{"status":"available","doknr":"OLD364793","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-07","aktenzeichen":"6 V 2897/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2897/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, \nvertreten durch den Präsidenten der Bundespolizeidirektion Hannover, \nMöckernstraße 30, 30163 Hannover, \n \n \n– Antragsgegnerin – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Dr. Danne und am 7. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin möchte mit ihrem Eilantrag die Aufhebung der Umsetzung vom \ndienst der Bundespolizeiinspektion \nzum \ndienst \nderselben bzw. ihre Rückumsetzung in den\ndienst erreichen. \n \nAb dem \n wurde die Antragstellerin, eine Polizeihauptkommissarin der \nBesoldungsgruppe A 11, im Ermittlungsdienst der Bundespolizei eingesetzt. Die Tätigkeit \nist nach Besoldungsgruppe A 9g-11 gebündelt bewertet. Dem Einsatz war ein Vergleich \naus dem Jahr \n vorangegangen, in welchem sich die Antragsgegnerin verpflichtet \nhatte, der Antragstellerin eine amtsangemessene Tätigkeit im \ndienst der \nBundespolizei \n zur Verfügung zu stellen. Eine Ermächtigung zum Umgang mit \nVerschlusssachen erhielt die Antragstellerin am \n. \n \nZu Beginn ihrer Tätigkeit im \ndienst wurde die Antragstellerin durch\n und \n eingewiesen. Nachfolgend erfolgten durch die Teamleiterin\nverschiedene \nGespräche, um fachliche Unterstützung anzubieten, zuletzt am \n.2024. Am \n.2024 fand sodann ein weiteres Personalgespräch mit der Antragstellerin statt, \nnachdem der Leiter\ndienst in einem Bericht vom \n2024 zu dem Ergebnis \ngekommen war, dass eine weitere Verwendung der Antragstellerin als \n \nnicht angezeigt sei. Der Inspektionsleiter beanstandete in dem Personalgespräch die von \nder Antragstellerin bearbeiteten Fallzahlen. Im Anschluss hieran eröffnete der \nInspektionsleiter gegenüber der Antragstellerin, er sehe vor, diese ab dem \n2024 am \n als \n einsetzen zu lassen. \n \nMit \nVerfügung \nvom \n.2024 \nwurde \nder \nAntragstellerin \ndie \nvorgenannte \nPersonalmaßnahme schriftlich mitgeteilt. \n \nGegen diese Verfügung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin am \n.2024 ihr \nEilrechtsschutzgesuch anhängig gemacht. Mit Schreiben vom \n.2024 hat die \nAntragstellerin das entsprechende behördliche Widerspruchsverfahren eingeleitet. \n \nDie Antragstellerin meint, sie sei in rechtswidriger Weise aus dem \ndienst \nentfernt worden. Die Personalmaßnahme stelle eine Umsetzung dar, welche auf \nsachfremden Erwägungen gründe und damit ermessensfehlgebräuchlich erfolgt sei. Ihre \nArbeitsgeschwindigkeit werde als Vorwand genutzt, um eine Umsetzung des Vergleichs \naus dem Jahr \nim Nachgang zunichtezumachen. Obgleich sie zur Vorbereitung auf \nden Ermittlungsdienst nicht geschult oder sonst eingearbeitet worden sei, habe sie ihre \n\n3 \n \nDienstpflichten \nsorgfältig \nausgeführt. \nIhre \nArbeitsgeschwindigkeit \nstehe \nim \nZusammenhang mit der erst \n 2024 erfolgten Freigabe zum Umgang mit \nVerschlusssachen \n. Ein Vergleich mit anderen Beamten dürfe daher erst \nzum vorgenannten Stichtag erfolgen, zumal eine mehrmonatige Einarbeitungsphase zu \nberücksichtigen sei. Ohnehin habe eine Zielvereinbarung mit ihrem Dienstherrn nicht \nbestanden. Es sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sie, die \nAntragstellerin, \n sorgeberechtigte Mutter sei und eines ihrer Kinder eine \nSchwerbehinderung aufweise. Sie habe sich im Ermittlungsdienst weiterentwickeln und \nihre wöchentliche Arbeitszeit von 15 auf 22 Stunden erhöhen können. Dies, da der \nErmittlungsdienst größere Flexibilität mit sich bringe, ein mobiles Arbeiten ermögliche und \nnicht einen täglichen Zeitverlust durch Anlegen der Dienstkleidung sowie Anfahrt zum \n mit sich bringe. Dies stehe nun auf dem Spiel. Ferner sei der Personalrat \nan der streitgegenständlichen Verfügung nicht beteiligt worden. Darüber hinaus sei eine \nAnhörung, welche entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlich gewesen wäre, \nunterblieben. Schließlich stelle der Vergleich aus \neine Zusicherung dar, auf welche \ndie Vorschrift des § 38 VwVfG wenigstens entsprechend Anwendung finde. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n \n1. die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der \n \n \nAntragstellerin weiterhin eine angemessene Tätigkeit im \ndienst der \n \n \nBundespolizei \n zur Verfügung zu stellen; \n \n \n2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Umsetzung rückgängig zu machen, bzw. nicht \n \n \nzu vollziehen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin behauptet, es sei nicht zielführend gewesen, der Antragstellerin ohne \nErkenntnisse über den konkreten Schulungsbedarf Lehrgänge anzudienen, zumal dies vor \nTätigkeitsaufnahme im \ndienst nicht üblich sei. Gleichwohl sei die Antragstellerin \nwegen entsprechenden Förderungsbedarfs durch einen Kollegen an drei Tagen geschult \nworden. Der Zugriff auf \n des \ndienstes sei für eine Tätigkeit im \ndienst nicht essentiell. Der Einsatz im \ndienst führe lediglich \nzu geringfügigen Änderungen der Dienstausübung. Sie könne weiterhin eigenmächtig über \nihre Dienstzeiten bestimmen und sich hierbei auf den Tagesdienst beschränken. Sie könne \nim \ndienst lediglich kein mobiles Arbeiten mehr vornehmen, worauf sie \n\n4 \n \nohnehin keinen Anspruch habe. Die streitgegenständliche Verfügung stelle mangels \nVeränderung des konkret-funktionellen Amtes bereits keine Umsetzung dar. Gleichwohl \nhabe in der mangelnden beamtenrechtlichen Eignung, Leistung und Befähigung der \nAntragstellerin ein dienstlicher Grund für eine Umsetzung vorgelegen. Die Antragstellerin \nhabe zu keinem Zeitpunkt innerhalb eines halben Jahres die notwendigen \nMinimalleistungen der entsprechenden Tätigkeit erbracht. Konkret habe sie im Vergleich \nzu einer Durchschnittsbeamtin mehr als die doppelte Zeit zur Vorgangserfassung benötigt. \nSchließlich habe es mangels Dienstortswechsels keiner Beteiligung des Personalrates \nbedurft. Gleichwohl seien der örtliche Personalrat wie auch die Gleichstellungsbeauftragte \nvon der geplanten Maßnahme informiert worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den \nBeteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag ist im Hinblick darauf, dass dem Widerspruch vom \n.2024 gegen die \nUmsetzung oder umsetzungsgleiche Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zukommt, \nrechtsschutz- und zulässigkeitskonform dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die \nvorläufige Rückübertragung des Aufgabenbereichs im Ermittlungsdienst begehrt. \n \nDer so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. \n \nDer Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nstatthaft. \n \nDas Antragsbegehren ist darauf gerichtet, den Einsatz der Antragstellerin im \n \ndienst einstweilen rückgängig zu machen. Sie begehrt in der Hauptsache, die \nAntragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine amtsangemessene Tätigkeit im \nienst \nbei der Bundespolizeiinspektion \n zur Verfügung zu stellen sowie die funktionelle \nAufgabenübertragung vom \n.2024 als \nbeamtin rückgängig zu machen. \nGegen eine Aufgabenübertragung selbst in Form einer Umsetzung eines Beamten kann \nmangels Vorliegens eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine \nallgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung \nrückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im \nstatusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. \n\n5 \n \n \nBei der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin handelt es sich unabhängig \nvon \nder \nBezeichnung \n„Beauftragung“ \ndurch \ndie \nAntragsgegnerin \num \neine \nbeamtenrechtliche Umsetzung, nämlich die das Amt im statusrechtlichen Sinne unberührt \nlassende Übertragung eines konkreten Dienstpostens. Eine solche stellt mangels \nAußenwirkung keinen Verwaltungsakt dar. Sie ist zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht \nnormativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem \nobjektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines \nBeamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit \nbeschränken, der der Beamte angehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, \njuris Rn. 16). Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Umsetzung \n- anders als eine Versetzung - nicht ebenfalls geregelt hat, spricht zumindest dafür, dass \nauch er die Umsetzung als innerorganisatorische, die Individualsphäre des Beamten nicht \nnotwendigerweise berührende Maßnahme wertet, und zwar unabhängig davon, ob sie im \nEinzelfall tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt, etwa durch \nNichtbeachtung einer Zusage oder durch Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \noder durch den Entzug von \"Leitungsfunktionen\" (vgl. BVerwG, ebenda, Rn. 18). \n \n2. Der Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte \nAnspruch, der sogenannte Anordnungsanspruch, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nEntscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, sind glaubhaft zu machen. \n \na) Der von der Antragstellerin begehrten Regelung fehlt bereits die erforderliche \nDringlichkeit, mithin ein Anordnungsgrund. \n \nSoll – wie hier – die Umsetzung einer Beamtin auf einen anderen Dienstposten durch eine \neinstweilige Anordnung vorläufig abgewehrt oder rückgängig gemacht werden, so ist ein \nAnordnungsgrund für eine solche Regelung nur im (besonderen) Einzelfall gegeben. \nGrundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren \nverwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. \nDenn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. \nEin Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn der Beamtin \nanderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr \n\n6 \n \nrückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders \nnicht abwendbare Nachteile entstünden (OVG NRW, Beschl. v. 21.01.2019 – 1 B 631/18, \njuris Rn. 8). \n \nSolche besonderen Umstände, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die \nAntragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu \nverweisen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat keine Gründe \nvorgetragen, warum ihr ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar ist. Eine \nUnzumutbarkeit folgt nicht aus dem Umstand, dass ihr im Gegensatz zur Tätigkeit im \ndienst im \ndienst nicht die Möglichkeit der Arbeit aus dem \nHomeoffice an einem Arbeitstag in der Woche ermöglicht werden kann. Die \nAntragsgegnerin hat zudem vorgetragen, dass sie es ihr zugesteht den \n \ndienst abweichend vom regelmäßigen Dienstplan im Tagesdienst statt im \nSchichtdienst zu verrichten. \n \nDer Antragstellerin kann auch sonst zugemutet werden, den Ausgang eines \nHauptsacheverfahrens \nabzuwarten. \nDenn \neine \nim \nVerfahren \ndes \nvorläufigen \nRechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und \nRechtslage ergibt nicht, dass die Umsetzung der Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig, \ninsbesondere willkürlich gewesen wäre, wie aus den nachstehenden Ausführungen folgt. \n \nb) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nInsoweit dürfte sich die Umsetzungsverfügung im Hauptsacheverfahren vielmehr als \nformell (aa) und materiell (bb) rechtmäßig erweisen. \n \naa) Die streitgegenständliche Verfügung erging formell rechtmäßig. Insbesondere stoßen \ndie von der Antragstellerin gerügten Verfahrensmängel nicht auf Bedenken. \n \nEine Personalratsbeteiligung war nicht notwendig. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG hat \nder Personalrat bei der Umsetzung mitzubestimmen, wenn (kumulativ) diese für mehr als \ndrei Monate vorgesehen ist, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und \nder neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts \nbefindet. Vorliegend fehlt es schon an dem Merkmal des Dienstortwechsels, da die \nDienstpflicht der Antragstellerin nach wie vor den \n betrifft. \n \nDie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 b) BGleiG \nvorgesehen vor Entscheidungen über die Umsetzung von Beschäftigten für mehr als drei \nMonate. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die \n\n7 \n \nGleichstellungsbeauftragte von der bevorstehenden Maßnahme informiert wurde. Dem ist \ndie Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. \n \nEin Anhörungsmangel dürfte nicht vorliegen. Obgleich die beamtenrechtliche Umsetzung \nkeinen Verwaltungsakt darstellt, muss dem Beamten entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG die \nMöglichkeit gegeben werden, Gründe gegen seine Umsetzung vorzutragen. Der Dienstherr \nist wiederum verpflichtet, diese Umstände bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. \nNach diesem Maßstab spricht bereits einiges dafür, dass ein Anhörungsmangel nicht \nanzunehmen ist, weil die Antragstellerin Gelegenheit hatte, im Personalgespräch vom \n.2024 zu der beabsichtigten Änderung der Aufgaben Stellung zu nehmen. \n \nJedenfalls wäre ein Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG geheilt. \nDanach kann eine unterlassene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz \neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – also sowohl im Widerspruchsverfahren als \nauch bis zum gerichtlichen Berufungsverfahren – nachgeholt werden. Allerdings gilt dies \ngrundsätzlich nicht für das gerichtliche Eilverfahren, wenn ein Widerspruchsbescheid – wie \nhier – noch nicht erlassen wurde (OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22 -, juris \nRn. 35 m.w.N.). Ausnahmsweise ist eine Heilung jedoch auch dann anzunehmen, wenn \ndie Behörde im gerichtlichen Eilverfahren über die Verteidigung ihrer Maßnahme hinaus \nauf das Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen eingeht (OVG Bremen, Beschl. v. \n05.11.1993 – 1 (G) T 2/93 – NVWZ 1994, 189, 191). \n \nDiese Ausnahmevoraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin ist im \ngerichtlichen Eilverfahren inhaltlich auf die von der Antragstellerin vorgebrachten \nArgumente im Hinblick auf die Wegsetzung und im Hinblick auf den Einsatz im Kontroll- \nund Streifendienst im Einzelnen Punkt für Punkt eingegangen. Dies kann als gleichwertig \nmit einer Anhörung betrachtet werden. \n \nbb) Die Maßnahme erging auch materiell rechtmäßig. \n \nGegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten \nSinne, ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes \nim \nstatusrechtlichen \nSinne \n(etwa \ndurch \ngesetzmäßige \nBeendigung \ndes \nBeamtenverhältnisses) und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (unter \nanderem durch Versetzung) rechtlich geschützt. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung \neines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines \n\"amtsgemäßen \nAufgabenbereiches\". \nZu \nden \nhergebrachten \nGrundsätzen \ndes \nBerufsbeamtentums gemäß Art 33 Abs. 5 GG gehört jedoch kein Recht des Beamten auf \n\n8 \n \nunveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im \nfunktionellen Sinne. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen \nAufgabenbereiches nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen \n(BVerfGE 8, 332 (344ff); 43, 242 (282); 47, 327 (411); Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513, \n558/74 - (NJW 1980, 1327); BVerwG, Urt. v. 13.08.1968 - BVerwG 2 C 63.65 - (Buchholz \n232 § 26 BBG Nr. 10), v. 03.03.1975 - BVerwG 6 C 17.72 -; Beschl. v. 12.11.1973 - BVerwG \n6 B 27.73 - (Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr 5) und vom 26.06.1975 - BVerwG 6 B 4.75). \nEntspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten \nAufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich \nunerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue \nDienstposten - ebenso wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen \nMitarbeiterzahl verbunden ist. Sind bei einer derartigen Umsetzung - die in einem Wechsel \ndes am Amt im statusrechtlichen und im abstrakt funktionellen Sinne ausgerichteten \nDienstpostens \nbesteht \n- \nsonstige \neinschlägige \nRechtsvorschriften, \netwa \ndes \nPersonalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts beachtet worden, so kann \nderen Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. u.a. Urteile v. 07.03.1968 - BVerwG 2 C \n11.64 - (aaO), v. 29.05.1973 - BVerwG 2 C 5.73 - (aaO), vom 03.03.1975 - BVerwG 6 C \n17.72 - (aaO); Beschl. v. 26.06.1975 - BVerwG 6 B 4.75 - (aaO)). \n \nBei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen \ngesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten \nbefördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber \numzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch \ndie Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich \nverbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Die \nErmessensentscheidung kann bei einer Umsetzung deshalb im allgemeinen nur darauf \nüberprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist \n(BVerwG, Urt. v. 28.2.2008 – 2 A 1.07 – NVwZ-RR 2008). Da der Beamte im Interesse \neiner an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven \nVerwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die \nerforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten \nAufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines \nDienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Bei einer Klage, mit der die \nÜbertragung eines bestimmten Dienstpostens im Rahmen der Umsetzung erstrebt wird, ist \nebenfalls nur eine Willkürkontrolle im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmen \n(BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 A 6/13 – BVerwGE 153, 246, juris Rn. 25 f.). \n\n9 \n \n \nHiernach hat die Antragstellerin voraussichtlich weder einen Anspruch auf Rückumsetzung \noder Rückübertragung ihrer vormaligen Aufgaben im Ermittlungsdienst, noch ist die \nWegsetzung aus dem Ermittlungsdienst rechtswidrig. \n \nNach dem vorstehend dargestellten Maßstab stellt die streitgegenständliche Maßnahme \nkeine amtsunangemessene Beschäftigung dar. Der Einsatz im \ndienst \nder Bundespolizeidirektion \nist nach der Besoldungsgruppe A 9g-11 gebündelt \nbewertet und entspricht dem Statusamt der Antragstellerin als Polizeihauptkommissarin \n(Besoldungsgruppe A 11). \n \nDie Maßnahme ist auch nicht willkürlich. Die Antragsgegnerin hat einen sachlichen – weil \ndienstlichen – Grund für die Maßnahme angeführt. \n \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nist \nein dienstlicher \nGrund gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter \nBeachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die Zuweisung eines anderen \nDienstpostens \nerfordert. \nHierfür \ngenügt \njeder \nsachliche \norganisations- \noder \npersonalwirtschaftliche Grund, wobei der Begriff weit auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. \n19.11.2015 – 2 A 6/13 –). Dies nicht zuletzt, da es dem Interesse des Dienstherrn und \nmithin dem der Allgemeinheit entspricht, eine möglichst optimale Aufgabenerfüllung und \nStellenbesetzung in den Vordergrund zu stellen und das Verwaltungshandeln der Behörde \neffektiv zu gewährleisten. \n \nDie Antragsgegnerin konnte ausführen, die streitgegenständliche Maßnahme an einen \ndienstlichen Grund angeknüpft zu haben. Danach hat die Antragstellerin über einen \nZeitraum von sechs Monaten, d.h. für die gesamte Dauer ihres Einsatzes als \nbeamtin, im Vergleich zu einer Durchschnittsbeamtin nicht einmal die Hälfte an \nFallzahlen bearbeitet. So ergibt sich etwa aus dem Bericht des Leiters des \nErmittlungsdienstes vom \n2024, dass die Antragstellerin auch nach einem halben \nJahr im Ermittlungsdienst mehr als sieben Stunden für einen Bearbeitungsvorgang \nbenötige, der üblicherweise in einem Zeitraum von zwei bis drei Stunden zu erledigen sei. \n \nDass die Arbeitsgeschwindigkeit der Antragstellerin mit einer zunächst nicht erfolgten \nErmächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen\n im Zusammenhang \nsteht, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft machen können. Dass die Antragstellerin nach \nentsprechend erfolgter Ermächtigung am 02.08.2024 ihre Fallzahlen steigern konnte, ist \nebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\n10 \n \n \nEbenso wenig hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, die Antragsgegnerin habe ihr im \nVorfeld des Ermittlungsdienstantritts die Teilnahme an einschlägigen Schulungen \nverwehrt. Weder hat sie sich zur sonst üblichen Behördenpraxis eingelassen noch hat sie \nbenannt, welche Weiterbildungen ihr konkret vorenthalten worden seien. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin stünde eine fehlende Zielvereinbarung mit \nBlick auf die zu bearbeitenden Fälle der rechtmäßigen Annahme des Antragsgegners, dass \nein dienstlicher Grund für die Maßnahme der Antragstellerin vorgelegen habe, nicht \nentgegen. Die Zulässigkeit des konkreten Einsatzes eines Beamten knüpft an das Gebot \nder effektiven Verwaltungsaufgabenerfüllung an. Eine Tätigkeitsübertragung aus \npersonalwirtschaftlichen \nGründen \nstellt \nauch \ngerade \nkeine \nSanktion \ndar. \nAnknüpfungspunkt ist vielmehr der dienstliche Belang effektiver Verwaltung, welcher hoch \nzu gewichten ist. Schließlich ist auch darauf abzustellen, dass der Antragstellerin \nspätestens am \n.2024, d.h. etwa zwei Monate vor Erlass der streitgegenständlichen \nVerfügung durch die Antragsgegnerin eröffnet wurde, dass man ihre Fallzahlen \nbeanstande. \n \nDie Aufgabenübertragung im \ndienst ist auch nicht im Übrigen \nwillkürlich. Sie berücksichtigt auch in angemessener Weise die privaten Belange der \nAntragstellerin wegen familiärer Belastungen. Anders als üblich, wird ihr ermöglicht, den \ndienst nicht im Schicht- sondern im Tagesdienst wahrzunehmen. \nEinen Anspruch auf mobiles Arbeiten hat sie dagegen nicht. Darüber hinaus hat die \nAntragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie infolge der Maßnahme insoweit einen \nunangemessenen Nachteil mit Blick auf ihre Dienstausübung erleiden müsste. \n \nDer von ihr geltend gemachte Umstand, nunmehr häufiger Dienstkleidung anlegen und \nzum \n \nanreisen \nzu \nmüssen \nund \nhierdurch \nweniger \nWochenarbeitsstunden leisten zu können, ändert nichts an dieser Bewertung. Dies betrifft \nebenso die Risikosphäre der Antragstellerin, wie die von ihr aufgrund der Kinderbetreuung \nfür erforderlich gehaltene Reduzierung ihrer Arbeitszeit. \n \nSchließlich ergibt sich mit Blick auf den streitgegenständlichen Vergleich aus dem \n \n kein Ermessensfehler. Der weite Ermessensspielraum der Antragsgegnerin war \ndurch den Vergleich nicht eingeengt. \n \nVorliegend verpflichtete sich die Antragsgegnerin im Jahre \n vergleichsweise, der \nAntragstellerin eine amtsangemessene Tätigkeit im Ermittlungsdienst der Bundespolizei \n\n11 \n \nBremen zur Verfügung zu stellen. Gegenstand des Vergleichs war die Vornahme einer \ninnerdienstlichen Weisung. Mit Dienstaufnahme im Ermittlungsdienst der Bundespolizei \nBremen am \n2024 ist hinsichtlich des Vergleichs indes Erfüllungswirkung eingetreten. \nAnders als von der Antragstellerin geltend gemacht, erfolgte die Erfüllung des Vergleichs \nnicht für die Dauer einer juristischen Sekunde, sondern vielmehr für die Dauer mehrerer \nMonate. Dabei liegt auf der Hand, dass eine Behörde, die dem Allgemeinwohlbelang \neffektiver Verwaltung verpflichtet ist, auf personalwirtschaftliche Fehlentscheidungen \nreagieren können muss. \n \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war eine \nReduzierung des Streitverfahrens im Eilverfahren nicht geboten. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n\n12 \n \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-07/6-v-2897-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-07/6-v-2897-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364793","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.228715+00:00"}}