{"status":"available","doknr":"OLD364801","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2024-12-27","aktenzeichen":"3 V 2732/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 2732/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n \n2. \n \n \n \n \n– Antragstellerinnen – \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer – durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n27. Dezember 2024 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, der Antragstellerin zu 2. vorläufig bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ende \ndes Schuljahres 2024/2025, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB \n\n2 \n \nVIII als sonstige ambulante Eingliederungshilfe in Form der \nÜbernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an \nSchultagen von ihrem Wohnort zur \n-Schule in Bremen zu \ngewähren. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerinnen begehren die Übernahme von Fahrtkosten. \n \nDie Antragstellerin zu 1. ist die Amtsvormundin der am \n.2015 geborenen \nAntragstellerin zu 2. Am 15.05.2023 wurde bei der Antragstellerin zu 2. durch das Amt für \nSoziale Dienste (AfSD) auf Grundlage eines Berichtes der Tagesklinik W\n eine \nTeilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII festgestellt. Sie besuchte zunächst die \nGrundschule M\n in Bremen unter Begleitung einer Schulassistenz. \n \nSeit Januar 2024 besucht die Antragstellerin zu 2. die private \n-Schule in der \nstraße \n, \n Bremen. Am 27.03.2024 beantragte die \nAntragstellerin zu 1. beim AfSD per E-Mail die Übernahme der Kosten für die \n-\nSchule in Höhe von 240 Euro monatlich. Schon im September 2023 sei in einer Konferenz \nmit der Lehrerin und der persönlichen Assistenz deutlich geworden, dass die \nAntragstellerin zu 2. aufgrund ihrer Beeinträchtigungen, die sehr auffällig seien und von \nden anderen Schülern nicht toleriert würden, in der Regelschule trotz Assistenz nicht \ninklusiv betreut werden könne. Deshalb sei mit dem Umzug in die Erziehungsstelle ein \nSchulwechsel vorgenommen worden, der für die Antragstellerin zu 2. auch richtig gewesen \nsei. Bisher habe die Erziehungsstelle das Schulgeld von dem Pflegegeld der \nPflegeversicherung finanziert - allerdings auf freiwilliger Basis. Da es nun einen Wechsel \ngebe und die Antragstellerin zu 2. sich nach wie vor in der Jugendhilfe befinde, müsse die \nFinanzierung neu geregelt werden. \n \nMit Bescheid vom 03.04.2024 lehnte das AfSD den Antrag auf Übernahme der Schulkosten \nab. Der Besuch einer Privatschule, hier \n, stelle keine Jugendhilfemaßnahme \nnach dem SGB VIII dar. Nach § 3 Abs. 4 BremSchulG gelte: „Bremische Schulen haben \nden Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres \nErziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler [...] in das \ngesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern.\" Es bestehe demnach \nkein Grund, bei dem Besuch einer staatlichen Schule davon auszugehen, dass ein Kind \nweniger Förderungs- oder Entwicklungsmöglichkeiten habe. Daher könne das Schulgeld \n\n3 \n \nim Rahmen der Jugendhilfe nicht übernommen werden. Annexkosten für Taxifahrten zur \nSchule seien ebenfalls abzulehnen. \n \nIn einer Stellungnahme des AfSD zu einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom 25.03.2024 \nwird \nausgeführt, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nzu \n2. \nübergangsweise \nin \nder \nÜbergangspflegestelle T\n lebe, da die bisherige Erziehungsstelle des Trägers O\n \n die Unterbringung in der Erziehungsstelle nicht mehr gewährleisten könne. Die \nPflegestelle T\n habe zwei weitere Kinder in Übergangspflege und könne die \nAntragstellerin zu 2. nicht zur Schule bringen. Diese sei zudem nicht in der Lage, den \nSchulweg alleine zurückzulegen. Nach Vergleich vorliegender Kostenvoranschläge solle \ndas günstigste Taxiunternehmen beauftragt werden. Es werde um Beauftragung der \nFahrten zur Schule und von der Schule wieder zur Pflegestelle sowie Übernahme der \nKosten für genannte Fahrten für das kommende Schulhalbjahr (Zeitraum vom 02.04.-\n23.06.2024) gebeten. \n \nIn einer behördeninternen E-Mail vom 09.04.2024 wird ausgeführt, dass nach Rücksprache \nmit der Fachabteilung und der „RL Case-Management“ die „WJH“ die Taxi-Kosten für die \nFahrt zur \n-Schule bis zur Aufnahme in die Wohngruppe als Einzelfallentscheidung \nübernehme. Es lägen alle notwendigen Unterlagen vor, so dass dem Taxi-Unternehmen \nmit dem günstigsten Angebot eine Kostenübernahme zugesendet werden könne. Es \nmüsse aber gegenüber dem Amtsvormund und der Pflegefamilie im Bescheid deutlich \ngemacht werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende \nWirkung mit zeitlicher Befristung handele. \n \nMit Bescheid vom 10.04.2024 gewährte das AfSD die Übernahme der Fahrtkosten bis \nEnde des laufenden Schulhalbjahres. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sei \nnicht vorgesehen, so dass dementsprechend eine geeignete Lösung für die Antragstellerin \nzu 2. gefunden werden müsse. \n \nIn einer weiteren Stellungnahme des AfSD zu einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom \n25.04.2024 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2. zum 26.04.2024 in die \nheilpädagogische Wohngruppe R\n des Trägers \n wechsele. Die \nWohngruppe sei personell nicht in der Lage, sie zur Schule zu bringen. Die Antragstellerin \nzu 2. sei zudem nicht in der Lage, den Schulweg alleine zurückzulegen. Es werde um \nBeauftragung der Fahrten zur Schule und von der Schule wieder zur Pflegestelle sowie \nÜbernahme der Kosten für genannte Fahrten für das kommende Schulhalbjahr (Zeitraum \nvom 29.04.2024 bis „11.07.2025“) gebeten. \n \n\n4 \n \nMit Bescheid vom 02.05.2024 wurde ein, nicht zur beigezogenen Behördenakte \ngenommener, „Antrag vom 30.04.2024“ betreffend Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 34 \nSGB VIII (Hilfe zur Erziehung – Heimkosten zusätzliche Nebenleistungen) in Form der \nFahrtkosten \nzur \n-Schule \nabgelehnt. \nNach \neingehender \nPrüfung \nund \nBerücksichtigung aller bekannten Informationen könne diese Leistung nicht aus Mitteln der \nJugendhilfe gewährt werden. Der Schulplatz sei seinerzeit selbst ausgesucht worden und \ndem Amt, in diesem Fall der Senatorin für Bildung, sei daher seinerzeit somit die die \nMöglichkeit genommen worden, für eine bedarfsgerechte Beschulung Sorge zu tragen. \nEine Übernahme der Kosten für die Beschulung in der \n-Schule im Rahmen der \nLeistungen des SGB VIII sei nach der Rechtsprechung „das Jugendamt 04/2021\" \nausgeschlossen. Ein Bedarf für den Besuch einer Privatschule könne aufgrund der \nflächendeckenden Ausstattung mit bedarfsgerechten Schulen im Lande Bremen nicht \nanerkannt werden. Da der Besuch einer Privatschule keine Leistung des SGB VIII sei, \nkönnten Folgekosten, die dadurch entstünden, in diesem Fall die Schulwegbegleitung, \nebenfalls nicht übernommen werden. \n \nDie Antragstellerin zu 1. erhob am 02.05.2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom \n03.04.2024. Mit Schreiben vom 22.05.2024 erhob sie zudem Widerspruch gegen den \nBescheid vom 02.05.2024. Die Antragstellerin zu 2. sei zunächst in der Schule \nM\n eingeschult gewesen und habe eine Schulbegleitung gehabt. lm \nSeptember 2023 habe es ein Gespräch mit der Lehrerin gegeben, dass sie trotz der ärztlich \nbescheinigten durchschnittlichen Intelligenz kaum Bildungsfortschritte gemacht habe und \naußerdem sozial aufgrund extremen Verhaltens (Selbststimulation) geradezu von den \nanderen Kindern gemieden worden sei. Diese Beobachtungen seien für die damalige \nErziehungsstelle und die Vormundin Grund genug gewesen, eine Umschulung \nvorzunehmen. Die \n-Schule sei eine Privatschule und arbeite ohne Schulbegleitung \nin kleinen Klassen. Diese Klassenatmosphäre sorge dafür, dass die Antragstellerin zu 2. \nin den Grundrechenarten, im Lesen und Schreiben vorankomme. Das freie Lernen komme \nihren Beeinträchtigungen sehr entgegen. Deshalb sei es eine unzumutbare Härte, sie nun \nwieder umzuschulen. Zur Zeit fehle es ihr an Struktur, da sie nicht zur Schule gefahren \nwerden könne. Das führe zu erheblichen Auseinandersetzungen mit den anderen Kindern \nim R\n, da sie durch die fehlende Tagesstruktur orientierungslos werde. Sie \nkönne nicht alleine zur Schule gehen, da ihre sozial-emotionale Verfassung dies zur Zeit \nnicht zulasse. Es werde nach § 35 SGB VIII eine Einzelfallentscheidung für die Übernahme \nder Taxikosten und der Schulkosten für die \n-Schule beantragt. \n \nIn einer Stellungnahme des AfSD (Fachdienst Junge Menschen) vom 31.05.2024 zum \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2024 wird ausgeführt, dass eine \n\n5 \n \nUnterbringung in einem familienähnlichen Setting in den vergangenen Jahren zu \nerheblichen Belastungen der Pflegefamilien geführt habe. Ein regelmäßiger Wechsel der \nBezugspersonen gewährleiste eine ausgewogenere und bedarfsgerechtere Betreuung. \nDie Wahl einer geeigneten und bedarfsgerechten Unterbringung sei Aufgabe des \nCasemanagements und erfolge nach Prüfung und Abwägung der Bedarfe des Kindes und \ndes Leistungsangebots und des pädagogischen Settings der Einrichtung. Die \nUnterbringung \nin \nder \nheilpädagogischen \nWohngruppe \nR\n \nsei \naus \nsozialpädagogischer Sicht sowohl notwendig als auch geeignet, den Bedarfen der \nAntragstellerin zu 2. gerecht zu werden. Sie sei schulpflichtig und es obliege der \nbesonderen Verantwortung des Jugendamts die Bedingungen für die Erfüllung der \nSchulpflicht zu schaffen. Die Antragstellerin zu 2. dürfe durch ihre Unterbringung in der \nWohngruppe \nnicht \nschlechter \ngestellt \nwerden, \nals \nKinder, \ndie \nin \neiner \nJugendhilfeeinrichtung mit einrichtungsinterner Beschulung untergebracht seien. Die \nÜbernahme der Kosten für die Taxifahrten von der heilpädagogischen Wohngruppe \nR\n zur \n-Schule seien pädagogisch und zur Sicherung der Schulpflicht \nnotwendig. \n \nMit Bescheid vom 07.06.2024 gewährte das AfSD der Antragstellerin zu 1. \n„Annexleistungen“ in Form von Taxikosten für den Zeitraum vom 10.06.2024 bis \n21.06.2024. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sei nicht vorgesehen, so dass \ndementsprechend eine geeignete Lösung für die Antragstellerin zu 2. gefunden werden \nmüsse. \n \nMit Schreiben vom 10.07.2024 erhob die Antragstellerin zu 1. Widerspruch gegen den \nBescheid vom 07.06.2024, soweit die Leistung eingegrenzt werde. Es werde dringend \ndarum gebeten, ab dem 05.08.2024 die Fahrtkosten zunächst weiterhin zu bewilligen, bis \nüber den zuständigen Casemanager oder ggfs. über eine Zusatzkraft in der Einrichtung \neine Lösung zustande komme. \n \nIn einer weiteren Stellungnahme des AfSD zu einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom \n31.07.2024 wurde erneut um Beauftragung der Fahrten zur Schule und von der Schule \nwieder zur Wohngruppe sowie Übernahme der Kosten für genannte Fahrten für das \nkommende Schulhalbjahr (Zeitraum 05.08.2024 bis 31.01.2025) gebeten. Zur Sicherung \ndes Schulbesuchs und Verhinderung erneuter Schulabstinenz werde eine zusätzlich \nbeantragte Fachkraft die morgendliche Alltags- und Schulbesuchsroutine mit der \nAntragstellerin zu 2. begleiten. Ein selbstständiges Erreichen der Schule werde für dieses \nSchulhalbjahr als aussichtslos und nicht verantwortbar angesehen. Die Antragstellerin zu \n2. werde vermutlich dauerhaft Begleitung zur Schule benötigen. \n\n6 \n \n \nAm 08.08.2024 legte die Antragstellerin zu 1. dem AfSD ein Attest von \n S\n \n(Kinder- und Jugendarzt) vom 08.08.2024 vor. Darin wird ausgeführt, dass bei der \nAntragstellerin zu 2. seit den ersten Lebensjahren eine zunächst unspezifische \nEntwicklungsstörung bestehe, deren Ursache in einem fetalen Alkoholsyndrom liege. lm \nLaufe der Zeit habe sich dann zusätzlich eine ADHS-Symptomatik eingestellt und sie lebe \njetzt \nin \neiner \nstationären \nJugendhilfeeinrichtung. \nBei \nKindern \nmit \nder \no.g. \nBefundkonstellation \nbestehe \neine \nWahrnehmungsproblematik \nmit \nfehlenden \nAlltagskompetenzen, wobei es ihnen schwerfalle, Handlungsabläufe zu automatisieren \nund sich räumlich und zeitlich zu orientieren. Dieses führe in der Regel zu einem \nsonderpädagogischen Förderbedarf mit den Schwerpunkten Wahrnehmung und \nEntwicklung (W+E). Aufgrund der o.g. Befundkonstellation sei die Antragstellerin zu 2. in \neiner Schule mit einem heilpädagogischen Schwerpunkt zu beschulen (\n-Schule in \nBremen) und sie sei nicht in der Lage, den Schulweg alleine zu bewältigen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2024 wurde der Widerspruch vom 29.04.2024 als \nunbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Hiergegen \nerhoben die Antragstellerinnen am 22.10.2024 Klage (3 K 2710/22), über die noch nicht \nentschieden ist. \n \nMit weiterem Widerspruchsbescheid vom 07.10.2024 wurden die Widersprüche vom \n22.05.2024 und 10.07.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 2. sei \nunstrittig dem Rechtskreis des § 35a Abs.1 SGB VIII zuzuordnen, jedoch seien die \nVoraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer Privatschule nach dieser Regelung \nnicht erfüllt. Mit Bescheid vom 07.06.2024 sei dem Widerspruch vom 22.05.2024 bereits \nteilweise abgeholfen worden, in dem Sinne, dass für die Zeit vom 10.06.2024 bis zum Ende \ndes Schuljahres, dem 21.06.2024, die Taxikosten für den Schulweg übernommen worden \nseien. Diese Übernahme sei jedoch nicht aus dem Grund erfolgt, dass sich die rechtliche \nLage geändert hätte, sondern damit der Widerspruchsführerin und der Einrichtung Zeit für \neine Alternative verschafft und die Schulpflicht bis zu den Sommerferien sichergestellt \nwerden konnte. Grundsätzlich sei die Sicherstellung der Schulpflicht jedoch nicht der \nVerantwortungsbereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. Im Bescheid vom 07.06.2024 sei \ndarauf hingewiesen worden, dass für das neue Schuljahr eine Kostenübernahme aus oben \ngenannten Gründen nicht mehr erfolgen könne. Weiter sei im Bescheid geregelt worden, \ndass eine andere Lösung für den Schulweg während der Ferienzeit durch die Einrichtung \ngefunden werden müsse, sollte die Antragstellerin zu 2. nicht für das neue Schuljahr \numgeschult werden. Eine Lösung sei bisher jedoch nicht erfolgt. Da es sich bei den \nTaxikosten zur \n-Schule um Annexleistungen der Kostenübernahme des \n\n7 \n \nPrivatschulbesuchs handele und ein Anspruch darauf nicht bestehe, könne keine \nÜbernahme der beantragten Taxikosten erfolgen. \n \nGegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben die Antragstellerinnen am 24.10.2024 \nKlage (3 K 2731/22), über die noch nicht entschieden ist. \n \nDie Antragstellerinnen haben am 24.10.2024 das Verwaltungsgericht zudem um \nvorläufigen Rechtsschutz ersucht. Der Eilantrag beziehe sich auf den Zeitraum bis zum \nEnde des laufenden Schuljahres. Ein vorzeitiger Wechsel komme nicht in Betracht. Die \nFahrtkosten seien zwar als Leistungen nach § 35a SGB VIII beantragt, aber als \nAnnexleistungen zur laufenden Hilfe nach §§ § 27, 34 SGB VIII abgelehnt worden. Es sei \ndaher unklar, ob die hier angegriffenen Bescheide auf § 35a SGB VIII (Anspruchsinhaberin \nAntragstellerin zu 2.) oder §§ 27, 34 SGB VIII (Anspruchsinhaberin Antragstellerin zu 1.) \ngestützt werden. Bei der Antragstellerin zu 2. lägen unstreitig die Voraussetzungen von \n§ 35a SGB VIII vor. Sonderpädagogischer Förderbedarf sei festgestellt. Sie sei nur auf der \n-Schule beschulbar. Im Moment würden die Fahrtkosten von der Einrichtung \nR\n durch Entnahmen aus der Gruppenkasse und nur deshalb übernommen, \nweil das Kind ansonsten mangels Struktur stark leiden würde und die Gefahr bestehe, dass \nes ohne einen ununterbrochenen Schulbesuch aktuell nicht wieder „eingefangen\" werden \nkönne. Das sei aber kein tragfähiges Modell und könne täglich beendet werden. Aus dem \nEntwicklungsbericht der aktuellen Einrichtung vom 16.10.2024 ergebe sich deutlich, dass \nder Schulbesuch nur gewährleistet sei, wenn die Antragstellerin zu 2. mit dem Taxi zur \nSchule gefahren werde. Solange die Geeignetheit und Notwendigkeit der begehrten Hilfe \nfeststehe, sei sie zu erbringen. Der Besuch der \n-Schule sei aktuell alternativlos. Eine \nÜbernahme der Fahrtkosten durch die Senatorin für Kinder- und Bildung sei abgelehnt \nworden. \n \nDie Antragstellerinnen beantragen, \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den \nAntragstellerinnen die Kosten für die Fahrten zur (privaten) \n-Schule \n(Bremen) vom Tag der Entscheidung bis zum 31.07.2025, zu übernehmen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie sei nicht zur Übernahme der Beförderungskosten verpflichtet. Insoweit werde auf die \nausführliche Begründung im Widerspruchsbescheid vom 07.10.2024 verwiesen. Im \nRahmen von Einzelfallentscheidungen seien mit Bescheiden vom 10.04.2024 und \n\n8 \n \n07.06.2024 jeweils befristet, ohne Rechtsgrundlage und ohne dass sich daraus ein \nRechtsanspruch ableiten ließe zur Abwendung eines rechtswidrigen Zustandes \n(Verletzung der Schulpflicht) die Fahrtkosten übernommen worden. Stets sei aber deutlich \ngewesen, dass die Übernahme der Fahrtkosten zur \n-Schule nicht dauerhaft \nübernommen würden und auf eine andere Lösung hinzuwirken sei. Es sei nicht geklärt, ob \nund mit welchem Ergebnis mittlerweile die selbstständige Bewältigung des Schulweges \n(5,4 km) mit der Antragstellerin geübt worden sei und ob und wenn ja, welche weiteren \nAnstrengungen seitens des Trägers unternommen worden seien, um seiner Verpflichtung, \nden Schulbesuch der Antragstellerin sicherzustellen, nachzukommen. Die Antragstellerin \nwerde in der Einrichtung mit einem Personalschlüssel von 1:1 betreut, der es ermöglichen \nsollte, den Schulweg anderweitig sicherzustellen. Es sei nicht nachgewiesen und auch \nnicht glaubhaft gemacht, dass allein eine aus Sicht der Antragsgegnerin rechtswidrige \nGewährung der Taxikosten von der Wohngruppe zur selbst gesuchten \n-Schule \neinen Schulbesuch der Antragstellerin sicherstelle. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. \n \nII. \nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat \nüberwiegend Erfolg. \n \n1. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug \nauf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen \nauch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nzulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer \nbesonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden \nmit \nWahrscheinlichkeit \nein \nAnspruch \nauf \ndie \nbegehrte \nRegelung \nzusteht \n(Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu \nmachen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. \n \nDabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine \nvorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller nicht bereits im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem \n\n9 \n \nHauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also \nnicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte \nRegelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, \nd. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein \nhoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. \nBVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen \nsind hier erfüllt. \n \n2. \nDie Antragstellerin zu 2. hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gründe für das \nBestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Fahrten von ihrem Wohnort \nzur \n-Schule in Bremen deutlich überwiegen und ihr das Vorenthalten der \nÜbernahme nicht länger zuzumuten ist. \n \na. \nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. \nNach dieser Regelung haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger \nals sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung \nzu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Art und Form der Leistungen nach \nKapitel 6 des Teils 1 des SGB IX sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des SGB \nIX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen \nBehinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts \nanderes ergibt. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung \nhierzu. Zu den von der Eingliederungshilfe umfassten Maßnahmen kann auch die \nÜbernahme von Beförderungskosten gehören (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. \n28.10.2019 – 12 S 1821/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \nb. \nDie Anspruchsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII sind erfüllt. \n \nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin zu 2. dem Personenkreis \ndes § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuzuordnen ist. Zudem hat die Antragstellerin zu 2. im \nvorliegenden Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei ihr mit hoher \n\n10 \n \nWahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe insoweit vorliegt, als sie nicht in der \nLage ist, die von ihr besuchte Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. \n \nIn der ärztlichen Bescheinigung des Kinder- und Jugendarztes \n S\n vom \n08.08.2024 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in der Lage ist, den \nSchulweg alleine zu bewältigen. Dies wird von den Fachkräften der Einrichtung, in der sich \ndie Antragstellerin zu 2. derzeit befindet, bestätigt. So hat der Team-Koordinator Herr \nJ\n im Erörterungstermin vor der Kammer am 06.12.2024 angegeben, dass die \nAntragstellerin zu 2. sehr leicht abgelenkt werde und bei kleinsten Veränderungen in ihrem \nTagesablauf von vorne beginnen müsse. Der Straßenverkehr sei voller Gefahren und \nAblenkungen, die für die erst neunjährige Antragstellerin zu 2. alleine nicht zu bewältigen \nseien. Er hat des Weiteren nachvollziehbar erläutert, weshalb auch eine Fachkraft der \nEinrichtung die Antragstellerin zu 2. nicht zur Schule begleiten kann. So sei in der \nEinrichtung für die Antragstellerin zwar grundsätzlich ein Personalschlüssel von 1:1 \nvorgesehen, dies bedeute aber lediglich, dass für ein Kind mit vergleichbaren \nBeeinträchtigungen wie denjenigen der Antragstellerin zu 2. im Dienstplan eine Vollzeitkraft \nberechnet und verteilt werde. Der mit dem Landesjugendamt vereinbarte Schlüssel wirke \nsich daher lediglich auf den Rahmendienstplan aus und ändere nichts daran, dass am \nMorgen unter der Woche stets nur eine Fachkraft für die gesamte Wohngruppe anwesend \nsei. Eine Begleitung der Antragstellerin auf ihren Schulwegen durch das pädagogische \nPersonal der Wohngruppe scheidet daher aus. In der Einrichtung gibt es auch keinen \nintegrierten Fahrdienst. Es wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine selbständige \nBewältigung des Schulweges durch die Antragstellerin zu 2. aus pädagogischer Sicht \nderzeit als nicht realistisch angesehen wird. Schon die Beförderung mit einem Taxi erweise \nsich im Alltag als herausfordernd, weshalb derzeit ein flexibel rufbereites Taxiunternehmen \nbeauftragt werde. \n \nAuch der Fachdienst Jugendhilfe der Antragsgegnerin geht in sämtlichen Stellungnahmen \nzu den einzelfallbezogenen Zusatzkosten vom 25.03.2024, 25.04.2024, 31.05.2024 und \n31.07.2024 von einer Teilhabebeeinträchtigung und einem entsprechenden Bedarf der \nAntragstellerin zu 2. aus und bat deshalb jeweils um Übernahme der Kosten für die \nBeförderung zur Schule und zurück. \n \nDem Anspruch der Antragstellerin zu 2. auf Übernahme der Fahrtkosten steht nicht \nentgegen, dass sie möglicherweise keinen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten für \ndie private \n-Schule hat. Diese Frage ist in dem Hauptsacheverfahren 3 K 2710/24 \nzu klären. Hiervon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob die Antragstellerin zu 2. bis \nzu einer Entscheidung in den Klageverfahren einen Anspruch auf Übernahme der \n\n11 \n \nFahrtkosten zur Schule hat, denn diese würden voraussichtlich auch anfallen, wenn die \nAntragstellerin zu 2. eine Regelschule oder staatliche Sonderschule besuchen würde. \nHinzu kämen wohl noch die Kosten für eine derzeit verzichtbare Schulbegleitung. Dass es \nandere, wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gibt, die eine angemessene Beschulung \nder Antragstellerin zu 2. sicherstellen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. \n \nDie Antragstellerin zu 2. hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass vorliegend allein \ndie beantragte Maßnahme in Betracht kommt, um ihrer Teilhabebeeinträchtigung in \ngeeigneter Weise zu begegnen. Will ein Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der \nJugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der \nsozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes \ndarlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur \nDeckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (OVG \nLüneburg, B. v. 15.12.2023 – 14 ME 124/23 –, juris Rn. 40). Dafür sprechen neben den \nSchilderungen des Team-Koordinators Herrn J\n im Erörterungstermin insbesondere \nauch die fachlichen Stellungnahmen zu den einzelfallbezogenen Zusatzkosten des AfSD \nvom 25.03.2024, 25.04.2024, 31.05.2024 und 31.07.2024, auf deren Grundlage die \nAntragsgegnerin die befristeten Kostenübernahmeentscheidungen getroffen hat. \n \nc. \nDie Antragstellerin zu 2. hat schließlich den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Einstweiliger Rechtsschutz hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG die \nAufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine \nEntscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren \nund unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren \nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage \nwäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris Rn. 7 u. v. \n12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 24). Bei durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten von \netwa einem Jahr ist der Antragstellerin zu 2. ein Abwarten bis zur Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren nicht zumutbar. In der Vergangenheit kam es bereits zu \nUnterbrechungen im Schulbesuch, da es keine Beförderung der Antragstellerin zu 2. zur \nSchule gegeben hat. Es droht folglich der Verlust effektiver Schulzeit, sollte die \nWohngruppe sich veranlasst sehen, die Fahrtkosten nicht mehr – wie zuletzt durch \nEntnahmen aus der Gruppenkasse bzw. Spenden – übernommen werden. Die zu \nerwartenden Nachteile können im Falle eines Zuwartens bis zur Entscheidung der \nHauptsache durchaus unumkehrbar und somit auch unzumutbar sein. \n \n\n12 \n \n3. \nOb daneben auch ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten der Antragstellerin zu 1. \nbesteht, kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen. Mit dem Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 35a SGB VIII ist für eine weitere \ngerichtliche Eilentscheidung jedenfalls kein Anordnungsgrund mehr gegeben, weshalb der \n„vorsichtshalber in beider Namen“ eingereichte Antrag insoweit abzulehnen war. An der \nvollumfänglichen Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin vermag auch diese \nTeilablehnung jedoch nichts zu ändern, da die auf §§ 27, 34 SGB VIII gestützten \nAblehnungsbescheide auch die Antragstellerin zu 1. jedenfalls zur vorsorglichen \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes veranlassen durften. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 4 VwGO, § 188 Satz \n2 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-12-27/3-v-2732-24","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2024-12-27/3-v-2732-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364801","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.464710+00:00"}}