{"status":"available","doknr":"OLD364792","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-11","aktenzeichen":"6 V 1914/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1914/24 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter Dr. Danne am 11. Februar 2025 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auf 19.090,71 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Stelle der \nFachbereichsleitung \n am Schulzentrum \n \n \n \nDie am \n geborene Antragstellerin steht als Studienrätin (Bes.Gr. A 13) seit dem \n01.05.2008, zunächst zur Anstellung und seit dem 01.05.2011 als Beamtin auf Lebenszeit, \nim Dienst der Antragsgegnerin. Mit ihrer Ernennung wurde sie dem Schulzentrum \n zugewiesen und war dort im Fachbereich\n tätig. \n \nIn ihrer ersten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 01.05.2008 bis 14.03.2011 erhielt \nsie die Gesamtnote „Hervorragend“. Für den darauffolgenden Zeitraum vom 01.03.2014 \nbis 28.02.2017 erhielt sie die Gesamtnote „Entspricht voll den Anforderungen“, mithin die \nmittlere von fünf Notenstufen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich der \nBeurteilungsmaßstab zwischenzeitlich geändert habe. In dieser dienstlichen Beurteilung \nheißt es unter dem Beurteilungsmerkmal „Persönliche Kompetenzen“ unter anderem, die \nAntragstellerin \nhabe \nim \nBereich \nder \nsozialen \nKompetenz \nim \nFachbereich \nzu erheblichen Verstimmungen mit allen Kollegen des \nKernteams (mit Ausnahme der Fachbereichsleiterin) beigetragen, was schließlich eine \nMediation von außen mit nicht unerheblichem Aufwand erforderlich gemacht habe. Unter \ndem Beurteilungsmerkmal „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ heißt es \nunter anderem, die Zusammenarbeit mit den Kollegen des engen Fachbereichs habe sich \nin der Vergangenheit mit Ausnahme der Fachbereichsleiterin als sehr problematisch \ndargestellt. Diese habe aktuell im Rahmen einer durch die Schulleitung initiierten Mediation \nzunächst so verbessert werden können, dass eine Zusammenarbeit wieder möglich sei. \n \nIm Jahr 2018 erhob die Antragstellerin bei der Beschwerdestelle nach dem AGG bei der \nSenatorin für Kinder und Bildung eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund des \nGeschlechts und der ethnischen Herkunft. Die Beschwerdestelle kam in ihrem Bericht vom \n29.08.2018 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Zusammenhang \nmit einer Freisprechungsfeier von einem Kollegen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft \nbenachteiligt worden sei, dass eine Äußerung der damaligen Fachbereichsleitung \ngegenüber der Antragstellerin herabwürdigend gewesen sei und im Wiederholungsfalle \neine Belästigung im Sinne des AGG darstellen könne, und dass eine von der Schulleitung \n\n3 \n \nunterbreitete „Verhaltensvereinbarung“ gegen das Maßregelungsverbot (§ 16 AGG) \nverstoßen habe. In anderen Punkten, bezüglich derer die Antragstellerin eine \nBenachteiligung geltend gemacht hatte, könne dagegen kein Zusammenhang zu einem \nder in § 1 AGG genannten Merkmale hergestellt werden. \n \nMit Bescheid vom 24.06.2019 versetzte die Senatorin für Kinder und Bildung die \nAntragstellerin mit sofortiger Wirkung an das Schulzentrum\n. Sie begründete die Versetzung mit einer Konfliktsituation und innerdienstlichen \nSpannungen am Schulzentrum\n zwischen mehreren Personen, unter anderem \nder Antragstellerin und dem Schulleiter des Schulzentrums\n. Gegen die \nVersetzung erhob die Antragstellerin Klage (6 K 2105/20), der das Verwaltungsgericht mit \nGerichtsbescheid vom 10.01.2024 stattgab. Den dagegen von der Antragsgegnerin \ngestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 25.11.2024 ab (2 LA 74/24). \n \nDie Senatorin für Kinder und Bildung schrieb bereits am 12.06.2020 die Funktion eines \nFachbereichsleiters (Bes.Gr. A 14) am Schulzentrum\n für die Aufgabe der \nFachbereichsleitung\n aus. Hierfür wurde die Antragstellerin auf \nihren Wunsch hin dienstlich beurteilt. In der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2020 \nerhielt sie die Gesamtnote „Entspricht eingeschränkt den Anforderungen“. In dem \nBeurteilungsmerkmal „Leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung“ wurde die Antragstellerin mit der Note „Entspricht nicht den \nAnforderungen“, d.h. der schlechtesten Note bewertet. Gegen diese dienstliche \nBeurteilung erhob die Antragstellerin Klage (6 K 418/21). Mit Schreiben vom 03.09.2020 \nschloss die Senatorin für Kinder und Bildung die Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 1 \nBremSchVwG vom Auswahlverfahren aus. Zur Begründung wurde die fachliche \nNichteignung im Hinblick auf die Kompetenzen für leitende, koordinierende und beratende \nAufgaben mit besonderer Verantwortung sowie auf die nicht zu erwartende positive \nZusammenarbeit am Schulzentrum \nverwiesen. Eine Rückkehr der \nAntragstellerin an das Schulzentrum \n sei auch aus Fürsorgegesichtspunkten für \nalle Beteiligten einschließlich ihrer Person nicht zielführend. Den Eilantrag der \nAntragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.07.2021 (6 V 1956/20) \nab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde (2 B 326/21) hob das OVG Bremen den \nBeschluss am 21.10.2021 auf und die verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach \nZugang einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin oder einer sonstigen \nErledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten. Auf die jeweiligen Entscheidungen \nwird Bezug genommen. \n\n4 \n \nAm 21.12.2021 nahm die Antragsgegnerin das Besetzungsverfahren wieder auf. Hierfür \nwurde die Antragstellerin für den Zeitraum vom 17.02.2019 bis zum 16.02.2022 erneut \nbeurteilt und erhielt die Gesamtnote „Entspricht den Anforderungen – 3“. Das gegen die \nzuvor erstellte Beurteilung durch die Antragstellerin angestrengte Klagverfahren (6 K \n418/21) wurde nach Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 30.06.2020 und nach \nübereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 03.12.2021 eingestellt. \nDie neue Beurteilung vom 16.02.2022 wurde der Antragstellerin am 09.03.2022 eröffnet, \nam 10.05.2022 legte sie hiergegen Widerspruch ein, über welchen bislang noch nicht \nentschieden wurde. In der dienstlichen Beurteilung wurde in der Beschreibung der \ndienstlich ausgeübten Tätigkeit im Beurteilungszeitraum auf die Tätigkeit seit dem \nSchuljahr 2019/2020 an der \nabgestellt. Das Einzelkriterium „Leitende, \nkoordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ wurde mit der \nBegründung \nnicht \nbeurteilt, \ndass \ndie \nAntragstellerin \nden \nGroßteil \ndes \nBeurteilungszeitraumes an der Inge-Katz-Schule gearbeitet habe und in diesem Zeitraum \nkeine leitenden, koordinierenden und beratenden Aufgaben übernommen habe. Die \nleitenden Tätigkeiten am Rübekamp und am LIS „(ca. ½ Jahr)“ seien daher nicht \nberücksichtigt. Aus diesem Grund sei diese Kategorie nicht beurteilbar. Die \nAntragsgegnerin wählte die auch in diesem Verfahren beigeladene Bewerberin aus. Die \nAntragstellerin ging erneut mittels Eilantrag gegen die Besetzungsentscheidung vor. Mit \nBeschluss vom 23.03.2023 gab das Verwaltungsgericht dem Eilbegehren statt (6 V \n1124/22), da die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Auswahlgrundlage beruhe. \nDie dienstliche Beurteilung der Antragsteller sei unvollständig und der Ablauf sowie die \nBewertung des strukturierten Auswahlgespräches sei nicht ausreichend dokumentiert. \n \nDas Besetzungsverfahren wurde am 09.04.2024 erneut aufgenommen. Die Antragstellerin \nwurde erneut dienstlich beurteilt. Mit dienstlicher Beurteilung vom 20.12.2023 für den \nZeitraum 21.12.2020 bis 20.12.2023 erhielt sie die Gesamtnote „Entspricht den \nAnforderungen – 3“. Diese Beurteilung umfasst vollständig ihren Einsatz in der \nSchule. In allen Einzelmerkmalen, bis auf das Merkmal „Unterricht“, in welchem sie mit der \nNote „Übertrifft die Anforderungen“ beurteilt wurde, wurde die Note „Entspricht voll den \nAnforderungen“ gegeben. Die Antragstellerin erklärte sich nicht einverstanden mit der \ndienstlichen Beurteilung, erhob Widerspruch und Klage (6 K 2081/24). \n \nAuf die Stelle bewarb sich ebenfalls die am \n geborene Beigeladene. Sie steht \nals Studienrätin (Bes.Gr. A 13) seit dem 01.11.2009, zunächst zur Anstellung und seit dem \n04.07.2012 als Beamtin auf Lebenszeit, im Dienst der Antragsgegnerin. Sie ist Lehrerin am \nSchulzentrum \n. Sie bewarb sich mit einer Beurteilung für den Zeitraum vom \n01.12.2020 bis zum 30.11.2023 mit dem Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen – 4“ \n\n5 \n \nauf die streitgegenständliche Stelle. Sie erhielt in den Einzelmerkmalen die Note „Übertrifft \ndie Anforderungen; in den Merkmalen „Schulentwicklung“ und „Leitende, koordinierende \nund beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ erhielt die Beigeladene die \nEinzelnote „Hervorragend“, wobei auf die Tätigkeit als Teamsprecherin\n und die \nMitwirkung in der Fachbereichsleitung abgestellt wurde. \n \nAm 16.05.2024 und 24.05.2024 fanden Auswahlgespräche vor dem Findungsausschuss \nfür die Besetzung besoldungsmäßig herausgehobener Stellen in der Schule gemäß § 74 a \ndes Bremischen Schulverwaltungsgesetzes statt. Der Findungsausschuss bestand aus \neinem Referenten der Schulaufsicht, einer Vertreterin der Senatorin für Kinder und Bildung \nsowie der Frauenbeauftragten und dem Personalrat Schulen; die Frauenbeauftragte sagte \ndie Auswahlgesprächstermine ab. Nach dem Auswahlvermerk vom 27.06.2024 sei die \nStelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Als Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass diese bereits aufgrund ihrer Beurteilung mit der besseren Notenstufe die \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Geeignetste sei. Auch ein Vergleich der \neinzelnen Beurteilungskriterien führe zu einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen. \nSchließlich habe das mit beiden Bewerberinnen durchgeführte Auswahlgespräch das \nErgebnis \nder \nVorauswahl \nvollumfänglich \nbestätigt \nund \nabgerundet. \nDie \nMitbestimmungsgremien stimmten der Auswahlentscheidung am 04.07.2024 sowie \n08.07.2024 zu. \n \nMit Schreiben vom 10.07.2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine \nandere Person ausgewählt worden sei. Gegen die Auswahlentscheidung legte die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 16.07.2024 Widerspruch ein, über welchen bislang nicht \nentschieden worden ist. Am 18.07.2024 hat sie um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Zur Begründung verweist sie auf den stattgebenden Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 23.03.2023 (6 V 1124/22), dessen Gründe seien nach wie vor \nmaßgeblich. Offenkundig lägen dieselben Fehler vor. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nausgeschriebene Stelle der Fachbereichsleitung \n am \nSchulzentrum \n bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang einer \nEntscheidung über ihren Widerspruch oder einer sonstigen Erledigung des \nWiderspruchsverfahrens freizuhalten. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \n\n6 \n \n \nAuf Grundlage von aktuellen dienstlichen Beurteilungen und den nach § 74a BremSchVwG \ndurchgeführten Auswahlgesprächen sei die Auswahl auf die Beigeladene gefallen. Es sei \nnicht zu erkennen, dass die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche \nBeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig sei. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und der \nBeigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ist unbegründet. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsgrund (1.1.) und \nein Anordnungsanspruch (1.2.) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1.1. Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass \nwegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur \nBeförderung \nausgeschriebenen \nDienstpostens \n– \naußer \nin \nFällen \nder \nRechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnte (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 27 ff.). \n \n1.2. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In \nbeamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber oder die unterlegene Bewerberin einen Anordnungsanspruch, wenn \ndie Auswahlentscheidung zu seinen oder ihren Lasten fehlerhaft erscheint und die \nErfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind. \n \n\n7 \n \nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche \nÄmter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt \nein grundrechtsgleiches Recht. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann demnach \nverlangen, dass über seine Bewerbung in fehlerfreier Weise entschieden wird und der \nDienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben gedeckt sind (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 25.02.2010 – 2 C 22/09 – juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom \n18.03.2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 10). \n \nDie Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden \nAmtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur \nder Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n06.04.2006 – 2 VR 2/05 – juris Rn. 6). Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des \nDienstherrn und des ihm eingeräumten Ermessens bei der Auswahl unter mehreren \nBewerbern hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu \nbeschränken, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt \nworden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind \noder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist. Dem pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei \nseiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 18.03.2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 11 m. w. N.). \n \nNach diesen Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung nicht als fehlerhaft. Es \nliegen nicht dieselben Fehler, wie im vorausgegangenen Auswahldurchgang festgestellt, \nvor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Auswahl zugrunde \ngelegte \nBeurteilung \nder \nAntragstellerin \nrechtswidrig \nist \n((1)). \nDie \ngeführten \nAuswahlgespräche sind hinreichend dokumentiert ((2)). Die Auswahlkommission nach § \n74a Bremisches Schulverwaltungsgesetz war nicht fehlerhaft besetzt ((3)). \n \n(1) Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat \nder Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und \nauf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. \n\n8 \n \nDies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (BVerfG, Beschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR \n1855/07 - juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 - 2 C 37/04 - juris Rn. 19; OVG Bremen, \nBeschl. v. 16.09.2014 - 2 B 109/14 - juris Rn. 17). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG \nkann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits \nan tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d. h. an aussagekräftigen \ndienstlichen Beurteilungen, fehlt (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 24). \n \nDie dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 20.12.2023 beruht nicht mehr auf einem \nunvollständig erfassten Sachverhalt. In dem Zeitraum, der der aktuell erstellten \nAnlassbeurteilung der Antragstellerin zugrunde liegt (21.12.2020 bis 20.12.2023) waren \nsolche Tätigkeiten mit leitender Funktion von der Antragstellerin nicht wahrzunehmen, wie \nsie noch in dem Beschluss vom 23.03.2023 thematisiert worden sind. Deshalb kann aus \ndem Beschluss vom 23.03.2023 insoweit auch keine unmittelbar entscheidungsrelevante \nSchlussfolgerung gezogen werden. \n \n(2) \nDie \nAuswahlgespräche \nsind \nhinreichend \ndokumentiert \nworden. \nAus \nder \nVerfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs ergeben sich \nVorwirkungen \nfür \ndas \nVerwaltungsverfahren. \nDas \ndem \ngerichtlichen \nRechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, \ndass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur \nSicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in \nVerbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen \nAuswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der \nwesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber \ngegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage \nversetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn \nhinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und \nchancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen \nEilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation \nder maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene \nEntscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.9.2016, 2 BvR \n2453/15, juris Rn. 20; Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, juris, Rn. 14). Werden \nAuswahlentscheidungen aufgrund strukturierter Auswahlverfahren getroffen, ist zwar kein \nProtokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche erforderlich. Die an die \nStellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der \nBewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der \npersönliche Eindruck von den Bewerbern müssen jedoch zumindest in den Grundzügen \nfestgehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2012, 6 S 50.11, juris; \n\n9 \n \nOVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 831/17, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.5.2004, 1 B \n300/04, NVwZ-RR 2004, 771, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.8.2011, 5 ME \n212/11, juris). \n \nDiesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Aus dem \nAuswahlvermerk ergibt sich der Inhalt des Auswahlgesprächs sowie eine Wiedergabe und \nBewertung der Vorträge und Antworten der beiden Bewerberinnen. Hiergegen hat die \nAntragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. \n \nIm Übrigen gibt das Auswahlverfahren Anlass zu folgenden Ausführungen. Ergibt sich \nbereits aus dem Leistungsvergleich auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen ein \nLeistungsvorsprung einer vollen Notenstufe, bedarf es weder einer Binnendifferenzierung \nnoch \neines \nAuswahlgespräches. \nLetzteres \nist \nallein \nzu \nAbrundung \neiner \nLeistungsentscheidung bei leistungsmäßig gleich starken Bewerbern bzw. Bewerberinnen \nzulässig. \n \n(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahlausschuss gemäß § 74a Bremisches \nSchulverwaltungsgesetz fehlerhaft besetzt war, bestehen nicht. Zwar hat dem \nAuswahlausschuss nicht der Schulleiter vorgesessen bzw. ist der Besetzungsvorschlag \nnicht von diesem unterbreitet worden. Angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen \nKonflikte auch zwischen dem Schulleiter und der Antragstellerin bestanden allerdings \nnachvollziehbare Gründe, einen Vertreter der zuständigen senatorischen Behörde hiermit \nzu betrauen. Dies entspricht der Regelung zu Verfahren bei der Besetzung sonstiger \nSchulleitungsfunktionen gemäß § 74 Bremisches Schulverwaltungsgesetz. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene \nhat mangels eigenen Antrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \n\n10 \n \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-11/6-v-1914-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-11/6-v-1914-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364792","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.201539+00:00"}}