{"status":"available","doknr":"OLD364824","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-26","aktenzeichen":"6 K 2516/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2516/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Feuerwehr Bremen, diese vertreten \ndurch den Amtsleiter Herrn Heßemer, \nAm Wandrahm 24, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nDr. Danne als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2024 für Recht \nerkannt: \n \n \n\n2 \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger erstrebt unter Berücksichtigung seiner vordienstlichen beruflichen Tätigkeiten \neine Neubescheidung der Festsetzung seiner Erfahrungsstufe. \n \nDer \n Kläger steht als Brandmeister im Dienst der Beklagten. Vom \n01.12.2017 bis 07.06.2019 leistete er seinen Anwärterdienst bei der Freien und Hansestadt \nHamburg. Er wurde mit Wirkung vom 08.06.2019 bei der Freien und Hansestadt Hamburg \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister ernannt. Seine \nErnennung auf Lebenszeit erfolgte in Hamburg mit Wirkung vom 08.06.2022. Der Kläger \nwurde mit Wirkung vom 01.09.2022 in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt \n(Bes.Gr. A 7). \nVor Beginn des Anwärterdienstes nahm er folgende Tätigkeiten beruflich wahr: Vom \n01.08.2002 bis 30.06.2005 (zwei Jahre und elf Monate) absolvierte er eine Ausbildung zum \nKoch. Vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 (einen Monat) war er \n \n als Geselle (Koch) tätig. Vom 01.01.2006 bis 30.09.2006 \n(neun Monate) absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Vom \n15.04.2008 bis 30.04.2009 (ein Jahr und 16 Tage) war er \n als Geselle (Koch) \ntätig. Vom 01.05.2009 bis 30.06.2009 (zwei Monate) war er als Fahrer tätig. Vom \n01.07.2009 bis 30.11.2017 (acht Jahre und fünf Monate) war er ausweislich des \nZwischenzeugnisses vom 19.08.20215 als „Mechaniker (Schwerpunkte Mechanik, \nHydraulik und Elektrik)“ bzw. ausweislich des entsprechenden Arbeitsvertrages vom \n25.06.2009 als „Mechaniker – Hilfskraft“ \n tätig. \n \nMit Bescheid vom 04.04.2019 berücksichtigte die Behörde für Inneres und Sport der Freien \nund Hansestadt Hamburg Ehrfahrungszeiten in Höhe von 12 Jahren und 10 Monaten. \nDabei wurden insbesondere die Erfahrungszeiten des Grundwehrdienstes und der \nTätigkeit als „Mechaniker Hilfskraft“ vollständig angerechnet. \n\n3 \n \n \nMit Bescheid vom 19.04.2023, zugestellt am 31.05.2023, setzte Performa Nord, \nEigenbetrieb des Landes Bremen, die Erfahrungsstufe des Klägers auf die Stufe 3 fest und \nerkannte die Tätigkeit als Brandmeister (-Anwärter) bei der Freien und Hansestadt \nHamburg voll in Höhe von 3 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen sowie 1 Jahr, 3 Monate und \n4 Tage anteilig als (Vor-) Erfahrungszeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG an. \nGrundlage dieser Anerkennung war die Anerkennungsbeurteilung des Senators für Inneres \nund Sport vom 27.03.2023. Danach seien die Tätigkeiten als Koch (01.07.2005 bis \n31.07.2005 \n sowie 15.04.2008 bis \n30.04.2009 \n) in fachlicher Hinsicht für die Tätigkeiten als Brandmeister bei der \nFeuerwehr Bremen grundsätzlich förderlich. Ein besonderes Merkmal der Tätigkeit als \nBrandmeister sei das gemeinsame Essen innerhalb einer 24-Stunden Schicht. Gemessen \nan den Gesamtaufgaben werde bei der Berücksichtigung der Erfahrungszeit ein Anteil von \n5 % für angemessen angesehen. Auch sei die Tätigkeit als Mechaniker in fachlicher \nHinsicht grundsätzlich förderlich. Funktionsstellen mit umfangreichem Anforderungsprofil \nseien unter anderem die Leitung einer der Werkstätten wie etwa die Kfz-Werkstatt, die \nAtemschutzwerkstatt, die Bekleidungskammer sowie das Lager „Rettungsdienst“. Da der \nKläger keine Ausbildung als Mechaniker absolviert habe, werde – gemessen an den \nGesamtaufgaben – bei Berücksichtigung der Erfahrungszeit ein Anteil von 15 % unter \ngroßzügiger Auslegung zugunsten des Klägers als angemessen angesehen. \n \nMit Schreiben vom 01.06.2023, eingegangen bei der Feuerwehr Bremen am 06.06.2023, \nlegte der Kläger Widerspruch gegen die Erfahrungsstufenfestsetzung ein. Er bitte um \nÜberprüfung der fehlenden Erfahrungszeiten. Er habe die Erfahrungsstufe 6 oder 7 \nerwartet. \n \nDer Senator für Inneres und Sport nahm zu diesem Widerspruch mit Schreiben vom \n19.07.2023 Stellung. Nach Überprüfung des Bescheids vom 19.04.2023 ergebe sich keine \nÄnderung hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Zeiten. Eine Übertragung aus \nHamburg sei nicht möglich, da dienstliche Erfahrung stets neu zu ermitteln seien. Im \nÜbrigen werde auf die Ausführung aus dem Schreiben vom 27.03.2023 verwiesen. \n \nPerforma Nord teilte mit Schreiben vom 31.07.2023 mit, dass der Widerspruch des Klägers \nbei Performa Nord habe gestellt werden müssen und im Übrigen sei der Widerspruch \nverfristet und der Bescheid vom 19.04.2023 deshalb bestandskräftig. \n \n\n4 \n \nUnter dem 04.08.2023 bat Frau Arnhold, eine Mitarbeiterin aus der Personalverwaltung \nder Feuerwehr Bremen, „trotz des Fristablaufs“ ausnahmsweise um eine Überprüfung, ob \nder vom Kläger absolvierte Grundwehrdienst tatsächlich nicht anrechnungsfähig sei. \n \nMit Schreiben vom 15.08.2023 teilte Performa Nord der Feuerwehr Bremen mit, dass der \nGrundwehrdienst des Klägers nicht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBesG als \nErfahrungszeit anerkannt werden könne. Zwischen dem Wehrdienst und der Bewerbung \ndes Klägers bei der Feuerwehr Bremen hätten etwa zehn Jahre gelegen, so dass im \nAnschluss des Grundwehrdiensts keine für den Beruf als Brandmeister vorgeschriebene \nAusbildung erfolgt sei. \n \nMit Schreiben vom 31.08.2023 teilte die Feuerwehr Bremen dem Kläger unter dem Betreff \n„Ihr Schreiben vom 01.06.2023 – Widerspruch gegen Festsetzung der Erfahrungsstufe \ngem. Bescheid vom 19.04.2023, Überprüfung des Grundwehrdienstes durch die \nSachbearbeitung bei Performa Nord“ mit, dass der Grundwehrdienst nicht als \nErfahrungszeit zu berücksichtigen sei. Das Schreiben paraphrasiert dabei die \nAusführungen der Performa Nord vom 15.08.2023. Dieses Schreiben wurde nicht mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehen. \n \nAm 20.10.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Der „Widerspruchsbescheid“ gehe inhaltlich \nnur auf den Wehrdienst ein. Bezüglich der weiteren Zeiten schweige der \n„Widerspruchsbescheid“. Es würden die weiteren Zeiten ignoriert werden. Ihm sei unter \nBerücksichtigung von 12 Jahren und 10 Monaten sowie der Zeit des Klägers bei der \nFeuerwehr in Hamburg von 3 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen die Erfahrungsstufe 7 \nzuzuerkennen, dies ab Beginn des Dienstverhältnisses am 01.09.2022. Sein Anspruch \nfolge aus § 25 BremBesG, da die Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem \nhauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sowie Zeiten des Wehrdienstes zu \nberücksichtigen seien. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n \nunter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19.04.2023 - soweit dort nicht \nmehr als 4 Jahre und 5 Monate berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt worden \nsind - in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.08.2023, die \nBeklagte zu verurteilen, ihm die Erfahrungsstufe 7 ab dem 01.09.2022 \nzuzuerkennen, \n \nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden. \n\n5 \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme des Senators für Inneres vom \n27.03.2023. Eine Übertragung der Erfahrungsstufe aus Hamburg sei nicht möglich. Zeiten \ndienstlicher Erfahrungen seien stets neu zu ermitteln und durch Performa Nord neu \nfestzusetzen in Fällen einer Versetzung in den Dienst des Landes Bremen. Der Senator \nfür Inneres und Sport sei dafür verantwortlich, dass im Innenressort eine einheitliche \nErmessenspraxis angewendet werde. Es werde stets darauf geachtet, dass über \ngleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden werde. Es \nerfolge stets eine tätigkeitsbezogene Einzelfallprüfung. \n \nDie Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 26.06.2024 und 01.07.2024 mit einer \nEntscheidung ohne mündliche einverstanden erklärt. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss \nvom 04.07.2024 auf den zuständigen Einzelrichter übertragen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Entscheidung ergeht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem die \nBeteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt \nhaben, § 102 Abs. 2 VwGO. \n \nII. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. \n \na) Der Kläger hat erfolglos ein Vorverfahren durchgeführt. \n \nDem steht zunächst nicht eine etwaige Bestandskraft des Festsetzungsbescheids der \nPerforma Nord vom 19.04.2023, zugestellt am 31.05.2023, entgegen. Zwar hat der Kläger \ndie einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz VwGO durch seinen Widerspruch \nerst am 06.06.2023 versäumt. Allerdings wurde diese Fristsäumung geheilt, indem die \n\n6 \n \nFeuerwehr Bremen, Performa Nord und der Senator für Inneres und Sport auf diesen \nWiderspruch hin gemeinsam eine erneute Sachentscheidung getroffen haben. \n \nEin Vorverfahren ist durchgeführt worden. Nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des \nVerwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Kläger hat unter dem \n01.06.2023 Widerspruch erhoben gegen den Bescheid der Performa Nord vom \n19.04.2023. Diesen Widerspruch hat die Feuerwehr Bremen unter Beteiligung der \nPerforma Nord und dem Senator für Inneres und Sport zum Anlass genommen, die \nEntscheidung zu überprüfen. Eine mit Blick auf die Zeiten des klägerischen \nGrundwehrdiensts teilweise ablehnende Entscheidung hat die Feuerwehr Bremen dem \nKläger mit Schreiben vom 31.08.2023 übersandt. Auch wenn es sich bei diesem Schreiben \num keinen formellen Widerspruchsbescheid im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nhandelt, sind im Rahmen der vorbenannten Nachprüfung die Feuerwehr Bremen, die \nPerforma Nord und auch der Senator für Inneres gleichermaßen zum Ergebnis gelangt, \ndem Widerspruch nicht abzuhelfen. \n \nUnabhängig davon und selbstständig tragend war die erfolglose Durchführung des \nVorverfahrens durch den Kläger ausnahmsweise entbehrlich. Ein Vorverfahren ist \nausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der Beklagte im Gerichtsverfahren vorbehaltlos zur \nSache eingelassen hat. Erforderlich ist lediglich, dass Beklagter die zuständige \nWiderspruchsbehörde (bzw. deren Rechtsträger) ist (m.w.N. Geis, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 161). Die Beklagte wird vertreten durch Performa Nord, die \nihrerseits die zuständige Widerspruchsbehörde gewesen wäre. Die Beklagte ist der Klage \nim Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Einzelnen entgegengetreten, ohne die \nZulässigkeit der Klage zu rügen. \n \nb) Die Klagefrist blieb durch die Klageschrift vom 20.10.2023 gewahrt. Die \nAnfechtungsklage muss nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da die einzig gegenüber dem \nKläger ergangene (ablehenende) Mitteilung durch Schreiben der Feuerwehr Bremen vom \n31.08.2023 weder zugestellt noch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde, galt für \nden Kläger gemäß § 58 Abs. 1 VwGO keine Klagefrist. \n \n2. Die Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten in Höhe von 4 Jahren und 5 Monaten bei \nder Berechnung der klägerischen Erfahrungsstufe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \n \n\n7 \n \na) Die Festsetzung der klägerischen Erfahrungsstufe wurde gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nBremPerformaG durch die zuständige Behörde vorgenommen. Die Performa Nord hat als \nzuständige Behörde mit Bescheid vom 19.04.2023, die Erfahrungsstufe des Klägers auf \ndie Stufe 3 festgesetzt. \n \nDabei ist unschädlich, dass kein formeller Widerspruchsbescheid durch die Beklagte, \nsondern allein eine mit Blick auf die Nichtberücksichtigung des klägerischen \nGrundwehrdiensts teilweise ablehnende Mitteilung der Feuerwehr Bremen vom \n31.08.2023 ergangen ist (siehe mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage oben unter II. 1. a). \nZwar war nicht die Feuerwehr Bremen zuständige Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 VwGO, sondern die Performa Nord selbst, da nächsthöhere Aufsichtsbehörde \ndieser mit dem Senator für Finanzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BremPerformaG ) eine oberste \nLandesbehörde ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden \nEinzelfalls ist aber zu erkennen, dass Performa Nord und der Senator für Inneres und Sport \nim Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine ablehnende Entscheidung auf den \nWiderspruch des Klägers hin aktenkundig getroffen haben. Auch hat sich die Performa \nNord als Vertreterin der Beklagten im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens die \nVerwaltungsentscheidung zu eigen gemacht, so dass es eine bloße förmelei sowie eine \nweitere Verzögerung des Rechtsstreits bedeuten würde, würde eine erneute formelle \nVerwaltungsentscheidung der Performa Nord außerhalb des Klageverfahrens verlangt \nwerden. \n \nb) Die Berücksichtigung von Vorerfahrungszeiten in Höhe von 4 Jahren und 5 Monaten \nbei der Berechnung der klägerischen Erfahrungsstufe ist materiell rechtmäßig. \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 BremBesG vom \n20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 924) in der vom 01.09.2020 bis 31.12.2023 geltenden \nFassung, nachfolgend BremBesG a.F. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und \nRechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die \nFestlegung \nder \nErfahrungsstufe \nnach \nden \nRegelungen \ndes \nBremischen \nBesoldungsgesetzes eine dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der \nBesoldung ab dem Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge bilden soll. Maßgeblich ist \ndaher die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Dienstbezüge \ngegenüber der Beklagten erstmals entstanden ist (VG Bremen, Urteil vom 28.08.2018 – 6 \nK 544/17 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 \n–, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. \n22). Abzustellen ist infolgedessen auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum \nBrandmeister bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.09.2022. \n\n8 \n \n \nNach § 25 Abs. 1 BremBesG a.F. wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der \nAufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt. Das \nAufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen \nBesoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit \nAnspruch \nauf \nDienstbezüge \nbei \neinem \nöffentlich-rechtlichen \nDienstherrn \nim \nGeltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 4). Abweichend von davon kann \neine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 anerkannt werden \n(Satz 3). \n \nNach diesen Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von \nweiteren Erfahrungszeiten, dazu im Einzelnen: \n \naa) Das Gericht erkennt keine Ermessensfehler, soweit die Beklagte 1 Jahr, 3 Monate und \n4 Tage für die Tätigkeiten des Klägers als Koch und „Mechaniker“ als Vorerfahrungszeiten \nberücksichtigt hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBesG a.F. sind als \nErfahrungszeiten anzuerkennen, Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im \nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes \noder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, \nsoweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. \nEine gleichwertige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BremBesG \nvoraus, dass die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens \nnach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden \nLaufbahngruppe des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. \nGemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 BremBesG können weitere Zeiten einer hauptberuflichen \nTätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder \nteilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten \nTätigkeiten für die Verwendung des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. \n \nDie Tätigkeiten als Koch und Mechaniker-Hilfskraft stellen zwar unstreitig solche außerhalb \neines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dar, waren \nhauptberuflich ausgeübt und sind nicht Voraussetzung für den Erwerb der \nLaufbahnbefähigung gewesen. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist auch die \ngrundsätzliche Förderlichkeit Erfahrungen des Klägers als Koch bzw. als Mechaniker-\nHilfskraft. \n \nDie Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Tätigkeit des Klägers \nals Erfahrungszeit berücksichtigt, ihr Ermessen jedoch pflichtgemäß ausgeübt. Nach § 25 \n\n9 \n \nAbs. 2 Satz 3 BremBesG a.F. steht diese Entscheidung im Ermessen der Beklagten \n(„können ganz oder teilweise“). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der \nVerwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig \nist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht ist. Der Beklagten steht demnach ein Ermessen zu, das ihr erlaubt, die Zeiten der \nVortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für \ndie Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als \nErfahrungszeit zu berücksichtigen. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die \nNützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten \nund zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die \nFörderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und \nAuswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. \n10.12.2014 – 1 L 53/13 –, juris Rn. 46). Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, keinen falschen \nSachverhalt zu Grunde gelegt. Ihre Entscheidung lässt auch kein Ermessensdefizit oder \neine Fehlgewichtung erkennen. Es sind im Rahmen der Ermessenserwägung die \nkonkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem \nAnforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher \nDienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte \nzukünftig möglicherweise bekleiden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015 \n– OVG 4 B 35.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. \n56). Ausgehend hiervon ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die \nBeklagte hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in Bezug zum abstrakt-funktionellen Amt \n- also dem Aufgabenbereich - eines Brandmeisters A 7 gesetzt und verglichen. Sie hat die \nVortätigkeit des Klägers anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse betrachtet und in der \nAbweisungsbegründung sowie innerhalb des Klageverfahrens auf diese Bezug \ngenommen. Dabei ist die Aufgabenbeschreibung eines Brandmeisters durch die Beklagte \nebenso wenig in Frage zu stellen, wie die Berücksichtigung zu einem Anteil von 5 bzw. \n15 %. Insbesondere lässt die Anerkennungsbeurteilung des Senators für Inneres und Sport \nvom 27.03.2023 differenzierte Ermessenerwägungen erkennen. Dieser war nach § 25 \nAbs. 2 Satz 5 BremBesG als oberste Dienstbehörde für die Beurteilung des Umfangs der \nFörderlichkeit der Vortätigkeiten nach Abs. 2 Satz 3 zuständig. Danach seien die \nTätigkeiten als Koch (01.07.2005 bis 31.07.2005 \n \n sowie 15.04.2008 bis 30.04.2009 \n) in fachlicher Hinsicht für die \nTätigkeiten als Brandmeister bei der Feuerwehr Bremen grundsätzlich förderlich. Ein \nbesonderes Merkmal der Tätigkeit als Brandmeister sei das gemeinsame Essen innerhalb \n\n10 \n \neiner 24-Stunden Schicht. Gemessen an den Gesamtaufgaben wurde in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise bei der Berücksichtigung der Erfahrungszeit ein Anteil von 5 % für \nangemessen angesehen. Mit Blick auf die Vorerfahrung des Klägers als Mechaniker-\nHilfskraft hat die Beklagte in gebotener Weise auch Funktionsstellen betrachtet, die die \nLeitung einer der Werkstätten wie etwa die Kfz-Werkstatt, die Atemschutzwerkstatt, die \nBekleidungskammer sowie das Lager „Rettungsdienst“ zum Gegenstand hat. Da der \nKläger keine Ausbildung als Mechaniker absolviert hat, wurde in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ein Anteil von 15 % bei der Berücksichtigung als Erfahrungszeit als \nangemessen betrachtet. Es ist daher im Sinne auch der gleichmäßigen Anwendung der \nKriterien, \ndass \nes \ndem \nDienstherrn \nüberlassen \nbleibt, \ndie \nAufgaben \ndes \nabstraktfunktionellen Amtes eines Brandmeisters zu definieren. Diese Aufgabendefinition \nbezogen auf das klassische Aufgabenprofil eines Brandmeisters der Feuerwehr ist nicht \nfehlerhaft. \nUnabhängig \ndavon \nhat \nder \nKläger \nweder \nim \nRahmen \ndes \nVerwaltungsverfahrens noch im Rahmen des Klageverfahrens Umstände vorgetragen, die \neine andere Bewertung notwendig erscheinen lassen. \n \nbb) \nEs \nbegegnet \nkeinen \nrechtlichen \nBedenken, \nsoweit \ndie \nBeklagte \ndie \nGrundwehrdienstzeit des Klägers (01.01.2006 bis 30.09.2006) unberücksichtigt gelassen \nhat. Als Erfahrungszeiten sind nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBesG a.F. Zeiten \nanzuerkennen, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder \nzivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen \nsind. Die Wehrdienstzeit des Klägers ist nicht nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz \nauszugleichen. \n \nNach § 13 Abs. 2 ArbPlSchG gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 und § 12 Abs. 2 \nArbPlSchG entsprechend, wenn ein entlassener Soldat im Anschluss an den \nGrundwehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemein bildende \nSchulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, \nFachschul- oder andere berufliche Ausbildung) beginnt und wenn er sich bis zum Ablauf \nvon sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt \nund auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Da es vorliegend um die \nBerücksichtigung von Wehrdienstzeiten bei der Besoldung geht, kommt nur eine \nentsprechende Geltung von § 12 Abs. 2 ArbPlSchG in Betracht. Denn nur diese Vorschrift \nregelt die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Erfahrungszeit bei der Einstellung \nentlassener Soldaten. \n \nDie Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Er \nhat im Anschluss an seinen Wehrdienst keine für eine Einstellung in den Beamtendienst \n\n11 \n \nals \nBrandmeister \nüber \ndie \nallgemeinbildende \nSchulbildung \nhinausgehende \nvorgeschriebene Ausbildung begonnen (so auch VG Berlin Urt. v. 6.3.2024 – VG 5 K \n761/22 –, BeckRS 2024, 4285 Rn. 25). Auch besteht kein zeitlicher Zusammenhang \nzwischen dem Ende des Grundwehrdiensts Ende September 2009 und der Aufnahme des \nAnwärterdiensts im Dezember 2017 in Hamburg. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-26/6-k-2516-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-26/6-k-2516-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364824","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.217807+00:00"}}