{"status":"available","doknr":"OLD364822","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-09","aktenzeichen":"2 V 1905/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 1905/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich-\nter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht \nStahnke und die Richterin Dr. Schmidt am 09. August 2024 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 04. August \n2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Beschlusses des Oberver-\nwaltungsgerichts Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) wird \ngemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgeändert, soweit darin die auf-\nschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Verwal-\ntungsgericht Bremen (Az.: 2 K 992/23) hinsichtlich der Abschie-\nbungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung vom 14. April \n2023 wiederhergestellt wurde. \nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-\nbenden Wirkung seiner Klage wird auch hinsichtlich der Abschie-\n\n2 \n \nbungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung vom 14. April \n2023 mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Ausweisung, ein sechs-\njähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Androhung seiner Abschiebung nach Gambia \nund die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Landes Bremen. \nDer Antragsteller ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 2017 unerlaubt in das \nBundesgebiet ein. Nach wiederholter Straffälligkeit wies der Senator für Inneres der An-\ntragsgegnerin (Ref. 24) den Antragsteller mit Verfügung vom 14. April 2023 für einen Zeit-\nraum von sechs Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. In Ziff. 4 der Auswei-\nsungsverfügung wurde dem Antragsteller für den Fall, dass eine Abschiebung aus der \nStraf- oder Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, die Abschiebung nach Gambia unmit-\ntelbar im Anschluss an die Haftentlassung ohne Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht. \nDie sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Nebenentscheidun-\ngen zur Ausweisung wird auf die Ausweisungsverfügung verwiesen. \nGegen die Ausweisungsverfügung erhob der Antragsteller am 16. Mai 2023 beim erken-\nnenden Gericht Klage (Az.: 2 K 992/23), über die noch nicht entschieden ist, und bean-\ntragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Mit Be-\nschluss vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) stellte das erkennende Gericht die auf-\nschiebende Wirkung der Klage wieder her, soweit dem Antragsteller in Ziffer 4 der Auswei-\nsungsverfügung keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. \nMit Bescheid vom 24. August 2023, dem Antragsteller gegen aktenkundiges Empfangsbe-\nkenntnis seiner Verfahrensbevollmächtigten am 30. August 2023 zugestellt, änderte die \nAntragsgegnerin Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung dahingehend, dass dem Antragsteller \nnunmehr eine siebentägige Frist zur freiwilligen Ausreise nach Entlassung aus der Haftan-\nstalt bzw. Sicherungshaft eingeräumt wird. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. Sep-\ntember 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 2 K 2303/23). Über die Klage wurde \nnoch nicht entschieden. \n\n3 \n \nEbenfalls am 24. August 2023 legte er Antragsteller gegen den Beschluss des erkennen-\nden Gerichts vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) Beschwerde ein. Mit Beschluss vom \n11. Juli 2024 gab das OVG Bremen der Beschwerde teilweise statt und stellte die aufschie-\nbende Wirkung der Klage bezüglich der unter Ziffer 4 verfügten Abschiebungsandrohung \nvollständig wieder her. Im Übrigen wies das OVG Bremen die Beschwerde zurück. \nDaraufhin hat die Antragsgegnerin am 16. Juli 2024 beim erkennenden Gericht beantragt, \nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abzuändern, soweit die aufschiebende Wir-\nkung der Klage des Antragstellers gegen Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung vom 14. April \n2023 wiederhergestellt wurde, und den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, \nbereits mit Änderungsbescheid vom 24. August 2023 sei die Ziff. 4 des Ausgangsbeschei-\ndes dahingehend geändert worden, dass dem Antragsteller nunmehr eine siebentägige \nAusreisefrist gewährt werde. Da hiergegen ebenfalls Klage erhoben worden sei, habe die \nAntragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass der Änderungsbescheid dem Oberverwal-\ntungsgericht bekannt sei. Die entsprechende Aktualisierung der Behördenakte sei dem \nVerwaltungsgericht bereits im Oktober 2023 übersandt worden. Die Antragsgegnerin habe \naufgrund des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens selbstverständlich davon ausge-\nhen dürfen, dass die aktualisierten Akte auch dem Oberverwaltungsgericht übermittelt \nwürde. \nDer Antragsteller tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen \naus, der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei bereits deswegen unbegründet, weil \nkeine veränderten Umstände vorlägen, die die Antragsgegnerin im ursprünglichen Eilver-\nfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemacht habe. Die An-\ntragsgegnerin hätte zu jeder Zeit im laufenden Beschwerdeverfahren den Änderungsbe-\nscheid heranführen können, habe stattdessen aber nur auf den ursprünglichen Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts verwiesen und sich ansonsten inhaltlich nicht mit der Beschwerde \nauseinandergesetzt. Der Änderungsbescheid vom 24. August 2023 sei zudem unwirksam \nund rechtswidrig. Der Antragsteller sei bereits am 02. Februar 2023 aus der Haft entlassen \nworden. Die Bestimmung des Fristbeginns sei folglich nicht möglich und hänge von einer \nerneuten Inhaftierung ab, die ungewiss sei. Der Fristbeginn läge mithin entweder in der \nVergangenheit oder in einer unbestimmten und unbestimmbaren Zukunft. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Beschluss des erkennenden Gerichts \nvom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) und den Beschluss des OVG Bremen vom 11. Juli \n2024 (Az.: 2 B 233/23) Bezug genommen. \n\n4 \n \nII. \nDas Gericht nimmt den Abänderungsantrag der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2024 zum \nAnlass, seinen Beschluss vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Be-\nschlusses des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) von Amts wegen gemäß \n§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, soweit darin die auf-\nschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht Bremen \n(Az.: 2 K 992/23) hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsver-\nfügung vom 14. April 2023 wiederhergestellt wurde, und den Eilantrag auch insoweit abzu-\nlehnen. \n1. Es kann dahinstehen, ob mit Blick auf das Versäumnis der Antragsgegnerin, im Be-\nschwerdeverfahren vor dem OVG Bremen zum Vorliegen des Änderungsbescheids vom \n24. August 2023 vorzutragen, eine Abänderung des Beschlusses des erkennenden Ge-\nrichts vom 04. August 2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Beschlusses des OVG \nBremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) wegen veränderter oder im ursprünglichen \nVerfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 \nVwGO erfolgen könnte. Denn das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 \nVwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, wenn es zu einer anderen Beurteilung \nder Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als kor-\nrekturbedürftig erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 – 1 VR 1/18 –, juris Rn. 6; \nOVG Niedersachsen, Beschl. v. 22. Juni 2022 – 8 MC 74/22 –, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 31. März 2022 – 1 B 375/22.A –, juris Rn. 2). Prüfungsmaßstab für \ndie gerichtliche Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO \nist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstel-\nlung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Es ist grundsätzlich nur über die \nAufrechterhaltung des verfügenden Teils der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung zu \nbefinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 – 1 VR 1/18 –, juris Rn. 6). \nGericht der Hauptsache ist wegen der hiesigen Anhängigkeit der Klagen gegen die Aus-\nweisungsverfügung vom 14. April 2023 (Az.: 2 K 992/23) und gegen den Änderungsbe-\nscheid vom 24. August 2023 (Az.: 2 K 2303/23) das Verwaltungsgericht Bremen (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 15. Februar 2021 – 2 B 364/20 –, juris Rn. 10). \nDer Abänderungsbefugnis aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht schließlich weder entgegen, \ndass mit dem Beschluss des OVG Bremen vom 11. Juli 2024 (Az.: 2 B 233/23) (auch) eine \nobergerichtliche Entscheidung geändert wird, noch, dass die Antragsgegnerin nach ent-\nsprechendem Hinweis des Gerichts am 26. Juli 2024 nochmals die sofortige Vollziehung \nder unter Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung in Form des Änderungsbescheids vom 23. Au-\n\n5 \n \ngust 2023 verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet hat. Das Änderungsverfahren \ngemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem die Rechtmäßig-\nkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung überprüft wird (vgl. Eyermann, 16. Aufl. \n2022, VwGO § 80 Rn. 135). Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, \nob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung \nüber die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungs-\nakts ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um \ndie ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entschei-\ndung, sondern um den Fortbestand der im Aussetzungsverfahren getroffenen Eilentschei-\ndung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2018 – 1 VR 1/18 –, juris Rn. 6). Wegen der ma-\nteriellen Bindungswirkung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 04. August \n2023 (Az.: 2 V 993/23) in der Fassung des Beschlusses des OVG Bremen vom 11. Juli \n2024 (Az.: 2 B 233/23) war die Antragsgegnerin – entgegen der vorläufigen Rechtsauffas-\nsung des Gerichts in entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten – nicht zu einer erneu-\nten Anordnung des Sofortvollzugs der durch Änderungsbescheid vom 24. August 2023 ge-\nänderten Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 der Ausweisungsverfügung befugt (vgl. Hoppe, \nin: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 127; Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL \nJanuar 2024, VwGO § 80 Rn. 531 ff.). Die gleichwohl ergangene Anordnung der sofortigen \nVollziehung ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat deshalb zur Erreichung des Wieder-\neintritts der sofortigen Vollziehung zu Recht den Weg über die gerichtliche Abänderung \nnach § 80 Abs. 7 VwGO gesucht (ebd.). \n2. Hiervon ausgehend erachtet das Gericht die frühere Interessenabwägung wegen der \ndurch Änderungsbescheid vom 24. August 2023 geänderten Abschiebungsandrohung in \nZiff. 4 der Ausweisungsverfügung nachträglich als korrekturbedürftig. Das OVG Bremen ist \nvon einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen, indem es seiner Prüfung die ur-\nsprüngliche Fassung der Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung zu Grunde gelegt \nhat. Nach der erfolgten Änderung durch Bescheid vom 24. August 2023 bestehen keine \nZweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus der Freiheit. Dem \nAntragsteller wird nunmehr eine siebentägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. \nDie Frist wurde wegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung gemäß § 59 \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG zunächst unterbrochen und beginnt mit Wiedereintritt der Vollzieh-\nbarkeit ab Zustellung dieses Beschlusses erneut an zu laufen. Ihrer Bestimmtheit steht \nnicht der Zusatz im Bescheidtenor entgegen, wonach dem Antragsteller nun eine sieben-\ntägige Ausreisefrist „nach Entlassung aus der Haftanstalt bzw. Sicherungshaft“ eingeräumt \nwerde. Der Antragsteller ist zwar bereits am 02. März 2023 und damit noch vor seiner Aus-\nweisung aus der Haft entlassen worden. Unter Hinzuziehung der Begründung des Ände-\nrungsbescheids kann der vorgenannte Zusatz aus Sicht eines objektiven Dritten jedoch \nnur so verstanden werden, dass damit in Abgrenzung zu Ziff. 3 der Ausweisungsverfügung \n\n6 \n \ndie Abschiebung aus der Freiheit gemeint ist und die siebentägige Frist zur freiwilligen \nAusreise mangels gegenteiliger Angaben im Änderungsbescheid ex nunc ab dessen Zu-\nstellung gelten soll. So heißt es im Tenor des Änderungsbescheids, dass dem Antragsteller \n„nun“ – mithin ab dem Wirksamwerden des Bescheids – eine siebentägige Ausreisefrist \ngesetzt werde. Im Begründungsteil wird sodann festgestellt, dass der Antragsteller gegen-\nwärtig in einer Flüchtlingsunterkunft wohne, er sich mithin in Freiheit befindet. Es folgt eine \numfassende Begründung für die Verfügung einer verkürzten Ausreisefrist von sieben Ta-\ngen. Diese Begründung ist unter rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist; Ermes-\nsensfehler sind nicht ersichtlich. Die Zustellung des Änderungsbescheids ist am 30. August \n2023 erfolgt. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begrün-\nden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nbei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch-\ntenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Be-\nschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n\n7 \n \nDr. Pawlik \nStahnke \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-09/2-v-1905-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-09/2-v-1905-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364822","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.167756+00:00"}}