{"status":"available","doknr":"OLD364814","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-11","aktenzeichen":"6 K 682/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 682/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schmidt und \ndie ehrenamtliche Richterin Maj aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September \n2024 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.129,68 Euro nebst \nZinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen \nBasiszinssatz ab dem 03.05.2022 zu zahlen. \n\n2 \n \nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von Januar 2014 bis \nAugust 2018 von ihr erbrachten Mehrarbeitsstunden mitzuteilen \nund ihr die Auszüge aus dem MIP für die Monate Januar 2014 bis \nAugust 2018 vorzulegen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \ngez. Korrell \ngez. Siemers \ngez. Dr. Danne \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt die Vergütung von Mehrarbeitsstunden. \n \nDie 1952 geborene Klägerin stand vom \n bis zum 31.10.2020 im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Oberschulrätin \n(Bes.Gr. A 16). Zuvor war sie \n \n, \ntätig. In Bremen war die Klägerin als Leiterin für Angelegenheiten \n \n tätig, zur Hälfte zudem als Beauftragte \n \n \n. Mit Ablauf des 31.10.2020 trat sie in den Ruhestand. \n \nAb 01.01.2008 war sie zunächst mit 40 %, ab dem 01.07.2010 mit 50 % ihrer Arbeitszeit \nmit Aufgaben für das \n BVA beauftragt und in \ndiesem Umfang von ihren Aufgaben bei der Beklagten „freigestellt. Mit Schreiben vom \n18.03.2009 teilte das BVA der Beklagten mit, dass trotz der Übernahme \n Aufgaben für das BVA der Status einer Abordnung im \nbeamtenrechtlichen Sinne nicht erreicht werde. Eine formale Abordnung bedürfe eines \nformalen Ausschreibungsverfahrens inklusive eines Auswahlverfahrens unter Beteiligung \nder Gremien. Es komme daher in diesem Fall – wie bereits im Vorjahr praktiziert – lediglich \neine formlose Freistellung für die Übernahme \n Aufgaben beim \nBVA in Betracht. Inhaltlich oblag es der Klägerin, am \n \n\n3 \n \n, welche mit zahlreichen Dienstreisen verbunden waren. Alle \ndienstlichen Angelegenheiten (Gewährung von Urlaub, Meldung von Krankheit, \nGenehmigung von Dienstreisen, Dokumentation der Arbeitszeiten) wurden ausschließlich \nvon der Beklagten geregelt. Zwischen der Beklagten und dem BVA war vertraglich eine \nÜbernahme der anteiligen laufenden Bezüge (Grundgehalt, Familien- und Ortszuschlag, \nruhegehaltsfähige Stellenzulage, ggf. gesetzliche Vermögenswirksame Leistungen) der \nKlägerin \nim \nWege \nder \nErstattung \nvereinbart. \nAuch \nanfallende \nReise- \nund \nTrennungsgeldkosten wurden vom BVA übernommen. \n \nDie Klägerin arbeitete in der Folgezeit über ihre wöchentliche Stundenanzahl von 40 \nhinaus. Die geleisteten Stunden beider Tätigkeiten wurden ohne Differenzierung nach \nihrem Dienstherrn und dem BVA fortlaufend durch die Klägerin in ein elektronisches \nSystem \nzur \nArbeitszeiterfassung \nder \nBeklagten \n(sog. \nMitarbeiterinnen- \nund \nMitarbeiterportal, im Folgenden: MIP) eingegeben. Das System erfasst maximal 999 \nMehrarbeitsstunden; darüberhinausgehende Mehrarbeitsstunden werden „gekappt“. Zum \nStichtag 31.07.2019 wies das System 999 Mehrarbeitsstunden für die Klägerin aus. \n \nMit Schreiben vom 11.09.2020 beantragte die Klägerin die Auszahlung ihrer bis zum \nZeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zum 31.10.2020 geleisteten noch verbleibenden \nMehrarbeitsstunden. \n \nLaut Vermerk vom 01.03.2021 sollte auf die Klägerin eine am 18.07.2019 zwischen dem \nStaatsrat Bildung und dem Personalrat geschlossene „Vereinbarung zum Abbau von \nMehrarbeit“ angewendet werden, die dem Vermerk als Anlage 1 beigefügt war. Mit dem \nVermerk „ok“ vom 19.03.2021 zeichnete der Staatsrat Bildung die Anwendung der \nVereinbarung auf den Fall der Klägerin ab. Die Vereinbarung beinhaltet im Wesentlichen \neine gestufte Regelung zum Abbau der in der senatorischen Behörde zu diesem Zeitpunkt \nbei den Mitarbeitern angefallenen Mehrarbeitsstunden. \n \nMit E-Mail vom 01.04.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Saldenliste ihres \nMIP-Kontos zum Zeitpunkt des Beginns ihres Ruhestandes 999 Mehrarbeitsstunden \nausweise und ihr aufgrund der Nichtdifferenzierung nach Tätigkeitsfeldern nur die auf ihre \nTätigkeit bei der Beklagten verbuchte Hälfte dieser Mehrarbeitsstunden (499,5 Stunden) \nmit einem Stundensatz von 30,32 Euro ausgezahlt würden. Mit Schreiben an die Performa \nNord vom selben Tag stellte die Beklagte fest, dass Mehrarbeit angeordnet worden sei und \nnun die Auszahlung von 499 Mehrarbeitsstunden erfolgen solle. Die Auszahlung in Höhe \nvon 15.129,68 Euro (499 x 30,32 Euro) erfolgte mit der Abrechnung von Mai 2021. \n\n4 \n \nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2021 beanstandete die Klägerin \ndie Abrechnung und wies darauf hin, dass ihr neben den anerkannten 999 \nMehrarbeitsstunden auch die Abgeltung der von September 2017 bis August 2018 \nangefallenen Mehrarbeitsstunden entsprechend der hausinternen Dienstvereinbarung zum \n„Abbau von Mehrarbeit“ vom 18.07.2019, auf deren Inhalt sie Bezug nimmt, zustehe. Die \ntatsächlich erbrachten Mehrarbeitsstunden seien deutlich höher als im MIP-Konto \nausgewiesen, in dem die anerkannten Mehrarbeitsstunden bei 999 „gekappt“ würden. \nNach den Aufzeichnungen der Klägerin habe sie vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2020 über \ndie anerkannten 999 Mehrarbeitsstunden hinaus weitere 934,36 Mehrarbeitsstunden \nerbracht. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.08.2018 verfüge sie über keine \nAufzeichnungen und forderte die Beklagte daher auf, die seit 2017 angefallenen und im \nMIP-Konto dokumentierten Mehrarbeitsstunden mitzuteilen oder, sofern eine solche \nMitteilung nicht möglich sei, eine Schätzung vorzunehmen. \n \nMit Schreiben vom 04.06.2021 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nur noch \nmit halber Wochenstundenzahl für die Beklagte tätig gewesen sei und die andere Hälfte \nihrer Arbeitszeit für die Tätigkeit im BVA zu verbuchen sei. Es sei davon auszugehen, dass \ndie Mehrarbeitsstunden nicht vollständig für die Tätigkeit bei der Beklagten, sondern \nentsprechend der hälftigen Aufteilung der Arbeitszeit zu 50 % bei dem BVA angefallen \nseien. Die ausstehenden 499,5 Mehrarbeitsstunden seien demnach durch dieses zu \nerstatten. \n \nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2021 erwiderte die Klägerin, dass \ndie Beklagte als ihre Dienstherrin für die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden zuständig sei \nund sie daher nicht auf das BVA verwiesen werden könne. Mit der Beauftragung mit \nAufgaben für das BVA sei weder eine Abordnung noch eine Übernahme ihrer \nDienstbezüge \n verbunden gewesen. Es sei daher irrelevant, ob und \nin welchem Umfang Mehrarbeitsstunden für die Beklagte oder das BVA angefallen seien. \nVerpflichtet für die Zahlung der Dienstbezüge und damit für die Abgeltung der \nMehrarbeitsstunden sei allein die Beklagte. \n \nMit Schreiben vom 11.10.2021 wandte sich die Beklagte an das BVA mit der Frage, ob die \nrestlichen 499,5 Mehrarbeitsstunden durch dieses übernommen würden. Mit Schreiben \nvom 28.10.2021 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der \nstreitgegenständlichen 499,5 Mehrarbeitsstunden. Das BVA lehnte mit Schreiben vom \n03.11.2021 eine Erstattung dieser Mehrarbeitsstunden ab, da die Klägerin ihr zu keiner \nZeit Mehrarbeitsstunden angezeigt und es diese auch nicht angeordnet habe. Es sei nicht \ndavon ausgegangen, dass die Klägerin die ihr zugewiesenen Aufgaben unter \n\n5 \n \nAusschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit nur durch die Leistung von \nMehrarbeitsstunden habe bewältigen können. \n \nMit Schreiben vom 22.11.2021 lehnte die Beklagte die Abgeltung von 499,5 \nMehrarbeitsstunden erneut ab. Eine Erstattung sei seitens der Beklagten nur möglich, \nsofern die Erstattung durch das BVA gesichert sei. Das BVA lehne die Erstattung der \nMehrarbeitsstunden jedoch ab. \n \nDie Klägerin hat am 03.05.2022 Klage erhoben. Sie verweist insbesondere darauf, dass \nsie trotz der hälftigen Tätigkeit für das BVA stets in vollem Umfang Bedienstete der \nBeklagten gewesen sei und mit dem BVA keine Rechtsbeziehung bestehe, aus der \nVergütungsansprüche abgeleitet werden könnten. Hierbei habe es sich, wie das Schreiben \ndes \n vom 18.03.2009 zeige, nicht um eine \nAbordnung, \nsondern \num \neine \nformlose \nFreistellung \nfür \ndie \nÜbernahme \n Aufgaben beim BVA gehandelt. Der interne Ausgleich der \nanteiligen Gehalts- und Pensionskosten berühre das Beamtenverhältnis der Klägerin und \ndie daraus entstandenen Ansprüche gegen die Beklagte nicht. Dies zeige auch die explizite \nAblehnung der Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der \nFreistellung durch das BVA sowie die darin erwähnte Übernahme der „laufenden Bezüge“. \nHierzu zähle nicht die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden, da es sich um ein \nKontokorrentkonto \n(Saldenliste) \ngehandelt \nhabe, \nin \ndas \ndie \nangefallenen \nMehrarbeitsstunden fortlaufen eingetragen und mit eventuellen Freizeitansprüchen \nverrechnet worden seien. Ansprüche auf Abgeltung der Mehrarbeitsstunden seien somit \nerst fällig, wenn das Kontokorrentkonto geschlossen würde, was mit Eintritt in den \nRuhestand zum 31.10.2020 geschehen sei. Aus demselben Grund seien die Ansprüche \nauf Abgeltung der Mehrarbeitsstunden, auch für den Zeitraum vor September 2018, \naußerdem nicht verjährt. Zuletzt liege der Umfang und die mangelnde Differenzierung bei \nder Erfassung der Mehrarbeitsstunden auch nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. \nSie habe, durch ihren Vorgesetzten auf die Vielzahl der Mehrarbeitsstunden \nangesprochen, nur noch die Anwesenheit bei der Beklagten elektronisch dokumentieren \nwollen, jedoch vom Senator für Finanzen die Auskunft erhalten, dass sie als bremische \nBeamtin ihre gesamte Arbeitszeit zu dokumentieren habe. Auch seien keine Maßnahmen \nzur Nachverfolgung oder Reduzierung ihrer Mehrarbeit von ihrem Vorgesetzten ergriffen \nworden. \n \n \n \n \n\n6 \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.129,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen und \n \n2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die von Januar 2014 bis August 2018 \nangefallenen Mehrarbeitsstunden mitzuteilen und ihr die Auszüge aus dem MIP für \ndie Monate Januar 2014 bis August 2018 vorzulegen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Klage ist zulässig (1.) und im tenorierten Umfang begründet (2.). \n \n1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Vorverfahren ordnungsgemäß, aber \nerfolglos durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 11.09.2020 beantragte die Klägerin bei \nder \nBeklagte \ndie \nAuszahlung \nvon \n999 \nMehrarbeitsstunden, \nwelche \nin \nder \nstreitgegenständlichen Höhe durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2021 verweigert \nwurde. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2021, widersprach \ninsoweit der Weigerung der Beklagten. Diese lehnte letztlich die Auszahlung mit Schreiben \nvom 22.11.2021 endgültig ab. Da diesem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung \nbeigefügt war, ist durch Klagerhebung am 03.05.2022 auch keine Verfristung eingetreten. \n \n2. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. \n \n2.1 Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Vergütung von Mehrarbeitsstunden in Höhe \nder beantragten 15.129,68 Euro gegen die Beklagte. Dieser Anspruch folgt aus § 60 Abs. \n3 Satz 3 BremBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BremBesG. \n \nBeamtinnen und Beamten ist gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 BremBG Dienstbefreiung zu \ngewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im \n\n7 \n \nUmfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen \nArbeitszeit im Monat beansprucht werden. § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG sieht die \nGewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall vor, dass die Dienstbefreiung aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Vorgaben werden in § 54 Abs. 1 \nSatz 3 BremBesG aufgegriffen, wonach eine Mehrarbeitsvergütung dann gewährt wird, \nwenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), ein Achtel der \nindividuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt \n(Nr. 2) und aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres \nausgeglichen werden kann (Nr. 3). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die \nMehrarbeit mit der Folge einer dafür zu zahlenden Vergütung als Ausnahmetatbestand \ngeregelt ist. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütungsansprüche über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es \nerfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.1981 – 2 C 1/81, juris, Rn. 16). \n \nDie Voraussetzungen von § 60 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BremBG i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 3 \nBremBesG liegen vor. Die Beklagte hat insbesondere Mehrarbeitsstunden im Umfang von \n999 Stunden schriftlich genehmigt. \n \nDie Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der sich auf \nkonkrete Mehrarbeitstatbestände bezieht und der von einem entsprechenden Willen bzw. \nBewusstsein des Dienstherrn getragen sein muss (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.08.1998 – 12 \nA 3011/95, juris, Rn. 12). Er ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch \ninnerdienstliche Weisung erfolgt und ggf. in Dienstplänen konkretisiert wird, zu \nunterscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 31.03.2010 – 3 ZB 08/86, juris, Rn. 11). \nDas bloße faktische und vom Dienstherrn (stillschweigend) gebilligte Ableisten von \nÜberstunden stellt demnach keine Mehrarbeit i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 3 BremBesG dar \n(vgl. zum ähnlichen, hier über § 54 Abs. 3 BremBesG ebenfalls subsidiär anwendbaren § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 MVergV OVG NRW, Beschl. v. 04.03.2013 – 3 A 2225/09, juris, Rn. 62). Bei \nder Anordnung von Mehrarbeit hat der Dienstherr vielmehr auf der Grundlage und unter \nAbwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgeblichen Umstände eine (einzelfallbezogene) \nErmessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen \nNotwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie \nübertragen werden soll (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 02.04.1981 – 2 C 1/81, Rn. 20; Urt. v. \n28.05.2003 – 2 C 28/02, juris, Rn. 14 und Urt. v. 28.05.2003 – 2 C 35/02, juris, Rn. 11). \nGemäß § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BremBesG muss \ndieser Verwaltungsakt auch schriftlich ergehen. Nach dem Wortlaut dieser Regelung \nbezieht sich das Schriftformerfordernis sowohl auf den Fall der vorherigen Anordnung als \nauch auf den der späteren Genehmigung. Sinn und Zweck der Regelung ist es, mit diesem \n\n8 \n \nformalen Kriterium Rechtsklarheit zu schaffen. Die Besoldung des Beamten ist nicht – wie \nbei einem privatrechtlich ausgestalteten Arbeitsverhältnis – die konkrete Gegenleistung für \neine Arbeitsleistung, sondern Teil der durch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis \nausgestalteten Alimentation. Soweit darüber hinaus für Mehrarbeit eine Vergütung \nausgezahlt wird, soll durch das formale Kriterium sichergestellt sein, dass diese Mehrarbeit \nauch in tatsächlicher Hinsicht durch den Dienstherrn angeordnet oder genehmigt wurde \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.03.2013 – 3 A 2225/09, juris, Rn. 56-59). \n \nEine solche schriftliche (nachträgliche) Genehmigung i.S.v. § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG i. \nV. m. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BremBesG liegt vor. Die dem Vermerk vom 01.03.2021 als \nAnlage 1 beigefügte „Vereinbarung zum Abbau bzw. zur Auszahlung von Mehrarbeit“ vom \n18.07.2019 im Zusammenhang mit der Billigung der Hausleitung vom 19.03.2021 \nhinsichtlich der Anwendung der Vereinbarung auf den Einzelfall der Klägerin erfüllt die \nVoraussetzung einer schriftlichen Genehmigung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BremBesG. \n \nDie „Vereinbarung“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Sie befindet sich auf Bl. 153 d. PA \n(Band IV) der Klägerin in unterschriebener Form. Auch über die Anwendung auf die \nKlägerin hat der Staatsrat am 19.03.2021 entschieden, dies ist durch den Vermerk „ok“ und \nseine Unterschrift dokumentiert. \n \nDie Dienstvereinbarung beinhaltet auch eine Willenserklärung sowie eine Entscheidung \ndahingehend, dass sämtliche bis dahin angefallenen Überstunden genehmigt, jedoch nach \neiner bestimmten Vorgehensweise zu tilgen sind. Zunächst wird in der Präambel sowie als \nEinleitung der Vereinbarung auf den rechtlichen Rahmen der Mehrarbeitsvergütung als \nabsolute Ausnahme abgestellt (vgl. S. 1, insbesondere Abs. 4 und 5 der Vereinbarung vom \n18.17.2019). Sodann wird „unbeschadet des Vorstehenden“, mithin der geltenden \nGesetzeslage, wie folgt mit Mehrarbeitsstunden i. S. d. Regelung umgegangen: Unter Ziff. \n2 der Vereinbarung wird geregelt, dass 200 Mehrstunden als flexibles Instrument \nindividueller Arbeitszeitgestaltung stillschweigend akzeptiert werden. Sodann folgt unter \nden Ziff. 3 und 4 die Anweisung, dass mit Mitarbeitenden, die jeweils eine unterschiedliche \nAnzahl von Mehrarbeitsstunden aufweisen (zwischen 200-500 sowie über 500), eine \nVereinbarung zwecks Abbau oder Vergütung erfolgen soll. Die Vereinbarung verlangt \ndabei keine Genehmigung von Mehrarbeit, sondern stellt selbst die Genehmigung der im \nHause angefallenen Mehrarbeitsstunden dar. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung ist \ndeshalb die Abbauregelung. Dieses Verständnis der Vereinbarung entspricht dem \nobjektiven Empfängerhorizont i.S. der §§ 133, 157 BGB. Allein die Tatsache, dass eine \nDienstvereinbarung zwischen Personalvertretung und Staatsrat getroffen wurde, belegt, \ndass ein Mehrarbeitsstundenproblem bei einer Vielzahl von Mitarbeitenden auftreten war \n\n9 \n \nund die Frage der Genehmigung dieser Stunden nicht bestritten werden sollte, diese \nvielmehr einaktig mit der Abbauregelung zusammenfiel. \n \nDie Beklagte selbst wendet diese Vereinbarung in ihrem Vermerk vom 01.03.2021 auch \nauf die Klägerin an, indem unter „B. Lösung/Verfahrensvorschlag“ auf S. 3 festgestellt wird: \n„Frau \n gehört bzw. gehörte zum Personenkreis der Mitarbeitenden, auf \nwelche die hausinterne Vereinbarung Anwendung findet, so dass ihr Antrag entsprechend \nZiff. 3 „Einzelfallregelung unter Einbezug der Interessenvertretung“ beschieden werden \nkann.“ \n \nDass letztlich nur 50% dieser Stunden ausgezahlt wurden, ändert sodann nichts an der \ngenerellen Genehmigung der durch die Klägerin geleisteten 999 Mehrarbeitsstunden i. S. \nd. § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG. Dass die Beklagte auch nicht auf der Tatbestandsebene \ndie Einordnung der Stunden als Mehrarbeit ausschließt, sondern lediglich eine Auszahlung \nvon 50% verweigert, ergibt sich nach einer Auslegung nach dem objektiven \nEmpfängerhorizont aus dem Vermerk vom 01.03.2021 sowie weiteren Mitteilungen an die \nPerforma Nord als Auszahlungsstelle und an die Klägerin. So wird in dem Vermerk auf S. \n3 wie folgt formuliert: „Sie beantragt die Auszahlung der zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens \nangefallenen Mehrarbeitsstunden (999 laut Saldenliste). Aus der Stellungnahme von Frau \n ist die Problematik der Nichtdifferenzierung der angefallenen Mehrarbeitsstunden \nsowie die Bemühungen ihrerseits und die Bemühungen von Herrn\n, Frau \n Arbeitszeitguthaben zu verringern, klar ersichtlich. Da eine Differenzierung im \nNachgang nicht mehr möglich ist, empfiehlt Frau \n die Auszahlung von 50% der \nangefallenen Mehrarbeitsstunden“. Diese Formulierung spricht für eine Auslegung \ndahingehend, dass die gesamten Überstunden als Mehrarbeit anerkannt werden, lediglich \neine Auszahlung als daraus folgende Maßnahme für 50% hiervon verweigert wird. Ebenso \nwird in der Mitteilung an die Performa Nord vom 01.04.2021 formuliert, dass Mehrarbeit \ngemäß § 60 Abs. 3 BremBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BremBesG angeordnet wurde, diese nun \nausgezahlt werden soll und sodann in einem weiteren Absatz um Auszahlung von 499 \nStunden gebeten wird. Auch dies setzt voraus, dass die Stunden zuvor insgesamt als \nMehrarbeit eingestuft wurden. Gleichsam wird dies auch in der E-Mail an die Klägerin vom \nselben Tag formuliert. Sodann formuliert die Beklagte in der Folge dieser (bloßen) \nAbwicklung in ihrer Anfrage an das BVA vom 11.10.2021 wie folgt: „Da es bei der \nErfassung der Arbeitszeit zu keiner Differenzierung der angefallenen Mehrarbeitsstunden \nkam, kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Mehrarbeitsstunden im Bereich der \nSenatorin für Kinder und Bildung zu verbuchen sind. Vielmehr liegt es nahe, dass min. die \nHälfte der Mehrarbeitsstunden für Tätigkeiten des BVA angefallen sind.“ Auch hieraus \nergibt sich, dass für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt lediglich die Kostenübernahme zu \n\n10 \n \nklären galt, nicht die vorgelagerte Frage, ob es sich um Mehrarbeitsstunden i. S. d. \ngesetzlichen Regelung handelt. \n \nDer Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte besteht in der tenorierten Höhe. \nAusweislich des Vermerks vom 01.03.2021 liegt der Stundensatz bei 30,32 Euro, \nmultipliziert mit 499 Mehrarbeitsstunden ergibt dies den mit dem Klagantrag zu 1. \nbegehrten Betrag. Ob darüber hinaus auch noch ein Anspruch auf eine weitere, bislang \nnicht ausgezahlte, halbe Mehrarbeitsstunde besteht, ist wegen des bezifferten Klagantrags \nnicht streitgegenständlich. \n \n2.2 Ein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 \nAbs. 1 Satz 1, 2 BGB besteht indes nach § 4 Abs. 5 BremBesG nicht, wenn Bezüge nach \ndem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Die Mehrarbeitsvergütung zählt zu den \nDienstbezügen. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BremBesG zählt hierzu ausdrücklich Vergütungen. \n \nGleichwohl besteht im tenorierten Umfang der Anspruch auf die als Minus in dem Antrag \nenthaltenen Prozesszinsen ab Anhängigkeit der Klage. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 \nSatz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend \nanzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz – wie hier das BremBesG – keine \ngegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2011 – 2 C 48/10, Rn. 28; OVG \nBremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 387/21, Rn. 47, beide juris). \n \n2.3 Die Klägerin hat überdies – nach Auslegung ihres Klagantrages zu 2. gemäß § 88 \nVwGO als Leistungsbegehren – einen Anspruch auf die Mitteilung der von Januar 2014 bis \nAugust 2018 angefallenen Mehrarbeitsstunden und der Vorlage der Auszüge aus dem MIP \nfür diese Monate. \n \nGemäß § 88 Abs. 1 BremBG haben Beamte, auch nach Beendigung des \nBeamtenverhältnisses, Anspruch auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen \nAkten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis \nverarbeitet werden, dies umfasst auch die Einsichtnahme. Die Einträge in dem \nStundenkonto der Klägerin respektive der sich hieraus ergebende Saldo sind \npersonenbezogene Daten, die für ihr inzwischen beendetes Dienstverhältnis durch das \ndurch die Beklagte vorgegebene Datenverarbeitungssystem (sog. MIP) verarbeitet \nwurden. Die Klägerin hat hierauf auch einen Anspruch, denn zur Bezifferung etwaiger \nweiterer Mehrarbeitsvergütungsansprüche ist es unerlässlich, die Gesamtzahl der in \nBetracht kommenden Mehrarbeitsstunden zu kennen. \n \n\n11 \n \nDer Anspruch ist zuletzt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch nicht objektiv \nunmöglich. Zumindest wurde seitens der Beklagten nicht ausreichend substantiiert \nvorgetragen, warum und in welchem Umfang eine rückwirkende Auskunft über zwei Jahre \nhinaus nicht mehr möglich sei. Dies wurde auf gerichtlich Nachfrage auch in der \nmündlichen Verhandlung nicht weitergehend konkretisiert. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. \n \nIII. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n \nHiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn zu erwarten ist, dass die \nEntscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem \nBestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine \nnoch nicht geklärte Frage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Das \nkann so sein, wenn die Klärung der Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung \nähnlicher Fälle erwünscht ist (vgl. Schoch/Schneider/Rudisile, 45. EL Januar 2024, VwGO \n§ 124 Rn. 30, beck-online). \n \nVorliegend besteht ein Interesse an der Klärung der Frage, ob eine Anordnung oder \nGenehmigung von Mehrarbeitsstunden i. S. d. § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG durch eine \nDienstvereinbarung im Zusammenhang mit einer auf einen Einzelfall bezogenen Billigung \nder Hausleitung erfolgen kann. Diese Klärung besteht auch im allgemeinen Interesse, da \ndie in diesem Verfahren streitentscheidende Vereinbarung vom 18.07.2019 sich auf eine \nnicht bezifferbare Anzahl möglicher Anspruchssteller erstreckt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n\n12 \n \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-09-11/6-k-682-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-09-11/6-k-682-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364814","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.964840+00:00"}}