{"status":"available","doknr":"OLD364797","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-30","aktenzeichen":"6 V 53/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 53/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n2. \n \n3. \n4. \n \n \n5. \n \n \n6. \n \n \n \n \nwohnhaft sämtlich: \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - \n - \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nDr. Danne als Einzelrichter am 30. Januar 2025 beschlossen: \n\n2 \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die \nAntragsteller. \nDer Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller wenden sich im Rahmen des Eilverfahrens gegen eine \nAbschiebungsandrohung in die Russische Föderation. \n \nDie Antragsteller sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. \nDer Antragsteller zu 1 hat in der Russischen Föderation keinen Wehrdienst geleistet. \n \nDie Antragsteller haben bereits in einem Mitgliedstaat der EU, in der Französische \nRepublik, Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt entschied das Nationale \nGericht für Asylrecht in Frankreich mit Beschluss vom 23.05.2023 über die Berufung der \nAntragsteller. Rechtsmittel konnten gegen diese Entscheidung ausweislich der \nRechtsbehelfsbelehrung binnen 2 Monaten eingelegt werden. Die französischen Behörden \nbestätigten auf Nachfrage des Bundesamt für Migration und Flüchtling (Bundesamtes) zum \nAusgang und Abschluss dortiger Asylverfahren des Klägers, dass sämtliche Asylanträge \nund nachfolgende Klageverfahren abschlägig entschieden worden seien. Dem \nfranzösischen Antwortschreiben vom 27.10.2022 waren beigefügt Kopien des \nAnhörungsprotokolls, \nder \nbehördlichen \nAblehnungsentscheidungen \nsowie \nder \ngerichtlichen Entscheidungen. \n \nAm 28.11.2023 stellten die Antragsteller persönlich beim Bundesamt Asylanträge. Die \nAntragsteller zu 1 und 2 wurden am 06.03.2024 zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. \nDer Antragsteller zu 1 trug im Wesentlichen vor, dass er bereits in Frankreich seine \nFluchtgründe geschildert habe. Der Asylantrag sei aber mit Bescheid vom 10.11.2022 \nabgelehnt worden. Im April 2023 habe der Antragsteller zu 1 einen Einberufungsbescheid \nerhalten. Auch werde sein Sohn volljährig. Der Antragsteller zu 1 trug weiter vor, dass er \nin der Russischen Föderation als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe eines Tages zwei \nMänner von Tschernovretschje nach Argun gefahren. Am 29.11.2019 seien Polizisten \nmorgens um 4:00 Uhr über den Zaun gesprungen und hätten das Tor geöffnet. Er sei \naufgefordert worden mitzukommen. Man habe ihm Handschellen angelegt und etwas über \nden Kopf gezogen. Er sei in einen Kellerraum gebracht worden. Dort habe man ihm Bilder \nauf einem Handy gezeigt. Man habe wissen wollen, wer die Männer gewesen seien. Er \n\n3 \n \nhabe erklärt, dass er diese Männer nicht kenne. Er sei daraufhin geschlagen und weiter \nbefragt worden. Dies habe vier Tage gedauert, danach sei er am 05.12.2019 zu einer \nanderen Polizeidienststelle gebracht worden. Am gleichen Tag sei er freigelassen worden. \nEr sei von seinen Brüdern abgeholt worden. Er meine, dass man zu den Brüdern gesagt \nhabe, dass er nach einem Monat nochmal erscheinen möge. Am 09.12.20219 habe der \nAntragsteller das Land verlassen. Bei Rückkehr befürchte er, dass er zum Militärdienst \nmüsse. Die Antragstellerin zu 2 trug im Wesentlichen vor, dass man ihren Mann verhaftet \nhabe. Ihr Mann sei freigekauft worden und man habe dann am 09.12.2019 das Land \nverlassen. \n \nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Antragsteller mit Bescheid vom 03.01.2025 als \nunzulässigen Zweitantrag gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. 71a Abs. 1 AsylG ab (Ziff. 1.), \nstellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorlägen (Ziff. 2.), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen oder sie anderenfalls in \ndie Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der \nzu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, abzuschieben (Ziff. 3.) und befristete das Einreise- \nund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Abschiebung (Ziff. \n4.). Der Bescheid wurde den Antragstellern durch Zustellungsurkunde am 06.01.2025 \nzugestellt. \n \nDie Antragsteller haben am 09.08.2024 Klage erhoben (6 K 52/25), über die noch nicht \nentschieden worden ist. Zugleich haben sie den hiesigen Eilantrag gestellt. Entgegen der \nAnsicht der Antragsgegnerin sei der Asylantrag des Antragstellers zulässig. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG lägen vor. Sie hätten im Rahmen des \nAsylverfahrens neue Gründe vorgetragen, die einer Rückkehr in das Herkunftsland \nentgegenstünden. Der Antragsteller zu 1 habe im März 2023 eine Ladung des \nMilitärkommissariats der Republik Tschetschenien erhalten. In dieser Ladung werde dem \nAntragsteller zu 1 befohlen, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Ladung oder am \n28.04.2023 um 10 Uhr an der Adresse „Republik Tschetschenien, Kreis Atschshoi-\nMartanovski,\n“ zu erscheinen. Darüber hinaus \nwerde in dieser Ladung folgendes festgeschrieben: Bei Nichterscheinen innerhalb der \nangegebenen Frist werde er nach den Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen. \nDiese Ladung habe der Antragsteller zu 1 beim Bundesamt abgegeben. Diese sei vom \nBundesamt in die deutsche Sprache übersetzt worden und befinde sich in der Asylakte. \nDie geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst führe zu einer neuen Sachlage. Die \nLadung hätte den Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens in Frankreich nicht \nvorgelegen. Es bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nebst zwangsweisem \n\n4 \n \nEinsatz in der Ukraine. Generell seien Geflüchtete aus Tschetschenien bei ihrer Rückkehr \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen bedroht. Auch bei \neiner Rückkehr könne mit Sicherheit eine politisch motivierte Verfolgung aufgrund der \nAsylantragstellung nicht ausgeschlossen werden, zumal seit dem 05.03.2022 ein neues \nMediengesetz gelte. Der Antragsteller zu 1 habe durch seinen Vortrag in der persönlichen \nAnhörung beim Bundesamt neben seiner staatlichen Verfolgung auch weitere \nstrafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Der Antragsteller zu 1 könne auch nicht durch \ninnerstaatliche Fluchtalternativen ausweichen. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des vom 03.01.2025 \nhinsichtlich der ergangenen Abschiebungsdrohung anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die \nEreignisse in der Russischen Föderation nicht im Herbst 2023 stattfanden, sondern vor der \nAusreise der Kläger am 09.12.2019. Die Ladung der Militärbehörde zum 28.04.2023 habe \nden Antragsteller zu 1 nicht erst im März 2024 erreicht. Sie habe zum Zeitpunkt der \npersönlichen Antragstellung am 28.11.2023 ausweislich der Behördenakte bereits \nvorgelegen. Den Mitteilungen der französischen Behörden folgend seien die Asylanträge \nmit Bescheid vom 26.05.2021 abgelehnt worden. Die gegen die Ablehnung gerichtete \nKlage sei mit Urteil vom 10.11.2022 abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 23.05.2023 \nsei ein Einspruch hiergegen abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidung habe laut \nRechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Monaten das Kassationsgericht durch eine \nanwaltliche Vertretung angerufen werden können. Diese Frist hätten die Antragsteller \nverstreichen lassen. \n \nDas Bundesamt hat dem Gericht die elektronische Verfahrensakte vorgelegt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von \nder Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. \n \nII. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \n\n5 \n \n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 \ndes Bescheids vom 03.01.2025 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, \n71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG, die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 83c, 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG keine \naufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt. \n \nDer Antrag ist auch fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids \nerhoben worden (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und Satz 10 AsylG). \n \n2. Der Eilantrag ist unbegründet. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt \nzulasten der Antragsteller aus. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung. \n \nDas Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung \nüber die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im \nZeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und \nRechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere \nBedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im \nRahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt \nwerden können. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf eine \nAussetzung der Abschiebung nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Mit dem Verweis in \n§ 71a Abs. 4 AsylG hat der Gesetzgeber den Fall des Zweitantrags, der nicht zur \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, demjenigen des unbeachtlichen und \noffensichtlich unbegründeten Asylantrags gleichgestellt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne \nliegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer \nrechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 \nBvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Gemessen daran fällt die vom Gericht zu treffende \nInteressenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Es bestehen im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. \n \nGemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem \nAusländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung \neiner Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als unzulässig \n\n6 \n \nabgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen \nAufenthaltstitel besitzt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 \nAbs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines \nZweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. \n \nEin Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem \nAbschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den \nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die \nDurchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland \ndarüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen \nAsylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrags ist ein weiteres Asylverfahren nur \ndurchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des \nAsylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG \nvorliegen. Nach den vorbenannten Maßstäben dürfte keine weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen sein. Dazu im Einzelnen: \n \na) Es liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vor. Frankreich ist als \nMitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 \nAsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit \nfür die Durchführung von Asylverfahren gelten. Denn die Beurteilung der internationalen \nZuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). \n \nDas Asylverfahren des Antragstellers in Frankreich war auch erfolglos abgeschlossen \ni.S.d. § 71a AsylG. Die Asylverfahren der Antragsteller in Frankreich waren nach dem \nBestätigungsschreiben der französischen Behörden vom 27.12.2024 abgeschlossen, \nnachdem \ndie \nAntragsteller \nzuletzt \ndie \nzweimonatige \nRechtsmittelfrist \nder \nBerufungsentscheidung vom 23.05.2023 haben verstreichen lassen. \n \nDas erfolglos abgeschlossene Asylverfahren ist zudem im Einklang mit der Grundrechte-\nCharta, den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer \nFlüchtlingskonvention – und der EMRK durchgeführt worden. Das Gericht geht nach den \nvorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Frankreich keine generellen \nsystemischen Mängel des Asylverfahrens im oben genannten Sinne gegeben sind (zu \ndieser Voraussetzung OVG Bremen, Urt. v. 03.11.2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 42 \nm.w.N.). \n \n\n7 \n \nb) Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Sinne von § 74a AsylG i.V.m. § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG dürften hinsichtlich des antragstellerischen Asylbegehrens nicht \nvorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder \nÄnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem \nVerwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des \nBetroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen \ngünstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). \n \nDurch Vorlage der „Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien“ dürfte \nsich weder die Sachlage zugunsten des Antragstellers zu 1 geändert haben noch neue \nBeweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung für die Betroffenen herbeiführt. \n \naa) Durch Vorlage der „Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien“ \ndürfte sich nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG die Sachlage zugunsten der \nAntragsteller geändert haben. \n \nEine Änderung der Sachlage zugunsten des Betroffenen liegt nur dann vor, wenn \n„Tatsachen“, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die \nbehördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, also Merkmal oder Teilstück eines \ngesetzlichen Tatbestandes sind, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die \nEntscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Die entscheidungserhebliche \nÄnderung der Sachlage muss lediglich schlüssig dargelegt werden; ihr tatsächliches \nVorliegen muss im anschließenden Hauptsacheverfahren geprüft werden. Die Änderung \nder Sach- oder Rechtslage muss nachträglich, d. h. nach Erlass des Verwaltungsaktes \neingetreten sein. Änderungen, die zwischen Erlass des Verwaltungsaktes und Eintritt der \nUnanfechtbarkeit erfolgen, sind damit grundsätzlich als „nachträglich“ von Nr. 1 erfasst, \nandernfalls liefe § 51 Abs. 2 VwVfG, der grob schuldhaft versäumtes Vorbringen \npräkludiert, zumindest im Regelfall leer. Sind allerdings solche zwischenzeitlichen \nÄnderungen bereits in einem Prozess gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt \nberücksichtigt worden, gehören sie damit zu den für die Beurteilung des Erst-\nVerwaltungsakt maßgeblichen Umständen und verlieren den nachträglichen Charakter. \nEntsprechend sind auch nach Erlass des Verwaltungsaktes, aber vor dem für seine \nBeurteilung im Gerichtsverfahren maßgeblichen (späteren) Zeitpunkt entstandene \nTatsachen nicht „nachträglich“ (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, \n§ 51 Rn. 91). \n \n\n8 \n \nNach diesen Maßstäben dürfte keine Änderung der Sachlage eingetreten sein. Die \nvorgelegte Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien dürfte Eingang \ngefunden haben im Gerichtsverfahren vor den französischen Gerichten. Denn die Ladung \nhat den Antragstellers zu 1 nach eigenen Angaben im März 2023 erreicht. Dies lässt sich \ndadurch plausibilisieren, dass in dieser Ladung der Antragsteller zu 1 dazu aufgefordert \nwird, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Ladung oder am 28.04.2023 um 10 Uhr an der \nAdresse „Republik Tschetschenien, Kreis Atschshoi-Martanovski, \n \n“ zu erscheinen. Die von den französischen Behörden übersandte \nletztinstanzliche Entscheidung des Cour Nationale du D‘Asile ist demgegenüber auf den \n25.05.2023 datiert. In dieser Entscheidung kam die befürchtete Zwangsrekrutierung für den \nKampf in der Ukraine auch zur Sprache. Es ist vor diesem Hintergrund nicht \nnachvollziehbar und auch nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Ladung nicht im \nGerichtsverfahren vor den französischen Gerichten vorgelegt wurde. \n \nbb) Durch Vorlage der „Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien“ \ndürfte auch kein neues Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, das eine \ngünstigere Entscheidung für den Betroffenen herbeiführt \n \nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Vorliegen neuer \nBeweismittel nur dann möglich, wenn dieses zu einer dem Betroffenen günstigeren \nEntscheidung führen würde. Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis des \nVorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen. Neben den in § 26 Abs. 1 VwVfG \naufgeführten kommen auch andere Beweismittel in Betracht. Ein Beweismittel ist neu, \nwenn es während des ersten Verwaltungsverfahrens überhaupt noch nicht existierte, wenn \nes dem Betroffenen in diesem ersten Verfahren ohne sein Verschulden nicht bekannt war \noder nicht zur Verfügung stand (BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 8 C 7.16 –, BeckRS 2017, \n124190 Rn. 24). Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu erkennen, dass das vorgelegte \nBeweismittel nicht neu im Sinne der Vorschrift ist. Denn die Ladung hat den Antragsteller \nzu 1 nach eigenen Angaben bereits im März 2023 erreicht, also noch vor der \nletztinstanzlichen Entscheidung des Cour Nationale du D‘Asile vom 25.05.2023 (s.o. unter \naa). Es ist nicht nachvollziehbar und erst recht nicht substantiiert vorgetragen, wieso die \nLadung nicht im Gerichtsverfahren vor den französischen Gerichten vorgelegt wurde bzw. \nnicht vorgelegt werden konnte. \n \nAuch wenn die vorbenannte Zulässigkeitsanforderung bezüglich des neu vorgelegten \nBeweismittels erfüllt wäre, bestünde kein Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG, weil dieses Beweismittel bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren keine \ndem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Denn die Vorlage der Ladung \n\n9 \n \nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- oder Rechtslage hinsichtlich der \nFrage, ob der Antragsteller zu 1 die Rekrutierung durch das russische Militär gerade für \nden Krieg in der Ukraine zu fürchten hat. \n \nZwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines \nvölkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation in der \nUkraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. \nVG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 \n– 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. \n17 f.). Diese Auslegung ergibt sich auch aus der entsprechenden Heranziehung der \nWertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – \njuris Rn. 18). Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde Verbrechen oder Handlungen \numfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (VG Würzburg, \nU.v. 4.3.2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 22 f.). \n \nDer 47 Jahre alte Antragsteller zu 1 ist in der Russischen Föderation aber nicht mehr \nwehrpflichtig. Die Wehrpflicht in Russland trifft seit dem 1. Januar 2024 volljährige Männer \nbis zum Alter von 30 Jahren. Das Höchstalter von zuvor 27 Jahren wurde vor der \nEinberufungswelle ab Frühjahr 2024 am 25. Juli 2023 angehoben, um die Zahl der \nwehrpflichtigen Männer deutlich zu erhöhen (EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 \nv. 3.10.2023, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 12). Nachdem der Antragsteller zu 1 auch \nin der Vergangenheit keinen Wehrdienst geleistet hat, zählt er mittlerweile zur sogenannten \npassiven Reserve (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military \nservice since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Teilmobilisierung auf Grundlage des \nvon Präsident Putin am 21. September 2022 unterzeichneten „Erlasses über die \nTeilmobilmachung in der Russischen Föderation“ erfasst allerdings nur solche Mitglieder \nder Reserve mit militärischen Vorerfahrungen (Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft \nRussische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS, S. 2; EU Agency for Asylum, \nCOI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 13 f.; OVG Greifswald, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 \nOVG – juris Rn. 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 13). Solche Vorerfahrungen hat der \nAntragsteller zu 1 nicht. \n \nZudem wurde die Teilmobilisierung in Tschetschenien nie offiziell durchgeführt (BFA, \nLänderinformation v. 16.12.2024, S. 49) und wird jedenfalls derzeit auch insgesamt nicht \nmehr betrieben, auch wenn die Frage nach einer künftigen Wiederaufnahme offen ist \n\n10 \n \n(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRussischen Föderation, 02.08.2024, S. 14; Foreign Policy Council „Ukrainian Prism“, \nGlimpse into Mobilization in Russia, 2024; zum Ganzen auch VG Würzburg Urt. v. \n12.8.2024 – W 7 K 24.30942, BeckRS 2024, 21541 Rn. 27 ff.). Die seit Mai 2022 in \nTschetschenien beobachteten Zwangsrekrutierungen (EU Agency for Asylum, COI Query \nQ37-2023 v. 17.2.2023, S. 19 f.; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. \n21068674 Rn. 17; BFA, Länderinformation v. 16.12.2024, S. 51 f.) lassen kein \nflächendeckendes System erkennen, innerhalb dessen eine Heranziehung des \nAntragstellers zu 1 zum Militärdienst beachtlich wahrscheinlich wäre (OVG Greifswald, Urt. \nv. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 OVG – juris Rn. 28). Auch wenn der Antragsteller zu 1 eine \nEinziehung durch die tschetschenischen Militärbehörden zu fürchten hätte, würde dies vor \ndem Hintergrund der genannten dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel \nnoch nicht die Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöhen, dass er tatsächlich für den Krieg in \nder Ukraine rekrutiert werden würde. \n \nUnabhängig davon und selbstständig tragend könnte sich der Antragsteller zu 1 solchen \nMaßnahmen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation \nentziehen, sodass ihm insofern eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde \n(§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch Personen aus Tschetschenien können \ngrundsätzlich in alle Teile Russlands reisen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 18; BFA, \nLänderinformation v. 16.12.2024, S. 112 f.). Der Antragsteller zu 1 dürfte bislang auch in \nAnsehung der vorgelegten Ladung allein aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit nicht \ngesteigert ins Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten, sodass nicht davon \nauszugehen ist, dass diese ihn landesweit verfolgen würden (dazu Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, \n02.08.2024, S. 18). Tschetschenen, die außerhalb Tschetscheniens innerhalb der \nRussischen \nFöderation \nleben, \ndroht \nregelmäßig \nnicht \ndie \ndort \nbeobachtete \nZwangsrekrutierung (Danisch Immigration Service, Russia – Recruitment of Chechens to \nthe war in Ukraine, April 2024, S. 24 f.). \n \nc) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG ist \nschließlich mitgliedsstaatenübergreifend anwendbar. \n \nDie nationale Regelung des § 71a AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. \nq) Asylverfahrens-RL 2013/32/EU vereinbar. Nachdem dies zuvor in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 26) und \ndes Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 22.09.2022 – C-497/21 – juris Rn. 43 ff., 46) \n\n11 \n \nausdrücklich offengelassen worden ist und die Europäische Kommission in einem früheren \nVerfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass der \nweitere Antrag auf internationalem Schutz nur dann als „Folgeantrag“ (bzw. Zweitantrag \nmit einwöchiger Ausreisefrist) eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen \nMitgliedsstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben \nAntragsstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben (EuGH, Urt. v. \n20.5.2021 – C-8/20 – juris Rn. 29), ist die Frage nunmehr durch den Europäischen \nGerichtshof geklärt worden (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 –, BeckRS \n2024, 35916). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in \ndem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. \nHinweis \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-30/6-v-53-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-30/6-v-53-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364797","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.351887+00:00"}}