{"status":"available","doknr":"OLD364821","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-09","aktenzeichen":"3 V 1842/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 1842/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n9. August 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragstellerin. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die am \n01.2021 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. \n \nNachdem der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 12.01.2024 im behördlichen Verfahren \nkein Platz in einer Tageseinrichtung für das Kindergartenjahr 2024/2025 zugewiesen \nwurde, hat sie am 16.07.2024 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Während des \nlaufenden Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin den Betreuungsanspruch im begehrten \nUmfang anerkannt und der Antragstellerin einen Platz in einer konkreten Tageseinrichtung \nangeboten, der nach Auffassung der Antragstellerin unzumutbar ist. \n \nII. Der gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege \neinstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig für das \nKindergartenjahr 2024/2025 einen Platz in einer Tageseinrichtung i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII im Umfang von täglich sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, ist bereits \nunzulässig, weshalb es auf das mit der Antragserwiderung erfolgte Anerkenntnis des \nBetreuungsanspruchs durch die Antragsgegnerin nicht mehr ankommt. \n \nNachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren einen Platz \nin der Einrichtung B\n Bremen, angeboten hat, ist das \nRechtsschutzbedürfnis für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entfallen. \nDie Antragstellerin bedarf einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht \nmehr, sondern kann ihr Begehren, einen Kindergartenplatz zu erhalten, auf dem \nschnelleren, einfacheren und kostengünstigeren Weg der Annahme des Angebots der \nAntragsgegnerin erreichen. Die Annahme dieses Platzangebots war der Antragstellerin \nauch zumutbar. Der angebotene Betreuungsplatz ist nach Google Maps vom Wohnsitz der \nAntragstellerin zu Fuß 4,4 Kilometer entfernt. Der für die Zumutbarkeit eines \nBetreuungsplatzes in der Rechtsprechung etablierte Richtwert von 30 Minuten Wegezeit \nvon der Wohnung zur Kindertagesstätte (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl v. 15.01.2024 – \n14 ME 119/23, juris Rn. 28 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist auch nach dem letzten \nVortrag der Antragstellerin hier unter Zugrundelegung der schnellsten von ihr anhand der \nStreckenplanung des Nahverkehrsanbieters ermittelten Verbindung nicht überschritten. \nDer Routenplaner Google Maps weist hier je nach Wahl der unterschiedlichen \nbestehenden Verbindungen teilweise noch geringere Wegezeiten von 26 bzw. 28 Minuten \naus, worauf die Antragsgegnerin und das Gericht bereits hingewiesen hatten. Auch unter \nBerücksichtigung sämtlicher geltend gemachter und ersichtlicher Umstände ist hier eine \nUnzumutbarkeit des angebotenen Betreuungsplatzes nicht glaubhaft gemacht. Der \nAufsichts- und Betreuungsbedarf der am \n01.2024 geborenen kleinen Schwester der \n\n3 \n \nAntragstellerin führt hier nicht zu einer Unzumutbarkeit. Zwar mag für die soweit ersichtlich \nderzeit nicht erwerbstätige Mutter der Antragstellerin eine Fahrt mit dem Fahrrad mit zwei \nkleinen Kindern ausscheiden. Daneben dürfte eine verlässliche Betreuung der kleinen \nSchwester für die Wegezeit durch den Vater der Antragstellerin wegen dessen \nErwerbstätigkeit als Busfahrer im Schichtsystem nicht in Betracht kommen. Es ist jedoch \nschon nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater der Antragstellerin auf das im Besitz der \nFamilie befindliche Auto angewiesen ist, um seine an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet \nbeginnenden Arbeitsschichten aufzunehmen. Typischerweise werden gerade diese Orte \nder Arbeitsaufnahme eines Busfahrers mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu \nerreichen \nsein \nbzw. \nsogar \nvon \nden \nihre \nSchicht \ndort \nbeendenden \nArbeitskolleginnen/Arbeitskollegen des Vaters der Antragstellerin unmittelbar angefahren. \nUnabhängig davon kann die Mutter der Antragstellerin den angebotenen Betreuungsplatz \nauch zumutbar mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichen. Die bei der \nRoutenplanung von Google Maps für die entstehenden Fußwege veranschlagte Zeit von 5 \nMinuten für 350 Meter (von der Wohnung zur Haltestelle \n) bzw. 2 Minuten für \n160 Meter (von der Haltestelle \n zur Kindertagesstätte) mögen sich mit \nKinderwagen und einem dreieinhalbjährigen Kind etwas verzögern. Dass dies für die \nMutter der Antragstellerin eine insgesamt unzumutbare Wegezeit bewirkt, ist jedoch nicht \nglaubhaft gemacht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n4 \n \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-09/3-v-1842-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-09/3-v-1842-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364821","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.148143+00:00"}}