{"status":"available","doknr":"OLD364803","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-14","aktenzeichen":"5 V 2891/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2891/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 14. November 2024 \nbeschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.11.2024 (5 K 2889/24) \ngegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2024 \nenthaltenen „zeitlichen Beschränkungen“ wird mit der Maßgabe \nwiederhergestellt, dass die Versammlung für die Dauer der \nVeranstaltung des Klabenanschnitts nur ohne Schallverstärker und \nsonstige akustische Versammlungsmittel durchgeführt werden \ndarf. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. \nEs liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Die Antragsgegnerin hat im \nBescheid vom 13.11.2024 die sofortige Vollziehung „der vorgenannten Auflagen“ \nangeordnet. Die streitgegenständliche „zeitliche Beschränkung“ wurde von der \nAntragsgegnerin zwar mit „Versammlungsumfang und Vorabstimmungen“ überschrieben; \nausdrückliche „Auflagen“ folgen erst nach diesen Beschränkungen. Dennoch handelt es \nsich bei einer zeitlichen Beschränkung um eine „Auflage“ im Sinne des § 15 VersG, denn \nmangels Genehmigungsbedürftigkeit einer Versammlung scheidet eine Inhaltsbestimmung \neiner etwaigen Genehmigung aus. Die Begründung des Bescheids ist folgerichtig mit \n„Begründung der Auflagen“ überschrieben und befasst sich unter dieser Überschrift \ninsbesondere auch mit den „zeitlichen Beschränkungen“. Nach alldem muss ein objektiver \nEmpfänger die Anordnung des Sofortvollzugs so verstehen, dass sich diese auch auf die \ngetroffene Auflage in Form einer „zeitlichen Beschränkung“ beziehen soll. \n \nII. \nDer Antrag hat im Wesentlichen Erfolg. \n \n1. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen „zeitlichen \nBeschränkungen“ im Bescheid vom 13.11.2024 ist in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Sie genügt den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an deren \nBegründung zu stellen sind. Eine hinreichende Begründung setzt voraus, dass die \nAnordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich \nformelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der \nEilbedürftigkeit der Maßnahme versehen wird. Diesen gesetzlichen Anforderungen hat die \nAntragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der Verfügung vom \n13.11.2024 hinreichend Rechnung getragen. In der Verfügung sind konkrete \nBeeinträchtigungen benannt, mit welchen im Fall der Durchführung der Versammlung in \ndem angemeldeten Rahmen zu rechnen wäre. Ob die Begründung auch inhaltlich trägt, ist \nnicht im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern in der Begründetheit zu prüfen. \n \n \n \n\n3 \n \n2. \nDie vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht \nzugunsten der Antragstellerin aus. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung \nals \noffensichtlich \nrechtswidrig, \nüberwiegt \nregelmäßig \ndas \nprivate \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der \nVerwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der \nAntragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \nDiese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall – mit den tenorierten \nEinschränkungen – zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Die zeitliche \nBeschränkung der Versammlung ist voraussichtlich rechtswidrig. \n \na. \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen \nsind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG \ngewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung \nzu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu \nbestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen \nAufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Freiheit umfasst auch die Wahl \ndes Versammlungsortes sowie die Festlegung der Dauer einer Versammlung. Eine \nHöchstzeitvorgabe lässt sich Art. 8 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Auch der Zeitpunkt, zu \nwelchem eine Versammlung stattfinden soll, ist grundsätzlich frei von staatlicher \nEinflussnahme. Der Zeitpunkt kann wegen des besonderen Symbolgehalts Bedeutung für \n\n4 \n \ndas kommunikative Anliegen der sich versammelnden Personen haben oder mit Blick auf \ndie zu erwartende Anzahl an teilnehmenden Personen von Relevanz sein (vgl. zu alldem \nVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2021 – 5 V 1246/21 m.w.N.). \n \nDas von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht \nuneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und \ngewichtigen \nöffentlichen \nSicherheitsbelangen \nzurückzutreten. \nKollidiert \ndie \nVersammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen \nzur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden \nPositionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). \nWichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der \nAktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der \nblockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten \nDritten und dem Protestgegenstand (BayVGH, Beschl. v. 07.06.2023 – 10 CS 23.1025 –, \njuris Rn. 22 m.w.N.). Mit zunehmender Dauer der Versammlung nimmt das Gewicht \nanderer Nutzungsinteressen zu. Es obliegt der Behörde, einerseits die Rechte und \nPflichten der Versammlungsteilnehmenden zu konkretisieren und andererseits auch das \nMaß dessen zu bestimmen, was Drittbetroffene infolge der Durchführung der \nVersammlung \nan \nEinschränkungen \nzugemutet \nwerden \nmuss \nund \nwelche \nBeeinträchtigungen sie als Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. So \nkönnen etwa unzumutbare Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen der Leichtigkeit \nund Sicherheit des Straßenverkehrs nach einer Interessenabwägung Eingriffe in das \nGestaltungsrecht \ndes \nVeranstalters \nrechtfertigen. \nReine \nBelästigungen \nund \nUnbequemlichkeiten, die sich zwangsläufig aus der vielfach typischen, mehr oder weniger \ngroßen Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne \nNachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen Dritte aber im \nAllgemeinen ertragen (vgl. VG Bremen, a.a.O., m.w.N.). \n \nb. \nGemessen an diesen Maßstäben ist die zeitliche Beschränkung dahingehend, dass die \ngeplante Versammlung von mehreren Pausen unterbrochen stattzufinden hat, \nvoraussichtlich rechtswidrig. \n \nDie Anordnung der Pausen stellt sich faktisch als ein Versammlungsverbot während der \nPausenzeiten dar. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen \nWillenserklärungen entsprechend § 133, § 157 BGB auf den objektiven Erklärungswert an. \nMaßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter \n\n5 \n \nBerücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom \nWortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung \ndes Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5.15 –, BVerwGE \n155, 261-270, juris Rn. 20). In dem streitgegenständlichen Bescheid wird zwischen \n„Versammlung“ und „Pausen“ unterschieden. In der Begründung des Bescheids wird auf \ndie Gefahren „einer durchgehenden und pausenlosen Durchführung der Versammlung“ \nhingewiesen und eine „reine Versammlungszeit“ von 34 Stunden für ausreichend erachtet. \nDies lässt keinen Raum für eine Auslegung der zeitlichen Beschränkung dahingehend, \ndass lediglich die Verlesung der Namen der im Gazastreifen getöteten Kinder zu \nunterbrechen ist. Verbleiben Unklarheiten, geht dies zulasten der Verwaltung (VG Bremen, \nBeschl. v. 15.10.2020 – 5 V 2212/20 –, juris Rn. 57). \n \nIn dieser Auslegung ist die Auflage zu unbestimmt, um Rechtswirkungen entfalten zu \nkönnen. Gemäß § 37 Abs. 1 BremVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung \naus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen \nbekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, \nklar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Zwar ist \ndas Verbot einer Versammlung grundsätzlich unmissverständlich, in der vorliegenden \nSituation ist für die Versammlungsteilnehmer jedoch nicht zweifelsfrei zu erkennen, was in \nder Pausenzeit erlaubt ist und was nicht. Verweilen sie in dieser Zeit weiterhin gemeinsam \nam Ort der Veranstaltung, bilden sie eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung und sind damit eine Versammlung. Es ist nicht möglich, die \n„gemeinschaftliche, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung“, die nicht zwingend auf verbale Äußerungen angewiesen \nist, in dieser Zeit „abzustellen“, zumal die Versammlung unter Nutzung verschiedener \nVersammlungsmittel wie Beamer, Poster oder Aufsteller stattfindet. Insbesondere im \nHinblick \nauf \ndie \nmögliche \nVerwirklichung \nvon \nStraftat- \nund \nOrdnungswidrigkeitentatbeständen ist es erforderlich, dass die behördliche Anordnung so \nkonkret gefasst ist, dass die Betroffenen erkennen können, was ihnen erlaubt ist und was \nnicht. Als Versammlungsverbot wäre die Auflage zudem ohnehin unverhältnismäßig, weil \nals milderes Mittel jedenfalls eine „Schweigestunde“ in Betracht käme (siehe auch sogleich \nunten). \n \nJedoch selbst wenn die Anordnung von Pausen behördenfreundlich dahin ausgelegt \nwürde, dass lediglich die Verlesung der Namen der im Gazastreifen getöteten Kinder zu \nunterbrechen ist, erwiese sie sich als rechtswidrig. \n\n6 \n \nEine so verstandene Anordnung leidet jedenfalls an einem Ermessensdefizit. Die \nAntragsgegnerin hat vorliegend die Belange der Antragstellerin gegen die Interessen der \nPersonen, die am Marktplatz einen Beruf ausüben oder dort anderen Angelegenheiten \nnachgehen, abgewogen. Dabei hat sie insbesondere eingestellt, dass Dritte das Recht \nhaben, vor einem dauerhaften Einfluss politischer Botschaften oder Meinungsäußerungen \ngeschützt zu werden, und dabei insbesondere auf die Dauer der geplanten Beschallung \nDritter abgestellt. \n \nDagegen hat sie weder ausdrücklich noch sonst aus der Behördenakte erkennbar in ihre \nAbwägung einbezogen, dass sich die Anordnung der Pausenzeiten nicht lediglich \ndahingehend auswirkt, dass die Zeit, in der die Meinungskundgabe im Rahmen der \nVersammlung erfolgt, verkürzt wird. Vielmehr handelt sich bei der geplanten pausenlosen \nVerlesung der Namen Getöteter erkennbar um ein Stilmittel, das die Meinungskundgabe – \neine Kritik an der hohen Todesopferzahl – unterstreichen und verstärken soll. Die Dauer \nder Versammlung ist hier nicht nur Rahmen, sondern ein Stück weit auch Inhalt der \nVersammlung. Die Pausenanordnung ist kein geringer Eingriff in die äußeren Umstände, \nsondern ein solcher in den Kern der Versammlung. Es handelt sich bei diesen Erwägungen \num einen Belang von maßgeblicher Bedeutung für die vorzunehmende Abwägung, bei der \nsomit eine vergleichsweise tiefgreifende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit mit \nden in Rede stehenden Interessen betroffener Dritter ins Verhältnis zu setzen ist. Die \nBehörde hat die Einstellung dieses gewichtigen Belangs in ihre Ermessensentscheidung \nversäumt. \n \nFerner fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem ersichtlich in Betracht kommenden \nmilderen Mittel, zeitweise den Einsatz einer Schallverstärkung zu untersagen. \n \nc. \nDie zeitliche Beschränkung dahingehend, dass der geplante Versammlungsbeginn von \n12:00 Uhr auf 16:00 Uhr verschoben wird, ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig. \n \nOb die Antragstellerin der Verschiebung des Versammlungsbeginns im Rahmen des \nKooperationsgesprächs zugestimmt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig und lässt sich \nim Rahmen des Eilverfahrens nicht aufklären. Aus der Behördenakte ergibt sich das \nErgebnis des Kooperationsgesprächs nicht. Nachdem die Antragsgegnerin die streitige \nEinverständniserklärung zur Begründung der Verlegung des Versammlungsbeginns \nherangezogen hat, trifft sie die materielle Beweislast für derartige Vereinbarungen. Für das \nEilverfahren kann sich die Antragsgegnerin daher nicht mit Erfolg auf die behauptete \nZustimmung als Rechtfertigung für die entsprechende Auflage berufen. \n\n7 \n \nIm Übrigen stützt die Antragsgegnerin die Bestimmung des Versammlungsbeginns mit \ndem traditionellen Klabenanschnitt auf dem Bremer Marktplatz. Dieser findet am \n14.11.2024 ab 11 Uhr statt. Es handelt sich dabei um eine Veranstaltung der Bremer \nBäcker-Innung, deren Erlöse für wohltätige Zwecke gespendet werden sollen. \n \nAuf diesen Zweck gestützt stellt sich der spätere Beginn der Versammlung als nicht \nverhältnismäßig dar. \n \nDem von Art. 8 GG geschützten Recht der Antragstellerin, den zeitlichen Ablauf \neinschließlich des Beginns ihrer Versammlung selbst zu bestimmen, stehen die im Hinblick \nauf den Klabenanschnitt bestehenden Interessen Dritter gegenüber. Insoweit besteht ein \nInteresse \nder \nam \nKlabenanschnitt \nTeilnehmenden \n(aktiv \nBeteiligte \naus \nder \nBäckereibranche und der Öffentlichkeit sowie Zuschauer:innen und Kund:innen, die \nKlaben erwerben) an einem störungsfreien und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung, \nwelches vom Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst ist. Für den Klabenanschnitt spricht \ndabei auch, dass es sich um eine historisch gewachsene Traditionsveranstaltung handelt, \nwelche nur einmal im Jahr immer zur gleichen Zeit des Jahres stattfindet. Nicht dagegen \nsind dabei gewichtigere grundrechtlich geschützte Positionen berührt. Insbesondere \nhandelt es sich beim Klabenanschnitt nicht um ein Zusammenkommen mit dem Zwecke \nder gemeinschaftlichen Meinungskundgabe, sodass die Veranstaltung keinen Schutz als \nVersammlung nach Art. 8 GG genießt. Im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 \nGG) der Mitglieder der Bäcker-Innung ist der Schutzbereich allenfalls geringfügig berührt. \nInsoweit ist zu beachten, dass der Klabenanschnitt unmittelbar der Generierung von \nSpendengeldern dient, nicht dagegen zur Gewinnererzielung der Beschickenden. Die \nBerufsausübungsfreiheit ist, soweit von der Veranstaltung für die Bäcker-Innung und ihre \nMitglieder mittelbar positive wirtschaftliche Effekte, insb. in Form von Werbung, ausgehen, \nlediglich am Rande betroffen. Weiter betroffen ist ein Interesse der Teilnehmenden daran, \nnicht der Meinungskundgabe im Rahmen der Versammlung ausgesetzt zu sein (negative \nMeinungsfreiheit). \n \nDie behördliche Entscheidung, die Versammlung zeitlich dergestalt zu beschränken, dass \ndiese erst nach dem Klabenanschnitt beginnen kann, stellt keinen angemessenen \nAusgleich zwischen der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und den im Hinblick auf \nden Klabenanschnitt betroffenen Rechten Dritter her. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass ein zeitgleiches Stattfinden des Klabenanschnitts und der \nstreitgegenständlichen \nkleinen \nVersammlung \n(30 \nTeilnehmende \nerwartet) \naus \ntatsächlichen Gründen – insbesondere aufgrund von Platzmangel – nicht möglich ist und \n\n8 \n \nsomit eine Verkürzung der Versammlungsdauer durch einen späteren Beginn das \nStattfinden des Klabenanschnitts erst ermöglicht. Vielmehr ist anzunehmen, dass beide \nEreignisse gleichzeitig auf dem Marktplatz möglich wären. Insoweit scheint der Zweck der \nBeschränkung lediglich zu sein, die Veranstaltung des Klabenanschitts vor der zu \nerwartenden Geräuschkulisse zu schützen und zu bewirken, dass die am Klabenanschnitt \nTeilnehmenden nicht der Meinungsdarstellung durch das Verlesen der Namen auf der \nVersammlung ausgesetzt sind. Diese Zwecke rechtfertigen die mit der Auflage \neinhergehende Beschränkung der Versammlungsfreiheit als besonders hochrangiges \nGrundrecht nicht. Die Einschnitte in die im Hinblick auf den Klabenanschnitt in Rede \nstehenden Interessen (zu deren Gewichtung als solche bereits oben) sind vergleichsweise \ngeringfügig. Diese Veranstaltung kann weiterhin stattfinden; es kommt lediglich dazu, dass \ndie Teilnehmenden der „Dauerbeschallung“ ausgesetzt sind. Hierbei ist zulasten des \nKlabenanschnitts jedoch zu berücksichtigten, dass es sich um eine Veranstaltung auf dem \nMarktplatz handelt. Sie findet also bewusst an einem Ort statt, der ohnehin durch ein \nZusammenkommen verschiedener Menschen(-gruppen) und das Geschehen in den \numliegenden Geschäften und derzeit ferner durch den Aufbau des Weihnachtsmarktes \ngeprägt ist. Bei einer dort stattfindenden Veranstaltung ist somit von vornherein zu \nerwarten, dass es zu Ruhestörungen und Einflüssen von außen kommen kann. Der Zweck \ndes Klabenanschnitts, Lebensmittel zu verkaufen und hierdurch Spenden zu sammeln, \nwird nicht gefährdet; allenfalls sind hier geringfügige Einbußen durch eine geringere \nVerweildauer von Personen zu befürchten, die sich möglicherweise von der \nstreitgegenständlichen Versammlung gestört fühlen. \n \nZu \ndem \nverfolgten \nZwecken \nsteht \ndie \nNachhintenverschiebung \ndes \nVersammlungsbeginns, welcher die von den Versammlungsteilnehmenden gewollte \nVerwirklichung ihrer Versammlungsfreiheit für eine Dauer von 4 Stunden vollständig \nausschließt und als zeitliche Beschränkung in den Kernbereich von Art. 8 GG eingreift, \naußer Verhältnis. Die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage ist daher \nwiederherzustellen. \n \nIm Hinblick auf die kollidierenden Nutzungsinteressen und die hier vorliegende längere \nVersammlungsdauer kann den Interessen der Veranstalter und Teilnehmenden des \nKlabenanschnitts im Wege der praktischen Konkordanz dadurch ausreichend Rechnung \ngetragen werden, dass es zwar bei dem ursprünglich geplanten Versammlungsbeginn um \n12 Uhr bleibt, jedoch bis zu dem zu erwartenden Ende des Klabenanschnitts keine \nSchallverstärkung erfolgt. So unterbleibt ein Eingriff in die vom Kernbereich des Art. 8 GG \numfasste zeitliche Bestimmung der Versammlung; es wird jedoch der ungestörte Ablauf \ndes Klabenanschnitts trotz stattfindender Versammlung gewährleistet und so gleichzeitig \n\n9 \n \nden Interessen der Teilnehmenden auf beiden Seiten die bestmögliche zeitgleiche \nVerwirklichung ermöglicht. Insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage mit der \ntenorierten Maßgabe wiederherzustellen. \n \nd. \nDie zeitliche Beschränkung dahingehend, dass das geplante Ende der Versammlung von \n12:00 Uhr auf 10:00 Uhr am 16.11.2024 vorgezogen wird, erweist sich voraussichtlich \nebenfalls als rechtswidrig. \n \nAuch hinsichtlich dieser Begrenzung ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die \nAntragstellerin der Verkürzung der Versammlung in dem Kooperationsgespräch \nzugestimmt hat (s.o.). \n \nDie von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachten Argumente, die \nVorverlegung des Veranstaltungsendes auf 10 Uhr sei erforderlich, da am 16.11.2024 ab \n12 Uhr auf dem Marktplatz eine Veranstaltung von Amnesty International Bremen stattfinde \nsowie ab 11:30 Uhr im Innenstadtbereich/auf dem Domshof eine „Pro-Israel Versammlung“ \ngeplant sei, rechtfertigen die angegriffene Beschränkung nicht. Mit diesen Erwägungen \nwird keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von \n§ 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG aufgezeigt, die es durch die verfügte Beschränkung zu vermeiden \ngälte. \n \nGrundsätzlich kann das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Zeitpunkt und \nDauer der Veranstaltung – wie oben ausgeführt – durch Rechte anderer beschränkt \nwerden. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel \nihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen \nDritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht \nhinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den \nRechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, \nBeschl. v. 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, juris Rn. 24). Insbesondere, wenn mehrere \nVersammlungen gleichzeitig stattfinden sollen, kann es die sich darbietende komplexe \nversammlungsrechtliche \nLage \ngebieten, \ndurch \nAuflagen \neine \ngewisse \nKoordinierung/Abstimmung mit einem verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden \nBelange zu gewährleisten. \n \nBei den um 11:30 Uhr bzw. 12 Uhr geplanten Veranstaltungen handelt es sich zwar \nebenfalls um Versammlungen, die den Schutz des Art. 8 GG genießen. Die \nAntragsgegnerin hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass es durch die parallel \n\n10 \n \nstattfindenden Versammlungen zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von \nRechtsgütern käme. \n \nSoweit die Antragsgegnerin auf die um 12 Uhr ebenfalls auf dem Marktplatz stattfindende \nbzw. geplante Kundgebung von Amnesty International Bremen zum Thema „Für einen \ngerechten Frieden in Israel und Palästina – Zivilbevölkerung schützen, Waffenexporte \nstoppen!“ verweist, wurde schon nicht hinreichend plausibilisiert, warum zwischen dem \ngeplanten Ende der streitgegenständlichen Versammlung der Antragstellerin und der \nunmittelbar im Anschluss stattfindenden Veranstaltung zwingend eine Pause erforderlich \nist bzw. warum der Auf- und Abbau nicht parallel stattfinden kann. Auch hinsichtlich der für \n11:30 Uhr im Innenstadtbereich/auf dem Domshof geplanten (zeitlich später beantragten) \n„Pro-Israel“ Veranstaltung fehlen jegliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die \nzeitgleiche Durchführung der Veranstaltungen nicht möglich sein sollte oder durch mildere \nBeschränkungen der hier vorliegenden Versammlung (bspw. akustische Beschränkungen) \nermöglicht werden könnte. Hier ermangelt es dem Vorbringen der Antragsgegnerin an \njeglicher Gefahrenprognose, obgleich die Behörde nach den allgemeinen Regeln des \nVerwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt \nsind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen trägt (BVerfG, \nBeschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 –, juris Rn. 13). \n \nWurde demnach eine Rechtsgüterkollision nicht aufgezeigt, war die aufschiebende \nWirkung der hiergegen gerichteten Klage wiederherzustellen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO \n(geringfügiges Unterliegen). Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung \ndie Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelwertes war \ndaher nicht angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n11 \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-14/5-v-2891-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-11-14/5-v-2891-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364803","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.518965+00:00"}}