{"status":"available","doknr":"OLD364796","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-30","aktenzeichen":"6 V 203/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 203/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das Landesinstitut für Schule, \nAm Weidedamm 20, 28215 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell am 30. Januar 2025 um 17.35 Uhr \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 4.927,23 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nDer Antrag des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst im \nBeamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis \naußerhalb eines Beamtenverhältnisses, hat keinen Erfolg. \n\n2 \n \nDie Entscheidung trifft die Vorsitzende gemäß §§ 123 Abs. 3, 80 Abs. 8 VwGO, da ein \nZuwarten bis zum Zusammentreffen des Spruchkörpers für den Antragsteller nachteilig \nwäre, da er die Aushändigung der Ernennungsurkunde bereits am 31.01.2025, 9.00 Uhr \nbegehrt. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines \nRechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige \nAnordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer \nsolchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ \n920 Abs. 2, 294 ZPO). \n \nDer Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Ernennung \nim Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine unzulässige Vorwegnahme der \nHauptsache dar. \n \nDer Anordnungsgrund folgt für eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf zwar \ngrundsätzlich aus der Dringlichkeit des Begehrens, wenn der Bewerber ein möglicherweise \nmehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren abwarten müsste und hierdurch durch \nden Zeitverlust unzumutbare Nachteile durch die erst wesentlich später erfolgende \nAufnahme der Berufstätigkeit erleidet. Ausnahmsweise kann ein solcher Anspruch im \nWege des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugesprochen werden, wenn mit der Ernennung die \nAufnahme in den Vorbereitungsdienst verbunden ist, der nicht nur laufbahnrechtliche \nBedeutung hat, sondern - wie im Falle des Vorbereitungsdienstes für Lehrer - \nVoraussetzung für eine Berufsaufnahme auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist \n(OVG Bremen, NordÖR 2005, 485; Külpmann in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, § 61 Beamtenrecht Rn. \n1362). Hintergrund ist die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Berufswahlfreiheit. \n \nVorliegend liegen jedoch Umstände vor, die es gerade nicht als unzumutbar erscheinen \nlassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren oder auf eine Bewerbung zu einem \nspäteren Einstellungstermin zu verweisen. \n \nDas grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch dessen einfachgesetzliche \nAusgestaltung in § 9 BeamtStG verleiht dem Einzelnen keinen Anspruch auf die \n\n3 \n \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG hat \njedoch jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den \ngleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02, \nRn. 11, juris). Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Einstellung in jedes \nBeamtenverhältnis ist die charakterliche Eignung als ein Unterfall der persönlichen \nEignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu \nfordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und \nDienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller \nAspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche \nEignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschlüsse vom \n20.07.2016 – 2 B 17/16 –, Rn. 26; vom 25.11.2015 – 2 B 38/15 –, Rn. 9, beide juris; OVG \nBremen, Beschluss vom 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, Rn. 10, juris). \n \nDie Einschätzung der charakterlichen Eignung des Bewerbers obliegt dem Dienstherrn, \nder eine sachgerechte Prognoseentscheidung zu treffen hat in Wahrnehmung seiner \nBeurteilungsermächtigung (OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, Rn. \n11, juris). Die Beurteilung der persönlichen Eignung ist damit – ebenso wie die der \nfachlichen Eignung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 – 2 C 23.03. – und vom \n04.11.2010 – 2 C 16.09 -, jeweils juris) und anders als die der gesundheitlichen Eignung \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 -, juris) ein Akt wertender Erkenntnis (vgl. \nVGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017 – 4 S 2315/17 -, Rn. 10, juris). Die \nder prognostischen Einschätzung der persönlichen Eignung zu Grunde liegende Wertung \nbegründet und rechtfertigt den der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraum \nin diesem Fall. \n \nAn Bewerber*innen für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt bestehen besonders hohe \nAnforderungen bezüglich der charakterlichen Eignung angesichts der pädagogischen \nAufgaben und dem verantwortungsvollen Umgang mit (minderjährigen) Schülern. Von \nbesonderer Bedeutung ist hierbei die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach \nden Grundsätzen des Grundgesetzes wahrzunehmen und die rechtsstaatlichen Regeln zur \nWahrung der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung einzuhalten. Bei der Einstellung \nin den Lehrerdienst muss der Dienstherr daher von dieser Bereitschaft überzeugt sein. \nBerechtigte Zweifel hindern eine solche Einstellung (vgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 27.11.2008 – 4 S 2332/08 –, Rn. 4 f., juris.) \n \nIm Rahmen der Beurteilung der charakterlichen Eignung bedarf es hierbei nicht der \npositiven Feststellung der Ungeeignetheit des Bewerbers, es ist vielmehr ausreichend, \ndass der jeweilige Dienstherr berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat (vgl. \n\n4 \n \nOVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.11.2018 - 2 MB 17/18, juris Rn. 11; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 4 S 32.17 -, juris Rn. 6; OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.11.2016 - 6 B 1172/16 -, Rn. 9; vom 19.11.2014 \n- 6 A 1896/13 -, Rn. 42 und vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, Rn. 9, alle juris; VGH Baden- \nWürttemberg Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, Rn. 4, juris). Der (zukünftige) \nDienstherr hat im Rahmen seiner Eignungsprognose alle Aspekte des Verhaltens des \nBewerbers zu würdigen, welche einen Rückschluss auf die charakterliche Eignung \nzulassen und hat eine prognostische Entscheidung zu treffen, inwieweit der Bewerber den \nAnforderungen des angestrebten Amtes gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n20.07.2016 – 2 B 17/16, Rn. 26, juris). \n \nDie Antragsgegnerin stützt ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers \nauf die im vorgelegten polizeilichen Führungszeugnis aufgeführte Verurteilung des \nAntragstellers zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen \n \n. Die Prognose kann \nohne Kenntnis des Strafurteils indes nicht vorgenommen werden. Allerdings hat der \nAntragsteller durch die späte Vorlage des Führungszeugnisses, die allein in seinem \nVerantwortungsbereich liegt und nicht nachvollziehbar ist, selbst dafür gesorgt, dass die \nZweifel bei der Einstellungsbehörde entstanden sind und weiterer Prüfung bedürfen. Dass \neine Eintragung eine Prüfung nach sich zieht und ziehen muss, ergibt sich auch aus § 3a \nAbs. 2 BremLAG, der ebenfalls an die Geeignetheit zur Unterrichtung von Schülern \nanknüpft. \n \nDer Antragsteller hat ein eiliges Regelungsbedürfnis selbst widerlegt. Inwieweit es \nzumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, entscheidet sich nach den \nkonkreten Umständen des Einzelfalles, wobei auch vorangegangenes Verhalten des \nAntragstellers einzubeziehen ist. Nach dem allgemein gültigen Grundsatz der \nSelbstwiderlegung fehlt ein Anordnungsgrund, zum einen, wenn der Antragsteller nach \nEintritt der Gefährdung mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nzuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Zum anderen entfällt ein \nAnordnungsgrund, wenn erst das Verhalten des Antragstellers dazu geführt hat, dass \nNachteile drohen. Beruht das Drohen von Nachteilen auf eigenen Versäumnissen oder \nFehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies \ngrundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (vgl. Schoch in \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 123 Rn. 87a; Puttler \nin \nSodan/Ziekow, \nVwGO, \n5. \nAuflage \n2018, \n§ \n123 \nRn. \n84; \nDombert \nin \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, \n7. Auflage 2017, § 15 Rn. 132, jeweils m. w. Nachw.; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. \n\n5 \n \nFebruar 1995 - 8 TG 292/95 -, juris Rn. 24; VG Berlin Beschl. v. 9.8.2022 – 5 L 661/22, \nBeckRS 2022, 26299 Rn. 24-26, beck-online). Durch die erst am 27.01.2025 erfolgte \nVorlage des erweiterten Führungszeugnisses hat der Antragsteller selbst die Ursache \ngesetzt, dass eine Ernennung zum 31.01.2025 nicht erfolgen kann. Er kann sich deshalb \nnicht auf die besondere Dringlichkeit und damit verbundene Nachteile berufen. \n \nAufgrund der nicht abgeschlossenen Prüfung seiner charakterlichen Eignung hat der \nAntragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist daher rechtlich \nunerheblich, ob die Antragsgegnerin allein auf der Grundlage der Eintragung – ohne \nweitere Prüfung – von einer charakterliche Nichteignung ausgehen durfte. \n \n \nFür die Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des \nBeamtenverhältnisses \ngelten \nwegen \nder \nentsprechenden \nAnwendbarkeit \nbeamtenrechtlicher Vorschriften, §§ 4 Abs. 2 Satz 2 BremBG, 3 Abs. 1 der Verordnung \nüber den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen, die vorstehenden \nGründe gleichermaßen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 GKG; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war der \nStreitwert für das Eilverfahren nicht zu reduzieren. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \n\n6 \n \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-30/6-v-203-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-30/6-v-203-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364796","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.326103+00:00"}}