{"status":"available","doknr":"OLD364800","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-09","aktenzeichen":"6 V 30/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 30/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n - \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am 9. Januar 2025 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seine geplante Abschiebung in die \nRussische Föderation. \n \nDer Antragsteller stellte am 28.06.2004 einen Asylantrag, bei dem er die Personalien: \n \nin Gorokorsk, angab. Mit Bescheid vom 28.07.2004 \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. \nEs wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlagen. Der Antragsteller wurde zur \nAusreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde angedroht. \nIm anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Klage mit Urteil vom \n27.6.2007 (6 K 1716/04.A), hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen von § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG abgewiesen und im Übrigen nach \nKlagerücknahme eingestellt. Das Verfahren ist seit dem 17.07.2007 rechtskräftig \nabgeschlossen. Nachdem der Antragsteller mit Urteil vom 06.09.2006 vom Landgericht \nBremen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, 16 KLs \n210 Js 8715/06, wies ihn das Stadtamt Bremen mit Verfügung vom 28.03.2008 für \nunbefristete Dauer aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Verfügung \nwurde dem Antragsteller am 10.03.2008 persönlich in der JVA Bremen ausgehändigt. \n \nUnter dem 28.10.2008 teilten die russischen Behörden auf eine Bitte auf Rückübernahme \nmit, eine Person mit den vom Antragsteller im Asylverfahren angegebenen Daten sei nicht \nStaatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Urteil vom 27.10.2017 verurteilte das \nLandgericht Bremen den Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren, 9 KLs \n331 Js 53941/16 (12/17), 9 KLs 331 Js 70503/16 (11/17). Im Urteil wird festgestellt, der bis \nzu diesem Zeitpunkt den Namen Said Magamed Enkiew führende Antragsteller heiße mit \nbürgerlichem Namen \n, \n in \nGorogorski. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus Ermittlungen der Kriminalpolizei. \n \nEin Eilantrag des Antragstellers gegen eine für den 31.08.2021 geplante Abschiebung \nlehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 27.08.2021 (2 V 1681/21) ab. \nDer Antragsteller stellte dann am 30.08.2021 erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom \n10.05.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter, den Antrag auf subsidiären Schutz als \n\n3 \n \noffensichtlich unbegründet ab. Dagegen erhob der Betroffene am 31.05.2022 Klage (6 K \n843/22) und suchte zugleich erneut um Eilrechtsschutz (6 V 844/22) nach. Mit Beschluss \nvom 12.08.2022 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Abschiebungsandrohung an. Den Bescheid vom 10.05.2022 hob das \nBundesamt am 31.08.2022 auf. Das Klageverfahren wurde übereinstimmend für erledigt \nerklärt. Mit Bescheid vom 24.01.2023 lehnte das Bundesamt erneut den Antrag auf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft, \nden \nAntrag \nauf \nAnerkennung \nals \nAsylberechtigter, den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Dagegen hat der \nBetroffene am 06.02.2023 Klage erhoben (6 K 212/23) und um Eilrechtsschutz (6 V 213/22) \nnachgesucht. Mit Beschluss vom 05.03.2023 ist der Eilantrag abgelehnt worden. Die \ndiesbezügliche Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 30.01.2024 ab. \nDer Antragsteller wurde zuletzt bis zum 05.01.2025 geduldet. \n \nDie Antragsgegnerin beabsichtigte, den Antragsteller am 08.01.2025 auf dem Luftweg vom \nFlughafen Berlin-Brandenburg in sein Heimatland abzuschieben. Sie hat ihn am \n07.01.2025 festgenommen und in Abschiebegewahrsam genommen. Am 07.01.2025 hat \nder Antragsteller beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag zum Vorliegen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 Und 7 AufenthG, hilfsweise einen Folgeantrag, \ngestellt, unter Bezugnahme auf ein aktenkundiges psychologisches Prognosegutachten \nvom 12.04.2022. Zu der Abschiebung kam es nach Auskunft der Antragsgegnerin nicht, \nda sich der Antragsteller der Abschiebung im Flugzeug widersetzte. Der Antragsteller soll \nweiterhin \nabgeschoben \nwerden. \nDer \nAntragsteller \nbefindet \nsich \nderzeit \nin \nPolizeigewahrsam. \n \nDer Antragsteller hat am 07.01.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gestellt. Die geplante Abschiebung sei rechtswidrig, da der Antragsteller \naufgrund einer schweren psychischen Erkrankung und Traumatisierung nicht reisefähig \nsei. Der Antragsteller habe beim Bundesamt einen erneuten Asylfolgeantrag gestellt, so \ndass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG zu prüfen seien und der \nAntragsteller bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes, ob ein weiteres Asylverfahren \ndurchgeführt \nwerde, \nnicht \nabgeschoben \nwerden \ndürfe. \nAußerdem \nführe \ndie \nStaatsanwaltschaft Bremen gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren. Eine \nZustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung des Antragstellers am 08.01.2025 \nsei weder eingeholt worden, noch liege sie vor. Es lägen auch zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse vor, da dem Antragsteller drohe, in Folge einer Abschiebung und \nÜbergabe an russische Sicherheitskräfte direkt vom russischen Militär eingezogen und an \ndie Front verbracht zu werden, um gegen die Ukraine zu kämpfen. Zugleich hat der \n\n4 \n \nAntragsteller \nbeantragt, \nder \nBundesrepublik \nDeutschland \naufzugeben, \nder \nAntragsgegnerin mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung bis zu einer Entscheidung \nüber die Frage, ob zugunsten des Antragstellers ein weiteres Asylverfahren durchgeführt \nwird, nicht vollstreckt werden darf. \n \nDen ausländerrechtlichen Eilantrag gegen die Abschiebung hat das Verwaltungsgericht – \n2. Kammer – mit Beschluss vom 08.01.2025 abgelehnt (2 V 29/30). Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Abschiebung \nvorlägen, weil er vollziehbar ausreisepflichtig und die Abschiebung weder aus \ntatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. \n \nDen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Eilantrag hat die 2. Kammer des \nVerwaltungsgerichts mit Beschluss vom 08.01.2025 abgetrennt. \n \nIn diesem abgetrennten Antrag beantragt der Antragsteller, der Antragsgegnerin \nmitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung bis zu einer Entscheidung über die Frage, \nob zugunsten des Antragstellers ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, nicht \nvollstreckt werden darf. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien nicht gegeben. \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller \nhat keinen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht, §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO. \n \nHat das Bundesamt – wie hier durch Bescheid vom 24.01.2023 - im früheren Asylverfahren \nbereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und \n7 AufenthG im Wiederaufgreifensverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen \ndes § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen. \n \nGemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage \nzu Gunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, \ndie eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder \nWiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). \n \n\n5 \n \nZu Gunsten des Antragstellers ist eine Änderung i. S. v. § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sie zum \neinen solche Umstände betrifft, die für die bestandskräftige Entscheidung tatsächlich \nmaßgeblich waren, und zum anderen eine günstigere Entscheidung erfordert oder doch \nermöglicht (BVerwG, Urteil vom 17.08.2011 – 6 C 9.10, Rn. 55; Urteil vom 20.11.2018 – 1 \nC 23.17, Rn. 13). Dies ist dann gegeben, wenn die gleiche Entscheidung aufgrund der \nÄnderung nicht erneut ergehen würde. \n \nWeiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Antragsteller \nohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im \nfrüheren Verfahren geltend zu machen. \n \nEine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert, dass sich \nder der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt \nnachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. \n \nHierfür ist ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich aber auch \nausreichend, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG zu bejahen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBl 2000, \n1048-1050). Soweit das Gesetz verlangt, dass eine Änderung der Sachlage zu Gunsten \ndes Betroffenen vorliegt, beinhaltet dies jedoch, dass die geänderte Sachlage zusätzliche \neine günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (BVerwG, Urteil vom \n17.08.2011 – 6 C 9.10, Rn. 55; Urteil vom 20.11.2018 – 1 C 23.17, Rn. 13). Würde die \ngleiche Entscheidung – die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen – auch \nauf der Grundlage der geänderten Sachlage erneut ergehen müssen, wäre dies nicht der \nFall. \n \nEine Sachlagenänderung liegt indes nicht vor. Der Antragsteller trägt gerade keine neuen \nGesichtspunkte vor. Antragsbegründend beruft sich der Antragsteller auf das aktenkundige \npsychologische Prognosegutachten aus 2022, welches jedoch bereits im früheren \nAsylverfahren Berücksichtigung gefunden hat. Gründe, die unabhängig von den \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen \nEntscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, \nliegen jedoch ebenfalls nicht vor. Auch der Hinweis auf die weitere Behandlung des \nAntragstellers durch eine Psychologin führt zu keiner anderen Entscheidung, da die \nErkrankung im Herkunftsland behandelbar und diese Behandlung dem Antragsteller auch \nzugänglich ist. Auch dies ist bereits im früheren Asylverfahren festgestellt worden. \n \n\n6 \n \nFerner liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des \nAntragstellers vor, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes \nAbschiebungshindernis i. S. v. Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. c Richtlinie 2008/115/EG i. V. m. \nArt. 1 und 4, 19 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union i. V. m. Art. 3 \nEMRK dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer \nkünftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen \nBehandlung bzw. Suizidgefährdung drohen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2022 – C-\n69/21, Rn. 66, 71, 76. Es spricht bereits die fehlende Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG als starkes Indiz dafür, dass nicht von \nder Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. Suizidgefährdung bei einer \nkünftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung ausgegangen werden kann; auf durch \ndie vollziehende Behörde für die Durchführung der Abschiebung zu ergreifende \nMaßnahmen, die eine Realisierung der geltend gemachten Gefährdung verhindern \nkönnen, wird verwiesen. Im Übrigen hat der Antragsteller keine aktuelle qualifizierte \närztliche Bescheinigung vorgelegt und auch sonst keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die \ndie gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit widerlegen können. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung \nin dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-09/6-v-30-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-09/6-v-30-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364800","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.440464+00:00"}}