{"status":"available","doknr":"OLD364798","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-23","aktenzeichen":"5 V 3151/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 3151/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n, \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \nSenatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Abteilung 5, \nKatharinenklosterhof 3, 28195 Bremen, - 5-1-2 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und die Richterin Hoffer am 23. Januar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Duldung seiner Spielhalle bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen eine Einstellungsverfügung. \n \nEr betreibt seit ca. 20 Jahren eine Spielhalle in der \nin Bremen, \nfür die er zuletzt eine bis zum 30.06.2023 befristete Erlaubnis innehatte. In einem Abstand \nvon unter 500 m Luftlinie zur Spielhalle des Antragstellers befinden sich zwei weitere \nSpielhallen (\n1 (Spielhalle 1) und\n \n) sowie eine Wettvermittlungsstelle (\n). Die \nbeiden anderen Spielhallen und die Wettvermittlungsstelle befinden sich auch jeweils \nuntereinander in einem Abstand von unter 500 m Luftlinie. \n \nUnter dem 04.02.2023 beantragte der Antragsteller eine Spielhallenerlaubnis für den \nZeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber der zwei anderen Spielhallen und der \nWettvermittlungsstelle beantragten glücksspielrechtliche Betriebserlaubnisse. \n \nDie Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen diesen vier \nkonkurrierenden Betrieben durch. Das Los fiel auf die Spielhalle 1 in der \n \n. Der Betreiberin dieser Spielhalle wurde mit Bescheid vom 04.12.2024 \neine bis zum 30.06.2028 befristete Spielhallenerlaubnis erteilt, die der Antragsteller \nangefochten hat (5 K 3156/24). \n \nNach Anhörung des Antragstellers lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation mit Bescheid vom 04.12.2024 seinen Antrag auf Erteilung einer \nSpielhallenerlaubnis ab (Ziff. 1) und forderte ihn auf, den Betrieb seiner Spielhalle \numgehend einzustellen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Schließung der Spielhalle \nwurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es lägen \nVersagungsgründe nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 a) und b) BremSpielhG vor, da die Spielhalle des \nAntragstellers den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu den zwei anderen Spielhallen \nund der Wettvermittlungsstelle unterschreite. Da verwaltungsseitig keine Auflösung der \nKonkurrenzsituation habe vorgenommen werden können, habe die Auswahlentscheidung \nnach Durchführung eines Losverfahrens gemäß § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG getroffen \nwerden müssen. Da der Antragsteller hierbei verloren habe, sei sein Antrag abzulehnen \ngewesen. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle beruhe auf § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO. Die sofortige Schließung sei verhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass eine klare \ngesetzliche Regelung bestehe und der Antragsteller spätestens durch seine Anhörung von \n\n3 \n \nder beabsichtigten Ablehnung seines Antrags Kenntnis gehabt habe, habe er sich auf die \nSchließung der Spielhalle vorbereiten können. \n \nDagegen hat der Antragsteller am 16.12.2024 Klage erhoben und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Er trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den \nformellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung sei lediglich formelhaft \nund die Antragsgegnerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass gerade seine \nSpielhalle spielsüchtig gemacht habe. Auch sei er nicht ordnungsgemäß zu der \nSchließungsverfügung und dem Auswahlermessen der Behörde angehört worden. Der \nVersagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 a) BremSpielhG müsse teleologisch dahin ausgelegt \nwerden, dass es nicht auf die Luftlinie, sondern auf die Wegstrecke zwischen zwei \nGlücksspielstätten ankomme. Die Wegstrecke zwischen seiner Spielhalle und der \nausgewählten Spielhalle betrage über 500 m. Hinsichtlich der Auswahl zwischen den \nverschiedenen Spielhallen habe kein Losverfahren stattfinden dürfen. Ein solches habe \nder Gesetzgeber lediglich für das Konkurrenzverhältnis zwischen einer Spielhalle und einer \nWettvermittlungsstelle geregelt. Der Erlaubnisantrag für die ausgewählte Spielhalle sei \nauch nicht fristgemäß erfolgt. Der Antrag trage das Datum 16.01.2023, in einem \nBestätigungsschreiben werde jedoch auf einen Antrag vom 11.01.2023 Bezug genommen. \nDer Antrag sei zudem nicht wirksam, da die Betreiberin der Spielhalle den Antrag \nhinsichtlich der von ihr ebenfalls betriebenen Spielhalle 2 nicht zurückgenommen habe. \nAuch der übersandte Mietvertrag sei nicht mehr gültig. Darüber hinaus lägen keine \nwirksamen Verzichtserklärungen der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle gemäß § 2a \nAbs. 4 Nr. 1, Abs. 5 BremSpielhG vor, da sie nicht fristgerecht der Behörde zugegangen \nseien. Sie seien zudem mit der unzulässigen Bedingung versehen, dass sie ausschließlich \nin einem Auswahlverfahren Anwendung fänden. Schließlich sei die unmittelbare \nDurchführung des Losverfahrens rechtswidrig erfolgt. Der Mitarbeiter der Behörde habe \nvorab darauf hingewiesen, dass es den Beteiligten obliege, das Ende des Mischvorgangs \nzu bestimmen. Entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten geäußerten Erklärung, \ndass keine weitere Durchmischung der Umschläge gewünscht sei, seien die Umschläge \nein drittes Mal durchmischt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ohne \ndas weitere Durchmischen sein Los gezogen worden wäre. Des Weiteren sei zu \nberücksichtigen, dass die beiden anderen abgelehnten Glücksspielstätten ihre Betriebe \ninzwischen \ngeschlossen \nhätten, \nsodass \ner \nwegen \neiner \nnicht \nbestehenden \nAbstandsproblematik zu der ausgewählten Spielhalle nunmehr einen Anspruch auf \nErteilung der Spielhallenerlaubnis habe. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen \nSchließung \nhabe \ndie \nAntragsgegnerin \nermessensfehlerhaft \nunterlassen, \neine \nÜbergangsfrist in Erwägung zu ziehen. \n \n\n4 \n \nDer Antragsteller beantragt wörtlich, \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angeordnete Einstellung des \nSpielbetriebes und die Schließung der Spielhalle am Standort\n \n Bremen wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie entgegnet, das Eingangsbestätigungsschreiben enthalte lediglich einen Schreibfehler. \nZudem habe die Betreiberin der ausgewählten Spielhalle per E-Mail am 28.02.2023 \nvorsorglich zusätzlich einen von der Behörde zur Verfügung gestellte Antragsvordruck für \ndie Spielhalle 1 eingereicht. Aus dem Umstand, dass sie den Antrag für die Spielhalle 2 \nnicht zurückgenommen habe, folge nicht die Unwirksamkeit des Antrags für die Spielhalle \n1. Die Auswahlkriterien des § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG seien auf \nKonkurrenzsituationen zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht anwendbar, \nsodass es auf den Vortrag zu den Verzichtserklärungen nicht ankomme. Das Losverfahren \nsei nicht wegen der weiteren Durchmischung der Losumschläge trotz Widerspruchs des \nProzessbevollmächtigen des Antragstellers rechtswidrig, denn das Gesetz sehe schon \nkeine Vorgaben hinsichtlich der Durchführung des Losverfahrens vor. Auch sei nicht \nersichtlich, inwieweit dadurch die Chancengleichheit beeinträchtigt worden sei. Das \nAbstellen des Landesgesetzgebers auf die Luftlinie und nicht die Wegstrecke zwischen \nden einzelnen Betrieben liege in dessen Gestaltungsspielraum. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. \nDas Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, \ndass er zusätzlich zu seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nim Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den \nWeiterbetrieb seiner Spielhalle bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache \nvorläufig zu dulden. \n \nGemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht \nhinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das \ntatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des \nAntragsbegehrens ist das dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche \n\n5 \n \nRechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden \nGrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des \nAntragstellers, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen \nergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem \nAntrag und der Antragsbegründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu \nberücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag oder sonstigen für das Gericht \nund die Antragsgegnerin erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Antragsteller bei der \nFassung der Anträge anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung \nallerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst \ndann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die \nAntragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig \nerkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 f.; BVerfG, Beschl. v. \n23.10.2007 – 2 BvR 542/07). \n \nDer Antragsschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass es dem Antragsteller \ndarum \ngeht, \nseine \nSpielhalle \neinstweilen \nweiterbetreiben \nzu \nkönnen. \nIm \nVerwaltungsverfahren \nhat \ner \nentsprechend \neine \nDuldung \nbeantragt. \nDieses \nRechtsschutzziel kann der Antragsteller mit einem ausschließlichen Antrag auf \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden \nWirkung \nseiner \nKlage \ngegen \ndie \nSchließungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreichen. Selbst wenn das Gericht \ninsoweit die aufschiebende Wirkung wiederherstellen würde, würde dies nicht dazu führen, \ndass der Antragsteller seine Spielhalle weiterbetreiben darf, denn für den Betrieb der \nSpielhalle bedarf er einer Erlaubnis. Die bisherige Betriebserlaubnis war bis zum \n30.06.2023 befristet. Eine Fortgeltungsfiktion über den 30.06.2023 hinaus besteht nicht \n(VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2023 – 5 V 1322/23 –, juris Rn. 55). Nach dem 30.06.2023 \nhat der Antragsteller die Spielhalle aufgrund einer von der Antragsgegnerin mit Schreiben \nvom 22.06.2023 von vornherein nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens \nausgesprochenen vorläufigen Duldung betrieben. Ohne Erlaubnis ist der weitere Betrieb \nder Spielhalle illegal und der Antragsteller würde sich – unabhängig von der \nSchließungsanordnung – bei Nichteinstellung des Betriebs strafbar machen (§ 284 Abs. 1 \nStGB). \n \nFür die vom Antragsteller begehrte Erweiterung seines Rechtskreises bedarf es daher \neiner vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n \n2. \nDer so verstandene Antrag bleibt indes ohne Erfolg. \n\n6 \n \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n \nDer Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung \neiner Spielhallenerlaubnis hat, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des \nBetriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger \nDuldung \ngesichert \nwerden \nkönnte. \nEinem \nErlaubnisanspruch \nsteht \ndas \nMindestabstandsgebot zu der ausgewählten Spielhalle nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) \nBremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle \neinen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Die \nSpielhalle des Antragstellers liegt auch zu der anderen in das Auswahlverfahren \neinbezogenen Spielhalle und der einbezogenen Wettvermittlungsstelle in einem Abstand \nvon unter 500 m. \n \na. \nDie grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, dass zwei Glücksspielstätten \nuntereinander einen Mindestabstand zu wahren haben, verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Dies hat die Kammer für den Mindestabstand von 250 m zwischen \nzwei Spielhallen bereits entschieden (grundlegend VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K \n2875/18 –, juris Rn. 48 ff.) und für einen Mindestabstand von 500 m ebenfalls bestätigt (VG \nBremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 16 ff.; nachfolgend OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.11.2024 – 1 B 176/24 –, juris Rn. 14 ff.). Für den Mindestabstand zwischen \nWettvermittlungsstellen und Spielhallen ergibt sich nichts anderes. Die Kammer geht in \nständiger Rechtsprechung davon aus, dass beide Spielformen ähnlich gefährlich sind (vgl. \ngrundlegend VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 66). Der \nspielformübergreifende \nMindestabstand \nist \naus \nGründen \ndieser \nvergleichbaren \nGefährlichkeit und wegen des Korrespondenzspielverhaltens (vgl. etwa ebd., Rn. 62 \nm.w.N.) \ngerechtfertigt. \nEs \nliegt \nim \nRahmen \nder \ngesetzgeberischen \nEinschätzungsprärogative anzunehmen, dass beide Glücksspielangebote einander so \nähnlich sind, dass die Wahrnehmung einer Wettvermittlungsstelle für den Spieler einer \nSpielhalle (und umgekehrt) aktive Spielanreize bietet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. \n\n7 \n \nv. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 19 ff.). Auf die Gründe des zitierten Beschlusses \nwird verwiesen. \n \nDer Antragsteller hat keine wesentlich neuen Gründe vorgetragen, die zu einer \nabweichenden Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und \nb) BremSpielhG führen würden. Sein Einwand, der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 \nBremSpielhG müsse teleologisch so ausgelegt werden, dass es auf die Wegstrecke \nzwischen den Glücksspielstätten ankomme, greift nicht durch. Nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Luftlinie“ eindeutig die kürzeste Entfernung \nzwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur \nErdoberfläche verlaufende Strecke (VGH BW, Urt. v. 25.04.2017 – 6 S 1765/15 –, juris \nRn. 23). Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt nur unter sehr engen \nVoraussetzungen in Betracht. Sie ist dann möglich, wenn die Beschränkung des Wortsinns \neiner gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten \nRegelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut \nSachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht \nerfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. \nteleologischen \nReduktion \nauf \nden \nihr \nnach \nSinn \nund \nZweck \nzugedachten \nAnwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 5 C 1/18 –, juris \nRn. 15). \n \nDanach ist vorliegend für eine die Wortlautgrenze überschreitende Auslegung kein Raum. \nEs entspricht der Absicht des Gesetzgebers, für die Bemessung des Mindestabstands \n(pauschalierend) auf die Luftlinie abzustellen (vgl. dazu auch VG Bremen, Beschl. v. \n12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 51). Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht \nersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Mit der Abstandsregelung wollte \nder \nGesetzgeber \neine \nübermäßige \nKonzentration \nvon \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen vermeiden. Dadurch soll erreicht werden, dass eine spielende \nPerson nach dem Verlassen einer Glücksspielstätte ausreichend Zeit zum Nachdenken \nund zum Abbruch eines unkontrollierten Spielverhaltens hat (Bürgerschaft Bremen (LT), \nDrs. 20/1465, S. 12 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, – \njuris). Dieser gesetzlich intendierte Zweck wird auch (oder sogar besser) erreicht, wenn zur \nBestimmung der Abstände zwischen den Glücksspielstätten auf die Luftlinie abgestellt \nwird. Für welche Form der Entfernungsbestimmung – Luftlinie oder Wegstrecke – sich der \nLandesgesetzgeber entscheidet, liegt dabei in seinem Gestaltungsermessen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, – juris Rn. 153). \n \n \n\n8 \n \nb. \nAuch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG findet, wenn in Bezug auf \nuntereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die \nErteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle \nvorliegen, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die \nnach dem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde \nstatt, wenn – wie hier – im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich für \neinen Standort eine Erlaubnis für eine Spielhalle oder Wettvermittlungsstelle erteilt werden \nkann. Können hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstands an mindestens zwei oder \nmehr Standorten Erlaubnisse für Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen erteilt werden, \nist die Auswahl gemäß § 2a Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG zwischen den Standorten so \nzu treffen, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft \nwird. Wird die Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so \nfindet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach \ndem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt \n(Satz 2). \n \nDanach \ngilt \nauch \nin \neiner \nKonkurrenzsituation \nzwischen \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen die sog. Gebietsformel. Kann hingegen lediglich für einen einzigen \nGlücksspielstandort eine Erlaubnis erteilt werden, ist ein Losverfahren durchzuführen. \n \nEs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Auflösung der \ngenannten Konkurrenzsituationen ein Losverfahren vorgesehen hat. Er ist nicht \ngezwungen, eine Auswahl vorrangig anhand von sachlichen Auswahlkriterien (etwa \nZuverlässigkeit, Vertrauensschutz, Lage oder Qualität des Betriebes) zu treffen. Ein \nsolches Losverfahren verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das \nBundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes \nLosverfahren zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden ist. Es hat \nfür eine Auswahl zwischen zwei Spielhallen ausgeführt, dass bereits dann, wenn beide \nSpielhallen („nur“) die grundsätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, davon \nausgegangen werden kann, dass diese auf einer Stufe stehen und ein Losverfahren \nnormiert werden darf. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, als vorrangige \nAuswahlkriterien die Anzahl der Spielgeräte, Priorität oder Anciennität zu normieren \n(BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 53 ff.; VG Bremen, Beschl. v. \n27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 25). Dies gilt umso mehr bei unterschiedlichen \nGlücksspielformen, da ein Vergleich anhand von sachlichen Kriterien mit zusätzlichen \nSchwierigkeiten verbunden ist, sodass in diesem Fall erst Recht eine Auswahl nach \n\n9 \n \nSachkriterien nicht zwingend geboten ist (VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 \n–, juris Rn. 30 f.). \n \nc. \nDas Auswahlverfahren zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses wurde ordnungsgemäß \ndurchgeführt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrag für die \nausgewählte Spielhalle am Standort \n nicht vom \nAuswahlverfahren auszuschließen oder nachrangig zu behandeln. Auch sonst sind Fehler \nnicht ersichtlich. \n \naa. \nDer Erlaubnisantrag für die ausgewählte Spielhalle ist rechtzeitig bei der Behörde \neingegangen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 BremSpielhG sind Anträge für die Erteilung einer \nErlaubnis mit Geltung ab dem 01.07.2023, die nach dem 01.03.2023 bei der Behörde \neingehen, im Auswahlverfahren nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG nachrangig zu behandeln. \nIn der Behördenakte befindet sich ein auf den 16.01.2023 datierter Antrag auf \nBetriebserlaubnis für die Spielhalle 1 in der\n. Richtig ist, dass \nder Antrag keinen Eingangsstempel aufweist. Jedoch wird der Betreiberin der Spielhalle \nmit Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.02.2023 der Eingang des Antrags am \n26.01.2023 bestätigt. Allein dass in dem Bestätigungsschreiben auf einen Antrag vom \n11.01.2023 Bezug genommen wird, kann die rechtzeitige Antragstellung vor dem \n01.03.2023 \nangesichts \ndes \nin \nden \nAkten \nbefindlichen \nAntrags \nund \nder \nEingangsbestätigung nicht erschüttern. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine verfristete \nAntragstellung hindeuten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. \n \nUnabhängig davon befindet sich in der Behördenakte eine am 28.02.2023 bei der Behörde \neingegangene E-Mail der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle, mit der diese nochmals \nrein vorsorglich einen von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Antragsvordruck \neinreicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2025 den Antragsvordruck für \ndie Spielhalle 1 vorgelegt und erläutert, dass dieser versehentlich in der Behördenakte für \ndie Spielhalle 2 abgeheftet worden sei. Zweifel daran hat die Kammer nicht, vielmehr steht \ndies in Übereinstimmung damit, dass sich in der Behördenakte für die Spielhalle 1 der \nAntragsvordruck für die Spielhalle 2 befindet. \n \nbb. \nDer Antrag ist nicht deshalb als unwirksam zu behandeln, weil die Betreiberin der \nausgewählten Spielhalle den Erlaubnisantrag für die von ihr betriebene (Verbund-\n)Spielhalle 2 nicht zurückgenommen hat. Sind von einer Betreiberin Erlaubnisse für \n\n10 \n \nmehrere Spielhallen beantragt worden, die im Verhältnis zueinander nicht den Regelungen \nüber den Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder über den baulichen Verbund nach § 2 \nAbs. 2 Nr. 5 BremSpielhG entsprechen, fordert die zuständige Behörde gemäß § 2a Abs. 2 \nBremSpielhG die Betreiberin schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher \nAntrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge \nzurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der \nMonatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das \nAuswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen. \n \nDie konkurrierende Betreiberin hat bereits mit ihrem Erlaubnisantrag vom 16.01.2023 die \nSpielhalle 1 priorisiert und für die Spielhalle 2 eine Befreiung vom Verbundverbot \nbeantragt. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Spielhalle 1 \nin ein etwaiges Auswahlverfahren einbezogen werden soll. Nimmt eine Betreiberin im Falle \neiner sog. unechten Konkurrenzsituation die nicht priorisierten Erlaubnisanträge entgegen \n§ 2a Abs. 2 Satz 1 BremSpielhG nicht zurück, sind diese Anträge abzulehnen. Zwar wird \ndiese gesetzliche Folge ausdrücklich nur für den Fall normiert, dass die Behörde eine \nEntscheidung darüber zu treffen hat, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen \nwird, weil die Betreiberin eine diesbezügliche Mitteilung unterlassen hat. Sie gilt aber auch \nfür den Fall, dass die Betreiberin ihre Auswahl mitteilt, aber die übrigen Anträge nicht \nzurücknimmt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 2a Abs. 2 \nBremSpielhG, in der es heißt, dass die darüberhinausgehenden Anträge der Betreiberin \nabzulehnen sind und dies auch in Konstellationen gilt, in denen die Behörde über den \neinzubeziehenden Antrag entscheidet (Bremische Bürgerschaft (LT), Drs. 20/1465 vom \n10.05.2022, S. 13 f.). Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus systematischen \nErwägungen oder der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der \nGesetzgeber als Sanktion für die Aufrechterhaltung der nicht priorisierten Anträge die \nUnwirksamkeit des Antrags, der nach dem Willen der Betreiberin in das Auswahlverfahren \neinbezogen werden soll, vorsehen wollte. Es wäre auch sinnwidrig und ein \nunverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit, diese Folge zwar für den \nFall vorzusehen, dass die Betreiberin eine Auswahl für die einzubeziehende Spielhalle trifft, \naber die Rücknahme der übrigen Anträge unterbleibt, sie jedoch nicht für den Fall \nanzuordnen, dass eine Erklärung gänzlich unterbleibt. \n \ncc. \nDer Berücksichtigung des Antrags steht nicht ein fehlender Mietvertrag entgegen. \nUnabhängig davon, dass ein fehlender Mietvertrag nicht die Nichtteilnahme am weiteren \nAuswahlverfahren zur Folge haben dürfte, verlängert sich gemäß § 2 des Mietvertrages \nzwischen der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle und ihrer Vermieterin das \n\n11 \n \nMietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit jeweils um 12 Monate, wenn eine Partei nicht \nspätestens 7 Monate vor Ablauf der Mietzeit einer Verlängerung durch Kündigung \nwiderspricht. \nDer \nAntragsteller \nhat \nnicht \nglaubhaft \ngemacht, \ndass \ndiese \nVerlängerungsoption nicht greift. \n \ndd. \nAuch soweit der Antragsteller vorträgt, es lägen keine wirksamen Verzichtserklärungen der \nBetreiberin der ausgewählten Spielhalle vor, dringt er nicht durch. \n \nEs kann an dieser Stelle dahinstehen, ob bei einer Konkurrenzsituation zwischen \n(mehreren) Spielhallen und einer oder mehreren Wettvermittlungsstellen die für Spielhallen \ngeltenden Kriterien des § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG Anwendung finden oder sich das \nAuswahlverfahren – wie die Antragsgegnerin meint – ausschließlich nach § 2a Abs. 6 \nBremSpielhG richtet und Verzichtserklärungen deshalb nicht erforderlich sind. Die Kammer \nhat daran Zweifel, denen sie aber nicht nachgehen muss. Wie noch aufzuzeigen sein wird, \nist das Ergebnis für den Antragsteller dasselbe. \n \nEs liegen wirksame Verzichtserklärungen nach § 2a Abs. 4 Nr. 1 (Verzicht auf die \nAufstellung von bestimmten Unterhaltungsgeräten) und Abs. 5 (Verzicht auf das Aufstellen \nvon Geldspielgeräten in einer Gaststätte) BremSpielhG vor. Gemäß § 2a Abs. 3 Satz 2 \nBremSpielhG gibt die zuständige Behörde für den Fall, dass mehrere Entscheidungen in \nBetracht kommen, den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren \neinbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats \nnach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 (gemeint sein dürfte Abs. 4 \nbis 5) abzugeben. Zutreffend weist der Antragsteller allerdings darauf hin, dass sich der \nBehördenakte weder der Zugang des Aufforderungsschreibens der Antragsgegnerin vom \n27.06.2024 bei der Konkurrentin, noch der Eingang der auf den 29.07.2024 datierten \nVerzichtserklärungen der Konkurrentin bei der Behörde entnehmen lässt. \n \nDies \nführt \njedoch \nnicht \nzum \nAusschluss \nder \nausgewählten \nSpielhalle \nvom \nAuswahlverfahren. Nach § 2a Abs. 4 Nr. 1 BremSpielhG ist bei einer Konkurrenz zwischen \nmehreren Spielhallen die Spielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber \ngegenüber der zuständigen Behörde die Verzichtserklärung i.S. dieser Vorschrift abgibt \nbzw. bei einer Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination \nauszuwählen, bei der die größte Anzahl der Betreiberinnen oder Betreiber die Erklärung \nabgibt (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 BremSpielhG). Kommen danach immer noch mehrere \nEntscheidungen in Betracht ist Vergleichbares für den Verzicht der Aufstellung von \nGeldspielgeräten in einer im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex befindlichen \n\n12 \n \nGaststätte geregelt (§ 2a Abs. 5 BremSpielhG). Sind danach immer noch mehrere \nEntscheidungen möglich, ist die Antragsgegnerin berechtigt, ein Losverfahren \ndurchzuführen (vgl. dazu VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 23 \nff. für eine Konkurrenz nur zwischen Spielhallen). \n \nIm Hinblick darauf und aus den sogleich ausgeführten Gründen lässt sich entgegen der \nAuffassung des Antragstellers dem § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG keine materiell-\nrechtliche Ausschlussfrist in dem Sinne entnehmen, dass bereits eine nach Ablauf der \nMonatsfrist eingegangene Verzichtserklärung dazu führt, dass die betreffende Spielhalle \nvom Auswahlverfahren auszuschließen ist. Diese Folge tritt erst dann ein, wenn die \nVerzichtserklärungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung oder im Zeitpunkt des die \nAuswahlentscheidung bestimmenden Losverfahrens nicht vorliegen (vgl. allgemein zu den \nAntragsunterlagen VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 36 ff.). \n \nUnter einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist versteht man eine vom materiellen Recht \ngesetzte Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition \nzur Folge hat. Sie ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht \nzur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch \nnicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme \nvorsieht (BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 –, juris Rn. 16). Davon zu unterscheiden \nsind verfahrensrechtliche Fristen, die sich darauf beschränken, den Ablauf des jeweiligen \nVerwaltungsverfahrens zu ordnen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 10. Aufl. 2022, \nVwVfG § 31 Rn. 8, beck-online). Danach handelt es sich bei der Monatsfrist des § 2a Abs. 3 \nSatz 2 BremSpielhG lediglich um eine verfahrensrechtliche Frist. Dafür spricht zunächst \nder Wortlaut der Vorschrift, wonach die Behörde den Betreibern oder Betreiberinnen der in \ndas Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen die Möglichkeit gibt, die Erklärungen \nabzugeben. \nHingegen \nhat \nder \nGesetzgeber \nin \nanderen \nVorschriften \ndes \nSpielhallengesetzes ausdrücklich Ausschlussfristen normiert. So heißt es in § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BremSpielhG „Erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, \nbleibt der Standort der betreffenden Spielhalle im Rahmen des Auswahlverfahrens nach \n§ 2a in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen für konkurrierende Spielhallen und \nWettvermittlungsstellen unberücksichtigt.“ und in § 11 Abs. 4 Satz 2 BremSpielhG \n„Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 2a \nAbsatz 6 nachrangig zu behandeln.“ \n \nAuch der Sinn und Zweck der Monatsfrist erfordert keine Auslegung als materiell-rechtliche \nAusschlussfrist. Zur Begründung des § 2a Abs. 3 BremSpielhG wird ausgeführt, dass in \nden Fällen, in denen eine Entscheidung auf Grundlage der Gebietsformel nicht möglich \n\n13 \n \nsei, die Auswahlentscheidung auf Grundlage der Absätze 4 und 5 getroffen werde. Hierzu \nsolle die Betreiberin oder der Betreiber nach Satz 2 nach entsprechender Aufforderung der \nBehörde innerhalb eines Monats entsprechende Erklärungen hinsichtlich der Regelungen \nin Absatz 4 und 5 abgeben (Bremische Bürgerschaft (LT), Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, \nS. 14). Die Monatsfrist dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an \neiner zügigen Durchführung und einem zeitnahen Abschluss des Auswahlverfahrens. Sie \nenthält \nhingegen \nkeinen \nKonkurrenzschutzgedanken. \nDem \nZweck \nder \nVerfahrensbeschleunigung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die \nBehörde, die den Betreibern oder Betreiberinnen der konkurrierenden Spielhallen in einer \nden Anforderungen des § 2a Abs. 3 Satz 2 und 3 BremSpielhG genügenden Weise die \nGelegenheit zur Abgabe der Verzichtserklärungen gibt, danach nicht mehr gehalten ist, auf \ndie Abgabe der Erklärungen hinzuwirken oder diese abzuwarten, sondern das \nAuswahlverfahren nach Ablauf der Frist fortsetzen kann. Liegen die Erklärungen bis zur \nabschließenden Entscheidung im Auswahlverfahren oder der Durchführung des \nLosverfahrens nicht vor, bleibt die betreffende Spielhalle außen vor. Das Risiko und die \nVerantwortung, dass eine nach Ablauf der Monatsfrist abgegebene Erklärung die Behörde \nnoch rechtzeitig erreicht, liegt dann ausschließlich in der Sphäre der Spielhallenbetreiber \nund -betreiberinnen. Es liegt auch kein Fall einer Massenverwaltung vor, der es aus \nGründen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gebieten kann, zu einem bestimmten \nStichtag vollständige Antragsunterlagen zu verlangen, weil in einem engen zeitlichen \nRahmen über eine Vielzahl von konkurrierenden Ansprüchen entschieden werden muss. \nDie vorliegenden Auswahlverfahren beziehen sich regelmäßig auf eine sehr \nüberschaubare Zahl konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber. \n \nGegen eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist spricht zudem der Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit. Sie bedeutet einen besonders tiefgehenden Eingriff in den \nSchutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie zur Folge hat, \ndass sie die Zulassungschance der betroffenen Spielhalle vernichtet. Zwar tritt diese Folge, \nwenn man nicht bereits § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG als materiell-rechtliche \nAusschlussfrist betrachtet, spätestens im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein. Hierfür \nbesteht aber ein überwiegender sachlicher Grund, denn nach Abschluss des \nAuswahlverfahrens muss auch im Interesse des ausgewählten Unternehmens rechtssicher \nfeststehen, für welchen Standort eine Erlaubnis erteilt werden kann. Dies verbietet die \nBerücksichtigung von Erklärungen, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens eingehen, \nund die ggf. ein erneutes Auswahlverfahren erforderlich machen könnten. Diese \nRechtsfolge hingegen schon an die Monatsfrist zu knüpfen, würde die betroffenen \nSpielhallenbetreiber aber ohne zwingenden Grund übermäßig und damit unzumutbar \nbelasten. \n\n14 \n \n \nee. \nDer Wirksamkeit der Verzichtserklärungen steht auch nicht entgegen, dass die \nkonkurrierende Betreiberin ihre Selbstverpflichtung unter die Bedingung gestellt hat, dass \nsie \nausschließlich \nin \neinem \nAuswahlverfahren \nVerwendung \nfindet. \nDie \nVerzichtserklärungen \nhaben \nnur \nBedeutung, \nwenn \nzwischen \nkonkurrierenden \nSpielhallenbetrieben \neine \nAuswahl \ngetroffen \nwerden \nmuss \n(s.o.). \nIst \neine \nAuswahlentscheidung \nnicht \nerforderlich, \nverlangt \ndas \nGesetz \nauch \nkeine \nVerzichtserklärungen, ohne dass der Betreiberin oder dem Betreiber der Spielhalle daraus \nNachteile erwachsen. Insoweit hat die konkurrierende Betreiberin mit der Bedingung nur \ndeutlich gemacht, dass sie die Verzichtserklärung ausschließlich für ein etwaiges \nAuswahlverfahren abgibt. An diesem Vorbehalt hat sie auch durchaus ein Interesse, denn \nnach § 2b Satz 1 Nr. 3 BremSpielhG erlischt eine erteilte Erlaubnis, wenn die Inhaberin \noder der Inhaber in einem Auswahlverfahren eine Erklärung nach § 2a Abs. 4 oder 5 \nabgegeben hat und entgegen dieser Erklärung ein in § 2a Abs. 4 Nr. 1 genanntes Gerät \naufstellt oder in den vom Gesetz erfassten Gaststätten Geldspielgeräte aufstellt oder \naufstellen lässt. Mit der Erklärung verdeutlicht die konkurrierende Spielhallenbetreiberin, \ndass die Verzichtserklärungen und der daran anknüpfende Erlöschenstatbestand keine \nWirkung entfalten sollen, wenn eine Verzichtserklärung nach den gesetzlichen Regelungen \nnicht verlangt werden darf. Sie bringt damit jedoch nicht zum Ausdruck, dass sie sich nicht \nan den Erklärungsinhalt halten wird, wenn die Verzichtserklärungen in einem \nAuswahlverfahren Verwendung finden. Dagegen spricht bereits, dass sie das Erlöschen \nihrer Erlaubnis riskieren würde. \n \nDer Antragsteller kann nichts daraus für sich herleiten, dass die Betreiberin der \nausgewählten Spielhalle nach Aufforderung durch die Behörde Verzichtserklärungen \nabgegeben hat, die nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nunmehr keine \nRechtswirkungen zeitigen sollen. \n \nff. \nEin Fehler des Auswahlverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand des \nnochmaligen Durchmischens der Lose entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers geäußerten Verlautbarung, dass keine weitere Durchmischung \ngewünscht sei. Die Modalitäten des Losverfahrens nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG sind \ngesetzlich nicht geregelt. Ein Fehler kann sich somit allenfalls aus einem Verstoß gegen \nallgemeine, bei dem Losverfahren zu beachtende Grundsätze ergeben. Ein Losverfahren \nverfolgt den Zweck, eine zufällige Entscheidung herbeizuführen. Dabei soll das \nDurchmischen der einzelnen Lose zur Zufälligkeit der Ziehung beitragen. Zwar ist dem \n\n15 \n \nAntragsteller insofern beizupflichten, dass bei früherer Beendigung des Losverfahrens sein \nUmschlag (zufällig) auf dem Platz hätte liegen können, von dem das Gewinnerlos gezogen \nwurde. Darauf, dass faktisch bei einem irgendwie anders gearteten Losverfahren das Los \nauf den Antragsteller hätte fallen können, kommt es aber nicht an. Maßgeblich ist allein, \nob sich die Loschance des Betroffenen verschlechtert hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndass das erneute Durchmischen der Umschläge die abstrakte Loschance des \nAntragstellers und damit seinen Anspruch auf chancengleiche Auswahl beeinträchtigt hat. \n \ngg. \nEs bedurfte nach alledem keiner Entscheidung, ob die von der Antragsgegnerin \nvorgetragene Rechtsauffassung, dass die Auswahlkriterien des § 2a Abs. 4 bis 5 \nBremSpielhG \nauf \nKonkurrenzsituationen \nzwischen \n(mehreren) \nSpielhallen \nund \nWettvermittlungsstellen keine Anwendung finden und entsprechende Verzichtserklärungen \nfür die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG nicht erforderlich \nsind, zutrifft. Denn die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung zugrunde gelegt, hätte sich der \nAntragsteller in einem Losverfahren ebenfalls der Konkurrenz der beiden anderen \nSpielhallen und der Wettvermittlungsstelle gegenübergesehen. \n \nAuch auf die inzwischen erfolgte Schließung der Spielhalle am Standort \n \nsowie der Wettvermittlungsstätte in der\n \nkommt es nicht an. Denn die ausgewählte Spielhalle war nicht vom Losverfahren \nausgeschlossen und die Spielhalle des Antragstellers unterschreitet den Mindestabstand \nvon 500 m Luftlinie zu dieser Spielhalle. \n \n3. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nSchließungsverfügung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n \na. \nDie Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz \n1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere \nVollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die \nErwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in \neiner für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf \nden konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. \nNicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in \nindividuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten \n\n16 \n \nist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer \nVollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür \nmaßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 \nm.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der \nVollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. \nDabei musste sie nicht darlegen, dass gerade die Spielhalle des Antragstellers die \nSpielsucht befördert hat. Vielmehr genügte es, dass sie auf die abstrakte Gefahr \nhingewiesen hat, die mit dem Betrieb von zwei Glücksspielstätten in geringem Abstand \nzueinander verbunden sind. Diese hat sie mit den Gewinnerzielungsinteressen des \nAntragstellers abgewogen. Aus ihrer Begründung geht für den Antragsteller hinreichend \nnachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin \ndazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen. \n \nb. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das \nprivate Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen \ndie sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines \nrechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \n \naa. \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin \naus, weil sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweist. \n \nDer Antragsteller ist ordnungsgemäß angehört worden. Die Antragsgegnerin hat in dem \nAnhörungsschreiben vom 27.09.2024 darauf hingewiesen, dass mit der Ablehnung des \nAntrages zum Betrieb der Spielhalle die sofortige Vollziehung der Schließung der \nSpielhalle beabsichtigt sei. Eines expliziten Hinweises auf die Ermessensnorm des § 15 \nAbs. 2 GewO bedurfte es nicht. \n \n\n17 \n \nDie Verfügung ist materiell rechtmäßig. Diese stützt sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, \nwobei der Tatbestand hier angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrags ohne Weiteres \nerfüllt ist. Die Schließungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat \nerkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb \ngrundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht. Dabei ist grundsätzlich das Interesse an \neinem zeitnahen Einschreiten und an einer noch vorübergehenden Duldung des \nSpielhallenbetriebs gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 \n– 5 K 159/20 –, juris Rn. 27). Die verfügte umgehende Schließung der Spielhalle ist \ninsoweit ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller verfügte zuletzt lediglich über eine \nbefristete Erlaubnis und konnte seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung wissen, dass \nein weiterer Betrieb nach Ablauf der Befristung rechtlich allenfalls nach einem \nAuswahlverfahren möglich sein würde. Bei der Durchführung eines Losverfahrens kann es \nzwar durchaus geboten sein, dass dem Betreiber der unterlegenen Spielhalle, die bis dahin \nlegal bzw. geduldet betrieben wurde, Gelegenheit gegeben wird, seine Geschäfte \nabzuwickeln. Zwischen dem Unterliegen im Losverfahren und dem Erlass der \nSchließungsverfügung lagen hier jedoch bereits mehr als 2 Monate. In dieser Zeit hätte der \nAntragsteller die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung seiner Spielhalle bereits \neinleiten können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im Anhörungsschreiben darauf \nhingewiesen, die Schließung der Spielhalle anordnen zu wollen. Es ist jedenfalls in diesem \nFall nicht geboten, dass die Behörde darüber hinaus im Ablehnungsbescheid eine \nzusätzliche, formelle Schließungsfrist einräumt; insbesondere bedarf es keiner Frist, die an \ndie Bestandskraft des Bescheids anknüpft. Da der Antragsteller auch unter keinem \nGesichtspunkt über einen Duldungsanspruch verfügt, kommt die Einräumung einer \nSchließungsfrist hier nicht in Betracht. \n \nbb. \nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der \nJugend- und präventive Spielerschutz – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin deutlich. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n\n18 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nBuns \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-23/5-v-3151-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-23/5-v-3151-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364798","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.382837+00:00"}}