{"status":"available","doknr":"OLD364819","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-28","aktenzeichen":"6 K 1661/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1661/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den \nehrenamtlichen Richter Scherzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August \n2024 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nGerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Korrell \ngez. Siemers \ngez. Dr. Danne \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit \nmit Ablauf des 31.07.2022. \n \nDer am \n1959 geborene Kläger trat 19\n nach Abschluss seiner \nprüfung als Regierungsbaureferendar des Landes \n bei der \nStadt\n in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein. Nach dem Bestehen der zweiten \nStaatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst wurde er im Anschluss als \nstädtischer Baurat z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Am\n \nwurde er nach erfolgreicher Bewerbung nach Bremen versetzt. Der Bau- und \nUmweltsenator ernannte ihn mit Wirkung vom \n1991 zum Baurat (Bes.Gr. A 13). \nDarauf folgte mit Wirkung vom \n1992 seine Ernennung zum Oberbaurat (Bes.Gr. \nA 14) unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit \nWirkung vom \n1992 wurde der Kläger als Referent im Referat „\n \n\" eingesetzt.\n \n \n \n Hierbei war der Kläger laut \nGeschäftsverteilungsplan zuständig für „\n \n“. \n \n2018 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts \nvon Dienstvergehen ein und erhob am \n.2020 Disziplinarklage (Az. 8 K 2910/20) \ngegen ihn, mit dem Ziel der Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 13. Mit Urteil vom \n06.09.2022 (8 K 2910/20) wurde der Klage teilweise stattgegeben; dem Kläger wurden die \nDienstbezüge des Klägers für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt. Auf die \nBerufung des seinerzeit beklagten Klägers änderte das OVG mit Urteil vom 24.05.2023 (4 \n\n3 \n \nLD 285/22) die Disziplinarmaßnahme ab auf Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für \ndie Dauer von 12 Monaten. Die Feststellung des Dienstvergehens umfasste Verstöße \ngegen die Weisungsgebundenheit, die Folgepflicht und die Dienstleistungspflicht. \nHintergrund dieser Verstöße war im Wesentlichen die Nichtbefolgung von Weisungen zur \nAufgabenwahrnehmung durch den Kläger, welche zu einem Konflikt an seiner Dienststelle \nführte. \n \nBereits am 11.03.2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Anordnung \neiner amtsärztlichen Untersuchung an. Hintergrund waren E-Mails des Klägers \n \n \n \n. Zuvor war dem \nKläger eine dienstliche Beurteilung eröffnet worden, in welcher er mit „entspricht nicht den \nAnforderungen“ bewertet worden war. \n \nAm 28.06.2019 ordnete die Beklagte eine amtsärztliche Stellungnahme zur Begutachtung \nseiner Dienstfähigkeit an. Nach Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung erklärte der \nAmtsarzt \nunter \nHeranziehung \neines \nfachpsychiatrischen \nZusatzgutachtens \nmit \nStellungnahme \nvom \n10.12.2019, \ndass \nbeim \nKläger \neine \nanhaltende \nBelastungssymptomatik aufgrund des lange bestehenden Konflikts am Arbeitsplatz \nvorliege. Es gebe keine grundsätzlichen Einschränkungen, aber für den derzeitigen \nArbeitsplatz bestehe wegen des Konflikts mit den Vorgesetzten bei dauerhaftem Einsatz \neine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Aufgrund weiterer Nachfragen der Beklagten an \nden Amtsarzt erklärte dieser mit Stellungnahme vom 31.03.2020, dass eine weitere \nZusammenarbeit des Beklagten mit seinen direkten Vorgesetzten aktuell nicht möglich sei, \nohne seine Gesundheit zu gefährden. Aus Fürsorgegründen sei eine Freistellung vom \nDienst medizinisch sinnvoll, um einer Erkrankung des Klägers vorzubeugen. \n \nMit Verfügung vom \n2020 stellte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau den Kläger aus Gründen der gesundheitlichen \nFürsorge und unter Fortzahlung der Bezüge ab dem \n2020 frei. Zur Begründung \nverweist sie auf das Gutachten und die Stellungnahme des Gesundheitsamtes. Es werde \nnach neuen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger gesucht. Es erfolgte eine \nressortinterne sowie ressortübergreifende Prüfung bereits vom \n2020 nach einer \ngeeigneten Verwendungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der sich aus der \namtsärztlichen \nStellungnahme \nvom \n10.12.2019 \nergebenden \nVerwendungseinschränkungen. \n \n\n4 \n \nMit Schreiben vom 19.01.2022 bat die Beklagte den Amtsarzt erneut um eine ärztliche \nUntersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers. Im daraufhin angefertigten amtsärztlichen \nGutachten vom 23.03.2022 erklärte die verantwortliche Amtsärztin Dr.\n, dass beim \nKläger dauerhaft das berufliche Leistungsvermögen aufgehoben sei. Sie stellte unter \nHeranziehung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens eine therapiebedürftige, \nseelische Erkrankung fest, die u.a. mit Schlafstörungen, einer hohen inneren \nAngespanntheit und Unruhe, verstärkter Erschöpfbarkeit und gedrückter Stimmungslage \neinhergehe. Seit der ersten Untersuchung im Jahr 2019 habe sich eine deutliche Zunahme \nder seelischen Beschwerdesymptomatik mit Tendenz zur Chronifizierung entwickelt, \naufgrund derer er aktuell und auch mittel- bis längerfristig nicht in der Lage sei, seiner \nberuflichen Tätigkeit nachzukommen. Es sei auch bei einer zeitnahen Umsetzung der \nEmpfehlungen hinsichtlich möglicher Behandlungsansätze vor dem Hintergrund einer, sich \nauch unter hoher und langer Konfliktbelastung chronifizierenden Krankheitssymptomatik \nund noch zu erwartender, wesentlicher Belastungsfaktoren, in absehbarer Zeit keine \nWiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens zu erwarten. Die Möglichkeit des \nEinsatzes in einem anderen Tätigkeitsbereich wurde ebenfalls explizit verneint. \n \nDie Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 01.04.2022 zur beabsichtigten \nZurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. \n \nMit Bescheid vom 27.06.2022 versetzte die Beklagte den Kläger nach Beteiligung des \nPersonalrats und der Frauenbeauftragten mit Ablauf des 31.07.2022 wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung bezog sie sich auf die Stellungnahme \nder Amtsärztin vom 22.03.2022. Der Dienstvorgesetzte habe unter Einbeziehung dieser \närztlichen Maßgabe seine Dienstunfähigkeit festgestellt. \n \nDagegen legte der Kläger am 13.07.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, \ndie Beklagte habe es unterlassen, seine anderweitige Verwendbarkeit zu prüfen. So müsse \nsich die Suche nach einem anderen Amt, in das er übertragen werden könne, regelmäßig \nauf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken und dürfe sich nicht auf die \nNachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, \nden Beamten zu übernehmen. Die Suche müsse hinreichend ernsthaft und nachdrücklich \nsein und müsse sich auf alle verwendungsrelevanten Dienstposten erstrecken, die frei oder \nin absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen seien. Insbesondere das amtsärztliche \nZusatzgutachten vom 22.03.2022 sei keine ausreichende Stütze dafür, die Notwendigkeit \neiner solchen Suche abzulehnen, da das Gutachten die für die Meinungsbildung der \nAmtsärztin tragenden Gründe nicht enthalte. Es werde lediglich pauschal auf den \n\n5 \n \nbestehenden Konflikt an der bisherigen Dienststelle und das laufende Gerichtsverfahren \nverwiesen. Zudem rügte der Kläger, dass er nicht angehört worden sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück. Sie wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheids \nund konkretisierte sie insbesondere damit, dass eine Suche nach einer geeigneten \nVerwendungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der sich aus der amtsärztlichen \nStellungnahme vom 10.12.2019 ergebenden Verwendungseinschränkungen erfolgt sei. Im \nRahmen dessen sei eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme als notwendig erachtet \nworden, um die Einsatzfähigkeit des Klägers für bestimmte fachfremde und \nverwaltungsrelevante Dienstposten sicherzustellen und zu gewährleisten, dass sich sein \nGesundheitszustand seit seiner Freistellung nicht verändert habe. Die ergänzende \namtsärztliche Stellungnahme vom 23.03.2022 habe eine dauerhafte Aufhebung des \nberuflichen Leistungsvermögens für den bisherigen Arbeitsplatz des Klägers wie auch für \neinen anderen Tätigkeitsbereich festgestellt. Es bestehe daher aktuell und auch zukünftig \nkeine Möglichkeit der Verwendung. Hinsichtlich der Anhörungsrüge verwies sie zudem \ndarauf, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Fristverlängerung bis zum 20.05.2022 \nMöglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei, der Kläger hiervon jedoch keinen \nGebrauch gemacht habe. \n \nDer Kläger hat am 19.09.2022 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Er verweist insbesondere darauf, dass der Konflikt an der \nDienststelle als Auslöser für seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht den pauschalen \nSchluss zulasse, er sei dauerhaft und vollständig dienstunfähig. Es müsse davon \nausgegangen werden, dass sein Zustand sich verbessere, würde er an einer anderen \nDienststelle und unter anderen Vorgesetzen eingesetzt. Zudem habe die Beklagte die \nbeiden amtsärztlichen Gutachten nicht auf Plausibilität überprüft, sondern ihren Inhalt \nschlicht übernommen. Schließlich seien die Möglichkeiten einer anderweitigen \nVerwendung und eine Herabsetzung der Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht \nvon der Beklagten in Betracht gezogen worden. \n \nDer Kläger beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n27.06.2022 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchbescheides vom 17.08.2022 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n6 \n \nZur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bezieht \nsich auf diesen. Die Voraussetzungen für die Pflicht zur Suche einer anderweitigen \nTätigkeit oder für die Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit lägen aufgrund der in den \namtsärztlichen Stellungsnahmen festgestellten dauerhaften und vollständigen Aufhebung \ndes beruflichen Leistungsvermögens des Klägers bereits nicht vor. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nauf die Gerichtsakten des Disziplinarverfahrens (8 K 2910/20) verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Zurruhesetzung vom 27.06.2022 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n \n1. Die Zurruhesetzung ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist insbesondere zuvor gemäß § 1 \nBremVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Von der Möglichkeit \nzur \nStellungnahme \nmachte \ner \nindes \nkeinen \nGebrauch. \nAuch \nwurden \ndie \nMitbestimmungsgremien ordnungsgemäß beteiligt. \n \n2. Die Zurruhesetzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage \nin § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 41 BremBG. \n \nGemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu \nversetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen \nGründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als \ndienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer \ninfolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen \nDienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren \nBestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll \nhergestellt ist. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf \ndie Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 10). \n \n \n \n\n7 \n \na) Der Kläger ist in diesem Sinne dienstunfähig. \n \nDer Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im \nGegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und \nErwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, \nsondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. \nEntscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, \nund damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn \ner nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden \nDienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit \neines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also \nein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im technischen Verwaltungsdienst der \nLaufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner \nBehörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter \ngrundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht \nmehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die \nAnnahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte \ndie Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf \nabsehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner \nBeschäftigungsbehörde \nkein \nseinem \nabstrakt-funktionellen \nAmt \nentsprechender \nDienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne \nSchwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der \nbestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles \nvoraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder \nUnfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte \ninfolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen \noder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen \nPflichten nachkommen kann (vgl. insg. u.a. BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 33. Ed. \n1.10.2023, BeamtStG § 26 Rn. 3) \n \nAufgrund der von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 23.03.2022, in welchem sie sich \ndem psychotherapeutischen Zusatzgutachten vom 10.03.2022 anschließt, festgestellten \nDiagnose einer therapiebedürftigen, seelischen Erkrankung, die sich durch eine seelische \nBeschwerdesymptomatik mit Tendenz zur Chronifizierung äußerte, ist der Kläger im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 17.08.2022 zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten als dauerhaft dienstunfähig anzusehen. Dieser war im Zeitpunkt der \n\n8 \n \nUntersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten im derzeit \nausgeübten \nAufgabenbereich \nzu \nerfüllen. \nMit \nder \nWiederherstellung \nder \nuneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu \nrechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erschien nicht \nwahrscheinlich. \n \nb) Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch \nzugrunde legen. Es war hinreichend aktuell und genügt den hieran zu stellenden \ninhaltlichen Anforderungen. \n \nEine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die \nEntscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten \ndauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit \ngegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der \nDienstunfähigkeit \nhinreichend \nund \nnachvollziehbar \nbegründet \nsind. \nEin \nim \nZurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das \nUntersuchungsergebnis \nmitteilen, \nsondern \nauch \ndie \ndas \nErgebnis \ntragenden \nFeststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung \nerforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum \nSachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch \ndie aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des \nBeamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten \nermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der \ndarauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich \ndas \nGutachten \nnicht \nauf \ndie \nbloße \nMitteilung \neiner \nDiagnose \nund \neines \nEntscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des \nAmtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine \namtsärztliche \nStellungnahme \ndanach \njeweils \nsein \nmuss, \nenthält \nsich \neiner \nverallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des \njeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. \nformulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der \nAmtsarzt ihnen anschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 12, und \nvom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 63, sowie Beschl. vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, \njuris Rn. 5). \n \nDiesen Erfordernissen ist hier genügt. Die streitgegenständliche amtsärztliche \nStellungnahme lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen der \n\n9 \n \nAmtsärztin \nerkennen. \nIn \nder \nStellungnahme \nwerden \ndie \nmedizinischen \nEntscheidungsgrundlagen – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung und die \nvorangegangenen psychotherapeutischen Gutachten vom 25.11.2019 sowie 10.03.2022 – \nzunächst \naufgeführt. \nAnschließend \nan \ndie \nAufzählung \nder \nmedizinischen \nEntscheidungsgrundlagen legt die Amtsärztin die sich aus diesen Erkenntnissen \nergebende Diagnose dar, die eine seelische Erkrankung als Ursache für eine \nDienstunfähigkeit benennt. In den Blick genommen wird die bereits drei Jahre andauernde \nseelische Erkrankung, die sich nicht gebessert, sondern deutlich verschlechtert hat und \neine Tendenz zur Chronifizierung aufweist. Daraus zieht die Amtsärztin den Schluss, dass \nzum jetzigen Zeitpunkt als auch mittel- und langfristig nicht mit der Wiederaufnahme der \nberuflichen Tätigkeit zu rechnen ist. Zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit werden \nkonkrete Maßnahmen vorgeschlagen, nämlich eine Rehabilitationsbehandlung sowie der \nBeginn einer ambulanten Therapie, die allerdings auch bei einer zeitnahen Umsetzung in \nabsehbarer Zeit keine Widerherstellung des beruflichen Leistungsvermögens erwarten \nlassen. Anhand der aufgezeigten Befunde erweisen sich die amtsärztlichen \nSchlussfolgerungen \nals \ntragfähig \nund \ndurften \nvon \nder \nBeklagten \nals \nEntscheidungsgrundlage herangezogen werden. Es sind keine Umstände aufgezeigt \nworden, daneben eine eigenständige Bewertung zur Frage der Dienstfähigkeit \nvorzunehmen. \n \nc) Es besteht auch kein Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens \nzur Frage der gesundheitlichen Situation des Klägers. Zwar unterliegt die Beurteilung der \nDienstfähigkeit schon mit Blick auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 \nVwGO) der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Eines weiteren \nGutachtens bedarf es jedoch nur dann, wenn ein bereits vorliegendes Gutachten nicht den \nihm obliegenden Zweck erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm \ndadurch die für die Entscheidung notwendige Überzeugungsbildung zu ermöglichen. In \ndiesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Entscheidungsfindung des \nGerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare \nMängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen \nVoraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der \nUnparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 - 2 B 80/10 -\n, juris Rn. 7). Derartige Mängel hat der Kläger weder aufgezeigt, noch lassen sie sich den \nAkten entnehmen. Anders als vom Kläger dargestellt bezieht sich die Stellungnahme vom \n22.03.2022 nicht lediglich pauschal auf den bestehenden Konflikt an der bisherigen \nDienststelle und das laufende Gerichtsverfahren. Es wird vielmehr Bezug genommen auf \ndie dadurch entstandene seelische Erkrankung des Klägers und die damit einhergehende \n\n10 \n \nBeschwerdesymptomatik (Schlafstörungen, hohe innere Angespanntheit und Unruhe, \nverstärkte Erschöpfbarkeit und gedrückte Stimmungslage). Ferner wird ausgeführt, dass \ndie Krankheitssymptomatik „ausgeprägt“ bzw. „deutlich zugespitzt“ ist und eine Tendenz \nzur Chronifizierung aufweist. Ausgehend von der Diagnose einer seelischen Erkrankung \nmit der dargestellten Symptomatik erweist sich die getroffene Prognose – losgelöst von \nden Umständen rund um das Disziplinarverfahren – als schlüssig und tragfähig. \n \nZu berücksichtigen ist zudem, dass der Zusatzgutachter eine gute Kenntnis des \nGesundheitszustandes des Klägers hatte. Dieser hat insbesondere in der mündlichen \nVerhandlung vom 30.08.2022 in dem Verfahren 8 K 2910/20 als dort vernommener \nsachverständige Zeuge dargelegt, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen \nmaßgeblichen Zeitpunkt 2022 unter einer mittelgradigen Depression litt. Der Kläger selbst \nhat in der hiesigen mündlichen Verhandlung angegeben, sich auch zwischen den \nUntersuchungen selbst an den Zusatzgutachter gewandt zu haben. \n \nDer somit erfüllte Tatbestand des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG führt – ohne Ermessen – zur \nzwingenden Versetzung des dienstunfähig erkrankten Beamten in den Ruhestand. \n \n3. Die Beklagte durfte zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG oder § 27 \nBeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand absehen. \n \na) Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am 17.08.2022 aufgrund \nseiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht anderweitig verwendbar gewesen. \n \nVon der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG abgesehen \nwerden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 \nBeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen \nLaufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen \nAmtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben \nDienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das \nbisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des \nneuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 S. 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung \nfür die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb \nder neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 S. 3 BeamtStG). Diese Norm ist \nAusdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“. Ein dienstunfähiger \nBeamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr \neingesetzt werden kann. Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist eine anderweitige \nVerwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen \n\n11 \n \nLaufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber \nauch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen \nBehörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt \ngleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt \nwird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die \nnicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter \nVerleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 20 ff.). \n \n§ 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG begründet grundsätzlich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer \nanderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Diese Suchpflicht darf sich nicht auf \ndie Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, \nden Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggfs. auch dialogische \nBemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 06.03.2012 – 2 A 5/10 – juris Rn. 4). Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei \neiner anderen Behörde, wenn diese eine Anfrage unbeantwortet lässt. Wenn die Suche \nnach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung \nder insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, ist vor der Versetzung \ndes Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des \nübertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen \nwerden kann (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, \ndass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese \nVorgaben beachtet hat (Dokumentationspflicht). Denn es geht um Vorgänge aus dem \nVerantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller \nRegel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt \nwerden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 17 ff.; v. 06.03.2012 - 2 A 5/10 -, \njuris Rn. 4 und v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, juris Rn. 25 ff.). Eine Suche ist allerdings \nausnahmsweise nicht erforderlich, sofern der Beamte nicht mehr über ein ausreichendes \nRestleistungsvermögen verfügt und die Wiederherstellung eines solchen in der Zukunft im \nZeitpunkt der Verwaltungsentscheidung auch nicht zu erwarten war (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 06.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 13; und Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 34 f., \nm. w. N.). \n \nOb die Beklagte der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nach diesen \nGrundsätzen nachgekommen ist, kann dahinstehen. Denn eine Suche nach einer anderen \nVerwendung war bereits nicht erforderlich, da der Kläger ausweislich der amtsärztlichen \nStellungnahme vom 22.03.2022 zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt am \n\n12 \n \n17.08.2022 – unabhängig von dem Ergebnis der zuvor eingeholten amtsärztlichen \nStellungnahme \nim \nJahr \n2019 \n– \nnicht \n(mehr) \nüber \nein \nausreichendes \nRestleistungsvermögen verfügte und die Wiederherstellung eines solchen in der Zukunft \nim Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht zu erwarten war. Nach der gutachterlichen \nStellungnahme der Amtsärztin stand fest, dass sich die langfristige Dienstunfähigkeit des \nKlägers auch auf andere Tätigkeiten erstreckt. Die Amtsärztin hat in ihrem Gutachten die \n(gesundheitliche) Eignung für eine anderweitige Verwendung des Klägers explizit \nausgeschlossen (vgl. Punkt 9.). Zur Begründung führte sie aus, dass vor dem Hintergrund \nder seit 2019 deutlich zugespitzten seelischen Beschwerdesymptomatik mit Tendenz zur \nChronifizierung und bei zu erwartenden hohen Belastungsfaktoren auch mittel- bis \nlangfristig keine gesundheitliche Stabilisierung, die eine Wiederaufnahme der beruflichen \nTätigkeit zuließe, zu erwarten sei. Die Einschätzung hinsichtlich der Verwendbarkeit ist \nangesichts der erhobenen und von der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme einbezogenen \npsychotherapeutischen Gutachten sowie der sonstigen in das Gutachten eingeflossenen \nUmstände nachvollziehbar sowie überzeugend und schließt die Übertragung einer \ngeringerwertigen Tätigkeit (vgl. § 26 Abs. 3 BeamtStG) aus. Die Ausführungen lassen \nkeinen Zweifel am Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit des Klägers. \n \nDie \nAusführungen \nder \nAmtsärztin \nberücksichtigen \nauch \nanderweitige \nVerwendungsmöglichkeiten sowie den Konflikt des Klägers mit seinen Vorgesetzten als \nAuslöser seiner Erkrankung. Denn in der Aufforderung zur Gutachtenserstellung der \nBeklagten gibt diese die zunächst eingeschränkte Verwendbarkeit des Klägers aufgrund \ndes Konfliktes gegenüber der Amtsärztin vor und beschreibt zugleich alternative \nVerwendungsmöglichkeiten wie folgt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 19.01.2022, S. 2, \nZiff. 5): \n \n„Angaben zu den Anforderungen an das abstrakt-funktionelle Amt (z.B. das Amt als \nOberamtsrat bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten \ndienstposten): Typische Tätigkeiten innerhalb dieses Amtes, allgemeine Anforderungen \n(körperlicher und geistiger Art) zur ordnungsgemäßen Dienstausübung: \n \nLaut amtsärztlicher Stellungnahme vom 10.12.2019 ist\nnicht mehr in der Lage \nin dem vorhandenen erheblichen Spannungsfeld seines bisherigen Arbeitsplatzes ohne \nGefährdung der Gesundheit tätig zu sein. Laut amtsärztlicher Stellungnahme ist \n \ngrundsätzlich \nleistungsfähig \nfür \neine \ngeeignete \nTätigkeit \naußerhalb \ndieses \nSpannungsfeldes ohne Möglichkeit der Einflussnahme seiner bisherigen Vorgesetzten. \nDaraufhin bewarb sich \n im \n auf einen ausgeschriebenen \nDienstposten im Einflussbereich seiner bisherigen Vorgesetzten. Auf Nachfrage bestätigte \n\n13 \n \ner sein Interesse. Dies steht im Widerspruch zu der im Gutachten benannten Gefährdung \nseiner Gesundheit im Einflussbereich seiner bisherigen Vorgesetzten. \n \n ist Oberbaurat. Alle Bereiche ohne Einflussnahme der bisherigen Vorgesetzten \nsind Bereiche mit Tätigkeiten außerhalb der bautechnischen Laufbahn von \n. \nMögliche Einsatzbereiche beschränken sich daher auf Aufgaben des allgemeinen \nVerwaltungsdienstes. In anderen möglichen Bereichen fehlt es an gleichwertigen \nStatusämtern. Aufgrund der vorliegenden Leistungsfähigkeit von\n bitten wir um \nPrüfung in einer Folgeuntersuchung \n \n- \nob eine Gesundung aufgrund der seit mehr als \n andauernden \nFreistellung erfolgt ist und \n auf einem seinen Tätigkeiten und Kenntnissen \nlaufbahngerechten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann \n- \nbei \neinem \nEinsatz \nim \nallgemeinen \nVerwaltungsdienst \n(Haushalt, \nMittelbewirtschaftung, Dokumentenverwaltung) sonstige Einschränkungen zu \nbeachten sind.“ \n \nEs ist daher davon auszugehen, dass die Amtsärztin, die in ihrem Gutachten unter dem \nPunkt der anderweitigen Verwendbarkeit die Frage verneint und im Übrigen auf ihre \nAusführungen zur Erkrankung verweist, über mögliche Verwendungsalternativen wusste, \ndiese indes sämtlich verneint. Sofern sie dies mit der Chronofizierung der Erkrankung des \nKlägers begründet, sind weder ihr Ergebnis noch ihre Sachkunde in Zweifel zu ziehen. \nZuletzt hat sich auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.08.2022 mit der \nVerwendbarkeit hinreichend auseinandergesetzt. Unter Bezugnahme auf die Aussagen \ndes \nfachpsychiatrischen \nZusatzgutachtens, \nerstellt \nunter \nKenntnis \netwaiger \nVerwendungsmöglichkeiten, hat sie diese in Bezug auf den Kläger verneint. \n \nb) Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG. \n \nGemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG ist von der Versetzung in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen \nAmtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit). Eine begrenzte Dienstfähigkeit \nim Sinne dieser Norm wurde von der Amtsärztin konkludent ausgeschlossen, weil sie in \nder entsprechenden Rubrik ihrer Stellungnahme vom 22.03.2022 an die Beklagte (vgl. \nPunkt 6.) die vollständige Aufhebung und nicht bloß die (erhebliche) Herabsetzung \nfeststellte. Hieraus ergibt sich, dass auch eine Teildienstfähigkeit des Klägers nicht besteht. \n \n\n14 \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-28/6-k-1661-22","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":14},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-08-28/6-k-1661-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364819","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.092882+00:00"}}