{"status":"available","doknr":"OLD364813","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-13","aktenzeichen":"6 V 1953/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1953/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, vertreten durch das Amt für \nJugend, Familie und Frauen, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne am 13. September 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 14.426,19 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nDer Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen seine \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. \n \nDie Antragsgegnerin ernannte den \n Antragsteller mit Wirkung zum \n08.01.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat und wies \nihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 BremBesG ein. Aufgrund beruflicher \nVorerfahrungen wurde seine Probezeit auf zwei Jahre verkürzt. Am 08.01.2018 nahm der \nAntragsteller seinen Dienst auf. \n \nVom 25.07.2018 bis zum 11.01.2019 war der Antragsteller aufgrund einer Knieverletzung \nkrankgeschrieben und hielt sich währenddessen eigenen Angaben zur Folge in Andorra \nauf. Der Antragsteller nahm am 13.01.2019 seinen Dienst wieder auf. Am 12.02., 14.02. \nund 15.02.2019 fanden Unterrichtshospitationen statt. Am 19.02.2019 fand ein \nFeedbackgespräch des Schulleiters mit dem Antragsteller statt. Ab dem 25.02.2019 \nmeldete sich der Antragsteller erneut krank und hielt sich wiederum in Andorra auf. Er legte \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - anfangs das einer Ärztin aus Geestland, \nanschließend die eines Arztes aus Andorra - vor, in denen die Diagnose ICD-10-Code F \n43.0 (= akute Belastungsreaktion) notiert war. \n \nMit Bescheid vom 13.11.2019 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller ohne \nvorherige Anhörung zum Ende der auf zwei Jahre verkürzten Probezeit (07.01.2020) aus \ndem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er sei \nausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme und der dienstlichen Beurteilung weder in \ngesundheitlicher noch in fachlicher Hinsicht geeignet und Gründe für die Annahme, dass \ner sich bei einer Verlängerung der Probezeit bewähren würde, bestünden nicht. Dagegen \nerhob der Antragsteller Widerspruch und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die \nKammer stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der \neingestellten Zahlung der Dienstbezüge teilweise wieder her und lehnte den Eilantrag im \nÜbrigen ab (Beschl. v. 16.03.2020, 6 V 2748/19). Auf die Beschwerde des Antragstellers \nstellte das Oberverwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nin Gänze wieder her, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht angehört und \nder Anhörungsmangel bislang nicht geheilt worden sei (Beschl. v. 08.06.2020, 2 B 114/20). \n \nAm 10.01.2022 nahm der Antragsteller seinen Dienst wieder auf. Mit Bescheid vom \n02.02.2022 verlängerte die Antragsgegnerin die Probezeit des Antragstellers bis zum \nAblauf des 09.05.2023. Aufgrund der langen Ausfallzeiten könne seine Bewährung noch \nnicht festgestellt werden. Da der Antragsteller bis zum 09.01.2022 eine Probezeit von \n\n3 \n \ninsgesamt acht Monaten abgeleistet habe, verbleibe eine restliche Probezeit von einem \nJahr und vier Monaten. Ob die ursprünglich am 07.01.2020 endende Probezeit bereits \nzuvor von der Antragsgegnerin verlängert wurde, lässt sich den von ihr vorgelegten Akten \nnicht entnehmen. \n \nSeit dem 21.02.2022 ist der Antragsteller, der sich eigenen Angaben zur Folge weiterhin \nüberwiegend in Andorra aufhält, abermals krankgeschrieben. \n \nMit Bescheid vom 04.05.2023 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut ohne \nvorherige Anhörung mit Ablauf des 30.06.2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. \nSeine gesundheitliche Eignung habe nicht festgestellt werden können. Unter dem \n13.08.2023 widersprach der Antragsteller der Entlassung. Da der Bescheid dem \nAntragsteller erst im Juli 2023 und damit nach dem beabsichtigten Zeitpunkt der \nEntlassung zuging, hob die Antragsgegnerin den Bescheid mit Abhilfebescheid vom \n25.09.2023 auf. Das vom Antragsteller angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren \ngegen die Entlassungsverfügung wurde daraufhin mit Beschluss vom 16.10.2023 \neingestellt (6 V 1904/23). \n \nMit weiterem Bescheid vom 25.09.2023 verfügte die Antragsgegnerin mit im Wesentlichen \ngleichlautender Begründung erneut ohne vorherige Anhörung die Entlassung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung \nder Entlassung an. Im Falle einer Bescheidzustellung bis spätestens 19.11.2023 sei er mit \nAblauf des 31.12.2023 und im Falle einer Zustellung nach diesem Datum mit Ablauf des \n31.03.2024 entlassen. Der Antragsteller habe sich während der langen und \ndurchgehenden Dienstunfähigkeit vom 25.07.2018 bis zum 13.01.2019 und vom \n25.02.2019 bis zum 09.01.2022 in Spanien/Andorra aufgehalten und sei transportunfähig \ngewesen, sodass eine amtsärztliche Untersuchung nicht habe durchgeführt werden \nkönnen. Die für den 21.06.2019 anberaumte amtsärztliche Untersuchung habe nicht \nvorgenommen werden können, da er sich unentschuldigt nicht im Gesundheitsamt \neingefunden habe. Seit dem 21.02.2022 sei er erneut durchgängig erkrankt und in \nSpanien/Andorra, sodass es bislang nicht möglich gewesen sei, ihn zur Frage der \nDienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dem Grunde nach sei zwar eine \nBegutachtung durch einen sogenannten Kooperationsarzt in Barcelona möglich. Da der \nAntragsteller laut ärztlichem Attest aber transportunfähig sei, komme dies nicht in Betracht. \nDer Magistrat habe daher beschlossen, den Antragsteller aufgrund der fehlenden \nMöglichkeit der Feststellung der Bewährung zu entlassen. Eine Änderung der Sachlage \nsei nach Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 04.05.2023 nicht eingetreten. Der \nAntragsteller halte sich weiterhin in Spanien/Andorra auf und sei für eine Überprüfung der \n\n4 \n \nDienstfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Entlassungsbescheid vom 25.09.2023 ist dem \nAntragsteller am 31.10.2023 zugegangen. \n \nMit Schreiben vom 29.11.2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den am \n31.10.2023 zugestellten Bescheid. Ebenfalls am 29. November 2023 suchte der \nAntragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Die Kammer stellte daraufhin die \naufschiebende \nWirkung \nseines \nWiderspruchs \nbis \nzur \nZustellung \neines \nWiderspruchsbescheides wieder her (Beschl. v. 14.05.2024, 6 V 2795/23). Zur \nBegründung führte die Kammer aus, dass der Bescheid vom 25.09.2023 offensichtlich \nrechtswidrig sei, weil dieser an einem Anhörungsmangel leide. Die Antragsgegnerin habe \nauch kein Ermessen hinsichtlich eines Absehens von einer Anhörung nach § 28 \nAbs. 2 VwVfG ausgeübt. Der Anhörungsmangel sei nicht geheilt worden bzw. \nunbeachtlich. Dahinstehen könne, ob die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung in \nmateriell-rechtlich \nund \nprozessual \nzulässiger \nWeise \nden \nerwägenswerten \nEntlassungsgrund der Nichtfeststellbarkeit der fachlichen Bewährung wegen zu kurzer \ntatsächlicher Dienstverrichtung nachgeschoben habe. Aufgrund des Ablaufs der Probezeit \nhabe die Antragsgegnerin nunmehr zeitnah zu entscheiden, ob der Antragsteller die \nVoraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfülle, und dabei die \nstrengen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellung der \ngesundheitlichen Nichteignung eines Probebeamten, zu berücksichtigen. Gegen diesen \nBeschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. \n \nMit Schreiben vom 29.05.2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der erfolgten \nEntlassung an mit Blick auf die Unmöglichkeit der Feststellung seiner gesundheitlichen \nEignung und dem Umstand, dass infolgedessen die Feststellung seiner Bewährung \nwährend der Probezeit nicht habe erfolgen können. Mit Schreiben vom 27.06.2024 nahm \nder damalige Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung zu der erfolgten Entlassung mit \nAblauf des 31.12.2023. Er sei danach bereits deswegen in ein Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zu überführen, da die verkürzte Probezeit bereits am 07.01.2020 geendet habe. \nDer Dienstherr sei nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus \nGründen der Fürsorgepflicht gehalten, unverzüglich nach Ablauf der Probezeit eine \nEntscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen. Eine an den \n07.01.2020 anschließende Entscheidung zur Bewährung und/oder der Verlängerung liege \naber nicht vor. Aber auch wenn davon ausgegangen werde, dass seine Probezeit am \n09.05.2023 geendet habe, könne eine Entlassung aus dem Probeverhältnis hier nicht mehr \nrechtmäßig sein, da es auch hier an einer alsbaldigen Entscheidung fehle. Es könne sich \nnicht erst nach über einem Jahr nach Ablauf der Probezeit erstmals auf die \nNichtfeststellbarkeit der gesundheitlichen Eignung berufen werden. Eine fehlende \n\n5 \n \ngesundheitliche Eignung werde bestritten. Es sei gerade keine fundierte medizinische \nTatsachengrundlage geschaffen worden. Der Antragsteller habe ohne Weiteres in \nBarcelona durch einen Kooperationsarzt untersucht werden können und könne dies \nweiterhin. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch \nzurück. Die Bewährung des Antragstellers während der Probezeit habe nicht festgestellt \nwerden können. Da die Bewährung nicht festgestellt werden könne, sei eine Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolgt und stattdessen die Entlassung aus \ndem Beamtenverhältnis auf Probe verfügt worden. Es sei weder erkennbar, dass der \nAntragsteller die notwendigen Kernkompetenzen einer Lehrkraft besitze, noch, dass \nLeistungen, welche über das normale Maß hinausgingen, in den wenigen Monaten \ngeleisteter Dienstzeit erbracht worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass er überhaupt \nwieder zur Verrichtung der Tätigkeit einer Lehrkraft allein im normalen Maß im Stande sei. \nZur gesundheitlichen Eignung gehöre die behördliche Feststellung, dass die Möglichkeit \nhäufiger Erkrankungen oder Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der \nAltersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diese \nFeststellung habe weder durch den amtsärztlichen Dienst, noch durch einen \nKooperationsarzt in Barcelona getroffen werden können. Für den 21.06.2019 sei der \nAntragsteller aufgefordert worden, sich zur amtsärztlichen Untersuchung in Bremerhaven \neinzufinden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Eine Absage des \namtsärztlichen Untersuchungstermins sei nicht erfolgt. Erst mit Fax vom 01.07.2019, und \nsomit verspätet, habe die Antragsgegnerin Kenntnis von einer ärztlichen Bescheinigung \nerhalten, die dem Antragsteller eine Reiseunfähigkeit „attestierte“. Die vom Antragsteller \ngetätigte Äußerung, dass er mehrfach ausgeführt habe, dass er amtsärztlich bzw. von \neinem Kooperationsarzt in Barcelona untersucht werden könne, könne nicht bestätigt \nwerden. Es lägen keine schriftlichen Ausführungen vor, die diese Schutzbehauptung \nbestätigten. Dem Antragsteller sei sehr wohl bekannt ist, dass er im Rahmen seiner \nMitwirkungspflicht Veränderungen seines Krankheitszustandes mitzuteilen habe. \n \nAm 12.07.2024 erhob der Antragsteller Klage gegen seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe (6 K 1770/24), über die noch nicht entschieden ist. \n \nMit Beschluss vom 14.07.2024 stellte das OVG Bremen das Beschwerdeverfahren gegen \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2024 (6 V 2795/24) mit Blick auf den \nergangenen Widerspruchsbescheid ein und erklärte zugleich den vorbenannten Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts für wirkungslos. \n \n\n6 \n \nAm 22.07.2024 hat der Antragsteller erneut um Eilrechtsschutz gegen seine Entlassung \naus dem Beamtenverhältnis auf Probe nachgesucht. Die Anhörung sei zwar nachgeholt \nworden, am Sachverhalt habe sich aber keine Veränderung ergeben. Die Antragsgegnerin \nwolle ihm bewusst schaden. Sie habe selbstständig entschieden, dass eine ärztliche \nUntersuchung in Barcelona nicht möglich sei. Sein nervlicher Gesundheitszustand habe \nsich verschlechtert. Er nehme Antidepressiva und Beruhigungsmittel ein, um schlafen zu \nkönnen. \n \nEr beantragt zuletzt wörtlich, \n \nschnellstmöglich eine vollständig positive gerichtliche Entscheidung, bei der die \nGegenpartei zur sofortigen Rückerstattung seiner Position als Beamter und zur Zahlung \nder ausstehenden Bezüge verpflichtet ist (eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 \nVWGO und § 80b VwGO). \n \nII. Der zulässige – nach sachdienlicher Auslegung als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung als Beamter auf Probe \n(siehe auch den Antrag bei Antragstellung [Bl. 1 GA]) – Antrag hat keinen Erfolg. Er ist \nunbegründet. \n \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die \naufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung \nim öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der \nBehörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, \nbesonders angeordnet wird, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das \nGericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Verwaltungsakts schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und ob das \nprivate Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden \nInteressenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. \n \nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage \ndes Antragstellers (6 K 1770/24) gegen die Entlassungsverfügung vom 25.09.2023 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2024 nicht wiederherzustellen. Denn die \nAnordnung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \n\n7 \n \n(1.) und die anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.). \nEs besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (3.). \n \n1. \nDie \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \ngenügt \ndem \nspeziellen \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungswegen bestehenden \nAusnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, \nmit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den \nAusschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte \n„Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der \naufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die \nAnordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung \nder Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die \nBegründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht \nbereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung mit Ausführungen allgemeiner Natur \ngegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten \nDarlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im \nvorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \ngegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung \nausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, \njuris Rn. 6 sowie Beschl. v. 31.01.2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6). Allerdings verpflichtet \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich \nauf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden \nSachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die \nBehörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf \nbeschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich \nzu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall \nvorliegt (vgl. im Fahrerlaubnisrecht: VGH München, Beschl. v. 10.03.2008 - 11 CS 07.3453 \n-, juris Rn. 16). \n \nDem werden die Ausführungen in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom \n25.09.2023 gerecht (siehe zu diesem Ergebnis bereits VG Bremen, Beschl. v.14.05.2024 \n– 6 V 2795/23 –). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird damit begründet, dass es \nnicht vertretbar sei, dem Antragsteller nach Feststellung seiner fehlenden Eignung für die \nAusübung der Tätigkeit einer Lehrkraft über den Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit \nhinaus weiterhin die volle Besoldung zu zahlen. Eine weitere Zahlung der Besoldung sei \n\n8 \n \nauch aufgrund der Gefahr, überzahlte Bezüge von ihm nicht erstattet zu bekommen, nicht \nvertretbar. Der Antragsteller habe im Rahmen eines vorangegangenen einstweiligen \nAnordnungsverfahrens mitgeteilt, dass seine finanziellen Verhältnisse aufgrund nicht \nunerheblicher Schulden, nicht so geordnet seien, dass die Antragsgegnerin nicht von einer \nunproblematischen Rückzahlung ausgehen könne. Darüber hinaus befände sich der \nAntragsteller seit Ende Februar 2022 durchgehend im Ausland, was die Durchsetzung von \nErstattungsansprüchen zusätzlich erschweren könne. Zudem sei weder absehbar, wann \nseine Transportfähigkeit wiederhergestellt werde, noch wann darauf aufbauend die Frage \nder Dienstfähigkeit durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes geklärt werden \nkönne. \n \nUnter Berücksichtigung dieser Sachverhalte liegt eine hinreichende Begründung mit \nEinzelfallbezug vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Begründung der \nVollziehungsanordnung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ntatsächlich rechtfertigen und ob die angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend \ndargelegt sind. Denn das Gericht trifft insoweit eine eigenständige Entscheidung (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 14. März 2017 - 2 PA 6/17 -, NVwZ-RR 2017, 540 <541> m.w.N.). \nTrägt die gegebene Begründung den Sofortvollzug nicht bzw. liegen Gründe für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor, ist die aufschiebende Wirkung nicht wegen \nVerstoßes gegen § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, sondern wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 2 S. \n1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96). \n \nDie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers entfällt auch nicht \ndeshalb, weil das Verwaltungsgericht diese mit Beschluss vom 14.05.2024 (6 V 2795/23) \nbis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt hat. Zum einen ist die \nauflösende Bedingung des wiederherstellenden Tenors eingetreten mit Zustellung des \nWiderspruchsbescheides am 04.07.2024 beim damaligen Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers. Zum anderen hat das OVG Bremen mit Beschluss vom 14.08.2024 den \nBeschluss des VG Bremen vom 14.05.2024 (6 V 2795/24) für wirkungslos erklärt (2 B \n175/24). Die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen ihres Widerspruchsbescheids nicht die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Entlassungsverfügung aufgehoben, so dass \nsie fort gilt. \n \n2. Das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn \ndie Entlassungsverfügung vom 25.09.2023 in der Gestalt, die sie durch den \nWiderspruchsbescheid vom 01.07.2024 gefunden hat, dürfte offensichtlich rechtmäßig \nsein. \n \n\n9 \n \na) Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Nachdem die Antragsgegnerin den \nAntragsteller mit Schreiben vom 29.05.2024 zur bereits mit Bescheid vom 25.09.2023 \nerfolgten Entlassung angehört hat und der Antragsteller mit seinem damaligen \nBevollmächtigten mit Schreiben vom 27.06.2024 zu der Entlassung Stellung genommen \nhat, wurde der zunächst bestehende Anhörungsmangel gem. § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 \nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG nachträglich geheilt. Weitere formelle Fehler sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Personalrat am 26.04.2023 der \nEntlassung des Antragstellers zugestimmt (vgl. § 65 Abs. 1 lit. b BremPVG) und der \nMagistrat der Antragsgegnerin diese sodann als zuständige Stelle im Sinne von § 32 \nAbs. 1 BremBG in seiner Sitzung vom 03.05.2023 ordnungsgemäß beschlossen. Die \nordnungsgemäße Beteiligung dieser Gremien wird nicht dadurch berührt, dass die \nAntragsgegnerin zwischenzeitlich den Entlassungsbescheid vom 04.05.2023 mit \nAbhilfebescheid vom 25.09.2023 aufgehoben und im Anschluss ohne erneute Beteiligung \ndes Magistrats und des Personalrats erneut die streitgegenständliche Entlassung verfügt \nhat. Denn die Entlassungsverfügung war im Wesentlichen inhaltsgleich, so dass die \nInitiativ- bzw. Beteiligungsrechte nicht erneut aktiviert wurden. \n \nb) Auch in der Sache sind keine Bedenken gegen die getroffene Entscheidung ersichtlich \noder vorgetragen. \n \naa) Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG \ni.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 BremLVO. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen \nwerden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Gemäß § 7 BremLVO erfolgt die \nFeststellung der Bewährung unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten \nBeurteilungen am Ende der Probezeit (Abs. 1 Satz 1). Berechtigte Zweifel an der \nBewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht \nbewährt haben, werden entlassen (Abs. 2 Satz 1). Die Bewährung bezieht sich unter \nBerücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, nach dem die Ernennung zur Beamtin \nauf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn die Beamtin oder \nder Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf \nJahren unter Berücksichtigung der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung bewährt hat, auf alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG. \nErfüllt der Beamte auf Probe eines dieser Merkmale nicht, darf er nicht in ein \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. \n21.06.2021 - 2 MB 1/21 -, juris Rn. 8). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der \nBeamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die \nBeurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des \nDienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen \n\n10 \n \nLeistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, \num eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich gerichtlich nur \ndaraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen \nGrenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein \nunrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 – 2 C \n35/88 –, juris Rn. 18). \n \nbb) Unter Beachtung dieser Anforderungen dürfte die Antragsgegnerin rechtmäßig von \neiner mangelnden fachlichen Bewährung des Antragstellers ausgegangen sein. Denn es \nfehlt bereits infolge krankheitsbedingter Ausfallzeiten an der Möglichkeit der \nAntragsgegnerin, die Befähigung für die Laufbahn innerhalb von fünf Jahren festzustellen, \nwas zu Lasten des Antragstellers geht. \n \nDie Antragsgegnerin musste zunächst entgegen der gesetzlichen Regel zum Ende der \nverlängerten Probezeit des Antragstellers keine weitere Beurteilung erstellen. Gemäß § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BremLVO erfolgt die Feststellung der Bewährung zwar unter \nBerücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen. Gemäß § 19 Abs. 3 \nSatz 1 BremBG sind zudem die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin \noder des Beamten mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur \nFeststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen \n(Probezeitbeurteilung). Die Entscheidung, ob die Beamtin oder der Beamte sich in der \nProbezeit bewährt hat, muss jedoch nicht stets durch eine dienstliche Beurteilung getroffen \nwerden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nBeamtStG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BremLVO gestützten Entlassungsverfügung ist allein \nmaßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung des \nProbebeamten herangezogenen Tatsachen zutreffen und ob sie im Rahmen des dem \nDienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums die Entlassung wegen mangelnder \nBewährung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene \ndienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n04.09.1990 – 2 B 46/90 –, juris Rn. 21 f.; Beschl. v. 02.04.1986 – 2 B 84/85 – juris Rn. 7). \nDie fehlende Eröffnung der dienstlichen Beurteilung vom 11.11.2019 führte daher schon in \nder Vergangenheit nicht bereits zur Rechtswidrigkeit einer auf die leistungsbezogene \nNichteignung beruhende Entlassungsverfügung (so bereits VG Bremen, Beschl. v. \n16.03.2020 - 6 V 2748/19 -). Für den Antragsteller wurde zuletzt anlässlich des Ablaufs \nseiner Probezeit zum Januar 2020 eine dienstliche Beurteilung vom 11.11.2019 erstellt, \naus der die Gesamtnote „entspricht nicht den Anforderungen\" für seine Leistung zu Beginn \nseiner Probezeit, in dessen Rahmen er gut sechs Monate und zwei Wochen (06.01.2018-\n\n11 \n \n24.07.2018) seinen Dienst angetreten hat. Im Anschluss hat er hervorgeht. Diese \nBeurteilung führte auch dazu, dass die Antragsgegnerin mit bestandkräftigen Bescheid \nvom 02.02.2022 die Probezeit des Antragstellers bis zum Ablauf des 09.05.2023 \nverlängerte. Gegen diese Verlängerung seiner Probezeit erhob der Antragsteller nämlich \nkeinen gesonderten Rechtsbehelf. Angesichts der bestandkräftigen Verlängerung der \nProbezeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BremLVO am Ende der verlängerten Probezeit \ngrundsätzlich erneut eine Beurteilung erforderlich gewesen. \n \nSoweit die fehlende Eröffnung der Beurteilung vom 11.11.2019 in der Vergangenheit das \nVerwaltungsgericht dazu veranlasst hat, nicht mit ausreichender Gewissheit annehmen zu \nkönnen, dass die Antragsgegnerin darauf die Einschätzung einer fehlenden fachlichen \nEignung habe stützen dürfen, ergibt sich nunmehr nach Ablauf der verlängerten Probezeit \nein anderes Bild: Für den Antragsteller konnte keine weitere Probezeitbeurteilung im \nvorgenannten Sinne erstellt werden und damit auch die fachliche Bewährung positiv nicht \nfestgestellt werden, da er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – während seiner \nverlängerten Probezeit allein zwischen dem 13.01.2019 und dem 24.02.2019 sowie \nzwischen dem 10.01.2020 und dem 20.02.2020 jeweils sechs Wochen zusammenhängend \nDienst für die Antragsgegnerin verrichtet hatte. Die übrige Zeit seiner Probezeit war durch \nErkrankungen geprägt, hier nach Angaben des Antragstellers eine Knieverletzung und \nakute Belastungsreaktion(en). Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr \neine tatsächliche Dienstverrichtung von zusammen genommen gut acht Monaten innerhalb \neiner fünfjährigen Probezeit für nicht ausreichend hält, um die fachliche Bewährung \nfeststellen zu können (für 15 Monate OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2021 – 2 B 306/21 –, \njuris Rn. 7). Im vorliegenden Einzelfall gilt es darüber hinaus zu erkennen, dass gut zwölf \nweitere Wochen Dienstzeit erkennbar keine Grundlage dafür sein können, die eine \nabweichende Beurteilung von der Beurteilung vom 11.11.2019, die gerade mit Blick auf \nZweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers für die Verlängerung der Probezeit \ndes Antragstellers gesorgt hat, rechtfertigen könnte. Denn eine Beurteilung von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ist erst dann für möglich und geboten, wenn der \nBeamte die auf seinem Dienstposten anfallenden Aufgaben über eine stets zu fordernde \nMindestdauer hinweg wahrgenommen hat. Eine zu kurze zusammenhängende Tätigkeit \nlässt ein verlässliches Werturteil zur fachlichen Bewährung nicht zu. Dieser Gedanke findet \neine Stütze u.a. in § 19 Abs. 2 Satz 3 BremBG, nach dem die Mindestprobezeit in der \nLaufbahngruppe 2 ein Jahr beträgt. Der Antragsteller hat auch insgesamt kein \nvollständiges Jahr Dienst bei der Antragsgegnerin verrichtet. \n \nDie Probezeit für den Antragsteller kann nicht erneut verlängert werden, so dass die \nfachliche Bewährung des Antragstellers endgültig nicht positiv feststellbar ist. Denn gemäß \n\n12 \n \n§ 10 Satz 2 BeamtStG, § 19 Abs. 4 BremBG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremLVO kann die \nProbezeit höchstens auf fünf Jahre verlängert werden. Diese Zeit lief für den zum \n08.01.2018 durch die Antragsgegnerin zum Studienrat auf Probe ernannten Antragsteller \nspätestens am 08.01.2023 ab. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht \ndarauf an, auf welchen Grund die Fehlzeiten zurückzuführen sind, und, ob dem \nAntragsteller dabei ein Verschulden trifft. Der Grund für die Entlassung muss nicht in einem \nvorwerfbaren Fehlverhalten des Antragstellers mit Blick auf die Teilnahme an einer \namtsärztlichen Untersuchung liegen, sondern kann im vorliegenden Einzelfall allein damit \nbegründet werden, dass es innerhalb der höchstzulässigen Probezeit von fünf Jahren \naufgrund der erheblichen Fehlzeiten nicht möglich gewesen ist, die fachliche Bewährung \nder Antragstellerin positiv festzustellen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG \nMagdeburg, Beschl. v. 11.5.2022 - 5 B 42/22 -, BeckRS 2022, 13913, Rn. 17). Berechtigte \nZweifel an der Bewährung schließen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremLVO die Feststellung \naus. \n \ncc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche \nEntlassungsverfügung am 25.09.2023 und damit gut vier Monate nach Ende der Probezeit \nmit Ablauf des 09.05.2023 erging. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr entsprechend dem Zweck \nder Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten ist, unverzüglich nach \nihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen (Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Entlassung) und damit zugleich dem Beamten \nKlarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 \nC 16/12 -, BVerwGE 148, 204 ff., juris Rn. 44), gilt es zu erkennen, dass diese \nRechtsprechung zunächst unmittelbar Geltung beansprucht allein für das Recht der \nBundesbeamten. Im Recht der Bundesbeamten besteht die Besonderheit, dass im Recht \nder Beamten der Antragsgegnerin kein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG. Aber auch \ndieser Anspruch würde überhaupt erst die Feststellung der erfolgreichen Bewährung \nvoraussetzen, die beim Antragsteller gerade nicht möglich ist (siehe dazu bereits unter \nbb)). Unabhängig davon gilt es zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits unter \ndem 04.05.2023 eine Entlassungsverfügung erhalten hat, die auch mit Blick auf seinen \ndauernden Aufenthalt in Andorra nicht zugestellt werden konnte. Vor diesem Hintergrund \nist eine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers mit einer überlangen Verfahrensdauer \ngerade nicht zu erkennen. Denn ein Beamter hat bereits nach § 52 Abs. 1 BremBG die \nPflicht, seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung \nseiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. \n \n\n13 \n \ndd) Zuletzt dürfte unschädlich sein, dass die Antragsgegnerin die Entlassungsverfügung \nauch auf die fehlende Feststellung der körperlichen Eignung gestützt hat. Auf diese kommt \nes nicht (mehr) an. Ein Beamter, der sich selbst arbeitsunfähig meldet, kann sich nicht \ndarauf berufen, dass der Dienstherr bei Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung \nhätte feststellen können, dass er in Wahrheit dienstfähig ist. (OVG Bremen, Beschl. v. \n18.10.2021 – 2 B 306/21 –, juris Rn. 9) \n \n3. Auch wenn die Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 25.09.2023 materiell rechtswidrig ist (a) überwiegt \nnach Abwägung des Gerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nEntlassungsverfügung das Aufschubinteresse des Antragstellers. \n \na) Entgegen der Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung darf das besondere öffentliche Interesses an der sofortigen \nVollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung eines Beamten auf Probe nicht allein von \nfiskalischen Gründe getragen werden, da ansonsten der Fürsorgegedanke nicht \nhinreichend berücksichtigt würde und somit ein Verstoß gegen Art 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes vorläge (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, \n853). \n \nb) Da die Begründung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen \nVollziehung mit Bescheid vom 25.09.2023 diese nicht trägt und die formelle Voraussetzung \neiner Begründung gewahrt ist (vgl. oben unter II.1.), hat das Verwaltungsgericht bei der \nweiteren Prüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung zwischen \nVollzugs- und Suspensivinteresse vorzunehmen (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. \nAufl. 2020, § 80 Rn. 45, 49). Nach Abwägung des Gerichts überwiegt das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Aufschubinteresse \ndes Antragstellers. \n \nDas Aufschubinteresse des Antragstellers wiegt schon im Ausgangspunkt nicht besonders \nschwer. Bei dessen Bewertung ist zu beachten, dass nach Art. 19 Abs. 4 GG der \nRechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ist, je schwerwiegender die ihm \nauferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches \nbewirken (Puttler, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 161). Die \nLebensumstände des Antragstellers lassen nicht erwarten, dass er während der Dauer des \nKlageverfahren seinen Dienst am \n Gymnasium wiederaufnehmen könnte. Denn der \nAntragsteller hält sich entgegen § 52 Abs. 1 BremBG nicht in der Nähe seines Dienstortes, \nsondern eigenen Angaben zur Folge in Andorra auf und er hat sich überdies seit dem \n\n14 \n \n21.02.2022 \nüberwiegend \nmit \nHilfe \nvon \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \nkrankgemeldet. Zuletzt hat er im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens angegeben, dass sich \nsein nervlicher Gesundheitszustand verschlechtert habe und er Antidepressiva sowie \nBeruhigungsmittel einnehme, um schlafen zu können. Insoweit beschränkt sich das \nAufschubinteresse des Antragstellers im Wesentlichen auf seine zeitweilige Besoldung. \nDiese ist nicht unabänderlich, sondern könnte jederzeit nachgeholt werden. \n \nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung \nüberwiegt das vorbenannte Aufschubinteresse des Antragstellers. Zwar dürfte eine \nvorübergehende Weiterbeschäftigung des Antragstellers während des Klageverfahrens \nnicht dazu führen, dass auch nur eine Neueinstellung blockiert würde. Denn in \nBremerhaven \nwaren \nzu \nSchuljahresbeginn \n126 \nStellen \nunbesetzt \n(vgl. \nhttps://www.butenunbinnen.de/nachrichten/lehrermangel-gruende-bremerhaven-\n100.html). Gleichwohl hat die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber ein gewichtiges \nInteresse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur \nVerfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken \nBeamtinnen und Beamten besetzt werden (so auch VG Bremen, Beschl. v. 27.1.2022 – 6 \nV 2013/21 –, juris Rn. 52). Mit Blick auf die dauernde Ortsabwesenheit des Antragstellers \nim europäischen Ausland erschweren unabhängig davon und selbstständig tragend auch \ngeneralpräventive Gesichtspunkte im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung (zu \ngeneralpräventiven Gründen als Grundlage für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung \nsiehe etwa VG Ansbach, Beschl. v. 5.10.2001 – AN 5 S 01.01479 –, BeckRS 2001, 18996 \nRn. 20). So erschiene es dem Kollegium des Antragstellers und der Allgemeinheit \ngegenüber schlechterdings unvertretbar, wenn dem Antragsteller als Beamten auf Probe \nauch nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit und mit Blick auf eine offensichtlich \nrechtmäßige \nEntlassungsverfügung \nvorübergehend \nein \nBesoldungsanspruch \naufrechterhalten bliebe, ohne dass bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme \nTätigkeit während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Betracht kommt und \nberechtigte \nZweifel \nan \neiner \nRückzahlung \nim \nFalle \nder \nRechtskraft \nder \nEntlassungsverfügung bestehen (siehe dazu die Begründung des Bescheids vom \n25.09.2023). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, 40 GKG. Der sich aus diesen \nVorschriften ergebende Betrag ist angesichts des nur vorläufigen Charakters des \nVerfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren (3 x [4.707,66 Euro, A 13 Erfahrungsstufe \n\n15 \n \n6 + 101,07 Euro, allgemeine Stellenzulage]), Ziff. 10.1 und 1.5 des Streitwertkataloges \n2013. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-09-13/6-v-1953-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":13},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-09-13/6-v-1953-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364813","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.922520+00:00"}}