{"status":"available","doknr":"OLD364806","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-04","aktenzeichen":"8 V 1894/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 V 1894/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne am 4. November 2024 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \n \nDer Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem \nAmt eines Hauptbrandmeisters bei der Feuerwehr Bremen sowie der teilweisen \nEinbehaltung seiner Dienstbezüge. \n \nDer \n Antragsteller steht \n als Beamter im Feuerwehrdienst der \nAntragsgegnerin. Er hat das Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne.\n \n \n \nIm Oktober 2020 ergaben sich Anhaltspunkte für den Austausch einer Vielzahl von Bildern \nund \nTextnachrichten \nmit \neindeutig \nnationalsozialistischen, \nrechtsextremen \nund \nrassistischen Inhalten in der Chatgruppe einer Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. \nNachdem deswegen u.a. gegen den Antragsteller auch strafrechtliche Ermittlungen \neingeleitet worden waren, verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller mit Bescheid \nvom 23.11.2020 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger \nWirkung, untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG mit sofortiger \nWirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den \nDiensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die \nFührung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen und ordnete die \nsofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben \nvom 25.11.2020 Widerspruch ein und suchte am 11.08.2022 um gerichtlichen \nEilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) lehnte die Kammer den \nauf das Dienstführungsverbot bezogenen Eilantrag ab und gab dem Antrag lediglich in \nBezug auf den Aufenthalt in den Diensträumen und das Tragen von Dienstkleidung sowie \ndas Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen statt. Die Beschwerde des Antragstellers \nwies das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom \n10.05.2023 (2 B 298/22) zurück. Unter dem 14.06.2023 untersagte die Antragsgegnerin \nerneut das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie den Aufenthalt in den \nDiensträumen und dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie die Führung \nder dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen. Hiergegen legte der \nAntragsteller mit Schreiben vom 23.06.2023 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 30.04.2024 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers zurück. \nHiergegen erhob der Antragsteller am 14.05.2024 Klage (6 K 1124/24), über die noch nicht \nentschieden ist. \n \n\n3 \n \nIn disziplinarrechtlicher Hinsicht hatte der Senator für Inneres und Sport bereits mit \nVerfügung vom 25.11.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, \nwelches zwischenzeitlich aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt und \nnach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 \nStPO fortgeführt wurde. Mit Verfügung vom 30.06.2023 enthob der Senator für Inneres und \nSport den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete \ndie Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Am selben Tag erhob \ndie Antragsgegnerin zudem Disziplinarklage gegen den Antragsteller (8 K 1457/23). \nGegenstand der Disziplinarklage sind 28 Text- und Bildnachrichten aus einer WhatsApp-\nGruppe mit dem Namen „M\n“, der ausschließlich Beamte der \nWachabteilung\n angehört hätten. Dort sei es im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 \nzum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig \nnationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Daneben \nführt die Antragsgegnerin in ihrer Disziplinarklage 15 Text- und Bildnachrichten aus einer \nWhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „\n H\n“, in der neben dem \nAntragsteller zwei weitere Gruppenmitglieder aktiv gewesen seien, sowie aus privaten \nChats an. In der Gruppe und den privaten Chats seien im Zeitraum 01.03.2019 bis \n24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den \nNationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Außerdem führt die \nAntragsgegnerin sieben dem Antragsteller zuzurechnende Bilder an, die auf seinem \nSmartphone \n gefunden worden seien und einen vergleichbaren Aussagegehalt \nenthielten. Schließlich habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass der Antragsteller am \n11.07.2016 das Hörbuch „Adolf Hitler - Mein Kampf“ heruntergeladen habe. Im Hinblick auf \nzahlreiche weitere beim Antragsteller aufgefundene Bild- und Textdateien verweist die \nAntragsgegnerin ergänzend auf die Beweismittelordner \n der \nstaatsanwaltlichen Ermittlungsakte. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Disziplinarklage \nwird auf die Disziplinarklageschrift vom 30.06.2023 und die Stellungnahmen des \nAntragstellers unter dem Aktenzeichen 8 K 1457/23 verwiesen. \n \nAm 19.07.2023 stellte der Antragsteller einen Eilantrag gerichtet auf Aussetzung der \nvorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) setzte die \nDisziplinarkammer die angeordnete vorläufige Dienstenthebung sowie der Einbehalt von \n20 % der Dienstbezüge des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin legte gegen diese \nEntscheidung kein Rechtsmittel ein. Die Kammer ließ offen, ob der Personalrat \nordnungsgemäß beteiligt worden war und ob die Voraussetzungen einer vorläufigen \nDienstenthebung \ndes \nAntragstellers \nvorlagen. \nSchon \ndie \nunterbliebene \nErmessensausübung rechtfertige die Aussetzung der Verfügung. \n \n\n4 \n \nMit Schreiben vom 20.03.2024, zugestellt am 25.03.2024, hob die Antragsgegnerin die \nvorläufige Dienstenthebung vom 30.06.2024 (im Schreiben heißt es „Beschluss vom \n30.06.2024“) mit Blick auf den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und \nhörte den Antragsteller zugleich im Hinblick auf den beabsichtigten Erlass einer weiteren \nvorläufigen Dienstenthebung an. Dieser teilte am 05.04.2024 mit, dass er die Anhörung \nund die Aufhebung für unzulässig erachte, und erhob am 18.07.2024 vorsorglich \nWiderspruch. Dieser wurde mit Bescheid vom 07.08.2024 von der Antragsgegnerin als \nunzulässig zurückgewiesen, da der Antragsteller durch die Aufhebungsverfügung vom \n20.03.2024 nicht beschwert sei. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der \nAntragsteller Klage (8 K 2152/24), über die noch nicht entschieden worden ist. \n \nDem Antragsteller war zwischenzeitlich am 29.04.2024 per E-Mail eine weitere \nSuspendierungsverfügung vom selben Tage zugegangen, nach welcher der Senator für \nInneres und Sport den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthebe \n(Ziff. 1) und die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge anordne (Ziff. 2). Die \nAntragsgegnerin erklärte diese Verfügung mit E-Mail vom 30.04.2024 für unwirksam. Diese \nsei aufgrund eines Büroversehens versandt worden. Die förmliche Zustellung dieser \nVerfügung erfolgte am 03.05.2024. \n \nDer Antragsteller beantragte am 23.05.2024 beim Verwaltungsgericht Bremen im Wege \ndes Eilrechtsschutzes mit Blick auf die gerichtliche Aussetzung der vorläufigen \nDienstaufhebung \nseine \ntatsächliche \nWiederbeschäftigung \nals \nBeamter \nim \nFeuerwehrdienst. Diesen Antrag lehnte des Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n17.07.2024 (6 V 1206/24) im Hinblick auf das fortbestehende Dienstführungsverbot ab. \nÜber die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht \nBremen noch nicht entschieden. \n \nBereits am 12.07.2024 enthob der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nAntragsteller erneut mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete die \nEinbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Diese Verfügung \nentspricht inhaltlich der für unwirksam erklärten Verfügung vom 29.04.2024. Die \nAntragsgegnerin ergänzte darin ihre Ausführungen im Verhältnis zur vorläufigen \nDienstenthebung vom 30.06.2023 dahingehend, dass der Dienstherr aufgrund der \nbisherigen Ergebnisse der Ermittlungen kein Vertrauen mehr in eine korrekte Amtsführung \ndes Antragstellers haben könne. Es kämen als vorübergehende Maßnahme bis zur \nEntscheidung über das Disziplinarverfahren andere, ihn weniger belastende Maßnahmen \n(z.B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) nicht in Betracht. Dabei falle \ninsbesondere ins Gewicht, dass durch sein Verhalten bereits eine hohe Schädigung des \n\n5 \n \nAnsehens der Feuerwehr Bremen eingetreten sei. Die Fortsetzung des Dienstes sei dem \nDienstherrn nicht zumutbar, denn auch nur der Anschein, der Beamte bekenne sich nicht \nzu einer für das Beamtenverhältnis geradezu fundamentalen Verpflichtung, schade zum \neinen dem Ansehen der Feuerwehr, die sich des Vorwurfs erwehren müsse, \nrechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten. Zum anderen bewirke \ndie Fortsetzung des Dienstes nach innen eine Gefährdung bzw. Störung des \nDienstbetriebes, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entstehe. Der Bescheid \nwurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit E-Mail vom 12.07.2024 \nübersandt und zugleich mitgeteilt, dass das „Schreiben zusätzlich auf den Postweg \ngebracht“ worden sei. Der Bescheid vom 12.07.2024 ging der Prozessbevollmächtigten \nam 17.07.2024 auf dem Postweg zu. Das beigefügte Empfangsbekenntnis wurde aufgrund \neines Büroversehens nicht zurückgesandt. \n \nDer Antragsteller wandte sich am 22.07.2024 beim Verwaltungsgericht im Wege des \nEilrechtsschutzes erneut gegen das Verbot des Führens seiner Dienstgeschäfte mit \nBescheid vom 23.11.2020 und das Verbot des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung \nsowie des Aufenthalts in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr \nBremen sowie der Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr \nBremen vom 14.06.2023 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2023. \nDas Verwaltungsgericht lehnte diesen Eilantrag mit Beschluss vom 19.08.2024 ab (6 V \n1955/24). \nDa \ndie \nAntragsgegnerin \nunter \ndem \n12.07.2024 \nerneut \neine \nSuspendierungsverfügung erlassen habe und der daraus folgenden Überlagerung der \nbeiden Verfügungen, würden die Verbotsverfügungen keine Wirkung mehr entfalten. Über \ndie dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht noch nicht \nentschieden. \n \nGegen die am 12.07.2024 ergangene Suspendierungsverfügung suchte der Antragsteller \nam 18.07.2024 im hiesigen Verfahren um Eilrechtsschutz nach. Die Anordnung der \nvorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen vom 12.07.2024 sei bereits \ndeshalb rechtswidrig, weil dieser die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nzur bereits unter dem 30.06.2023 ergangenen vorläufigen Dienstenthebung und \nEinbehaltung von Bezügen entgegenstehe. Der Antragsgegnerin sei nicht erneut die \nMöglichkeit eröffnet worden, nach Anhörung eine entsprechende Verfügung zu erlassen. \nIm Falle der Bestandskraft der Entscheidung eines Gerichtes über einen solchen Antrag \nauf Aussetzung gebe § 62 Abs. 3 BremDG i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO den Weg vor, der zu \nbeschreiten sei, wenn diese bestandskräftige Entscheidung aufgrund einer Veränderung \nin den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse einer Aufhebung bedürfe. Dem stehe \nnicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in der Entscheidung vom 06.03.2024 auf \n\n6 \n \nErmessensfehler der Antragsgegnerin hingewiesen habe, da das Gericht zum einen auf \nformale Fehler abgestellt habe und zum anderen auf einen Ermessensnichtgebrauch. Ein \nsolcher könne nicht geheilt oder nachgeholt werden, in dem die Antragsgegnerin eine neue \nEntscheidung auf den Weg bringe. Die Verfügung vom 30.06.2023 habe nicht durch \nformloses Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.03.2024 aufgehoben werden können. \nEs handele sich um einen Verwaltungsakt, bei dem entsprechende Beteiligungsgremien \nhätten angehört werden müssen und der Betroffene zuvor habe angehört werden müssen. \nDas Aktualisierungsgebot greife deshalb nicht, weil es nicht dazu diene, das Nichtausüben \nvon Ermessen im Falle einer rechtskräftig festgestellten fehlerhaften Entscheidung der \nBehörde und der bestandskräftigen Aussetzung der Entscheidung zu ersetzen. Sonst habe \nein Betroffener nicht die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, da er jederzeit \neine neue Verfügung befürchten müsse („Endlosschleife“). Auch stehe der Verfügung vom \n12.07.2024 die Verfügung vom 29.04.2024 entgegen. Diese sei wirksam und nicht durch \ndie Antragsgegnerin aufgehoben. In formeller Hinsicht werde die ordnungsgemäße \nBeteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der \nPersonalvertretung gerügt. Bekanntermaßen habe der Antragsteller eine Beteiligung der \nPersonalvertretung \nerbeten \nund \nebenso darauf hingewiesen, aufgrund seiner \nKrebserkrankung schwerbehindert zu sein. Der Personalrat selbst gehe davon aus, dass \ner nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. In der Sache sei die streitgegenständliche \nVerfügung ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe sich nicht allein auf den \nErmittlungsbericht vom 17.03.2024 beziehen dürfen. Jedenfalls mit der vom \nOberverwaltungsgericht \nergangenen \nRechtsprechung \nim \nHinblick \nauf \netwaige \nVerwertungsverbote hätte sich die Antragsgegnerin auseinandersetzen müssen. Die \nAntragsgegnerin habe nicht hinreichend deutlich gemacht, warum durch das Verbleiben \ndes Antragstellers auf seinem Dienstposten der Dienstbetrieb oder aber die Ermittlungen \nwesentlich beeinträchtigt würden. Die Ermessenserwägungen setzten sich – ansonsten \nwortgleich – nur durch die zusätzliche Einfügung eines weiteren Absatzes im Vergleich zur \nausgesetzten Verfügung vom 30.06.2023 ab. Hieraus sei aber weder eine Ausübung von \nErmessen erkennbar, noch entspreche dieses den gesetzlichen Anforderungen. Mit Blick \nauf die mittlerweile verstrichene Zeit und den in der Öffentlichkeit diskutierten Bericht der \nSonderermittlerin rechtfertige das Abstellen auf einen Ansehens- und Vertrauensverlust \ndes Dienstherrn in der Öffentlichkeit im Falle seiner Weiterbeschäftigung nicht die \nvorläufige Dienstenthebung. \n \n \n \n \n \n\n7 \n \nDer Antragsteller beantragt wörtlich, \n \n1. die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.07.2024 erfolgte vorläufige \nDienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner monatlichen \nDienstbezüge i. H. v. 20 % auszusetzen, \n \n2. die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2024 erfolgte vorläufige \nDienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner monatlichen \nDienstbezüge i. H. v. 20 % ebenfalls auszusetzen, \n \nhilfsweise festzustellen, dass die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.04.2024 \nerfolgte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner \nmonatlichen Dienstbezüge i. H. v. 20 % rechtswidrig ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Widerspruch gegen die in dem Anhörungsschreiben vom 20.03.2024 erklärte \nAufhebung der Disziplinarverfügung vom 30.6.2023 sei unzulässig, weil die isolierte \nAnfechtung der Aufhebung einer Disziplinarverfügung mangels Beschwer nicht zulässig \nsei. Allein die insoweit von der Antragstellerseite angeführte Möglichkeit, einen \nbelastenden Verwaltungsakt nach Beseitigung des vorangegangenen Verwaltungsaktes \nnach den dafür gegebenen formellen und materiellen Voraussetzungen zu erlassen, erfülle \nals solches diese Voraussetzungen nicht. Denn diese Argumentation laufe letztlich auf eine \nForm von vorauseilendem fiktivem Rechtsschutz hinaus. Ein solcher Zweck könne dem \nVerwaltungsverfahrensrecht wie auch dem Disziplinarrecht nicht entnommen werden. \nInsbesondere bestünden dazu keine speziellen formalen oder verfahrensbezogenen \nRegelungen, wie sie beispielsweise §§ 44 ff. WDO zu entnehmen seien. Im Gegenteil sehe \n§ 35 Abs. 3 S. 1 BremDG ausdrücklich vor, dass die oberste Dienstbehörde eine \nDisziplinarverfügung eines Dienstvorgesetzten oder eine von ihr selbst erlassene \nDisziplinarverfügung jederzeit aufheben könne. Nach Anhörung und Beteiligung der \nPersonalvertretungsgremien sei danach die neue Disziplinarverfügung zur vorläufigen \nDienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ordnungsgemäß bekannt gegeben \nworden. Hinsichtlich der nachgeholten Ermessenserwägungen werde auf den \nstreitgegenständlichen Bescheid verwiesen. \n \n\n8 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \n \nII. \n \n1. Der zulässige Antrag gerichtet auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung \nsowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers mit Bescheid vom \n12.07.2024 ist unbegründet. \n \na) Der Aussetzungsantrag ist zulässig. \n \naa) Das Begehren des Antragstellers war gemäß § 3 BremDG i. V. m. § 122 Abs. 1, 88 \nVwGO dahingehend auszulegen, dass einheitlich die Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers \nmit Bescheid vom 12.07.2024 begehrt ist. Der Antragsteller begehrt zwar umfassenden \nRechtsschutz gegen seine vorläufige Dienstenthebung und bezieht ausdrücklich auch mit \ndem Antrag zu 2. und dem Hilfsantrag den Bescheid vom 29.04.2024 in das \ngegenständliche Rechtsschutzverfahren mit ein. Um effektiven gerichtlichen Rechtsschutz \nzu erreichen, ist es aber notwendig und ausreichend, die Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung sowie der Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers \nallein mit Bescheid vom 12.07.2024 zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung zu \nmachen. Denn die weiteren vorläufigen Dienstenthebungen mit Bescheiden vom \n30.06.2023 und vom 29.04.2024 sind unwirksam. Hierzu im Einzelnen: \n \n(1) Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 30.06.2023 wirksam mit Schreiben vom \n20.03.2024 aufgehoben, nachdem die Kammer mit Beschluss vom 06.03.2024 \n(8 V 1643/23) die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20 % der \nDienstbezüge des Antragstellers ausgesetzt hat. Die Antragsgegnerin war daher nicht auf \neinen Änderungsantrag nach § 62 Abs. 3 BremDG i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen. \nNach § 38 Abs. 4 BremDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige \nBehörde die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder \nAnwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise \naufheben. Das Tatbestandsmerkmal „aufheben“ darf dabei nicht dahingehend \nmissverstanden werden, dass die Behörde nur zu einer Aufhebung der angeordneten \nMaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 befugt wäre, d.h. zu einer Entscheidung, die dem Beamten \ngünstig ist. Die Befugnis zur Aufhebung bedeutet vielmehr, dass die Behörde unter \n\n9 \n \nAufhebung ihrer Anordnung erneut auf Grund ihrer aktuell bestehenden Rechtsauffassung \nbzw. wegen der veränderten Sach- und Rechtslageentscheiden muss, was für den \nBetroffenen mittelbar nachteilig sein kann. Grenzen erfährt die Aufhebungs- bzw. \nÄnderungsbefugnis \ndurch \nden \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nund \nden \nVertrauensschutzgedanken. § 38 Abs. 4 BremDG stellt eine die Aufhebungsbefugnisse \nnach § 1 BremVwVfG i. V. m. § 48 f. VwVfG verdrängende Spezialregelung dar. Ein vom \nBetroffenen betriebenes Rechtsschutzverfahren nach § 62 BremDG hat keinen Einfluss \nauf die Aufhebungsbefugnis. Der Behörde bleibt es unbenommen, auch während eines \nlaufenden Rechtsschutzverfahrens von sich aus jederzeit die Anordnung aufzuheben. \nErkennt die Behörde nachträglich, dass eine Anordnung nach Abs. 1 bis 3 schon im \nZeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig oder auch nur ermessensfehlerhaft war, muss sie die \nAnordnung aufheben (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), es sei denn, dass \nsie infolge nachträglicher Änderungen der Umstände aufrechterhaltbar ist (zu alldem \nWeiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG Rn. 105 ff.). \n \nNach diesen Maßstäben begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 20.03.2024 den Bescheid vom 30.06.2023 \naufgehoben hat. Denn die Kammer hat mit ihrem Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) \nim Wesentlichen einen Ermessensnichtgebrauch moniert. Um diesem Fehler Abhilfe zu \nverschaffen, konnte der Bescheid vom 30.06.2023 nicht in die Rechtmäßigkeit wachsen, \nohne dass die Behörde im Bescheid selbst Änderungen vornimmt. Vor diesem Hintergrund \nist es für die Kammer nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass \ndie Antragsgegnerin zunächst den Bescheid vom 30.06.2023 aufgehoben hat und erst im \nAnschluss nach einer etwaigen Ausübung von Ermessen ggf. eine weitere Verfügung \nerlassen wollte. \n \nDer Aufhebung des Bescheids vom 30.06.2023 steht nicht der offensichtliche Schreibfehler \n(im Schreiben heißt es „Beschluss vom 30.06.2024“) entgegen. Der Antragsteller bzw. \nseine Prozessbevollmächtigte haben die Bezugnahme auf den Bescheid vom 30.06.2024 \nnachvollziehen können. Dies ergibt sich bereits aus der Reaktion der Antragstellerseite mit \nSchreiben \nvom \n05.04.2024, \nin \ndem \nder \nSchreibfehler \nmit \ndistanzierenden \nAnführungszeichen in Bezug genommen wurde. \n \nDie Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2023 ist spätestens mit Zustellung des \nSchreibens vom 20.03.2024 gegen Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers unter dem 25.03.2024 wirksam. Hierbei lässt die Kammer ausdrücklich \noffen, ob der actus contrarius anders als die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 \nBremDG analog für die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung bedarf (verneinend \n\n10 \n \nGanser, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: März 2024, § 38 BDG Rn. 31; \nbejahend Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 55). \n \nDie Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2023 durch das Schreiben vom 20.03.2024 ist \nschließlich vollziehbar. Die Klage des Antragstellers gegen die Aufhebung des Bescheides \nvom 30.06.2024 (8 K 2152/24) hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO haben zwar (Anfechtungs-) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende \nWirkung. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen das \nSchreiben vom 20.03.2024 sind aber unzulässig. Bei dem Schreiben vom 20.03.2024, mit \ndem die Antragsgegnerin sowohl die vorläufige Dienstenthebung mit Bescheid vom \n30.06.2023 aufgehoben und den Antragsteller zugleich zu einer erneuten vorläufigen \nDienstenthebung angehört hat, stellt keinen rechtmittelfähigen Verwaltungsakt dar. Die \nAnhörung des Antragstellers vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung stellt gerade noch \nkeine Regelung im Sinne des § 1 BremVwVfG i. V. m. § 35 S. 1 VwVfG dar, sondern \nbewegt sich im Vorfeld einer solchen. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sind daher \nnicht statthaft (vgl. etwa VG München, GB v. 31.03.2015 – M 22 K 13.3034 –, BeckRS \n2015, 127202 Rn. 12). Darüber hinaus gilt es schon rechtstechnisch zu erkennen, dass die \nAufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 BremDG nicht im Wege \neines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage erreicht werden kann, sondern allein im \nWege eines Aussetzungsantrages nach § 63 BremDG (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335 \n[1338 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 31). \nDeshalb kann auch gegen die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung ein solcher \nRechtsbehelf nicht statthaft sein. Auch lässt sich der Rechtsgedanke bei einer Aufhebung \nder Disziplinarverfügung durch die oberste Dienstbehörde gemäß § 35 Abs. 3 BremDG auf \ndie vorliegende Konstellation übertragen, wonach eine solche Aufhebung einer \nDisziplinarverfügung mangels Beschwer nicht anfechtbar ist, da sie die bisherige \nDisziplinarverfügung mit ex tunc-Wirkung beseitigt. Die von der Aufhebung zu trennende \nNeuentscheidung, die mit der Aufhebung zusammen ergehen kann, aber nicht muss, kann \nmit Rechtsmitteln wie bei einer Erstentscheidung angefochten werden (Urban, in: \nUrban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 35 Rn. 12). Insoweit kann der Antragsteller auch \nnicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet \nwäre, wenn nach einer Aussetzungsentscheidung des Gerichts die Behörde im Stande ist, \nnach Aufhebung der beanstandeten vorläufigen Dienstenthebung eine weitere zu erlassen. \nDenn in diesem Fall steht dem Betroffenen – wie das hiesige Verfahren zeigt – der \nRechtsweg offen. \n \n(2) Der Bescheid vom 29.04.2024 ist unwirksam. Nach § 39 Abs. 1 BremDG wird die \nvorläufige Dienstenthebung erst mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen erst mit \n\n11 \n \ndem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Danach konnte \ndie Antragsgegnerin nicht wirksam durch Übersendung des Bescheides vom 29.04.2024 \nan die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mittels einer E-Mail vom 20.04.2024 die \nvorläufige Dienstenthebung verfügen. \n \nAuch durch die förmliche Zustellung des Bescheides vom 29.04.2024 mit Abgabe eines \nEmpfangsbekenntnisses vom 03.05.2024 durch die Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers resultiert nicht seine Wirksamkeit. Dabei kann offenbleiben, ob es der \nAntragsgegnerin bereits an einem Bekanntgabewillen fehlte. Denn jedenfalls hat die \nAntragsgegnerin den Bescheid vom 29.04.2024 vor seiner Wirksamkeit widerrufen. \nBekanntgabe ist in diesem Kontext als willentlicher Akt zu verstehen. Bekanntgabewille ist \nder Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsakts gegenüber gerade diesem \nBetroffenen herbeizuführen. Er fehlt, wenn der Inhalt des Verwaltungsakts jemandem \nzufällig bekannt wird. Der Bekanntgabewille kann wieder aufgegeben werden. Möglich ist \ndas bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt den Bereich der Behörde verlässt; \ndanach ist nur noch ein Widerruf möglich (Baer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL \nNovember 2023, § 41 Rn. 22 ff.). Entsprechend § 130 Abs. 1 S. 2 BGB hindert ein Widerruf, \nder spätestens gleichzeitig mit dem Verwaltungsakt zugeht, die Bekanntgabe. Der \nZeitpunkt, zu dem der Bekanntgabewille aufgegeben wurde, ist bei erfolgreichem Widerruf \ngleichgültig \n(Baer, \na.a.O., \n§ \n41 \nRn. \n74). \nNoch \nbevor \nder \nBescheid \nder \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers mit der Wirksamkeitsfolge des § 39 Abs. 1 \nBremDG zugestellt werden konnte hat, hat der Staatsrat des Senators für Inneres \ngegenüber der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit E-Mail vom 30.04.2024 die \nvorläufige Dienstenthebung widerrufen, indem er schrieb: „[D]er gestern per E-Mail \nangekündigte Bescheid sollte nicht bekannt gegeben werden und dementsprechend auch \nkein postalischer Versand erfolgen. Ich habe die Geschäftsstelle gebeten, das Schreiben \nnicht abzusenden, konnte aber noch nicht klären, ob dies schon geschehen ist. Sollte Sie \nder Bescheid auf dem Postweg erreichen, ignorieren Sie ihn bitte, er ist nicht wirksam.“ \nSchutzwürdige Belange der Beteiligten stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Sie sind \ngleichermaßen und übereinstimmend bis zum Erlass des Bescheides vom 12.07.2024 \ndavon ausgegangen, dass eine weitere vorläufige Dienstenthebung in der Zwischenzeit \nnicht erfolgt ist. \n \nbb) Der so verstandene Aussetzungsantrag ist statthaft. Bei der mit Bescheid vom \n12.07.2024 ausgesprochenen Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 und 2 BremDG handelt es \nsich \num \neine \nmit \nAnordnungen \nder \nsofortigen \nVollziehung \nvergleichbare \nVerwaltungsentscheidung sui generis. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, \nsondern allein der – vorliegend gestellte – Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 BremDG \n\n12 \n \nstatthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335 [1338 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2007 – \n21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 31). \n \nDer Aussetzungsantrag ist auch nicht aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit der \nvorläufigen Dienstenthebung vom 12.07.2024 unstatthaft. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 \nBremDG wird die vorläufige Dienstenthebung mit der Zustellung wirksam. Die Vorschrift \nverlangt als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für Anordnungen nach § 38 Abs. 1 \nBremDG deren Zustellung. Bei unterbliebener oder (unheilbar bzw. nicht geheilter) \nfehlerhafter Zustellung können die Anordnungen des § 38 BremDG nicht wirksam werden, \nd.h. sie sind nicht nur rechtswidrig. Dies bedeutet, dass auch ohne stattgebende \ngerichtliche Entscheidung gem. § 62 BremDG die Rechtswirkungen der vorläufigen \nDienstenthebung nicht eintreten und ein Rechtsgrund für die teilweise Einbehaltung von \nBezügen von Anfang an nicht besteht mit der Folge eines sofortigen Rück- und \nWeiterzahlungsanspruchs. Allerdings ist eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 1 \nAbs. 1 BremVwZG i. V. m. § 8 VwZG bei tatsächlichem Zugang des Schriftstücks möglich. \nZustellungsmängel sind der fehlende Nachweis der formgerechten Zustellung sowie die \nVerletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Dabei setzt die Anwendung der \nHeilungsvorschrift des § 8 VwZG in jedem Fall voraus, dass die Behörde den Willen hat, \neine Zustellung vorzunehmen (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 39 Rn. \n2 ff.). Erforderlich ist der ausdrückliche Wille, das Dokument förmlich zuzustellen. Der Wille, \ndem Empfänger das Dokument zur Kenntnis zu geben, genügt nicht (m. w. N. \nBader/Ronellenfitsch, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.10.2023, § 8 VwZG Rn. 5). An dem \nZustellungswillen fehlt es beispielsweise bei der formlosen Übersendung eines \nBescheidentwurfs. In einem solchen Fall ist die Zustellung unwirksam und nicht heilbar. \nMissglückte die von der Behörde veranlasste Zustellung eines Bescheides, ist von dem \nZustellungswillen im Verhältnis zu dem Betroffenen auszugehen. In diesem Fall reicht es \naus, wenn der Bevollmächtigte tatsächlich Kenntnis des Bescheides durch die \nÜbersendung des Verwaltungsvorgangs erhält. Ein Zustellungsmangel ist in diesem Falle \ngeheilt (Smollich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwZG, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 2). \n \nNach diesen Maßstäben ist der Mangel einer förmlichen Zustellung des Bescheides vom \n12.07.2024 geheilt. Das dem Bescheid vom 12.07.2024 beigefügte Empfangsbekenntnis \nwurde aufgrund eines Büroversehens nicht von der Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers zurückgesandt. Die Antragsgegnerin hatte aber den Willen, eine förmliche \nZustellung durchzuführen, in dem sie dem auf den Postweg gegebenen Bescheid einen \nVordruck für die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses beigefügt hat. Der fehlende \nNachweis \neiner \nZustellung \nwurde \nspätestens \ndurch \nZugang \nbei \nder \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers auf dem normalen Postweg am 17.07.2024 \n\n13 \n \ngeheilt. Der Mangel einer Zustellung wurde überdies nicht durch den Antragsteller gerügt \nund auch sonst ist kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers erkennbar. \n \nb) Der Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. \n \nBeantragt der Beamte gemäß § 62 Abs. 1 BremDG die Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung beim Gericht, so ist diese gemäß § 62 Abs. 2 BremDG auszusetzen, \nwenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. \n \nErnstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder \nrechtswidrig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19 sowie \nVGH München, Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18). Im \nAussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist \n(vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, juris Rn. 3 \nm. w. N.). Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und entsprechende \nWahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist \nnach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – \nDB B 2/12 –, juris Rn. 19). Der vorgenannte Prüfmaßstab bringt somit zum Ausdruck, dass \ndas Gericht für eine Stattgabe des Antrags – sofern diese nicht schon wegen formeller oder \nmaterieller Rechtsanwendungsfehler der Behörde oder bei unstrittiger Sachlage \noffensichtlich angezeigt ist – nicht aufgrund einer vollumfänglichen Beweisaufnahme von \nder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung überzeugt sein muss (summarisches \nVerfahren). Zweifel reichen aus. „Ernstlich“ sind diese dann, wenn gewichtige Gründe \nvorliegen, die den Zweifel nähren (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 \nRn. 14). Die Entscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Beschlussfassung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 – 2 WDB \n1/02 –, NVwZ-RR 2003, 287). Soweit die Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BremDG \nauf einer Ermessensentscheidung beruhen, steht dem Gericht gemäß § 3 BremDG i. V. m. \n§ 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (m. w. N. Urban, in: \nUrban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 16). \n \nHieran gemessen begegnen die mit Bescheid vom 12.07.2024 verfügte vorläufige \nDienstenthebung und die Einbehaltung von 20% der Dienstbezüge des Antragstellers \nkeinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Dazu im Einzelnen: \n \n\n14 \n \naa) Die Verfügung vom 12.07.2024 ist formell rechtmäßig. Es liegen auf Grundlage der \naktuellen Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung keine \ngewichtigen Gründe vor, die Zweifel an einer rechtmäßigen Beteiligung der \nMitbestimmungsgremien nähren. \n \n(1) Die prozeduralen Rechte des Personalrates dürften noch gewahrt sein. Gemäß § 54 \nAbs. 2 BremPersVG ist dem Personalrat Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten \nBeschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor \njeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. \nNach diesen Maßstäben dürfte der Personalrat ordnungsgemäß vor der Wirksamkeit der \nstreitgegenständlichen Verfügung beteiligt worden sein. Der Senator für Inneres und Sport \nhat den Personalrat der Feuerwehr Bremen mit Schreiben vom 12.04.2024 darüber in \nKenntnis gesetzt, dass er erneut die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers \nbeabsichtige. Es erschließt sich der Kammer vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 2 Satz 1 \nBremPerVG und dem darin enthaltenen Stellungnahmerecht des Personalrats vor Erlass \neiner vorläufigen Dienstenthebung zwar nicht, dass dieses Schreiben als „Information“ \nüberschrieben ist und bloß „um Kenntnisnahme“ gebeten wurde. Das Schreiben vom \n22.06.2023 vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom 30.06.2023 an \nden Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde dem Stellungnahmerecht mehr Rechnung \ntragend noch ausdrücklich mit „Anhörung“ überschrieben. Diese abweichende \nFormulierung führte allerdings nicht zur Beeinträchtigung der im Personalvertretungsrecht \nverbürgten prozeduralen Rechte des Personalrates. Zwar hat der Personalrat der \nFeuerwehr diesen Umstand mit Schreiben vom 22.04.2024 moniert und darauf \nhingewiesen, dass der Personalrat vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren \nStellung zu nehmen habe. Gleichwohl stand es dem Personalrat der Feuerwehr Bremen \nfrei, sein bestehendes Recht und die diesem Recht korrespondierende Pflicht bis zum \nErlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 12.07.2024 wahrzunehmen. Die \nvorläufige Dienstenthebung nach § 38 BremDG unterliegt darüber hinaus nicht der \nMitbestimmung des Personalrates (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2020 – 6 LP 287/19 \n–, BeckRS 2020, 12866 Rn. 18) \n \nAuch war es dem Personalrat der Feuerwehr Bremen möglich, sein Recht hinreichend \neffektiv wahrzunehmen. Zur effektiven Wahrnehmung seines Stellungnahmerechts ist es \nerforderlich, dass der Personalrat vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme in \nrechtmäßiger Weise unterrichtet wird, und er ausreichend Zeit erhält, seine Stellungnahme \nabzugeben. Die besondere Bedeutung der Unterrichtungspflicht findet Ausdruck in § 54 \nAbs. 3 Satz 1 Hs. 1 BremPersVG. Danach sind dem Personalrat auf Verlangen die zur \nDurchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Personalrat \n\n15 \n \nder Feuerwehr hat auf das Schreiben des Senators des Inneren und Sport vom 12.04.2024 \nmit Schreiben vom 22.04.2024 „das Anhörungsschreiben“ und eine „Vielzahl von \nSchriftsätzen“, auf die die Anwältin des Antragstellers verwiesen habe, angefordert. Auf \nNachfrage des Gerichts konnte die Antragsgegnerin eine E-Mail des Vorzimmers des \nSenators für Inneres und Sport vom 30.04.2024 vorlegen, mit der auf das Schreiben des \nPersonalrates der Feuerwehr Bremen vom 22.04.2024 Bezug genommen wurde und \nweitere \nUnterlagen \ndiesem \nzur \nVerfügung \ngestellt \nwurden, \nnamentlich \ndas \nAnhörungsschreiben zur vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers vom 20.03.2024 \nsowie Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.04.2024, vom \n18.03.2024, vom 16.02.2024, vom 28.12.2023, vom 20.11.2023, vom 21.09.2023 und vom \n05.09.2023. Weitere Unterlagen dürften weder vom Personalrat der Feuerwehr Bremen \nangefordert worden noch für die effektive Wahrnehmung des Stellungnahmerechts \nerforderlich gewesen sein. Die vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den \ngesetzlichen Vorgaben, denn der Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde durch die \nÜbersendung des Ermittlungsberichts vom 17.03.2023 und des bis dahin dokumentierten \nStandes der Ermittlungen auch sonst hinreichend in Kenntnis gesetzt. Es genügt, wenn die \nvorgelegten Unterlagen die Mitbestimmungsgremien über den Gang der Ermittlungen und \ndie Vorwürfe ins Bild gesetzt werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.09.2022 – 8 K 2910/20 –, \njuris Rn. 36). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es einen Verstoß gegen die Pflicht \nder Antragsgegnerin zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten darstellen \ndürfte, soweit sie die nachgereichte Korrespondenz mit dem Personalrat der Feuerwehr \nBremen nicht veraktet hat (zu den Pflichten für eine ordnungsgemäße Aktenführung im \nÜberblick Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 30). \nAllerdings führt diese Bewertung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beteiligung des \nPersonalrates der Feuerwehr Bremen, da die Antragsgegnerin mit den vorgelegten \nUnterlagen die ordnungsgemäße Unterrichtung nachweisen konnte (zur Folge einer \nBeweislastumkehr bei rechtswidriger Aktenführung vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. \n22.12.2000 – 2 L 38/99 –, NVwZ 2002, 104). \n \nEine unzureichende Beteiligung des Personalrates Bremen ergibt sich auch nicht, soweit \nder Antragsteller ein Schreiben des Personalrates Bremen vom 27.09.2024 an die \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers vorgelegt hat, wonach eine Stellungnahme \n„bislang nicht erfolgt“ sei. Denn diese Beschreibung der Sachlage widerspricht nicht der \nBewertung des Gerichts, dass eine Stellungnahme hätte erfolgen können. \n \nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet es, soweit der Senator für Inneres und Sport dem \nPersonalrat mit Schreiben vom 12.04.2024 keine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat. \nDenn eine gesetzliche Frist lässt sich der Regelung des § 54 Abs. 2 BremPersVG, welcher \n\n16 \n \nwie hier die bloße Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit vorsieht, gerade nicht \nentnehmen (so auch schon VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2024 – 8 V 1894/24 –, S. 10, n. \nv.). \n \n(2) Die Schwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen wurde mit Schreiben vom \n12.04.2024 über die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers \ninformiert. Die Schwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen hat mit Schreiben \nvom 25.04.2024 mitgeteilt, dass sie keinen Einwand habe. \n \n(3) Die Frauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen wurde mit Schreiben vom 12.04.2024 \nüber die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers informiert. Die \nFrauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen hat mit Schreiben vom 17.04.2024 mitgeteilt, \ndass sie auf eine Stellungnahme verzichte. \n \nbb) Der Verfügung vom 12.07.2024 steht nicht der formell rechtskräftige Beschluss des \nVerwaltungsgerichtes vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) entgegen. Die Bindungswirkung \neines formell rechtskräftigen, d.h. unanfechtbaren Beschlusses, der im Rahmen und auf \nder Grundlage des § 63 BremDG erlassen worden ist, ist deshalb nur begrenzt, weil er – \ndem vorläufigen Charakter von Anordnungen nach § 38 BremDG und dem sie ggf. \nüberprüfenden summarischen Verfahren entsprechend – materieller Rechtskraft nicht \nfähig ist. Die zuständige Behörde kann gemäß § 38 Abs. 4 BremDG eine nach den \nAbsätzen 1 bis 3 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen ganz \noder teilweise aufheben und insoweit – abweichend von einem vorangehenden \nunanfechtbaren Gerichtsbeschluss – zugunsten des Beamten entscheiden. Ein formell \nrechtskräftiger Beschluss des Verwaltungsgerichts bindet jedoch die zuständige Behörde \nin derselben Sache insofern, als sie bei unveränderter Sach- und Rechtslage, wie sie für \ndas Gericht Grundlage seiner Entscheidung war, nicht zuungunsten des betroffenen \nBeamten abweichen und Anordnungen insbesondere nach § 38 BremDG treffen darf. Eine \nvom Gericht unanfechtbar als rechtswidrig aufgehobene Anordnung i. S. d. genannten \nVorschriften darf von der zuständigen Behörde nur dann erneut erlassen werden, wenn \nsich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat, z.B. vom Gericht gerügte Mängel \nbehoben worden sind oder neue, die Anordnung stützende Beweismittel vorliegen (zu \n§ 126 WDO mit zahlreichen weiteren Nachweisen vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.12.2009 – 2 \nWDB 4/09 –, BeckRS 2010, 51347 Rn. 11; siehe auch Herrmann/Sandkuhl, \nBeamtensisziplinarrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 851). Das Verwaltungsgericht hat die \nvorläufige Dienstenthebung vom 30.06.2023 mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) \nmit Verweis auf fehlende Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin ausgesetzt. Die \nNachholung von Ermessenserwägungen stellt eine Änderung des Sach- und Rechtslage \n\n17 \n \ndar, da die Antragsgegnerin damit den vom Gericht gerügten Mangel behoben haben \nkönnte. \n \ncc) Die Verfügung vom 12.07.2024 ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Gemäß § 38 \nAbs. 1 Satz 1 BremDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde \neinen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig \ndes Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. \n \n(1) Der Antragsteller ist als Lebenszeitbeamter tauglicher Adressat einer vorläufigen \nDienstenthebung. Die vorläufige Dienstenthebung kann sich begrifflich nur gegen aktive \nBeamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die also ein bestimmtes Amt im abstrakt-funktionalen \nSinne innehaben, nicht aber gegen Ruhestandsbeamte richten (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n06.06.1996 – 1 DB 4/ 96 –, NVwZ-RR 1997, 180). Der \n Antragsteller steht \nals Beamter im Feuerwehrdienst der Antragsgegnerin. Er hat das Statusamt \neines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne und ist Lebenszeitbeamter. \n \n(2) Ein Disziplinarverfahren ist gegen den Antragsteller bereits eingeleitet. Zwingende \nVoraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist, dass gegen den Beamten das \nbehördliche Disziplinarverfahren (§§ 17 ff. BremDG) bereits eingeleitet worden ist oder \ngleichzeitig mit der Anordnung gem. § 38 Abs. 1 BremDG eingeleitet wird. Die Einleitung \nmuss wirksam sein, d.h. es muss jedenfalls ein einleitender Aktenvermerk gem. §§ 17 \nAbs. 1 Satz 3, 18 Abs. 3 vorliegen, der die Dienstpflichtverletzung hinreichend konkret \numschreibt (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 11). Der Staatsrat \ndes Senators für Inneres und Sport hat mit Verfügung vom 25.11.2020 ein behördliches \nDisziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet aufgrund des Verdachts eines \nVerstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht und zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BremDG \nausgesetzt, um die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten. Dies wurde dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 mitgeteilt. Das Disziplinarverfahren wurde \nnach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Verden vom 29.06.2022 über die Einstellung des \nStrafverfahrens \ngegen \nden \nAntragsteller \nmit \nSchreiben \nvom \n28.07.2022 \nwiederaufgenommen \nund \nam \n30.06.2023 \nwurde \nDisziplinarklage \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht Bremen erhoben. Die mündliche Verhandlung im gerichtlichen \nDisziplinarverfahren ist\n terminiert. \n \n(3) Im \nvorbenannten \ngerichtlichen \nDisziplinarverfahren \ndes \nAntragstellers \nwird \nvoraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Das \nGesetz verlangt in § 38 Abs. 1 S. 1 BremDG als objektives Tatbestandsmerkmal für die \n\n18 \n \nvorläufige Dienstenthebung, dass gegen den Beamten oder den Ruhestandsbeamten im \nDisziplinarklageverfahren \nvoraussichtlich \nein \nUrteil \nauf \nEntfernung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis (§ 10 BremDG) oder auf Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BremDG) \nergehen wird (sogenannter „Grundsatz der Höchstmaßnahme“). Das Merkmal \n„voraussichtlich“ \ngibt \nden \nMaßstab \nfür \ndie \nvon \nder \nBehörde \nzu \ntreffende \nPrognoseentscheidung vor, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. \nDanach genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell \ngeeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Es reicht auch nicht aus, dass die \nVerhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die \nVerhängung einer geringeren Maßnahme. Notwendig ist vielmehr, dass das Gericht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. \nBVerwGE 83, 376 [378 f.]; BVerwG, Beschl. v. 06.11.1991 – 1 DB 15/91 –, NVwZ-RR 1992, \n640 [641]; Beschl. v. 24.10.2002 – 1 DB 10/02 –, NZA-RR 2003, 205 [206 f.]; OVG Bremen \nBeschl. v. 16.05.2012 – OVG: DB B 2/12 –, BeckRS 2012, 51611). Der Prognosemaßstab \nder „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ wird demgegenüber nicht verlangt; \nerst recht ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen \nist. Die Prognoseentscheidung ergeht aufgrund einer summarischen (überschlägigen) \nPrüfung, d.h. eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme \nist nicht erforderlich. Die Disziplinarbehörde wie auch das Gericht haben den \naktenkundigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Entscheidungszeitpunkt \nunter \nBerücksichtigung \nder \nvorhandenen \nBeweismittel \ndes \nbehördlichen \nDisziplinarverfahrens, aber auch eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, einer \nAnklageschrift, eines Strafbefehlsverfahrens oder eines – auch noch nicht rechtskräftigen \nStrafurteils – darstellt. Dabei sind alle maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, für die \nkonkrete Anhaltspunkte gegeben sind (m. w. N. zu der vergleichbaren bundesrechtlichen \nRegelung Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17). \n \nNach aktuellem Erkenntnisstand besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der \nAntragsteller Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein – einheitliches – \nDienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellen. Eine Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis erscheint hiernach überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen \nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein so schwerwiegendes \nDienstvergehen begangen hat, das mit überwiegende Wahrscheinlichkeit eine Entfernung \ndes Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erfordert. \n \n(a) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass der Antragsteller sich \nin der Vergangenheit dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen die \n\n19 \n \nVerfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die außerdienstliche \nWohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat. \n \n(aa) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller \nwissentlich und willentlich im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 die in der \nDisziplinarklage aufgeführten Text- und Bildnachrichten in der WhatsApp-Gruppe „M\n \n“ (S. 4 ff., Nr. 1-28) selbst versendet hat. Die beiden Nachrichten vom \n15.01.2015 und vom 04.05.2015, bei denen das Oberverwaltungsgericht noch Zweifel an \nder Urheberschaft des Antragstellers gehegt hat, sind in der Disziplinarklage nicht mehr \nmit einbezogen. Im Übrigen geht die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts davon aus, dass keine begründeten Zweifel daran bestehen, \ndass der Antragsteller Urheber der vorbezeichneten Nachrichten ist (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, Rn. 23 ff.). \n \n(bb) Darüber sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem \nAntragsteller einige weitere Text- und Bildnachrichten zuzurechnen sind, die im Rahmen \nder polizeilichen Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers \nsichergestellten Speichermedien zutage getreten sind. Jedenfalls die Nr. 29, 31, 33-35, 37-\n38, 41 sowie 43 der Disziplinarklageschrift vom 30.06.2023 (S. 7 f.) sind nach Ansicht des \nOberverwaltungsgerichts dem Antragsteller zurechenbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n10.05.2023 – 2 B 298/22 –, Rn. 55 ff.). Die weiteren Text- und Bildnachrichten mit den Nr. \n30, 32, 40, 42 dürften ausweislich der als Anlage beigefügten Screenshots vom \nAntragsteller stammen. Die Textnachricht mit der Nr. 36 wurde ausweislich des \nScreenshots durch den Antragsteller weitergeleitet. Die Bildnachricht mit der Nr. 39 dürfte \nder Antragsteller jedenfalls versendet haben. \n \n(cc) Teil der Disziplinarklage sind darüber hinaus Daten des Smartphones \n, \ndenen eine Vervielfältigung nicht nachzuweisen sei (Nr. 44-50). \n \n(dd) Bei Berücksichtigung der vorbenannten Bild- und Textnachrichten bestehen \nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vorsätzlich und schuldhaft \ninnerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht \nverletzt hat. Dazu macht sich das Verwaltungsgericht die folgenden Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts zueigen: \n \n„Beamtinnen und Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen \nDienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und \n\n20 \n \ndamit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen \ndemokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes \nbekennen und für sie einstehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich nicht \ndie Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie \nmüssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und \naktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, \ndie die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen \nPersonen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerfG, Urt. \nv. 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - BVerfGE 96, 171 <181>; BVerwG, Urt. v. \n17.11.2017; 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 18 und v. Urt. v. 02.12.2022 – 2 A \n7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 27 m.w.N.). \n \nDas Dienstvergehen besteht nicht einfach in der \"mangelnden Gewähr\" des \nBeamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung \neintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße \nMitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann \ngegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für \nseine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik \nDeutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit \nseinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen \nÜberzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von \nbesonderem Gewicht sein (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE \n39, 334 <350 f.> und Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - BVerfGK 13, 531 <540 \nf.>; EGMR, Urt. v. 26.09.1993 - 7/1994/454/535, Vogt - NJW 1996, 375 <376>; \nBVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 21 ff.). \nAndererseits ist das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer \nbestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für \neine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare Überzeugung erreicht. Ein \nVerstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares \nnoch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus, ausreichend ist, wenn er die \nbeanstandungswürdige Überzeugung \"nur im Kreis Gleichgesinnter\" offenlegt, mit \ndenen er sie teilt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. \n22 ff., Rn. 29 f. und Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18, juris Rn. 33). \n \nDarüber hinaus setzt der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht \nzwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. \nDie Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz, \n1. Alt. BeamtStG) ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig \n\n21 \n \nvon Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung \nangreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner \ninneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, \naus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin \nverfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet \nilloyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris \nRn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. \n39, 40 jeweils zu § 8 SG; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01, juris Rn. 36; Urt. v. \n17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 83). \n \nDa nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst \nist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und \nnicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das \naußerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen \nVerhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen \ngegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Antragstellers Einfluss \nauf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten \nBeanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urt. v. \n02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 26). \n \nBei Berücksichtigung dieses Maßstabs ergibt sich bei summarischer Bewertung ein \nVerstoß gegen die Verfassungstreuepflicht durch den Antragsteller. […] \n \nEs erscheint auch ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen \nBedeutungsgehalt jeder einzelnen der durch den Antragsteller verschickten Bild- \nund Textnachrichten als hinreichend gesichert, dass dieser sich wiederholt in einer \nmenschenverachtenden und mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu \nbringenden Art und Weise gegenüber Migrantinnen und Migranten und Personen \nmit anderer Hautfarbe geäußert hat. \n \nRechtsextremistische, ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen stellen \ngewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen \nGrundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit \neinzutreten, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 - 2 WD 24.96 -; Beschl. v. \n27.07.2020 - 2 WDB 5.20, juris Rn. 40). Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 \nSatz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung. \nRassistische \nBeleidigungen \nsind \nmit \nder \nGarantie \nder \nMenschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer Menschen anderer Hautfarben \n\n22 \n \noder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im \nKollegenkreis äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass er jederzeit für \ndie Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird \n(BVerwG, Beschl. v.20.09.2021 – 1 WB 18/21, juris Rn. 38). Daher ist bereits die \nKundgabe \nund \nVerbreitung \nrechtsextremistischer \nAnsichten, \ndie \ndie \nMenschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur \nVerfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 \nWDB 5/20, juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls in Bezug auf die oben unter (2.) zu 4., \n10., 11., 12., 14., 15., 17., 22., 23., 24., 25. und 30. näher dargestellten Bild- und \nTextnachrichten steht außer Zweifel, dass diese allein oder schwerpunktmäßig der \nVerächtlichmachung und der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt \nwaren, die sich durch ihre Herkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen Personen, die \ndurch den Antragsteller subjektiv als „deutsch“ gewertet werden, unterscheiden. \nDies entspricht der „Politikwissenschaftlichen Einschätzung“ der Direktion \nKriminalpolizei \n/ \nStaatsschutz \nvom \n30.03.2021, \nauf \ndie \nbereits \ndas \nVerwaltungsgericht Bezug genommen hat. Der Senat teilt die dort näher begründete \nBewertung, der Antragsteller unterscheide aufgrund von äußerlichen Merkmalen \nsowie ethnischer Zugehörigkeit und ausgehend von einem subjektiv empfundenen \nund nicht näher erläuterten Verständnis zwischen einer Eigengruppe und einer \nFremdgruppe und stelle solche Personen, die er als „nicht-deutsch“ wahrnehme, in \nden Chatgruppen rassistisch stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und \nassoziiere sie mit negativ belegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, \nUnzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller Energie und Faulheit. Die Abwertung \nder Fremdgruppe erfolgt nicht nur durch Bilder, sondern auch durch Kommentare \nund Textnachrichten, in denen er ausländische oder als ausländisch empfundene \nPersonenkreise \nals \n„Kanacken“, \n„Drecksschweine“, \n„Kopftuchmuttis“, \n„Seuchenvögel“ und „Neger“ bezeichnet und sie so herabwürdigt. Vereinzelt – so in \nden oben unter (2.) zu 12., 22., 23. und 25. und unter (3.) zu 8. dargestellten Bild- \nund Textnachrichten – werden zudem pseudo-humoristisch nur schwach kaschiert \nGewaltphantasien gegenüber den Angehörigen der Fremdgruppe geäußert. \nBesonders prägnant passiert dies in der unter (2.) zu 23. aufgeführten Bildbotschaft. \nDas dort gezeigte Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen \nüberfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer erhält durch die Bildunterschrift \n„Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“ die Konnotation, dass es besser \nwäre, die dort abgebildeten Personen würden auf dem Meer sterben als dass sie \ndas europäische Festland erreichten. Das geht insgesamt deutlich über das \n„Haben“ einer regierungskritischen Überzeugung in Bezug auf Fragen der \nAusländer- oder Flüchtlingspolitik hinaus. \n\n23 \n \n \nDer Antragsteller hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und \nTextnachrichten \nmit \nBezügen \nzur \nPerson \nAdolf \nHitlers \nund \nHakenkreuzdarstellungen \nzur \nBagatellisierung \nund \nGlorifizierung \ndes \nnationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch § 33 Abs. 1 \nSatz 3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht ist ein Verhalten \nunvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-\nRegimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile \nder NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz \nbildet \ngleichsam \nden \n\"Gegenentwurf \nzu \ndem \nTotalitarismus \ndes \nnationalsozialistischen Regimes\" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR \n2150/08 - BVerfGE 124, 300 <328>). Der Treuepflicht zum Grundgesetz \nwidersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt \nsind, im Sinne der \"nationalsozialistischen Sache\" zu wirken (BVerwG, Urt. v. \n18.06.2020 – 2 WD 17/19, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). Die oben unter (2.) zu \n1., 6., 13., 18., 19., 20., 21. 26., 29., und unter (3.) zu 1., 2., 3. und 6.aufgeführten \nAbbildungen und Textbotschaften können für Dritte nur als Ausdruck einer positiven \noder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung \ndes Antragstellers angesehen werden. So hat der Antragsteller mehrfach \n„Geburtstagsgrüße“ zum Geburtstag Adolf Hitlers am 20. April an verschiedene \nAdressaten verschickt. Er hat im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft \n2014 Bilder versandt, auf denen an prominenter Stelle Hakenkreuze und u.a. der \nSchriftzug „Sieg Heil“ abgebildet waren. Zugleich hat er durch das Posten der unter \n(2.) zu 19. und 20. aufgeführten Nachrichten das Viertelfinalspiel gegen Frankreich \nbei der Fußball WM 2014 mit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs \ngleichgesetzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen und (Kriegs-\n)Verbrechen der NS-Zeit findet an keiner Stelle statt, vielmehr wird der Überfall auf \neinen souveränen europäischen Staat durch die offenbar als besonders \n„kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. Schließlich tritt die \nBagatellisierung des Nationalsozialismus dadurch zu tage, dass der Antragsteller \nmehrfach Bilder mit pseudo-humoristischen Inhalt verschickt hat (so unter (2.) zu 1 \nund 7 aufgeführt), die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust \nbagatellisieren. \n \nEs liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Antragstellers seiner Verpflichtung, \nsich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die \ngeltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, nicht genügt \nhat. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung hat er \n\n24 \n \ndamit gesetzt. Das ist für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht \nausreichend. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe seine Dienstpflichten in der \nVergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die \nVerfassungstreuepflicht unerheblich (BVerwG, Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, \nBVerwGE 174, 219-234, Rn. 26; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, \n370-396, Rn. 85). Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf verlassen, dass ein \nFeuerwehrmann, der praktisch täglich mit hilfebedürftigen Personen mit \nMigrationshintergrund oder abweichender ethnischer Herkunft zu tun hat, bei \nRettungseinsätzen auch gegenüber diesen Personen stets die erforderlichen \nHilfsmaßnahmen zum Einsatz bringen wird, wenn er im Austausch mit seinen \nKollegen gerade solche Personen in einer der Menschenwürde widersprechenden \nArt und Weise herabwürdigt. Hinzukommt, dass es in der Vergangenheit bereits zu \neiner Beschwerde betreffend den Umgang des Antragstellers mit einer \ndunkelhäutigen Frau bei einem Rettungsdiensteinsatz am 22.09.2017 gekommen \nist (vgl. Abschnitt „Beweismittelakte SH2, Abschnitt III.8“ VV AGin). Dem \nAntragsteller wurde vorgeworfen, er habe es so gut es geht vermieden, die Frau \nanzufassen und habe sich abfällig gegenüber Migranten geäußert. Dieser Vorfall \nwar zwar offensichtlich nicht Gegenstand weiterer disziplinarischer Ermittlungen \ndurch die Antragsgegnerin, nachdem sich der Antragsteller schriftlich zu den \nVorwürfen geäußert hatte. Jedoch wird daraus deutlich, dass der Nachweis einer \ninnerdienstlichen Pflichtverletzung durch die ungleiche Behandlung hilfebedürftiger \nPersonen im konkreten Einzelfall nachträglich nur schwer zu führen sein wird. Die \nDienstherrin muss sich daher besonders darauf verlassen können, dass es hierzu \ngar nicht erst kommt. \n \nDa zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht \nbestehen, liegen zugleich ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die \nWohlverhaltenspflichtpflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor.“ (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 68 ff.) \n \n(ee) Die vorbenannten Anhaltspunkte dürften auch unter Berücksichtigung der in Bezug \ngenommenen \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit verwertbar sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 \n–, juris Rn. 73 ff.). Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das \nöffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen \nausnahmsweise zurücktreten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten \nKundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der \nBetroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der \n\n25 \n \nGesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die \nVertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für \nden Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf \ngesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen \nverkehren kann, fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) \nund freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der \nKommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (m. w. N. OVG \nBremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 74). Auch liegt nahe, dass \nzwischen dem Antragsteller und den beiden weiteren Teilnehmern der Chat-Gruppe „\n \nH\n“ sowie den Personen, mit denen bilateral Nachrichten ausgetauscht \nworden sind (Nr. 29-43 der Disziplinarklage), eine Vertrauensbeziehung im genannte Sinne \nbesteht. Gleichwohl folgt daraus nicht zwangsläufig, dass den in dieser Chatgruppe \ngewechselten Nachrichten von vornherein keine disziplinarische Relevanz zu kommen \nkann. Der vorgenannten Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass sich die \nGrundrechte der betroffenen Person im Rahmen der erforderlichen Abwägung gegenüber \ndem gegenläufigen Recht der persönlichen Ehre durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschl. \n17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 35; Beschl. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88 –, \nBVerfGE 90, 255-263, Rn. 20). Sie können daher auch nicht zum Anknüpfungspunkt eines \nVerstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemacht werden (vgl. \nBVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 48). Dieses Abwägungsergebnis ist \nindes bei dem in Rede stehenden Verstoß (auch) gegen die politische Treuepflicht, die \ndem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates dient, durch rassistische oder sonst \nfremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialismus verherrlichende oder bagatellisierende \nÄußerungen nicht in gleicher Weise vorgezeichnet. So hat das Bundesverwaltungsgericht \neine nach seiner Sicht dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation unterliegende \nÄußerung \ndaraufhin \nüberprüft, \nob \nsie \ndie \nSchwelle \nzur \nVerletzung \nder \nVerfassungstreuepflicht überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris \nRn. 55 f.; zum Ganzen mit Blick auf das Disziplinarverfahren des Antragstellers siehe OVG \nBremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 73 ff.). \n \nIn diesem Zusammenhang gilt es zu erkennen, dass nicht die Nachrichten mit Freunden \nund der Familie (Nr. 29-43 der Disziplinarklage) sowie die Existenz von Daten auf seinem \nprivaten Mobiltelefon (Nr. 29-43 der Disziplinarklage) den objektiven Dienstpflichtverstoß \nbegründen sollen. Ein innerdienstlicher Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des \nAntragstellers dürfte objektiv hinreichend belegt sein durch die nachgewiesenen \nNachrichten in der Chatgruppe „M\n“. Die Nachrichten, die Schutz mit Blick \nauf eine persönliche Vertrauensbeziehung genießen, spielen hingegen eine Rolle bei der \nFrage, ob beim Antragsteller neben dieser objektiven innerdienstlichen Pflichtverletzung \n\n26 \n \neine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen \nGrundordnung zu erkennen ist. Denn die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht \nnach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dürfte auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung \ndes Beamten wiederspiegeln müssen (vgl. BVerwG, NVwZ 2022, 794 Rn. 22 ff.). Hat ein \nBeamter \nseine \nÄußerungen \netwa \nnicht \nernst \ngemeint, \nfehlt \nes \nan \neiner \nverfassungsfeindlichen Gesinnung (m. w. N. VGH Kassel, Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E \n803/23.D –, NVwZ-RR 2023, 861 Rn. 45). Dass die genannten Gesichtspunkte bei der \nBewertung dieser Frage durch das Disziplinargericht außer Betracht bleiben müssten, ist \ndurch den Antragsteller weder dargetan noch sonst ersichtlich. Denn die Daten dürften \nrechtmäßig im Rahmen des Strafermittlungsverfahrens erhoben worden sein. Es wird \ninsoweit der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 07.11.2020 in \nBezug genommen. Da die Beweiserhebung rechtmäßig gewesen sein dürfte, dürfte auch \ngegen \neine \nBeweisverwertung \nim \nRahmen \ndes \nDisziplinarverfahrens \nkeine \ndurchgreifenden Bedenken bestehen. Insbesondere dürften die aktenkundigen Daten nicht \nden absolut geschützten Bereich der Intimsphäre des Antragstellers betreffen. \n \n(ff) Bei allein möglicher aber auch ausreichender summarischer Prüfung erweist sich das \nvorgeworfene Dienstvergehen auch als so schwerwiegend, so dass im Disziplinarverfahren \nvoraussichtlich auf die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt \nwerden wird. Auch hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme macht sich das \nVerwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die folgenden \nAusführungen des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zueigen, nach \ndenen \nbei \neiner \nVerletzung \nder \nVerfassungstreuepflicht \ngrundsätzlich \ndie \nHöchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, angezeigt ist, wenn \ndiese zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der \nfreiheitlich-demokratischen Grundordnung ist (zur Zulässigkeit und Gebotenheit der \nHöchstmaßnahme bei Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Beamten siehe \nauch BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, NJW 2018, 1185 Rn. 91). Ein solcher \nVerdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Einstellung des Antragstellers, namentlich \nein verfestigtes ausländerfeindliches, völkisches und menschenverachtendes Weltbild \nbzw. eine mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus sympathisierende Gesinnung, ist \ndurch die in den Akten dokumentierten Vorgänge gerechtfertigt. Ein Abweichen von diesem \nGrundsatz dürfte auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers \nim Rahmen des Disziplinarverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \nangezeigt sein. Dazu im Einzelnen: \n \n„Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dann, wenn die \nVerletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von \n\n27 \n \nden Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, \ngrundsätzlich \ndie \nHöchstmaßnahme, \nalso \ndie \nEntfernung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, \n323-338, Rn. 44; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 91; \nUrt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1/22, juris Rn. 38). Beruht der Verstoß hingegen nicht \nauf einer verfassungsfeindlichen Einstellung, stellt zumindest bei schwerwiegenden \nVerstößen gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung \neinzutreten, wie sie hier in Rede stehen, die Dienstgradherabsetzung den \nAusgangspunkt der Zumessungserwägungen dar (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 \nWD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 42 ff.; 44, 46). \n \nWie bereits ausgeführt, genügt für das Vorliegen eines zwingenden Grundes im \nSinne des § 39 Satz 1 BeamtStG, dass sich die Sanktionierung des \nDienstvergehens voraussichtlich im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung \nbewegen wird. Darüber hinaus ist jedenfalls der Verdacht einer eigenen \nverfassungsfeindlichen Einstellung des Antragstellers durch die in den Akten \ndokumentierten Vorgänge gerechtfertigt. Soweit die Beschwerde geltend macht, es \nhabe sich bei vielen der Postings lediglich um vielleicht geschmacklose, den \nNationalsozialismus aber gleichsam lächerlich machende Witze gehandelt, vermag \nder Senat diese Auslegung nicht zu teilen. Zwar soll gegen die Annahme einer \nverfassungsfeindlichen Gesinnung sprechen, wenn in einem Chat ein auf \nkurzfristige \"Lacher\" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und \nmenschenverachtenden Bemerkungen stattfand und es deswegen nicht \nauszuschließen sei, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst \ngemeint habe und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine \nKameraden zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen habe hinreißen lassen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 WDB 2.19, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 \n– 2 WD 4/21, juris Rn. 43). Unbeschadet der Frage, ob dem zu folgen ist, sprechen \ngegen eine solche Würdigung hier jedoch die Vielzahl der dem Antragsteller \nzuzurechnenden Postings, ihr gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus \neindeutiger Inhalt und der erhebliche Zeitraum, über den der Antragsteller in \nähnlicher Weise auffällig wurde. So erstrecken sich die ihm vorgeworfenen \nPflichtverletzungen im Chat „…“ über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. \nDer Antragsteller ist zudem auch in der Zeit ab 2018 wiederholt durch das \nVersenden von rassistischen und fremdenfeindlichen Ausdrucksweisen aufgefallen. \nEr hat darüber hinaus nationalsozialistische und rassistische Medieninhalte \ngesammelt und gespeichert, wie sich im Einzelnen aus dem Verwaltungsvorgang \nder Antragsgegnerin ergibt (vgl. Abschnitt „Beweismittelakte SH1, Abschnitt III.1“ \n\n28 \n \nVV AGin). Aus dem bloßen Speichern der Inhalte folgt zwar möglicherweise für sich \nbetrachtet noch kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Gleichwohl kann \ndies als Indiz dafür gewertet werden, dass der Antragsteller eben nicht nur, wie es \ndie Beschwerde vorträgt, situationsbezogen im Zuge der sogenannten \n„Flüchtlingskrise“ und aufgrund einer Gruppendynamik gehandelt hat, sondern sein \nVerhalten Ausdruck eines mittlerweile fest verankerten nationalistisch geprägten \nund rassistischen Weltbildes ist. Die Einlassung im Beschwerde- und \nDisziplinarverfahren, einzelne der dort dokumentierten Medieninhalte seien – \nverkürzt wiedergegeben – aus einem heimatkundlichen Interesse heraus \nentstanden oder eindeutig satirischer Natur und er habe zudem einzelne \nVerdachtsmomente entkräftet, mag zutreffend sein. Es verbleiben gleichwohl eine \nganze Reihe von Inhalten, für deren Besitz eine Rechtfertigung bzw. Erklärung nicht \nersichtlich ist und die in der Zusammenschau mit den vorgenannten objektiv \npflichtwidrigen Postings Indizien für eine verfassungsfeindliche Haltung des \nAntragstellers darstellen. \n \nSchließlich wird sich der Antragsteller im Disziplinarverfahren auch nicht darauf \nzurückziehen können, er habe aus historischer Unkenntnis bzw. ohne ein \npolitisches Bewusstsein gehandelt. Dagegen spricht, dass sich der Antragsteller \nwiederholt gerade auch zu Fragen der Ausländer- und Flüchtlingspolitik kritisch \ngeäußert und sich dabei einer durchaus polemisierenden Wortwahl bedient hat, \nindem er etwa Politiker als „Politikerpack“ und „elende Volksverräter“ und \nJournalisten, die über den Vertrieb rechtsextremistischer Zeitschriften in \nSupermärkten berichtet haben, als „ehrloses Pack“ bezeichnet. Darin zeigt sich ein \npolitisches Interesse des Antragstellers und eine Auseinandersetzung gerade mit \nden Themen, zu denen er sich auch in einer mit der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise geäußert hat. Das ist \nein deutliches Indiz gegen seine Behauptung, nur aus der Situation heraus bzw. aus \npolitischer Unbedarftheit gehandelt zu haben. Wer sich mehrfach am Rand des \nmeinungsrechtlich Zulässigen rechtspopulistisch äußert, kann sich dann, wenn er \ndie Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht wiederholt eindeutig \nüberschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so gemeint“ \ngewesen. Ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Gesinnung \ndarüber hinaus aus der Verwendung des Spitznamens „Steiner“ folgen, kann \ndahinstehen. Insoweit bedürfte es weiterer Aufklärung und Bewertung, ob der \nAntragsteller diesen Spitznamen aufgrund einer Identifikation mit dem SS-\nObergruppenführer und General der Waffen-SS Felix Steiner nutzt oder ob dies als \nAnspielung auf den Protagonisten Rolf Steiner des Kriegsfilms „Steiner – Das \n\n29 \n \nEiserne Kreuz“ aus dem Jahr 1977 erfolgt. Für beide Sichtweisen finden sich in den \nAkten Hinweise in Form von Bildmaterial und Zeugenaussagen. Ebenso \ndahinstehen kann, ob aus der dem Antragsteller vorgeworfenen „Waffenaffinität“ – \ner hat sich mehrfach mit Waffenattrappen ablichten lassen – ein Indiz für eine \nverfassungsfeindliche Grundhaltung folgt. Diesem Aspekt kommt angesichts der \nweiteren Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht allenfalls eine untergeordnete \nBedeutung zu. \n \nNicht gegen eine verfassungsfeindliche Überzeugung spricht, dass bei der \nDurchsuchung der Wohnung des Antragstellers keine Gegenstände sichergestellt \nworden sind, die seine Nähe zum Nationalsozialismus belegen und er nach der \nEinschätzung der Ermittler im Strafverfahren auch nicht selbst in rechte Netzwerke \neingebunden war. Daraus, dass der Antragsteller auch in anderer Weise \naußenwirksame Folgerungen seiner Überzeugung hätte ziehen können, folgt nicht, \ndass den tatsächlich gezeigten Verhaltensweisen ein geringeres Gewicht zukommt. \n \nDie Bewertung, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 BremDG \ngenannten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die eine Milderung der auf \nder ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten, bleibt dem \nDisziplinarverfahren vorbehalten. Es sind jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nkeine Gründe ersichtlich, die mit Blick auf ihr gegen die Verhängung der \nHöchstmaßnahme sprechendes Gewicht es bereits jetzt gebieten würden, die \naufschiebende Wirkung gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen. \n \nDas gilt zunächst für die Rüge der Beschwerde, es sei nicht berücksichtigt worden, \ndass der Antragsteller den Chatverlauf der Gruppe „…“ einschließlich des \nzugehörigen Bildmaterials bereits im Herbst 2015 gelöscht habe und weiteres \nMaterial auf den bei ihm sichergestellten Datenträgern nur mittels eines \nDatenwiederherstellungsprogramms gesichert worden sei. Anders als der \nAntragsteller meint, folgt daraus noch keine ausreichende Distanzierung bzw. ein \nAbwenden von einer verfassungsfeindlichen Einstellung. Der Antragsteller selbst \nbehauptet nicht einmal ausdrücklich, dass die Löschung aufgrund einer veränderten \nEinstellung gegenüber den dort jeweils geposteten bzw. gespeicherten Inhalten \nerfolgt ist. Objektiv steht die Datenlöschung einer bewussten Abkehr von ihren \nInhalten nicht gleich. Sie mag auch erfolgt sein, weil der Antragsteller erkannt hat, \ndass es sich um kritisches Datenmaterial handelt und er verhindern wollte, dass die \nDaten später bei ihm aufgefunden werden können. Aus der durch die Beschwerde \nzitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\n\n30 \n \nWestfalen ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat es für das \nVorliegen von Zweifeln an der charakterlichen Eignung einer Polizeianwärterin nicht \nfür ausreichend erachtet, dass sich diese als passive Teilnehmerin in einer \nChatgruppe nicht gegen dort verbreitete Nachrichten mit rassistischen und \nantisemitischen Inhalten gewendet und diese auch nicht sofort gelöscht hat (vgl. \nOVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 53). Dieser Fall ist mit dem \ndes Antragstellers nicht vergleichbar. Der Antragsteller war nicht lediglich passiver \nTeilnehmer der WhatsApp-Gruppe, sondern er hat in erheblichem Umfang selbst \nbeanstandungswürdige Nachrichten und Bilddateien verschickt. \n \nFür die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung ist weiter, in \nwelchem Umfang die beanstandungswürdigen Nachrichten den Inhalt der \njeweiligen Chatgruppen geprägt haben. Es wird auch von der Antragsgegnerin nicht \nin Abrede gestellt, dass die Chatgruppen weitere Nachrichten enthalten haben, die \nsich als unverfänglich darstellen und einem normalen dienstlichen bzw. privaten \nAustausch dienten. Warum dieser Umstand das Gewicht der wiederholt erfolgten \nKundgabe und Verbreitung rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte durch \nden Antragsteller schmälern soll, erschließt sich nicht. Der bereits zuvor in Bezug \ngenommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens, \ndie unter anderem ausführt, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung auch in \nFällen bloßer Passivität umso eher gerechtfertigt sein könnten, je größer die Zahl \nempfangener beanstandungswürdiger Nachrichten sei und je deutlicher diese einen \nChat prägten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 53), ist \nhierfür nichts zu entnehmen, weil der Antragsteller selbst nicht nur passiver \nTeilnehmer der Gruppe war. \n \nSchließlich begründet der Umstand, dass die Vorfälle, die sich auf die Chatgruppe \n„…“ beziehen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im November \n2020 zwischen fünf und sieben Jahren zurücklagen und seitdem wiederum \nzweieinhalb Jahre verstrichen sind, keinen Grund, von der Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis abzusehen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund \neines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund \ndes seitdem stattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte \nVertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte \ndisziplinarrechtliche \nSanktionierung \nschwerwiegender \nPflichtenverstöße \nwiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 – 2 B 38/21, juris \nRn. 7; Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 –, BVerwGE 174, 273-295, Rn. 65 jeweils \nm.w.N.). Ein Disziplinarmaßnahmeverbot sieht § 15 BremDG für den Fall der \n\n31 \n \nEntfernung aus dem Dienst nicht vor.“ (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – \n2 B 298/22 –, juris Rn. 82 ff.). \n \n(gg) Die Antragsgegnerin hat auch (nunmehr) ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. \nLiegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut \ndes § 38 Abs. 1 BremBDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und \nggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die \nZwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene \nBeschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des \nverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein \nAbwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die \nDisziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige \nDienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht \nordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die \ndarauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, \nBDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch \ndann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. \nWegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 Abs. 2 BremDG) \nist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem \nAbschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb \nan die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine \nbesonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2000 – 1 DB 7/00 –, \nNVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01 –, NVwZ 2001, 1410 [1411]: \nkeine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. \nAufl. 2017, § 38 Rn. 29). \n \nNach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. \nDie Antragsgegenerin führt im Bescheid vom 12.07.2024 aus, dass der Dienstherr deshalb \nkein Vertrauen mehr in eine korrekte Amtsführung haben könne, weil er die \nVerfassungstreuepflicht verletzt habe und gleichzeitig zum Ausdruck gekommen sei, dass \neine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen \nGrundordnung stattgefunden habe. Daher kämen als vorübergehende Maßnahme bis zur \nEntscheidung über das Disziplinarverfahren andere, den Antragsteller weniger belastende \nMaßnahmen (z.B. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) nicht in Betracht. Dabei falle \ninsbesondere ins Gewicht, dass durch das Verhalten des Antragstellers bereits eine hohe \nSchädigung des Ansehens der Feuerwehr Bremen eingetreten sei. Die Fortsetzung des \nDienstes bei der Feuerwehr Bremen sei dem Dienstherren nicht zumutbar, denn auch nur \nder Anschein, der Beamte bekenne sich nicht zu einer für das Beamtenverhältnis geradezu \n\n32 \n \nfundamentalen Verpflichtung, schade zum einen dem Ansehen der Feuerwehr, die sich \ndes Vorwurfs erwehren müsse, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug \nentgegenzutreten; zum anderen bewirke sie nach innen eine Gefährdung bzw. Störung \ndes Dienstbetriebes, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entstehe. Das \nInteresse des Antragstellers an einer Ausübung der Tätigkeit müsse zurücktreten. Mit \ndiesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen entsprechend dem \nZweck der Regelung des § 38 BremDG Gebrauch gemacht. Zweck einer Suspendierung \nist es, den Beamten auch gegen seinen Willen im dienstlichen Interesse, d.h. zur Sicherung \neines geordneten Dienstbetriebes, des Betriebsfriedens und des Ansehens der Behörde \nwährend eines laufenden Disziplinarverfahrens von der Amtsführung fernzuhalten. Es \nsollen Nachteile und Gefahren insbesondere für das gemeine Wohl abgewehrt oder \nverhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die endgültige \nEntscheidung in dem unter Umständen eine längere Zeit beanspruchenden \nDisziplinarverfahren ergangen ist (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 \nRn. 4). \n \nErmessensfehler sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im \nhiesigen Verfahren nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang \nvorgetragen, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend deutlich gemacht habe, warum \ndurch das Verbleiben des Antragstellers auf seinem Dienstposten der Dienstbetrieb oder \naber die Ermittlungen wesentlich beeinträchtige würden. Mit Blick auf die mittlerweile \nverstrichene Zeit und den in der Öffentlichkeit diskutierten Bericht der Sonderermittlerin \nrechtfertige das Abstellen auf einen Ansehens- und Vertrauensverlust des Dienstherrn in \nder \nÖffentlichkeit \nim \nFalle \nseiner \nWeiterbeschäftigung \nnicht \ndie \nvorläufige \nDienstenthebung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat deutlich \nhervortreten lassen, dass auch die vorläufige Weiterbeschäftigung des Antragstellers einen \nweiteren Ansehensverlust des Dienstherrn hervorrufe. Denn dies könne – so die nicht zu \nbeanstandende Ermessenserwägung – zu dem Anschein führen, ein Beamter bekenne \nsich nicht zu einer für das Beamtenverhältnis geradezu fundamentalen Verpflichtung und \nder Dienstherr würde rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegentreten. \nAuch hat die Antragsgegnerin die befürchtete Gefahr bzw. Störung des Dienstbetriebes \nnähergehend konkretisiert, indem sie auf den befürchteten Eindruck unter Kollegen einer \nBagatellisierung von rechtsradikalen Umtrieben abgestellt hat. \n \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nEiner Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren Festgebühren \nnach dem Gebührenverzeichnis gemäß § 77 BremDG i. V. m. der Anlage zu § 78 BDG \nerhoben werden. \n\n33 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-04/8-v-1894-24","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-04/8-v-1894-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364806","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.695218+00:00"}}