{"status":"available","doknr":"OLD364809","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-25","aktenzeichen":"5 V 2730/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2730/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin Hoffer am 25. Oktober 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, das Zeigen des FDJ-Emblems im Rahmen einer für den 24. und \n25.10.2024 angemeldeten Versammlung zu dulden. \n \nMit Bescheiden vom 23.10.2024 bestätigte das Ordnungsamt die Durchführung einer von \nder Antragstellerin angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel im \nangemeldeten Umfang und erließ zugleich verschiedene Auflagen. Zudem erteilte sie der \nAntragstellerin Hinweise. Die Hinweise unter Nr. 5 haben jeweils folgenden Wortlaut: \n \n„Wir weisen Sie darauf hin, dass bei einer öffentlichen Verwendung von Kennzeichen \n„Freien Deutschen Jugend“ (FDJ) ein Anfangsverdacht auf eine strafbare \nKennzeichenverletzung i.S.d. § 86a StGB bestehen könnte. Mit Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16.07.1954, Az.: BVerwG I A 23.53 wurde die \nVereinigung \"Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland\" gemäß Art. 9 Abs. 2 des \nGrundgesetzes verboten, weil sich ihre Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung richtet. Zwar beschränkt sich das Vereinigungsverbot tatbestandlich auf die \nFDJ-West und erfasst nicht die staatliche Jugendorganisation der einstigen DDR \n(FDJ-Ost), da es sich um zwei unterschiedliche Organisationen handelt. Allerdings \ngleicht das Emblem der FDJ-Ost demjenigen der verbotenen FDJ-West. Vor diesem \nHintergrund gehen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig davon aus, dass sich das \nVerbot aus § 86a StGB auch auf das öffentliche Verwenden von Kennzeichen der \nFDJ-Ost erstreckt, solange sie nicht mit dem Zusatz „Ost“ versehen sind.“ \n \nIm Vorfeld der Versammlung gab es zwischen der Antragstellerin und der \nVersammlungsbehörde Schriftverkehr zur Frage der Verwendung des FDJ-Emblems. \n \nDie Antragstellerin hat am 24.10.2024 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt vor, \ndass es am Morgen des 24.10.2024 bei der Versammlung zu einer Beschlagnahme des \nFDJ-Emblems durch die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten gekommen sei. \nDer Hinweis und das Handeln der Antragsgegnerin sei rechtlich unzutreffend. Sie habe \neinen Anspruch aus Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 GG auf Durchführung der Versammlung \nmit Kunstcharakter unter Verwendung des FDJ-Emblems. Zudem habe das Verbot des \nZeigens des FDJ-Abzeichens nach den Regelungen des Einigungsvertrages von 1990 und \nder Registrierung der FDJ nach dem VereinsG und Zulassung zu den ersten \ngesamtdeutschen Wahlen als Partei rechtlich keinen Bestand mehr. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die Sicherstellung der Flagge sei als \nBeweismittel in einem Strafverfahren erfolgt. Auf die Strafbarkeit des Zeigens der Flagge \nsei in den Bescheiden und in dem Kooperationsgespräch mehrfach hingewiesen worden. \n\n3 \n \n \nDie Möglichkeit des Zusatzes „-Ost“ sei von der Antragstellerin ausdrücklich abgelehnt \nworden. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Kammer hat das Begehren rechtsschutzfreundlich als \nein gegen die Stadtgemeinde Bremen gerichtetes Begehren ausgelegt und deswegen das \nPassivrubrum von Amts wegen geändert. \n \n1. \nAusweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen erfolgte die \nBeschlagnahme der FDJ-Fahne am 24.10.2024 repressiv-polizeilich nach den Vorschriften \nder Strafprozessordnung, hier nach § 94 Abs. 2 StPO als Beweismittel. Unabhängig davon, \nwer in diesem Fall richtige Antragsgegnerin wäre, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 \nVwGO gegen eine Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung oder für vorbeugenden \nRechtsschutz gegen eine solche Beschlagnahme nicht eröffnet, denn die Regelungen der \nStrafprozessordnung \nzum \nRechtsschutz \ngegenüber \nMaßnahmen \nder \nStrafverfolgungsbehörden sind als abdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 23 EGGVG) \nanzusehen. \n \nEine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 173 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet aus, da die Regelungen der \nStrafprozessordnung der Antragstellerin für ihr Duldungs- bzw. Unterlassungsbegehren \nkeinen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen (VG München, Beschl. v. 15.09.2023 – M 30 E \n23.2896 –, juris Rn. 33 ff.). \n \n2. \nSoweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde zu \nverpflichten, das Zeigen des FDJ-Emblems im Rahmen der für den 24. und 25.10.2024 \nangemeldeten Versammlung zu dulden, hat sie bereits keinen Anordnungsanspruch auf \nDuldung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht. Für einen \nsolchen Duldungsanspruch fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. \n \nDas Zeigen des FDJ-Emblems im Rahmen der für den 24. und 25.10.2024 angemeldeten \nVersammlung ist der Antragstellerin nicht durch eine Versammlungsauflage untersagt \nworden. Vielmehr hat sich die Versammlungsbehörde darauf beschränkt, die \nAntragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.1954, durch das \ndie Vereinigung \"Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland\" gemäß Art. 9 Abs. 2 GG \nverboten worden ist, hinzuweisen sowie darauf, dass bei einer öffentlichen Verwendung \n\n4 \n \n \nvon \nKennzeichen \nder \nFDJ \nein \nAnfangsverdacht \nauf \neine \nstrafbare \nKennzeichenverwendung i.S.d. § 86a StGB bestehen könnte. \n \nUnter Berücksichtigung der vorangehenden Korrespondenz zwischen der Antragstellerin \nund der Versammlungsbehörde, der eindeutigen Abgrenzung in den Bescheiden von für \nsofort vollziehbar erklärten Auflagen einerseits und sich erst daran anschließenden \nHinweisen andererseits sowie aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der zitierten \nHinweise ist nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig, \ndass es sich bei den in Streit stehenden Passagen um Hinweise ohne \nVerwaltungsaktqualität handelt. Die Versammlungsbehörde hat damit zu erkennen \ngegeben, dass sie die Verwendung des FDJ-Emblems nicht mit regelnder Wirkung \nuntersagen, sondern nur rechtliche Einschätzungen zu einer möglichen Strafbarkeit geben \nwollte. \n \nDie Antragstellerin hat vor dem Hintergrund, dass die Versammlungsbehörde ausdrücklich \nvon einer versammlungsrechtlichen Beschränkung abgesehen hat und allein auf mögliche \nstrafrechtliche Konsequenzen verweist, nicht glaubhaft gemacht, dass zu befürchten oder \nernsthaft zu erwarten ist, dass die Polizeibeamten nunmehr – sozusagen im Nachgang –\nwährend der Durchführung der Versammlung auf der Grundlage präventiv-polizeilicher \n(versammlungsrechtlicher) Ermächtigungsgrundlagen die Verwendung des FDJ-Emblems \nzur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit untersagen oder beschränken \nwerden. Insofern bedarf es keines Duldungsausspruchs. Ein repressives Einschreiten bei \ndem Anfangsverdacht einer Straftat ist den Polizeibehörden hingegen unbenommen. Dies \nhat die Kammer bereits mit Beschluss vom 29.04.2024 (Az.: 5 V 1013/24 –, juris Rn. 63) \nausgeführt (vgl. auch: HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 35). \n \n3. \nEs kann dahinstehen, ob die Hinweise auf eine mögliche Strafbarkeit der Verwendung des \nFDJ-Emblems als mittelbar-faktischer Eingriff in die Versammlungs- und Kunstfreiheit \nrechtmäßig sind oder nicht. Die Antragstellerin greift diese Hinweise nicht an und trägt auch \nnichts dafür vor, dass die Versammlungsbehörde die an einen behördlichen Hinweis zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen, die sich nach den Grundsätzen für die \nRechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen richten (ausführlich dazu: VG Düsseldorf, Urt. v. \n25.09.2024 – 18 K 8760/23 –, juris Rn. 70 ff.), verfehlt hat. Auch macht sie bereits nicht \ngeltend, dass die Hinweise sie oder die Teilnehmer:innen der Versammlung von dem \nZeigen des Emblems abschrecken oder abhalten. Das erscheint auch unwahrscheinlich. \nDer Antragstellerin ist die strafrechtliche Diskussion hinsichtlich des Zeigens des FDJ-\nEmblems bekannt. Sie selbst zitiert mehrere Strafurteile und vertritt – auch im Rahmen der \n\n5 \n \n \ntatsächlichen Beschlagnahme – dezidiert die Auffassung, dass die Verwendung nicht \nstrafbar sei. Entsprechend führt sie bewusst die Fahne der FDJ auf dem historischen \nFahrzeug mit und tragen mitwirkende Personen an dem Aufzug Abzeichen der FDJ. Auch \nohne die entsprechenden versammlungsrechtlichen Hinweise war ihr bewusst, dass \nmöglicherweise repressiv gegen sie eingeschritten wird. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nfolgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die \ngerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine \nHalbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n\n6 \n \n \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-25/5-v-2730-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-25/5-v-2730-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364809","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.797207+00:00"}}