{"status":"available","doknr":"OLD364805","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-06","aktenzeichen":"6 K 1777/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1777/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne sowie den ehrenamtliche Richter Sawala und den \nehrenamtlichen Richter Spring ohne mündliche Verhandlung am 6. November 2024 für \nRecht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \ngez. Siemers \ngez. Dr. Danne \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Höhe einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für Beamte. \n \nDie \n Klägerin steht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der \nBeklagten und ist als Lehrerin an der Oberschule \n R\n für die Beklagte \ntätig. Mit Bescheid vom 04.12.2019 wurde der Klägerin aus einer Teilzeit heraus gemäß \n§ 63 BremBG für die Zeit vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2026 Altersteilzeit in Form eines \nBlockmodells wie folgt gewährt: Vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2024 befand sich die \nKlägerin in einer Arbeitsphase mit 17,1 von 27 Wochenstunden („Dienstleistungsphase“). \nSeit dem 01.02.2024 ist die Klägerin bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.02.2026 vom \nDienst freigestellt („Freistellungsphase“). Die durchschnittliche Arbeitszeit und damit der \ndauernde Besoldungsanspruch während der gesamten Altersteilzeit beträgt 11,4 von 27 \nWochenstunden. \n \nMit Bremischem Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr \n2021 aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Bremisches Corona-Sonderzahlungsgesetz - \nBremCoronaSZG) vom 29.03.2022 (Brem.GBl. 2022, S. 200) wurde u.a. Beamten in \nVollzeitbeschäftigung eine Corona-Sonderzulage in Höhe von 1.300 Euro gewährt. \n \nMit der Bezügemitteilung „ab März 2022“ wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie \nrückwirkend für den Monat November 2021 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von \n548,89 EUR netto erhalte. Diese wurde ihr mit den Bezügen im März 2022 ausgezahlt. \n \nDagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2022 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte sie aus, dass die Höhe dieser Auszahlung auf einem Teilzeitzähler von \n11,4 basiere, was der rechnerischen Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeit \nentsprechen würde. Ihres Erachtens sei aber der Teilzeitzähler 17,1 für die aktive Phase \nder Altersteilzeit anzuwenden, da die Zahlung eindeutig der Aktivphase der Altersteilzeit \n\n3 \n \nzuzuordnen sei und ihr somit eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 823,33 Euro \nzustehe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 – der Klägerin zugegangen am 02.09.2022 – \nwies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Auszahlung der Corona-\nSonderzahlung mit den Bezügen im März 2022 in Höhe von 548,89 € netto sei korrekt \nerfolgt. Bei der Altersteilzeit handele es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung. \nDie Klägerin habe sich vom 01.02.2020 an mit 19 Wochenstunden (gemeint sind wohl 17,1 \nWochenstunden) in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befunden. Dies bedeutet, dass sie \nvollständig ihre Dienstleistung angeboten habe, dafür aber in der Freistellungsphase unter \nder Weitergewährung der Dienstbezüge keine Dienstleistung mehr erbringen müsse. Am \nStichtag, dem 29.11.2021, sei sie mit 11,4 von 27 Wochenstunden beschäftigt gewesen. \nFolglich sei die Corona-Sonderzahlung im gleichen Verhältnis zu ihren Wochenstunden \ngekürzt worden. \n \nDie Klägerin hat am 29.09.2022 Klage erhoben. Sie sei zum maßgeblichen Zeitpunkt am \n29.11.2021 mit 17,1 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Für eine Kürzung der \nSonderzahlung im Verhältnis zu den rechnerischen Wochenstunden in Höhe von \n11,4 Wochenstunden bestehe keine rechtliche Grundlage. Die Corona-Sonderzahlung \ndiene nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Abmilderung der zusätzlichen \nBelastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021. \nDaher müsse es bei der Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit bei der Berechnung der \nSonderzahlung auf die tatsächlich in diesem Zeitraum geleistete Arbeitszeit ankommen, \nda sich hieran auch die zusätzliche Belastung messe. Zweck der Corona-Sonderzahlung \nsei gerade, einen Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen während der Corona-\nPandemie zu schaffen. Zwar handele es sich bei einem Altersteilzeitvertrag um eine \nbesondere Form der Teilzeitbeschäftigung. § 2 Abs. 2 Satz 3 BremCoronaSZG stelle \njedoch ausdrücklich auf die Verhältnisse am 29.11.2021 ab. Nach § 9 Abs. 1 BremBesG \nwürden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen \nVerhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das Gesetz zur Zahlung der Corona-Sonderzahlung \nverweise dabei lediglich auf den Absatz 1. Eine weitere Kürzung ergebe sich aus den \nentsprechenden Regelung nach § 9 Abs. 2 BremBesG. Auf diese Regelung werde jedoch \nnicht Bezug genommen. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n \nden Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu \nverurteilen, an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung auf der Basis von \n\n4 \n \n17,1 Wochenstunden in Höhe von 823,33 Euro netto abzüglich bereits gezahlter \n548,89 Euro netto zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie führt aus, dass Altersteilzeit eine Teilzeit im Sinne der Bestimmungen des \nBremCoronaSZG darstelle. Bei der Auslegung des BremCoronaSZG seien auch die \nErwägungen zu der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung heranzuziehen. \nAusweislich des Gesetzentwurfs für das BremCoronaSZG diene das BremCoronaSZG der \nÜbertragung des Tarifergebnisses vom 29.11.2021 im Bereich des Tarifvertrags für den \nÖffentlichen Dienst der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung auf die \nRechtsverhältnisse der aktiven bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen \nund Richter. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG sei dahingehend auszulegen, dass der \nVerweis auf § 9 BremBesG auch die Altersteilzeit erfasse. Dafür streite bereits recht \ndeutlich der Wortlaut der Vorschrift. Wie der Name bereits sage, sei Altersteilzeit auch \nTeilzeit, die unter besonderen Voraussetzungen (Alter) gewährt werde und besondere \nRechtsfolgen auslöse. Auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG \nspreche für diese Auslegung. Die Zahlung der Corona-Sonderzahlung dient als \nAnerkennung der besonderen Leistungen und des besonderen Einsatzes der \nBeschäftigten. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Teilzeitbeschäftigung auch \nnur eine teilweise besondere Belastungssituation vorläge. Anders stünde die Klägerin am \nEnde besser dar, als nicht teilzeitbeschäftigte Personen. Denn sie würde insgesamt eine \nhöhere Sonderzahlung bekommen als wenn sie vollzeitbeschäftigt wäre. Denn es sei zu \nbeachten, dass Teilzeitbeschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell auch in der \nFreistellungsphase grundsätzlich einen Anspruch auf die streitgegenständliche Corona-\nSonderzahlung hätten. Dies gelte nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für einen \nAnspruch aus dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 23.08.2023 und vom 08.10.2024 zugestimmt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n\n5 \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nII. Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. \n \n1. Die Klage ist zulässig. Die Leistungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf. \n \nBegehrt eine Klägerin oder ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie \nvorliegend eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur statthaft, wenn es für die \nVornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls \nist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, \nder vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, \nhängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung \nein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine \nvorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung \ninsoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Demnach ist die Leistungsklage vor allem \nin \nFragen \nder \nBesoldung \neines \nBeamten \ndie \nrichtige \nKlageart, \nweil \nAnspruchsvoraussetzungen und Höhe der (Sonder-)Zahlung sich unmittelbar aus dem \nGesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen \nzusprechenden Verwaltungsakt bedürfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2023 – 1 K \n3232/22, juris Rn. 18 m. w. N.). \n \nDies zugrunde gelegt ist die vom Kläger begehrte Geldzahlung im Wege der \nLeistungsklage zu erstreiten, weil diese sich ausschließlich aus dem BremCoronaSZG \nergibt. Es kommt hier nicht maßgeblich auf die besondere Situation des Einzelfalls an, so \ndass keine konstitutive behördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. zum Corona-\nSonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2023, a.a.O. \nRn. 22 sowie VG Bremen, Urt. v. 13.11.2023 – 7 K 1384/22 –, juris Rn. 18 ff.) \n \n2. Die Klage ist indessen unbegründet. \n \nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Zahlung von Corona-\nSonderzahlungen. \nDie \nBezügemitteilung \n„ab \nMärz“ \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 10.08.2022 ist rechtmäßig. Anspruchsgrundlage ist § 2 \nBremCoronaSZG. Danach wurde der Klägerin eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von \n548,89 Euro (= 11,4/27 von 1.300 Euro) gewährt; dazu im Einzelnen: \n\n6 \n \n \na) Die Klägerin war gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremCoronaSZG zum Stichtag 29.11.2021 \nBeamtin im Geltungsbereich des BremBesG im Sinne des § 1 Abs. 2 BremCoronaSZG \nund gehörte somit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. \n \nDie Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BremCoronaSZG \n1.300 Euro für Beamtinnen und Beamte. Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter \nDienstfähigkeit gelten jedoch § 9 Abs. 1 und § 10 des BremBesG entsprechend (§ 2 Abs. \n2 Satz 2 BremCoronaSZG). Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29.11.2021 (§ 2 \nAbs. 2 Satz 3 BremCoronaSZG). Nach § 9 Abs. 1 BremBesG werden die Dienstbezüge \nund die Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die \nArbeitszeit gekürzt. \n \nAuch die Corona-Sonderzahlung war daher wie die allgemeine Besoldung der Klägerin im \nVerhältnis des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung zum Beschäftigungsumfang einer \nVollzeitbeschäftigten zu kürzen. Die Klägerin wurde zum Stichtag, dem 29.11.2021, mit \neiner Arbeitszeit in Höhe von 11,40 Wochenstunden von 27,00 Wochenstunden besoldet, \nwas 42,22 % der regulären Arbeitszeit entspricht. Es bestand folglich ein Anspruch auf \n42,22 % der Corona-Sonderzahlung. Dies ergibt den überwiesenen Betrag von 548,89 \nEuro. \n \nb) Die Beklagte hat dabei zu Recht für die Berechnung der Höhe der Corona-\nSonderzahlung 11,40 Wochenstunden angesetzt. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell \nhandelt es sich gemäß § 2 Satz 2 BremCoronaSZG um eine Teilzeitbeschäftigung, die \nnach § 9 Abs. 1 BremBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit im rechnerischen \nMittel zu kürzen war. \n \nZum maßgeblichen Zeitpunkt am 29.11.2021 befand sich die Klägerin in einer \nrechnerischen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 11,40 Wochenstunden. Die Senatorin \nfür Kinder und Bildung hat der Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2019 gem. § 63 BremBG \nfür die Zeit vom 01.2.2020 bis zum 31.01.2026 Altersteilzeit gewährt. Die Altersteilzeit \nwurde in der Form des Blockmodells bewilligt und so verteilt, dass sich die Klägerin zwar \nvom 01.02.2020 bis zum 31.01.2024 mit 17,1/27 Wochenstunden in der Arbeitsphase \nbefand und seit dem 01.02.2024 bis zum 31.01.2026 in der Freistellungsphase befindet. \nDemgegenüber wird die Klägerin über den gesamten Zeitraum der bewilligten Altersteilzeit \nrechnerisch mit 11,40 Wochenstunden besoldet. \n \n\n7 \n \nDie streitgegenständlichen Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass eine \nAltersteilzeit eine nach dem rechnerischen Mittel der gesamten bewilligten Altersteilzeit zu \nkürzende Teilzeitbeschäftigung darstellt. Die Altersteilzeit im Blockmodell, die der Klägerin \nauf ihren Antrag hin gewährt wurde, stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung \ndar. Der Begriff „Arbeitszeit“ in § 9 Abs. 1 BremBesG ist dabei nicht auf die – in der \njeweiligen Phase zu leistende – tatsächliche Arbeitszeit bezogen, sondern gemeint ist die \ndurchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm \ngewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Wie die Arbeitszeit innerhalb dieses \nZeitraums verteilt wird, ist dabei ohne Belang. Auch die Altersteilzeit im Blockmodell ist in \ndie rechtliche Form einer sich über den gesamten Zeitraum hälftigen Teilzeitbeschäftigung \ngekleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 15/15 -, NVwZ-RR 2016, 392, Rn. 16). \n§ 9 Abs. 1 BremBesG knüpft an die rechnerische Teilzeitquote an, die allein die Höhe der \nBesoldung bestimmt, mithin die besoldungsrechtlich geschuldete Arbeitsleistung. \n \nDafür, dass sich der bremische Gesetzgeber für die Berechnung der Höhe der Corona-\nSonderzahlung im Hinblick auf Beamte, die sich für das Modell der Altersteilzeit \nentschieden haben, von der danach vorzunehmenden formalen Betrachtung des \nVorliegens einer Teilzeitbeschäftigung ihres Anteils nach – d.h. von der unterschiedslosen \nBetrachtung des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung – lösen wollte, ist nichts \nersichtlich. Der Wortlaut von § 2 Satz 2 BremCoronaSZG spricht insgesamt von einer \nTeilzeitbeschäftigung, bei der einer anteilige Kürzung nach § 9 Abs. 1 BremBesG \nvorzunehmen ist. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht zur Frage der Kürzung bei \nAltersteilzeit im Blockmodell. Nach § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG regelt das Gesetz die \nGewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen \nBelastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021. \nDiese besonderen Belastungen haben Beschäftigte in Altersteilzeit im Rahmen des \nBlockmodells \ngleichermaßen \nin \nder \nDienstleistungsphase \nwie \nauch \nin \nder \nFreistellungsphase getroffen. Der Gesetzgeber spricht sich daneben für eine formale \nBetrachtung aus, wenn er „die Höhe der zu gewährenden Corona-Sonderzahlung vom \nStatusverhältnis abhängig“ ab, welches am 29.11.2021 vorlag (Bü-Drs. 20/1395, S. 8). Er \nschließt weiter allein einen Anspruch von Versorgungsempfängern aus, da diese keinen \naktiven Dienst während „dieser Zeit“ (gemeint ist wohl die Zeit der Corona-Pandemie) \ngleistet hätten (Bü-Drs. 20/1395, ebd.). Ausgehend davon hat der bremische Gesetzgeber \nim \nRahmen \nder \nGesetzesbegründung \nkeine \nweiteren \nDifferenzierungen \noder \nKonkretisierungen für Altersteilzeitbeschäftigte vorgenommen (so aber der Gesetzgeber in \nRheinland-Pfalz, siehe LT-Drs. 18/2300, S. 28 f. sowie OVG Koblenz, Urt. v. 18.07.2023 – \n2 A 10324/23 –, Rn. 29 ff.). \n \n\n8 \n \nDer bremische Gesetzgeber hat weder im Gesetzestext noch in seiner Begründung das \nebenfalls mögliche Modell nahegelegt, wonach allein bei Beamten, die sich für das Modell \nder Altersteilzeit im Blockmodell entschieden haben, auf die tatsächlich zu leistende \nArbeitszeit am 29.11.2021 abgestellt würde und diejenigen Beamten, die sich zu diesem \nZeitpunkt in der Dienstleistungsphase befinden, die Corona-Sonderzahlung ungekürzt \nerhielten und gegebenenfalls diejenigen Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der \nFreistellungsphase befinden, entsprechend leer ausgehen würden. Das BremCoronaSZG \ndient im Gegenteil vielmehr der Übertragung des Tarifergebnisses vom 29.11.2021 im \nBereich des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder über eine einmalige \nCorona-Sonderzahlung auf die Rechtsverhältnisse der aktiven bremischen Beamtinnen \nund Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bü-Drs. 20/1395, S. 1 und 8). Für \nTarifbeschäftige ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nnunmehr geklärt, dass zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung im Fall einer \nAltersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell für die gesamte Zeit die individuell vereinbarte \neinheitliche Teilzeitquote zugrunde zu legen ist, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- \nund der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist (vgl. BAG, Urt. v. 04.07.2024 – 6 AZR \n3/24 –, juris Rn. 23; Urt. v. 28.03.2023 – 9 AZR 330/22 sowie 9 AZR 132/22 –, juris sowie \nLAG Düsseldorf, Urt. v. 14.6.2022 – 8 Sa 869/21, juris Rn. 51 ff.; a.A. noch LAG Hamm, \nUrt. v. 09.02.2022 – 9 Sa 1138/21 –, juris Rn.76 ff.; Urt. v. 05.12.2023 – 6 Sa 81/23 –, juris \nRn. 102 ff.). \n \nHiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der im Gesetz ausdrücklich \nerklärte Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung, nämlich die Anerkennung der \nbesonderen Leistungen und des besonderen Einsatzes der Beschäftigten, aber auch die \nAbmilderung der zusätzlichen Belastungen während der Covid-19-Pandemie (so Bü-Drs. \n20/1395, S. 8), werde zumindest anteilig verfehlt, wenn im Hinblick auf diejenigen \nBeamten, die sich in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden, \nnicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgestellt werde. Der Klägerin ist zwar \nzuzugeben, dass eine derart differenzierende Regelung der besonderen Belastung der \nKlägerin als Beamtin im Schulbereich gegebenenfalls punktgenauer zu tragen vermocht \nhätte. Hierfür hat sich der bremische Gesetzgeber aber nach dem vorstehend \nAusgeführten nicht positiv entschieden (anders aber der nordrhein-westfälische \nGesetzgeber, vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023 – 3 A 295/23 –, juris Rn. 40 ff.), \nweshalb sie einen Anspruch auf die ungekürzte Zahlung der Corona-Sonderzahlung nicht \ngeltend machen kann. Eine solche Gesetzesanwendung trägt überdies dem vorgebrachten \nSinn und Zweck der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen für diejenigen Beamten im \nBlockmodell der Altersteilzeit Rechnung, die zum Stichtag sich in der Abbauphase \nbefanden und die diese Belastungen ebenfalls trafen und anderenfalls leer ausgingen. \n\n9 \n \nZwar dient die die Sonderzahlung gemäß § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG vorrangig der \nAbmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom \n01.01.2021 bis zum 29.11.2021, zugleich setzt der Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBremCoronaSZG aber auch voraus, dass mindestens an einem Tag des vorbenannten \nZeitraums ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Dies wiederum legt die eine \nformale besoldungsrechtliche Betrachtung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, nahe \nund steht der so vorgenommenen pauschalierenden Betrachtung im Rahmen der \nMassenverwaltung nicht entgegen. \n \nSoweit die Klägerin einwendet, dass sich ein erhöhter Anspruch auch daraus ableiten \nließe, dass der bremische Gesetzgeber in § 2 Satz 2 BremCoronaSZG allein auf Abs. 1 \nund nicht auch auf Abs. 2 des § 9 BremBesG verweise, erschließt sich dies der Kammer \nnicht. In § 9 Abs. 2 BremBesG findet sich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die \nzusätzliche Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung für \nBeamte in Altersteilzeit. Diese Vorschrift trägt für den vorliegenden Rechtsstreit nichts aus. \n \nAnhaltspunkte für Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen \nBerücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung bestehen nicht. Dem Gesetzgeber steht \ngerade auch im Bereich der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der \nAnknüpfung an die besoldungsrechtlich geschuldete Arbeitsleistung kann schon deshalb \nkein Gleichheitsverstoß erkannt werden, weil im Falle der von der Klägerin präferierten \nRegelung diejenigen leer ausgingen, die sich weit überwiegend in der Zeit vom 01.01.2021 \nbis zum 29.11.2021, nicht mehr aber am Stichtag, dem 29.11.2021, in der \nDienstleistungsphase befunden haben. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n10 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nKorrell \nSiemers \nDr. Danne \n(Richterin Siemers, die an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, \nist an der Unterschrift gehindert)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-06/6-k-1777-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-06/6-k-1777-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364805","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.663059+00:00"}}