{"status":"available","doknr":"OLD364808","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-25","aktenzeichen":"3 V 2461/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 2461/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n25. Oktober 2024 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K \n2297/24) gegen den Bescheid vom 27.10.2023 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides \nvom \n12.09.2024 \nwird \nangeordnet, \nlängstens bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres \nnach dem vom Antragsteller selbst angegebenen Geburtsdatum. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nBeendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. \n \nAm 08.10.2023 meldete sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. \nSeine Personalien gab er mit A\n geb. am 03.12.2006 in Gambia an. \n \nAm 25.10.2023 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei \nFachkräften des Jugendamtes unter Einbeziehung einer Dolmetscherin in der Sprache \nMandinka statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur beigezogenen Behördenakte \ngenommene Niederschrift zu dem Gespräch Bezug genommen. Im Gesamteindruck \nkamen die Fachkräfte zu der Überzeugung, dass der Antragsteller aufgrund seines \nerwachsenen äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens im Gespräch sein 18. \nLebensjahr schon längst erreicht habe. Es werde das fiktive Geburtsdatum des 03.12.1995 \nfestgelegt. \n \nMit Bescheid vom 27.10.2023 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige \nInobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII des Antragstellers. Bei der qualifizierten \nInaugenscheinnahme am 25.10.2023 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter \nEinbeziehung einer Dolmetscherin zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere \nErscheinungsbild des Antragstellers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als \n18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem \nEindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten \ngewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt \ndes Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren \nBegründung, die im Wesentlichen die Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift \nwiedergibt, wird auf den Bescheid verwiesen. \n \nGegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 06.11.2023 Widerspruch. Am 12.06.2024 \nstellte der Antragsteller zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen \nRechtsschutz. \nMit \nBeschluss \nvom \n25.07.2024 \n(3 \nV \n1447/24) \nordnete \ndas \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf von \neinem Monat nach der Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des \nAntragstellers an. \n\n3 \n \nAm 06.09.2024 erhob der Antragsteller (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht (3 K \n2297/24). \n \nMit Schreiben vom 10.09.2024 forderte das Amt für Soziale Dienste den Antragsteller auf, \nsich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob er das 18. \nLebensjahr vollendet hat. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Inobhutnahme abgelehnt \nwerden könne, falls er an der Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht teilnehme oder \nsonst nicht mitwirke. Bei einem persönlichen Gespräch am 10.09.2024 erklärte der \nAntragsteller, dass er an der ärztlichen Untersuchung nicht mitwirken werde. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2024 wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Zur Prüfung \nder Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sei eine medizinische Altersfeststellung \nerforderlich gewesen. Der Antragsteller habe die Teilnahme an einer medizinischen \nAltersdiagnostik verweigert und sei so seiner Mitwirkungspflicht zur Altersfeststellung nicht \nnachgekommen. Der Antragsteller habe, auch weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht \nnachkomme, nicht nachweisen können, dass er minderjährig sei und somit die \nVoraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme erfülle. Daran könne auch das im \nfamiliengerichtlichen Verfahren eingeholte und vom UKE Hamburg erstellte Gutachten \nnichts ändern. Das im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf durchgeführte Verfahren \nder medizinischen Altersdiagnostik liefere keine ausreichenden Beweise, um von einer \nMinderjährigkeit ausgehen zu können. Schließlich sei bei der Untersuchung lediglich eine \nröntgendiagnostische \nBeurteilung \ndurchgeführt \nworden, \ndie \nauf \neiner \nPanoramaschichtaufnahme der Ober- und Unterkiefer basiere. Mit diesem Vorgehen seien \ndie Voraussetzungen, welche durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nBremen \nunter \nBerücksichtigung \nder \n(aktualisierten) \nEmpfehlungen \nder \nArbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für \nRechtsmedizin (ADFAD) vorgegeben worden seien, nicht erfüllt. So sei dieses Gutachten \nfür die Ermittlung des Alters eben nicht ausreichend, sodass hier nicht aufgrund dieses \nGutachtens von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgegangen werden könne. \n \nAm 21.09.2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im \nKlageverfahren. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Zur Begründung wiederholt sie \nim Wesentlichen die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. \n \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Behördenakten Bezug genommen. \n \nII. \nDer als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 1 VwGO statthafte (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15 –, \njuris Rn. 24 ff.) und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. \n \n1. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 3 die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen. Das \nGericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der \nEntscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem \nöffentlichen Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im \nRahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu \nberücksichtigen. \n \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung \nführt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers, \neinstweilen in der Obhut der Antragsgegnerin zu verbleiben, gegenüber dem öffentlichen \nVollziehungsinteresse. Denn nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen \nÜberprüfung begegnen die in der Hauptsache angefochtenen Entscheidungen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid vom 27.10.2023 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2024 wird sich nach derzeitigem \nSachstand voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. \n \na. \nNach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein \nausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, \nwenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder \nPersonensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, \naber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen \nausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete \nEinreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das \nJugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß \n§ 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere \n\n5 \n \nfestzustellen \noder \nhilfsweise \nmittels \neiner \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme \neinzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in \nZweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der \nBetreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine \nqualifizierte \nInaugenscheinnahme \ndurchzuführen. \nDie \nÜberprüfung \neiner \nAlterseinschätzung in einem gerichtlichen Eilverfahren hat sich an der Prämisse zu \norientieren, dass die jugendhilferechtliche Alterseinschätzung nach dem einschlägigen \nFachrecht nicht durch die Verwaltungsgerichte, sondern im Rahmen einer qualifizierten \nInaugenscheinnahme durch beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes zu erfolgen \nhat. Allerdings unterliegt die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut \ngenommene Person voll- oder minderjährig ist, umfassender verwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEs \nbesteht \ninsoweit \nkein \nBeurteilungsspielraum \nund \nkeine \nEinschätzungsprärogative des Jugendamtes (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.05.2021 – 2 B \n76/21). Im gerichtlichen Eilverfahren ist daher der Frage nachzugehen, ob die \nvorgenommene Alterseinschätzung Zweifel aufwirft. Ist dies der Fall, ist der Eilantrag \nerfolgreich. Ist dies nicht der Fall, d. h. erweist sie sich als voraussichtlich rechtmäßig, bleibt \ner erfolglos (vgl. OVG Bremen, B. v. 26.07.2016 – 1 B 150/16 –). Nach der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts Bremen (B. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15 –; B. v. 21.09.2016 \n– 1 B 164/16 – und B. v. 29.12.2016 – 1 B 287/16 –, alle juris), der die Kammer folgt, sind \nim Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme folgende Kriterien zu beachten: Das \näußere Erscheinungsbild der betroffenen Person ist nach nachvollziehbaren Kriterien zu \nwürdigen. Darüber hinaus schließt eine qualifizierte Inaugenscheinnahme in jedem Fall – \nunter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden ein, in der er \nmit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben \nist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum \nEntwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls sind noch weitere \nUnterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von zwei \nberuflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen. Gelangten die mit der \nqualifizierten Inaugenscheinnahme betrauten Mitarbeiter des Jugendamtes zu dem \nErgebnis, dass von einer Volljährigkeit ausgegangen werden muss, haben sie die hierfür \nmaßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. \nDie Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Bei \nder Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, \ndass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des \nBetreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum \nbisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem \nHeimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse \nauf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in \n\n6 \n \nVerbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die \nAltersangabe \nnicht \nabgenommen \nwerden \nkann. \nFührt \ndie \nqualifizierte \nInaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie \nvor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung \nausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen. \n \nGemäß § 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sind im behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung \ndie §§ 60, 62 und 65 bis 67 SGB I entsprechend anzuwenden. Nach § 66 SGB I ist der \nSozialleistungsträger berechtigt, die Leistung zu versagen, wenn der Antragsteller seinen \nMitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt. Somit kann der \nLeistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung \nganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung \nnicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, \nseinen Mitwirkungspflichten nach den genannten Vorschriften nicht nachkommt und \nhierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Zu den Maßnahmen \nder Mitwirkung gehört auch die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, vgl. \n§ 62 SGB I. \n \nb. \nEs bestehen ernsthafte Bedenken gegen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die \nWeigerung der Mitwirkung an einer medizinischen Begutachtung zum Gegenstand eines \nbereits laufenden behördlichen Widerspruchverfahrens zu machen. \n \nBei der Ablehnung der Inobhutnahme nach Durchführung einer qualifizierten \nInaugenscheinnahme (vgl. Ausgangsbescheid vom 27.10.2023) und der Ablehnung der \nInobhutnahme aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 SGB I \nhandelt es sich um zwei verschiedene Streit- bzw. Regelungsgegenstände, die auch \nverwaltungsprozessual zu unterscheiden sind. Gegenstand einer Klage gegen die \nEntscheidung nach § 66 SGB I ist gerade nicht der materielle Anspruch (im vorliegenden \nFall die Inobhutnahme, die mit der Klage 3 K 2297/24 begehrt wird), sondern nur die Frage, \nob eine Mitwirkungspflicht verletzt worden ist (vgl. Mrozynski SGB I, 7. Aufl. 2024, SGB I § \n66 Rn. 31b). Gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid, das heißt gegen die \nEntziehung bzw. Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 \nAbs. 1 SGB I ist grundsätzlich zudem die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO \nin der Hauptsache statthaft (vgl. Joussen in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar \nzum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, SGB I § 66 Rn. 6a m.w.N.). Im Unterschied hierzu ist die \ndie vorläufige Inobhutnahme „erledigende“ endgültige Ablehnung der Inobhutnahme, wie \nsie hier mit Bescheid vom 27.10.2023 erfolgt ist, im Hauptsacheverfahren mit der \n\n7 \n \nVerpflichtungsklage anzugreifen (vgl. OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15 –, juris \nRn. 24). Während die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die auf \n§ 42f SGB VIII gestützte Ablehnung der Inobhutnahme gemäß § 42f Abs. 3 SGB VIII zudem \nvon Gesetzes wegen entfällt, hat ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die auf § 66 \nAbs. 1 SGB I gestützt wird, grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO \n(vgl. VG Bremen, B. v. 26.10.2021, 3 V 1517/21). Schließlich handelt es sich bei der \nVersagung bzw. Entziehung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I um eine Ermessensentscheidung, \nwährend der Anspruch auf Inobhutnahme gem. § 42a Abs. 1 SGB VIII gebunden ist. \n \nDa es sich somit um verschiedene Streitgegenstände handelt, erscheint es unzulässig, \nnach Einleitung eines Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, der den materiellen \nAnspruch zum Gegenstand hat, im Widerspruchsbescheid die Ablehnung der \nInobhutnahme erstmals auf eine fehlende Mitwirkung zu stützen. Zwar gibt erst der \nWiderspruchsbescheid \ndem \nAusgangsbescheid \nseine \nendgültige \nund \nfür \nden \nVerwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung \nder ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zu Grunde zu legen, \ndie er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, \nBVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5/15, juris Rn. 22). Im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens hat die Widerspruchsbehörde jedoch keine Befugnis, über den \ngesamten Lebenssachverhalt neu zu befinden. Es ist ihr daher nicht möglich, der \nangegriffenen Ausgangsentscheidung neue Entscheidungen hinzuzufügen (vgl. NK-\nVwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 68 Rn. 207). Es bedarf insoweit vielmehr \nder Einleitung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens nach § 66 Abs. 1 SGB I i.V.m. \n§ 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (vgl. OVG Bremen, B. v. 04.06.2018 – 1 B 53/18 –, juris Rn. \n38; OVG Hamburg, B. v. 09.02.2011 – 4 Bs 9/11 –, juris Rn. 85). \n \n2. \nDie Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs.1 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n\n8 \n \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-25/3-v-2461-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-25/3-v-2461-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364808","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.771379+00:00"}}