{"status":"available","doknr":"OLD364807","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-28","aktenzeichen":"6 V 2558/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2558/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n- \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nDr. Danne als Einzelrichter am 28. Oktober 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der \nzuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers \nnicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens bzw. Klageverfahrens \n(6 K 1320/24) durchgeführt werden darf, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig \naber unbegründet. \n \n1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies gilt, soweit \nsich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 21.05.2024 wendet, mit dem sein \nFolgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, nachdem darin sein Zweitantrag mit Bescheid \nvom 22.06.2017 als unzulässig abgelehnt wurde. \n \nAuch \nnach \nder \nÄnderung \ndes \n§ 71 \nAbs. \n5 \nAsylG \ndurch \ndas \nRückführungsverbesserungsgesetz am 27.02.2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag \nals unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung \nerlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das \nBundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung \nzuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor \nrechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden \nBescheid erfolgen darf. \n \nWie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende \nEntscheidung \nim \nFolgeverfahren \ngrundsätzlich \nnicht \ndie \nVollziehbarkeit \nder \nbestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der \nEntscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder \nauf, in dem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, \ndass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die \nBestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche \nEntscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 \nSatz 2 AsylG oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine \ntaugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des \nBundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 \nSatz 2 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung \njedenfalls für den Fall erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur \n\n3 \n \nVerzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder – wie hier – nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat. Es \nist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Mitteilung – wie nach der bis zum \n26.02.2024 geltenden Rechtslage – auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG \nerforderlich ist, in denen kein „Missbrauchsfall“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 2013/32/EU \nvorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). \nDenn ohne eine solche Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, \nerfährt die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht, dass die \nVoraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind. \n \n2. Der Antrag ist aber unbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache \nauf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn \ndie Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig \nerscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) \nund die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. \n \nDer Antragsteller hat danach schon keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich der \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens glaubhaft machen können. Es bestehen keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom \n21.05.2024 (vgl. auch § 36 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG). Das Bundesamt ist \nnach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nzu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen von § 71 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Asylfolgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 \nAsylG unzulässig ist. \n \nStellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nin der seit 27.02.2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, \nwenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht \nworden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren \n\n4 \n \nEntscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben \nsind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den \nFolgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu \nmachen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. \n \nDabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie zu \nberücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den \n„neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller \nvorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des \nVerfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern \nauch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller \nnicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2021 – Rs. C-18/20 –, juris Rn. 44). \nDie Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes \nVerschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits \nin dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird \nvon Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, a.a.O., \nRn. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei \nMonaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG a.F. wegen eines Verstoßes \ngegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urt. \nv. 09.09.2021 – RsC-18/20 – juris Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg, Urt. v. 27.09.2021 – A 14 K \n6699/18 –, juris Rn. 52). \n \na) Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen dürfte der Antragsteller keine Umstände \nglaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt haben, die geeignet wären, eine \ngünstigere Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers herbeizuführen. Denn der \nAntragsteller dürfte von der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes gemäß § 3 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ausgeschlossen sein, weil – \nwie das Bundesamt zutreffend angenommen haben dürfte – aus schwerwiegenden \nGründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten \nNationen zuwidergehandelt hat. \n \nDas Hanseatische Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit seit dem 17.10.2024 \nrechtskräftigem Urteil vom 09.10.2023 (Gz.: 4 St 1/23) wegen mitgliedschaftlicher \nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sechs Fällen, davon in \neinem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines \nunmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der \nDurchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen \nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in einem Fall in \n\n5 \n \nTateinheit mit Vorbereitung einer schweren Staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall in \nTateinheit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und \nin zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltdarstellung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von \n3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. In Bezug auf den internationalen Terrorismus vertreten \nder Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf \nResolutionen des UN-Sicherheitsrates die Ansicht, dass solche Verhaltensweisen per se \nden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen und damit auch dann \neinen Ausschlussgrund darstellen, wenn Privatpersonen gehandelt haben (EuGH, Urt. v. \n09.11.2010 – C-57, 101/09 –, NVwZ 2011, 285 Rn. 83 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 – 10 \nC 26/12 –, NVwZ-RR 2014, 283 Rn. 12 sowie Kluth, in: BeckOK AuslR, AsylG, 42. Ed. \n1.7.2024, § 3 Rn. 25). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 \nAsylG), denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. \n \nb) Auch mit Blick auf die begehrte Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 AufenthG besteht kein Anordnungsanspruch. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel \nim Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nummer 2 des \nangegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag auf Abänderung \ndes Bescheides des Bundesamts vom 22.06.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 \nAbs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Russischen Föderation abgelehnt wird. Dazu \nim Einzelnen: \n \naa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK liegt \nnicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragsteller in der \nRussischen Föderation so schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die \nAbschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, nach dem er das wehrpflichtige Alter \nerreicht habe und deswegen nach einer Abschiebung umgehend mit seiner Einziehung \nzum Wehrdienst und einem Einsatz im Kriegsgebiet zu rechnen habe. Denn die von der \nAntragstellerseite in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG \nBremen, Urt. v. 23.01.2024, 6 K 1682/20) dürfte für den Antragsteller unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht anwendbar sein. Zwar dürfte den \nAntragsteller die die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen \nFöderation nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den \nMilitärdienst vom 28.03.1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27.11.2006 \n(im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20.07.2020) als Mann im \nAlter zwischen 18 bis 27 Jahren treffen. Auch verkennt der Einzelrichter nicht, dass sich \ndie Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen \n\n6 \n \ndurch die russischen Behörden seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich \nverschärft haben. \n \nGleichwohl dürfte von einer ernsthaften Gefahr („real risk“) der Einziehung des \nAntragstellers zum Wehrdienst und ein Einsatz in der Ukraine in unmittelbarem zeitlichen \nZusammenhang mit seiner Rückkehr im konkreten Einzelfall und nach allein möglicher \naber auch ausreichender summarischer Prüfung des Vorbringens nicht auszugehen sein. \nDies würde nach der Rechtsprechung der Kammer erfordern, dass der Antragsteller nicht \nimstande wäre, sich dem Druck bis hin zur Anwendung von Zwang des russischen Staates \nzu entziehen, sofern mit ihm ein Vertragsschluss als Vertragssoldat beabsichtigt wird. Bei \ndem noch 21-jährigen Antragsteller handelt es sich anders als bei den Klägern des in \nBezug genommenen Urteils schon nicht um einen sehr jungen und entsprechend \nbeeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen. Der Einzelrichter geht unter \nBerücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls davon aus, dass es dem \nAntragsteller möglich und zumutbar wäre, einem ihn gegenüber entsprechend ausgeübten \nDruck standzuhalten. Dass er dazu auch willens und imstande sein dürfte, dürfte sich \nbereits aus Folgendem ergeben: Ausweislich der Feststellungen des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in seinem Urteil vom 09.10.2023 (4 St 1/23) war der Antragsteller \nbereits in einem deutlich jüngeren Alter imstande, aus eigener Initiative Kontakt zum \nsogenannten „Islamischen Staat“ aufzubauen, eine lokale „IS-Zelle“ zu gründen, \nPropagandamaterial für den IS zu übersetzen und zu verbreiten sowie in Deutschland \nAnhänger für die Organisation zu gewinnen (S. 14 f.). Auch löschte er einen Tag nach einer \nFestnahme eines IS-Mitglieds in Österreich eine seiner Chatgruppen infolge des \nverstärkten Blickes der Strafverfolgungsbehörden (S. 16). Bereits Anfang Juli 2022 \ntransferierte er auf Anweisung über Mittelsmänner in der Türkei in Kenntnis der \nwirtschaftlichen Sanktionen gegen die Organisation erfolgreich 160 Euro nach Afghanistan \n(S. 20). Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ausgangsstoffe für eine \nSprengladung sowie Problemen beim Bau und bei der Verkabelung von Zündern und \nSprengstoff war der Antragsteller am 06.09.2022 stattdessen befürwortend beteiligt, einen \nzügig umsetzbaren Messerangriff auf Polizeibeamte zu begehen. Die Umsetzung sollte \nschnellstmöglich geschehen, um das Vorhaben nicht zu gefährden (S. 20). Schließlich \ndürfte der Antragsteller auch in der Lage sein, gegenüber staatlichen Institutionen ein für \nsich vorteilhaftes Verhalten an den Tag zu legen. So heißt es auf S. 6 des Vollzugplanes \nder Justizvollzugsanstalt Bremen vom 14.02.2024 über den Antragsteller: „Vorstehende \nAngaben zeigen, dass es Herrn \n gelungen ist, Bedienstete glauben zu lassen, er \nwürde sich vom jihadistischen Gedankengut lösen, während er weiterhin Texte verfasste, \nwelche eine Zugehörigkeit zum Islamischen Staat ausdrückten. Die Glaubwürdigkeit Herrn \n ist aufgrund dieser Erkenntnisse in Frage zu stellen.“ \n\n7 \n \n \nbb) Auch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG besteht nicht. Der Antragsteller hat keine individuelle Gefährdung vorgetragen. \nSoweit sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang auf seine drohende \nEinziehung zum Militärdienst beruft, wird auf die Ausführungen unter aa) verwiesen. \n \nII. Die \nKostenentscheidung \nfolgt \naus \n§ \n154 \nAbs. \n1 \nVwGO. \nDie \nGegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-28/6-v-2558-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-10-28/6-v-2558-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364807","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.744456+00:00"}}