{"status":"available","doknr":"OLD364795","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-31","aktenzeichen":"1 K 1076/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 1076/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und \nStadtentwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n\n2 \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die ehrenamtliche Richterin \nBarnkow und den ehrenamtlichen Richter Blum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n31. Januar 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die \nBeigeladene darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstrecken. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. \n \nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem denkmalgeschützten Gebäude („Haus \nBuermeyer“) bebauten Grundstücks \n in Bremen. Unter dem 17.8.2022 \nerteilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und \nWohnungsbau der Beigeladenen für das benachbarte Grundstück \n \neine Baugenehmigung zur Sanierung und zum Umbau eines denkmalgeschützten \nWohngebäudes („Villa Schröder“) sowie Erweiterung durch den Anbau eines \nMehrfamilienhauses. Das Bauvorhaben beinhaltet den Abriss eines zum Grundstück des \nKlägers gelegenen Anbaus der Villa. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans 909 vom 21.12.1982. In der Baugenehmigung wurden u.a. \nBefreiungen hinsichtlich der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze, der im \nBebauungsplan 909 festgesetzten Dachform und der festgesetzten Zweigeschossigkeit \nerteilt. Bestandteil der Baugenehmigung waren u.a. Auflagen des Landesamtes für \nDenkmalpflege zum Erhalt des Denkmals und der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zum Baumschutz (Ziffer 4950). Das \nLandesamt für Denkmalpflege hatte in einer Stellungnahme vom 28.10.2021 dem \nBauvorhaben unter Auflagen zugestimmt, um den Erhalt des Denkmals dauerhaft \nsicherzustellen. Über die geplante Umnutzung der Villa und den Ersatz des Anbaus durch \neinen Neubau sei in einem intensiven Abwägungsprozess abgestimmt worden. In \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens sei bei der Entscheidung das öffentliche Interesse \n\n3 \n \nan der Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals mit dem Interesse an den beantragten \nMaßnahmen abgewogen worden. Unter dem 2.11.2021 hatte das Referat 30 – \nBaumschutz – der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und \nWohnungsbau Bedingungen und Auflagen aus der Sicht des Baumschutzes formuliert, \nwobei u. a. auf ein Gutachten vom 20.4.2021 (zitiert als Gutachten vom 30.4.2021) zu \nAuswirkungen des Bauvorhabens auf eine auf dem Grundstück des Klägers stehende \n170jährige Eiche Bezug genommen wurde. Bei Einhaltung der benannten Vorgaben \nbestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Bauvorhaben. \n \nDer Kläger legte am 17.10.2022 Dritt-Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndie „Villa Schröder“ auf dem Grundstück der Beigeladenen sei Teil einer Ansammlung von \nbau- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Wohnstätten aus dem 19. Jahrhundert. Es \ngelte, diesen Schatz zu bewahren. Das Gebäude strahle als markanter Bau weithin auf die \nUmgebung aus. Der geplante Neubau stelle sich als Schändung dieses Kulturgutes dar. \nEr stelle mit seinen baulichen Elementen einen krassen Gegensatz zu dem bisher \nbestehenden Anbau dar. Damit komme es zu einem uneinheitlichen Stadtbild. Der \ngeplante Neubau zerstörte den historischen Charakter des bisherigen Denkmals als \ngroßzügige Stadtvilla. Der Bebauungsplan 909 stelle für den Bereich der Grundstücke \n eine städtebauliche Erhaltungssatzung dar; die Eigentümer \nunterlägen daher dem Genehmigungsvorbehalt des § 39h BBauG, entsprechend § 172 \nBauGB. Die in Nachbarschaft verbundenen Eigentümer hätten ein Interesse an einer \nErhaltung des historischen Stadtbildes und an einer einheitlichen Handhabung von \nbaurechtlichen \nGenehmigungsverfahren; \ndies \nsei \nbei \nder \nErteilung \nder \nstreitgegenständlichen Baugenehmigung nicht berücksichtigt worden. Der entsprechende \nErmessensausfall sei rechtsfehlerhaft. Der Neubau überschreite das im Bebauungsplan \nvorgegebene Maß der Zweigeschossigkeit und setze für die Nachbarschaft ein Signal der \nnegativen Vorbildwirkung; die Tatbestandsvoraussetzungen für die erteilte Befreiung \nhätten nicht vorgelegen. Die geplante Tiefgarage verstoße gegen die textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans, eine entsprechende Befreiung sei jedoch nicht erteilt \nworden. Des Weiteren gefährde das Bauvorhaben eine große alte Eiche auf dem \nGrundstück des Klägers. Diese stehe unter dem Schutz der Baumschutzverordnung und \nsei im Bebauungsplan als erhaltungswürdig festgesetzt. Aus der Stellungnahme des \nReferates Baumschutz der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau vom 2.11.2021 werde nicht hinreichend deutlich, ob hier eine \nAusnahme oder eine Befreiung erteilt werde. Jedenfalls werde das Interesse des Klägers \nan der Erhaltung des in seinem Eigentum stehenden Baumes verletzt. Mit der \ngrundstücksbezogenen \nWirkung \ndes \nlokalen \nKlimaschutzes \nseien \ndie \nSchutzbestimmungen der Baumschutzverordnung in diesem Fall drittschützend. Zudem \n\n4 \n \nfehle die notwendige Befreiung von den Schutzfestsetzungen des Bebauungsplans. Auch \nunterfalle die Eiche dem Umgebungsschutz des Denkmals. Der Kläger sei nicht mit dem \nim Baumgutachten vorgeschlagenen Einkürzen von Feinästen und den Maßnahmen zur \nBodenverbesserung einverstanden, soweit diese auf seinem Grundstück zu erfolgen \nhätten. Der Neubau werde daher ohne seine Zustimmung nicht in der genehmigten Form \nhergestellt werden können. Auch verstoße das Bauvorhaben gegen zentrale \nFestsetzungen des Bebauungsplans und der Erhaltungssatzung, damit würden Grundzüge \nder Planung berührt. Bei den erteilten Befreiungen seien nachbarliche Interessen nicht \nausreichend berücksichtigt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass das Haus des Klägers \nebenfalls unter Denkmalschutz stehe. Durch den Neubau werde die Ensemblewirkung der \nbestehenden denkmalgeschützten Gebäude zerstört. Auch sei nicht berücksichtigt \nworden, dass der geplante Teilabriss des bestehenden Anbaus einer Genehmigung nach \n§ 10 BremDSchG bedürfe. Der Wirkungsraum und Wirkungsbezug der Villa Schröder und \ndes Gebäudes des Klägers würden durch den Abriss des geschützten Anbaus und den \naus \ndem \nRahmen \nfallenden \nNeubau \nbeeinträchtigt. \nAls \nEigentümer \neines \ndenkmalgeschützten \nGebäudes \ngenieße \nder \nKläger \neinen \nAnspruch \nauf \nUmgebungsschutz. Dieser Schutz resultiere aus Art. 14 GG jedenfalls dann, wenn das \nVorhaben die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes des Klägers erheblich beeinträchtige. Die \nBeigeladene habe das Objekt in Kenntnis des Denkmalschutzes und der Bedeutung für \ndas Ortsbild erworben und müsse somit die damit verbundenen wirtschaftlichen \nEinschränkungen in Kauf nehmen. Mit Bescheid vom 25.4.2023, zugestellt am 26.4.2023, \nwies die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger könne nur einen Abwehranspruch \naus der Verletzung des drittschützenden Gebotes zur Rücksichtnahme geltend machen. \nEs sei jedoch nicht erkennbar, dass er durch die erteilten Befreiungen unzumutbar \nbetroffen sei. Die Abstandsflächen seien eingehalten und eine erdrückende Wirkung durch \ndie neue Bebauung nicht ersichtlich. Auch durch die geplante Tiefgarage seien Rechte des \nKlägers nicht betroffen. Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes des Klägers werde durch \nden genehmigten Anbau nicht erheblich beeinträchtigt; zudem sei der Anbau in enger \nAbstimmung mit dem Landesdenkmalpfleger geplant worden. Bereits jetzt seien in der \nWeserstraße verschiedene Baustile vorhanden und würden nicht als störend empfunden. \nHinsichtlich von Schäden an der Eiche auf dem Grundstück des Klägers sei dieser auf den \nZivilrechtsweg \nzu \nverweisen. \nDie \nBaumschutzverordnung \nvermittele \nkeinen \nNachbarschutz. \n \nDer Kläger hat am 26.5.2023 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im \nVerwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, das Vorhaben sei in seiner Gesamtheit mit \nall seinen Facetten in den Blick zu nehmen; es verbiete sich eine verfahrenstechnische \n\n5 \n \nZerstückelung dergestalt, dass dem Kläger eine Rechtsbetroffenheit in jeweils isoliert \nbetrachteten Einzelgesichtspunkten abgesprochen werde. Der Eigentümer eines \nDenkmals habe ein subjektiv öffentliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung des \nUmgebungsschutzes seines Denkmals, gleiches müsse auch bei einer Nichtbeachtung \neiner Erhaltungssatzung gelten. Aus der Begründung des Bebauungsplans 909 ergebe \nsich ein Umgebungsschutz, welcher nicht nur im Denkmalschutzrecht, sondern auch im \nRahmen der städtebaulichen Erhaltungssatzung zu beachten sei. Hieraus folge ein \ndrittschützendes Abwehrrecht gegen nachteilige Veränderungen der Umgebung. Die \nBeklagte habe jedoch nicht erkannt, dass ihr eine Ermessensentscheidung darüber \nobliege, ob sie einen Verlust des Ortsbildes hinnehmen wolle. Ein Neubau, der aktiv \nstörend gegen die Ziele der Erhaltungssatzung wirke, könne nicht als Rechtfertigung für \ndie Genehmigung des Abrisses eines noch intakten und mit den Zielen der \nErhaltungssatzung konformen Gebäudeteils herhalten. Der geplante Neubau nehme den \nbeiden links und rechts stehenden denkmalgeschützten Gebäuden den Charakter der \nGroßbürgerlichkeit. \nDer \nKläger \nnimmt \nBezug \nauf \ndie \nBegründungen \nzur \nUnterschutzstellung der Gebäude \n \n. Es werde bestritten, dass hinsichtlich der Abweichung von der \nfestgesetzten \nGeschosszahl \nund \nder \nGenehmigung \neines \nFlachdaches \ndie \nTatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vorgelegen hätten. Ein neues \nGebäude mit vier niedrigen Geschossen werde in dieser Umgebung auf den Betrachter \nbesonders irritierend und störend wirken. Schließlich beeinträchtige die Herstellung eines \nFlachdachgebäudes das Ortsbild der unter Denkmalschutz stehenden Wohnhäuser und \nbeeinträchtige das klägerische Grundstück nachteilig. Die vielen Geschosse und das \nFlachdach verkörperten eine Verdichtung, die der repräsentativen Großbürgerlichkeit \nzuwiderlaufe. Auch hätten die erteilten Befreiungen Präzedenzcharakter, der weit über den \nEinzelfall \nhinauswirke, \ndamit \nliege \neine \nunzulässige \nÜberschreitung \nder \nEinzelfallermächtigung des § 31 Abs. 3 BauGB vor. Schließlich ergebe sich aus der \nBauzeichnung nicht deutlich, ob das Vorhaben die Grenze des Baufensters einhalte. Der \nLandeskonservator habe in einer E-Mail an den Kläger die Wichtigkeit der großen Eiche \nauf dem Grundstück des Klägers zur Abschirmung des Bauvorhabens in der Wirkung auf \ndie Nachbarschaft betont. Nach dem vorliegenden Baumgutachten müsse der Baum \njedoch um etwa 20% des Kronenvolumens eingekürzt werden. Damit könne der geplante \nbauliche Fremdkörper nicht mehr kaschiert werden, dies sei dem Landeskonservator nicht \nbekannt gewesen. Demgegenüber habe die Senatsbaudirektorin das Ziel verfolgt, den \ngeplanten Neubau als eigenständigen Baukörper wahrnehmbar zu machen. Diese \nAussagen seien widersprüchlich. \n \n \n \n\n6 \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Baugenehmigung vom 17.8.2022 zum Aktenzeichen N04772BG2021 und den \nWiderspruchsbescheid vom 25.4.2023 zum Aktenzeichen R00735WS2023 \naufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie trägt ergänzend vor, die Prüfung, ob das angrenzende Bauvorhaben zu einer \nBeeinträchtigung \ndes \nklägerischen \nDenkmals \nim \nSinne \ndes \nBremischen \nDenkmalschutzgesetztes führe, obliege der Denkmalschutzbehörde. Diese habe in ihrer \nStellungnahme vom 28.10.2021 dem Bauvorhaben zugestimmt. Die Ausführungen des \nKlägers \nseien \nnicht \ngeeignet, \ndie \nfachliche \nStellungnahme \nder \nzuständigen \nDenkmalschutzbehörde zu widerlegen. Hinsichtlich der Abweichungen von der \nfestgesetzten \nZweigeschossigkeit \nlasse \nsich \naus \ndem \nBebauungsplan \nkeine \nnachbarschützende Wirkung ableiten. Hinsichtlich der geplanten Tiefgarage bedürfe das \nBauvorhaben keiner Befreiung. Der Grenzabstand werde unstreitig eingehalten, es könne \ndaher dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben die Baugrenzen einhalte. Der Vortrag \ndes Klägers, die auf seinem Grundstück stehende Eiche werde durch die Bauarbeiten zu \nSchaden kommen, sei nicht belegt, es sei vielmehr auf die Stellungnahme der \nBaumschutzbehörde vom 2.11.2021 zu verweisen. \n \nDie Beigeladene beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie trägt vor, das Bauvorhaben sei in Abstimmung mit dem Landesdenkmalpfleger und der \nLeiterin des Fachbereichs Bau und Stadtentwicklung entwickelt worden; Anhaltspunkte für \neine erhebliche und schwerwiegende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers seien \nnicht ersichtlich. Durch die erteilten Befreiungen werde nicht gegen nachbarschützende \nFestsetzungen verstoßen. Ansatzpunkte für eine Verunstaltung seien nicht ersichtlich. \nFragen des Baumschutzes seien eher zivilrechtlicher Natur. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nverstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Rechte \n\n7 \n \ndes Klägers dienen, dieser ist daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n \nEine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung \neinschließlich erteilter Befreiungen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die \ngerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (std. Rspr. der Bremer \nVerwaltungsgerichte: vgl. z.B. VG Bremen, B. v. 24.2.2012, 1 V 85/12; OVG Bremen, B. v. \n14.5.2012, 1 B 65/12, juris). Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus \nwirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot \nder Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. \nGemessen hieran ist die Klage abzuweisen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben \nverstößt \nnicht \ngegen \nden \ndenkmalrechtlichen \nUmgebungsschutz \n(1.); \nder \nErhaltungssatzung im Bebauungsplan 909 kommt keine drittschützende Wirkung zu (2.). \nDie streitgegenständliche Baugenehmigung enthält auch keine Abweichungen von \ndrittschützenden Normen des Bauplanungsrechts und erweist sich nicht als rücksichtslos \n(3.). \nDes \nWeiteren \nkann \nsich \nder \nKläger \nnicht \nmit \nErfolg \nauf \neinen \nGebietsprägungserhaltungsanspruch stützen (4.). Schließlich ergeben sich aus dem \nNaturschutzrecht keine durchgreifenden Bedenken gegen das streitgegenständliche \nBauvorhaben (5.). \n \n1. \nDie Bestimmungen des Denkmalschutzrechts sind nicht drittschützend und verleihen daher \ngrundsätzlich kein Abwehrrecht (Hess. VGH, B. v. 4.8.2023, 2 B 830/23, juris; Nds. OVG, \nB. v. 7.5.2024, 7 MS 81/23, juris; BVerwG, Urt. v. 21.4.2099, 4 C 3.08, juris). Eine \nsubjektive Rechtsposition ist abweichend von dem grundsätzlich objektiven Charakter des \nDenkmalschutzrechts lediglich insoweit gegeben, als im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG \ndem Eigentümer eines Denkmals die Möglichkeit eröffnet sein muss, ein Vorhaben \nabzuwehren, welches die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich \nbeeinträchtigt. Ein solches denkmalbezogenes subjektives Recht ist anzuerkennen, wenn \ndas Wesens des Denkmals, sein überliefertes Erscheinungsbild oder seine künstlerische \nWirkung erheblich beeinträchtigt wird (Hess. VGH, B. v. 4.8.2023, 2 B 830/23, juris). Neue \nVorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch \nhaben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich \nan dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder \ndie gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen \n(OVG Bremen, B. v. 19.7.2022, 1 B 105/22, juris). Die genannten Merkmale müssen in \nschwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung \n\n8 \n \ngesprochen werden kann (VG Schleswig, Urt. v. 30.4.2024, 8 A 155/20, juris; Bay. VGH, \nUrt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris). Dabei kann die Denkmalwürdigkeit eines \nBaudenkmals im Hinblick auf den Umgebungsschutz nicht losgelöst von den Erwägungen \nbestimmt werden, die im Übrigen für die Schutzwürdigkeit des Baudenkmals bestimmend \nsind. Die Anforderungen an den Umgebungsschutz bestimmen sich auch aus der \nBegründung der Eintragung in die Denkmalliste (BVerwG, B. v. 17.3.2022, 4 B 2/22, juris). \nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung des Denkmalwertes Fachwissen \nerforderlich ist, welches in erster Linie durch die Landesämter für Denkmalschutz vermittelt \nwird (vgl. Nds. OVG, B. v. 7.5.2024, 7 MS 81/23, juris), ohne dass dies allerdings zu einer \nBindung der Kammer führt (OVG Münster, Urt. v. 28.9.2021, 2 A 560/20, juris, m.w.N.). \n \nNach diesen Maßgaben greift der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche \nBauvorhaben beeinträchtige die Denkmalwürdigkeit seines Gebäudes, nicht durch. \nInsoweit fehlt es bereits an einer fachlichen Stellungnahme, die diesen Vortrag des Klägers \nstützen könnte. Die Villa Schröder und das Haus Buermeyer werden in der Denkmalliste \nfür das Land Bremen als Einzeldenkmäler geführt. In der vom Kläger vorgelegten \nStellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zum Haus Buermeyer wird \nhinsichtlich der Denkmalwürdigkeit nicht auf die Umgebung des Hauses Bezug \ngenommen. Entscheidend für die Qualität als Denkmal war vielmehr heimatgeschichtlich \nder Kontext zu der bedeutenden Vegesacker Eisenwarengroßhandlung Gebrüder Thiele, \narchitekturgeschichtlich die Stellung als originelles Beispiel für den Typus kubisch \ngeschlossene, verklinkerte Walmdachvilla mit Mittelachsenbetonung und wichtiges Werk \nim Bereich privater Wohnhausbau im Oeuvre der Architekten Behrens & Neumark und \nkünstlerisch die Ausstrahlung als elegantes, qualitätsvoll gestaltetes Wohnhaus der \nkonservativen Moderne der 1920er Jahre mit einer für den durchschnittlichen Betrachter \nerkennbar über den Rahmen des Alltäglichen hinausgehenden Anmutung. Hinzu kommt, \ndass das Landesamt für Denkmalpflege der geplanten Umgestaltung der Villa Schröder \nzugestimmt hat, wobei auch der Umgebungsschutz des Gebäudes des Klägers \nberücksichtigt wurde. In einer vom Kläger vorgelegten E-Mail an den Kläger vom 1.2.2021 \nhat der Landeskonservator Prof. Dr. S\n ausgeführt, der zum Grundstück des Klägers \ngelegene Anbau der Villa Schröder habe schon in der Urform nicht die Qualitäten des \nKernbaus aufgewiesen. Zudem sei er 1911 aufgestockt und 1950 verändert worden. Der \nAnbau könne damit nicht als denkmalkonstituierender Bestandteil der „Villa Schröder“ \nangesprochen werden. Im Hinblick darauf, dass der nunmehr geplante Anbau wie eine \n„Lückenbebauung“ zu behandeln sei, sei auch die Wirkung auf das Denkmal des Klägers \nberücksichtigt worden und man habe keine allzu großen Störungen ausmachen können. \nUnter anderem durch den Erhalt des großen Baumes und dessen Abschirmung bleibe die \nWirkung auf die Nachbarschaft vertretbar. \n\n9 \n \n \nSoweit der Kläger aus dieser Stellungnahme den Schluss zieht, durch den wegen des \nBauvorhabens erforderlichen Eingriff in die Krone der auf seinem Grundstück stehenden \nEiche um 18 bis 20 % des Gesamtkronenvolumens (vgl. Gutachten zu potenziellen \nAuswirkungen des Bauvorhabens auf die benachbarte Alt-Eiche im Vorgarten Weserstr. \n78, Bremen, vom 20.4.2021, Bl. 79ff. der Behördenakte) werde der Umgebungsschutz \nseines Denkmals erheblich beeinträchtigt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Bereits \naus der Wortwahl von Prof. Dr. S\n („unter anderem“) ergibt sich, dass die \nAbschirmung durch die Eiche nicht die tragende Begründung für seine Einschätzung war. \nAuch hat Prof. Dr. S\n insgesamt keine „allzu großen Störungen“ ausmachen können. \nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass 80 % des Gesamtkronenvolumens erhalten \nbleiben. Der weitere Vortrag des Klägers, seine Eiche werde die Durchführung der \nBauarbeiten nicht überstehen, findet keine Stütze in dem fachlichen Baumgutachten vom \n20.4.2021. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er werde die dort aufgeführten Maßnahmen \nzur Unterstützung des Baumes nicht dulden, fällt diese Entscheidung selbstverständlich in \nseinen Verantwortungsbereich, sie kann jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit \ndes streitgegenständlichen Bauvorhabens haben. \n \nDie Kammer vermag Mängel in den Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalschutz \nund des Landeskonservators hinsichtlich der Villa Schröder oder des Hauses Buermeyer \nnicht zu erkennen. Fachliche Stellungnahmen, die diese Expertise erschüttern könnten, \nwurden weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt. Eine weitere Aufklärung \ndes Sachverhaltes war daher nicht geboten. \n \n2. \nDer Bebauungsplan 909 enthält für ein Gebiet, in welchem sich auch die Grundstücke des \nKlägers und der Beigeladenen befinden, eine Festsetzung nach § 39 h Bundesbaugesetz \n(Erhaltungssatzung, entsprechend § 172 BauGB). Danach kann in dem bezeichneten \nGebiet die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen \nAnlagen versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein \noder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder \ndas Landschaftsbild prägt und weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher \noder künstlerischer Bedeutung ist. In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu \nausgeführt: „In den im Plan gekennzeichneten Gebieten befinden sich Gebäude, die seit \nihrer Entstehung in der Mitte des vorigen Jahrhunderts beinahe unverändert erhalten \ngeblieben sind. Sie dokumentieren typische Wohnkultur aus dieser Zeit und prägen im \nZusammenhang mit den benachbarten Straßenzügen das Ortsbild dieses Teils von \n\n10 \n \nVegesack. Die Gebiete sind deshalb als erhaltenswert im Sinne des § 39h Abs. 3 Nr. 1 und \n2 BBauG festgesetzt.“ \n \nEiner \nErhaltungssatzung \nkommt \nnach \nobergerichtlicher \nRechtsprechung \nkeine \nnachbarschützende Wirkung zu (OVG Münster, B. v. 9.12.2020, 7 B 1264/20, juris; \nBayVGH, B. v. 26.10.2020, 9 ZB 18.172, juris, m.w.N.; vgl. zu Gestaltungsvorschriften im \nBebauungsplan: OVG Bremen, B. v. 19.7.2022, 1 B 105/22, juris). Eine drittschützende \nWirkung ergibt sich nicht aus dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Grund für \ndie Anerkennung eines denkmalrechtlichen Nachbarschutzes - die besondere \nVerpflichtung des Eigentümers eines Denkmals zu dessen Pflege und Erhaltung - trifft \nmangels gleichartiger Pflichten nach § 172 BauGB auf die Verhältnisse in einem \nErhaltungsgebiet nicht zu. Erhaltungssatzungen haben sich auf städtebauliche Ziele zu \nbeschränken und während das Bodenrecht die zu erhaltenden baulichen Anlagen in ihrer \nBeziehung zur aktuellen Siedlungsstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das \ngegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick nimmt, hat das \nDenkmalschutzrecht die Erhaltung der baulichen Anlagen aus historischen Gründen zum \nGegenstand, so dass eine Gleichbehandlung der verschiedenen Rechtsmaterien nicht \ngeboten ist. Auch aus der Begründung zur konkreten Erhaltungssatzung im \nBebauungsplan 909 ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme einer drittschützenden \nWirkung. Schließlich ist es nicht ersichtlich, inwieweit das in den 20er Jahren des 20. \nJahrhunderts errichtete Gebäude des Klägers in Bezug auf das Ziel der Erhaltungssatzung, \ndie typische Wohnkultur aus der Mitte des 19. Jahrhunderts zu erhalten, besonders \nschutzwürdig erscheinen könnte. \n \n3. \nDer Kläger kann sich hinsichtlich der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung \nerteilten Befreiungen nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen bauplanungsrechtliche \nVorschriften berufen; das Bauvorhaben erweist sich insoweit auch nicht als rücksichtslos. \n \nAusweislich Blatt 129 der Behördenakte erfolgten die Befreiungen auf der Grundlage von \n§ 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. der zum 17.12.2021 in Kraft getretenen Verordnung zur \nBestimmung eines Gebiets mit einem angespannten Wohnungsmarkt in der \nStadtgemeinde Bremen nach § 201a Satz 1 BauGB (BremGBl. 2021, S. 791), welche das \ngesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen als Gebiet mit einem angespannten \nWohnungsmarkt im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 BauGB bestimmt. \n \nEin objektiver Verstoß gegen § 31 Abs. 3 BauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der unter \nBefreiung der Festsetzung erteilten Baugenehmigung. Einen Anspruch auf Aufhebung der \n\n11 \n \nBaugenehmigung hat ein Dritter aber nur, wenn durch die rechtswidrige Baugenehmigung \nzugleich seine subjektiven Rechten verletzt wären. Das ist mit Blick auf § 31 Abs. 2 BauGB \nnach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur dann der Fall, wenn \nentweder von Festsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden Charakter haben, \nund die Befreiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, oder aber gegen \ndas in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde (OVG \nBremen, B. v. 5.10.2021, 1 B 310/21, juris). Für Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB \ngelten insoweit die gleichen Maßstäbe (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 31, Rn. 55). \n \nFestsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind generell nicht nachbarschützend (vgl. VG Bremen, B. v. \n18.1.2021, 1 V 1958/19, juris; B. v. 5.4.2022, 1 V 678/21, juris). Vielmehr dienen die \nMaßfaktoren regelmäßig dazu, die Dichte sowie die Größe der Bebauung zu regeln und \ndamit die rein städtebauliche Zielsetzung einer Begrenzung der maximalen baulichen \nNutzung zu verfolgen. Der Vorteil, der den Bewohnern des Gebiets daraus erwächst, ist \nlediglich eine Folge der städtebaulichen Zielsetzung und regelmäßig nicht Zweck der \nFestsetzung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich ein Wille des Plangebers, diesen \nFestsetzungen drittschützende Wirkung zukommen zu lassen, mit hinreichender \nDeutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergibt. \nMaßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des \nFestsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus \nstädtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen \nInteressenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BVerwG, B. \nv. 19.10.1995, 4 B 215/95, juris, Rn. 3; OVG Bremen, B. v. 5.10.2021, 1 B 310/21, juris, \nRn. 17). Eine Abweichung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des \nBebauungsplans kann einen Abwehranspruch lediglich unter dem Gesichtspunkt des \nRücksichtnahmegebots begründen (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 – 4 C 14/87, juris, Rn. 11 \nff.). \n \na) \nDie erteilten Befreiungen von den Festsetzungen der rückwärtigen Baugrenze, einer \nzweigeschossigen Bauweise und einer Dachform als Sattel-, Walm- oder Mansardendach \nbetreffen nach dem oben Gesagten jeweils grundsätzlich nicht-drittschützende \nFestsetzungen. Hinweise auf eine ausnahmsweise vom Plangeber bezweckte \ndrittschützende Wirkung sind aus den textlichen Festsetzungen oder der Begründung des \nBebauungsplans nicht ersichtlich. Die Befreiungen erweisen sich auch nicht als \nrücksichtslos. \n \n\n12 \n \nHinsichtlich der Viergeschossigkeit des geplanten Anbaus an die Villa Schröder ist darauf \nhinzuweisen, dass der Anbau in der Höhe niedriger bleibt, als das Hauptgebäude. Zudem \nist zu berücksichtigen, dass das oberste Geschoss zum Gebäude des Klägers, zur Straße \nund zum Garten hin gleich einem Staffelgeschoss zurückweicht und dadurch weniger \nkompakt wirkt. Da die Abstandsflächen eingehalten sind, ist eine erdrückende Wirkung auf \ndas Haus des Klägers nicht ersichtlich. \n \nAus welchen Gründen sich das für den Anbau geplante Flachdach auf das Grundstück des \nKlägers rücksichtslos auswirken könnte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Einhaltung \ndes Baufensters, da die Abstandsflächen unstreitig eingehalten werden. \n \nb) \nSoweit der Kläger die Ansicht vertritt, auch für die Errichtung der Tiefgarage sei eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich gewesen, da diese \nüber die hintere Baugrenze hinausreicht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. \n \nIn den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es: „Auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Nebenanlagen im Sinne von § 14 \nAbs. 1 BauNVO, soweit sie Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 BremLBauO sind, nicht \nzulässig. Das gleiche gilt für Garagen und Stellplätze sofern sie nicht besonders festgesetzt \nsind.“ Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bezieht sich auch der zweite Satz dieser \nFestsetzung allein auf oberirdische Anlagen. Dies dürfte bei Stellplätzen auf der Hand \nliegen und ergibt sich aus dem Kontext auch für Garagen. Auch aus der Begründung des \nBebauungsplans lässt sich kein Hinweis für die Interpretation des Klägers entnehmen. \n \nDoch selbst wenn es einer Befreiung bedurft hätte, könnte sich der Kläger hinsichtlich eines \nVerstoßes gegen die nicht drittschützende Festsetzung der Baugrenzen lediglich im \nRahmen des Gebotes der Rücksichtnahme wehren (vgl. OVG Bremen, B. v. 19.7.2022, \n1 B 105/22, juris). Ein entsprechender Verstoß ist hier nicht ersichtlich, zumal die Einfahrt \nzur Tiefgarage auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite des Gebäudes \nerrichtet werden soll. \n \n4. \nSoweit der Kläger vorgetragen hat, durch die Vielzahl von Befreiungen seien die \nGrundzüge der Planung des Bebauungsplans und der Erhaltungssatzung verletzt, wird in \nder Sache ein Verstoß gegen den Gebietsprägungserhaltungsanspruch geltend gemacht. \n \n\n13 \n \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten \nbaulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, \nUmfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem \nNachbarschutz dienende Vorschrift findet als eine die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende \nRegelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im \nunbeplanten Innenbereich Anwendung (BVerwG, B. v. 29.7.1991, 4 B 40.91, juris; B. v. \n16.12.2008, \n4 \nB \n68.08, \njuris) \nund \nvermittelt \nneben \nder \nWahrung \ndes \nRücksichtnahmegebots auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung \neines Baugebiets (BVerwG, B. v. 13.5.2002, 4 B 86.01, juris; BayVGH, B. v. 9.12.2015 – \n15 \nCS \n15.1935 \n– \njuris \nRn. \n20). \nEin \nVerstoß \ngegen \ndiesen \nGebietsprägungserhaltungsanspruch ist dann anzunehmen, wenn – in Ansehung des in \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriteriums „Umfang“ – im Einzelfall „Quantität in \nQualität“ umschlägt, d.h., wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der \nNutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH, B. v. 6.11.2008, 14 ZB 08.2327, \njuris). Für diese Annahme ist es jedoch nötig, dass wegen der Dimensionen der Anlage \neine neue Art der baulichen Nutzung ins Baugebiet hineingetragen wird; das Vorhaben \nmithin völlig aus dem vorhandenen Rahmen fällt (vgl. VG München, Urt. v. 25.7.2023, M 1 \nK 18.5956, 38, juris; VG Bremen, Urt. v. 21.6.2024, 1 K 526/22, juris). \n \nGemessen \nan \ndiesen \nKriterien \nliegt \nkein \nVerstoß \ngegen \nden \nGebietsprägungserhaltungsanspruch vor. Zunächst hält sich die geplante Nutzung als \nWohngebäude vollständig im Rahmen der Festsetzungen des Baugebietes. Anhand der \nPlanungsunterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Neubau \ndurch seine Dachform und die Viergeschossigkeit völlig aus dem vorhandenen Rahmen \nder näheren Umgebung fällt. In Bezug auf die Geschossigkeit nimmt der Anbau durch die \nFassadengestaltung die Zweigeschossigkeit des Hauptgebäudes auf und orientiert sich an \nder Höhe des Bestandsgebäudes. Allein das Flachdach macht den Neubau, der ja nur \neinen Teil des Gesamtgebäudes darstellt, nicht zu einem völlig aus dem Rahmen fallenden \nVorhaben im Plangebiet. Auch im Hinblick auf die Vorgaben der Erhaltungssatzung fällt \ndas Bauvorhaben nicht völlig aus dem Rahmen; dies ergibt sich bereits aus der \nZustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege. \n \nSoweit der Kläger die Gefahr von Präzedenzfällen aufzeigt, ist darauf hinzuweisen, dass \nes sich um den Einzelfall der Erweiterung eines denkmalgeschützten Gebäudes handelt. \n \n \n \n\n14 \n \n5. \nSchließlich kann sich der Kläger hinsichtlich der Verletzung eigener Rechte durch die \nstreitgegenständliche Baugenehmigung nicht mit Erfolg auf eine Gefährdung der auf \nseinem Grundstück stehenden alten Eiche berufen. \n \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die Vorschriften der \nBremischen Baumschutzverordnung nicht drittschützend (zum fehlenden Drittschutz der \njeweiligen Baumschutzverordnungen vgl. HmbOVG, B. v. 7.6.2023. 2 Bs 38/23, juris; OVG \nLSA, B. v. 18.6.2015. 2 L 102/13, juris; OVG NRW, B. v. 22.5.2015. 7 B 513/15, juris; \nBayVGH, B. v. 17.11.2014. 14 ZB 14.962, juris). Aus § 2 BremBaumSchVO ergibt sich, \ndass der Schutzzweck der Verordnung „die Pflege und Erhaltung des Baumbestandes im \nLande Bremen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Abwehr \nschädlicher Einwirkungen auf das Stadtklima sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege \ndes Orts- und Landschaftsbildes“ ist. Sie ist somit allein auf die Wahrung öffentlicher \nInteressen gerichtet (OVG Bremen, B. v. 25.6.2024, 1 LA 143/23, juris). \n \nIn der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind Auflagen zum Schutz der Eiche \nenthalten. Im Übrigen wurde die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter \nerteilt. Sollte es zu Schäden am Eigentum des Klägers kommen, erfolgt die Verletzung \nnicht durch die Baugenehmigung, sondern durch Handlungen der Beigeladenen. Der \nKläger ist insoweit hinsichtlich möglicher Schäden und deren Vorbeugung auf den \nZivilrechtsweg zu verweisen (vgl. VG Augsburg, B. v. 13.6.2026, Au 5 S 16.798, juris Rn. \n38; VG Ansbach, B. v. 19.2.24, AN 9 E 24.82, juris, Rn. 90ff.). \n \n6. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§§ 154 Abs. 1, \n162 \nAbs. \n3 VwGO. \nDie \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, da diese sich mit dem \nStellen eines eigenen Antrags in das Risiko der Kostenpflicht begeben hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n\n15 \n \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-31/1-k-1076-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201a","ref_norm":"201a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-01-31/1-k-1076-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364795","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.288676+00:00"}}