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, dass es für die Anerkennung der Betreuung \nund Einarbeitung studentischer Mitarbeiter als anteilige Ausbildungstätigkeit keiner \nweiteren Nachweise bedürfe, da diese im vorherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren \nnicht eingefordert worden seien, dort aber eine anteilige Ausbildungstätigkeit von der \nBeklagten angenommen worden sei. Darüber hinaus sei eine Ausbildungstätigkeit in der \nAusbildungsstruktur von Berufsschullehrkräften nicht vorgesehen und könne daher nicht \nwie in den Verfahrenshinweisen pauschal als Voraussetzung für die Annahme eines \nhöheren Förderlichkeitsfaktors angesehen werden. Es komme primär auf die \nfachpraktischen Erfahrungen im Berufsfeld an. Ferner sei es widersprüchlich, dass die \nBeklagte einerseits der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein \nLehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen \n(Lehramtstyp 5) der Kultusministerkonferenz vom 12.05.1995 in der Fassung vom \n13.09.2018, wonach eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische \nTätigkeit \nvon \ngrundsätzlich \n12 \nMonaten \nerforderlich \nsei, \nzustimme \nund \nim \nAkkreditierungsprozess dieser Ausbildung die Einführung einer fachpraktischen Tätigkeit \nals Bestandteil der Ausbildung fordere (vgl. ASIIN-Akkreditierungsbericht für den \nMasterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung \nElektrotechnik, Informationstechnik, Fahrzeugtechnik oder Metalltechnik“ an der \nUniversität Bremen vom 27.09.2013, auf den hinsichtlich dessen näheren Inhalts \nverwiesen wird), gleichzeitig aber keine dahingehende Regelung treffe und sodann im \nkonkreten Einzelfall des Klägers feststelle, dass eine solche Tätigkeit mit einem Faktor 1:4 \n– und damit aus seiner Sicht als nur „sehr bedingt förderlich“ – beurteilt werde. Die \nfachpraktischen Tätigkeiten seien bei einem Berufschullehrer jedoch keine anteilige, \nsondern eine Mindestanforderung und das Ermessen für eine vollständige Anrechnung der \nTätigkeit daher auf null reduziert. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023, dem Kläger am 06.10.2023 zugestellt, wies \nPerforma Nord den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie wiederholte die \n\n6 \n \nBegründung des Ausgangsbescheids und konkretisierte sie insbesondere damit, dass die \nTätigkeitszeit bei \n nicht als sondern bloß analog zu \nAusbildungstätigkeiten angerechnet worden sei, da die vom Kläger nachgewiesene \nBetreuung eines Studenten nicht zum Nachweis einer Ausbildungstätigkeit ausreiche, die \ndie Zugrundlegung eines für ihn günstigeren Verhältnisses der Anrechnung rechtfertigen \nkönnte. Anders als bei einer Ausbildung müssten bei der Betreuung eines Studenten keine \nAusbildungspläne und Rahmenrichtlinien beachtet werden, der Student erhalte nur einen \nbeschränkten, keinen umfassenden Einblick in den Berufsbereich und ein Student sei \nschließlich selbst für sein Lernen verantwortlich und bedürfe anders als ein Auszubildender \nkeiner intensiven Anleitung. Hinsichtlich der Verfahrenshinweise betonte sie zudem, dass \ndiese nicht pauschal angewendet würden, sondern lediglich ein unterstützendes \nInstrument für die Ermessensausübung darstellten. \n \nDer Kläger hat am 02.11.2023 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Er verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte seine \nTätigkeiten in ihrem ersten Festsetzungsbescheid vom 09.09.2019 als „sehr förderlich“ \nbezeichnet habe, dem entspreche jedoch das Anrechnungsverhältnis von 1:4 nicht. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \nden Bescheid vom 10.02.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom \n28.08.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Berücksichtigung \nder \nhauptberuflichen \nTätigkeiten \ndes \nKlägers \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nDie Beklagte beantragt ebenfalls schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom \n28.08.2023 und bezieht sich auf diesen. Sie konkretisiert, dass es hinsichtlich der \nQualifizierung der Betreuung eines Studenten durch den Kläger als Ausbildungstätigkeit \nauf die Art und Weise der Betreuung sowie die Größe des betreuten Personenkreises \nankomme. Da es sich um lediglich eine Person gehandelt habe und eine Betreuung, keine \nBeschulung, stattgefunden habe, könne diese Tätigkeit nicht als Ausbildungstätigkeit \nqualifiziert werden. \n \nMit Beschluss vom 31.05.2024 ist der Rechtsstreit auf die zuständige Einzelrichterin \nübertragen worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil \nohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 05.03.2024 und vom 19.03.2024 \nzugestimmt. \n\n7 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens auf Festsetzung \neiner \nhöheren \nErfahrungsstufe \nbzw. \neiner \nweiteren \nAnrechnung \nseiner \nVorbeschäftigungszeiten. Die Ablehnung der Berücksichtigung der Tätigkeit als Software \nEngineer bei \n (hierzu I.) und der Tätigkeit bei \n über den Umfang von 1:4 hinaus (hierzu II.) ist rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 23.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) und der vom \n01.08.2019 bis 10.11.2019 gültigen Fassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu \nberücksichtigen, dass die Festlegung der Erfahrungsstufe nach den Regelungen des \nBremischen Besoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe \nder Besoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich \nist daher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf \nDienstbezüge gegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urt. v. \n28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2018 – 1 \nA 1044/16 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, \njuris Rn. 22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers \nzum Studienrat am 01.08.2019. \n \nNach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der \nAufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Sätze 1 und \n2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen \nBesoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit \nAnspruch \nauf \nDienstbezüge \nbei \neinem \nöffentlich-rechtlichen \nDienstherrn \nim \nGeltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind \n\n8 \n \n(Satz 4) zu berücksichtigen oder können (Satz 5) unter bestimmten Voraussetzungen \nberücksichtigt werden. \n \nI. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung seiner \nErfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung der Tätigkeit als Software Engineer \nbei über den Umfang von 1:4 hinaus. \n \nNach § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. können weitere Zeiten einer hauptberuflichen \nTätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder \nteilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten \nTätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht \nförderlich sind. \n \n1. \nDie \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nBerücksichtigung \ndieser \nVorbeschäftigungszeit liegen vor. \n \nDie \nTätigkeit \nals \nSoftware \nEngineer \nstellt \neine \nTätigkeit \naußerhalb \neines \nArbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, die nach der für den \nKläger geltenden Prüfungsordnung nicht Voraussetzung für den Erwerb des Masters of \nEducation und damit keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung \ngewesen ist. \n \nSie stellt zudem eine hauptberufliche Tätigkeit dar. Gemäß § 6 BremBesG a.F. ist eine \nTätigkeit hauptberuflich im Sinne dieses Gesetztes, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den \nSchwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und \nBerufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder \nRichterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und \nrichterrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Diese \nVoraussetzungen erfüllt die Tätigkeit als Software Engineer, die der Kläger in Vollzeit mit \n40 Wochenstunden ausgeübt hat. \n \nDie Tätigkeit ist aufgrund ihres fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Bezugs \nschließlich förderlich, da sie die Dienstausübung als Studienrat an einer beruflichen Schule \nfür das Fach Informationstechnik jedenfalls erleichtert und verbessert (vgl. zur Definition \nder Förderlichkeit BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 25/16 –, juris Rn. 15; zur Förderlichkeit \n\n9 \n \neiner einschlägigen berufspraktischen Tätigkeit für die Tätigkeit eines Berufsschullehrers: \nVG Bremen, Urt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 27). \n \n2. \nDie Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers \nals Software Engineer als Erfahrungszeiten berücksichtigt, ihr Ermessen pflichtgemäß \nausgeübt. \n \nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht gemäß § 114 S. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zur Ausübung des \nErmessens bei Vorliegen förderlicher Zeiten im Hinblick auf den Umfang der \nBerücksichtigung können aus dem Gesetzeszweck keine eindeutigen Aussagen \ngeschlossen werden. Dem Grad der Förderlichkeit dürfte dabei jedoch eine besondere \nBedeutung zukommen. Um diesen zu bestimmen, bedarf es aber einer von den \nUmständen des Einzelfalls abhängigen Bewertung; bei dieser soll der Behörde ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zukommen. Verdeutlicht \nwird dies durch die Formulierung des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F., dass \nVorbeschäftigungszeiten „ganz oder teilweise“ berücksichtigt werden können (VG Bremen, \nUrt. v. 28.08.2018 – 6 K 544/17 –, juris Rn. 20). \n \nAusgehend hiervon ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nicht zu \nbeanstanden. \n \na. \nEin \ngerichtlich \ndurchsetzbarer \nAnspruch \nauf \nvollständige \nAnerkennung \nder \nVorbeschäftigungszeiten setzt bei Ermessensentscheidungen eine Ermessensreduzierung \nauf null voraus. \n \nAn die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null sind regelmäßig strenge Maßstäbe \nanzulegen. Ein anderes Verständnis stünde nicht im Einklang mit dem durch den \nGesetzgeber vorgegebenen Handlungsspielraum der Verwaltung (vgl. OVG NRW, Urt. v. \n22.06.2021 – 5 A 1386/20 –, juris Rn. 82). \n \nEin solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit liegt hier nicht vor. Die Tätigkeit des \nKlägers als Software Engineer ist keine offensichtliche Mindestanforderung für die Tätigkeit \n\n10 \n \nals Berufsschullehrer, was u.a. aus den Ausbildungsvoraussetzungen und dem Vergleich \ndes Klägers mit Berufsschullehrkräften ohne berufspraktische Erfahrung hervorgeht. Sie \nkann somit gerade nicht pauschal als solche bezeichnet werden. Selbst unter der \nAnnahme, es handele sich um eine Mindestanforderung, kann ferner nicht auf eine \nzwingende Anrechnung im Umfang 1:1 geschlossen werden, da diese sich an der \nFörderlichkeit für die dienstliche Tätigkeit orientiert. Die Beurteilung der Förderlichkeit \nhängt aber sowohl von der Art der dienstlichen Tätigkeit als auch der Art der \nVorbeschäftigung ab und entzieht sich daher dem Umfang nach einer gerichtlichen \nEntscheidung. In welchem Umfang sie für diese Tätigkeit förderlich ist, unterliegt – in den \noben bezeichneten Grenzen ihres Ermessens – allein der die Umstände des Einzelfalls \nberücksichtigenden Beurteilung der Beklagten. \n \nb. \nDie Berücksichtigung der Vorbeschäftigung im Umfang von 1:4 weist auch keine \nErmessensfehler auf. \n \nDie Beklagte überschreitet den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht, indem sie bei \nder Bestimmung des Grades der Förderlichkeit einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit \nmaßgebliche Bedeutung beimisst. \n \nEine solche Tätigkeit wird ausweislich der Verfahrenshinweise nach den überarbeiteten \nVerfahrenshinweisen zur Berechnung förderlicher Zeiten nach § 25 Absatz 2 Satz 3 \nBremBesG vom 27.10.2021 bei Berufsschullehrkräften in der Regel mit einer Gewichtung \nvon 1:4 versehen, wohingegen eine solche Tätigkeit ohne (anteilige) Ausbildungstätigkeit \nein geringeres Gewicht (1:6) beigemessen wird. Der oben dargelegte Maßstab einer \nErleichterung bzw. Verbesserung der Dienstausübung als Studienrat an einer beruflichen \nSchule und der Sinn und Zweck des Unterrichts an Berufsschulen nach § 25 Abs. 1 Satz 4 \nBremSchulG stellen sachliche Gründe für die vorgenommene positive Gewichtung einer \n(anteiligen) Ausbildungstätigkeit neben der Ausübung des Berufes dar. Die Erfüllung der \nAufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse und \nKompetenzen \nunter \nbesonderer \nBerücksichtigung \nder \nAnforderungen \nder \nBerufsausbildung zu vermitteln, kann neben berufspraktischen auch durch zusätzliche \nErfahrungen im Bereich der Wissensvermittlung, die eine zusätzliche Ausbildungstätigkeit \nmit sich bringt, zur Überzeugung der Einzelrichterin verbessert werden. \n \nDie überarbeiten Verfahrenshinweise zur Ermessensausübung differenzieren bei der \nAnrechnung beruflicher Erfahrungszeiten auch in ausreichender Weise zwischen \nallgemeinbildendem und berufsbildendem Bereich, so der mit Urteil vom 15.06.2021 zu \n\n11 \n \nGunsten des Klägers festgestellte Ermessensfehlgebrauch in der streitgegenständlichen \nNeufestsetzung nicht mehr vorliegt. \n \nEs liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die Begründung der Beklagten \nzur Berücksichtigung der Komplexität und der Anforderungen an eine Lehrkraft für den \nBereich Informationstechnik im berufsbildenden Bereich vor. \n \nDie Beklagte hat in der Berechnung der förderlichen Zeiten im Schreiben der Senatorin für \nKinder und Bildung vom 24.06.2019 unter dem Punkt „Besondere Begründung für die \nBerücksichtigung atypischer Sachverhalte“ angeführt, dass es für den Bereich von \nBildungsgängen mit informationstechnischem Schwerpunkt sehr schwierig sei, gut \nausgebildetes Personal zu finden und die praktische Arbeit sehr förderlich sei, um in der \nSchule die komplexen theoretischen Inhalte den Schülerinnen und Schülern \nveranschaulichen zu können. Diese Bewertung der Vorbeschäftigung des Klägers als „sehr \nförderlich“ und der Umstand, dass die Behörde diese Anmerkung bei der Begründung \natypischer Sachverhalte anführt, spricht dafür, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, \ndass im konkreten Fall des Klägers ein über den in den Verfahrenshinweisen grundsätzlich \nangenommenen Grad der Förderlichkeit von 1:6 vorliegt. Dies schlägt sich im von der \nBeklagten berücksichtigten Faktor von 1:4 nieder. \n \nDie Beklagte nimmt hierbei – anders als noch im aufgehobenen Festsetzungsbescheid \nvom 09.09.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2020 – eine berufliche \nTätigkeit ohne (anteilige) Ausbildungstätigkeit und damit einen grundsätzlichen Faktor von \n1:6 an. Diese Entscheidung beruht, anders als vom Kläger gerügt, nicht auf den fehlenden \nNachweisen für die Betreuung und Einarbeitung studentischer Mitarbeiter, sondern auf der \nTatsache, dass diese für die Annahme einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit nicht \nausreicht und auch sonst keine anderweitige Ausbildungstätigkeit durch den Kläger \nnachgewiesen wurde. Die von der Beklagten zur Beurteilung angewendeten Kriterien der \nArt und Weise der Betreuung sowie der Größe des betreuten Personenkreises stellen \nsachliche und mit dem Zweck der Norm im Einklang stehende Anknüpfungspunkte dar. \nAuch die darauf gestützte Begründung, bei der Betreuung eines Studenten müssten keine \nAusbildungspläne und Rahmenrichtlinien beachtet werden, der Student erhalte nur einen \nbeschränkten, keinen umfassenden Einblick in den Berufsbereich und ein Student sei \nschließlich selbst für sein Lernen verantwortlich und bedürfe anders als ein Auszubildender \nkeiner intensiven Anleitung, sind im Zusammenhang mit der Ablehnung einer (anteiligen) \nAusbildungstätigkeit plausibel. \n \n\n12 \n \nDarüber hinaus kann der Kläger sich nicht darauf berufen, in dem aufgehobenen \nFestsetzungsbescheid vom 09.09.2019 in der Form des Widerspruchsbescheids vom \n10.10.2020 sei eine (anteilige) Ausbildungstätigkeit noch anerkannt worden. \n \nDie (teilweise) Aufhebung des Bescheids durch das Gericht sowie die Verpflichtung der \nBeklagten, den Kläger neu zu Bescheiden, dienen der Wiederherstellung eines \nrechtmäßigen Zustands. Liegen aber aus der Sicht der die Entscheidung treffenden \nBeklagten die Voraussetzungen einer (anteiligen) Ausbildungstätigkeit doch nicht vor, so \nüberwiegt das Interesse an einer solchen Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands \ndas Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des ursprünglichen rechtswidrigen \nZustands, zumal der Kläger mit dem Feststellungsbescheid vom 10.02.2023 in Form des \nWiderspruchsbescheids vom 28.08.2023 nicht schlechter, sondern im Hinblick auf die \nTätigkeit als Software Engineer nur nicht besser gestellt wird. Hinzukommt, dass der Kläger \nselbst mit dem Widerspruch und der Klage gegen den ersten Feststellungsbescheid \nverhindert hat, dass dieser bestandskräftig wird. \n \nII. \nDer Kläger hat ferner keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Festsetzung \nseiner Erfahrungsstufe im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei \n \n \nEs liegen bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung \ndieser Tätigkeit vor. Sie stellt keine hauptberufliche Tätigkeit dar, da sie mit zehn \nWochenstunden in einem Umfang stattfand, der in einem Beamtenverhältnis nicht zulässig \nist. Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Bremen beträgt \ngemäß § 60 Abs. 1 und 4 BremBG i.V.m. § 5 BremAZVO 40 Wochenstunden. § 61 Abs. 1 \nBremBG ermöglicht die Reduzierung dieser Arbeitszeit um die Hälfte, soweit dienstliche \nBelange nicht entgegenstehen. Eine weitere Reduzierung auf unter 20 Wochenstunden ist \nnur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BremBG, d.h. bei der \ntatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer sonstigen \nAngehörigen oder eines sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten \npflegebedürftig ist, möglich. Diese Vorschrift ist identisch mit der Fassung des § 62 Abs. 1 \nBremBG, die zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers galt. Der Kläger hat in der Zeit der \nAusübung dieser Tätigkeit kein Kind unter 18 Jahren oder andere Angehörige betreut oder \ngepflegt, sodass eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 10 Stunden im Beamtenverhältnis \nnicht möglich gewesen wäre. \n \n\n13 \n \nDie Tätigkeit kann auch nicht, wie der Kläger meint, „analog zu Betreuungs- und \nPflegezeiten“ als zusätzliche Belastung im Studium berücksichtigt werden. Es fehlt an einer \nfür eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Die Tätigkeit bei \nselbst und nicht das Studium hätte die hauptberufliche Tätigkeit \nausmachen müssen, um den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG a.F. zu \nerfüllen. Nach dieser Logik müsste aber das Studium selbst als mit Betreuungs- und \nPflegezeiten vergleichbare, zusätzliche Belastung verstanden werden. Der Kläger spricht \njedoch selbst von einem Vollzeitstudium, was folglich seine hauptamtliche Tätigkeit \ndarstellte und nicht als zusätzliche Belastung verstanden werden kann. Daneben fehlt es \nferner an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. \n \nDass sich die Beklagte selbst mit einer Berücksichtigung dieser Tätigkeit als \nVorbeschäftigung über die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinwegsetzt, \nverschafft dem Kläger zudem keinen Anspruch auf eine erneute, ebenso rechtswidrige \nEntscheidung. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-24/6-k-2599-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-24/6-k-2599-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364825","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.253943+00:00"}}