{"status":"available","doknr":"OLD364812","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-10","aktenzeichen":"5 K 431/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 431/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Metzinger und \nNiestegge aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 für Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Kaysers \ngez. Hoffer \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Bewerbung mit dem \nFahrgeschäft Riesenrad „L\n\" zur Bremer Osterwiese 2023 rechtswidrig war. \n \nDer Kläger bewarb sich im August 2022 mit dem von ihm betriebenen Riesenrad „L\n“ \nund der Kinderrutsche „\n“ um einen Standplatz auf der vom 31.03.2023 bis zum \n16.04.2023 stattfindenden Osterwiese. In seinen Bewerbungsunterlagen gab er die Maße \ndes Riesenrads (B x T x H) mit 24mx19mx50m an. Eine Mitbewerberin bewarb sich \nebenfalls um einen Standplatz auf der Osterwiese mit dem Riesenrad „M\n“. Sie \ngab in ihren Bewerbungsunterlagen die Maße ihres Geschäfts (B x T x H) mit \n21mx17mx48m an. \n \nMit Bescheid vom 03.02.2023 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die \nZulassung des Riesenrads des Klägers zur Osterwiese wegen Platzmangels ab. Aufgrund \nder Vielzahl der Bewerbungen sei eine Auswahl anhand der in der Zulassungsrichtlinie \nfestgeschriebenen Kriterien zu treffen gewesen, in deren Folge ein anderes Geschäft \ninnerhalb der Branche als attraktiver bewertet worden sei. Mit „Bescheid“ vom 17.02.2023 \nwurde der Ablehnungsbescheid vom 03.02.2023 ergänzend begründet, wobei die Beklagte \nim Einzelnen die Kriterien für die Auswahlentscheidung darlegte. Auf den Inhalt des \nBescheids vom 17.02.2023 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 07.02.2023 wurde das \nRiesenrad „M\n“ der Mitbewerberin zur Osterwiese zugelassen. Mit einem \nweiteren Bescheid vom 03.02.2023 lehnte die Beklagte auch die Zulassung der \nKinderrutsche „\n“ zur Osterwiese 2023 wegen Platzmangels ab. \n \nMit E-Mail vom 25.02.2023 wandte sich der Kläger an die Beklagte und wies darauf hin, \ndass das Riesenrad „M\n“ entgegen den Angaben der Mitbewerberin in der \nBewerbung nur lediglich 41,47 m hoch sei. Zudem erläuterte er ausführlich, warum sein \n\n3 \n \n \nRiesenrad „L\n“ dem Riesenrad „M\n“ hinsichtlich der Attraktivität überlegen \nsei. Auf Anforderung der Beklagten legte die Mitbewerberin das Prüfbuch des TÜV Nord \nSystem GmbH & Co.KG vor, aus dem sich ergab, dass das Riesenrad der Mitbewerberin \neine Gesamthöhe von 43,30 m hat. Die Mitbewerberin machte ihrerseits darauf \naufmerksam, dass sie von unrichtigen Angaben auch des Klägers ausgehe. \n \nEinen vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers hinsichtlich seiner Bewerbung mit dem \nRiesenrad lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17.03.2023 ab (Az.: 5 V 434/23). \n \nDer Kläger hat gegen die Ablehnungsbescheide vom 03.02.2023 am 03.03.2023 und \ngegen die Zulassungsbescheide zugunsten der Mitbewerber:innen am 10.03.2023 Klage \nerhoben. Hinsichtlich des Riesenrades trägt er zur Begründung vor, eine falsche Angabe \nim Zulassungsverfahren sei nach den Zulassungsrichtlinien (Ziff. 6.2.3) ein zwingender \nAblehnungsgrund. Die Beklagte sei unzutreffend von einer gleichen Bauhöhe \nausgegangen. Das ausgewählte Riesenrad \"M\n\" habe statt der angegebenen \nHöhe von 48 m lediglich eine Höhe von 41,47 m. Ihm könnten unzutreffende Angaben nicht \nvorgeworfen \nwerden, \ndenn \nseine \nBewerbung \nbestehe \naus \nder \nüblichen \nBewerbungsbroschüre, in der zu einem Zeitpunkt, in dem sein Riesenrad noch nicht fertig \ngebaut und die technischen Unterlagen noch nicht fertiggestellt gewesen seien, die \nGrößenklasse 50 m angegeben worden sei. Dies entspreche gängigen Rundungsregeln. \nEr habe der Beklagten mehrfach Gespräche angeboten, um sein Riesenrad genauer \nvorzustellen und ggf. weitere Unterlagen, die die Beklagte hätte noch sehen wollen, \nvorzulegen. Da alle Bewerber:innen unzutreffende Höhenangaben gemacht hätten, hätte \ndie Beklagte dieses Angebot annehmen müssen. Unstreitig sei sein Riesenrad 4 m höher \nals das zugelassene Riesenrad und durch den größeren Radius des Rades und der \ndoppelten Beleuchtung an 36 Speichen deutlich imposanter als das ausgewählte \nRiesenrad. Die Höhe sei eines der maßgeblichsten Qualitätskriterien bei Riesenrädern und \nsorge bei seinem Riesenrad für eine um Kilometer weitere Fernwahrnehmung und weite \nSicht. Ein Höhenunterschied von bereits 5% sei als relevant zu betrachten. Die Behörde \nsei fälschlicherweise von einem Größenunterschied von nur 2 m ausgegangen. Jedes \nRiesenrad müsse in seiner Klassifizierung verglichen werden, er sehe sein Rad in der 50m-\nKlassifizierung, da es nach gängigen Auf- und Abrundungsregeln aufgerundet 50 m hoch \nsei. Die Beklagte sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Selbst wenn \nman die Höhe außer Acht lasse, sei sein Riesenrad attraktiver. Die Gondeln seines \nRiesenrades seien ebenso futuristisch wie die des ausgewählten Riesenrades und oben \nund unten gleichwertig beleuchtet sowie zusätzlich seitlich einzigartig beleuchtet. Sie seien \nzudem flächenmäßig größer. Der Vorteil der bodentiefen Scheiben beim „M\n“ \nentfalle durch den geringeren Platz der Gondeln, da Füße und Beine die Sicht versperrten. \n\n4 \n \n \nDas Glas sei im unteren Bereich auch verklebt. Im Türbereich seien die Gondeln des „L \n“ ebenfalls vollständig verglast. Es verfüge zudem über die deutlich fortschrittlichere \nund ansprechendere Lichttechnik, das gesamte Rad diene dabei als Bildschirm. Mit acht \nMotoren habe sein Riesenrad zudem mehr Laufruhe und Sicherheit. Es sei \nfamilienfreundlicher gestaltet und verwende keine Motive aus Horrorfilmen. Sein Riesenrad \nsei im Gegensatz zu dem zugelassenen Riesenrad durch den treppenfreien Bahnhof \nkomplett barrierefrei ausgestaltet. Die Barrierefreiheit werde politisch, wie ein \nDringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE \nzeige, für die Jahrmärkte in Bremen priorisiert. Er habe den Eindruck gewonnen, man wolle \nihn nicht platzieren. Die Beklagte trage für die verschiedenen Märkte widersprüchlich vor. \nZudem \nbemängele \ner \ndie \nEinbeziehung \ndes \nSchaustellerverbandes \nin \ndie \nEntscheidungsfindung. Dessen Vorsitzender bzw. seine Angehörigen seien selbst mit \nFahrgeschäften auf den Bremer Märkten vertreten, sodass er einem Interessenkonflikt \nunterliege. Es bestehe ein Feststellungsbedürfnis gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Er \nbeabsichtige, sich erneut für die Osterwiese zu bewerben und befürchte eine Wiederholung \nder Ablehnung. Außerdem beabsichtige er, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, \nsobald die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids festgestellt worden sei. \n \nDer Kläger hat die Klage hinsichtlich seiner Bewerbung mit der Rutsche „\n \nsowie gegen die Drittbescheide zugunsten der Mitbewerber:innen zurückgenommen. Er \nbeantragt nunmehr, \n \nfestzustellen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung mit dem Riesenrad „L \n“ zur Osterwiese 2023 durch Bescheid vom 03.02.2023 einschließlich der \nergänzenden Begründung vom 17.02.2023 rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt von einer „gleichen Bauhöhe“ beider Geschäfte \nausgegangen. Vielmehr sei sie zunächst davon ausgegangen, die Riesenräder des \nKlägers und der Mitbewerberin seien 50 m und 48 m hoch. Später habe sie Kenntnis davon \nerlangt, dass die Gesamthöhe des „M\n“ nur 43,30 m und die des „L\n“ 46 m \nbetrage. Die Berufung des Klägers auf die unrichtigen Angaben der Mitbewerberin \nverstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem habe sie sich im Rahmen \nihres Ermessens dazu entschieden, diesen Ablehnungsgrund weder dem Kläger noch der \nMitbewerberin entgegenzuhalten, da die Platzierung eines Riesenrades eine besondere \nBedeutung für das Gesamtbild der Osterwiese besitze. Das ausgewählte Riesenrad sei \nnach dem ihr zustehenden Bewertungsspielraum als attraktiver einzustufen. Der Kläger \n\n5 \n \n \nhabe die Attraktivitätsmerkmale seines Geschäfts, die er teilweise erst im Klageverfahren \nhervorgehoben hat, im Bewerbungsverfahren vortragen können. Dazu habe es keines \nGesprächs mit der Marktbehörde bedurft. Auch in einer vollständig besetzten Gondel sei \nder Ausblick beim „M\nI“ nicht lückenlos versperrt, die Sitzgelegenheiten \nerstreckten sich bereits nicht über den gesamten Umfang der Gondeln. Sie sei nicht von \nder gleichen Qualität beider Riesenräder ausgegangen, sodass der Hinweis auf das \nAuswahlkriterium der Barrierefreiheit aus Ziff. 3.1. Abs. 2 der Zulassungsrichtlinie fehlgehe. \n \nDie Bewerbung des Klägers mit dem Riesenrad „La Noria“ zur Osterwiese 2024 wurde mit \nbestandskräftigen Bescheid vom 26.02.2024 erneut abgelehnt und das Riesenrad \"M\n \n\" zur Osterwiese 2024 zugelassen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht beklagt. \nDer Kläger hat sich zur Osterwiese 2025 erneut mit dem Riesenrad „L\n“ um einen \nStandplatz beworben. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Gerichtsakten des Verfahrens 5 V 434/23 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO einzustellen. \n \nII. \nSoweit die Klage noch anhängig ist, ist sie zulässig, jedoch unbegründet. \n \n1. \nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, \nweil sich der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2023 nach Klageerhebung mit \nder Durchführung der Osterwiese durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. \nDie Umstellung des Klageantrags ist keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, sondern eine \ngemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Einschränkung des \nKlageantrags (BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C 33/13 –, juris Rn. 11). \n \n2. \nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein \nberechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten \nVerwaltungsaktes. Dieses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. \n\n6 \n \n \nEntscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers \nin den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss \ndas Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nvorliegen (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324, juris \nRn. 20). Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, \ndes \nRehabilitationsinteresses \nsowie \nder \nAbsicht \nzum \nFühren \neines \nSchadensersatzprozesses gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 – 6 C 1.16 – \nBVerwGE 158, 301, juris Rn. 29). Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse \nin bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen (BVerwG, Urt. v. \n16.02.2023 – 1 C 19.21 – BVerwGE 178, 8, juris Rn. 17). Dies setzt indes einen \nqualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen oder schwerwiegenden) Eingriff in ein \nGrundrecht oder eine unionsrechtliche Grundfreiheit voraus (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – \n6 C 2/22 –, juris Rn. 22; Urt. v. 13.06.2024 – 1 C 2/23 –, juris Rn. 13). \n \nDer Kläger hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr. Diese setzt eine hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter \nim Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein \ngleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, \nBVerwGE 146, 303-324, juris Rn. 21; Urt. v. 14.02.2024 – 11 A 7/23 –, juris Rn. 40). Die \ngerichtliche Entscheidung muss für die künftige behördliche Entscheidungspraxis von \n„richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Dem zukünftigen behördlichen Vorgehen \nmüssen allerdings nicht in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen. Für \ndas Feststellungsinteresse ist entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen \nVoraussetzungen \nkünftigen \nVerwaltungshandelns \nunter \nAnwendung \nder \ndafür \nmaßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Ist hingegen ungewiss, ob in \nZukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des \nErlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse \nnicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2022 – \n6 B 22/22 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 07.12.2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 28; OVG \nLSA, Beschl. v. 17.05.2023 – 3 L 26/23.Z –, juris Rn. 8). \n \nEine Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil der Kläger auch zukünftig mit der Ablehnung \nseiner Bewerbung mit dem Riesenrad „L\n“ für die Osterwiese rechnen muss. Dem \nsteht weder entgegen, dass der Kläger inzwischen einzelne Ausstattungsmerkmale seines \nGeschäfts im Nachgang zu der damaligen Auswahlentscheidung im hiesigen gerichtlichen \nVerfahren \nder \nBeklagten \nzur \nKenntnis \ngebracht \nhat, \nsodass \ndiese \nals \nAttraktivitätsmerkmale in eine erneute Auswahlentscheidung einfließen können, noch, \n\n7 \n \n \ndass an dem Riesenrad „M\n“ seit 2023 leichte Veränderungen vorgenommen \nworden sind, wie sich aus dem Ablehnungsbescheid aus dem Jahr 2024 ergibt. \n \nAuch wenn sich das Bewerberfeld und die für den Attraktivitätsvergleich maßgeblichen \nGesichtspunkte für die Osterwiese 2025 oder zukünftige Osterwiesen ändern können, \nmuss der Kläger damit rechnen, dass erneut dem „M\n“ der Vorzug gegeben wird. \nFür die Osterwiese 2024 wurde bereits erneut aufgrund der angenommenen größeren \nAttraktivität das konkurrierende Riesenrad „M\nI“ zugelassen und die Bewerbung \ndes Klägers mit dem Riesenrad „L\n“ abgelehnt. Dabei wurde die Fahrweise beider \nRiesenräder als gleichwertig angesehen. Der Vorrang des „Mo\n“ wurde damit \nbegründet, dass dieses durch die ungewöhnlich, modern, fast futuristisch gestalteten \nGondeln mit größerer Rundumsicht für das Publikum interessant sei und insgesamt ein \nhöheres Attraktivitätslevel erreiche. Zudem wirke die optische Gestaltung des „M\n \n“ durch eine detailversessene Thematisierung des Sujets „\n“ an Gondeln, am \nsog. Bahnhof und dem Kassenbereich, insgesamt ansprechender und interessanter. Das \n„L\n“ möge durch die doppelte Anzahl von Speichen über eine etwas filigranere \nSpeichenoptik verfügen, jedoch muteten die Gondeln eher herkömmlich an. Dem \nHöhenunterschied wurde keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. \n \nMit der Gondeloptik und der detailversessenen Thematisierung des Sujets „\n“ \nhat die Beklagte erneut die Merkmale zugrunde gelegt, die sie auch in der \nstreitgegenständlichen Auswahlentscheidung herangezogen hat, und die auch in Zukunft \ndie Auswahlentscheidung maßgeblich steuern könnten. \n \nAuch die erneute Ablehnung der Bewerbung des Klägers für die Osterwiese 2024 lässt die \nWiederholungsgefahr \nnicht \nentfallen. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nentfällt \ndas \nFortsetzungsfeststellungsinteresse \nwegen \nWiederholungsgefahr, wenn diese sich durch den Erlass eines entsprechenden neuen \nBescheides verwirklicht. Denn in diesem Fall kann ein Fortsetzungsfeststellungsurteil die \nbereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht \nmehr verhindern. Rechtsschutz ist durch die Anfechtung des neuen Bescheides zu \nerlangen (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 – 8 B 10/18 –, juris Rn. 9). Erledigt sich ein \nNachfolgebescheid \nseinerseits \ndurch \nZeitablauf, \nlässt \ndies \ndas \nFortsetzungsfeststellungsinteresse an der Überprüfung des vorherigen Bescheides nicht \nwiederaufleben. Falls mit einer weiteren Nachfolgeregelung zu rechnen ist, kann eine \nWiederholung der zuletzt ausgelaufenen Einzelfallregelung drohen. Dies begründet jedoch \nkein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Überprüfung des früheren, bereits durch \nsie überholten Verwaltungsakts (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11). \n\n8 \n \n \nDies gilt jedenfalls dann, wenn ein wirksamer, noch nicht erledigter Verwaltungsakt im \nRaum steht, gegen den der Betroffene Rechtsschutz erlangen kann. Dann ist er auf die \nRechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Verwaltungsakt zu verweisen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 16.12.2021 – 2 B 73/20 –, juris Rn. 12). Ein Fortsetzungsfeststellungsurteil bringt \nihm keinen Vorteil und ist aus Rechtsschutzgründen auch nicht geboten (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 02.11.2017 – 7 C 26/15 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt, wenn die Behörde einen \nNachfolgebescheid erlassen hat, gegen den der Betroffene gerichtlich vorgegangen ist und \nder sich im gerichtlichen Verfahren erledigt, ohne dass bereits ein weiterer wirksamer \nNachfolgebescheid existiert. Es besteht grundsätzlich kein Interesse daran, dieselben \nSach- und Rechtsfragen – die eine Wiederholungsgefahr erst begründen – in zwei \nFortsetzungsfeststellungsstreitverfahren für die Zukunft zu klären. Mit der Erhebung der \nweiteren Klage entfällt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die zuerst erhobene \nKlage. \n \nAnders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene sich entscheidet, gegen einen \nNachfolgebescheid keinen Rechtsbehelf einzulegen, weil bei einem typischen \nGeschehensablauf zu erwarten ist, dass sich auch der Nachfolgebescheid vor einer \nEntscheidung über diesen Rechtsbehelf erledigen wird. Es ist prozessunökonomisch, den \nBetroffenen auf einen weiteren absehbaren Fortsetzungsfeststellungsstreit zu verweisen. \nZudem \ndroht \nfür \nden \nneuen \nFortsetzungsfeststellungsstreit \nwiederum \ndas \nFortsetzungsfeststellungsinteresse zu entfallen, wenn weitere Nachfolgebescheide \nergehen. So liegt es hier. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine \ngerichtliche Entscheidung in der Hauptsache über die Ablehnung einer Marktzulassung vor \nDurchführung des Marktes ergeht, dies dürfte jedoch den Ausnahmefall darstellen. Mit der \nAblehnung einer Marktzulassung liegt eine Fallgestaltung vor, in der nach der Eigenart des \ngeregelten Sachverhalts typischerweise eine Hauptsacheentscheidung durch das Gericht \nvor der Durchführung des Marktes kaum zu erlangen ist. Im Übrigen ist auch nach der oben \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Feststellungsinteresse im \nFalle des Ergehens eines Nachfolgebescheids nicht quasi automatisch zu verneinen, \nsondern es ist stets zu prüfen, ob neben der Wiederholungsgefahr weitere Gesichtspunkte, \nwie etwa das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG oder das \nVorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs eine abweichende Beurteilung \ngebieten. \n \nOb sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers daneben auch auf ein \nPräjudizinteresse im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche stützen lässt, kann \nvorliegend dahinstehen. \n \n\n9 \n \n \n3. \nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung \ndes Klägers zur Osterwiese 2023 mit dem Riesenrad „L\n“ durch Bescheid der \nBeklagten vom 03.02.2023 war rechtmäßig. Bei dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung \nversehenen Schreiben vom 17.02.2023 handelt es sich hingegen – nach Maßgabe des \nobjektiven Empfängerhorizonts – nicht um einen weiteren Verwaltungsakt, sondern um \neine ergänzende Begründung des Bescheides vom 03.02.2023. \n \na. \nNach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten \nVeranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden \nBestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Bei der Bremer Osterwiese \nhandelt es sich um eine nach § 60b Abs. 2, § 69 GewO festgesetzte Veranstaltung, zu \nderen Teilnehmerkreis der Kläger als Schausteller grundsätzlich gehört. Der \nTeilnahmeanspruch wird jedoch nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 GewO beschränkt. \nDanach kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn \nder zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder \nBesucher von der Teilnahme ausschließen. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die \nZahl der Interessenten die zur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich folglich der \nZulassungsanspruch \ndes \neinzelnen \nTeilnehmers \nin \neinen \nAnspruch \nauf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag um (OVG Bremen, \nBeschl. v. 02.10.2023 – 1 B 270/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nDer Beklagten steht als Veranstalterin der Osterwiese ein weites, gerichtlich nicht voll \nüberprüfbares Gestaltungsermessen zu, das sich auch auf die Platzkonzeption und die \nräumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes und im Fall eines \nÜberhangs an Bewerberinnen und Bewerber auf die Kriterien des Auswahlverfahrens \nbezieht. Das gebietet es, sowohl die Kriterien, von denen sie sich leiten lässt, als auch das \nkonkrete Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung selbst für alle Bewerberinnen \nund Bewerber transparent und nachvollziehbar auszugestalten. Bestehen für das \nAuswahlverfahren ermessensbindende Richtlinien, so ist die Verwaltung daran gebunden, \nsoweit die Vorgaben der Richtlinie ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen. Der \nunterlegene Bewerber kann sich gegenüber der Zulassung seines Konkurrenten auf die \nNichteinhaltung der Zulassungsrichtlinien berufen. Er hat ein subjektives Recht auf \nTeilnahme an der Veranstaltung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer \ngeltenden Bestimmungen. Insoweit besteht ein subjektives Recht des Teilnehmers auf \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist der Beklagten als Veranstalterin verwehrt, \nwillkürlich von dem zuvor festgelegten Verfahren und den Auswahlkriterien abzuweichen \n\n10 \n \n \n(OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18, juris Rn. 11; Beschl. v. 02.10.2023 – 1 \nB 270/23 –, juris Rn. 9). Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält \nsubjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das \nGericht könnte nur seine eigenen – nicht notwendig richtigeren – Einschätzungen an die \nStelle derjenigen des Veranstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb insoweit ein \nFreiraum zu, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund \nzutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige \nWertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt \nworden sind und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden. Die dem Veranstalter \neröffnete Einschätzungsprärogative schließt – innerhalb der erwähnten Grenzen – auch \ndie Befugnis ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen – mögen \ndie Unterschiede auch geringfügig sein – zu gewichten (OVG Bremen, Beschl. v. \n24.10.2019 – 2 B 282/19 –, juris Rn. 8). \n \nb. \nDaran gemessen ist die Auswahlentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n \nSoweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung damit begründet, die \nMitbewerberin habe falsche Angaben zur Höhe ihres Riesenrads gemacht, ihm könnten \nFalschangaben hingegen nicht vorgeworfen werden, hat er keinen Erfolg. \n \nDie Kammer hat im vom Kläger angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nhinsichtlich der Zulassung des Riesenrads zur Osterwiese 2023 mit Beschluss vom \n17.03.2023 (Az.: 5 V 434/23, juris Rn. 15 ff.) ausgeführt: \n \n„Die Antragsgegnerin regelt das Verfahren der Marktzulassung und die \nAuswahlkriterien \nin \nder \nZulassungsrichtlinie \nfür \ndie \nVolksfeste \nund \nMarktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen vom 28.03.2019. Nach Ziff. 6.2. \nNr. 3 der Zulassungsrichtlinie sind Bewerbungen abzulehnen, wenn die Bewerbung \nunzutreffende Angaben enthält, insbesondere das Geschäft dem Bewerber / der \nBewerberin nicht gehört oder nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird. \n \na. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 16.09.2022 (5 V 1401/22) ausgeführt, \ndass die Höhe eines Riesenrades für dessen Attraktivität zwar nicht von alleiniger, \naber dennoch von maßgeblicher Bedeutung ist und die Angabe einer unrichtigen \nHöhenangabe eine unzutreffende Angabe im Sinne der Ziff. 6.2. Nr. 3 der \nZulassungsrichtlinie ist und zum Ausschluss einer Bewerbung führt. Die Beigeladene \nhat unzutreffende Angaben gemacht, indem sie die Höhe ihres Riesenrades \nabweichend von dessen tatsächlicher Höhe mit 48 m angegeben hat. \n \nAuf diesen Ausschlussgrund kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen, weil er \nselbst in seiner Bewerbung unzutreffende Angaben in Bezug auf die Höhe seines \nRiesenrads gemacht hat und gleichermaßen den Ausschlussgrund der Ziff. 6.2. Nr. 3 \n\n11 \n \n \nder Zulassungsrichtlinie verwirklicht. Er hat die Höhe seines Riesenrades mit 50 m \nangegeben, tatsächlich ist dies – nach den eigenen Angaben des Antragstellers im \ngerichtlichen Verfahren – nur 45,58 m hoch. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe \nnach gängigen Auf- und Abrundungsregeln das Rad auf 50 m aufgerundet und somit \nkeine \nfalschen \nAngaben \ngemacht, \nist \nihm \nentgegenzuhalten, \ndass \ndie \nBewerbungsunterlagen der Antragsgegnerin eine Auf- und Abrundung genau so \nwenig vorsehen wie eine Einstufung in besondere Höhenkategorien. Vielmehr wird \nnach den genauen Maßen gefragt. \n \nDie Berufung des Antragstellers auf den bei der Beigeladenen vorliegenden \nAusschlussgrund stellt sich angesichts eigener unzutreffender Angaben als eine \ngegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende unzulässige \nRechtsausübung dar, die keinen Schutz verdient.“ \n \nDaran hält die Kammer fest. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die \ntechnischen Unterlagen für das Riesenrad zum Zeitpunkt der Einreichung seiner \nBewerbung nicht fertiggestellt gewesen seien. Es ist bereits lebensfremd, anzunehmen, \ndass der Kläger ein ausgesprochen kostenintensives Riesenrad herstellen lässt, dessen \ngenauen Maße er nicht kennt. Zudem bewirbt die Herstellerfirma\n das Riesenrad \nmit 46 Metern. Dies hat die Beklagte bereits im parallelen Eilverfahren 5 V 434/23 \nvorgetragen. Unabhängig davon fällt es jedenfalls in die Sphäre des Klägers, wenn er \naufgrund Unkenntnis über die Maße seines eigenen Fahrgeschäfts falsche Angaben \nmacht. \n \nSoweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die Beklagte sei auch in ihrer nachfolgenden \nErmessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt, nämlich zu geringen \nHöhenunterschieden zwischen den beiden Rädern, ausgegangen, sein Riesenrad sei \ntatsächlich 4 m höher als das zugelassene Riesenrad, dringt er nicht durch. Die Beklagte \nhat, nachdem ihr bekannt geworden ist, dass sowohl der Kläger als auch sämtliche \nMitbewerber:innen falsche Angaben zur Höhe ihrer Fahrgeschäfte gemacht haben, sich im \nRahmen ihres Ermessens dazu entschieden, weder dem Kläger noch der Mitbewerberin \nden Ausschlussgrund der Ziff. 6.2. Nr. 3 der Zulassungsrichtlinie entgegenzuhalten. Dabei \nhat sie erwogen, dass sie ein Riesenrad aufgrund seiner Größe bzw. Erscheinung für das \nGesamtbild der Osterwiese als von besonderer Bedeutung erachtet und sich \ndementsprechend entschieden, ein Riesenrad zu platzieren. Sie hat in Kenntnis, dass der \nKläger von anderen Höhenunterschieden als sie selbst ausgeht, im Rahmen der aufgrund \nder neuen Sachlage erforderlich gewordenen Ermessensentscheidung an ihrer Auswahl \nfestgehalten. Hinsichtlich der Höhe hat sie beide Riesenräder als geeignet angesehen und \nim Weiteren dem Höhenunterschied in Hinblick auf die anderen Attraktivitätskriterien keine \nausschlaggebende Bedeutung mehr beigemessen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom \n08.03.2023 im Verfahren 5 V 434/23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die \nBeklagte \nin \neiner \nsolchen \nSituation, \nin \nder \nsie \nim \nfortgeschrittenen \n\n12 \n \n \nMarktzulassungsverfahren mit unzutreffenden Angaben beider konkurrierender Bewerber \nkonfrontiert ist, von weiteren Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der exakten Höhe der \nkonkurrierenden Räder absieht und bei ihrer Entscheidung von einem Höhenunterschied \nvon 2 m oder ggf. auch, wie vom Kläger angegeben, von bis zu 4 m ausgeht. \n \nDie Beklagte war auch nicht gehalten, die mehrmaligen Gesprächsangebote seitens des \nKlägers anzunehmen. Der Kläger legt bereits nicht dar, warum der Umstand, dass die \nBeklagte die Gesprächsangebote nicht wahrgenommen hat, zur Rechtswidrigkeit der \nAuswahlentscheidung führen soll. Sollte der Kläger damit darauf hindeuten wollen, dass \ndie Beklagte bei ihrer Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen \nist, weil sie sich kein eigenes Bild von dem Riesenrad gemacht hat, begründet dies keine \nermessensfehlerhafte Entscheidung. Die Beklagte ist rechtlich nicht verpflichtet und dürfte \nauch rein tatsächlich dazu nicht in der Lage sein, mit allen Bewerberinnen und Bewerbern \num eine Marktzulassung Gespräche über die Einzelheiten und Attraktivitätsvorteile ihrer \nGeschäfte zu führen. Sie darf auf der Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen \nentscheiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2023 – 1 B 270/23 –, juris Rn. 12). Es \nliegt in der Verantwortung der Bewerberinnen und Bewerber, wahrhafte, vollständige und \naussagekräftige Unterlagen einzureichen, die der Beklagten eine sachgerechte \nEntscheidung zwischen konkurrierenden Bewerbungen ermöglicht. Der Kläger hätte \nzudem auch noch nach Bewerbungsschluss und vor der Auswahlentscheidung Unterlagen \neinreichen können, die die von ihm hervorgehobenen Attraktivitätsvorteile seines \nFahrgeschäfts aufzeigen. \n \nDie Auswahlentscheidung erweist sich auch im Übrigen nicht als ermessensfehlerhaft. Die \nBeklagte hat sich zunächst ermessensfehlerfrei entschieden, angesichts der Größe und \ndes Umfangs von Riesenrädern nur ein Riesenrad auf der Osterwiese zuzulassen. \n \nAuch die konkrete Entscheidung, welchem Bewerber der Vorzug zu geben ist und welcher \nabzulehnen ist, steht im Ermessen des Veranstalters. Dazu hat die Kammer im die \nstreitgegenständliche Zulassung betreffenden Eilverfahren (a.a.O.) ausgeführt: \n \n„Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung damit begründet, dass bei der Bewertung \ndie Attraktivität des Angebots/der Fahrweise, die Größe und Platzierbarkeit, \ntechnische Besonderheiten und Innovationen sowie die Qualität und Vermittlung des \nAngebots \n(technische \nZuverlässigkeit, \noptische \nQualität \ndes \nGeschäfts, \nZuverlässigkeit in der Betriebsführung) eine gewichtige Rolle spielten. Bei der \nAuswahl in der Kategorie Riesenräder seien branchentypische Attraktivitätskriterien \nwie etwa die Höhe, die Gestaltung und Art der Gondeln, die Beleuchtung sowie die \nAusgestaltung des Bahnhofsbereichs zu Grunde gelegt worden. Die Fahrweise der \nbeiden in der finalen Auswahl stehenden Riesenräder werde als gleichwertig \nangesehen. Beide Geschäfte erreichten ein hohes Attraktivitätslevel, insbesondere \n\n13 \n \n \nhinsichtlich \nder \nHöhe \nzählten \nbeide \nRiesenräder \nzum \nKreis \nder \nzum \nVeranstaltungsdesign der Osterwiese passenden Riesenräder. Das ausgewählte \nRiesenrad „M\n“ sei durch die ungewöhnlich modern, fast futuristisch \ngestaltete Gondeloptik für das Publikum interessant und erreiche insgesamt ein \nhöheres Attraktivitätslevel. Bei der Bewertung der optischen Gestaltung stehe das \nRiesenrad des Antragstellers in der Attraktivität hinter dem Geschäft der \nBeigeladenen. Beide Geschäfte seien vom Grundfarbton in klassischem Weiß \ngehalten. Während beim ausgewählten Riesenrad dessen Bestandteile jedoch \nergänzt würden durch eine detailversessene Thematisierung des Sujets „\n \n“ an Gondeln, am sog. Bahnhof und dem Kassenbereich, seien das Rad des \nAntragstellers und dessen Elemente im neutralen Weiß gehalten. Durch die \nkonsequente Stilführung wirke die optische Gestalt des ausgewählten Rades \nansprechender und interessanter. Zwar möge das Riesenrad des Antragstellers durch \ndie doppelte Anzahl von Speichen über eine etwas filigranere Speichenoptik verfügen, \njedoch muteten die Gondeln eher herkömmlich an. Das Rad verfüge ferner nicht über \nein hochauflösendes Video-Display in der Radmitte. Durch die Auswahl des „M\n \n“ und der damit verbundenen Entscheidung für zylinderförmige Gondeln mit \ngrößerer Rundumsicht und einem durchthematisierten Geschäft würde den \nBesucher:innen ein insgesamt ansprechenderes Fahrerlebnis geboten. \n \nSoweit der Antragsteller dagegen einwendet, dass nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts Stuttgart (Urt. v. 09.06.2011 – 4 K 3176/11 –, juris) und der zur \nEntscheidung berufenen Kammer ein Höhenunterschied von bereits 5% als relevant \nzu betrachten sei, verkennt er den Zusammenhang, in denen diese Ausführungen \ngestellt sind. In beiden Fällen ging es um die Folgen unzutreffender Angaben im \nBewerbungsverfahren und einer aufgrund dessen auf einem unzutreffenden \nSachverhalt beruhenden Auswahlentscheidung der Marktbehörde. Insoweit hat die \nKammer im Beschluss vom 16.09.2022 (5 V 1401/22) ausgeführt, dass die \nAnforderungen an den Inhalt und Umfang der Bewerbungsunterlagen von \nmaßgeblicher Bedeutung für die Bewerberauswahl seien, weil die Bewertung der \nAttraktivität eines Geschäfts und die Auswahl unter den Bewerbern grundsätzlich auf \nder Basis der eingereichten Bewerbungsunterlagen erfolge. Der Ausschluss von \nBewerbungen, die unrichtige Angaben enthielten, sichere die Vergleichbarkeit der \nBewerbungen und verhindere, dass sich ein Bewerber durch falsche Angaben einen \nungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffe und die Auswahlentscheidung auf \neiner unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen werde. „Unzutreffende Angaben“ \nseien mithin nach dem Empfängerhorizont der betroffenen Marktteilnehmer unrichtige \nAngaben hinsichtlich bewertungsrelevanter und entscheidungserheblicher Kriterien. \n \nHingegen bedeutet die Relevanz eines Höhenunterschieds nicht, dass die \nMarktbehörde ihre Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Riesenrädern \nzwingend zugunsten des größten Riesenrades zu treffen hat. Vielmehr darf sie weitere \nAttraktivitätskriterien berücksichtigen und gewichten. Auch einem kleineren Riesenrad \nkann der Vorzug gegeben werden, wenn die geringere Höhe durch einen Vorsprung \nbei anderen Attraktivitätskriterien ausgeglichen wird. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Ziff. 3.1. der \nZulassungsrichtlinie, dass die Höhe vorrangig zu berücksichtigen ist. Ziff. 3.1. Absatz \n1 der Zulassungsrichtlinie bestimmt, dass vorrangiges Auswahlkriterium die Qualität \neines Geschäfts ist und sich die Qualität eines Geschäftes insbesondere aus seiner \nGestaltung nebst Beleuchtung, dem Warenangebot, der Fahrweise und Konstruktion \ndes Geschäftes, sowie seiner Betriebsführung ergibt. Die Kriterien stehen gleichrangig \nnebeneinander. \n \nAuch der Einwand des Antragstellers, dass jedes Riesenrad in seiner Klassifizierung \nverglichen werden solle, greift nicht durch. Zwar entspricht es der Praxis in anderen \nBundesländern, Riesenräder bestimmten Höhen- bzw. Größenklassen zuzuordnen \n\n14 \n \n \nund je nach Kategorie (bspw. über 50m oder über 40 m) eine unterschiedliche \nPunktzahl für die Riesenräder zu vergeben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 03.06.2015 \n– 7 K 1811/15 –, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 09.06.2011 – 4 K 3176/11 –, juris). Die \nAntragsgegnerin hat hingegen weder eine Höhen-Kategorisierung für Riesenräder \nvorgenommen, noch trifft sie ihre Auswahlentscheidungen im Rahmen eines \nPunktevergabesystems.“ \n \nSoweit der Kläger daran festhält, seinem Riesenrad komme deswegen ein \nAttraktivitätsvorteil zu, weil es höher als das zugelassene Riesenrad sei und zudem der \nUmfang des Rades größer sei, lässt sich – wie bereits ausgeführt – ein Verstoß gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen \nBewertungsgrundsatz, der besagt, dass ein größeres Riesenrad stets und zwingend einem \nkleineren Riesenrad vorzuziehen ist. \n \nMit seiner Aussage, die Gondeln seines Riesenrades seien ebenso futuristisch wie die \nGondeln des ausgewählten Riesenrades setzt der Kläger erneut seine Bewertung an die \nStelle der Bewertung der Beklagten. Der von der Beklagten als besonders attraktiv \nbewertete Umstand, dass die Gondeln des „M\n vollverglast sind und durch \nniedrige Rücken- und Seitenlehnen einen Rund-Um-Blick ermöglichen, wird auch nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass die Gondeln des „L\n“ im Türbereich verglast sind. \nEine vollständige Verglasung ist etwas anderes als eine nur teilweise Verglasung. Der \nVorteil der Vollverglasung entfällt auch nicht vollständig deshalb, weil die Gondeln des \n„M\n“ ein geringeres Platzangebot haben und die Aussicht durch Füße und Beine \nder anderen Fahrgäste versperrt werden kann. Die Gondeln des klägerischen Riesenrades \nweisen deutlich weniger Glasanteile und damit von vorneherein eine weniger offene \nAussicht auf. Soweit der Kläger auf die zusätzliche seitliche und einzigartige Beleuchtung \nder Gondeln verweist, lässt sich dies seinen Bewerbungsunterlagen nicht entnehmen und \nwurde erst im Klageverfahren vorgetragen. Auch ist nicht erkennbar, dass die größere \nAnzahl an Motoren zu einer höheren Sicherheit führt oder zu einem Attraktivitätsvorteil, \ndessen Nichtberücksichtigung die Auswahlentscheidung rechtswidrig macht. \n \nDem Kläger ist zuzugestehen, dass es sich bei dem Riesenrad „L\n“ um ein hoch \nattraktives Fahrgeschäft handelt, die Beklagte ist jedoch befugt, zwischen mehreren für die \nAttraktivität bedeutsamen Merkmalen – mögen die Unterschiede auch geringfügig sein – \nzu gewichten (s.o.). \n \nSchließlich greift der Einwand des Klägers, sein Riesenrad sei „barrierefreier“, da es keiner \nRampe bedürfe, nicht durch. Nach Ziff. 3.1. Abs. 2 der maßgeblichen Zulassungsrichtlinie \nvom 28.03.2019 greift der Vorzug für das barrierefreie Geschäft erst dann, wenn mehrere \nGeschäfte gleicher Art und Qualität zur Wahl stehen. Dies ist nach dem oben Gesagten \n\n15 \n \n \nhier nicht der Fall. Im Übrigen lässt der Kläger dabei unberücksichtigt, dass nach seinen \nBewerbungsunterlagen eine Gondel des „L\n“ barrierefrei ist, bei dem „M\n“ \nhingegen jede Gondel von Rollstuhlfahrern genutzt werden kann. \n \nDer Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE \nLINKE führt zu keiner anderen Bewertung. Mit ihm wird ein Beschluss der \nStadtbürgerschaft im Hinblick auf die Barrierefreiheit der Bremer Stadtfeste beantragt. \nUnabhängig davon, dass der Antrag vom 31.08.2023 datiert, als die Auswahlentscheidung \nbereits getroffen war, bindet er die Beklagte nicht. Er kann allenfalls in Zukunft dazu führen, \ndass die Zulassungspraxis geändert und der Barrierefreiheit ein größerer Stellenwert \neingeräumt wird. \n \nSchließlich führt auch die Beteiligung der Schaustellerverbände am Verfahren nicht zur \nRechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides. Die bloße Anhörung von Fachverbänden im \nRahmen des Zulassungsverfahrens begegnet ohne Hinzutreten weiterer Umstände \ngrundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. § 20 BremVwVfG (a.F.) regelt die Tätigkeit \neinzelner natürlicher Personen in einem Verwaltungsverfahren. Er enthält nur individuelle, \nnicht auch institutionelle Betätigungsverbote. Die in der Zulassungsrichtlinie vorgesehene \nBeteiligung der Fachverbände zielt nicht auf eine Tätigkeit „für“ die Behörde ab, sondern \ndient der Einbeziehung der Interessenvertretung der betroffenen Berufsgruppe. Sie ähnelt \nin ihrer Zielrichtung insofern einer Anhörung nach § 28 BremVwVfG (a.F.), als es darum \ngeht, den Verbänden Gelegenheit zum Vorbringen eigener Sachargumente zu geben. Die \nEinbringung und Geltendmachung der Sichtweise einer bestimmten Berufs- oder \nBevölkerungsgruppe in den behördlichen Entscheidungsprozess verbietet § 20 BremVwfG \n(a.F.) nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 15.08.2019 – 2 LA 296/18 –, juris Rn. 26 f.). Entgegen \nseinen Angaben hat der Kläger der Weitergabe seiner Bewerbungsunterlagen an die \nSchaustellerverbände auch nicht widersprochen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n16 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-10/5-k-431-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-10/5-k-431-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364812","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.888339+00:00"}}