{"status":"available","doknr":"OLD364794","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-06","aktenzeichen":"6 V 1020/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1020/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Dr. Danne am 06. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die Beseitigung der Folgen von ihrer Auffassung nach \nrufschädigenden Aussagen sowie die Unterlassung der Weitergabe von Daten an \nunbefugte Dritte und einer weiteren Rufschädigung. \n \nDie 1974 geborene Antragstellerin steht im Dienst der Antragsgegnerin. Sie wurde mit \nWirkung vom 01.05.2008 zu Studienrätin z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe ernannt. Mit Wirkung vom 01.05.2011 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit \nernannt. Bis zu einer Versetzung an die \nSchule mit Wirkung vom 01.09.2019 \nwar die Antragstellerin im Schulzentrum \n \n als Fachlehrerin und Klassenlehrerin \n \neingesetzt. \n \n \n \n \n \n \n \nEs gab etwa ab 2014 am Schulzentrum \n Konflikte zwischen der \nAntragstellerin und Teilen des Kollegiums \n sowie der Schulleitung. \nDiese Problematik fand Eingang in eine dienstliche Anlassbeurteilung für den Zeitraum \n01.03.2014 bis 28.02.2017, die auf Wunsch der Antragstellerin erstellt wurde. Die \nBeurteilung enthielt das Leistungsurteil „entspricht voll den Anforderungen“, in zwei von \nsechs Leistungsmerkmalen erhielt die Antragstellerin nur die Beurteilungsstufe „entspricht \neingeschränkt den Anforderungen“ (so in den Merkmalen „Zusammenarbeit mit den am \nSchulleben Beteiligten“, „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung“). Die Antragstellerin gab zwar eine ausführliche Stellungnahme gegen \ndiese Beurteilung ab, ging jedoch nicht gerichtlich dagegen vor. Weitere dienstliche \nAnlassbeurteilungen wurden aus Anlass von Ausschreibungen für die Stelle der \n erstellt. In den Auswahlverfahren obsiegte die Antragstellerin \njeweils, sie wurden gerichtlicherseits gestoppt. Die dienstlichen Beurteilungen wurden \njeweils aufgehoben und die entsprechenden gerichtlichen Verfahren nach beidseitigen \nErledigungserklärungen eingestellt. Im Zuge des Konfliktes, in dem es insbesondere um \nDiskriminierungsvorwürfe, welche die Antragstellerin erhob, sowie um verwehrte \nFortbildungsmöglichkeiten für die Antragstellerin, ging, erfolgte die Versetzung der \nAntragstellerin \nmit \nWirkung \nvom \n01.09.2019. \nMit \nGerichtsbescheid \ndes \nVerwaltungsgerichts vom 10.01.2024 (6 K 2105/20), hob dieses die Versetzung der \nAntragstellerin vom Schulzentrum \n zur \nSchule auf. Den dagegen \n\n3 \n \nvon der Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das \nOberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2024 (2 LA 74/24) ab. \n \nIm Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung legte die Beklagte mit Schriftsatz \nvom 08.03.2024 mehrere Emails vom 07. und 08.02.2024 vor, die bei ihr eingegangen \nseien und sich auf die mit der Aufhebung der Versetzung verbundenen Rückkehr der \nKlägerin an das Schulzentrum \nbefassten und negative Folgen einer \nRückkehr geltend machten. Im Einzelnen: \n \nE-Mail von \n Schulbeirat des \nSchulzentrums R… vom 07.02.2024: \n„Sehr geehrte Frau F… \nvielen Dank für das freundliche Telefonat gerade eben und ich danke ihnen sehr, dass \nSie mein Anliegen an die Senatorin weiterleiten. \nSehr geehrte Frau Senatorin, mein Name ist\n und ich bin neben meiner Tätigkeit \nim A… Hotel auch Mitglied im Beirat der o.g. Schule sowie auch Mitglied im \nBerufsbildungsausschuss der Handelskammer. Ich habe Kenntnis erlangt über einen \nSachverhalt an o.g. Schule und möchte Sie hiermit inständig drum bitten, den Stimmen \nder gesamten Schulleitung Gehör zu schenken und entsprechenden Sachverhalt zu \nprüfen. \nIch sehe hier eine Schulentwicklungsarbeit; die sich über Jahre sehr gut entwickelt hat, \nals gefährdet an. Darüber hinaus kann es ggf. eine Auflösung \n \ngeben, was zur Folge haben wird, dass weniger jungen Menschen in Ausbildung \ngelangen und die Ausbildungszahlen damit sinken werden. Das wollen wir alle nicht und \ndaher danke ich Ihnen schon jetzt, für die Überprüfung und ein Wiederspruch in dem \nvon der Schulleitung heute früh beschriebene Fall.“ \n \nE-Mail vom 07.02.2024 des \n: \n„Sehr geehrte Frau F…, \nwie soeben telefonisch besprochen, möchte ich mich für das Schulzentrum \n \neinsetzen! Ich selbst gehöre als Ausbilder dem Berufsausbildungsausschuß an. Durch \nden Schulleiter \nund auch durch Frau \nBereichsleiterin des \n, wurde ich \num Unterstützung gebeten. \nDie Berufsschule hatte bis vor vier Jahren eine Lehrerin namens\n beschäftigt. \nNach vielen Problemen mit dieser Lehrerin wurde diese aus dem Schuldienst des \n entlassen. Frau\nhat für sehr viele Probleme innerhalb der \n\n4 \n \nLehrerschaft gesorgt und die verbliebenden Lehrerinnen waren sehr zufrieden, dass \nFrau\nanderweitig beschäftigt werden konnte. \n \nNun soll Frau\n alsbald wieder dort beschäftigt werden. Es gebe lediglich nur noch \nbis Freitag, 09.02.24 eine Einspruchsfrist seitens der Senatorin, um diese Entscheidung \nzu verhindern. \nDie Lehrerschaft des \ndes Schulzentrums\n gehen auf die \nBarrikaden und sehen den gesamten Fachbereich der Konditorei und Bäckerei in \nGefahr, da Frau\n aber auch Herr\n und Her\ndie Schule verlassen möchten \nund einen Antrag auf Versetzung stellen werden, sollte Frau\n wieder zurückkehren. \nAus eigenem Interesse, dass die Ausbildung unserer \n \n \nweiterhin harmonisch verlaufen soll, bin ich an einer Lösung \ndahingehend interessiert und bitte um Verhinderung der Wiedereinstellung der Frau\n \nin den Schuldienst des\n…“ \n \nE-Mail der Geschäftsführerin der Gewerkschaft \nvom 08.02.2024: \n„Sehr geehrte Frau A, sehr geehrte Frau v. F…, \nwir wenden uns an Sie aufgrund einer heute stattgefundenen Sitzung des \nAusbildungsbeirats des Schulzentrum \n und den damit stattgefundenen Gesprächen \nmit einigen Lehrkräften. \nAls Mitglieder des Ausbildungsbeirats pflegen wir als zuständige Fachgewerkschaft … \neinen intensiven und konstruktiven Kontakt zu den Lehrkräften unserer Branchen. \nDie Lehrkräfte des Fachbereichs Ausbildung \nengagieren sich \nkontinuierlich, um die duale Ausbildung in ihrem Fach stetig voranzutreiben. Die \nBranche des \n wird aufgrund eines starken Fachkräfte- und \nPersonalmangels, teils schwierigen Ausbildungsbedingungen und zunehmender \nSprachschwierigkeiten der Auszubildenden stetig gefordert. Vieles müssen die \nLehrkräfte auffangen, um die Azubis zu motivieren durchzuhalten und ihnen die \nnotwendige Kompetenz zu einem erfolgreichen Berufsabschluss zu verhelfen. Hier sind \nTeamarbeit und das Einschlagen immer neuer Wege und Möglichkeiten gefordert. Von \nden Lehrkräften ist hier volle Konzentration und Einsatz gefordert. \nVor 5 Jahren gab es große Schwierigkeiten in Form von schwerwiegenden Konflikten \nim Team. Dies hatte Auswirkungen auf die Gesundheit der Kolleg*innen und auf den \nZusammenhalt des Teams. Wir sind dankbar, dass Sie als senatorische Behörde \ngehandelt haben und durch eine personelle Maßnahme verhindert werden konnte, dass \nKolleg*innen das Team und die Schule verlassen und es zu stärkeren gesundheitlichen \nProblemen gekommen ist. Dies ist im Ausbildungsbeirat sehr wohlwollend zu Kenntnis \ngenommen worden. \n\n5 \n \n \nWir konnten beobachten, dass das Team des Fachbereichs \n stetig an ihrer \nZusammenarbeit gearbeitet haben und der Fachbereich sich engagiert und erfolgreich \nden schwieriger werdenden Ausbildungsbedingungen stellt. Nun haben uns Lehrkräfte \nmitgeteilt, dass die personelle Maßnahme rückgängig gemacht werden soll. Allein die \nMöglichkeit, dass dies passieren könnte, hat schwerwiegende Auswirkungen auf das \nTeam der Lehrkräfte. \nAufgrund der Berichte des Teams sehen wir nicht nur die Qualität der Ausbildung \nFachbereich\n als absolut gefährdet an, wir befürchten, dass der gesamte \nFachbereich und damit die Ausbildung \n \n in Gefahr ist. Die Kolleginnen und Kollegen haben bereits einmal unter \nsehr schwierigen Bedingungen gearbeitet und gemerkt, welch gravierenden \nAuswirkungen Konflikte im Arbeitsumfeld auf ihre Konzentration, mentale und physische \nGesundheit hat. Ich bin überzeugt, dass einige dies nicht ein zweites Mal zulassen und \ndie Schule verlassen werden. Auch sind wir davon überzeugt, dass die Rücknahme der \npersonellen Maßnahme negative Auswirkungen auch über den Fachbereich hinaus \nhätte. \nWenn wir bei schwerwiegenden Konflikten das Team der Lehrkräfte nicht mehr \nschützen können, kann das verlorene Vertrauen in die Behörde, das rechtzeitige \n\"öffentlich Machen\" von Konflikten verhindern und gefährdet, damit die Gesundheit von \nunseren schon ohnehin zu wenigen und wertvollen Lehrkräften. \nWir fordern Sie hiermit auf, gegen die Rücknahme der personellen Maßnahme dringend \nvorzugehen und stehen Ihnen selbstverständlich für Nachfragen zur Verfügung. \nDiese Mail geht, wie mit den Kolleg*innen besprochen, an die Mitglieder der \nArbeitnehmervertretung im Ausbildungsbeirat des Schulzentrums\n in bcc.“ \n \nEmail des G… E…, Geschäftsführer der Stadtbäckerei E… vom 08.02.2024 \nSehr geehrte Frau Senatorin A…, \nich wende mich auf diesem Wege an Sie mit einem die \n betreffenden \nThema. Wir betreiben in\n und dem Umland seit 120 Jahren eine \n \n. Dort beschäftigen 300 Mitarbeiterinnen und \nMitarbeiter. \n \n. Seit jeher sind wir stark in der Ausbildung \nund bilden momentan 16 Auszubildende in 4 Berufen aus. Zehn unserer \nAuszubildenden besuchen das Schulzentrum \n für die Ausbildung \n \n. Wir haben uns vor einigen Jahren aufgrund der hohen \nAusbildungsqualität mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass unsere Auszubildenden trotz \ndes sehr viel weiteren Schulweges in Bremen beschult werden dürfen. Die Qualität der \n\n6 \n \nfertigen Gesellinnen und Gesellen, die zum Großteil anschließend bei uns im \nUnternehmen bleiben, gibt uns dabei Recht. \n \nDie Qualität des Unterrichts, die angebotenen fachlichen Aktivitäten und die hohe \nFachkompetenz sowie das Engagement der Lehrkräfte ist für uns in jedem Gespräch \nein erheblicher Pluspunkt, wenn WIR UNS bei den jungen Leuten für eine Ausbildung \nbewerben. \nDie \nAusbildungsqualität \ndort \nsucht \nunter \nden \nverschiedenen \nBerufsschulstandorten im Elbe-Weser-Dreieck und darüber hinaus ihres gleichen. Das \nist für uns eine hervorragende Unterstützung bei der Werbung für ein Berufsfeld, das es \nim aktuellen Arbeitsmarkt derzeit nicht immer leicht hat. \nWie uns aus dem Umfeld der Schule zugetragen wurde, herrscht momentan in unserem \nFachbereich aufgrund einer angekündigten Personalie erhebliche Unruhe unter den \nLehrerinnen und Lehrern. Von Sorge um den Betriebsfrieden, Unsicherheit und \nangekündigten Kündigungen mehrerer Kräfte ist dort die Rede. \nIch möchte Sie bitten, sich dieses Themas anzunehmen oder einmal die aktuelle \nSituation dort zu hinterfragen. Für uns wäre eine Schädigung und Schwächung dieses \nStandortes von großem Nachteil und unseres Erachtens nur sehr schwer oder gar nicht \nmit guten Fachkräften zu ersetzen. Ein großer Nachteil für die Ausbildung \n \n \n \nMit Schreiben vom 22.02.2024 wandte sich auch die Schulleitung des Schulzentrums\n \nan die Antragsgegnerin. Inhaltlich besorgte sie erhebliche negative Auswirkungen bei einer \nRückkehr der Antragstellerin an das Schulzentrum\n, da in diesem Falle einige Lehrkräfte \nerwögen, sich vom Schulzentrum\n wegzubewerben und ein Ersatz weder kurz- noch \nmittelfristig möglich sei. Dies könne eine Handlungsunfähigkeit des Fachbereichs\n \nnach sich ziehen. Auch sei davon auszugehen, dass sich das \nArbeitsklima an dieser Dienststelle bei einer Rückkehr der Antragstellerin erheblich \nverschlechtern würde. Ebenfalls zögen Teile des Sekretariats, sowie Teile der Schulleitung \neinen Versetzungsantrag in Erwägung. \n \nNachdem die Emailschreiben und auch das Schreiben der Schulleitung im Rahmen des \nBerufungszulassungsverfahrens \ngegen \ndie \nerstinstanzlich \naufgehobene \nUmsetzungsentscheidung von der Antragsgegnerin vorgelegt wurden und der \nAntragstellerin zur Kenntnis gelangte, forderte diese die Antragsgegnerin mit Schreiben \nvon 18.03.2024 auf, bis spätestens 22.03.2024 eine Rückmeldung zu geben, wie sie der \neingetretenen Rufschädigung begegnen und das schulische Umfeld mit Blick auf eine \netwaige Rückkehr zu einem professionellen und konstruktiven Umgang wieder einfangen \nwolle. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, die aufgeführten E-Mails und \n\n7 \n \ndas Schreiben der Schulleitung enthielten schwerwiegende Vorwürfe und unzutreffende \nehrverletzende Behauptungen, wodurch die Antragstellerin ohne konkreten Anlass \n„dämonisiert“ werde. Weiterhin lässt die Antragstellerin vortragen, dass Externe – \nmöglicherweise auf Anweisung – über Dienstgeheimnisse informiert worden seien. Hierbei \nrügt sie insbesondere Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 \nBeamtStG. \n \nIn einem Antwortscheiben vom 21.03.2024 trat die Antragsgegnerin der geltend \ngemachten Rufschädigung – insbesondere dem Vorwurf, sie habe Externe hierzu \nangewiesen – entschieden entgegen. Es sei ihr wichtig, die komplexe Situation zu \nerfassen und eine geordnete und erfolgreiche Rückkehr gemeinsam zu erarbeiten. \n \nDaraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.04.2024 einen Antrag auf \neinstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt. Zur Begründung lässt \nsie vortragen, die zitierten E-Mails vom 07.02.2024 und 08.02.2024 sowie das Schreiben \nder Schulleitung des Schulzentrums\n stellten eine Rufschädigung dar, die die \nAntragsgegnerin zu vertreten habe. Durch diese Aussagen, sei ihr allgemeines \nPersönlichkeitsrecht \nberührt. \nDies \nbegründe \neinen \nöffentlich-rechtlichen \nFolgenbeseitigungsanspruch \nder \nAntragstellerin \naus \nder \nFürsorgepflicht \nder \nAntragsgegnerin als ihre Dienstherrin, der sich aus § 45 BeamtStG ergebe. Diese \nFürsorgepflicht beinhalte insbesondere das Verbot von Kritik an der Amtsführung der \nBeamten gegenüber Dritten, wobei eine namentliche Nennung der Beamten nicht \nnotwendig sei. Dadurch, dass E-Mails teilweise von Externen Dritten verfasst und diese \nvon der Antragsgegnerin hierzu veranlasst worden seien, liege darüber hinaus ein Verstoß \ngegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 37 BeamtStG vor. Das Abwarten des \nAbschlusses eines Hauptsacheverfahrens, würde die zu sichernden Rechte der \nAntragstellerin jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Es drohten (weitere) irreversible \nVerletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was sich aus einer Verfestigungs- \nund Wiederholungsgefahr ergebe. In welcher Form die Antragsgegnerin ihrer \nFürsorgepflicht nachkomme, stellt die Antragstellerin in ihr Ermessen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, \ndie durch Kommunikation an außerdienstliche Dritte entstandene Rufschädigung \nsowie in dem Zusammenhang die Weitergabe dienstinterner Personaldaten zu \nunterbinden und dem rufwahrend und zur Herstellung der (persönlichen und \ndienstlichen) Ehre der Antragstellerin entgegenzutreten. \n \nDies kann die Antragsgegnerin bspw. durch eine klarstellende Erklärung gegenüber \nallen in den Mails der Anlage 4 genannten Personen sowie der Schulleitung bspw. \ndahingehend erfolgen, \n\n8 \n \ndass zu Unrecht die vorliegende Personalsituation als Bedrohung und Gefährdung \nkommuniziert wurde, obschon dies eine interne Angelegenheit darstellt, die \nselbstverständlich professionell ausgestaltet wird und die zu versetzende Person \nmitnichten eine derartige Gefährdung oder Bedrohung darstellt. Es wird darum \ngebeten, den Vorgang nicht an etwaige weitere Personen weiterzutragen und \ndarum, jegliche Kommunikation hierüber zu löschen. Die Gegendarstellung ist der \nAntragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der einstweiligen \nAnordnung nachzuweisen; \n \n2. Der Antragsgegnerin für jede Zuwiderhandlung gegen das nach dem Antrag zu \n1.) ausgesprochene Verbot bzw. bei Nichtnachweis der in Ordnungsgeld von bis zu \n50.000,00 € anzudrohen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt: \n \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nZur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig und darüber hinaus \nunbegründet. Es seien keine konkreten Maßnahmen benannt, die die Antragsgegnerin \nunterlassen solle. Darüber hinaus enthalte der Antrag keine Zitate, die nicht getätigt \nwerden sollen. Die geschilderten Vorgänge bezögen sich auf einzelfallbezogene \nSachverhalte aus der Vergangenheit. Die erforderliche Bestimmtheit ergäbe sich auch \nnicht aus den zitierten E-Mails oder der Stellungnahme des Schulzentrums \n Diese \nenthielten keine rufschädigenden oder ehrverletzenden Äußerungen. Weiterhin sei der \nVerwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soweit die Antragstellerin eine Unterlassung der \nbegehre, sei diese Streitigkeit – da es sich hierbei um ein \nprivatrechtliches Unternehmen handelt – der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu \nbestreiten. Der Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. \nDadurch, dass es sich um einen komplexen, jahrelang andauernden Rechtstreit handele, \nsei eine grundlegende Aufarbeitung (in Form eines Hauptsacheverfahrens) notwendig. \n \nDarüber hinaus sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Verwaltungsinterne Gespräche \nzwischen Mitarbeitenden seien nicht gänzlich zu verhindern. Diese würden jedoch \nregelmäßig darauf hingewiesen werden, dass Diskriminierungen und die Weitergabe von \nDaten an Dritte nicht toleriert würden. Vorliegend sei auch keine Rufschädigung erkennbar. \nDie Stellungnahme der Schulleitung des Schulzentrums\nvom 22.02.2024 sei sachlich \nund stelle lediglich den Sachverhalt, sowie die prognostizierten Folgen einer Rückkehr der \nAntragstellerin dar. Diese greife das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin \nnicht an. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine Personen benannt, die die \nbehauptete Datenweitergabe und Rufschädigung begangen haben sollen, weshalb die \nAntragstellerin ihren Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe. \n \n\n9 \n \nII. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. \n \nNach § 54 Abs. 1 BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen und Anträge von \nBeamtinnen und Beamten eröffnet. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die begehrte \nUnterlassung von Äußerungen sei teilweise privatrechtlicher Natur und stünden ihr mithin \nnicht aus dem Beamtenverhältnis zu, verkennt sie, dass sich die Antragstellerin mit ihrem \nBegehren an die Antragsgegnerin wendet, welche die Folgen der getätigten Aussagen, \nauch von Dritten, beseitigen soll. Eine Unterlassung von Äußerungen durch privatrechtliche \nUnternehmen oder privaten Personen, wurde nicht beantragt. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines \nRechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige \nAnordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis zulässig. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer \nsolchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ \n920 Abs. 2, 294 ZPO). \n \nDie Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte \nUnterbindung der Rufschädigung etwa durch Abgabe einer Erklärung im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die \nvorliegend nicht ausnahmsweise deshalb geboten erscheint, weil in der Hauptsache \nzumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestünden und die Antragstellerin andernfalls \nunzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie \nauf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste. \n \nSo liegt es hier aber nicht. Das gegen die Antragsgegnerin gerichtete Begehren auf \nUnterbindung rufschädigender Äußerungen ist voraussichtlich unbegründet. Weder aus \ndem Schreiben der Schulleitung vom 22.02.2024 noch aus den Emails Dritter an die \nAntragsgegnerin ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte \nFolgenbeseitigungsanspruch. \n \nSoweit sich die Antragstellerin gegen den Inhalt des Schreibens der Schulleitung vom \n22.02.2024 \nwendet, \nist \nfestzustellen, \ndass \ndas \ngenannte \nSchreiben \neinen \nverwaltungsinternen Informationsaustausch zwischen der Antragsgegnerin und der \nSchulleitung des Schulzentrums\n darstellt, zu dem letztere aufgefordert wurde. Soweit \n\n10 \n \nDarin enthaltene Beanstandungen begründen keinen Abwehranspruch, wenn sie aus \nvertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochen werden. Das Schreiben ist \nnicht dazu geeignet, irreversible Schäden in Form der Rufschädigung oder der \nVerfestigung einer Rufschädigung zu verursachen. Das streitbefangene Schreiben stellt \neine verwaltungsinterne Mitteilung der Schulleitung des Schulzentrums\n an die \nAntragsgegnerin, also die zuständige Dienstherrin dar. Hierbei handelt es sich um \nPersonen bzw. Dienststellen, die den Sachverhalt kennen und auch kennen dürfen, bzw. \nvon diesem unmittelbar betroffen sind. Im Schreiben sind die aus Sicht der Schulleitung \ngegen eine Rückumsetzung oder Rückversetzung der Antragstellerin sprechenden Gründe \naufgeführt. Es ist weder in der Sprache noch dem Inhalt unsachlich. Eine Dämonisierung \nder Antragstellerin ist darin nicht enthalten. \n \nAus den vorgelegten Emails ergibt sich ebenfalls keine Rufschädigung. Die \nAusbildungsbetriebe haben ihre Befürchtung kundgetan, dass sich dienstliche Konflikte auf \ndie Ausbildungsqualität auswirken. Es handelt sich nicht um unsachliche Äußerungen. \n \nDass die Schulleitung gegenüber Dritten rufschädigende Äußerungen getätigt hat, ist nicht \nglaubhaft gemacht. Im Fall unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte als Erfüllung \nder \nnoch \nmöglichen \nFürsorge \nbeanspruchen, \ndass \nder \nDienstherr \ndie \nAnsehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und \nAdressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt \n(BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 10/93 - beckonline). Die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht verbietet dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner \nAmtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen; das gilt sowohl \nfür nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile; dass der \nBeamte namentlich genannt wird, ist nicht erforderlich (BVerwG, ebenda; Reich BeamtStG, \n3. Aufl. 2018, BeamtStG § 45 Rn. 3, beck-online). Ein solch unzulässiges, weil \nbloßstellendes Verhalten, das den Emails durch die Kommunikation mit den \nAusbildungsbetrieben vorausgegangen ist, kann die Antragstellerin indes nicht glaubhaft \nmachen. Bloße Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Die Antragstellerin kann nur \ndarlegen, dass die Schulleitung mit Mitgliedern des Ausbildungsbeirates kommuniziert hat \nund dass es dabei um die Rückkehr einer versetzten Lehrkraft ging. Auch aus den \neinleitenden Formulierungen einiger Emails lässt sich zwar schlussfolgern, dass darüber \ngesprochen worden sein muss, etwaige Anliegen hinsichtlich der Ausbildungsqualität der \nAusbildungsbetriebe an die Antragsgegnerin zu adressieren. Dass die Schulleitung hierbei \nin bloßstellender Weise eine Lehrkraft schutzlos gelassen hat, ist nicht erkennbar. \n \n\n11 \n \nDie Antragstellerin hat mithin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich der \ngeltend gemachte Anspruch – bei einer summarischen Prüfung – mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit ergibt. Das gilt auch für eine angebliche Verletzung der \nAmtsverschwiegenheit und der Fürsorgepflicht. \n \nFür eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile fehlt es schließlich \nauch deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n22.01.2025 dargelegt hat, alle schulischen Vorbereitungen für eine Rückkehr der \nAntragstellerin getroffen zu haben. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG; eine Reduzierung des Streitwertes war im Hinblick auf \ndie begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n\n12 \n \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-06/6-v-1020-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-06/6-v-1020-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364794","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.255666+00:00"}}