{"status":"available","doknr":"OLD364816","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-03","aktenzeichen":"6 V 1522/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1522/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne am 03.09.2024 beschlossen: \n\n2 \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 20.797,56 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nDer nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, mit dem der Antragsteller die Freihaltung von drei ausgeschriebenen \nBeförderungsplanstellen für eine Beförderung nach A 15 erreichen will, ist unbegründet. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. \n2 ZPO). \n \nDer Antragsteller - Oberregierungsrat (Bes.Gr. A 14) beim Senator für Finanzen - hat \nkeinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nDie Antragsgegnerin, die die Vergabe von vier Planstellen der Bes.Gr. A 15 im Wege der \nBeförderung ausgeschrieben hatte, durfte den Antragsteller bereits zu einem frühen \nZeitpunkt und zwar vor einem Leistungsvergleich mit den Beigeladenen und einem \nweiteren Bewerber, auf den er sein Freihaltungsbegehren ausdrücklich nicht bezogen hat, \nfür die Beförderung nach Bes.Gr. A 15 aus dem Auswahlverfahren ausschließen, da er die \nerforderliche Feststellung der Beförderungseignung nicht besitzt. \n \nDer Antragsteller erfüllt die Beförderungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 BremBG nicht \nsämtlich. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BremBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor \nFeststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von \nmindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach \nden §§ 7, 37 und 106 Abs. 2 BremBG sowie die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien \nHansestadt Bremen. \n \nDer Antragsteller besitzt keine Eignungsfeststellung, denn er ist nicht auf einem \nhöherwertigen Dienstposten erprobt. Die Ausnahmetatbestände erfüllt er nicht, da er weder \nBeamter auf Zeit, noch politischer Beamter, noch Beamter bei der Bürgerschaft oder beim \n\n3 \n \nRechnungshof ist. Der von ihm wahrgenommene Dienstposten ist entsprechend seinem \nStatusamt nach A 14 bewertet. Diese Bewertung greift der Antragsteller zwar parallel mit \nam 22.03.2024 erhobener Klage (6 K 729/24) an und begehrt eine höhere \nDienstpostenbewertung. Unabhängig davon, dass die Dienstpostenbewertung der \nOrganisationshoheit des Dienstherrn unterliegt und dem Beamten - außer in den Fällen \nmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens des Dienstherrn, dessen Prüfung dem \nanhängigen Klageverfahren 6 K 729/24 vorbehalten ist - grundsätzlich kein subjektives \nRecht vermittelt, liegt eine höhere Bewertung des vom Antragsteller wahrgenommenen \nDienstpostens als nach A 14 gegenwärtig nicht vor. \n \nDem steht nicht die Rechtsprechung des OVG Bremen entgegen, wonach die am Maßstab \ndes Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auch Bewerber einbeziehen \nmuss, die die Beförderungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen (OVG Bremen, Beschl. v. \n26.01.2024 – 2 B 198/23 -, juris). Denn anders als in dem der Entscheidung des OVG \nBremen zugrundeliegenden Fall war hier nicht nur ein Beförderungsdienstposten \nausgeschrieben, sondern soll nach der Ausschreibung und der Praxis der Bremer \nFinanzverwaltung die Beförderung jeweils auf dem bereits wahrgenommenen \nDienstposten erfolgen. Dass durch diese Praxis möglicherweise eine Rechtsschutzlücke \nentsteht, weil die Dienstpostenbewertung nur höchst eingeschränkt überprüfbar ist, führt \nnicht zum Erfolg des Eilantrags. Der Streit um die Dienstpostenbewertung kann rechtlich \nnicht in das vorliegende Konkurrentenstreitverfahren einbezogen werden, da dem Gericht \neine (einstweilige) Verpflichtung zur höheren Dienstpostenbewertung aufgrund der \nOrganisationshoheit \ndes \nDienstherrn \nnicht \ngestattet \nist. \nDie \nhöhere \nDienstpostenbewertung und damit die erfolgreiche Erprobung (Bewährung) auf einem \nhöheren Dienstposten geht einem Leistungsvergleich der Bewerber und Bewerberinnen \num eine Planstelle voraus. Selbst im Falle einer ungerechtfertigten höheren \nDienstpostenbewertung von Konkurrenten führte dies weder zu einem Anspruch des \nAntragstellers ebenso behandelt zu werden, noch zu einem Freihaltungsanspruch. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n4 \n \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-09-03/6-v-1522-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-09-03/6-v-1522-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364816","retrieved":"2026-07-09 04:52:32.018006+00:00"}}