{"status":"available","doknr":"OLD364823","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-29","aktenzeichen":"3 V 1727/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 1727/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Minderjährigen \ni, vertreten durch die Amtsvormündin \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 29. Juli 2024 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe gemäß \n§ 35a SGB VIII in Form einer qualifizierten Schulbegleitung ab dem \nBeginn des Schuljahres 2024/2025 bis längstens zum Ende des \nSchuljahres \n2024/2025 \noder \nbis \neinen \nMonat \nnach \neiner \nEntscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 29.04.2024 \nzu gewähren. \n\n2 \n \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nBewilligung einer Schulbegleitung für das Schuljahr 2024/2025. \n \nDer sechsjährige Antragsteller lebt in einer Pflegefamilie im Landkreis N und wird in diesem \nJahr eingeschult. Für ihn ist eine Amtsvormündin bestellt und er bezieht seit einigen Jahren \nLeistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX von der Antragsgegnerin, bewilligt \njeweils vom Amt \nFachdienst Teilhabe. Am 29.04.2024 beantragte er \ndort unter Angabe eines Trägerwunsches eine qualifizierte Schulbegleitung für alle \nSchulstunden sowie Schulausflüge. \n \nIn einer fachärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2024, dem Fachdienst Teilhabe \nzugeleitet \nam \n24.06.2024, \nwurde \nfestgestellt, \ndass \nder \nAntragsteller \ndem \nAnwendungsbereich des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII unterfällt. Aus ärztlicher Sicht \nkönne attestiert werden, dass eine Beschulung im Regelschulbereich ohne Hilfen \nprognostisch nicht möglich sein werde. Das Störungsbild spreche definitiv für einen \nUnterstützungsbedarf. Es solle aber zunächst zwischen Elternhaus und Klassenlehrerin \ndie im wesentlichen pädagogische Frage geprüft werden, ob hier eine Eingliederungshilfe \nin Form einer einfachen, besser einer qualifizierten Schulbegleitung hilfreich erscheine \noder auch frühzeitig sonderpädagogische Hilfen in Erwägung gezogen werden könnten. \nEine Schulbegleitung stelle aus ärztlich-psychologischer Sicht dem Wortsinn entsprechend \neine befristete Maßnahme im Sinne einer Starthilfe für die Schule dar. \n \nAm 09.07.2024 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Man \nhabe \nihm \ntelefonisch \nmitgeteilt, \ndass \ninnerbehördlich \nzunächst \nvon \neiner \nLeistungsberechtigung nach dem SGB IX ausgegangen sei, der Fall jedoch aufgrund der \nfachlichen Stellungnahme vom 11.06.2024 erneut an das Casemanagement abgegeben \nworden sei. Von dort sei eine Entscheidung nicht kurzfristig zum Schuljahresbeginn zu \nerwarten. Ohne Schulbegleitung bestünde die dringende Gefahr, dass ihm der anstehende \nSchulbesuch nicht möglich sein werde. Er benötige die Unterstützung sowohl für die \nUnterrichtszeit als auch für den Besuch des offenen Ganztags. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Nach der Feststellung, dass es \nsich bei der beantragten Schulbegleitung um eine Maßnahme nach § 35a SGB VIII handele \n- und nicht um eine Maßnahme nach dem SGB IX -, sei der Vorgang zuständigkeitshalber \n\n3 \n \nan das das Sozialzentrum \n - Sozialdienst Junge Menschen - abgegeben worden. Dort \nliege der Antrag auch vor und die Zuständigkeit für die Bearbeitung werde grundsätzlich \nanerkannt. Allerdings werde der Vorgang in Kürze gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII an den \nLandkreis N abgegeben. Das Übergabegespräch sei für den 19.08.2024 terminiert. \nZielführend erscheine daher eine Bearbeitung des Antrags von Anfang an durch den dann \nauch zukünftig zuständigen Leistungsträger nach dem SGB VIII. Das sei mit der Vormündin \nauch entsprechend kommuniziert worden. Wegen der wohl auch in N bestehenden \nerheblichen Wartezeit auf eine Schulbegleitung dürfte dem Antragsteller durch ein \nAbwarten auch kein wesentlicher Nachteil entstehen. Eine Eilbedürftigkeit sei damit nicht \ngegeben. \n \nII. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist \nbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, \nden sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Gerichts. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. \n \n1. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen \nPrüfung hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf die \nbeantragte Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Schulbegleitung gem. § 35a \nAbs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ab dem Beginn des Schuljahres \n2024/2025. \n \nDas Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII und die \nEignung der Schulbegleitung ergeben sich aus der fachärztlichen Stellungnahme vom \n11.06.2024 und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. \n \n\n4 \n \nDie von der Antragsgegnerin in der Sache allein eingewandte bevorstehende Abgabe des \ngesamten Vorganges an den Landkreis N gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII lässt weder \nAnordnungsanspruch noch Anordnungsgrund entfallen. Nach dieser Regelung ist oder \nwird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher länger als zwei Jahre bei einer \nPflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. \n \nZwar ist der Tatbestand dieser Regelung für den bereits seit Juni 2020 bei seiner \nPflegemutter in N lebenden Antragsteller erfüllt und auch eine fortdauernde \nLeistungsverpflichtung bei Zuständigkeitswechsel gem. § 86c Abs. 1 SGB VIII scheidet hier \nwegen \nder \nbisherigen \nUntätigkeit \nder \nAntragsgegnerin \nin \nBezug \nauf \ndie \nstreitgegenständliche Leistung aus (vgl. zu letzterem Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. \nAufl. 2022, § 86c Rn. 4 m.w.N.). Dies lässt die Passivlegitimation der Antragsgegnerin \njedoch nicht entfallen. Denn die derzeitige Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die \nEntscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 29.04.2024 ergibt sich aus § 14 \nAbs. 2 Satz 4 SGB IX. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der mit einem Antrag auf \nLeistungen zur Teilhabe angegangene Rehabilitationsträger (hier zunächst das Amt \n \n – Fachdienst Teilhabe –, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX) innerhalb von zwei \nWochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden \nLeistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, leitet er den Antrag \nnach Satz 2 unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger \nzu. Dies ist hier durch die Weitergabe des Antrags vom 29.04.2024 durch den Fachdienst \nTeilhabe an das \n Sozialzentrum \n - Sozialdienst Junge \nMenschen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) erfolgt. Dabei ist anerkannt, dass die Regelung \ndes § 14 SGB IX auch im Verhältnis zwischen Sozialleistungs- und Jugendhilfeträger \nanzuwenden ist, wenn ein Vorrang-/Nachrangverhältnis besteht (BSG Urt. v. 30.6.2016 – \nB 8 SO 7/15 R, juris Rn. 12 m.w.N.). Durch die Weiterleitung wird der nach dieser \nSystematik zweitangegangene Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zu dem \nAntragsteller umfassend leistungspflichtig (BSG, Urt. v. 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R, juris \nRn. 19). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann wiederum der Rehabilitationsträger, an \nden der Antrag nach Abs. 1 Satz 1 weitergeleitet wurde, wenn er für den Antrag nach den \ngeltenden Leistungsgesetzen nicht zuständig ist, den Antrag im Einvernehmen mit dem \nnach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten. Dies ist \nhier jedoch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, dass der Antrag \nweiterhin beim Sozialzentrum \n – Sozialdienst Junge Menschen vorliege und die \nZuständigkeit für die Bearbeitung dort grundsätzlich anerkannt werde. Selbst wenn die \nAntragsgegnerin aufgrund der Regelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nach den für sie \ngeltenden Leistungsgesetzen tatsächlich nicht (mehr) örtlich zuständig sein sollte, hindert \n\n5 \n \ndies eine über § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX begründete Zuständigkeit zunächst nicht \n(Schönecker/Eschelbach/Sitner/Schindler/Seltmann, JAmt 2020, 282 ff.; Lange, in: \nSchlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 02.05.2024), § 86 SGB VIII, Rn. 12 \nm.w.N.). Da die Antragsgegnerin den Antrag nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 \nSätze 2 und 3 SGB IX an den Rehabilitationsträger im Landkreis N weitergeleitet hat, bleibt \nsie für eine Entscheidung und Leistungsgewährung ungeachtet einer derzeit \nmöglicherweise gegebenen parallelen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers des \nLandkreises N gem. § 86d SGB VIII oder der Möglichkeit einer späteren einvernehmlichen \nAbgabe dorthin (vgl. Schönecker/Eschelbach/Sitner/Schindler/Seltmann, JAmt 2020, 282, \n285; VG Hannover, Urt. v. 01.12.2015 – 3 A 7061/12, juris Rn. 23), weiterhin zuständig. \nDass sie eine Entscheidung für praktisch nicht zielführend hält, vermag sie von der \nrechtlichen Verpflichtung hierzu nicht zu entbinden. \n \n2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei \ndurchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten von etwa einem Jahr ist dem Antragsteller ein \nAbwarten bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 \nGG nicht zumutbar. Der geltend gemachte Anspruch ginge allein durch Zeitablauf \nfortschreitend unter und könnte bei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil eine \nSchulbegleitung rückwirkend nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könnte. Auch \nwegen der in der fachärztlichen Stellungnahme betonten Bedeutung der Schulbegleitung \nals „Starthilfe“ für die Schule ließe dies eine irreversible Vereitelung der Ziele der \nHilfeleistung befürchten. Im Hinblick auf den näher rückenden Beginn des Schuljahres war \ndem Antragsteller zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein weiteres Zuwarten auf \nein behördliches Tätigwerden daher nicht zumutbar. Soweit die Antragsgegnerin auf den \nbevorstehenden Zuständigkeitswechsel bzw. das Übergabegespräch und die ohnehin \nbestehende Wartezeit auf eine Schulassistenz verweist, vermag dies ein Eilbedürfnis nicht \nzu hindern. Der Antragsteller hat bereits in seinem Antrag aus April 2024 einen konkreten \nTräger für die Leistung benannt. Dass dieser nicht in der Lage wäre, die Schulbegleitung \nbereits zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 zu leisten, ist nicht ersichtlich. Zumindest der \nernsthafte Versuch einer rechtzeitigen Organisation muss unternommen werden. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n6 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-29/3-v-1727-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-07-29/3-v-1727-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364823","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.192341+00:00"}}