{"status":"available","doknr":"OLD364804","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-13","aktenzeichen":"8 K 1457/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 K 1457/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nSiemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richter Schulz und Schaper \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2024 für Recht erkannt: \nDer Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \n\n2 \n \nvon 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Korrell \ngez. Siemers \ngez. Dr. Danne \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt im Wege der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem \nBeamtenverhältnis. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Der Beklagte ist weder vorbestraft noch \ndisziplinarisch vorbelastet.\n \n \n \n \nAm 08.10.2020 wandten sich die zu diesem Zeitpunkt aktive Feuerwehrbeamtin \n \nT\n und der zu diesem Zeitpunkt ehemalige Feuerwehrbeamter \n J\n der \nFeuerwehr Bremen an den Senator für Inneres und Sport und erhoben Vorwürfe gegen \nverschiedene Kollegen. In diesem Zusammenhang legte der Zeuge J\n Screenshots \nvon Bild- und Textnachrichten vor, die in der WhatsApp-Gruppe „M\n\" von \n\n3 \n \nMitgliedern der Feuerwache \n, in der Zeit von Februar 2013 bis \nSeptember 2015 ausgetauscht worden seien. Es habe sich dabei um Bilder und \nNachrichten \nmit \nden \nNationalsozialismus \nverharmlosenden, \nrassistischen \nund \nmenschenfeindlichen Inhalten gehandelt. \n \nDie senatorische Behörde leitete diesen Vorgang noch am selben Tag an die \nKriminalpolizei Bremen weiter. Am 09.10. und 10.10.2020 erfolgte eine polizeiliche \nVernehmung von \n T\n und dem Zeugen J\n. Die Staatsanwaltschaft \n \nstellte \ndaraufhin \nfest, \ndass \nzwar \nhinsichtlich \nder \nbis \ndahin \nbekannten \nverfahrensgegenständlichen \nNachrichten \nund \nBilddateien \nzwischenzeitlich \nVerfolgungsverjährung eingetreten sei, dass aber aufgrund der Aussagen der beiden \nZeugen der Verdacht bestehe, dass im Hinblick auf die mutmaßlich rechtsextreme \nGesinnung des Beklagten der Verdacht einer fortdauernden und damit nicht verjährten \nTatbegehung nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und \nterroristischer Organisationen) und § 130 StGB (Volksverhetzung) bestehe. Die \nStaatsanwaltschaft warf ihm vor, von 2013 bis 2015 in bis dahin unbekannten, öffentlich \neinsehbaren lnternetforen mit einer unbekannten Anzahl von Teilnehmern Bild- und \nTextnachrichten mit verbotenen Kennzeichen und mit rechtsextremen Inhalten sowie \nBotschaften veröffentlicht zu haben, welche insbesondere Migranten, Ausländer, Juden \nsowie Muslime in einer die Menschenwürde tangierenden Art und Weise diffamieren sowie \nGräueltaten des Nationalsozialismus in einer unangemessenen Art und Weise darstellen. \nAm 07.11.2020 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen durch Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen \n die Durchsuchung der \nWohnung des Beklagten angeordnet, welche am 24.11.2020 durchgeführt wurde. In \ndiesem Zusammenhang wurden verschiedene Datenträger sichergestellt und später \nausgewertet. Über das Ergebnis erstellte die Kriminalpolizei einen Vermerk. Darin fand \ninsbesondere die Auswertung der Kommunikation in einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem \nNamen „\nH\n“ Erwähnung, in der neben dem Beklagten zwei weitere \nGruppenmitglieder aktiv waren. In der Gruppe seien im Zeitraum 01.03.2019 bis \n24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den \nNationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Der Verdacht, dass der \nBeklagte im Internet verbotene Inhalte veröffentliche oder in rechtsextremen Internetforen \naktiv sei, bestätigte sich nach Einschätzung der Ermittler nicht. Die Direktion Kriminalpolizei \ngab unter dem 30.03.2021 im Ermittlungsverfahren zudem auf Anforderung des \nErmittlungsführers eine „Politikwissenschaftliche Einschätzung“ dazu ab, ob die \nausgewerteten Inhalte Schlüsse auf das politisch-ideologische Weltbild des Beklagten \nzuließen. \n \n\n4 \n \nMit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Senator für Inneres gegen den Beklagten wegen \ndes Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren und setzte \n \nB\n als Ermittlungsführerin ein. \nGleichzeitig setzte er das Disziplinarverfahren für die Dauer des staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahrens aus. \n \nDas zunächst von der Staatsanwaltschaft \n geführte Ermittlungsverfahren wurde am \n04.02.2022 durch die Staatsanwaltschaft \n übernommen \n \n. Von dort aus wurde es der Staatsanwaltschaft\n \n zur Übernahme angeboten. Diese lehnte die \nÜbernahme mit der Begründung ab, die internetbezogenen Handlungen des Beklagten \nbezögen sich auf Aktivitäten in den WhatsApp-Gruppen. Soweit in den Gruppen \nvolksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollen, mangele es diesbezüglich am \nVerbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \nda die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe, diese einem größeren \nPersonenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht \nmehr kontrollierbar sei. Bei beiden genannten Chatgruppen handele es sich um \nmiteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe „M\n“, da \ndiese allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen gewesen seien, so dass hier von einem \ngeschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft fuße, auszugehen sei. \nDie Staatsanwaltschaft\n stellte sodann das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom \n29.06.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung stellte die Staatsanwaltschaft \ndarauf ab, dass dem Beklagten eine Straftat gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht \nnachgewiesen werden könne, weil etwaige volksverhetzende Inhalte nicht im Sinne der \nVorschrift „verbreitet“ worden seien, denn es habe sich bei den Chatgruppen, in denen \nsolche Inhalte geteilt worden seien, jeweils um einen zahlenmäßig begrenzten, \ngeschlossenen Kreis miteinander bekannter Personen gehandelt. Allerdings sei nach \nAuswertung der Datenträger, insbesondere auch der familieninternen Chats, eine \nverfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten deutlich geworden, welche geeignet sei, \nZweifel an seiner „Dienstfähigkeit“ aufkommen zu lassen. Insofern solle eine Mitteilung an \nden Dienstherren erfolgen. \n \nMit Schreiben vom 28.07.2022 gab der Senator für Inneres dem Beklagten die \nWiederaufnahme des bis dahin ausgesetzten Disziplinarverfahrens bekannt. Die \nAuswertung der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte mit dem im Rahmen der \npolizeilichen Durchsuchung sichergestellten umfangreichen Bild- und Datenmaterial von \nzahlreichen Handys, PCs und sonstigen Datenträgern habe ergeben, dass der Beklagte in \nder Zeit von 2013 bis November 2020 eine große Anzahl von Chat-Nachrichten mit \n\n5 \n \nverfassungs- bzw. menschenfeindlichen Inhalten vor allem in den Chatgruppen „M\n \n\" und „\nH\n\" ausgetauscht habe. Mit Verfügung vom \n17.03.2023 gab die Ermittlungsführerin dem Beklagten den Abschluss der Untersuchung \nbekannt und übersandte ihm den Ermittlungsbericht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit \nzur abschließenden Stellungnahme gemäß § 30 BremDG gegeben. \n \nDie Klägerin hat am 30.06.2023 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht gegen den \nBeklagten erhoben. \n \nIn formeller Hinsicht führt die Klägerin insbesondere aus: Die Personalvertretungsgremien \nseien angehört worden, es liege jedenfalls nicht der Fall einer unterbliebenen Beteiligung \nvor. Die dazu von der Beklagtenseite angesprochene Rechtsprechung sei nicht \nanwendbar. Bezüglich des Personalrats sei keine umfassende Mitbestimmung eröffnet \n(§ 54 Abs. 2 BremPersVG) und auch keine Frist hierfür gesetzlich vorgegeben, er erhalte \nebenso wie die Frauenbeauftragte (lediglich) die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der \nPersonalrat bestimme insoweit selbst, ob und wie er Stellung nehme. Auch § 13a \nBremLGG enthalte insoweit keine Fristvorgabe. Die Schwerbehindertenvertretung sei \nebenfalls beteiligt worden. Nach der Verwaltungsvorschrift über die Verarbeitung von \nPersonalaktendaten und die Führung von Personalakten müsse darüber hinaus nicht \njegliche Korrespondenz zum Inhalt der Disziplinarakten durch Verfahrensbeteiligte \ndokumentiert werden. \n \nInhaltlich führt die Klägerin darüber hinaus aus: Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen \nhabe der Beklagte zwischen 2013 und 2020 Bild- und Textnachrichten mit \nnationalsozialistischen, menschenfeindlichen und rassistischen Inhalten versandt und \nempfangen, überwiegend in den Chatgruppen „M\n\" und „\n \nH\n\", aber auch in Kommunikation mit der Familie und Freunden. Bei den 24 \nMitgliedern der Chatgruppe „M\n\" handele es sich ausschließlich um \nBeamte der Feuerwehr Bremen, die ganz überwiegend der Wachgruppe \n \n des Beklagten angehörten. Der Beklagte sei in dieser Chatgruppe mit dem \nTeilnehmernamen „\n F\n\" bezeichnet worden. Der Chatgruppe „\nH\n\" \ngehörten neben dem Beklagten nur zwei weitere Personen, namentlich der Zeuge M\n \nund der Zeuge S\n, an, die beide nicht bei der Feuerwehr Bremen tätig seien. Hier \nsei der Beklagte unter seinem eigenen Namen geführt. In der Feuerwehr Bremen sei der \nBeklagte vielfach, selbst im Funkverkehr, „S\n\" genannt worden. Schließlich sei \nfestgestellt worden, dass der Beklagte am 11.07.2016 das Hörbuch „Adolf Hitler - Mein \nKampf\" heruntergeladen habe. \n \n\n6 \n \nIm Einzelnen werde dem Beklagten der Austausch der nachstehenden Nachrichten und \nBilder in der WhatsApp-Gruppe „M\n\" im Zeitraum Juni 2013 bis August \n2015 vorgeworfen: \n \n1. Am 24.06.2013 ein im Stil einer Werbeanzeige gestaltetes Bild, das im Vordergrund \neinen Pfeife rauchenden und Bier trinkenden Mann mit „Hitlerbart\" auf einem Stuhl \nsitzend und im Hintergrund mehrere augenscheinlich an den Händen gefesselte \nund an Seilen erhängte Männer unter der Überschrift „Einfach mal die Seele \nbaumeln lassen\" zeige. Auf dem Bild finde sich weiter die Abbildung einer \nBierflasche mit Reichsadler und Hakenkreuz auf dem Etikett. Das Bild trage die \nUnterschrift „Nürnberger Reichskristallweizen - gebraut nach dem deutschen \nReinheitsgebot von 1935\". \n2. Am 28.06.2013 ein Meme, das zwei Personen und Sprechblasen zeige. Die \nabgebildete kleinere Person frage die größere Person: „Papa, warum spielen bei \nStar Trek keine Muslime mit?\", worauf diese Person erwidere: „Weil es in der \nZukunft spielt, mein Sohn!\". \n3. Am 03.09.2013 die Abbildung eines Zeitungsausschnitts mit dem Titel „Kreuzberg \nverbietet Weihnachten\" und dem Kommentar: „Weihnachtsdeko verboten, damit \nsich Moslems nicht beleidigt fühlen...was für ein Politikerpack…elende \nVolksverräter!\". \n4. Am 13.09.2013 die Abbildung eines Wahlplakats der NPD, das links eine Bratwurst \nim Brötchen und den Schriftzug „Echte Thüringer\" und rechts das Foto eines \ndunkelhäutigen Mannes und den Schriftzug „Falscher Thüringer\" zeige. \n5. Eine Textnachricht mit folgendem Inhalt: „Die Ausländerbehörde in HH heißt nun \nWelcome Center!!!! Ob auch ein Goodby [sic!] Center eingerichtet wurde bleibt \noffen...“. \n6. Am 24.10.2013 ein Meme, das Adolf Hitler zeige, der lachend unter einem Baum \nsitze mit dem Schriftzug: „Was ist das einzig gute an einem Vegetarier? DIE \nENDUNG\". \n7. Am 25.10.2013 ein Foto eines älteren Mannes, der an seiner Jacke den \nsogenannten „Judenstern\" und eines Uniformierten, der eine Hakenkreuzbinde am \nArm trage. Darunter befinde sich die Aufschrift „Sind sie ein Jude?\" „Sehe ich etwa \naus wie der verfickte Sheriff?\". \n8. Am 01.11.2013 das Bild augenscheinlich eines amerikanischen Ureinwohners mit \ndem Text „Die Indianer konnten die Einwanderung nicht stoppen. Heute leben sie \nin Reservaten\". \n\n7 \n \n9. Am 08.11.2013 das Fotos eines weißen Hundes, der eine Kopfbedeckung trage, \ndie an die Kapuzengewänder des Ku-Klux-Klans erinnere, neben einem schwarzen \nHund, der eine Schlinge um den Hals trage. \n10. Am 30.11.2013 die Abbildung von zwei Bananen, von denen eine augenscheinlich \nverfault sei, mit dem Text „Menschen sind wie Bananen...Keiner mag die \nSchwarzen..!\". \n11. Am 22.12.2013 einen Comic-Strip, in dem eine ältere weiße Frau auf einen \nKothaufen am Boden zeige und zu einem daneben stehenden dunkelhäutigen \nMann sage: „Entschuldigung, ich glaube Ihr Kollege ist zusammengebrochen.\". \n12. Am 07.02.2014 das Foto eines dunkelhäutigen Kleinkindes, das in einer \nKloschüssel sitze mit der Überschrift „Moin Moin, So nun erstmal Kaffee, Kippe und \nnen Neger durch die brille Boxen...\". \n13. Am 11.02.2014 ein Foto mit dem Emblem der Olympischen Winterspiele 2014 in \nSotschi, wobei in der oberen linken Ecke ein Panzer und die Textzeile „Endlich \nwieder Winterspiele mit deutscher Beteiligung in Russland!\" abgebildet seien. \n14. Am 16.02.2014 die Abbildung zweier dunkelhäutiger Kinder vor einer Müllhalde, die \njeweils eine Computertastatur unter dem Arm hielten, mit der Überschrift \n„2 Negabyte\". \n15. Am 16.02.2014 das Bild eines dunkelhäutigen Mannes, der augenscheinlich eine \nweiße Frau attackiere, und dem Schriftzug „Peinigger\". \n16. Am 05.05.2014 das Schwarz-Weiß-Foto eines Soldaten und mit dem Schriftzug in \nFrakturschrift „Wir alle sollen es lesen im schweigenden Gestein: Ihr seid treu \ngewesen, mögen auch wir es sein.\". \n17. Am 06.06.2014 ein Meme, auf dem nur die Köpfe mehrerer dunkelhäutiger Männer \nabgebildet seien und das die Bildunterschrift „DER EURO IST ALLE, AB JETZT \nWIRD GEARBEITET!!!!!!!\" trage. Das Foto sei bildtechnisch so bearbeitet worden, \ndass die Augen der abgebildeten Männer übertrieben groß und weit aufgerissen \nerscheinen würden. \n18. Am 07.06.2014 das Bild eines Fußballs mit einem aufgedruckten Hakenkreuz-\nSymbol und der Bildunterschrift „Mit dem Ball müsste der WM-Titel doch machbar \nsein...\". \n19. Ein Foto, das Adolf Hitler zeige, wie er gemeinsam mit weiteren Männern auf die \nKamera zugehe, unter der Überschrift „Frankreich wir kommen.\". \n20. Am 04.07.2014 ein Foto Adolf Hitlers vor einer Menschenmenge, die den „Hitler-\nGruß\" zeige, mit dem Schriftzug „Keine Sorge Jungs Frankreich ist nicht \nunbesiegbar“. \n21. Am 09.07.2014 die wahrscheinlich mit einem Bildbearbeitungsprogramm \nbearbeitete Abbildung eines Wohnhauses, das mit mehreren Hakenkreuzen und \n\n8 \n \ndem Schriftzug „Sieg Heil\" in Frakturschrift versehen worden sei und die \nUnterschrift „das Haus ist fertig dekoriert nun kann das Spiel beginnen\", trage. Auf \ndem Bild befinde sich zudem eine Abbildung Adolf Hitlers, der den Hitler-Gruß \nzeige. \n22. Am 03.09.2014 ein Foto eines dunkelhäutigen jungen Mannes, der von einer \nWürgeschlange angefallen werde, mit dem Schriftzug: „Könnte endlich mal jemand \nwas unternehmen? Der Schwarze klaut die Schlange!\". \n23. Am 12.11.2014 das Bild eines mit dunkelhäutigen Geflüchteten überladenen \nSchlauchbootes und dem Schriftzug: „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn \nbraucht?!“. \n24. Am 27.02.2015 das Foto eines mehrstöckigen Gebäudes, auf dessen Flachdach \nein Klettergerüst für Kinder mit mehreren Rutschen abgebildet sei. Das Ende der \nRutschen rage über den Rand des Daches heraus, so dass der Eindruck erweckt \nwerde, dass Personen, die die Rutschen nutzten, in die Tiefe stürzten. Das Bild \ntrage die Unterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim!\". \n25. Am 27.02.2015 eine Profilansicht Adolf Hitlers, der den Eindruck erwecke als \ntelefoniere er, mit der Bildunterschrift „Ich grüße die WhatsApp Gruppe“. \n26. Auf die Reaktion eines Gruppenmitglieds auf die beiden zuvor beschriebenen \nBilder „Mann....was stimmt denn hier nicht\", habe der Beklagte geantwortet „Geht \ngar nicht, wer postet von meinem Account?“ gefolgt von einem lachenden Smiley. \n27. Am 12.06.2015 das offenbar bildbearbeitete Foto eines Flugzeugs mit der Aufschrift \n„Großdeutsches Reich\" in Frakturschrift und der Abbildung eines Hakenkreuzes am \nSeitenruder. Das Bild habe der Beklagte wie folgt kommentiert: „Was ist das für \neine Airline?? Fliegen die ab Bremen?\". \n28. Am 16.07.2015 das Foto von vier augenscheinlich syrischen Männern, die ein \nPlakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sorgen um unsere Kinder im Krieg in \nSyrien\" in die Kamera hielten. Dem Foto sei die Bildunterschrift beigefügt „Ach... \nSorgen macht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage...Warum \nseid ihr feigen Dreckschweine denn ohne sie abgehauen???\". \n \nFür den Zeitraum von 2018 bis November 2020 seien dem Beklagten nach dem Ergebnis \nder staatsanwaltlichen Ermittlungen die nachstehend aufgeführten Chatnachrichten, Bilder \nund Audiodateien zuzurechnen: \n \n29. Am 30.08.2018 habe der Beklagte über WhatsApp an \n M\n das Bild \neiner unbekleideten Frau, die den Hitlergruß zeige, verschickt und habe dies \nkommentierte mit „Sowas brauchen wir, keine Kopftuchmuttis\". \n\n9 \n \n30. Am 30.10.2018 habe der Beklagte ein Hitlerbild mit der Aufschrift „Hab gehört es \nwird eine Stelle frei\" an \n M\n verschickt. \n31. Am 02.12.2018 habe der Beklagte einen „Sticker\", der ein Hakenkreuz zeige, per \nWhatsApp an \n M\n verschickt. \n32. Am 05.01.2019 habe der Beklagte an \n S\n eine Nachricht \nweitergeleitet, in der von „dreckigen, ziegenfickenden Arabern\" die Rede sei. \n33. Am 20.04.2019 habe der Beklagte das Bild einer Torte, auf der ein Hakenkreuz \nabgebildet sei, über WhatsApp an \n M\nverschickt. \n34. Am 25.07.2019 habe der Beklagte eine Audiodatei, in welcher Dunkelhäutige als \n„Neger\" bezeichnet worden seien, die sich „alle verpissen sollen\", an die \nWhatsApp-Chatgruppe „\n H\n\" weitergeleitet. \n35. Am 16.08.2019 habe der Beklagte \n S\n über WhatsApp wie folgt zum \nGeburtstag gratuliert: „Alles Gute zum Geburtstag mein deutscher Kamerad! Viel \nGesundheit und immer eine Kugel im Lauf!\". \n36. Am 19.01.2020 habe der Beklagte eine Audiodatei mit einem Witz, der Türken \nSodomie nachsage, an die WhatsApp-Chatgruppe „\nH\n\" und \nvier weitere Personen verschickt. \n37. Am 20.04.2020 habe der Beklagte an die WhatsApp-Chatgruppe „\n \nH\n\" eine Abbildung Adolf Hitlers mit der Bildunterschrift „Happy Birthday\" \nverschickt. \n38. Der Beklagte habe zwischen dem 14.03.2020 und dem 14.05.2020 die Abbildung \ndes Covers des „Compact-Magazins\", das von den Verfassungsschutzbehörden \nals \nrechtsextremer \nVerdachtsfall \neingestuft \nwerde, \nund \ndes \nMagazins \n„Schwertträger\", in dem über den Kommandeur der SS-Division „Totenkopf\" \nHermann Prieß berichtet worden sei, an die WhatsApp-Gruppe „\n \nH\n\" mit den Kommentaren verschickt „Im Weserkurier wird sich darüber \nausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen verkauft werden. Was für \nein ehrloses Pack.\" Und „Liegen wohl bei Lestra in Schwachhausen im \nZeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu \ngeben\". \n39. Am 14.05.2020 habe der Beklagte an zwei WhatsApp-Chatgruppen das Foto eines \nKlingelschildes mit nicht-deutschen Nachnamen mit dem Kommentar „Finde den \nFehler\" versandt. \n40. Am 11.08.2020 habe der Beklagte die Bezeichnung „Kanacke\" in einem Post an \nD\n, \n V\n und \nV\n verwendet. \n41. Am 18.08.2020 habe der Beklagte in der WhatsApp-Chatgruppe „\n \nH\n\" auf einen Link zu einem Artikel der BILD, welcher den tödlichen \n\n10 \n \nSchusswaffeneinsatz gegen einen Asylbewerber thematisiert, mit dem Wort \n„Strike\" reagiert. \n42. Am 11.08. und 01.11.2020 habe der Beklagte in der WhatsApp-Chatgruppe „\n \n H\n\" den Ausdruck „Kanacke\" bzw. „Drecks Kanacken\" für \nausländische Personen verwendet. \n43. Am 03.11.2020 habe der Beklagte in der Gruppe „\nH\n die \nNachricht verschickt „War klar und keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel \nwirklich sind. Auf der Isolation nicht ein Deutscher, nur Flüchtlinge, Türken und \nRussen Die Aufnahme sieht aus wie eine Flüchtlingsunterkunft und wir sollen weiter \neingeschränkt werden?“. \n \nAuf dem Smartphone „LG\n“ des Beklagten seien zahlreiche Bilder festgestellt worden, \nfür die eine digitale Weitergabe nicht nachzuweisen sei, die aber vergleichbare Inhalte wie \ndie oben aufgeführten Bild- und Textnachrichten enthielten: \n \n44. Plakat „Jugend dient dem Führer – alle Zehnjährigen in die HJ\". \n45. Foto der Fußballnationalmannschaft, die geschlossen den Hitlergruß zeige. \n46. Werbung für Klempner mit Hitlerbart „Für das Gas rufen Sie den Meister\". \n47. Werbung „Gesindel Ketchup\". \n48. „Führerbier\". \n49. Mann mit Hitlerbärtchen in der Straßenbahn „Gott sei Dank, er ist auf dem Weg\". \n50. Foto des Beklagten aus dem Jahr 2012 vor einer in Deutschland verbotenen \nReichskriegsflagge posierend. \n \nAus den angeführten Bild-, Text- und Audionachrichten ergebe sich, dass der Beklagte \nvorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende \nVerfassungstreuepflicht verletzt habe, indem er in WhatsApp-Chats seine rechtsextremen \nund menschenfeindlichen Ansichten geteilt habe. Diese habe der Beklagte insbesondere \ngegenüber den der WhatsApp-Gruppe „M\n\" angehörenden Kollegen über \nJahre hinweg kundgetan. Darüber hinaus sei „seine Einstellung“ auch anderen \nAngehörigen der Feuerwehr bekannt gewesen, die nicht Mitglied der WhatsApp-Gruppe \ngewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beklagte von sehr vielen Kollegen in der \ngesamten Feuerwehr „S\n\" genannt worden sei, belege seine besondere Identifikation \nmit den Zeiten des Dritten Reichs. Bezeichnend sei der am 30.06.2020 per WhatsApp \nübermittelte Geburtstagsgruß eines Kollegen mit den Worten: „Dachte Du hast am 20.4“ \nund die Antwort des Beklagten: „Das war mein Opa, aber trotzdem danke\" (Nr. 51). \nSchließlich seien die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Beklagten auch nur \ndeshalb eingeleitet worden, weil Kollegen seine Nachrichten als rechtsextrem und \n\n11 \n \nausländerfeindlich empfunden und die Chats publik gemacht hätten. Soweit der Beklagte \nsich darauf berufe, dass ein Teil der ab 2018 übermittelten Nachrichten nur im engsten \nKreis – in der WhatsApp-Chatgruppe „\n H\n“ – verbreitet worden seien, \nvermöge ihn dies nicht zu entlasten. Auch wenn zugunsten des Beklagten unterstellt \nwerde, \ndass \nzwischen \nden \nMitgliedern \ndieser \nChatgruppe \neine \nso \nenge \nVertrauensbeziehung bestehe, unterlägen die ausgetauschten Nachrichten nicht dem \ngrundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit oder der freien Entfaltung der Persönlichkeit. \nDies folge aus einer Abwägung dieser Grundrechte des Beklagten mit dem festgestellten \nVerstoß gegen die politische Treuepflicht, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des \nStaates und vor rassistischen oder sonst fremdenfeindlichen bzw. den Nationalsozialismus \nverherrlichenden bzw. bagatellisierenden Äußerungen diene. Das vom Beklagten \nbegangene Dienstvergehen wiege sehr schwer. Durch die bundesweite Berichterstattung \nüber die geposteten Texte und Bilder habe das Ansehen der Feuerwehr Bremen und des \nBerufsbeamtentums insgesamt erheblichen Schaden genommen. Umstände, die eine \nMilderung dieser Beurteilung gebieten, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich \nnicht mit dem Hinweis entlasten, dass er den Chatverlauf der Gruppe „M\n\" \nbereits im Herbst 2015 gelöscht habe, denn dieser Umstand stehe ersichtlich nicht mit \neiner Distanzierung von den geposteten Inhalten in Zusammenhang. Dies belegten die in \nder Zeit von 2018 bis Ende 2020 versandten Chatnachrichten mit vergleichbaren \nAussagen. Auch die unter Nr. 42-48 aufgeführten Bilder sowie das heruntergeladene \nHörbuch „Mein Kampf\", deren bloßer Besitz möglicherweise keinen Verstoß gegen die \nVerfassungstreuepflicht begründe, könnten als verstärkendes Indiz gewertet werden, dass \nder Beklagte im Rahmen eines fest verankerten, nationalistisch geprägten und \nrassistischen Weltbildes agiere. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass \ner neben den beanstandeten Chats auch unverfängliche Nachrichten verschickt und neben \ndem Hörbuch „Mein Kampf\" auch das BGB heruntergeladen habe. Es erschließe sich nicht, \nweshalb dieser Umstand das Gewicht der wiederholt erfolgten Kundgabe und Verbreitung \nrassistischer und nationalsozialistischer Inhalte durch den Antragsteller schmälern solle. \nZugunsten des Beklagten sei zwar in die Abwägung einzubeziehen, dass er \ndisziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und dass er seinen Dienst unbeanstandet \nverrichtet habe. Angesichts der Schwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht \nsei die Erhebung der Disziplinarklage jedoch unerlässlich. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 10 BremDG). \n \n \n\n12 \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte tritt der Disziplinarklage im Einzelnen entgegen. Insbesondere rüge er in \nformeller Hinsicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Disziplinarakte, die Verwertung \nstaatsanwaltschaftlicher Ermittlungsergebnisse durch den Dienstherrn ohne eigene \nBewertung und Abwägung, die nicht ausreichende Gewährung von Akteneinsicht sowie \neine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und eine öffentliche \nVorverurteilung. Überdies rüge er die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates, der \nSchwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten. Zu Unrecht sei als \nErmittlungsführerin \nB \neingesetzt \nworden, \nobwohl \ndiese \nbereits \nals \nSonderermittlerin der Klägerin für das Sonderermittlungsverfahren über die Feuerwehr \nBremen eingesetzt worden sei. Diese habe nicht mehr neutral ermitteln können. Es sei \nmehr als problematisch, dass die Klägerin der Auffassung sei, auf die gesamten Daten aus \nder staatsanwaltlichen Ermittlung zugreifen und abstellen zu können. Eine Verwertung \nwerde in diesem Umfang als unzulässig erachtet. Außerdem unterliege die privat geführte \nKommunikation \neinem \nbesonderen \ngrundrechtlichen \nSchutz. \nHinsichtlich \nder \nKommunikation mit seiner Ehefrau und Tochter sei ein besonderes Vertrauensverhältnis \nzu berücksichtigen, welches zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Die so \nausgetauschten Nachrichten seien disziplinarisch ohne Relevanz. Der pauschale Verweis \nauf die Beweismittelordner „SH 1“ und „SH 2“ sei unzulässig. Die Beiziehung stelle einen \nVerstoß gegen § 29 BremDG und § 26 BDSG sowie der vorausgegangenen EU-Richtlinie \ndar, da keine Interessenabwägung erfolgt sei. \n \nInhaltlich führt der Beklagte insbesondere aus: Die Chats aus der WhatsApp-Gruppe \n„M\n“ habe der Beklagte bereits Ende 2015 selbst gelöscht, nichts davon \naufbewahrt oder an derer Stelle gespeichert und nicht danach an anderer Stelle \nentsprechende Inhalte versandt. Er habe sich für die seinerzeitige Kommunikation \nentschuldigt und von dieser distanziert. Die in der Zeit von 2018 bis Ende 2020 versandten \nNachrichten mit vergleichbarem Aussagegehalt widerlegte die Distanzierung nicht. Er habe \ndanach keine entsprechenden Inhalte mehr empfangen, die auch nur ansatzweise mit \ndenen zwischen 2013 bis Ende 2015 versendeten Inhalten vergleichbar wären. Viele der \nin der WhatsApp-Gruppe „M\n“ eingestellten Inhalte seien zumindest 2013 \nbis Ende 2015 tatsächlich als „schwarzer Humor\" verstanden worden. Bei der \nseinerzeitigen Chat Gruppe \"M\n\" habe es sich um lediglich zwölf Mitglieder \ngehandelt. Nicht alle dem Beklagten zugeordneten Nachrichten seien diesem definitiv \nzuzuordnen. Alle Screenshots mit „\n\" ließen sich nicht ohne weiteres dem \n\n13 \n \nBeklagten zuordnen, da diese ebenso vom Zeugen \n N\n oder aber einem \nsonstigen Teilnehmer der Gruppe herrühren könnten. Der Zeuge N\n habe als \nAdministrator mit dem Versenden entsprechender Inhalte begonnen, indem er mit dem \nHitler-Bild und der Zuschrift „Hoch die Hände, Wochenende“ vom 17.02.2013 die hier in \nRede stehende Kommunikation aufgenommen habe. Jedenfalls habe der Beklagte die \nBildnachrichten nicht selbst hergestellt und sie seien aus dem „Zusammenhang gerissen“. \nViele der Inhalte seien seinerzeit als lustig empfunden und insoweit in dieser Einschätzung \nvon allen Beteiligten in dieser Form verstanden worden. Weder habe hiermit eine \nGlorifizierung des Nationalsozialismus einhergehen sollen, noch sei irgendeiner der \nBeteiligten davon ausgegangen, hiermit einer rechten Gesinnung Rechnung zu tragen. In \nder Gruppe seien auch viele andere Themen ausgetauscht worden. Die Kommunikation \nmit seinen vier engsten Freunden sowie die geführte Kommunikation mit der Familie und \nin der Chat-Gruppe \"\n H\n“ dürfe nicht verwertet werden. Die Klägerin \nhabe diesen Eingriff nicht mit der verfassungsfeindlichen Einstellung des Beklagten \nrechtfertigen dürfen, da diese nicht vorliege. Die Nachrichten ließen keinen Rückschluss \ndarauf zu, dass der Beklagte von seinen Kollegen als rechtsextrem und ausländerfeindlich \nempfunden worden sei und er habe dies auch in den Chats nicht „publik“ gemacht. Das \nFoto des Beklagten aus dem Jahr 2012 vor einer in Deutschland verbotenen \nReichskriegsflagge sei im Zusammenhang mit einem Familienbesuch eines Museums in \nDänemark „zum Spaß“ erfolgt. Mittlerweile schäme er sich dafür. Wenn das Hörbuch \"Mein \nKampf“ \nheruntergeladen \nworden \nsei, \nso \nsei \nentgegen \nder \nAuffassung \ndes \nOberverwaltungsgerichts und der Klägerin selbstredend das gegenteilige Indiz mit zu \nberücksichtigen, dass eben nicht nur das BGB heruntergeladen worden war, sondern \nzudem das Hörbuch „Er ist wieder da“. Das Buch „Er ist wieder da“ kennzeichne sich \ngerade \ndadurch \naus, \ndass \neine \nsatirische \nAuseinandersetzung \nmit \ndem \nNationalsozialismus und insbesondere mit der Person Adolf Hitlers vorgenommen werde. \nEine humoristische und satirische Auseinandersetzung werde in der Regel nicht von \nrechtsradikalen oder Anhängern der Person Adolf Hitlers geführt. Das bloße Vorhalten \neines Buches sei nicht strafbar. Der Begriff und die Verwendung des Namen „S\n“ für \nden Beklagten sei nicht von sehr vielen Kollegen und auch nicht ständig und regelmäßig \nauf der Wache erfolgt, sondern gelegentlich. Den Namen habe sich der Beklagte nicht \nselbst gegeben. Er sei ihm von einem Kollegen gegeben worden, nachdem diese den Film \n„S\n“ – nach der Erinnerung des Beklagten Ende der 1990er Jahre \n– gemeinsam mit anderen Kollegen auf der Wache gesehen hätten. Vor diesem \nHintergrund und im Zusammenhang mit einem Spaß sei beim Einfahren mit dem \nLöschfahrzeug aus „Löschzug 2 kommt rein“ „Zug S\n kommt rein“ geworden. \n \n\n14 \n \nDem Beklagten sei kein Dienstvergehen und auch keine Verletzung einer Amtspflicht \nnachzuweisen. Der Beklagte habe keinen rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen \noder sonst rassistischen Charakter. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts im Verfahren über die Tätigkeitsuntersagung verweise, sei zu \nbeachten, dass die dort in Bezug genommene „Politikwissenschaftlichen Einschätzung“ \nder Direktion Kriminalpolizei/Staatsschutz vom 30.03.2021 durch die Gutachterliche \nStellungnahme \nvon \nW \nvom \n09.09.2022 \nwiderlegt \nsei. \nDie \npolitikwissenschaftliche Einschätzung sei auch nicht verwertbar, da diese auch \nunverwertbare höchstpersönliche Kommunikation verwerte. Es treffe nicht zu, dass der \nBeklagte von seinen seinerzeitigen oder auch nachfolgenden Kollegen als rechtsextrem \nund ausländerfeindlich empfunden oder zugeordnet worden sei. Des Weiteren sei zu \nberücksichtigen, dass das im Rahmen der Durchsuchung beim Beklagten umfangreich \ngesammelte Datenmaterial auch aus einer umfangreichen Wiederherstellung bereits \ngelöschter Daten bestehe. An keiner Stelle seien nur ansatzweise nationalsozialistische \noder rechtsradikale Devotionalien gefunden worden. Es habe bei ihm in sämtlichen \ndurchsuchten Räumlichkeiten keine Naziflaggen, keine Hakenkreuze, keine Bilder von \nAdolf Hitler oder sonstige Gegenstände gefunden werden können, die eine Nähe zum \nRechtsradikalismus oder zum Nationalsozialismus erkennen ließen. Er sei, auch wenn eine \npolitische Betätigung in der AfD zumindest derzeit noch nicht als Ausdruck einer \nVerfassungsfeindlichkeit für Beamte gewertet werde, weder Mitglied der AfD, noch betätige \ner sich politisch in irgendeiner Art und Weise bei der AfD oder bei sonstigen dem \nrechtsradikalen Spektrum zuzuordnenden Parteien. Er sei nicht auf Demonstrationen \ngewesen, er habe nicht an irgendwelchen Querdenkerveranstaltungen teilgenommen und \nengagiere sich erkennbar nicht politisch und zwar weder im Rahmen der Teilnahme an \nVeranstaltungen, noch durch Teilnahme in entsprechenden Foren. Auch ein Agieren in \nentsprechenden Foren sei durch die umfassenden Ermittlungen nicht bestätigt, sondern \nganz im Gegenteil, als widerlegt bewertet worden. Das begrenzte Interesse des Beklagten \nan der Wehrmacht und am Militär könne nicht gleichgesetzt werden mit einer \nnationalsozialistischen Gesinnung. Er bedauere die seinerzeitige Kommunikation in der \nWhatsApp Gruppe zutiefst und den Schaden, den die Feuerwehr und seine Kollegen durch \ndie öffentliche Bekanntmachung in 2020 erfahren habe. \n \nDas Gericht habe darüber hinaus die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nbeachten, nach der neben einer eventuell verfassungsfeindlichen Gesinnung auch das \nVerbreiten dieser Gesinnung zwingende Voraussetzung für die Annahme eines \ndienstlichen Fehlverhaltens sei. Der böse Schein genüge entgegen der Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts nicht. Er sei kein Mitglied einer dem rechtsradikalen \nSpektrum zuzuordnenden Partei, habe nie an Demonstrationen der Querdenker \n\n15 \n \nteilgenommen und auch die abgefragten Suchanfragen auf den durchsuchten \nDatenträgern wiesen keine Besonderheiten auf, insbesondere habe er sich weder in Foren \nnoch \nauf \nFacebook \nnoch \nin \nsonstigen \nöffentlich \nzugänglichen \nRäumen \nnationalsozialistisch, rechtsradikal, rassistisch oder sonst menschenverachtend geäußert. \nAus der „Recht auf Vergessen“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge \neine besondere Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts. Es verleihe im Rahmen einer \nrechtsstaatlichen Grundordnung und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einem jeden \nMenschen einen Anspruch auf einen Neuanfang („Reset“). Teil dessen sei ein Anspruch \ndes Beklagten, sich nicht mehr gegen die Posts aus 2013/2014 positionieren zu müssen, \nda er mit dem vollständigen Löschen der Chats Ende 2015 bereits eine ausreichende \nDistanzierung hiervon vorgenommen habe. Insofern sei der Anspruch des „Vergessen-\nWerdens“ auch gleichzusetzen mit dem Anspruch auf ein Verwertungsverbot. Denn die \nbesagte Kommunikation und die Inhalte seien der Klägerin nur deshalb zugänglich \ngemacht worden, weil der Zeuge J\n nicht in 2015, sondern fünf Jahre nach dem \nLöschen und acht Jahre nach den ersten Bild- und Textnachrichten eine zuvor gefertigte \nAuswahl von Screenshots vorgelegt habe und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der \nBeklagte selbst sich hiervon bereits durch Löschen in seinerzeit notwendiger Form \ndistanziert gehabt habe und fünf Jahre später überhaupt keine Möglichkeit mehr habe, dem \nanders entgegenzutreten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt. Es müsse \nfestgehalten werden, dass die öffentliche Bekanntheit ohne sein Zutun erfolgt und er sogar \nzu Beginn des Verfahrens namentlich genannt worden sei und bis heute als Haupttäter \nbezeichnet werde, obwohl nachweislich und aus den staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsakten zu entnehmen sei, dass mindestens elf weitere Beamte an der \nKommunikation beteiligt gewesen seien, diese sich selbst mit entsprechender \nKommunikation eingebracht hätten und auch danach in der fortgeführten Gruppe ab Ende \n2015 entsprechende Kommunikation geführt hätten, ohne dass dies bis heute zu \ndisziplinarrechtlichen Folgen für diese Beteiligten geführt habe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, dem Protokoll zur mündlichen \nVerhandlung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Auf die zulässige (hierzu 1.) Disziplinarklage ist als Disziplinarmaßnahme auf die \nEntfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (hierzu 2.). \n \n\n16 \n \n1. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor. Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 \nBremDG wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts nur eingestellt, wenn \ndas behördliche Disziplinarverfahren oder die Klageschrift an einem wesentlichen Mangel \nleidet, der nicht nach den Vorgaben des § 54 BremDG geheilt worden ist. Ein solcher \nwesentlicher Mangel kann nicht erkannt werden, dazu im Einzelnen: \n \na) Das Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durch die Klägerin eingeleitet worden. \nLiegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 \nBremDG die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wobei die Einleitung nach \n§ 17 Abs. 1 Satz 3 BremDG aktenkundig zu machen ist. Der Staatsrat des Senators des \nInneren hat mit Vermerk vom 25.11.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten \neingeleitet \nund \ndieses \nvorläufig \nwährend \ndes \nstaatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz BremDG ausgesetzt. Dies hat der Staatsrat \naktenkundig gemacht. Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und seine vorläufige \nAussetzung ist der Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2020 in Kenntnis gesetzt worden. \n \nNach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Verden über den Abschluss der \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach \n§ 170 Abs. 2 StPO hat der Staatsrat des Senators des Inneren mit Schreiben vom \n28.07.2022 dem Beklagten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren wiederaufgenommen \nwird. Mit Schreiben vom 05.08.2022 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben, welche er mit Schreiben vom 29.08.2022 wahrnahm. \n \nb) Gegen die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und dazugehörigen \nBeweismittelbände \n ist nichts zu erinnern. \nNach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 BremDG können zur Erhebung der \nerforderlichen Beweise Akten beigezogen werden. Zur Beurteilung der Verfassungstreue \ndes Beklagten war es angezeigt, die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Verden \nbezüglich des Verdachts einer fortdauernden Tatbegehung nach §§ 86a, 130 StGB \nheranzuziehen. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft \n das Strafverfahren allein deshalb eingestellt hat, weil etwaige volksverhetzende \nInhalte nicht hinreichend „verbreitet“ worden sind, denn es hat sich bei den Chatgruppen, \nin denen solche Inhalte geteilt wurden, jeweils um einen zahlenmäßig begrenzten, \ngeschlossenen Kreis miteinander bekannter Personen gehandelt. Hier war aber mit Blick \nauf die beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen des Beklagten eine eigenständige \ndisziplinarrechtliche Würdigung angezeigt. \n\n17 \n \n \nDie Übermittlung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nebst Beweismittelbänden \nverstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht oder sonst gegen Grundrechte des Beklagten. \nEntgegen der Ansicht des Beklagten waren die § 26 BDSG sowie § 29 BremDG für die \nBeantwortung dieser Frage schon nicht anwendbar. Die Vorgaben für den Datenschutz im \nBeschäftigungsbereich nach § 26 BDSG finden nach § 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 BDSG nur \nfür Beamtinnen und Beamte des Bundes Anwendung, bei dem Beklagten handelt es sich \naber um einen Beamten des Landes Bremen. Die Vorschrift des § 29 BremDG, die \nausweislich der amtlichen Überschrift dem Schutz „innerdienstlicher Informationen“ dient, \nist bereits inhaltlich nicht für die Beantwortung der Frage der rechtmäßigen Beiziehung von \nStrafermittlungsakten anwendbar. Denn neben Personalakten im Sinne von § 50 Satz 2 \nBeamtStG sind durch diese Vorschrift allein innerdienstliche Behördenakten mit \npersonenbezogenen \nDaten \ndes \nBeamten, \nwie \netwa \nSachakten \nüber \ndie \nSicherheitsüberprüfung eines Beamten sowie Prüfungs- oder Kindergeldakten des \nBeamten geschützt. Zu diesen gehören Strafermittlungsakten nicht. Daran anschließend \nwerden auch durch § 29 Abs. 2 BremDG „nur“ personenbezogenen Daten im \nZusammenhang des Datenaustausches zwischen Dienststellen eines oder verschiedener \nDienstherrn geschützt (zur Anwendbarkeit der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift \nim Überblick Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 29 Rn. 2 ff., 11 ff.). \nSchließlich ergibt sich für die vorliegende Frage kein erhöhtes datenschutzrechtliches \nSchutzniveau aus der Regelung des § 12 BremDSGVOAG i. V. m. § 89 BremBG, der die \nFrage der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Dienstherrn und nicht \nan ihn im Blick hat. \n \nDie demgegenüber anwendbaren Vorgaben für die Übermittlung personenbezogener \nDaten aus einem eingestellten Strafermittlungsverfahren an den Dienstherrn nach § 49 \nAbs. 3 BeamtStG wurden durch die Staatsanwaltschaft Verden beachtet. Es wurde in \nrechtmäßiger Weise eine Zweckänderung vorgenommen. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 2 Nr. 2 BeamStG sollen Entscheidungen über strafverfahrensrechtliche \nVerfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, zur \nSicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen übermittelt werden, wenn \ndie Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu \nprüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist nach § 49 Abs. 3 \nSatz 2 BeamtStG zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse \nsind. Die Staatsanwaltschaft\n hat mit Verfügung 29.06.2022 festgestellt, dass \ninsgesamt nach Auswertung der Datenträger, insbesondere auch der familieninternen \nChats, eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten deutlich geworden sei, welche \ngeeignet sei, Zweifel an seiner „Dienstfähigkeit“ aufkommen zu lassen. Auch wenn die \n\n18 \n \nStaatsanwaltschaft\nim Rahmen der Verfügung vom 20.06.2022 die Mitteilung an \nden Dienstherrn des Beklagten fälschlicher Weise auf Nr. 16 Abs. 2 MiStrA, die nicht auf \nBeamte, sondern auf Arbeitnehmer- oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse im \nöffentlichen Dienst Anwendung findet, und nicht auf Nr. 15 Abs. 3 MiStra gestützt hat, der \ndie vorbenannte Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeamStG umsetzt, \nerfolgte sie dennoch rechtmäßig. Denn die Staatsanwaltschaft\n hat sich inhaltlich \nmit der Frage der Verfassungstreue des Beklagten auseinandergesetzt und ist zur \nSicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen in nachvollziehbarer \nWeise zu einer Mitteilungspflicht über die Einstellung des Strafverfahrens gelangt. Die \nMitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgte \nsodann unter dem 29.06.2022. \n \nDie Staatsanwaltschaft \n hat der Ermittlungsführerin des Senators für Inneres in \nrechtmäßiger Weise Akteneinsicht gewährt in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte \nnebst \nBeweismittelbänden. \nNach \n§ 474 \nAbs. \n1 \nStPO \nerhalten \nGerichte, \nStaatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der \nRechtspflege erforderlich ist. Der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren ist dabei als \nJustizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren (OLG Schleswig, Urt. v. \n14.8.2012 – 11 U 128/10 –, NJOZ 2013, 1411 [1412]; OLG Hamm, Beschl. v. 4.7.2019 – 1 \nVAs 29/19 –, BeckRS 2019, 47142 Rn. 8). Grundsätzlich muss dabei die beantragende \nBehörde selbst prüfen und verantworten, ob die Einsicht in das strafrechtliche \nErmittlungsverfahren für ein eingeleitetes Disziplinarverfahren erforderlich ist (siehe dazu \nauch die Anforderungen gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Gemäß § 477 Abs. 4 \nSatz 2 \nStPO \nprüft \ndie \nStaatsanwaltschaft \nin \ndiesem \nFalle \nnur, \nob \ndas \nÜbermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass \nbesonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung \nbesteht. Beinhaltet die Ermittlungsakte Daten aus dem unantastbaren Bereich der privaten \nLebensgestaltung des Beamten, sind diese dem Einblick durch die öffentliche Gewalt \nentzogen, selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesem \nBereich nicht rechtfertigen, wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde findet in \ndiesen Fällen eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht \nstatt. Zum Kernbereich gehören beispielsweise der Inhalt psychotherapeutischer \nGespräche, sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Solche Daten aus dem Kernbereich \nfinden sich in den vorgelegten Akten nicht; dies wird auch nicht vom Beklagten \nvorgetragen. Geht es – wie bei den ausgewerteten Daten des Beklagten – nicht um Daten, \ndie dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, bedarf \ndie Weitergabe der Daten im Rahmen der Akteneinsicht einer Rechtfertigung durch ein \nüberwiegendes Allgemeininteresse. Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn zu den Akten \n\n19 \n \nAusdrucke von Kurznachrichten vertraulichen Inhalts zwischen dem Beamten und seiner \nLebensgefährtin gelangt sind oder sich auf der sichergestellten Festplatte privat \naufgenommene Lichtbilder ohne jeglichen strafrechtlichen relevanten Bezug befinden, die \nin ihrer Gesamtschau ein genaues Bild über die persönlichen Lebensverhältnisse des \nBeamten und seiner Lebensgefährtin geben. In diesen Fällen ist dem Grundrecht des \nBeamten auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang vor dem einfachgesetzlich \ngeregelten Akteneinsichtsrecht der Disziplinarbehörde zu geben, das Privat- und \nIntimleben des Beamten darf nicht in grundrechtsverletzender Weise ausgespäht werden \n(m. w. N. Sandkuhl, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, \n2. Aufl. 2021, Teil I. Rn. 210). Auch wenn die Beweismittelbände durchaus Lichtbilder \n(siehe insbesondere die Auswertung der „Festplatte \n“, \n. \ndes Beweismittelbandes „SH2“) und Textnachrichten (siehe insbesondere die Auswertung \nder „Smartphone LG \n“, \nS. 59 ff. des Beweismittelbandes „SH1“) aus dem \nfamiliären Umfeld des Beklagten zum Gegenstand haben, folgt daraus kein \nÜbermittlungsverbot. Zum einen fokussierte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer \nErmittlung solche Inhalte, die strafrechtlich zu würdigen waren oder sonst Rückschlüsse \nauf die Verfassungstreue zuließen. So finden sich in den Beweismittelbänden weit \nüberwiegend Inhalte, die Anhaltspunkte für Verstößen gegen Strafgesetze, gegen \nVorschriften des Waffengesetzes oder gegen die Verfassungstreuepflicht bieten. Von der \nBeklagtenseite wird hier auch nicht konkret vorgetragen, welche Inhalte nicht durch die \nStaatsanwaltschaft hätten weitergegeben werden dürfen. Insoweit standen einer \nWeitergabe der Ermittlungsergebnisse keine gewichtigen Interessen des Beklagten \nentgegen. Schon vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag des Beklagten fehl, dass \ndie Strafermittlungsakte allein belastende Kommunikation enthalte; die sparsame \nDatenverwertung \nwar \naus \nGründen \nder \nVerhältnismäßigkeit \nund \ndes \nPersönlichkeitsrechtsschutzes geboten. Mit Blick auf den in Rede stehenden Verstoß des \nBeklagten gegen seine Verfassungstreuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht streiten \nüberwiegende Gründe für die Übermittlung der Ermittlungsergebnisse. Unabhängig davon \nstand gegen die Übermittlung schützenswerter Daten schließlich vorrangig Rechtsschutz \nnach § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO zur Verfügung (siehe auch dazu Sandkuhl, a.a.O., Teil I. \nRn. 210), der nicht durch den Beklagten ergriffen wurde. \n \nc) Dem Beklagten wurde im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ausreichend \nAkteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt. Das Akteneinsichtsrecht des Beklagten für \ndas behördliche Verfahren ergibt sich aus § 3 BDG i. V. m. § 1 BremVwVfG i. V. m. § 29 \nVwVfG. Unstreitig hatte der Beklagte Einsicht in die dem Gericht vorliegende Personalakte, \ndie Disziplinarakte in zwei Bänden nebst Sonderband über das Verbot zur Führung der \nDienstgeschäfte sowie die Strafverfahrensakte \n \n\n20 \n \n in drei Bänden nebst Beweismittel in zwei Bänden. Weitere Akten lagen dem \nDisziplinargericht ebenfalls nicht vor. Zuletzt hat der Beklagte Akteneinsicht durch das \nGericht erhalten unter dem 20.11.2023. \n \nDem \nBeklagten \nwurde \ndurch \ndie \nKlägerin \nim \nRahmen \ndes \nbehördlichen \nDisziplinarverfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auf Grundlage der \nordnungsgemäß gewährten Akteneinsicht war es dem Beklagten hinreichend möglich, sich \nzu äußern. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2020, mit Schreiben \nvom 05.08.2022 bzw. 26.10.2022 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 BremDG über die \nEinleitung bzw. Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unterrichtet und ihn darauf \nhingewiesen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur \nSache auszusagen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29.08.2022 und 23.11.2022 sich \nzur Sache geäußert. Auch wurde dem Beklagten gemäß § 30 Satz 1 BremDG nach \nBeendigung der Ermittlungen die Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. \nDanach ist dem Beamten nach Beendigung der Ermittlung (nochmals) Gelegenheit zu \ngeben, sich zu äußern, wobei die Bestimmungen in § 20 Abs. 2 BDG zur Fristbestimmung \nund deren Verlängerung entsprechend gelten. Diese nochmalige Anhörung soll \nsicherstellen, dass der Beamte in Kenntnis dessen, was der Dienstvorgesetzte als \nDienstpflichtverletzungen festgestellt hat und wie er damit umzugehen gedenkt, \nGelegenheit erhält, aus seiner Sicht wesentliche Entlastungstatsachen vorzubringen oder \nfür die Maßnahmebemessung mildernde Umstände aufzuzeigen (Sandkuhl, a.a.O., Teil II. \nRn. 614). Die Ermittlungsführerin hat den Beklagten unter Vorlage des Ermittlungsberichts \nmit Schreiben vom 17.03.2023 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben, \nwelche der Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2023 wahrnahm. \n \nSoweit der Beklagte eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aus dem \nUmstand herzuleiten sucht, dass die von der Klägerin vorgelegte Disziplinarakte \nunvollständig sei, führt dies ebenfalls nicht zu einem wesentlichen Mangel des \nDisziplinarverfahrens. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es einen Verstoß gegen die \nPflicht der Klägerin zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten darstellen \ndürfte, soweit die Disziplinarkammer bereits im gerichtlichen Verfahren über die vorläufige \nDienstenthebung \ndes \nBeklagten \nfeststellen \nmusste, \ndass \nUnterlagen \nnicht \nordnungsgemäß veraktet wurden (VG Bremen, Beschl. v. 04.11.2024 – 8 V 1894/24 –, \nBeckRS 2024, 31211 Rn. 57 f.; zu den Pflichten für eine ordnungsgemäße Aktenführung \nim Überblick Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 \nRn. 30). Allerdings führt diese Feststellung nicht zu einem wesentlichen Mangel des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens (zur etwaigen Folge einer Beweislastumkehr bei \nrechtswidriger Aktenführung vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 \n\n21 \n \n–, NVwZ 2002, 104). Es stand dem Beklagten überdies frei, fehlende Dokumente und sonst \nentlastende Umstände im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens dem \nGericht vorzulegen. \n \nd) Die Mitbestimmungsgremien wurden ordnungsgemäß beteiligt. \n \naa) Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Gemäß § 54 Abs. 2 BremPersVG ist \ndem Personalrat Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten Beschuldigungen \nerhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor jeder weiteren \nMaßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. Der \nPersonalrat der Feuerwehr Bremen wurde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens \ngegen den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt, was dieser unter \ndem 27.11.2020 bestätigte. \n \nDer Senator für Inneres übersandte dem Personalrat unter dem 24.05.2023 den \nErmittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende Äußerung des \nBeklagten und teilte zugleich mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage zu erheben. Der \nSenator für Inneres setzte dem Personalrat der Feuerwehr Bremen eine Frist zur \nKenntnisnahme bis zum 14.06.2023. Unter dem 30.05.2023 übersandte der Senator des \nInneren drei weitere „Schreiben zum Disziplinarverfahren“ an den Personalrat der \nFeuerwehr Bremen. Der Personalrat der Feuerwehr Bremen bestätigte mit Unterschrift den \nEingang des Schreibens über die beabsichtigte Disziplinarklage und gab keine \nweitergehende Stellungnahme ab. \n \nDie vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, denn der \nPersonalrat der Feuerwehr Bremen wurde durch die Übersendung des Ermittlungsberichts \nvom 17.03.2023 und des bis dahin dokumentierten Standes der Ermittlungen auch sonst \nhinreichend in Kenntnis gesetzt. Die Vorlage der Disziplinarklage war nicht erforderlich. Es \ngenügt, wenn die vorgelegten Unterlagen die Mitbestimmungsgremien über den Gang der \nErmittlungen und die Vorwürfe ins Bild setzen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.09.2022 – 8 K \n2910/20 –, juris Rn. 36; siehe zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates vor \nErlass der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten zuletzt VG Bremen, Beschl. v. \n04.11.2024 – 8 V 1894/24 –, juris Rn. 37 ff.). Es stand dem Personalrat der Feuerwehr \nBremen frei, sein bestehendes Recht und die diesem Recht korrespondierende Pflicht zur \nStellungnahme jedenfalls bis zum 14.06.2023 wahrzunehmen. \n \nbb) Die Frauenbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt. Gemäß § 13a LGG ist der \nFrauen- und Gleichstellungsbeauftragten Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten \n\n22 \n \nBeschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor \njeder \nweiteren \nMaßnahme \nim \nDisziplinarverfahren \nhat \ndie \nFrauen- \nund \nGleichstellungsbeauftragte Stellung zu nehmen. Die Frauenbeauftragten der Feuerwehr \nBremen wurde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten mit \nSchreiben vom 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt, was diese unter dem 30.11.2020 \nbestätigte. \n \nDer Senator für Inneres übersandte der Frauenbeauftragten der Feuerwehr Bremen unter \ndem 30.05.2023 den Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende \nÄußerung des Beklagten und teilte zugleich mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage zu \nerheben. Der Senator für Inneres setzte der Frauenbeauftragten der Feuerwehr Bremen \neine Frist zur Kenntnisnahme bis zum 14.06.2023. Ebenfalls unter dem 30.05.2023 \nübersandte der Senator des Inneren drei weitere „Schreiben zum Disziplinarverfahren“ an \ndie Frauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen. Die Frauenbeauftragte der Feuerwehr \nBremen bestätigte unter dem 12.06.2023 den Eingang des Schreibens über die \nbeabsichtigte Disziplinarklage und gab keine weitergehende Stellungnahme zur \nbeabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage ab. Die vorgenommene Art der Beteiligung \nentspricht den gesetzlichen Vorgaben (siehe dazu parallel die Ausführungen unter aa) \n \ncc) Schließlich wurde die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Über \ndie Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 25.11.2020 brauchte die \nSchwerbehindertenvertretung zunächst nicht in Kenntnis gesetzt zu werden, da bei dem \nBeklagten ein Grad der Behinderung \nerst mit Wirkung vom 01.10.2021 \nfestgestellt wurde. Mit Schreiben vom 30.05.2023 unterrichtete der Senator für Inneres die \nSchwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen über die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens gegen den Beklagten vom 25.11.2020 und setzte sie über die \nbeabsichtigte Disziplinarklage in Kenntnis. Als Anlage wurden der Ermittlungsbericht der \nErmittlungsführerin sowie die abschließende Äußerung des Beklagten übersandt. Der \nSchwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen wurde eine Stellungnahmefrist bis \nzum 14.06.2023 eingeräumt. Auch nach der Gewährung von Fristverlängerung durch den \nSenator für Inneres bis zum 22.06.2023 hat die Schwerbehindertenvertretung keine \nStellungnahme abgegeben. Die vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den \ngesetzlichen Vorgaben (siehe dazu parallel die Ausführungen unter aa) \n \ne) Keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens stellt die Einsetzung der \nErmittlungsführerin dar. Mit der Durchführung der Disziplinarermittlungen kann der \nDienstvorgesetzte zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 21 BremDG einen \nErmittlungsführer beauftragen, auch wenn er dadurch selbst nicht von der \n\n23 \n \nhöchstpersönlichen Letztverantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des \nVerfahrens und die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit der Ermittlungen \nentbunden wird. Dabei können auch Rechtsanwälte oder sogar Privatpersonen, wie \npensionierte Beamte, als Ermittlungspersonen beauftragt werden. Bei der Ausübung \nseines Auswahlermessens soll der Dienstvorgesetzte nur Ermittlungspersonen in Betracht \nziehen, die nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen sowie ihrer Persönlichkeit Gewähr \ndafür bieten, sorgfältig und objektiv bzw. fair zu ermitteln. Rechtliche Schranken für die \nBeauftragung ergeben sich zum einen aus dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. \nZum anderen sind die über § 3 BremDG einbezogenen Ausschlussgründe des § 1 \nBremVwVfG i. V. m. § 20 VwVfG und die Ablösung bei Befangenheit gemäß § 1 \nBremVwVfG i. V. m. § 21 VwVfG zu beachten (Hermann, in: Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., \nTeil II. Rn. 531 ff.). Nach diesen Maßstäben begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt \nder Besorgnis der Befangenheit keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ermittlungsführerin \nzuvor als Sonderermittlerin für den Senator für Inneres umfassend Vorwürfe bei der \nFeuerwehr Bremen über rechtsextremistisches, rassistisches, homophobes und auch \nfrauenfeindliches \nVerhalten \naufgearbeitet \nhat \n(siehe \ndazu \nB\n, \nRassismus, \nRechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen?, Mai 2021, abrufbar unter \nhttps://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/Untersuchung_Feuerwehr_Endfass\nung_Juni.pdf, zuletzt abgerufen am 25.11.2024). Denn damit ist schon kein Grund \nsubstantiiert vorgetragen, der geeignet ist, gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG Misstrauen gegen \neine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Selbst eine Vorbefassung mit der im \nVerfahren zu behandelnden Angelegenheit begründet grundsätzlich keine Besorgnis der \nBefangenheit (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 21 Rn. 30). \n \nUnabhängig davon und selbstständig tragend hat der Beklagte sein Recht, eine etwaige \nBesorgnis der Befangenheit zu rügen, verloren. Ein dem Betroffenen bekannter \nBefangenheitsgrund, wie hier die Führung der Ermittlungen im Disziplinarverfahren durch \ndie Ermittlungsführerin, muss vor der abschließenden Verwaltungsentscheidung und \nunverzüglich nach Bekanntwerden geltend gemacht werden, um einen Rügeverlust zu \nverhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 – 5 C 51.90 –, juris Rn. 19 unter Verweis auf \neinen allgemeinen Rechtsgrundsatz; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 81 D \n2.10 –, juris Rn. 40; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2007 – 2 B 10825/07 –, juris Rn. 11; \nSchmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 6). Das ist hier nicht \ngeschehen. Der Beklagte hat die Person der Ermittlungsführerin erstmals mit seiner \nKlageerwiderung vom 18.08.2023 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gerügt. Dies \nist damit fast drei Jahre nach der Einleitung der Ermittlung und nach Einsetzung der \nErmittlungsführerin durch die Verfügung vom 25.11.2020 sowie nach Abschluss des \nbehördlichen Disziplinarverfahrens und damit nicht unverzüglich geschehen (siehe zu einer \n\n24 \n \nRüge nach fast fünf Jahren bereits VG Bremen, Urt. v. 21.2.2023 – 8 K 663/21 –, BeckRS \n2023, 13195 Rn. 39) \n \n2. Die Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die \nEntfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Beklagte hat sich \nzur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen \nHandlungen und Verhaltensweisen eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, \nwelches zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. Dazu im Einzelnen: \n \na) Das Gericht legt der Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde: \n \nDer Zeuge N\n gründete am 15.02.2013 die Gruppe „F\n“, die im Laufe \ndes Jahres 2013 in „H\n“ und schließlich in „M\n umbenannt \nwurde. In dieser WhatsApp-Gruppe befanden sich zwischen Juni 2013 und August 2015 \nneben dem Beklagten elf weitere Gruppenmitglieder. Bei diesen Mitgliedern handelte es \nsich ausschließlich um Beschäftigte der \n Wachabteilung der Feuerwehr \nBremen. Der Gruppenchat wurde angelegt, damit sich die Beschäftigten der \n Wachabteilung darin austauschen. Die \n Wachabteilung umfasste in diesem Zeitraum \n18 Personen, aber nicht alle hatten bereits ein Smartphone bzw. die WhatsApp-App. Der \nWachabteilungsleiter wollte nicht Mitglied in dieser Gruppe sein. In der WhatsApp-Gruppe \nwurde sich über unterschiedliche Themen ausgetauscht, zum Teil hatten sie auch Bezug \nzum Feuerwehrdienst. So wurden etwa Fotos von Dienstplänen in den Gruppenchat \nversendet. Der Beklagte versandte im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 die unter Nr. 1-\n28 aufgeführten Bild- und Textnachrichten in die WhatsApp-Gruppe „M\n“. \nMindestens einmal und spätestens am 10.07.2013 beschwerte sich der Zeuge J\n \ngegenüber dem Kläger über den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat \nund forderte ihn auf, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu \nunterlassen. Dies hielt den Kläger nicht davon ab, die Bilder unter der Nr. 3-28 in die \nWhatsApp-Gruppe zu versenden. \n \nDas Versenden durch den Beklagten der unter Nr. 1-28 aufgeführten Bild- und \nTextnachrichten in die WhatsApp-Gruppe „M\n\" steht zur Überzeugung des \nGerichts fest aufgrund der von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten \nLichtbildern, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen \nwurden. Bei diesen Lichtbildern handelt es sich um sogenannte „Screenshots“ \n(Bildschirmfoto), die der Zeuge J\n mit seinem Mobiltelefon erstellte. Der Beklagte hat \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Bild- und Textnachrichten \nsolchen Inhalts von ihm stammen. Auch wenn er sich nicht an jede Einzelne der Bild- und \n\n25 \n \nTextnachrichten erinnerte, so stellte er das Versenden der Bild- und Textnachrichten \ninsgesamt nicht in Abrede. Das Versenden durch den Beklagten steht auch ungeachtet der \nAngaben \ndes \nBeklagten \naufgrund \nder \nvorgelegten \nScreenshots \nsowie \nder \nZusammenschau \nmit \nden \nweiteren \nvom \nZeugen \nJ\n \nim \nRahmen \ndes \nStrafermittlungsverfahrens vorgelegten und nunmehr in der Strafermittlungsakte \nbefindlichen Lichtbildern (Bl. 59 ff. der Ermittlungsakte, Band I) fest. Insbesondere lässt \nsich das Versenden durch den Beklagten hinsichtlich der mit den Nr. 1-28 angeführten Bild- \nund Textnachrichten abgrenzen von einem Versenden durch den Zeugen N\n. Zwar \nsind ausweislich der Bl. 60 und 62 der Ermittlungsakte (Band I) sowohl der Kollege des \nBeklagten, der Zeuge N\n, wie auch der Beklagte selbst mit dem Vornamen \n \n im Mobiltelefon des Zeugen J\n eingespeichert, wobei zudem der Name des \nBeklagten falsch \n geschrieben worden ist. Die vorgelegten \nScreenshots, die sich auch im Band I der strafrechtlichen Ermittlungsakten wiederfinden, \nlassen aber gleichwohl eine Identifikation des Beklagten zu. Aus dem Screenshot der \n„Gruppeninfo“ (Bl. 59 der Ermittlungsakte, Band I) ergibt sich, dass der Beklagte nach den \nvom Zeugen J\n gespeicherten Kontaktinformationen in der Gruppe als Teilnehmer \n„\n“ und der Zeuge N\n als Teilnehmer „\n“ geführt \nwurde. Aufgrund des Screenshots der Kontaktdaten auf Bl. 62 der Ermittlungsakte (Band I) \nund des dort abgebildeten Profilbildes sowie der Mobilfunknummer \n \nlässt sich der Name „\n“ zweifelsfrei dem Beklagten zuordnen. Dieser ist auf \ndem Profilbild ohne weiteres zu erkennen. Überdies entspricht die dort abgebildete \nMobilfunknummer der Mobilfunknummer des Mobiltelefons „LG \n“, das durch die \nErmittlungsbehörden unter III.1. des Beweismittelbandes „SH 1“ ausgewertet worden ist \n(dort Bl. 3). Soweit die Klägerin Screenshots von Teilen des Chatverlaufs vorgelegt hat, \nsind die dort ersichtlichen Bild- und Textnachrichten dem Beklagte ohne weiteres \nzuzuordnen, da dort der Name „\n“ und nicht bloß der Name „\n“ \naufgeführt ist. Dies betrifft namentlich die Bild- und Textnachrichten unter der Nr. 3, 5, 8, \n19, 26 und 27. Darüber hinaus lassen sich die Bild- und Textnachrichten unter der Nr. 1, \n21, 23, 24, 25 und 28 dem Beklagten dadurch zuordnen, dass neben Screenshots der \ndigitalen Bildergalerie sich weitere Screenshots von Teilen des Chatverlaufs in der \nstrafverfahrensrechtlichen Ermittlungsakte befinden, die ebendiese Bilder aus der digitalen \nBildergalerie unter dem vollständigen Namen „\n“ anführen und dem Datum \nund der Uhrzeit aus der digitalen Bildergalerie entsprechen (vgl. Bl. 84, 117, 121, 127 und \n134 der Ermittlungsakte, Band I). Auch hinsichtlich der verbleibenden Bild- und \nTextnachrichten unter der Nr. 2, 4, 6, 7, 9-18, 20, 22, 25 ist eine Zuordnung an den \nBeklagten ohne weiteres möglich. Zum einen ergibt sich eine Zuordnung aus den \nhandschriftlichen Anmerkungen des Zeugen J\n. Hinzu kommt zum anderen, dass der \nZeuge N\n zu Beginn des dokumentierten Zeitraums noch über eine andere \n\n26 \n \nMobilfunknummer verfügte, wie sich aus den Screenshots der Chatverläufe und den \nhandschriftlichen Anmerkungen des Zeugen J\n dazu ergibt. Dementsprechend ist der \nZeuge N\n in den vorgelegten Chatverläufen zunächst auch nur mit dieser Nummer \nbezeichnet und nicht als „\n“ – dem Kontaktnamen, der zum Zeitpunkt der \nErstellung der Screenshots der neuen Nummer des Zeugen N\n zugeordnet war – \nbenannt. Da der Zeuge N\n den Screenshots nach zuletzt unter dem 11.11.2014 \nunter seiner alten Mobilfunknummer gepostet hatte, sprechen hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die ihm als \n„\n“ zugeordneten Postings tatsächlich versendet hat (so auch schon OVG Bremen, \nBeschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 54). \n \nDer personelle Zuschnitt der WhatsApp-Gruppe „M\n“ für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum aus insgesamt zwölf Mitgliedern der \n \nWachabteilung steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des in der \nDisziplinarakte befindlichen Screenshots der „Gruppeninfo“, aus der sich die Teilnehmer \nim Einzelnen zu dem Zeitpunkt ergeben, zu dem der Zeuge J\n aus der Gruppe \nausgetreten ist. Die dort angeführte Anzahl der Personen und seine Beziehung zu diesen \nentspricht überdies den Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. \nDort gab der Beklagte an, dass die Chatgruppe sich ursprünglich auf seine Dienstschicht \nan der Feuerwache bezogen habe. Gegründet habe die Chatgruppe sein Kollege, der \nZeuge N\n. Die Chatgruppe sei auch nicht von Beginn an „M\n“ \nbenannt worden, sondern im Laufe des Jahres 2013 im Zuge der „H\n“ so \numbenannt worden. Dies ergibt sich überdies aus dem Screenshot des Gruppenchats vom \n15.02.2013, wonach der Gruppenchat nach Gründung in „F\n“ umbenannt \nwurde. Der Beklagte führte zudem aus, dass sich jedenfalls zum Anfang zwölf Personen \nim Gruppenchat befunden hätten. Zwar umfasse die Dienstschicht eigentlich 18 Personen, \naber zu diesem Zeitpunkt hätten nicht alle seiner Kollegen ein Smartphone gehabt und \nhätten deshalb nicht Mitglied dieser WhatsApp-Gruppe sein können. Auch hätten nicht alle \neintreten wollen, so z. B. nicht sein Wachabteilungsleiter. Der Zeuge J\n erinnerte sich \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung an das Gründungsdatum des Gruppenchats, den \n15.02.2013, und gab an, dass er im September 2015 aus dem Gruppenchat ausgetreten \nsei. \n \nDer inhaltliche Zuschnitt der WhatsApp-Gruppe steht zur Überzeugung des Gerichts fest \naufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Zeugen J\n im \nRahmen der mündlichen Verhandlung. So gab der Beklagte an, dass es sich bei den \nMitgliedern des Gruppenchats wie auch bei den weiteren Mitgliedern der Wachabteilung \num einen sehr engen und vertrauten Kreis gehandelt habe. Die Kollegen würden ein Drittel \n\n27 \n \nihres Lebens miteinander verbringen, so dass eine enge familiäre Verbindung entstanden \nsei. Im Gruppenchat hätten sich die Beteiligten „über allesmögliche“ ausgetauscht. Es sei \nsich über Persönliches, über die Freizeitgestaltung und auch inoffiziell über Dienstliches in \ndieser Gruppe ausgetauscht worden. Der Zeuge J\n bestätigte dies im Wesentlichen. \nEr sprach von einem „bunten Gemisch“ an „lustigen Unterhaltungen“ mit diversen Bildern, \naber auch an dienstbezogenen Informationen über schicht- und funktionsbezogene \nTätigkeiten, Dienstplänen und dergleichen. Daneben konnte der Zeuge N\n \nergänzen, \ndass \ndie \nChatgruppe \nfür \ndie \nOrganisation \nvon \nTrikots \nfür \ndie \n„H\n“, bei der die Wachabteilung teilgenommen habe, gegründet worden \nsei. Es sei nach seinen Angaben um allesmögliche in dieser Gruppe „gegangen“: \nVerabredungen, Einkäufe, „wer wem was mitbringt“. \n \nEs steht schließlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge J\n den \nBeklagten bereits im Juli 2013 dazu aufforderte, den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten \nim Gruppenchat, den der Zeuge J\n als „faschistoiden Bullshit“ bzw. als „ernstgemeinte \nPolitik-Kacke“ bezeichnete, zu unterlassen. Dies ergibt sich aus der auf Bl. 44 des \nBeweismittelbandes zur Ermittlungsakte „SH 2“ Umschrift eines Anhangs einer E-Mail, die \nsich der Beklagte selbst schickte. Dieser Anhang beinhaltet ausschließlich einen \nAusschnitt eines WhatsApp-Chats aus dem streitgegenständlichen Gruppenchat (zu \ndiesem Zeitpunkt noch mit „H\n“ benannt), unter anderem heißt es: \n \n„9. Juli 22:21 – m\n: Dachte wir wollten kein Propaganda mehr hier \nposten. Oder galt das nur für mich?? \n \n9. Juli 23:28 – \nJ\n: wenn du faschistoiden bullshit postest, juckt es mir \neinfach immer in den fingern. kann nix dagegen tun. sorry? \n \n10. Juli 08:36 – m\n: Das war doch kein Faschoscheiß, sondern \nwissenschaftliche \nErhebung \nüber \neine \nVielzahl \nmeiner \nFreunde. \nDen \nGlaubensscheiß kannst Du vergessen. Selbst eine Roter Menschenfreund wie \nHelmut Schmidt meint das inzwischen, wie publiziert wird. \n \n10. Juli 10:24 – \nJ\n: Lass es doch einfach in dieser Gruppe okay. Niemand \nhat was gegen lustige, menschenverachtende Bildchen. Aber deine ernstgemeinte \nPolitik-Kacke lass sein. Damit meine ich auch deine rechten Zeitungsartikel und \nsonstiges Zeug, das du von deinen potentiell vom Verfassungsschutz beobachteten \nSeiten kopierst. Mach doch ne extra Feuerwehrgruppe mit \n und co \nauf, wo du das postest. Oder stell dich auf den Marktplatz in deinem Dorf.“ \n\n28 \n \n \nDass eine Beschwerde – wie die vorstehend illustrierte – über den Inhalt der Bild- und \nTextnachrichten im Gruppenchat „M\n“ tatsächlich stattgefunden und der \nBeklagte sich mit Beschwerden dieser Art auseinandergesetzt hat, ergibt sich überdies aus \nden Angaben des Beklagten und des Zeugen J\n im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung. Der Beklagte selbst gab an, dass sich der Zeuge J\n über den Inhalt seiner \nBild- und Textnachrichten im Gruppenchat „echauffiert“ habe und dieser „in eine andere \nRichtung“ gepostet habe. Auf Nachfrage des Gerichts, was mit einer anderen Richtung \ngemeint sei, führte der Beklagte aus, etwa „Sachen von der KPD und Antifa-Zeugs“. Auch \nder Zeuge J\n berichtete von Formen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bild- \nund Textnachrichten des Beklagten, namentlich wenigen Situationen von Konflikten über \npolitische Differenzen, die auch im Chat zum Ausdruck gekommen seien. Auch sei von \nanderen Kollegen Widerrede verlautbart worden, im Sinne von „So jetzt reicht es aber, \nD\n“. Auch bestätigte der Zeuge J\n die Konversation aus dem Juli 2014. So gab er \nan, dass er etwa ab Juli 2014 Widerrede erhoben habe und es infolgedessen zu \nMeinungsverschiedenheiten mit dem Beklagten gekommen sei. Zum Beispiel habe er \nHyperlinks von verschwörungstheoretischen Seiten geteilt. Auf Widerrede von ihm habe \nsich der Beklagte „natürlich auch geäußert“. Der Zeuge J\n habe in diesem \nZusammenhang wahrgenommen, dass die Inhalte der Chatgruppe merklich rassistischer \nund fremdenfeindlicher geworden seien und dass man das nicht mehr als Humor \nbezeichnen habe können. Auch den Screenshots unter Nr. 3 vom 03.09.2013 \n(„Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen….was für ein \nPolitikerpack…elende Volksverräter“/„Darüber möchte ich gern mit B\n debattieren“) \nsowie auf Bl. 64 der Disziplinarakte aus dem Oktober 2013 (auf den Eintrag von „\n \n“/„Du meinst, willkommen im Asyl Staat Deutschland, da wo es alles gibt ohne \nwas dafür zu tun“ findet sich der Eintrag des Beklagten („\n“) „Das darf ich \nnicht mehr sagen, sonst bekomme ich wieder Ärger mit B\n“) lässt sich entnehmen, dass \nzwischen dem Beklagten und dem Zeugen J\n eine Meinungsverschiedenheit bezüglich \ndes Inhalts der Nachrichten durch den Beklagten im Gruppenchat zuvor stattgefunden hat. \n \nDie Disziplinarkammer durfte bei der erforderlichen Überzeugungsbildung im Rahmen des \nhiesigen Verfahrens die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in zwei Bänden nebst der \nbeiden Beweismittelbände „SH 1“ und „SH 2“ heranziehen. Schon die Klägerin durfte die \nvorbenannten Akten im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens beiziehen (siehe \ndazu bereits ausführlich unter I.1.b). Für das gerichtliche Disziplinarverfahren kann nichts \nAnderes gelten. Entsprechend den für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden \n§§ 21 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1 S. 1 BremDG verpflichtet § 57 Abs. 1 BremDG auch das \nGericht, die erforderlichen Beweise zu erheben, wozu auch die Beiziehung von \n\n29 \n \nStrafermittlungsakten gehört (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 58 Rn. 3). \nEin Beweisverwertungsverbot ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der \nDokumentation der Auswertung des Mobiltelefons, des Laptops sowie weiterer Datenträger \ndes Beklagten um eine ordnungsgemäße Beweiserhebung. Die Durchsuchung nach \nDatenträgern beim Beklagten vom 24.11.2020 beruht auf dem Durchsuchungsbeschluss \ndes Amtsgerichts Bremen vom 07.11.2020 \n. \nDie Rechtmäßigkeit des nach §§ 102, 105 StPO ergangenen Durchsuchungsbeschlusses \nwurde nicht durch die Beklagtenseite in Zweifel gezogen. Die Auswertung der \nsichergestellten Datenträger durfte auf Grundlage der §§ 94 ff. StPO erfolgen (Überblick \nbei Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 94 Rn. 12 f.; \ngrundlegend \nBVerfG, \nUrt. \nv. \n16.06.2009 \n– \n2 \nBvR \n902/06 \n–, \njuris). \nEin \nBeweisverwertungsverbot kommt mangels Vorliegen eines Beweiserhebungsverbotes \nnicht in Betracht. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beklagten analog §100d \nAbs. 2 Satz 2 StPO ist durch die in den Beweismittelbänden befindlichen \nAuswertungsergebnisse \nschon \nnicht \nbetroffen, \nso \ndass \nauch \ninsoweit \nkein \nBeweisverwertungsverbot ersichtlich ist. Die Auswertung der Datenträger beschränkte sich \nauf die Identifizierung von rechtsextremen bzw. verfassungsfeindlichen Inhalten. \n \nb) Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem \ner durch den festgestellten Sachverhalt die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende \nVerfassungstreuepflicht (aa) und die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende \nWohlverhaltenspflicht (bb) verletzt hat. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter \nein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. \n \naa) Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen. \n \nDie in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und \njedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche \nKernpflicht dar (vgl. hierzu im Überblick auch Masuch, ZBR 2020, 289 ff.; Lorse, ZBR 2021, \n1 ff.). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr \ngesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des \nGrundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung \nhoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind \ndurch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in \nbesonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte \nrealisieren die Machtstellung des Staates (so schon BVerfG, Urt. v. 27.04.1959 – 2 BvF \n2/58 –, juris Rn. 65 ff.), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen \nVolk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch \n\n30 \n \nund gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, juris Rn. 41). Beamte \nstehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. \nAufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der \nVerfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Beschl. \nv. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 40 ff.). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes \nzur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im \nStaatsdienst tätig werden, die die freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche \nOrdnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung \neines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des \nöffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (m. w. N. \nBVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 18; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, \njuris Rn. 27). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das \nBeamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die \nfreiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. \n \nDer Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter \nAusschluss \njeglicher \nGewalt- \nund \nWillkürherrschaft \neine \nrechtsstaatliche \nHerrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen \nder jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden \nPrinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz \nkonkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben \nund freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der \nRegierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das \nMehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht \nauf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. für den \nBegriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ sub specie Art. 21. GG vgl. BVerfG, \nUrt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris Rn. 37 f.; Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris \nRn. 532 ff.; sub specie § 6 SG vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 WB 43.04 –, juris \nRn. 5; sub specie § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.10.2018 – \n1 B 1594/18 –, juris Rn. 10 sowie VG Freiburg, Urt. v. 23.03.2021 – 3 K 2383/20 –, juris \nRn. 52 ff. und VG Greifswald, Urt. v. 24.04.2023 – 11 A 1043/22 HGW –, Rn. 71 f., juris) \n \nDisziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses \nbesteht nicht bereits in der \"mangelnden Gewähr\" dafür, dass der Beamte jederzeit für die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der \nnachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Auch das bloße Haben einer Überzeugung \nund die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist \n\n31 \n \nerst dann verwirklicht, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen \nfür seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik \nDeutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen \nMitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. \nDie zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerfG, \nBeschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn.45; Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08 \n–, juris Rn. 31; EGMR, Urt. v. 26.09.1993 – 7/1994/454/535 –, NJW 1996, 375 [376]; \nBVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 21; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, \njuris Rn. 28). Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch \nin \neinem \nUnterlassen \nbestehen, \nbeispielsweise \nwenn \nder \nVorgesetzte \noder \nDienstvorgesetzte \nverfassungsfeindliche \nUmtriebe \ninnerhalb \nseines \nVerantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (so schon BVerfG, \nBeschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn.45). Auch ist das geforderte „Mehr“ als das \nbloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven \nWerben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare Überzeugung \nerreicht. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich \nsichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus, ausreichend ist, wenn er \ndie beanstandungswürdige Überzeugung „nur im Kreis Gleichgesinnter“ offenlegt, mit \ndenen er sie teilt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 22 ff.; 29 f.; Urt. v. \n02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Zwischen dem bloßen Haben und Mitteilen einer \nÜberzeugung und dem planmäßig werbenden Agieren oder gar agitieren (vielfältige) gibt \nes differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – \n2 B 19/18 –, juris Rn. 35). \n \nDarüber hinaus setzt der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend das \nVorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Die Pflicht zum \n„Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG) ist \nanders als die Pflicht zu ihrem „Bekennen“ bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende \nnicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende \nVerfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht \nentgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus \nÜbermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin \nverfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal \nverhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 44 sowie \nUrt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 39 f. jeweils zu § 8 SG; Urt. v. 17.11.2017 – 2 \nC 25/17 –, juris Rn. 83; im Hinblick auf eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht siehe \nbereits BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01, juris Rn. 36; für eine Zuordnung zur \nWohlverhaltenspflicht VG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2023 – 35 K 3126/22 –, Rn. 207 ff.). \n\n32 \n \nAllein aufgrund einzelner Äußerungen eines Beamten oder isolierter Verhaltensweisen \nliegt danach in der Regel noch kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische \nGrundordnung vor. Das nach außen über einen gefestigten Zeitraum „konsolidierte \nGesamtgebahren“ des Beamten muss den naheliegenden Verdacht mangelnder Distanz \nzu verfassungsfeindlichen Gruppierungen, Einstellungen oder Ideologien begründen (so \nauch Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, 35. Ed. 1.10.2024, \nBeamtStG § 33 Rn. 14). \n \nEin Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt auch nicht ein öffentlich sichtbares \nVerhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn \nsich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und \nbetätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der \nverfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein \nBeamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine \nÜberzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner \npolitischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten \nIdentifizierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.07.1981 – 2 BvR 321/81 –, juris). Die \nÖffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für \neinen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C \n25/17 \n–, \njuris). \nBezogen \nauf \nden \nAustausch \nvon \nChat-Nachrichten \nmit \nverfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht \nnicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern \nauch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon \nzu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder \naber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der \nBeamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG \nMünchen, Beschl. v. 26.07.2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). \n \nbb) Der Beklagte hat seine Verfassungstreuepflicht durch den festgestellten Sachverhalt \nverletzt. Indem der Beklagte eine Vielzahl von rassistischen, ausländerfeindlichen und \nmenschenverachtenden Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat „M\n“ \nim Zeitraum zwischen Juni 2013 und August 2015 versandt hat, hat er in erheblicher Weise \nund über einen erheblichen Zeitraum zu erkennen gegeben, dass er nicht für die freiheitlich \ndemokratische Grundordnung des Grundgesetzes eintritt. Dazu im Einzelnen: \n \nEs steht auch ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Bedeutungsgehalt jeder \neinzelnen der durch den Beklagten verschickten Bild- und Textnachrichten zur \nÜberzeugung \ndes \nGerichts \nfest, \ndass \ndieser \nsich \nwiederholt \nin \neiner \n\n33 \n \nmenschenverachtenden und mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden \nArt und Weise gegenüber Migrantinnen und Migranten und Personen mit anderer \nHautfarbe oder einer anderen Nationalität geäußert hat. \n \nRassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende Äußerungen stellen \ngewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen \nGrundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, dar \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 – 2 WD 24/96 –, juris Rn. 10 f.; Beschl. v. 27.07.2020 – 2 \nWDB 5.20 –, juris Rn. 40). Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein \nelementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Rassistische \nBeleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer \nMenschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der \nÖffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass \ner jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates \neintreten wird (BVerwG, Beschl. v. 30.09.2021 – 1 WB 18/21 –, NJW 2021, 3609 Rn. 38). \nDaher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die \nMenschenrechte \nvon \nAusländern \ngrundlegend \nnegieren, \nmit \nder \nPflicht \nzur \nVerfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB \n5.20 –, juris Rn. 40). \n \nJedenfalls in Bezug auf die oben unter Nr. 4, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 22, 23, 24 und 28 näher \ndargestellten Bild- und Textnachrichten steht außer Zweifel, dass diese allein oder \nschwerpunktmäßig der Verächtlichmachung und der Ausgrenzung von Personen zu \ndienen bestimmt waren, die sich durch ihre Herkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen \nPersonen, die durch den Beklagten subjektiv als „deutsch“ gewertet werden, \nunterscheiden. Der Beklagte unterscheidet dort aufgrund von äußerlichen Merkmalen \nsowie ethnischer Zugehörigkeit und ausgehend von einem subjektiv empfundenen und \nnicht näher erläuterten Verständnis zwischen einer Eigengruppe und einer Fremdgruppe \nund stellt solche Personen, die er als „nicht-deutsch“ wahrnehme, in den Chatgruppen \nrassistisch stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und assoziiert sie mit negativ \nbelegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, \nkrimineller Energie und Faulheit. Vereinzelt – so in den oben unter Nr. 12, 22, 23 und 24 \ndargestellten Bildnachrichten – werden zudem pseudo-humoristisch, nur schwach \nkaschierte Gewaltphantasien gegenüber den Angehörigen der Fremdgruppe geäußert. \nBesonders prägnant passiert dies in den unter Nr. 23 und 24 aufgeführten Bildbotschaften. \nDas unter Nr. 24 gezeigte Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen \nüberfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer erhält durch die Bildunterschrift „Wo ist \nder Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“ die Konnotation, dass es besser wäre, die dort \n\n34 \n \nabgebildeten Personen würden auf dem Meer sterben als dass sie das europäische \nFestland erreichten. Das unter Nr. 25 gezeigte Bild eines Kinderspielplatzes auf dem Dach \neines Hochhauses, bei dem zwei Kinderrutschen in die Tiefe führen, erhält durch die \nBildunterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim“ den Bedeutungsgehalt, dass es \nwünschenswert wäre, wenn Kinder von Asylbewerbern sterben. Das geht in der \nGesamtschau deutlich über das „Haben“ einer regierungskritischen Überzeugung in Bezug \nauf Fragen der Ausländer- oder Flüchtlingspolitik hinaus. Der Beklagte bringt vielmehr zum \nAusdruck, dass keine Akzeptanz und Toleranz der Würde und des Rechts auf Leben von \nAsylbewerbern und dem rechtsstaatlich ausgestalteten Asylverfahren gegenüber besteht. \nDie Ausgestaltung des deutschen und europäischen Asylsystems ist indes Ausdruck einer \ndas im Grundgesetz verankerte Recht auf Leben und Freiheit wahrenden rechtsstaatlichen \nHerrschaftsordnung, die keinerlei Formen einer Gewalt- und Willkürherrschaft duldet. \nLetztere hält der Beklagte aber offenkundig für geboten, wenn er in den beiden Posts eine \ngewaltsame Zurückweisung oder sogar Tötung von Asylbewerbern mindestens \nunterhaltsam findet, wenn nicht gar für wünschenswert hält. Eine Distanzierung von den \ngeposteten Memes findet in keinem einzigen Fall statt. \n \nDer Beklagte hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit \nBezügen zur Person Adolf Hitlers und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und \nGlorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch \njedenfalls die Pflicht zum Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 33 \nAbs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht ist ein Verhalten \nunvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes \nzu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-\nIdeologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam \nden „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 65). Der Treuepflicht zum \nGrundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf \nangelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (BVerwG, Urt. v. \n18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 38). Die oben unter Nr. 1, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 25 \nund 27 aufgeführten Abbildungen können für Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder \nzumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung des Beklagten \nangesehen werden. Er hat im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 \nBilder versandt, auf denen an prominenter Stelle Hakenkreuze und u.a. der Schriftzug \n„Sieg Heil“ abgebildet waren. Zugleich hat er durch das Posten der unter Nr. 19 und 20 \naufgeführten Nachrichten das Viertelfinalspiel gegen Frankreich bei der Fußball WM 2014 \nmit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Eine kritische \nAuseinandersetzung mit den Zielen und (Kriegs-)Verbrechen der NS-Zeit findet an keiner \n\n35 \n \nStelle statt, vielmehr wird der Überfall auf einen souveränen europäischen Staat durch die \noffenbar als besonders „kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. \nSchließlich tritt die Bagatellisierung des Nationalsozialismus dadurch zu tage, dass der \nBeklagte mehrfach Bilder mit pseudo-humoristischem Inhalt verschickt hat (so unter Nr. 1 \nund 7 aufgeführt), die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust \nbagatellisieren. \n \nDas aufgezeigte Verhalten des Beklagten genügte jedenfalls im Zeitraum zwischen Juni \n2013 und August 2015 nicht seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen \nzu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen \nund diffamieren. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung \nhat er damit gesetzt. Das ist für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht \nausreichend. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe seine Dienstpflichten in der \nVergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die \nVerfassungstreuepflicht unerheblich (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris \nRn. 26); Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 85). Entgegen der Ansicht des \nBeklagten überschreiten derartige Bilder und Aussagen auch nicht nur die Grenzen des \nguten Geschmacks, sondern auch die der Satire und führen jedenfalls zu dem Eindruck, \ndass dies stattdessen Ausdruck einer tief verwurzelten ausländerfeindlichen und \nmenschenverachtenden Gesinnung des Beklagten ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf \nverlassen, dass ein Feuerwehrmann, der praktisch täglich mit hilfebedürftigen Personen \nmit Migrationshintergrund oder abweichender ethnischer Herkunft zu tun hat, bei \nRettungseinsätzen \nauch \ngegenüber \ndiesen \nPersonen \nstets \ndie \nerforderlichen \nHilfsmaßnahmen zum Einsatz bringen wird, wenn er im Austausch mit seinen Kollegen \ngerade solche Personen in einer der Menschenwürde widersprechenden Art und Weise \nherabwürdigt. \n \ncc) Zugleich hat der Beklagte durch den festgestellten Sachverhalt seine sogenannte \nWohlverhaltenspflicht verletzt. \n \nNach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten \ninnerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, \ndie ihr Beruf erfordern. Dabei handelt es sich um die einfachgesetzliche Umsetzung \nhergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG \n(BVerwG, Urt. v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 37, 41). Ein Beamter ist im Interesse \ndes Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat \nverpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in \nvorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem \n\n36 \n \nNationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im \nInteresse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, \nbereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral \nentgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem \nsolchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins \nstellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist auch dann \nmöglich, wenn das den \"bösen Schein\" begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz \noder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch \nder, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch \nkonkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 \n– 1 DB 15/01 –, juris Rn. 36). Dies gilt in gesteigertem Maße für Ansehen und Vertrauen \ngegenüber einem Feuerwehrbeamten, zu dessen Amt gemäß § 1 Abs. 1 BremHilfeG \ngerade \ndie \nGefahrbekämpfung \nund \nder \nvorbeugende \nGefahrschutz \nim \nsicherheitsrelevanten Bereich gehört, insbesondere die Brandbekämpfung und die \nmedizinische Rettung von Menschen. \n \nDurch das Versenden der angeführten Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat „M\n \n“ im Zeitraum zwischen Juni 2013 und August 2015 hat der Beklagte gegen \nseine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Durch den Inhalt der inkriminierten Bild- und \nTextnachrichten musste bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels \nanderweitiger Anhaltspunkte der Eindruck hervorgerufen werden, dass der Beklagte sich \nmit der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut \nidentifiziert. Insoweit wird auf die Würdigung des Inhalts unter bb) verwiesen. Wer nicht \nwillens oder imstande ist, sich objektiv verfassungstreu zu verhalten, verstößt \ngleichermaßen gegen die Verfassungstreuepflicht und die Wohlverhaltenspflicht, ohne \ndass die „innere“ Verfassungsfeindlichkeit festgestellt sein muss. \n \nc) Die vorbenannten Dienstpflichtverletzungen erfolgten innerdienstlich. Die Feststellung, \nob eine Pflichtverletzung innerdienstlich oder außerdienstlich ist, erfordert eine funktionale \nBetrachtung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als \ninnerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt \nund die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, \ninsbesondere, wenn sich das Handeln ausschließlich als das einer Privatperson darstellt, \nist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Danach ist eine enge räumliche oder \nzeitliche Beziehung zum Dienst nicht ausschlaggebend. Eine innerdienstliche \nPflichtverletzung kann auch außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume \nbegangen werden, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit dem dem Beamten \n\n37 \n \nübertragenen Amt steht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28.10.2021 – OVG 80 D 5/20 –, juris \nRn. 29 m. w. N.). \n \nEin solch funktionaler Zusammenhang besteht hier. Denn wenngleich in der WhatsApp-\nGruppe auch private Inhalte außerhalb der Dienstzeit ausgetauscht wurden, handelte es \nsich gleichwohl um einen Chat der Wachabteilung, welcher allein aufgrund der dienstlich \nbedingten gemeinsamen Zusammenarbeit initiiert wurde. In diesem Chat wurde \ndemgemäß auch Dienstliches ausgetauscht (in diese Richtung für einen vergleichbaren \n„Klassenchat“ einer Ausbildungsklasse an einer hessischen Polizeihochschule, im \nErgebnis aber offengelassen VGH Kassel, Urt. v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 –, BeckRS 2024, \n20726 Rn. 94 f.). Zwar wurde diese Kommunikation in der Gruppe ausschließlich über \nprivate Endgeräte geführt. Auch waren sie als sogenannte geschlossene Chatgruppen \nausgestaltet. Dies schließt den Dienstbezug aber gerade nicht aus. Die Kammer verkennt \ndabei nicht, dass auch unter Kollegen private Freundschaften bestehen können, bei denen \nes nach Feierabend in den Kommunikationsinhalten gerade nicht um dienstliche Belange \ngeht. Dass es sich bei der Chatgruppe „M\n“ um eine solche Chatgruppe \nallein unter Freunden handelt, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil war die \nChatgruppe für alle Kollegen der Dienstschicht bestimmt. In der WhatsApp-Gruppe \nbefanden sich zwischen Juni 2013 und August 2015 neben dem Beklagten elf weitere \nGruppenmitglieder. Bei diesen Mitgliedern handelte es sich ausschließlich um Beschäftigte \nder \n Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. Zwar umfasste die \n Wachabteilung in diesem Zeitraum insgesamt 18 Personen, aber nicht alle hatten bereits \nein Smartphone bzw. die WhatsApp-App. Auch wollte der Wachabteilungsleiter nicht \nMitglied in dieser Gruppe sein. Gleichwohl bestand ein strenger personeller Dienstbezug, \nda ausschließlich Kollegen Teil des Gruppenchats waren. Auch der Umstand, dass der \nZeuge J\n Teil des Gruppenchats war, obwohl es zu Konflikten zwischen ihm und dem \nBeklagten kam, zeigt, dass der Gruppenchat nicht zur Pflege von privaten Freundschaften \nbestimmt war. \n \nDaneben hatte die Chatgruppe einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausübung der \nDienstgeschäfte. Sie wurde zum kollegialen Austausch gegründet und wurde – \nmöglicherweise entgegen der Dienstvorschriften – zur Kommunikation dienstlicher \nBelange verwendet. So wurde der Gruppenchat angelegt, damit sich die Beschäftigten der \nWachabteilung darin untereinander austauschen. In der WhatsApp-Gruppe wurde sich \nüber unterschiedliche Themen ausgetauscht, zum Teil hatten sie auch unmittelbaren \nBezug zum Feuerwehrdienst. So wurden etwa Fotos von Dienstplänen in den Gruppenchat \nversendet. Auf den Screenshots finden sich weitere Postings mit Dienstbezug („16.05.2023 \nRede zur aktuellen Situation bei der Feuerwehr Hamburg auf youtube ansehen“ [Bl. 32 der \n\n38 \n \nDisziplinarakte], Abbildung eines Datenverarbeitungsgerätes des Rettungsdienstes [Bl. 46 \nder Disziplinarakte], Nachricht des Zeugen N\n: „C\n, haben die dich darüber auch \nschon informiert das du nicht mehr WAL Vertretung machst bzw. seit wann weißt du das?“ \n[Bl. 72 der Disziplinarakte]) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass aufgrund des \ninformellen Charakters dieser Chatgruppe dienstliche Angelegenheiten durchaus mit nicht-\ndienstlichen Kommunikationsinhalten vermischt wurden, so dass es zu hybriden \nAusprägungen dieser Nutzungen kam. Eine solche hybride Ausprägung lässt den \nDienstbezug aber gerade nicht entfallen, da die Teilnehmer nicht ausschließlich als \nPrivatpersonen handeln (zu einem gleichwohl bestehenden „Zusammenhang mit der \nDienstausübung“ \nfür \n§ 341 \nStGB-E \n[Verbot \nvolksverhetzender \nInhalte \nund \nverfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung] vgl. BT-\nDrs. 20/9646, S. 9]). \n \nDarüber hinaus gilt es zu erkennen, dass ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht \nstets eine innerdienstliche Pflichtverletzung darstellt. Da die Verfassungstreuepflicht nach \n§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst, ist die \nTreuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den \ndienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der \nFolge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets \nein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Verletzung \ngegen die Verfassungstreuepflicht Einfluss auf die Erfüllung der Dienstpflichten des \nBeamten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung \ngekommen ist (BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 – 2 A 7/21174 –, NVwZ 2022, 1379 [1380]). \nDenn Beamtinnen und Beamte müssen sich nach § 33 Abs.1 Satz 3 BeamtStG durch ihr \ngesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des \nGrundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dabei ist zu beachten, dass \ndie Pflicht auch zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung unteilbar ist \nund nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt werden kann. Verfassungsfeindliche \nVerhaltensweisen, die der Beamte in seiner Freizeit vorweist, können daher wegen der \nUnteilbarkeit der Pflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung darstellen, was bei der \nStrafbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Eine Distanzierung, Indifferenz oder \nNeutralität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung – auch außerhalb des \nDienstes – verträgt sich mit der Verfassungstreuepflicht nicht (vgl. Werres, in: \nBrinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 29. Edition, § 60 BBG Rn. 13 sowie \nVG Hannover, Urt. v. 14.9.2023 – 14 A 5022/22 –, BeckRS 2023, 24635 Rn. 85). \n \nUnabhängig davon wäre das festgestellte Verhalten des Beklagten, auch wenn man es als \naußerdienstliches Verhalten einordnen würde, nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als \n\n39 \n \nDienstvergehen geeignet, weil dieses nach den Umständen des Einzelfalles in \nbesonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise \nzu beeinträchtigen. Denn die unter Nr. 1-28 versandten Text- und Bildnachrichten legen \nobjektiv nahe, dass der Beklagte den Nationalsozialismus verharmlost und ein gefestigtes \nausländerfeindliches sowie menschenverachtendes Weltbild hat. \n \nd) Der Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Als \nVerschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache \nFahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die \nPflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen, in: \nBrinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 15.07.2023, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier \nvorsätzlich. Spätestens nachdem der Zeuge J\n bereits im Juli 2013 den Beklagten dazu \naufforderte, den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat, den der Zeuge \nJ\n als „faschistoiden Bullshit“ bzw. als „ernstgemeinte Politik-Kacke“ bezeichnete, zu \nunterlassen, kam es ihm nach Überzeugung der Kammer gerade darauf an, bei den der \nWhatsApp-Gruppe zugehörigen Wachabteilung-Kollegen einen menschenverachtenden, \nrassistischen, ausländerfeindlichen und einen den Nationalsozialismus verharmlosenden \nAnschein zu erwecken. Denn er wusste nach der Konfrontation durch den Zeugen J\n \nvon dem Anschein, den er durch das Posten der angeführten Bild- und Textnachrichten \nerweckte. Es steht daher für die Kammer zu ihrer Überzeugung fest, dass es dem \nBeklagten gerade darauf ankam („dolos directus I“), diesen Anschein aufrechtzuerhalten \nund zu verfestigen. Zwar wird er sich durch die Konfrontation durch den Zeugen J\n \ndurchaus provoziert gefühlt haben, dies lässt den Vorsatz aber nicht entfallen, im Gegenteil \nplausibilisiert dieses Motiv den unbedingten Vorsatz des Beklagten. Der Beklagte wollte \nsich nicht durch den Zeugen J\n vor seiner Wachabteilung maßregeln lassen und hat \nsich schon deshalb dazu veranlasst gesehen, nicht vom Inhalt seiner Bild- und \nTextnachrichten abzurücken. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind \nnicht ersichtlich. \n \ne) Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit \ndes Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu \nwürdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 BremDG. Die Entscheidung \nüber eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach pflichtgemäßem \nErmessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu \nbemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. \nFerner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des \nDienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 13 Abs. 2 BremDG ist ein \n\n40 \n \nBeamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist \nGegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche \nDisziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, \num \ndie \nFunktionsfähigkeit \ndes \nöffentlichen \nDienstes \nund \ndie \nIntegrität \ndes \nBerufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. \n29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris). Nach diesen gesetzlichen Maßstäben war der Beklagte \naus dem Dienst zu entfernen, dazu im Einzelnen: \n \naa) Die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem \nEndgrundgehalt (Zurückstufung) bildet hier den Ausgangspunkt für die Bemessung der \nDisziplinarmaßnahme. Auf der ersten Stufe bestimmt das hier vorgenommene zweistufige \nPrüfungsschema (zu diesem Prüfungsschema des Wehrdienstsenats BVerwG, Urt. v. \n10.02.2010 – 2 WD 9.09 –, juris Rn. 35 ff.) im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung \nvergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit \nund Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede \nstehende Fallgruppe als \"Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen\". \n \nAusgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls dann, wenn die \nVerletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den \nFundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die \nHöchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (für das \nWehrdisziplinarrecht BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 44; Urt. v. \n01.12.2022 – 2 WD 1/22, juris Rn. 38; für das „klassische“ Beamtendisziplinarrecht \nBVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 91). Für das Wehrdienstdisziplinarrecht \nist höchstrichterlich daneben geklärt, dass die Dienstgradherabsetzung dann den \nAusgangspunkt der Zumessungserwägungen darstellt, wenn der Verstoß zwar nicht auf \neiner verfassungsfeindlichen Einstellung beruht, es sich aber gleichwohl um einen \nschwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische \nGrundordnung einzutreten, handelt (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris \nRn. 42 ff.; 44, 46). Diese Abstufung folgt im Wehrdienstdisziplinarrecht aus dem auch für \ndas Disziplinarrecht insgesamt geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot \n(BVerfG, Beschl. v. 12.08.2015 – 2 BvR 2646/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Beide Grundsätze \ngebieten \ndanach \neine \ndifferenzierende \nAbstufung \ndes \nAusgangspunkts \nder \nZumessungserwägungen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass generalpräventive \nErwägungen eine allein ausschlaggebende Bedeutung erlangen, obgleich § 38 Abs. 1 \nWDO mit den spezialpräventiven Bemessungsfaktoren \"Maß der Schuld\", \"Persönlichkeit \nund bisherige Führung\" und - vor allem auch - \"Beweggründe\" zum Ausdruck bringt, dass \n\n41 \n \ndiese Aspekte gleichermaßen bedeutsam sind. Im Wehrdisziplinarrecht steht auch \nansonsten nicht die Tat als solche im Vordergrund, sondern die durch sie zum Ausdruck \ngekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD \n17/19 –, juris Rn. 45). Auch wenn § 12 BremDG nicht ausdrücklich das „Maß der Schuld“ \nund die „Beweggründe“ des Beamten bei der Bemessung berücksichtigt, so ist die \nÜbertragung \nder \nvorbenannten \nabstufenden \nZumessungserwägungen \nauf \nden \nvorliegenden Fall übertragbar. Denn auch das BremDG sieht die angemessene \nBerücksichtigung des Persönlichkeitsbildes vor und das Maß des Vertrauensverlustes des \nDienstherrn sowie der Allgemeinheit hängt strukturell maßgeblich davon ab, ob die \nVerletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den \nFundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist. \n \nNach diesen Maßstäben war für die Kammer Ausgangspunkt der Bemessung der \nDisziplinarmaßnahme die Zurückstufung. Die Disziplinarkammer konnte nicht mit \nhinreichender Gewissheit feststellen, dass beim Beklagten auch eine innere Abkehr von \nden Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung stattgefunden \nhat. Dabei wird nicht verkannt, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel \ndurchaus den Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung bzw. eines \nmittlerweile fest verankerten, nationalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes des \nBeklagten nähren (siehe dazu schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, \njuris Rn. 82 ff.) und dieser Verdacht im Rahmen der mündlichen Verhandlung in keiner \nWeise ausgeräumt werden konnte. Allerdings vermögen die von der Klägerin unter Nr. 29-\n51 vorgelegten Bild- und Textnachrichten und auch die ergänzend angeführten \nSachverhalte, namentlich das Herunterladen des Buches „Adolf Hitler – Mein Kampf“ sowie \nder Rufname „S\n“ in der Wachabteilung, weder im Umfang noch im Inhalt eine \nverfassungsfeindliche Gesinnung zu belegen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, \ndass im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Auswertung der Datenträger des Beklagten \nkeine Nachweise dafür zu Tage getreten sind, dass der Beklagte sich in Internetforen, in \nweiteren Chatgruppen oder sonst aktiv bzw. kämpferisch gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung engagiert hat. Der festgestellte Vorwurf der Klägerin beschränkt sich auch \ninsoweit im Wesentlichen auf weitere Memes bzw. sogenannte „Sticker“ (vgl. Nr. 29, 30, \n31, 33, 37, 38, 39, 44-49, 51), die vom Beklagten geteilt bzw. gespeichert wurden. Auch \nwenn diese Beweismittel belegen, dass der Beklagte sein Verhalten auch nach August \n2015 im privaten Kreise fortgesetzt hat, kann daraus noch nicht mit hinreichender \nGewissheit auf seine Gesinnung geschlossen werden. Insoweit fallen die vorgelegten \nBildnachrichten im Verhältnis zu den Bild- und Textnachrichten unter Nr. 1-28 auch nicht \nwesentlich ins Gewicht (vgl. auch § 55 Satz 1 BremDG). \n \n\n42 \n \nDie darüber hinaus vorgelegten Textnachrichten unter Nr. 29, 32, 34, 35, 36, 40, 41, 42, \n43, 51 können nicht in ausreichendem Maße eine innere Abkehr des Beklagten von den \nFundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung belegen. Zwar \nbelegen diese, dass sich das Verhalten des Beklagten in Bezug auf das Verbreiten von \nrassistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Inhalten nicht im \nVersenden von Memes erschöpfte, sondern der Beklagte durchaus auch einen \ntagesaktuellen Bezug zu Nachrichten herzustellen wusste. Allerdings folgt die \nDisziplinarkammer in dieser Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nwonach gegen die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung spricht, wenn in \neinem Chat ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an \ngeschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand, und es deswegen \nnicht auszuschließen ist, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst \ngemeint hat und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Freunde zu \nbesonders schlechten vermeintlichen Witzen hinreißen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n10.10.2019 – 2 WDB 2/19 –, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 43). \nAuch \nfühlt \nsich \ndie \nKammer \nin \nbesonderer \nWeise \nan \ndie \nsogenannte \nWechselwirkungslehre, der im Anwendungsbereich der aus Art. 5 Abs.1 GG folgenden \nMeinungsfreiheit besondere Bedeutung zukommt, und wonach bereits bei der Deutung \neiner Äußerung der Schutz der Meinungsfreiheit auch und gerade im private(ste)n Bereich \nzu berücksichtigen ist (Überblick bei Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 104. EL \nApril 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). Danach waren die Nachrichten unter Nr. 29 („Sowas \nbrauchen wir, keine Kopftuchmuttis“), Nr. 35 („Alles Gute zum Geburtstag mein deutscher \nKamerad! Viel Gesundheit und immer eine Kugel im Lauf“), Nr. 36 (Witz über Türken: \n„Uraltes Sprichwort lautet […] hat deine Frau keine Lust auf Liebe, geh in den Stall und \nschnapp dir ne Ziege“), Nr. 40 („Jupp, Kanacken aus DEL und Huchting“), Nr. 42 („Der \nUnfall, wo der Kanacke ins Löschfahrzeug gerast und später geflohen ist, ist auch dabei“, \n„Drecks Kanacken, diese Meldung habe sie doch glatt im TV vergessen“), Nr. 51 (Antwort \ndes Klägers auf die Aussage „Dachte du hast am 20.04. [Geburtstag]“: „Das war mein Opa, \naber trotzdem danke“) nach Überzeugung der Kammer auf Lacher bzw. deutlich überspitze \nMeinungskundgabe jedenfalls angelegt. Sie erfahren in Ansehung der Meinungsfreiheit \nund mit Blick auf die privat geführte Kommunikation grundrechtlichen Schutz (zum \ngrundrechtlichen Schutz auch von „Hatespeech“ in sozialen Medien siehe im Überblick \nKaiser, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 Rn. 60, 151), so dass aus ihnen ohne \nKenntnis des Kontextes nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass eine innere \nAbkehr des Beklagten von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung stattgefunden hat. \n \n\n43 \n \nDabei verkennt die Kammer auch nicht, dass insbesondere die unter Nr. 32 („Ich könnte ja \nmal bei schreiben, dass ich wünschte die Kreuzzügler hätten damals jedweden dreckigen, \nziegenfickenden \nAraber \ngeschächtet. \nDie \nstinkenden \nMoslems \nhaben \nkeine \nExistenzberechtigung. Dann sitze ich noch heute im Knast“), Nr. 38 (Der Beklagte \nverschickte zwischen dem 14.03.2020 und dem 14.05.2020 die Abbildung des Covers des \n„Compact-Magazins\", das von den Verfassungsschutzbehörden als rechtsextremer \nVerdachtsfall eingestuft wird, und des Magazins „Schwertträger\", in dem über den \nKommandeur der SS-Division „Totenkopf\" Hermann Prieß berichtet wurde, an die \nWhatsApp-Gruppe „\n H\n\" mit den Kommentaren „Im Weserkurier wird \nsich darüber ausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen verkauft werden. \nWas für ein ehrloses Pack.\" Und „Liegen wohl bei Lestra in Schwachhausen im \nZeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu geben\".), \nNr. 34 (Beleidigender Kommentar über farbige Personen: „Neger“, die sich „alle verpissen \nsollen“), Nr. 41 (Auf die Schlagzeile „Polizist erschießt Asylbewerber (20)“: „Strike“) sowie \nNr. 43 („War klar und keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel wirklich sind. Auf der \nIsostation nicht ein Deutscher, nur Flüchtlinge, Türken und Russen. Die Aufnahme sieht \naus, wie eine Flüchtlingsunterkunft und wir sollen weiter eingeschränkt werden?“) \nvorgelegten Textnachrichten durchaus Anhaltspunkte dafür bieten, dass beim Beklagten \nein mittlerweile fest verankertes nationalistisch geprägtes und rassistisches Weltbild \nbesteht. Aber die hier angeführten Belege vermögen alleine ein solches schon quantitativ \nnicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vor diesem Hintergrund hat sich auch im \nRahmen der mündlichen Verhandlung kein klares Bild über die Persönlichkeit und die \nwirkliche Gesinnung des Beklagten gezeigt. Er selbst stellt eine verfassungsfeindliche \nGesinnung in Abrede. Seine Bild- und Textnachrichten lassen als solche auch nach einer \nGesamtbetrachtung \nkeine \nausreichenden \nRückschlüsse \nauf \neine \nfehlende \nverfassungstreue Gesinnung zu. Sie haben zwar objektiv einen klar erkennbaren \nverfassungsfeindlichen Gehalt, sind angesichts des humoristischen Anspruchs und ihrer \nFlüchtigkeit im Rahmen der digitalen Kommunikation aber nicht selbsterklärend. Keine \nweitreichenderen Schlüsse auf die Gesinnung des Beklagten konnte die Kammer aus den \nUmständen ziehen, dass der Beklagte innerhalb der Wachabteilung den Spitznamen \n„\n“ hat und das Hörbuch „Adolf Hitler - Mein Kampf\" heruntergeladen hat. \n \nGleichwohl handelt es sich beim festgestellten Dienstvergehen um einen hinreichend \nschwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische \nGrundordnung \neinzutreten, \nso \ndass \nAusgangspunkt \nder \nBemessung \nder \nDisziplinarmaßnahme die Zurückstufung ist. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl der \ndem Beklagten zuzurechnenden Postings, ihr gerade in Bezug auf den Vorwurf des \nRassismus eindeutiger Inhalt und der erhebliche Zeitraum, über den der Beklagte in \n\n44 \n \nähnlicher Weise auffällig wurde. So erstrecken sich die ihm vorgeworfenen \nPflichtverletzungen im Chat „M\n“ über einen Zeitraum von insgesamt zwei \nJahren. Die Einlassung im Disziplinarverfahren, einzelne der dort dokumentierten \nMedieninhalte seien verkürzt wiedergegeben oder eindeutig satirischer Natur, können ihn \ndabei nicht entlasten. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, er habe aus \nhistorischer Unkenntnis bzw. ohne ein politisches Bewusstsein gehandelt. Dagegen spricht \nschon im Ausgangspunkt die Auseinandersetzung mit dem Zeugen J\nim Juli 2013, der \nihn unmissverständlich auf die Wirkung seines Handelns hingewiesen hat. Wer sich \ndarüber hinaus mehrfach am Rand des meinungsrechtlich Zulässigen rechtspopulistisch \näußert, kann sich dann, wenn er die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht \nwiederholt eindeutig überschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so \ngemeint“ gewesen (so schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. \n84). \n \nbb) Von der Zurückstufung ausgehend erfordert die isolierte Beurteilung der Schwere des \nkonkreten Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die \nEntfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Auf der zweiten Stufe ist nach der \nvorbenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob im konkreten \nEinzelfall im Hinblick auf die in § 13 BremDG normierten Bemessungskriterien und die \nZwecksetzung des Disziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer \nMilderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe \nin Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen (BVerwG, Urt. v. 10.02.2010 – 2 WD 9.09 \n–, juris Rn. 35 ff.). Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des \nDienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- \nund entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der \nschuldhaften Pflichtverletzung handelt. Die Schwere beurteilt sich konkret nach objektiven \nHandlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den \nbesonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten \nFehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des \nVerschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den \nunmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Liegt kein mittlerer, \nsondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt \nder Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. \nnach \n\"unten\" \nzu \nmodifizieren. \nZusätzlich \nsind \ndie \ngesetzlich \nnormierten \nBemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die \nMaßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Gericht \neinen Spielraum eröffnet. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je \nschwerer das Dienstvergehen wiegt (für das Wehrdienstrecht BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 \n\n45 \n \n– 2 WD 3.17 – juris Rn. 73; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 49). Jede \nschematische Betrachtung – insbesondere anhand von Schwellenwerten – verbietet sich \nbei der Festlegung einer Disziplinarmaßnahme (für strafrechtliche Orientierungsrahmen \nBVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 –, juris Rn. 17). Auch wenn das innerdienstliche \nVerhalten keine Straftat darstellt, kann ein Verstoß gegen wesentliche Kernpflichten als \nschweres Dienstvergehen angesehen und für die Maßnahmebemessung das ganze \nSanktionsspektrum bis zur Dienstentfernung eröffnet werden (m. w. N. Herrmann, in: \nHerrmann/Sandkuhl Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. \n181). \n \nNach diesen Maßstäben war die Disziplinarmaßnahme aufgrund der Schwere des \nkonkreten Dienstvergehens weiter bis hin zur Höchstmaßnahme zu verschärfen. Neben \ndem hinreichend langen Zeitraum, in dem die Postings stattgefunden haben, sowie neben \ndem Umfang und dem Inhalt der festgestellten Bild- und Textnachrichten, die bereits einen \nschwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische \nGrundordnung einzutreten, zu begründen vermochten (siehe dazu unter aa), hat sich der \nBeklagte nach der Überzeugung der Kammer auch unter den Eindrücken aus der \nmündlichen Verhandlung im Zeitraum zwischen Juli 2013 und August 2015 in der \nWhatsApp-Gruppe „M\n“ im besonderen Maße rücksichtslos verhalten. Dies \nergibt sich zum einen aus dem unmittelbaren Dienstbezug, den die Chatgruppe aufwies, \nund dem Umstand, dass der Beklagte diesen Dienstbezug selbst zu den inkriminierten \nPostings hergestellt hat. So hat der Beklagte die Bildnachricht unter Nr. 23 („Wo ist der \nWeisse Hai, wenn man ihn man ihn braucht?!“) zeitgleich mit einem Hyperlink zur \nHomepage der „Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft“ (DFeuG) gepostet. Ausweislich des \nHyperlinks verwies dieser auf einen Artikel mit der Überschrift „Berufsfeuerwehr München \nbetreibt Flüchtlingserstaufnahmestelle“. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der \nBeklagte vorsätzlich gehandelt hat (dazu bereits unter d). In diesem Zusammenhang wirkt \nsich verschärfend aus, dass sich der Beklagte gegenüber dem Zeugen J\n besonders \nrücksichtslos verhalten hat. Obwohl der Zeuge J\n den Beklagten spätestens am \n10.07.2013 aufforderte, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ \nzu unterlassen, setzte er sein Verhalten fort. Damit hat er zum einen eine Handlungspflicht \nseiner Kollegen ausgelöst, denn bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit \nverfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht \nnicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern \nauch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon \nzu distanzieren. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang aber, dass sich der \nBeklagte nicht von der weiteren Begehung von Pflichtverletzungen hat abbringen lassen, \nobwohl der Zeuge J\n in dieser Hinsicht durch sein Entgegentreten seiner \n\n46 \n \nVerfassungstreuepflicht genügt hat. Hier hat der Beklagte beharrlich und nachdrücklich zu \nerkennen gegeben, dass er nicht willens oder in der Lage ist, die Anforderungen an das \nverfassungstreue Verhalten eines Feuerwehrbeamten zu erfüllen, obwohl ihm sein \nFehlverhalten unmittelbar vor Augen geführt wurde. Noch in der mündlichen Verhandlung \nstellte er sein Verhalten einer „linken“ politische Einstellung des Zeugen gegenüber und \nsuggerierte damit, dass es hier um legitime politische Positionen ginge. Durch sein \nVerhalten \nbestärkte \ner \nüberdies \ndas \nbestehende \nmenschenverachtende \nund \nausländerfeindliche Klima der Chatgruppe. Die Verfassungstreuepflicht des Beklagten \nhätte es insoweit zwingend und zweifelsfrei erfordert, der Aufforderung des Zeugen J\n \nunbedingt nachzukommen. \n \nWeiter verschärfend wirkt sich aus, dass der Beklagte nicht bloß einen flüchtigen „bösen \nSchein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung setzte, sondern diesen nachhaltig zu \nverfestigen wusste, so dass es nach Ansicht der Kammer einer besonders qualifizierten \nAuseinandersetzung mit seinem Verhalten bedurft hätte, um diesen zu erschüttern. Denn \nauch nachdem der Zeuge J\n dem Verhalten des Beklagten entgegengetreten ist, hat \nder Beklagte mit dieser Konfrontation und seiner eigenen verfassungsfeindlichen \nGesinnung weiter kokettiert, ohne dass dies eindeutig verfassungsfeindlicher Inhalte \nbedurft hätte. Dies lässt sich anhand der Screenshots unter Nr. 3 vom 03.09.2013 \n(„Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen….was für ein \nPolitikerpack…elende Volksverräter“ „Darüber möchte ich gern mit B\n debattieren“) sowie \nauf Bl. 64 der Disziplinarakte aus dem Oktober 2013 (auf den Eintrag von „\n \n“ „Du meinst, willkommen im Asyl Staat Deutschland, da wo es alles gibt ohne was \ndafür zu tun“ findet sich der Eintrag des Beklagten („\n“) „Das darf ich nicht \nmehr sagen, sonst bekomme ich wieder Ärger mit B\n“) illustrieren. Damit stellte der \nBeklagte die Position des Zeugen J\n mit Blick auf die in Rede stehende \nVerfassungstreuepflicht zu Unrecht in Frage und suchte so, sein eigenes Verhalten weiter \ngegenüber seinen Kollegen zu legitimieren. Diese Verhaltensweise verleiht dem \nverfassungsfeindlichen Anschein, den der Beklagten schon durch das bloße Versenden \nder vorgelegten Bild- und Textnachrichten erweckt hat, weitere politisch bzw. \nweltanschaulich ausdifferenzierte Substanz. Spätestens zu diesem Zeitpunkt verloren die \nPostings des Beklagten ihren humoristischen Anspruch. \n \nEs \nsind \ndemgegenüber \nkeine \nGründe \nersichtlich, \ndie \neine \nMilderung \nder \nDisziplinarmaßnahme erfordern. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne \nBedeutung ist, in welchem Umfang die beanstandungswürdigen Nachrichten den Inhalt der \njeweiligen Chatgruppen geprägt haben. Es wird auch von der Klägerin nicht in Abrede \ngestellt, dass die Chatgruppen weitere Nachrichten enthalten haben, die sich als \n\n47 \n \nunverfänglich darstellen und einem normalen dienstlichen bzw. privaten Austausch \ndienten. Warum dieser Umstand das Gewicht der wiederholt erfolgten Kundgabe und \nVerbreitung rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte durch den Beklagten \nschmälern soll, erschließt sich nicht. Der Beklagte war zudem nicht nur passiver \nTeilnehmer der Gruppe. \n \nAuch begründet der Umstand, dass die Vorfälle, die sich auf die Chatgruppe „M\n \n“ beziehen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im \nNovember 2020 zwischen fünf und sieben Jahren zurücklagen und seitdem wiederum vier \nJahre verstrichen sind, keinen Grund, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis \nabzusehen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund eines endgültigen \nVertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund des seitdem \nstattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte Vertrauen nicht allein \ndadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung \nschwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. \n23.06.2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 –, juris Rn. 59 ff.). Ein \nDisziplinarmaßnahmeverbot sieht § 15 BremDG für den Fall der Entfernung aus dem \nDienst nicht vor. \n \nEbenfalls keine Rolle für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme spielt der Umstand, \ndass der Beklagte die Memes nicht selbst hergestellt und sie aus dem „Zusammenhang \ngerissen“ seien. Der Inhalt ist eindeutig und der Vorwurf beschränkt sich auf das Versenden \nder Bild- und Textnachrichten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sicherlich einige der \nMemes seinerzeit durch einige der Kollegen des Beklagten als lustig empfunden worden \nsind. Allerdings schwächt dies den Vorwurf nicht ab. Im Gegenteil veranschaulicht dies \neine weitere Gefahr, nämlich dass hinter den Bild- und Textnachrichten stehende Inhalte \nauf weiteren rechtsextremen Nährboden treffen, so dass sich der Verfassungstreueverstoß \nperpetuieren kann. Soweit der Beklagte vorträgt, dass alle Beteiligten die Form des \nHumors verstanden hätten, kann dem schon dem Grunde nach nicht gefolgt werden. Der \nZeuge J\n fand dies nicht lustig und hat dies auch dem Beklagten mitgeteilt. Dieser ist \nauf Grundlage der im Gruppenchat geteilten Inhalte überdies bis zuletzt von einer „rechten \nGesinnung“ des Beklagten ausgegangen. \n \ncc) Das Persönlichkeitsbild des Beklagten erlaubt kein Abweichen der durch die Schwere \ndes Dienstvergehens indizierten Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. \nFür die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des \nDienstvergehens richtungsweisend. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten \nSchwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BremDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen \n\n48 \n \nzuzuordnen. Erst davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum \nPersönlichkeitsbild (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG) und zum Umfang der \nVertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als \ndie durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, \nUrt. v. 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, juris Rn. 29). Das Bemessungskriterium \n„Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 3 BDG betrifft die persönlichen \nVerhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach der \nTatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem \nbisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als \npersönlichkeitsfremdes \nVerhalten \nin \neiner \nNotlage \noder \neiner \npsychischen \nAusnahmesituation \ndavon \nabweicht. \nDabei \nsind \nfrühere \ndisziplinarische \noder \nstrafrechtliche Verfehlungen grundsätzlich in die Würdigung einzubeziehen. Gegenstand \nder disziplinarrechtlichen Betrachtung ist nicht eine einzelne Tat, sondern die Frage, \nwelche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten \ngeboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des \nBerufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Eine positive Prognose \nkann das Gewicht eines vereinzelt gebliebenen Pflichtverstoßes abmildern, wenn der \nBeamte in einer singulären Ausnahmesituation versagt, nicht aber wesensmäßig labil ist \n(Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. \n2021, Teil II. Rn. 190). \n \nBei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten darf das Verwaltungsgericht \nauch die weiteren durch die Klägerin vorgelegten Beweismittel unter Nr. 29-51 \nberücksichtigen. Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das \nöffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen \nausnahmsweise zurücktreten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten \nKundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der \nBetroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der \nGesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die \nVertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für \nden Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf \ngesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen \nverkehren kann (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2006 – 1 BvR 285/06 –, juris Rn. 13 ff.; Beschl. \n17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris \nRn. 52), fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie \nEntfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der \nKommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (BVerwG, Urt. \nv.13.01.2022 – 2 WD 4/21, Rn. 48 ff., juris; BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, \n\n49 \n \njuris Rn. 30 m.w.N.). Die Kammer misst den unter Nr. 29-51 vorgelegten Beweismittel \nallerdings nach diesen Maßstäben keine disziplinarische Relevanz bei. Die Kammer hat \ndie Bild- und Textnachrichten, die im privaten Raum bilateral oder in der Gruppe „\n \n H\n“ ausgetauscht worden sind, nicht zum Anknüpfungspunkt für eine \nPflichtverletzung bzw. das Dienstvergehen gemacht, sie hat sie nicht disziplinarisch \ngeahndet (vgl. dazu schon die Ausführungen unter aa). Allerdings können und müssen für \ndie Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des \nBeamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens \nsind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 2 B 84/09 –, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. \n23.10.2019 – 3d A 3489/18.O –, juris Rn. 226; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2023 – 35 K \n3126/22 –, juris Rn. 242 f.). \n \nPersönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme \nführen, liegen nach diesen Maßstäben in der Person des Beklagten nicht vor. \n \n(1) Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige \npersönlichkeitsfremde \nAugenblickstat \nim \nZuge \neiner \nplötzlich \nentstandenen \nVersuchungssituation dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der \nim Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten \ntadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und \nkurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1977 – 1 C 99.76 –, juris \nRn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2010 – 20 LD 7/08 –, juris Rn. 54). Dies wird \ninsbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden \nbesonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung \nnicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und \nUnüberlegtheit des Handelns (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. \n54), woran es hier fehlt. Der Beklagte hat nicht unbedacht und kurzschlussartig, sondern \nberechnend und planvoll gehandelt. Im Gegenteil steht für die Kammer unter \nBerücksichtigung des Inhalts der Akten und den Beweiserhebungen im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung zu ihrer Überzeugung fest, dass es sich bei den unter Nr. 1-28 \nvorgelegten und vom Beklagten versendeten Bild- und Textnachrichten nicht um ein \nsolches Verhalten gehandelt hat, das der Persönlichkeit des Beklagten widerspricht. \nGegen ein persönlichkeitsfremdes Verhalten spricht schon, dass auch in den Jahren 2018-\n2020 die unter Nr. 29-49 und 51 Bild- und Textnachrichten empfangen oder versandt \nwurden, die einen vergleichbaren Inhalt aufwiesen. Das unter Nr. 50 angeführte Lichtbild \ndes Klägers vor einer Reichskriegsflagge aus einem dänischen Bunkermuseum im Jahr \n2012 zeigt auf, dass der Beklagte auch in den Jahren zuvor einen für einen Beamten \nhinreichenden Abstand zu den nationalsozialistischen Symbolen im privaten Bereich nicht \n\n50 \n \nwahren konnte. Insoweit gibt es unabhängig von der Gesinnung des Beklagten keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hier persönlichkeitsfremd gehandelt hätte oder nur \nlediglich in den Jahren 2013-2015 Bild- und Textnachrichten mit dem dargestellten Inhalt \ngespeichert und geteilt hätte. \n \nDiesen Befund hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nähergehend auf \nseine Aktualität hin geprüft. Dabei hat es die Kammer für eine Milderung aufgrund des \nPersönlichkeitsbildes im Hinblick auf den beschriebenen verfestigten „bösen Schein“ einer \nverfassungsfeindlichen Gesinnung für erforderlich gehalten, dass der Beklagte sich in einer \naufrichtigen und nachvollziehbaren Weise mit seinem Verhalten auseinandergesetzt hat, \nso dass zukünftig vergleichbare Verhaltensweisen nicht erneut drohen. Eine solch \nselbstkritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten konnte die Kammer bis zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings nicht erkennen. Eine solche ergibt sich \nzunächst nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten und in der Disziplinarakte befindlichen \nSchreiben des Klägers an den Senator M\n vom 02.02.2023. Zwar gibt er dort an, dass \ner sich sehr dafür „schäme“, dass er „jemals solche Inhalte“, die er „nur als abstoßend \nbezeichnen“ könne, „gepostet“ habe. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber, inwiefern \nsich der Beklagte zugleich ausdrücklich von den ihm „vorgeworfenen Verhaltensweisen“ \ndistanziere. Hier klingt bereits durch, dass er das Verhalten und die daraus folgende \nPflichtwidrigkeit, die ihm vorgeworfen wird, nicht in vollem Umfang einräumt. Dass es sich \nunabhängig davon bei dem vorgelegten Schreiben für das Gericht um keine hinreichend \nbelastbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten handelt, ergibt sich darüber \nhinaus aus dem Kontext, in dem das Schreiben verfasst wurde. So hat die Beklagtenseite \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dieses Schreiben entstanden \nist im Hinblick auf die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Strafermittlungen und in der \nHoffnung, dass dem folgend auch das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Dieser \nGeschehensablauf lässt sich auch anhand der Disziplinarakte nachzeichnen. Dort findet \nsich eine E-Mail des Staatsrates Herrn Bull an die Ermittlungsführerin schon vom \n11.03.2022 mit dem Inhalt: „Hallo K\n, magst du die Anwältin noch ein wenig vertrösten? \nWollte/sollte D\n die Zeit nicht nutzen und nochmal reumütig einlassen? Sonnige Grüße \nO\n“. \n \nAuch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene Anhörung des \nBeklagten sowie die Einvernahme der ve schiedenen Zeugen haben keine Umstände \nzutage treten lassen, die die Prognose einer Verhaltensänderung des Beklagten zulassen. \nZwar beschrieb der Beklagte die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Bild- und \nTextnachrichten als „widerlich“ und „abstoßend“. Diese Selbstkritik blieb aber derweil an \nder Oberfläche. So hat der Beklagte nach Ansicht der Kammer im Wesentlichen sein \n\n51 \n \nVerhalten zu relativieren gesucht. Er führte aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die \nKollegen das lustig fänden, er sich beim Versenden keine großen Gedanken gemacht habe \nund er sich inhaltlich überhaupt nicht mit den Bildnachrichten auseinandergesetzt habe. Es \nhabe eine Flut von solchen Bildern und überhaupt Bildern in den sozialen Medien gegeben, \ndie man erhalten habe. Die Bilder seien so klein auf dem Display des Smartphones \ngewesen, dass er sie schnell weitergeleitet habe, ohne dass er sich große Gedanken \ngemacht habe. Neben der vorbenannten Relativierung spricht gegen eine ernsthafte \nAuseinandersetzung mit seinem Verhalten, dass die hier vorgenommenen Relativierungen \nschon \nnicht \nglaubhaft \nsind. \nGegen \ndie \nAnnahme \neiner \nvorübergehenden \nGedankenlosigkeit beim Versenden der Nachrichten spricht schon der erhebliche \nZeitraum, in dem die Bild- und Textnachrichten in der Chatgruppe „M\n“ vom \nBeklagten versandt wurden. Zudem hat der Beklagte ausweislich der unter Nr. 29-51 auch \nim Zeitraum 2018-2020 weitere Bild- und Textnachrichten mit vergleichbarem Inhalt \ngespeichert oder versendet. \n \nDie Kammer hat daneben die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger nicht \nimstande ist, den Kern des Vorwurfs aufgearbeitet zu haben. So hat er zwar angeführt, \ndass er im Anschluss an ein Gespräch mit einem Kollegen über Alltagsrassismus im Herbst \n2015 sich dazu entschlossen habe, den Chatverlauf der Gruppe „M\n“ \neinschließlich des zugehörigen Bildmaterials zu löschen, so dass weiteres Material auf den \nbei \nihm \nsichergestellten \nDatenträgern \nnur \nmittels \neines \nDatenwiederherstellungsprogramms gesichert worden sei. Anders als der Beklagte meint, \nfolgt daraus noch keine ausreichende Distanzierung bzw. ein Abwenden von einer \nverfassungsfeindlichen Einstellung. Objektiv steht die Datenlöschung einer bewussten \nAbkehr von ihren Inhalten nicht gleich. Subjektiv ist schon nach Angaben des Beklagten \ndie Datenlöschung jedenfalls auch deshalb erfolgt, weil sich das „Klima“ geändert habe mit \nBlick auf die Konsequenzen, die in Nordrhein-Westfalen nach Bekanntwerden von \nrechtsextremen Chatgruppen bei der Polizei gezogen wurden. Nach Überzeugung der \nKammer wird dieses Motiv und nicht das Gespräch mit seinem Kollegen im Vordergrund \ngestanden haben, weil der Beklagte erkannt hat, dass es sich um kritisches Datenmaterial \nhandelt und er verhindern wollte, dass die Daten später bei ihm aufgefunden werden \nkönnen. Aber auch unabhängig davon wäre eine Verhaltensänderung, wie sie vom \nBeklagten \nangeführt \nwird, \naufgrund \ndes \nfür \ndas \nGericht \nnachvollziehbaren \nNachtatverhaltens nicht ausreichend für den Schluss, dass er zukünftig unbedingt für die \nverfassungsmäßige Ordnung objektiv eintritt. Zum einen hat sich die Verhaltensänderung \nschon nicht im privaten Bereich ausgewirkt. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin unter \nNr. 29-49, 51 angeführten Bild- und Textnachrichten, die einen vergleichbaren Inhalt wie \ndie unter Nr. 1-28 angeführten Bild- und Textnachrichten aufweisen. Zum anderen hat die \n\n52 \n \nKammer die Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte allein die den \nNationalsozialismus \nverharmlosenden, \nnicht \naber \ndie \nausländerfeindlichen \nund \nrassistischen Inhalte für derart problematisch gehalten hat, so dass sich auch nur bezüglich \ndieser Inhalte eine Verhaltensänderung eingestellt hat. Dies hat sich der Kammer \ninsbesondere unter Vorhalt einer weiteren Bildnachricht in der Chatgruppe „M\n \n“ vom 29.08.2018 gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Chatgruppe neben \ndem Beklagten 19 weitere Mitglieder (Bl. 154 des Beweismittelbandes „SH 1“ zum \nStrafermittlungsverfahren). Dort postete der Beklagte ein zweigeteiltes Bild in die Gruppe, \nauf dem jeweils ein Mensch mit dunkler Hautfarbe und unterschiedlicher Mimik zu \nerkennen ist. Zu jeder Bildhälfte gibt es einen Textinhalt. Neben der lachenden Mimik wird \nder Textinhalt „Asylantrag genehmigt“, neben der erschrockenen Mimik „Es geht nach \nChemnitz“ angezeigt. Der Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er nach \n2015 nicht mehr Memes der ihm vorgeworfenen Art gepostet habe. Auf Vorhalt des \nvorstehenden Memes gab er an, dass er das wohl zu diesem Zeitpunkt witzig empfunden \nhabe, er aber finde, dass es eine andere Qualität habe. Auch gab der Beklagte an, dass er \nin die Gruppe „\nH\n“ keine Bilder mit „Nazibezug“ gepostet habe, \nsondern reißerische Artikel. Auch hier zeigt sich, dass er den „Nazibezug“, nicht aber die \nausländerfeindlichen und menschenverachtenden Inhalte als (besonders) problematisch \nempfindet. Unabhängig davon hat der Beklagte durchaus in die Gruppe „\n \nH\n“ Bildnachrichten mit „Nazibezug“ versandt. \n \nSchließlich hat auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin \n, im Rahmen ihrer \nBefragung zu erkennen gegeben, dass sie und der Beklagte sich im Wesentlichen mit dem \nVerhalten des Dienstherrn und der Medien in Bezug auf die disziplinarischen Ermittlungen \nkritisch auseinandergesetzt haben, nicht aber mit dem Verhalten des Beklagten. \n \n(2) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich in einer \npsychischen Ausnahmesituation befunden. Insbesondere hat der Beklagte nicht \nansatzweise \ndargetan, \ndass \nder \nvom \nBundesverwaltungsgericht \nentwickelte \nMilderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen \nLebensphase“ (BVerwG, Urt. v. 18.4.1979 – 1 D 39.78 –, juris Rn. 13) in Betracht zu ziehen \nwäre. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände, die für die \nBegehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind, \nvoraus; der Beamte muss also geradezu „aus der Bahn geworfen“ worden sein (BVerwG, \nUrt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 36). Soweit der Beklagte in diesem \nZusammenhang anführt, dass die versendeten Bild- und Textnachrichten im \nZusammenhang mit der „Flüchtlingskrise“, neuer Kommunikationswegen über WhatsApp \nund der Flut an Bildnachrichten, der er ausgesetzt gewesen sei, gesehen werde müsse, \n\n53 \n \nkann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Auch und gerade in solchen unbekannten \nSituationen, die bereits keine Ausnahmesituation darstellen, bewährt sich die \nVerfassungstreuepflicht. \n \n(3) Zugunsten des Beklagten ist schließlich auch nicht der Umstand zu berücksichtigen, \ndass er bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen disziplinarrechtlich nicht in \nErscheinung getreten ist. Der Umstand, dass eine disziplinarrechtliche Vorbelastung nicht \nvorliegt, fällt nicht mildernd ins Gewicht. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung \nist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht \ngeeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen \n(BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 43 m. w. N.). \n \ndd) Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die \nErfüllung seiner Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass \ndas Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren ist. Die \nprognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des \nDienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BremDG) betrifft die Erwartung, \ndass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es \nvon ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. \n \nAufgrund \nder \nSchwere \ndes \nDienstvergehens \nund \nden \nFeststellungen \nzum \nPersönlichkeitsbildes des Beklagten ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die \nverfassungstreue Dienstausübung des Beklagten endgültig und unwiderbringlich zerstört. \nEs ist nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beklagte in Zukunft – auch und gerade in \ndienstlich fordernden Zeiten, wie sie bei der Berufsfeuerwehr nicht vermeidbar sind – nicht \nerneut den Anschein einer ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung \nerweckt. Der verheerende Ansehensverlust des Beklagten insbesondere unter den \nKollegen war typische Folge seines Verhaltens. Der Eindruck eines ausländerfeindlichen, \nrassistischen und völkischen Gedankenguts ist tatsächlich bei Kollegen und der \nAllgemeinheit entstanden. Diesen Eindruck konnte der Beklagte nicht hinreichend \nausräumen. Es ist deshalb nicht sichergestellt, dass der Beklagte nicht erneut ein \nvergleichbares Verhalten wie das ihm vorgeworfenen an den Tag legt. Auch wenn für die \nKammer nicht nachvollziehbar ist, wie das Vertrauen des Dienstherrn unwiederbringlich \nzerstört sein soll, wenn Kollegen des Beklagten Bild- und Textnachrichten mit gleichem \nInhalt in der selben Chatgruppe versandt haben (in diesem Zusammenhang soll auf die \nvom Beklagten vorgelegten Screenshots auf Bl. 321 ff. GA verwiesen werden), ohne dass \ngegen diese ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, kann daraus nichts \n\n54 \n \nEntlastendes für den Beklagten folgen. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf das \nzerstörte Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstführung. \n \nAngesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten \nGesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Dass im \nZusammenhang \nmit \ndem \nErmittlungs- \nund \nStrafverfahren \nsowie \nmit \ndem \nDisziplinarverfahren in Bezug auf den Beklagten eine mediale Berichterstattung \nstattgefunden hat, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Frage, ob und \ngegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des \nDienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG beeinträchtigt \nhat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie \nder Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen \neinschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. \n28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 56). Für diese gebotene objektive Bewertung der \nVertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten \nEinzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden \nist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, a. a. O., Rn. 57). Ergibt eine objektive \nGesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 \nSatz 1 bis 4 BremDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, lässt sich der Verbleib des \nBetreffenden im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer - ggf. auch „reißerischen“ - \nBerichterstattung in den Medien nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem \nSchutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nVerwaltung (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, a. a. O., Rn. 53), vereinbaren. Diese Schutzgüter \nund der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch \nein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin \nDienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, \nweil über sein Dienstvergehen (bzw. über sein Strafverfahren, dem in tatsächlicher Hinsicht \nderselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt) öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne \nOVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2019 – 3 LD 3/19 –, juris Rn. 140 f.) \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \n\n55 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \n \n \nKorrell \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Danne \nRichterin Siemers ist aufgrund \nihrer Abordnung seit dem 01.12.2024 \nnach Berlin an der Unterschrift gehindert. \nSie hat an der Entscheidung mitgewirkt. \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-13/8-k-1457-23","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 480","ref_norm":"480","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-13/8-k-1457-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364804","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.556797+00:00"}}