{"status":"available","doknr":"OLD364810","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-16","aktenzeichen":"8 K 752/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 K 752/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \n \n \n \n– Klägerin – \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richter Döpke und Müller \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2024 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n\n2 \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt im Wege der Disziplinarklage, auf die erforderliche Maßnahme zu \nerkennen. Der Beklagten werden unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sowie Verstöße \ngegen die Weisungspflicht vorgeworfen. \n \nDie 1977 in Stolzenau geborene Beklagte ist verheiratet und Mutter von drei \n \n vorehelich geborenen Kindern. Sie trat zum 01.10.2000 als Zollamtsanwärterin \nin \ndas \nBeamtenverhältnis \nauf \nWiderruf \nein \nund \nwurde \nim \nAnschluss \nals \nZolloberwachtmeisterin z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 01.04.2004 \nübernommen. Mit Wirkung vom 22.03.2004 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf \nLebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 01.11.2012 wurde sie zur Zollhauptwachtmeisterin \nund mit Wirkung zum 01.11.2016 zur Ersten Zollhauptwachtmeisterin ernannt. Inhaltlich \nwar sie als Mitarbeiterin beim Zollamt \n eingesetzt, dort zunächst im Tordienst \n(Abfertigung), hiernach in der zentralen Belegsammlung des Zollamts \n, dort \nausschließlich im Tagesdienst. Ihre Aufgabe bestand dort in Sortier- und Ablagearbeiten \nvon Papierbelegen. Hintergrund des Tätigkeitswechsels war eine vermeintlich auf den \nSchichtdienst zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigung. Ausweislich eines \namtsärztlichen Gutachtens vom 15.12.2020 leidet die Beklagte unter einer orthopädischen \nGrunderkrankung mit Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule aufgrund der Bürotätigkeit. \nDie letzte Beurteilung der Beklagten zum Beurteilungsstichtag 31.03.2021 lautete auf das \nGesamturteil „Stets erwartungsgemäß (7 Punkte)“. Sie ist bisher disziplinarisch nicht in \nErscheinung getreten. \n \nNach einer Reihe von (Kurzzeit-)Krankmeldungen wurde die Beklagte erstmals mit \nSchreiben vom 26.02.2018 zur Vorlage eines Attestes für den Zeitraum vom 08.01.2018 \nbis 18.01.2018 aufgefordert, weil sie dieses nicht unverzüglich vorgelegt hatte. Atteste für \nden Zeitraum vom 08.01.2018 bis 19.01.2018 gingen am 26.03.2018 ein. Mit Schreiben \nvom 04.04.2018 wurde die Beklagte ausdrücklich auf die Verpflichtung, eine \nDienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen durch Vorlage von Attesten nachzuweisen, \nhingewiesen. Für einen Erkrankungszeitraum vom 28.10.2019 bis 31.10.2019 sowie \n04.11.2019 \nbis \n02.12.2019 \nlegte \ndie \nBeklagte \nAtteste \nerst \nnach \neinem \nAufforderungsschreiben vom 02.12.2019 am 13.12.2019 und 17.12.2019 vor. Eine weitere \nKrankmeldung erfolgte sodann bis einschließlich 10.01.2020. Mit Schreiben vom \n15.01.2020 wurde sie aufgefordert, Atteste ab dem 16.12.2019 vorzulegen. Diese legte sie \nam 17.02.2020 vor. Für den Zeitraum vom 10.03.2020 bis 07.05.2020 wurde die Beklagte \nmit Schreiben vom 24.04.2020 zur Vorlage entsprechender Atteste aufgefordert. Solche \nbetreffend die Zeiträume vom 18.03.2020 bis 15.05.2020 und vom 05.06.2020 bis \n\n3 \n \n03.07.2020 gingen am 23.06.2020 ein. Es fehlten Atteste für die Zeiträume vom \n10.03.2020 bis 17.03.2020 und vom 16.05.2020 bis 04.06.2020. Die Beklagte wurde mit \nSchreiben vom 29.06.2020 zur Nachreichung aufgefordert. Mit Schreiben vom 14.07.2020 \nwurde die Beklagte durch ihren Dienstherrn gerügt und erneut zur Attestvorlage \naufgefordert. Die Atteste gingen am 10.08.2020 ein. Mit Schreiben vom 23.10.2020 wurde \nsie zur Vorlage von Attesten ab dem 04.09.2020 aufgefordert. Die Beklagte reichte sodann \nAtteste für den 07.09.2020 bis 30.10.2020 und vom 09.11.2020 bis 13.12.2020 am \n09.12.2020 ein. Es fehlten sodann Nachweise für den Erkrankungszeitraumzeitraum vom \n02.11.2020 bis 08.11.2020. Auf eine weitere schriftliche Aufforderung vom 22.12.2020 \nreichte die Beklagte indes keine Atteste für diesen Zeitraum nach. \n \nNach Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 15.12.2020 sollte die Beklagte \nstufenweise wiedereingegliedert werden, diese sollte Mitte Januar 2021 beginnen. Mit \nSchreiben \nvom \n18.02.2021 \nwurde \ndie \nBeklagte \nzur \nVorlage \neines \nWiedereingliederungsplans oder einer ärztlichen Bescheinigung, falls eine solche nicht \nmöglich sein sollte, aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Seit \ndem 14.12.2020 hatte die Beklagte zudem keine Atteste mehr übersandt. Mit Schreiben \nvom 11.03.2021 wurde sie zur Nachreichung von Attesten für den Zeitraum vom \n02.11.2020 bis 08.11.2020 und ab dem 14.12.2020 aufgefordert unter Hinweis auf etwaige \nDienstverstöße, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Die Beklagte äußerte \nsich nicht. \n \nAm 01.06.2021 leitete die die Leiterin des Hauptzollamts \n ein Disziplinarverfahren \nwegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein und beauftragte die ständige \nErmittlungsführerin bei der Generalzolldirektion, Zolloberamtsrätin \n, mit der \nDurchführung der disziplinarischen Ermittlungen. Die Beklagte sei hinreichend verdächtig, \nihre Pflicht zur unverzüglichen Vorlage von ärztlichen Attesten und ihre Folgepflicht, §§ 96 \nAbs. 1 S. 2, 62 Abs. 1 S. 2 BBG i. V. m. § 14 Abs. 2 Geschäftsordnung der örtlichen \nBehörden der Zollverwaltung (GOöB), Stand 25.02.2019 bzw. § 13 Abs. 2 GOöB, Stand \n01.09.2010, schuldhaft verletzt zu haben, indem sie im Zeitraum vom 08.01.2018 bis \n13.12.2020 wiederholt ärztliche Atteste zum Nachweis ihrer Erkrankung nicht unverzüglich, \nsondern jeweils verspätet und für die Zeiträume 02.11. – 08.11.2020 sowie seit dem \n14.12.2020 gar nicht vorgelegt habe. Außerdem sei sie der Aufforderung vom 18.02.2021, \neinen Wiedereingliederungsplan bzw. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, nicht \nnachgekommen. Der 1. Ermittlungsbericht vom 03.08.2021 wurde der Beklagten am \n18.08.2021 zugestellt, eine Stellungnahme erfolgte nicht. \n \n\n4 \n \nMit Schreiben vom 12.03.2021 wurde eine amtsärztliche Untersuchung der Beklagten \ndurch ihren Dienstherrn angeordnet. Ein Termin wurde auf den 13.07.2021 festgesetzt. Die \nBeklagte sagte diesen ab. Mit Schreiben vom 12.08.2021 wurde die Beklagte aufgefordert, \neinen weiteren Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am 30.08.2021 wahrzunehmen. \nDieses Schreiben ging der Beklagten am 14.08.2021 zu. Das Gesundheitsamt \n \nteilte am 01.09.2021 mit, dass die Beklagte den Termin unentschuldigt nicht \nwahrgenommen habe. \n \nMit Vermerk vom 11.10.2021 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Diese \nAusdehnung ging der Beklagten am 14.10.2021 zu. Die Beklagte sei hinreichend \nverdächtig, ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 44 Abs. 6 BBG sowie ihre Folgepflicht gemäß \n§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG schuldhaft verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen \nim Sinne des § 77 BBG begangen zu haben, indem sie sich entgegen der Weisung ihrer \nDienstvorgesetzten nicht habe amtsärztlich untersuchen lassen. Der 2. Ermittlungsbericht \nvom 02.02.2022 wurde der Beklagten am 05.03.2022 zugestellt, eine Stellungnahme \nunterblieb. \n \nMit Vermerk vom 24.03.2022 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt und \ngleichzeitig, aufgrund eines laufenden Verfahrens zur Feststellung des Verlustes der \nDienstbezüge, ausgesetzt. Die Ausdehnungs- und Aussetzungsverfügung vom 24.03.2022 \nwurde der Beklagten am 31.03.2022 zugestellt. Die Beklagte sei hinreichend verdächtig, \nihre Pflicht gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 BBG, dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer \nDienstvorgesetzten fernzubleiben, schuldhaft verletzt und damit ein innerdienstliches \nDienstvergehen im Sinne des § 77 BBG begangen zu haben, indem sie dem Dienst \nunentschuldigt ferngeblieben sei. \n \nMit Schreiben vom 15.02.2022 wurde die Pflicht der Beklagten zum Nachweis einer \nDienstunfähigkeit durch amtsärztliche Bescheinigungen angeordnet. Mit Schreiben vom \n17.03.2022 wurde die Beklagte im Verlustfeststellungsverfahren angehört, dieses ging ihr \nam 19.03.2022 zu. Mit Bescheid vom 08.04.2022 wurde festgestellt, dass die Beklagte \ndem Dienst seit dem 11.08.2021 bis auf Weiteres unentschuldigt ferngeblieben sei und sie \nfür die Zeit des Fernbleibens kraft Gesetzes ihre Dienstbezüge verloren habe. Der \nBescheid erwuchs in Bestandskraft. Mit Verfügung vom 20.05.2022 wurde das \nDisziplinarverfahren fortgesetzt, diese wurde der Beklagten am 28.05.2022 zugestellt. \n \nMit Untersuchungsanordnung vom 16.02.2022 sowie Schreiben vom 10.05.2022 wurde die \nBeklagte aufgefordert, einen weiteren Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am \n07.06.2022 wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 09.05.2022 wurde die Verpflichtung, \n\n5 \n \namtsärztliche Atteste vorzulegen, bis zum 31.08.2022 verlängert. Mit E-Mail vom \n15.06.2022 teilte das Gesundheitsamt \n dem Dienstherrn mit, dass die Beklagte \nden Termin nicht wahrgenommen habe; sie habe angegeben, die Einladung nicht erhalten \nzu haben. Mit E-Mail vom 12.07.2022 teilte das Gesundheitsamt \n mit, dass die \nBeklagte einen weiteren Termin am 04.07.2022 wegen Krankheit abgesagt habe. \n \nMit Vermerk vom 12.07.2022 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt, dies der \nBeklagten am 14.07.2022 zugestellt. Die Beklagte sei hinreichend verdächtig, ihre \nMitwirkungspflicht gemäß § 44 Abs. 6 BBG sowie ihre Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 \nBBG schuldhaft verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 \nBBG begangen zu haben, indem sie der Weisung ihrer Dienstvorgesetzten, sich zur \nBeurteilung ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen \nsei. \n \nMit Schreiben vom 15.08.2022 wurde die amtsärztliche Attestpflicht bis zum 30.11.2022 \nverlängert. Der 3. Ermittlungsbericht (Abschlussbericht) vom 26.10.2022 wurde der \nBeklagten am 11.11.2022 zugestellt. Sie wurde erneut darauf hingewiesen, dass sie sich \nschriftlich oder mündlich innerhalb eines Monats nach Zustellung äußern könne. Ihr wurde \nzudem die Gelegenheit gegeben, sich zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen zu äußern. Mit Bericht vom 06.01.2023 der Leiterin des Hauptzollamts \n legte diese den Vorgang zuständigkeitshalber der Generalzolldirektion vor. Am \n09.01.2023 gingen beim Hauptzollamt \n insgesamt 20 privatärztliche Attesten der \nBeklagten ein. Mit Bericht vom 24.01.2023 wurden diese an die Generalzolldirektion \nübersandt. \n \nMit Schreiben vom 08.11.2022 wurde die amtsärztliche Attestpflicht bis zum 28.03.2023 \nverlängert. Die Beklagte erhielt dieses am 10.11.2022. Mit Schreiben vom 03.02.2023 \nwurde die Attestpflicht bis zum 31.08.2023 verlängert, zugestellt an die Beklagte am \n04.02.2023. Mit Schreiben vom 10.02.2023 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass \nbeabsichtigt sei, gegen sie Disziplinarklage zu erheben sowie auf § 84 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. \nAbs. 2 S. 2 BPersVG hingewiesen, wonach die Beklagte das Recht habe, die Mitwirkung \nder zuständigen Personalvertretung zu beantragen und ein Mitglied der Personalvertretung \ngemäß § 66 Abs. 2 BPersVG zur Einsichtnahme in die Personal- und Disziplinarakte zu \nbevollmächtigen. Die Beklagte äußerte sich indes nicht. \n \nAm 03.04.2023 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Nach kurzer Darstellung des \nberuflichen Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse der Beklagten hat die Klägerin \nin der Klageschrift den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens dargestellt. Sie stützt \n\n6 \n \ndie Vorwürfe gegen die Beklagte auf insgesamt vier Komplexe. Zunächst sei die Beklagte \nunentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Zumindest seit dem Jahr 2016 sei bei ihr \nausweislich des Personalverwaltungssystems eine hohe und mit den Jahren steigende \nAnzahl an krankheitsbedingten Fehlzeiten (sowohl mit als auch ohne Attest) festzustellen. \nBei dem Erkrankungszeitraum ab dem 08.01.2018 habe die Beklagte Atteste für längere \nErkrankungszeiten (mehr als drei Diensttage) nicht mehr stets rechtzeitig und zum Teil erst \nnach Aufforderung durch ihre Dienststelle vorgelegt. Hierzu wird auf die tabellarische \nAuflistung der Klägerin auf S. 7 bis 14 der Klagschrift Bezug genommen. Die Beklagte sei \nmit diversen Mitteilungen auf die fehlende Vorlage von ärztlichen Attesten hingewiesen \nworden. Mit Schreiben vom 08.10.2019 sei sie verpflichtet worden, krankheitsbedingte \nAbwesenheiten ab dem ersten Tag durch ärztliches Attest nachzuweisen, dies sei mit \nSchreiben vom 24.04.2020 verlängert worden. Mit Schreiben vom 14.07.2020 habe die \nLeiterin des Hauptzollamts \n eine schriftliche Rüge wegen der Pflichtverletzungen \nausgesprochen. Die Beklagte habe beginnend am 26.03.2018 diverse Atteste für eine \nDienstunfähigkeit bis zum 13.12.2020 vorgelegt. Ein fehlendes Attest für den Zeitraum \n02.11.2020 bis 08.11.2020 habe sie indes nie vorgelegt. Atteste für ihre weitere \nDienstunfähigkeit ab dem 14.12.2020 habe sie trotz weiterer Aufforderung nicht vorgelegt. \nHingegen habe die Beklagte am 09.08.2021 beim HZA \n 22 Atteste für den Zeitraum \nvom 28.12.2020 bis 10.08.2021 (verspätet) vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.02.2022 sei \ndie Beklagte erneut aufgefordert worden, fehlende Atteste für die Zeiträume vom \n02.11.2020 bis 08.11.2020, vom 14.12.2020 bis 27.12.2020 sowie seit dem 10.08.2021 \n(tatsächlich: 11.08.2021) bis spätestens 01.03.2022 vorzulegen. Der Beklagten sei \nmitgeteilt worden, dass ansonsten von ihrer Dienstfähigkeit ausgegangen werde, weil sie \nder angeordneten amtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt nicht nachgekommen sei \nund privatärztliche Atteste ab dem 01.03.2022 nicht mehr akzeptiert würden. Die Beklagte \nhabe sich zwar telefonisch weiterhin krankgemeldet, jedoch keine Atteste für die \nvorbenannten Zeiträume vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2022 sei der Beklagten \nmitgeteilt worden, dass aufgrund ihres Verhaltens davon ausgegangen werde, dass sie \ndem Dienst seit dem 11.08.2021 (zumindest aber seit dem 23.02.2022 bzw. 01.03.2022) \nbis auf Weiteres ohne Genehmigung ferngeblieben sei, aus diesem Grund verliere sie \ngemäß § 9 BBesG für die Zeit des Fernbleibens ihre Dienstbezüge und es werde \nbeabsichtigt, die für verlustig erklärten Dienstbezüge einzubehalten. Es seien weitere \nKrankmeldungen der Beklagten ohne Attestvorlage erfolgt. Die Pflicht zur Vorlage \namtsärztlicher Atteste sei mit den Schreiben vom 09.05.2022, vom 15.08.2022, vom \n08.11.2022 sowie vom 03.02.2023 verlängert worden. Das Verlustfeststellungsverfahren \nsei positiv mit Bescheid vom 08.04.2022 geendet, welcher nunmehr bestandskräftig sei. \nAm 11.01.2023 seien beim HZA\n privatärztliche Atteste für die Zeiträume \n23.02.2021 bis 09.04.2021, vom 10.08.2021 bis 17.05.2022, 14.06.2022 bis 12.07.2022, \n\n7 \n \n12.07.2022 bis 31.01.2023 eingegangen. Seitdem seien durch die Beklagte keine weiteren \nprivatärztlichen Atteste übersandt worden. \n \nWeiterhin habe die Beklagte keinen Wiedereingliederungsplan vorgelegt. Durch \namtsärztliches Gutachten vom 15.12.2020 habe die Beklagte in Absprache mit ihrem \nHausarzt ab Mitte Januar 2021 eine stufenweise Wiedereingliederung beginnen sollen. Die \nAufforderung zur Vorlage des Wiedereingliederungsplans sei mit Schreiben vom \n18.02.2021 \nerfolgt, \ndie \nBeklagte \nhabe \nindes \nkeinen \nentsprechenden \nWiedereingliederungsplan vorgelegt. \n \nZudem sei die Beklagte einer Untersuchungsanordnung im Jahr 2021 nicht \nnachgekommen. Mit Schreiben vom 12.03.2021 sei ein Gutachtenauftrag an das \nGesundheitsamt des Landkreises \n zur amtsärztlichen Untersuchung der \nBeklagten erteilt worden, dies sei dieser am selben Tag mitgeteilt worden. Auf telefonische \nNachfrage der Dienststelle habe das Gesundheitsamt des Landkreises \n \nmitgeteilt, dass die Beklagte den für den 13.07.2021 geplanten Termin wegen Krankheit \nabgesagt habe. Das Gesundheitsamt sei durch die Dienststelle um kurzfristige \nNeuanberaumung eines Termins und um dessen Mitteilung gebeten worden. Mit E-Mail \nvom 11.08.2021 habe das Gesundheitsamt dem Hauptzollamt \n unter Beifügung \nihres Schreibens an die Beklagte mitgeteilt, dass diese zu einem neuen Termin am \n30.08.2021 eingeladen worden sei. Mit Schreiben ihrer Dienststelle vom 12.08.2021 sei \ndie Beklagte aufgefordert worden, den Termin am 30.08.2021 wahrzunehmen, was diese \nin Folge nicht getan habe. Der Untersuchungsauftrag sei durch das Gesundheitsamt \nzurückgegeben worden. \n \nWeiterhin sei die Beklagte einer weiteren Untersuchungsanordnung im Jahr 2022 nicht \nnachgekommen. Mit Schreiben vom 16.02.2022 sei ein Gutachtenauftrag sowie, falls \nerforderlich, der Auftrag zur Einholung eines fachorthopädischen Zusatzgutachtens erteilt \nworden. Der Beklagten sei dies mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt worden. Mit \nSchreiben ihrer Dienststelle vorn 10.05.2022 sei die Beklagte aufgefordert worden, den \nTermin am 07.06.2022 zur orthopädischen Zusatzbegutachtung wahrzunehmen, was \ndiese nicht getan habe, begründet damit, die Post nicht erhalten zu haben. Die alternativ \nvorgeschlagenen Termine für den 28. und 30.06.2022 hätten der Beklagten „nicht \ngepasst\". Einen weiteren Termin am 04.07.2022 habe die Beklagte aus Krankheitsgründen \nabgesagt. Der Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung sei mit Schreiben vom 26.07.2022 \nan das Hauptzollamt \n zurückgegeben worden. \n \n\n8 \n \nMit Schreiben vom 07.08.2023 habe die Leiterin des Hauptzollamtes \n die Pflicht \nder Beklagten zur Vorlage amtsärztlicher Atteste zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit bis \nzum 29.02.2024 weiter verlängert. Privatärztliche bzw. (ab 01.03.2022 erforderliche) \namtsärztliche Atteste habe die Beklagte weiterhin nicht vorgelegt. Seit dem 21.06.2023 \nmelde sie sich auch mündlich nicht mehr krank. \n \nDurch die vorbenannten Verhaltensweisen habe die Beklagte Dienstvergehen begangen. \nSie sei unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, da sie nicht dienstunfähig sei. Dies sei seit \ndem 11.08.2021, spätestens seit dem 01.03.2022, festzustellen. Es bestehe eine Bindung \ngemäß § 23 Abs. 2 BDG an die tatsächlichen Feststellungen des bestandskräftigen \nBescheides der Leiterin des Hauptzollamtes \n vom 08.04.2022 hinsichtlich der \nVerlustfeststellung. Den in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen \nkomme eine erhebliche Indizwirkung zu, hierüber sei die Beklagte auch mit Verfügung der \nLeiterin des Hauptzollamts \n vom 15.02.2022 belehrt worden. In Kenntnis dessen \nhabe die Beklagte sich dennoch nicht geäußert, die Feststellungen nicht bestritten. Da die \nFeststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst \nvoraussetze, sei eine erneute Aufklärung in dem sachgleichen Disziplinarverfahren nicht \nangezeigt. Die Tatidentität beziehe sich inhaltlich sowohl auf das Fernbleiben der Beamtin \nan sich nach Zeitpunkt und Dauer als auch auf die Feststellung der Pflichtwidrigkeit und \ndes Verschuldens. Hilfsweise habe das Hauptzollamt \n der Beklagten mit Verfügung \nvom 15.02.2022 mitgeteilt, dass privatärztliche Atteste ab dem 01.03.2022 nicht mehr \nakzeptiert würden. Diese gemischt dienstlich-persönliche Weisung gemäß § 96 Abs. 1 Satz \n2 BBG konkretisiere die Pflichten der Beamtin, welchen sie bis heute nicht nachgekommen \nsei. Zudem stehe fest, dass die Beklagte seit dem 08.01.2018 eine Vielzahl von Attesten \nerst auf mehrmalige, ausdrückliche, schriftliche Aufforderung ihrer Dienststelle und mit zum \nTeil erheblicher Verspätung vorgelegt habe. Weitere Atteste habe die Beklagte jedenfalls \nnicht unverzüglich – teils mit bis zu 17-monatiger Verspätung – vorgelegt. Für die \nZeiträume vom 02.11.2020 bis 08.11.2020, vom 14.12.2020 bis 27.12.2020 und vom \n18.05.2022 bis 13.06.2022 und für den Zeitraum seit dem 01.02.2023 bis laufend habe sie \nkeine Atteste vorgelegt. Verstoße eine Beamtin gegen ihre Mitwirkungspflichten gemäß § \n62 Abs. 1 S. 2 BBG, weil sie ihre Abwesenheit nicht hinreichend begründe, insbesondere \ntrotz behaupteter Krankheit kein ärztliches Attest vorlege, so könne daraus im Rahmen der \nBeweiswürdigung auf ihre Dienstfähigkeit geschlossen werden; die Dienstfähigkeit könne \nals nachgewiesen gelten, wenn die Beamtin durch ihr Verhalten die Feststellung ihres \nGesundheitszustandes bewusst verhindere. Die Beklagte habe sich den amtsärztlichen \nUntersuchungen entgegen dienstlicher Anordnungen unentschuldigt nicht unterzogen, sie \nhabe dadurch die Feststellung ihres Gesundheitszustandes durch den Amtsarzt bewusst \nverhindert, indem sie die Termine zur amtsärztlichen Untersuchung am 13.07.2021, am \n\n9 \n \n30.08.2021, am 07.06.2022 und am 04.07.2022 mit unterschiedlichen Begründungen \nabgesagt habe. Ihre Erklärungen seien nicht glaubhaft, weil sie gegenüber dem \nDienstherrn nicht nachvollziehbar belegt worden seien. Den Termin am 07.06.2022 habe \nsie nicht wahrgenommen, weil sie laut eigener Angabe die Post nicht erhalten habe; dies \nsei als Schutzbehauptung zu werten, denn die Terminmitteilung ihrer Dienststelle sei der \nBeklagten am 12.05.2022 zugestellt worden. Gesonderte Atteste für die von der Beklagten \nbehaupteten Erkrankungen am jeweiligen Untersuchungstag seien trotz Aufforderung ihrer \nDienststelle nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe der Aufforderung ihrer Dienststelle \nvom \n18.02.2021 \nzur \nVorlage \neines \nWiedereingliederungsplanes \ngemäß \ndem \namtsärztlichen Gutachten vom 15.12.2020 oder einer ärztlichen Bescheinigung, dass eine \nWiedereingliederung nicht möglich sei, ebenfalls keine Folge geleistet. Im Ergebnis sei die \nBeklagte ihrer Pflicht, dem Dienst nicht unerlaubt fernzubleiben (§ 96 Abs.1 Satz 1 BBG) \nnicht nachgekommen ebenso wenig wie ihrer Nachweispflicht. Zudem habe sie leicht \neinsehbaren und befolgbaren Weisungen ihres Dienstherrn erst mit – teils mehrmonatiger \n– Verspätung bzw. gar nicht Folge geleistet, § 96 BBG i. V. m. § 14 Abs. 2 GOöB, Stand \n25. Februar 2019, § 13 Abs. 2 GOöB, Stand 1. September 2010 und § 62 Abs. 1 Satz 2 \nBBG. Sie habe auch vorsätzlich gehandelt. Als langjährig tätige Beamtin habe die Beklagte \num ihre Pflichten gewusst, zudem sei sie wiederholt auf ebendiese hingewiesen respektive \ngerügt worden. Durch die Verweigerung der Vorlage amtsärztlicher bzw. amtsärztlich \nbestätigter Atteste sowie einer amtsärztlichen Untersuchung halte die Beklagte ihren \nDienstherrn bewusst im Unklaren über ihren Gesundheitszustand. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Beklagte in dem hier fraglichen Zeitraum schuldunfähig bzw. in ihrer \nSchuldfähigkeit wesentlich beschränkt gewesen sei, würden sich weder aus dem \namtsärztlichen Gutachten vom 15.12.2020 noch aus dem weiteren Akteninhalt ergeben. \nRechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe für das pflichtwidrige Verhalten lägen \nebenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, \ndass die Beklagte mit ihrem Fehlverhalten gegen selbstverständliche und leicht einsehbare \nGrundpflichten verstoßen habe, auf deren Einhaltung der Dienstherr uneingeschränkt \nvertrauen müsse. Die Verletzung dieser Pflichten betreffe zwar ausschließlich den \ninnerdienstlichen Bereich zwischen Dienstherrn und Beklagte; sie sei gleichwohl von \nerheblichem disziplinarem Gewicht, weil hiervon die ungestörte Ausgestaltung des \nDienstverhältnisses abhänge. Erschwerend komme die beharrliche Verweigerung der \nBeklagten hinzu, Atteste zumindest rechtzeitig vorzulegen und Weisungen zu befolgen. \nDas Schwergewicht der Verfehlungen liege jedoch im schuldhaften Fernbleiben vom \nDienst. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung seien für \njeden leicht zu erkennen, setzte sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeige er \nein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom \nDienst führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate \n\n10 \n \nandauere oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreiche. Zum \nPersönlichkeitsbild der Beklagte sei insbesondere Folgendes hervorzuheben: „Mit \nzunehmender Zeit hat sie durch die hohen Abwesenheitszeiten mehr und mehr den Bezug \nzur Dienststelle, den Kollegen und Kolleginnen und vor allem zu den dienstlichen Aufgaben \nverloren. In den vergangenen Jahren ließ die Leistungsmotivation der Beamtin stetig weiter \nnach. Alle Förderungsversuche durch den Leiter des Zollamts Bremerhaven wurden in \nzahlreichen Gesprächen stets abgelehnt: der (vereinfachte) Aufstieg wurde ebenso \nabgelehnt wie alle Angebote an fachlichen oder weichen Fortbildungsthemen. […] Kritik \nsteht sie teilweise gleichgültig oder ablehnend gegenüber. In wiederholten Gesprächen \nwurde die Beamtin auf Arbeitsoptimierungspotenziale angesprochen mit dem Ergebnis, \ndass auf solche Gespräche stets Dienstunfähigkeitszeiten folgten.\" Zu Gunsten der \nBeklagten sei lediglich zu berücksichtigen, dass sie mit Ausnahme des hier zu \nbeurteilenden Sachverhalts bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in \nErscheinung getreten sei. Darüberhinausgehende nachhaltige Milderungsgründe seien \nhingegen nicht ersichtlich, zumal die Dienstpflichtverletzung nicht als einmaliges \nFehlverhalten einer ansonsten pflichtbewussten Beamtin in einer Krisensituation zu werten \nsei. Insbesondere könne es zu keiner milderen Bewertung führen, dass die Beklagte \nteilweise privatärztliche Atteste zum Beleg ihrer Dienstunfähigkeit vorgelegt habe. Denn \naufgrund der Verfügungen ihrer Dienstvorgesetzten sei der Beklagten bewusst gewesen, \ndass derartige Bescheinigungen nicht mehr anerkannt würden. Erschwerend sei zu \nberücksichtigen, dass die Beklagte ihr Verhalten weder nach der schriftlichen Rüge ihrer \nDienstvorgesetzten noch nach Zustellung der ersten beiden Ermittlungsberichte im \nRahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens verändert habe. Auch die \nFeststellung des Verlustes ihrer Dienstbezüge und der anschließende Einbehalt der \nDienstbezüge hätten kein Überdenken des Verhaltens und damit einhergehende \nVerhaltensänderungen hervorgerufen. Damit habe die Beklagte über einen erheblichen \nZeitraum eine nachhaltige Uneinsichtigkeit zum Ausdruck gebracht. Offensichtlich habe sie \ndas Interesse an ihrem Dienstherrn und an der Erfüllung ihrer Pflichten verloren. Eine \nGesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten ergebe, dass sie im Hinblick auf die \nErfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere auch ihrer Dienstleistungspflicht als \nKernpflicht, äußerst unzuverlässig sei bzw. diese komplett verweigere. \n \nDie Klägerin beantragt, \nauf die erforderliche Maßnahme zu erkennen. \n \nDer Beklagte stellt keinen Antrag und erwidert nicht. \n \n\n11 \n \nZur mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 erschien die Beklagte nicht. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Disziplinarakten, Gesundheitsakte \nund Personalakten der Beklagten) verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten entschieden werden kann - § \n102Abs. 2 VwGO -, hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n \nAuf das vorliegende Disziplinarverfahren ist die Rechtslage vor der Reform des \nBundesdisziplinargesetzes zum 01.04.2024 anzuwenden. Denn nach § 85 BDG, der mit \nWirkung vom 01.04.2024 in Kraft getretenen Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, ist \nauf vor dem Inkrafttreten zum 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren weiterhin das \nBundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie das \nBundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung \nanzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben \nrechtswirksam. \n \n1. Die Disziplinarklage ist zulässig. \n \na) Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne \ndes § 55 BDG a. F. Unabhängig davon, dass die Beklagte sich im hiesigen Verfahren nicht \ngeäußert, mithin auch nicht innerhalb der Frist des § 55 BDG a. F. etwaige Mängel gerügt \nhat, wurden insbesondere die Mitbestimmungsgremien ordnungsgemäß beteiligt. \n \nb) Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 BDG \na. F. Zuständig zur Erhebung der Disziplinarklage ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 BDG \ndie oberste Dienstbehörde. Gemäß § 3 i. V. m. § 1 Nr. 1 der Anordnung zur Durchführung \ndes BDG im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen \n(BMFBDGAnO) wurde diese Befugnis auf die Präsidentin der Generalzolidirektion (GZD), \nFrau \n, übertragen, welche die Klage bei Gericht erhoben hat. \n \n2. Die Klage ist begründet. Die Beklagte war aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \n \nDas Gericht prüft nach § 60 Abs. 2 BDG a. F. im Rahmen der Disziplinarklage, ob die der \nBeklagten mit der Disziplinarklage zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen tatsächlich \nvorliegen \nund \ndisziplinarrechtlich \nals \nDienstvergehen \nzu \nwürdigen \nsind. \nDie \n\n12 \n \nDisziplinarkammer hat darüber hinaus nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob eine \nDisziplinarmaßnahme erforderlich ist und welche Maßnahme gegebenenfalls angemessen \nerscheint. Dabei wendet sie die in § 13 Abs. 1 BDG a. F. niedergelegten Grundsätze bei \nder Ermessensausübung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 2 A 4.04 –, juris). \n \nDie Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG \nbegangen (a)), welches die Entfernung aus dem Dienst erfordert (b)). \n \na) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen \nobliegenden Pflichten verletzen, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Die Beklagte hat schuldhaft \nmehrere ihr als Beamtin obliegende Pflichten verletzt. \n \n(1) Die Beklagte ist für den Zeitraum vom 02.11.2020 bis 08.11.2020, vom 14.12.2020 bis \n27.12.2020 \nsowie \nspätestens \nseit \ndem \n11.08.2021 \nbis \nzum \nmaßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben gemäß § 96 Abs. 1 Satz \n1 BBG ((a)) und hat dadurch ebenfalls gegen die Folgepflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG \n((b)) verstoßen. \n \n(a) Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der sich in den Akten befindlichen \nUnterlagen fest, dass die Beklagte für die Zeiträume vom 02.11.bis 08.11.2020, vom \n14.12.bis 27.12.2020 und vom 18.05. bis 13.06.2022 sowie für den Zeitraum seit dem \n01.02.2023 bis laufend keine Atteste – gleich ob privat- oder amtsärztliche – vorgelegt hat \nund damit dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beklagte bestreitet diesen \nSachverhalt nicht. \n \nDaneben \nist \ndie \nBeklagte \nab \ndem \n11.08.2021 \nbis \nzum \nmaßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt – mithin seit über drei Jahren – trotz anzunehmender \nDienstfähigkeit dem Dienst ferngeblieben. \n \nDas Gericht legt hierfür zunächst die bestandskräftige Feststellung in dem \nVerlustfeststellungsverfahren durch Bescheid vom 08.04.2022 hinsichtlich der Frage der \nDienstfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zugrunde. Gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BDG a. F. sind \ndie \ntatsächlichen \nFeststellungen \neines \nrechtskräftigen \nUrteils \nim \nStraf- \noder \nBußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des \nBundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem \nFernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im Disziplinarverfahren, das denselben \nSachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Die in einem anderen gesetzlich geordneten \nVerfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der \n\n13 \n \nEntscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. \nUnentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines \nDienstvergehens, es besteht daher Tatidentität, die – zugleich unter dem Gerichtspunkt \nder Beschleunigung – bei einer Aufklärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine \nerneute Aufklärung im sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig erscheinen lässt (vgl. \nUrban/Wittkowski/Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 57 Rn. 10, beck-online). Es wird in das \nErmessen des Dienstherrn gestellt, solche Feststellungen ohne nochmalige Prüfung im \nDisziplinarverfahren zugrunde zu legen. Da das Ermessen pflichtgemäß auszuüben ist, \ndarf der Dienstherr nicht etwa aus Bequemlichkeit Feststellungen übernehmen. Vielmehr \nmuss er bei Zugrundelegung der Feststellungen aus dem anderen Verfahren von der \nRichtigkeit der Feststellungen überzeugt sein (vgl. Urban/Wittkowski/Wittkowski, 2. Aufl. \n2017, BDG § 23 Rn. 10, beck-online). Verstößt eine Beamtin gegen ihre \nMitwirkungspflichten gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG, weil sie ihre Abwesenheit nicht \nhinreichend begründet, insbesondere trotz behaupteter Krankheit kein ärztliches Attest \nvorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf ihre Dienstfähigkeit \ngeschlossen werden; die Dienstfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die Beamtin durch \nihr Verhalten die Feststellung ihres Gesundheitszustandes bewusst verhindert (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25.01.2007 – 2 A 3/05 –,m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 16.09.2020 — 3d A \n2713/19 –). \n \nAufgrund der Erhebung der Disziplinarklage ist das Ermessen des § 57 Abs. 2 BDG a. F. \nfür die Kammer als Disziplinargericht mit der Befugnis, über die entsprechende \nDisziplinarmaßnahme zu erkennen, eröffnet. Es wird dahingehend ausgeübt, dass die \nFeststellung, dass die Beklagte seit dem 11.08.2021 trotz Dienstfähigkeit dem Dienst – \nmithin unentschuldigt – ferngeblieben ist, im hiesigen Verfahren zugrunde gelegt wird. \nDenn der Sachverhalt ist zu den Feststellungen über das hiesige Fehlverhalten identisch. \nAuch ist die Beklagte mit Verfügung der Leiterin des Hauptzollamtes \n vom \n15.02.2022 darüber belehrt worden, dass – sollte sie ihr pflichtwidriges Verhalten \nfortsetzen und infolgedessen ein behördliches Verlustfeststellungsverfahren erforderlich \nwerden – dieses Verfahren für das laufende gegen sie geführte Disziplinarverfahren \nBindungswirkung \nentfalten \nkönne. \nDamit \nist \nihr \ndie \nTragweite \ndes \nVerlustfeststellungsverfahrens für das anhängige Disziplinarverfahren bekannt gewesen. \nGleichwohl hat sie sich gegen die erhobenen Vorwürfe nicht geäußert, diese insbesondere \nnicht bestritten. \n \nFür den über den Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 08.04.2022 hinausgehenden \nZeitraum bis heute ist die Beklagte aufgrund des Umstandes, dass sie spätestens ab dem \nZeitpunkt vom 01.03.2022 aufgrund der Anordnung vom 15.02.2022, dass fortan \n\n14 \n \nausschließlich amtsärztliche Atteste akzeptiert würden, weiterhin unentschuldigt dem \nDienst ferngeblieben. Denn ein solches hat sie nie vorgelegt, sich außerdem ab dem \n21.06.2023 nicht einmal mehr krankgemeldet. \n \nDie Beklagte hat durch das vom Gericht festgestellte Verhalten gegen ihre \nDienstleistungspflicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen, indem sie für die \nZeiträume vom 02.11.-08.11.2020, vom 14.12.-27.12.2020 ohne Attestvorlage sowie \nspätestens ab dem 11.08.2021 trotz festgestellter Dienstfähigkeit dem Dienst \nferngeblieben ist. \n \nDie Beklagte hat den angenommenen Verstoß schuldhaft begangen. Ihr war aufgrund ihrer \nDiensttätigkeit seit dem Jahr 2000, mithin seit über 20 Jahren, die primäre \nDienstleistungspflicht bekannt. Sie hat dennoch bewusst und gewollt mit ihrem Verhalten \nhiergegen verstoßen, es liegt jedenfalls bedingter Vorsatz vor. Ein Beamter, der \nungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \n\"Dienstfähigkeit\" bedingt vorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, \nund im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 2 B 1.08 und Urt. v. 12.10.2006 - 1 D 2.05); dies sei nicht \nnur dann der Fall, wenn der Beamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg \nausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit \neinem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines \nerstrebten Zieles willen abfindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2007 - 2 WD 19.06). Es liegt \nein Verstoß von besonderem Gewicht wegen der Regelmäßigkeit und Häufigkeit vor. Die \nBeklagte hat zudem ihr Verhalten nicht geändert, weder nachdem sie bereits 2018 sowie \n2019 auf die unregelmäßige Attestvorlage hingewiesen wurde, als auch nichtnach \nAbschluss des Verlustfeststellungsverfahren im Jahr 2022. \n \n(b) Die Beklagte hat durch diesen festgestellten Sachverhalt zudem schuldhaft ihre \nDienstpflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 61 \nAbs. 1 Satz 2 BBG) verletzt. Dienstliche Anordnungen sind hierbei als allgemeine \nWeisungen oder Einzelweisungen vorgesetzter Stellen zu verstehen. Es handelt sich \ninsoweit um den Kern der normierten Folgepflicht, der sog. Gehorsamspflicht. \n \nSie ist nicht den Weisungen ihres Dienstherrn nachgekommen, so weder den \nAnordnungen und der diesen Nachdruck verleihenden Rüge im Jahr 2019 hinsichtlich der \nAttestvorlage bereits an dem 1. Krankheitstag, auch nicht der Pflicht zur amtsärztlichen \nAttestvorlage \nab \ndem \n01.03.2022, \nverlängert \nbis \nzum \nmaßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt. \n\n15 \n \n \nDie Verstöße sind schuldhaft erfolgt. Der Beklagten waren die Anweisungen ihrer \nVorgesetzten bekannt, sämtliche Schreiben wurden ihr zugestellt. Es sind keine \nEntschuldigungsgründe erkennbar. \n \n(2) Die Beklagte hat zudem durch die Nichtvorlage eines Wiedereingliederungsplans trotz \nAufforderung ihres Dienstherrn gegen ihre Weisungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG \nverstoßen. \n \nZur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sie der Aufforderung vom 18.02.2021, einen \nWiedereingliederungsplan bzw. eine ärztliche Bescheinigung über eine etwaige \nUnmöglichkeit vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die Beklagte bestreitet dies nicht. \n \nDer Verstoß ist vorsätzlich und schuldhaft erfolgt. Der Beklagten war die Anweisung ihrer \nVorgesetzten bekannt, das Schreiben wurden ihr zugestellt. Spätestens wurde in der \nUntersuchungsanordnung vom 12.03.2021 erneut darauf hingewiesen, sie hat indes nie \nreagiert. \nDie \nBeklagte \nhat \nzudem \nschuldhaft \ngehandelt. \nEs \nsind \nkeine \nEntschuldigungsgründe erkennbar. \n \n(3) Die Beklagte ist außerdem in zwei Fällen, einmal 2021, einmal 2022, der amtsärztlichen \nUntersuchungsanordnung nicht nachgekommen, indem sie insgesamt vier Termine zur \nUntersuchung nicht wahrgenommen hat und hat auch damit gegen ihre Weisungspflicht \naus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. \n \nFür das Gericht steht folgender Sachverhalt fest: Mit Untersuchungsanordnung vom \n12.03.2021 wurde eine solche für die Beklagte angeordnet. Als Termin wurde der \n13.07.2021 bestimmt. Diesen hat die Beklagte, bestätigt durch telefonische Rückfrage \nbeim Gesundheitsamt \n am 14.07.2021, nicht wahrgenommen. Mit Schreiben \nvom 12.08.2021 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, einen weiteren Termin zur \namtsärztlichen Untersuchung am 30.08.2021 wahrzunehmen, dieses wurde ihr am \n14.08.2021 zugestellt. Laut Mitteilung des Gesundheitsamtes \n vom 01.09.2021 \nnahm die Beklagte auch diesen Termin unentschuldigt nicht wahr. \n \nMit weiterer Untersuchungsanordnung vom 16.02.2022 sowie Schreiben vom 10.05.2022 \nwurde die Beklagte aufgefordert, einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung am \n07.06.2022 wahrzunehmen. Mit E-Mail 15.06.2022 teilte das Gesundheitsamt \n \nmit, dass die Beklagte diesen Termin nicht wahrgenommen habe, sie habe die Einladung \nvermeintlich nicht erhalten. Mit E-Mail vom 12.07.2022 teilte das Gesundheitsamt \n\n16 \n \n mit, dass die Beklagte einen weiteren Termin am 04.07.2022 wegen Krankheit \nabgesagt, indes kein Attest vorgelegt habe. \n \nDie Verstöße sind vorsätzlich und schuldhaft erfolgt. Der Beklagten waren die \nAnweisungen ihrer Vorgesetzten bekannt, sämtliche Schreiben wurden ihr zugestellt. Die \nBeklagte hat zudem schuldhaft gehandelt. Es sind keine Entschuldigungsgründe \nerkennbar. \n \n(4) Der Umstand, dass sich die Beklagte ab 2018 immer wieder krankgemeldet und \ndiesbezügliche Atteste erst nach (mehrmaliger) Aufforderung verspätet vorgelegt hat, \nsodass sie seit der Verfügung vom 08.10.2019 zur Vorlage eines Attestes bereits ab dem \n1. Krankheitstag verpflichtet wurde, ist aus Sicht des Gerichts zwar ein weiterer Verstoß \ngegen ihre Weisungspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG. Allerdings fallen diese \nHandlungen für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht und konnten \ngemäß \n§ \n56 \nBDG \na. \nF. \nausgeschieden \nwerden. \n \nEine Handlung fällt dann für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht, \nwenn durch deren Einbeziehung die Disziplinarmaßnahme nur unwesentlich größer wäre \n(vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage, § 56 Rn. 6). Unter Berücksichtigung des \nErziehungszwecks und der generalpräventiven Wirkung der Maßnahme sieht das Gericht \ndie (verspätete) Vorlage von Attesten als unwesentlich an, weil sie jedenfalls als weiterer \nVerstoß keine mildere Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen würden. Denn das \nvorliegende Verfahren hat fortgesetzte – und im weiteren Verlauf gravierendere – \nHandlungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand. Hierbei sind \nunwesentliche Teilakte, wie die anfänglich verspätete Attestvorlage der Beklagten, nicht \nmit heranzuziehen. Denn bereits bezüglich der weiteren festgestellten Verstöße gegen die \nWeisungspflicht ergibt sich für das Gericht ein ausreichendes Bild des pflichtwidrigen \nVerhaltens der Beklagten. Die anfänglichen (weniger gravierenden) Weigerungen, Atteste \nunverzüglich vorzulegen, wirken hierbei nicht mehr erschwerend. \n \nb) Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens ist eine Entfernung der Beklagten aus \ndem Dienst erforderlich. \n \nDem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige \nDisziplinarbefugnis zu. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet \nsich gemäß § 13 Abs. 1 BDG a. F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter \nangemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der \ndurch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. \n\n17 \n \nDie gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und \nentlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens \nund zum Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt \nsich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und \nHäufigkeit sowie den Umständen der Verfehlungen und der Höhe des entstandenen \nSchadens (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des \nVerschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten \n(subjektive Handlungsmerkmale) zu berücksichtigen. Setzt sich das Dienstvergehen aus \nmehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende \nDisziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47). \n \nDie zahlreichen innerdienstlichen Pflichtverletzungen der Beklagten betreffen den \nKernbereich ihrer Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Die Verpflichtung aus § 61 Abs. 1 \nSatz 2 BBG, die jeweiligen Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, gehört zu den \nGrundpflichten des Beamten. Von ihrer gewissenhaften Erfüllung hängt es wesentlich ab, \nob die Verwaltung ihren Aufgaben gerecht werden kann. Gleiches gilt für die \nDienstleistungspflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG. Anweisungen des Dienstherrn gar nicht \nzu befolgen – im hiesigen Fall gänzlich zu ignorieren – ist ein für einen Beamten nicht \nhinnehmbares Verhalten ebenso wie über einen Zeitraum von über drei Jahren \nunentschuldigt dem Dienst fernzubleiben und sich durch die Nichtdurchführung einer \namtsärztlichen Untersuchung der Überprüfung der Dienstfähigkeit zu entziehen. \nErschwerend kommt hinzu, dass die Verstöße der Beklagten über einen langen Zeitraum \nund in einer erheblichen Häufigkeit aufgetreten sind. Durch das gezeigte Verhalten der \nBeklagten wird eine fehlende Identifizierung mit der Verwaltung und ihrer Aufgaben mehr \nals deutlich. Sie hat offensichtlich das Interesse an ihrer Dienstausübung gänzlich verloren, \nzumal sie sich seit über einem Jahr nicht einmal mehr bei ihrem Dienstherrn krankmeldet. \n \nDie Verfehlungen der Beklagten stellen demnach ein schweres Dienstvergehen dar. Sie \nrechtfertigen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG a. F. \nDiese Maßnahme ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres \nDienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren \nhat. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist die Grundpflicht eines jeden Beamten; diese \nbeamtenrechtliche Grundpflicht fordere von einem Beamten vor allem, sich während der \nvorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm \nübertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. \n25.09.2003 2C 49.02 -; v. 11.10.2006 - 1 D 10.05 und v. 27.02.2014 - 2C 1.13). Wer dem \nDienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten \n\n18 \n \nzum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 27.02.2014 - 2C 1.13). Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und \nanderer Beschäftigter versetzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der \nAllgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und \ndie Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen; setzt sich ein Beamter \nüber diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je \nlänger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin \nliegende Dienstpflichtverletzung. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit \nder Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen \nderart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und \nPflichtvergessenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 6.19). Nach der \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nführt \nvorsätzliches \nunerlaubtes \nFernbleiben vom Dienst bereits regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, \nwenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum \nerreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1991 - 1 D 62.90, v. 25.01.2007 - 2 A 3.05 und v. \n27.01.2011 - 2 A 5.09). Einem Beamten, der über einen erheblichen Zeitraum \nunentschuldigt dem Dienst fernbleibt, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht \nwerden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Verweigert ein Beamter \nden Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das \nBeamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der \nDienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der \nDienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu \nerkennen ist. Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an \nPflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit \neiner geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr \nund die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem in seine Zuverlässigkeit gesetzt \nhaben, von Grund auf erschüttert ist und das für ihre/seine Berufsausübung unerlässliche \nAnsehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Urt. v. 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13). \n \nVorliegend ist die Beklagte nicht nur über einen Zeitraum mehrerer Monate, sondern \nmehrerer Jahre dem Dienst vorsätzlich unentschuldigt ferngeblieben, was bereits die \nHöchstmaßnahme rechtfertigt. \n \nAuch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Persönlichkeitsbild der \nBeamtin\", § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F., ist auf keine mildere Maßnahme zu erkennen. \nDieses umfasst die persönlichen Verhältnisse und sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei \nund nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit \n\n19 \n \ndem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin übereinstimmt oder ob es etwa als \npersönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation \ndavon abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13). Je schwerwiegender \ndas Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso \ngewichtiger müssen sich eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde \nUmstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen vgl. (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11). Ausweislich des Persönlichkeitsbildes der Beklagten ist \ndies indes nicht der Fall. So ließ ihre Leistungsmotivation nach, Kritik stand sie ablehnend \nund gleichgültig gegenüber. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i. V. m. § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-16/8-k-752-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-16/8-k-752-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364810","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.823148+00:00"}}