{"status":"available","doknr":"OLD364802","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-12-09","aktenzeichen":"1 V 3084/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 3084/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n- \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Oetting als Einzelrichter am 9. Dezember 2024 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, \ndem \nMigrationsamt \nBremen \nmitzuteilen, \nvon \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller \nauf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n31.07.2024 \nbis \nzum \nrechtskräftigen \nAbschluss \ndes \nHauptsacheverfahrens –\n – abzusehen. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer am 08.12.2024 gestellte Eilantrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes \n(AsylG) der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. \n \nDer \nvom \nAntragsteller \ngestellte \nEilantrag \nist \ngemäß \n§§ \n122 \nAbs. \n1, \n88 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die \nAbschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vorläufig \nnicht vollzogen werden darf, zulässig. Auch wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen eine \nAbschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nach § 34a Abs. 2 Satz 1 \nAsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen ist, kann vorliegend Eilrechtsschutz nach \n§ 123 Abs. 1 VwGO beantragt werden. Der Antragsteller hat in der Hauptsache fristgemäß \neine Anfechtungsklage erhoben, jedoch nicht innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 \nAsylG einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. In \ndieser Lage muss dem Betroffenen der Weg eröffnet sein, im Hinblick auf die mangels \nrechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO vollziehbare, wenngleich noch nicht \nbestandskräftige \nAbschiebungsanordnung \neffektiven \nRechtsschutz \nüber \n§ \n123 \nAbs. 1 VwGO zu erlangen. Um die gesetzliche Frist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nnicht zu unterlaufen und wegen des zwischen § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO \nbestehenden Konkurrenzverhältnisses (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) ist dies aber an enge \nVoraussetzungen geknüpft. Der Antragsteller muss sich auf nach Ablauf der Frist des \n§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetretene oder ihm ohne Verschulden erst später bekannt \ngewordene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage berufen, die für die Rechtmäßigkeit \nder \nAbschiebungsanordnung \nbedeutsam \nsein \nkönnen \n(vgl. \nhierzu: \nBeckOK \nAuslR/Pietzsch, 42. Ed. 1.4.2024, AsylG § 34a Rn. 33a-33b). Dies tut der Antragsteller \nvorliegend in dem er sich gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Verlängerung \nseiner Überstellungsfrist vom 06.12.2024 wendet. \n \nDer Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese \nRegelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern \noder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige \nAnordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrunds, d.h. die drohende \n\n3 \n \nVereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Maßgebend hierfür sind die rechtlichen \nund tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. \n \nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.), als auch einen \nAnordnungsgrund (hierzu unter 2.) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft \ngemacht. \n \n1. \nZum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) \nfindet die Unzulässigkeitsentscheidung voraussichtlich nicht mehr ihre Grundlage in § 29 \nAbs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Hiermit entfällt auch die rechtliche Grundlage der \nAbschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es ist nach der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nämlich nicht davon \nauszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am \n06.12.2024 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen ist. Demnach dürfte \ndie Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 \nDublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein. \n \na. \nNach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden \nMitgliedstaat über und der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat ist nicht mehr zur \nAufnahme verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs \nMonaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III-VO hat die \nÜberstellung stattzufinden, wenn dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer \nFrist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs. \n \nDie grundsätzlich zunächst bestehende sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit \nder Zustimmung Finnlands zur Übernahme des Antragstellers am 07.06.2024 in Gang \ngesetzt und endete grundsätzlich mit Ablauf des 07.12.2024. \n \nVorliegend wurde die Überstellungsfrist durch das Bundesamt voraussichtlich auch nicht \nrechtskonform gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert. Danach kann \ndie Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die \nbetreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller war nach der derzeitigen Aktenlage im \nZeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 06.12.2024 jedoch nicht flüchtig im Sinne \ndieser Vorschrift. \n \n\n4 \n \nDer in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal \ndefiniert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, ist der Begriff als \nVoraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden \nsechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne \ndes Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner \nÜberstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu \nvereiteln. Damit setzt der Begriff \"flüchtig\" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den \nzuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich \n(zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal \ndafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv \nist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden \nentzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann angenommen werden, \nwenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm \nzugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über \nseine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten \nunterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere \nTatsache der Entziehungsabsicht zu führen, darf (grundsätzlich) aus dem Umstand des \nVerlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu \ninformieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu \nentziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden \nPflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 \nAbs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (\"flüchtig ist\") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der \nVerlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch \nfortbestehen (s. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.03.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 53 ff.; \nBVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42.20 – juris Rn. 25, 27; BVerwG, U.v. 17.08.2021 – 1 C \n38.20 – juris Rn. 19 f.). \n \nGrundsätzlich reicht allerdings bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt \ndes Antragstellers weder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft \nnoch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei \nflüchtig. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei einer \nkurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich \nan der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt wiederum \naber nur insoweit, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für \nein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret \nbevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm \nzugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und \n\n5 \n \nWiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021, \na.a.O., juris Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung). \n \nb. \nUnter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs liegt hier ein Flüchtigsein des \nAntragstellers im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht vor. \n \naa. \nEs lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der \nVerlängerungsentscheidung am 06.12.2024 den seiner Überstellung zuständigen \nnationalen Behörden gezielt entzogen hätte. Wie aus der Verwendung der Zeitform des \nPräsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO (\"flüchtig ist\") folgt, muss der \nAntragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) \nflüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen \nWortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO entfällt die tatbestandliche \nVoraussetzung des \"Flüchtigseins\" zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem \nBundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung der \nÜberstellungsfrist auf 18 Monate unzulässig, weil sich der Antragsteller der Überstellung \nnicht mehr gezielt entzieht und die Durchsetzung der Überstellung möglich ist (BVerwG, \nU.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. 27). \n \nDer Antragsgegnerin sowie dem Migrationsamt Bremen waren der tatsächliche \nAufenthaltsort des Antragstellers sowohl am 03.12.2024 als auch am 06.12.2024 bekannt. \nUnter dem 02.12.2024 hatte die \n dem \nMigrationsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller ab dem 02.12.2024 in das \nGemeindezentrum \n in Bremen verlegt werde. Die entsprechende \nNachtzeitverfügung des Migrationsamts war dementsprechend an diese Anschrift \nadressiert. Durch den anschließenden Überstellungsversuch am 03.12.2024 war der \nAntragsgegnerin der Aufenthaltsort des Antragstellers ebenfalls bekannt. Es gibt demnach \nkeinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsteller am 06.12.2024 ortsabwesend gewesen ist \nund sich nicht in dem Gemeindezentrum \n in der \n aufgehalten hat. \nGegenteiliges hat auch die Antragsgegnerin, die nach dem 03.12.2024 auch keinen \nerneuten Überstellungsversuch unternommen hat, nicht dargelegt. \n \nbb. \nAus dem gescheiterten Überstellungsversuch am 03.12.2024 kann die Antragsgegnerin \nebenfalls nicht die Annahme ableiten, der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt oder im \nZeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig gewesen. \n\n6 \n \nDer Antragsteller befand sich – was der Antragsgegnerin bekannt war – seit dem \n02.10.2024 im offenen Kirchenasyl. Der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder \nrechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet \nvielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen \ndarauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund \ndessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine \nÜberstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. \nDie \nstaatliche \nRespektierung \ndes \nKirchenasyls \nbegründet \ndeshalb \nkein \nVollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine \nÜberstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht \n\"flüchtig\" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische \nEntscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine \nVerlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der \nÜberstellung tatsächlich entgegensteht (BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. \n26 und B.v. 08.06.2020 – 1 B 19/20, juris; OVG Bremen, B.v. 18.09.2019 – 1 LA 125/19, \njuris Rn. 7). \n \nDa der Aufenthalt des Antragstellers am 03.12.2024 der Behörde bekannt war und eine \nÜberstellung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs jederzeit hätte durchgeführt werden \nkönnen, fehlte es (objektiv) an einem Sichentziehen des Antragstellers. Allein der \nUmstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen \nder für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde \nerhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die \nVollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt \nobjektiv kein Sichentziehen dar. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht \nhandeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021 \n– 1 C 55/20, juris Rn. 35). \n \nEine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des \nMigrationsamts in seiner E-Mail vom 04.12.2024 an die Antragsgegnerin, wonach es über \nBildmaterial verfüge, auf dem der Antragsteller sich entgegen seiner Auflagepflicht am \n02.12.2024 um 23:39 Uhr außerhalb der Wohneinheiten des Gemeindezentrums, so u.a. \nin kirchlichen Räumlichkeiten (z. B. Sakralraum, Messehalle) aufgehalten habe. Zunächst \nliegen dem erkennenden Einzelrichter die in Bezug genommenen Bildaufnahmen nicht vor. \nSelbst unterstellt, der Antragsteller habe sich entgegen der ihm mit Verfügung vom \n02.12.2024 auferlegten Aufenthaltspflichten (Meldepflichten) zeitweise nicht in seinem \nZimmer, sondern in kirchlichen Räumen aufgehalten, führt jedoch auch dieser Umstand \nnicht zur Annahme eines gezielten Sichentziehens durch den Antragsteller. Dieses \n\n7 \n \nVerhalten ist nämlich nicht kausal dafür gewesen, dass die geplante Überstellung nicht \ndurchgeführt werden konnte. Wie bereits dargelegt, haben die Vollzugbehörden trotz \nrechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit davon abgesehen, die Dublin-Überstellung und \nden Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen vom 02.12.2024 (2 E 2998/24) zu \nvollstrecken. Sie haben das Gebäude in der \n nicht betreten. Aus diesem \nGrund steht bereits nicht fest, dass die Maßnahme aufgrund einer möglicherweise \nvorübergehenden Abwesenheit des Antragstellers aus seinem Zimmer gescheitert wäre. \nZudem wäre auch in einem Aufenthalt des Antragstellers in den kirchlichen Räumen des \nGemeindezentrums kein rechtliches Hindernis für die Überstellung des Antragstellers zu \nersehen gewesen. Der Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen eröffnete der \nVollzugsbehörde im Falle eines gezielten Versteckens des Antragstellers in den kirchlichen \nRäumlichkeiten ausdrücklich die Möglichkeit, unter der Voraussetzung einer Gefahr in \nVerzug auch diese Räumlichkeiten zu durchsuchen. Ein in der Sphäre des Antragstellers \nliegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der \nFlucht, ist somit insgesamt nicht gegeben. \n \nOb in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter \nÜberstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, \nein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des \nArt. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20, Rn. 27), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. \nDie Anschrift des Antragstellers war dem Bundesamt und der Ausländerbehörde \ndurchgehend \nbekannt \nund \ner \nwar \nnach \nAktenlage \nbei \ndem \n(einmaligen) \nÜberstellungsversuch in den Räumlichkeiten des kirchlichen Gemeindezentrums \nanwesend, so dass auch in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall \nim oben genannten Sinne bestehen. Insbesondere haben die Antragsgegnerin und das \nMigrationsamt auch keine weiteren (erfolglosen) Überstellungsversuche unternommen. \n \nc. \nDemnach kann jedenfalls im Eilverfahren mit Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer \nVerlängerung der Überstellungsfrist für den Antragsteller kein Flüchtigsein angenommen \nwerden. Der Antragsteller kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Der \nBetroffene hat einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Dublin-\nZuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 \nDublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird. Insbesondere ist Art. 27 \nAbs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine \nÜberstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 \nAbs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige \n\n8 \n \nÜberstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, U.v. \n19.03.2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70; BVerwG, U.v. 26.01.2021 - 1 C 42.20, juris Rn. 28). \n \n2. \nEin Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Es ist angesichts der durch die Antragsgegnerin \nvorgenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgeschlossen, dass das \nMigrationsamt zeitnah weitere Überstellungsversuche unternehmen wird, so dass die \nDringlichkeit einer Entscheidung gegeben ist. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-12-09/1-v-3084-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-12-09/1-v-3084-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364802","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.493413+00:00"}}