{"status":"available","doknr":"OLD364799","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-17","aktenzeichen":"3 K 1453/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1453/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n- \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2023 \nverpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAsylG zuzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer am \n2006 in Nangarhar/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer \nStaatsangehöriger, paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er \nreiste nach eigenen Angaben am \n2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte am \n2022, vertreten durch seine Amtsvormundin, einen \nförmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt). \n \nIm Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am \n2023 gab der Kläger im \nWesentlichen an, dass er kurz nach dem Machtübernahme der Taliban von der \nKoranschule in ein Rekrutierungscamp gebracht worden sei. Dort sei er Opfer sexueller \nÜbergriffe durch ein Mitglied der Taliban geworden. \n \nMit Bescheid vom 12.06.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziff. 2). Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund \ndes ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem \nHerkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht \nvor. Die vorgebrachte Vergewaltigung sei nicht an die geschlechtliche Identität des Klägers \ngeknüpft. Mithin fehle es an einem Verfolgungsgrund. Zudem könne der Sachverhalt nicht \nunter der Definition der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert \nwerden. Ausweislich eines zur beigezogenen Behördenakte genommenen Vermerks \nselben Datums seien die Angaben des Klägers als glaubhaft zu bewerten. \n \nDer Kläger hat am 29.06.2023 Klage erhoben. Entgegen der Ansicht der Beklagten \nhandele es sich bei dem in der Anhörung glaubhaft geschilderten Geschehen um eine \nflüchtlingsrelevante Verfolgung. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG liege eine \nVerfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vor, wenn Handlungen sich gegen \nKinder richteten. Aus der Nennung der Handlungen gegen Kinder neben den anderen \nVerfolgungshandlungen folge, dass das Gesetz einen besonderen Schutz von Kindern \n\n3 \n \nbeabsichtige. Erwachsene würden bei der Anwendung physischer oder psychischer \nGewalt, einschließlich sexueller Gewalt verfolgt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Eine \nVerfolgungshandlung an Kindern liege daher bereits unterhalb der Schwelle vor. Dass die \nVerfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolge, ergebe sich bereits \naus dem Umstand, dass eine Verfolgungshandlung vorliege, die sich explizit gegen ein \nKind richte (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Dabei werde schon im Tatbestand der \nVerfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert. Er \ngehöre daher zu der sozialen Gruppe der Kinder, gegen die sich der sexuelle Übergriff \nexplizit gerichtet habe. Darüber hinaus müsse er wohl mit weiteren Repressalien rechnen, \nweil er sich den Taliban entzogen habe, sodass die Verfolgung auch aus religiösen und \npolitischen Gründen erfolge. Er sei vorverfolgt ausgereist und weiterhin von Racheakten \nund Verfolgung durch die Taliban bedroht. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2023 zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Verfügung und hält an der \nAuffassung fest, dass eine bestimmte soziale Gruppe nicht schon deshalb vorliege, weil \neine Gruppe von Personen das gleiche Verfolgungsschicksal erleide. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.03.2024 auf den Einzelrichter \nübertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \n\n4 \n \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nII. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen \nAnspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Soweit der \nstreitgegenständliche Bescheid dem entgegensteht ist er rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz \n1 VwGO). \n \nDas Bundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Kläger im \nFalle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen des erlittenen versuchten sexuellen \nMissbrauchs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen (§ 77 \nAbs. 3 AsylG), denen der Einzelrichter folgt. \n \nDie zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in dem Bescheid herangezogene \nVerneinung eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b AsylG kann hingegen nicht \nüberzeugen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das \nGeschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Der vom Bundesamt als glaubhaft \nbewertete Vortrag des Klägers bezieht sich auf einen von ihm erlittenen sexuellen Übergriff \nin Gestalt des Brauches des „bacha bazi“. Ausweislich des zum beigezogenen \nVerwaltungsvorgang genommenen Vermerks der Beklagten vom 12.06.2023 können \nJungen zwischen 10 und 18 Jahren durch den Brauch des „bacha bazi“ gefährdet sein. \nDer Brauch knüpft also an das männliche Geschlecht in Kombination mit einem kindlichen \nbzw. jugendlichen Alter an. Der Kläger ist Angehöriger dieser sozialen Gruppe der \nmännlichen Kinder bzw. Jugendlichen, die für die beschriebenen „Knabenspiele“ \nmissbraucht wurden. Dass es sich hierbei um eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter \nIdentität i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4b) AsylG handelt, ergibt sich schon aus der für sie \nvorhandenen speziellen Bezeichnung des „bacha bazi“ sowie der mit der Opfereigenschaft \nverbundenen sozialen Stigmatisierung (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: Juni 2024, S. 21; Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, \n28.09.2023, S. 112 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, \n12.09.2018, S. 8), die sich seit der Machtübernahme durch die islamistischen Taliban \nwegen der hinzutretenden Dimension des Verstoßes gegen islamisches Recht (vgl. § 3b \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG; dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: Juni 2024, S. 21; Bundesamt für \n\n5 \n \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, \n28.09.2023, S. 112), noch verstärkt haben dürfte. \n \nAn diesen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgungshandlungen, hier in Gestalt \nsexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfender \nHandlungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Var. 1 AsylG) sowie gegen Kinder gerichteter Handlungen \n(§ 3a Abs. 2 Nr. 6 Var. 2 AsylG) stehen in Verbindung mit einer Zugehörigkeit des Klägers \nzu der bestimmen sozialen Gruppe der vom „bacha bazi“ betroffenen männlichen Kinder \nbzw. Jugendlichen und damit einem flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund. \n \nIst der Kläger damit vorverfolgt ausgereist, kann er sich auf die Vermutungsregelung des \nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Hiernach ist die \nTatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits vorverfolgt wurde, ein \nernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet \nist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von \nsolcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vermutung ist hier auch \nnicht widerlegt. Stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen sind \nnicht gegeben. Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 18 \nJahre alt und unterfällt damit nach der in dem zitierten Vermerk niedergelegten \nEinschätzung der Beklagten, die sich auch mit Erkenntnismitteln belegen lässt (vgl. \nBundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation \nAfghanistan, 29.06.2018, S. 301 m.w.N.), weiterhin dem Gefährdungsprofil. Dieser \nEindruck bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger persönlich \nangehört wurde. \n \nHinzutritt in dem vorliegenden Fall, dass dem Kläger, der sich durch seine Flucht aus dem \nRekrutierungscamp der Taliban auch einer militärischen Ausbildung durch diese entzogen \nhat, eine oppositionelle Haltung den derzeitigen Machthabern gegenüber unterstellt würde, \nwomit ein weiterer flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungsgrund gegeben ist (§ 3 Abs. 1 \nNr. 5 AsylG), an den die, gem. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vermuteten und mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen anknüpfen \nwürden. \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \n\n6 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-17/3-k-1453-23","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-17/3-k-1453-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364799","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.418213+00:00"}}