{"status":"available","doknr":"OLD364820","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-19","aktenzeichen":"6 V 1955/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1955/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne am 19. August 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das \nVerbot der Führung seiner Dienstgeschäfte sowie die Untersagung des Tragens der \nDienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften und des Führens der dienstlichen Ausweise und Abzeichen. \n \nIm Oktober 2020 ergaben sich Anhaltspunkte für den Austausch einer Vielzahl von Bildern \nund \nTextnachrichten \nmit \neindeutig \nnationalsozialistischen, \nrechtsextremen \nund \nrassistischen Inhalten in der Chatgruppe einer Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. \n \nNachdem deswegen u.a. gegen den Antragsteller auch strafrechtliche Ermittlungen \neingeleitet worden war, verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller mit Bescheid vom \n23.11.2020 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger \nWirkung, untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG mit sofortiger \nWirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den \nDiensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die \nFührung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen und ordnete die \nsofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben \nvom 25.11.2020 Widerspruch ein und suchte am 11.08.2022 um gerichtlichen \nEilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) lehnte die Kammer den \nauf das Dienstführungsverbot bezogenen Eilantrag ab und gab dem Antrag lediglich in \nBezug auf den Aufenthalt in den Diensträumen und das Tragen von Dienstkleidung sowie \ndas Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen statt. Die Beschwerde des Antragstellers \nwies das OVG Bremen mit Beschluss vom 10.05.2023 (2 B 298/22) zurück. \n \nUnter dem 14.06.2023 untersagte die Antragsgegnerin erneut das Tragen der \nDienstkleidung und Ausrüstung sowie den Aufenthalt in den Diensträumen und \ndienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie die Führung der dienstlichen \nAusweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen. Sie führt hierbei im Wesentlichen aus, \ndass das Verbot zum Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den \nDiensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die \nFührung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen ausgesprochen \nwerde, da der Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem \nDienst beabsichtigt sei. Die Ermessenausübung werde nunmehr nachgeholt. Aufgrund \nhinreichender Anhaltspunkte werde dem Antragsteller ein Dienstvergehen von so \nschwerwiegender Art zur Last gelegt, dass vor einer abschließenden Prüfung die \n\n3 \n \nVerhinderung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den \nDiensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die \nFührung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen durch ihn \nzwingend erforderlich sei. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner \nrechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller \nweder mit seinen Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der Feuerwehr \nmöglich. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im \naktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren persönliche Integrität außer Zweifel \nstehe. Durch seine zu Tage getretene Wertvorstellung sei das Vertrauensverhältnis seines \nDienstvorgesetzten sowie der Öffentlichkeit erheblich beschädigt. Das Vertrauen in die \nordnungsgemäße Dienstausübung sei insoweit schutzbedürftig. Es sei zumindest nicht \nauszuschließen, dass sich diese Einstellung auch auf seine Dienstausübung auswirken \nkönnte. Die aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung \ndes Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen könne \nals untragbar für die gegenwärtigen und zukünftigen Dienste und Amtsführung angesehen \nwerden – dazu gehöre auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den \nAufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr \nBremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr \nBremen. Sollte dem Antragsteller gestattet sein, Dienstkleidung, Ausrüstung, Ausweise \nund Abzeichen der Feuerwehr Bremen zu tragen und sich in den Diensträumen oder in \nden dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen aufzuhalten, könne dies negative \nAuswirkungen auf sowohl Mitarbeitende der Feuerwehr Bremen als auch auf die \nÖffentlichkeit haben. Die Schwere der im Raum stehenden dienstrechtlichen Gefahrenlage \nlasse eine weitere Tätigkeit und jegliche Verbindung des Antragstellers durch das Tragen \nder Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen \nAusweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen derzeit als unvertretbar erscheinen. \nHiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2023 Widerspruch ein. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2024 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche \ndes Antragstellers zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14.05.2024 Klage (6 K \n1124/24), über die noch nicht entschieden ist. \n \nIn disziplinarrechtlicher Hinsicht hatte der Senator für Inneres bereits mit Verfügung vom \n25.11.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, welches \nzwischenzeitlich aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt und nach \nAbschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO \nfortgeführt wird. \n\n4 \n \n \nMit Verfügung vom 30.06.2023 enthob der Senator für Inneres den Antragsteller mit \nsofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete die Einbehaltung von 20% \nder monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Am selben Tag erhob die Antragsgegnerin \nzudem Disziplinarklage gerichtet auf Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst (8 K \n1457/23). Am 19.07.2023 stellte der Antragsteller einen Eilantrag gerichtet auf Aussetzung \nder vorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) gab die \nDisziplinarkammer dem Antrag statt, ein Rechtsbehelf wurde hiergegen nicht eingelegt. \n \nDer Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich zur Beschäftigung seiner \nPerson auf und stellte hierzu am 23.05.2024 einen Eilantrag (6 V 1206/24), welcher mit \nBeschluss vom 17.07.2024 abgelehnt wurde. Hiergegen legte der Antragsteller \nBeschwerde ein, welche derzeit noch bei dem OVG Bremen anhängig ist. \n \nAm 12.07.2024 erließ die Antragsgegnerin erneut eine Suspendierungsverfügung. \nHiergegen stellte der Antragsteller am 18.07.2024 einen Eilantrag, erneut gerichtet auf \nderen Aussetzung, über welchen bislang noch nicht entschieden worden ist (Az. 8 V \n1894/24). \n \nDer Antragsteller hat am 22.07.2024 erneut um Eilrechtsschutz bezogen auf das Verbot \nder Führung der Dienstgeschäfte nachgesucht. Der Antrag erfolge rein vorsorglich vor dem \nHintergrund der rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bremen aus dem \nBeschluss \nvom \n17.07.2024. \nDa \ndie \nAntragsgegnerin \neine \nweitergehende \nSuspendierungsverfügung unter dem 12.07.2024 ausgesprochen habe, könne nicht mehr \nvon einem Wiederaufleben der ursprünglichen Tätigkeitsuntersagung die Rede sein, da \ndiese sich nunmehr wiederum rechtlich überholt habe. In der Folge könne auf diese nicht \nmehr abgestellt werden und dem Antrag sei bereits deshalb stattzugeben, denn es seien \nkeine Anhaltspunkte erkennbar, die die sofortige Vollziehbarkeit weiterhin ermöglichen \nkönnen sollten. Die durch den Aussetzungsbeschluss zur Suspendierungsverfügung \neingetretene veränderte Rechtslage bedinge die erneute Antragstellung unter der \nAnnahme eines dann Wiederauflebens der Tätigkeitsuntersagung. Er halte weiterhin daran \nfest, amtsangemessen beschäftigt zu werden. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 23.11.2020 und 23.06.2023 \nsowie seiner Klage vom 14.05.2024 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin \nvom 23.11.2020 und 14.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30.04.2023 wiederherzustellen. \n \n\n5 \n \nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, \ninsbesondere die Beschlüsse, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und auch die beigezogene Personalakte des Antragstellers sowie die \nDisziplinarakte verwiesen. \n \nII. \n \n1. Der Antrag des Antragstellers gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Widersprüche respektive Klage gegen die Verfügungen vom 23.11.2020 \nsowie 14.06.2023 hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist. \n \nDem Antragsteller fehlt hierfür in Bezug auf beide Verfügungen – aufgrund der diese \nüberlagernden \nSuspendierungsverfügung \nvom \n12.07.2024 \n– \nzunächst \ndas \nRechtsschutzbedürfnis (a)), in Bezug auf die Verfügung vom 23.11.2020 zusätzlich \ndeshalb, da die Beschlüsse des VG sowie OVG Bremen vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) \nsowie 10.05.2023 (2 B 298/22) inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind und keine \nAbänderungsgründe vorliegen (b)). Überdies ist der Antrag gerichtet auf Widerherstellung \nder aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Verfügung vom 14.06.2023 unbegründet \n(c)). \n \na) \nDem \nAntragsteller \nfehlt \nfür \nseinen \nWiederherstellungsantrag \nbereits \ndas \nRechtsschutzbedürfnis. Denn aufgrund der Überlagerung dieser Verfügungen durch die \nerneut durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Suspendierungsverfügung vom \n12.07.2024 (Az. 8 V 1894/24) sind diese inzwischen (erneut) gegenstandslos geworden. \n \nZum Konkurrenzverhältnis des Verbotes des Führens der Dienstgeschäfte und der \nvorläufigen Dienstenthebung wurde im Beschluss der Kammer vom 17.07.2024 (6 V \n1206/24) wie folgt ausgeführt: \n \n„Dem Dienstherrn bleibt es grundsätzlich unbenommen, trotz eines bestehenden Verbots \nder Führung der Dienstgeschäfte nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine \nvorläufige Dienstenthebung auszusprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n05.03.2024 – OVG 4 S 53/23 –, juris Rn. 2). In ihrer Wirkung und Zielsetzung ähnelt die \nvorläufige Dienstenthebung der beamtenrechtlichen Maßnahme des Verbots der Führung \nder Dienstgeschäfte. Während jedoch das Verbot aus allen zwingenden dienstlichen \nGründen jederzeit – ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf \nRücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten \nVerfahrens allerdings nur für drei Monate – ausgesprochen werden darf, muss bei der \n\n6 \n \nvorläufigen Dienstenthebung der Zusammenhang mit einem schweren Dienstvergehen \nvorliegen. Ein bereits ausgesprochenes Verbot wird durch die Einleitung eines \nDisziplinarverfahrens nicht hinfällig. Dagegen wird ein Verbot mit der Anordnung der \nvorläufigen Dienstenthebung „gegenstandslos“ (Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. \n2017, § 38 Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 10.06.1988 – 1 TH 2568/87, juris; VG Magdeburg, \nBeschl. v. 29.07.2020 – 15 B 7/20, juris Rn. 46) oder „überdeckt“ (Urban/Wittkowski/Urban, \na.a.O. mit Hinweis auf die Literatur) oder „gesperrt“ (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. \n09.09.2008 - 12 L 942/08, BeckRS 2008, 39679). \n \nDieses in Rechtsprechung und Literatur vertretene Konkurrenzverhältnis zwischen \nbeamtenrechtlichem \nDienstleistungsverbot \nund \ndisziplinarischer \nvorläufiger \nDienstenthebung betrifft indes nicht die Wirksamkeit der Verbotsverfügung, sondern ist \ninhaltlicher Art soweit die „zwingenden dienstlichen Gründe“ mit denen übereinstimmen, \ndie die Durchführung des Disziplinarverfahrens tragen (disziplinarrelevante Gründe). \nAußerdem dürfte eine Überlagerung oder Überdeckung schon aus dem Grunde \nanzunehmen sein, weil ein des Dienstes vorläufig enthobener Beamter keines \nDienstleistungsverbotes mehr bedarf.“ \n \nHieran hält die Kammer fest. Es fehlt insofern – anders als durch den Antragsteller \nvertreten – nicht erst an dem besonderen Vollzugsinteresse einer zum maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt gegenstandslosen Verfügung. Vielmehr fehlt es – vorgelagert – \naufgrund deren derzeitigen Wirkungslosigkeit für den Antragsteller an dem Bedürfnis, \nhiergegen gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. \n \nDem steht nicht der Beschluss der Kammer vom 17.07.2024 entgegen. Dass das \nVerwaltungsgericht in diesem Beschluss (6 V 1206/24) zu dem Ergebnis gelangte, dass \ndie Tätigkeitsuntersagung wieder greife, ist dem Umstand geschuldet, dass dem Gericht \nweder aufgrund der Aktenlage noch durch den Vortrag der Antragsgegnerin die Existenz \nder erneuten Suspendierungsverfügung vom 12.07.2024 bekannt war. \n \nb) Hinsichtlich der Verfügung vom 23.11.2020 besteht zusätzlich auch kein \nRechtschutzbedürfnis, da der Antragsteller diese bereits von zwei Instanzen hat gerichtlich \nüberprüfen lassen. Die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) sowie des \nOVG Bremen 10.05.2023 (2 B 298/22) sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen. \n \nAnders als der Antragsteller meint liegt keine veränderte Tatsachen- oder gar Rechtslage \nvor, die eine Abänderung der Beschlüsse gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erfordert. \n\n7 \n \nHiernach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 \njederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung \nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend \ngemachter Umstände beantragen. \n \nZwar ist nunmehr insofern eine neue Sachlage eingetreten. Durch den Erlass der \nSuspendierungsverfügung am 12.07.2024 seit Beschlusserlass ist das Verbot des Führens \nder Dienstgeschäfte nunmehr wirkungslos geworden. Dies führt gleichwohl nicht dazu, \ndass dem Antrag nunmehr stattzugeben bzw. der ablehnende Beschluss vom 09.11.2022 \nabzuändern wäre. Denn wie unter a) ausgeführt, fehlt es dem Antragsteller für eine \ngerichtliche \nÜberprüfung \nnunmehr \nan \ndem \nRechtsschutzbedürfnis. \nDie \nAbänderungsentscheidung muss dem Rechtsbehelfsführer indes einen rechtlichen oder \ntatsächlichen Vorteil bringen können (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, \nVwGO § 80 Rn. 582, beck-online). \n \nc) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nUntersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in den \nDiensträumen oder den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der \nFührung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen mit Verfügung \nvom \n14.06.2023 \ngerichtete \nAntrag \nist \nzudem \nunbegründet. \nDas \nbesondere \nVollzugsinteresse der Antragsgegnerin hieran besteht, denn die Verfügung ist \noffensichtlich rechtmäßig. \n \nGemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG können einem Beamten das Tragen der \nDienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den \ndienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen \nuntersagt werden, sofern ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wird. Dies ist \nvorliegend mit der Verfügung vom 23.11.2020 der Fall. Auch hat die Antragsgegnerin \nnunmehr in der Verfügung vom 14.06.2023 ihr Ermessen ordnungsgemäß entsprechend \nden gerichtlichen Vorgaben in den Beschlüssen vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) sowie \n10.05.2023 (2 B 298/22) ausgeübt. Ein Ermessensfehler ist weder durch den Antragsteller \nvorgetragen noch für das Gericht aus der ausführlichen Begründung der Verfügung \nersichtlich. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG. \n \n\n8 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist – abgesehen von der Streitwertfestsetzung – die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-19/6-v-1955-24","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-19/6-v-1955-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364820","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.123171+00:00"}}