{"status":"available","doknr":"OLD364791","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-12","aktenzeichen":"1 K 860/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 860/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder CDU Fraktion der Bürgerschaft, \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n1. den Senat der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \n \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n2. den Haushalts- und Finanzausschuss der Stadtbürgerschaft, vertreten durch den \nVorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschusses Jens Eckhoff, \n \nAm Markt 20, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nzu 2: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die ehrenamtliche Richterin \n\n2 \n \nBarnkow und den ehrenamtlichen Richter Blum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n31. Januar 2025 am 12. Februar 2025 für Recht erkannt: \n1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1.) nicht berechtigt war, zu \nentscheiden, \nob \ndie \nVorlage \nVL \n20/8533 \nim \nöffentlichen \noder \nnichtöffentlichen \nTeil \nder \n67. \nSitzung \ndes \nHaushalts- \nund \nFinanzausschusses (Stadt) der 20. Wahlperiode am 17. März 2023 zu \nbehandeln war. \n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2.) die Klägerin in ihren \norganschaftlichen Rechten verletzt hat, indem er die Vorlage VL 20/8533 in \nder 67. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses (Stadt) der 20. \nWahlperiode am 17. März 2023 im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil \nder Sitzung behandelt hat. \n3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. \n4. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \ngez. Dr. Benjes \ngez. Oetting \ngez. Müller \n \nTatbestand \nUnter dem 28.02.2023 beschloss der Beklagte zu 1.) die Anmietung dreier Immobilien zur \nUnterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (sog. umAs) und stimmte den \nentstehenden zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen zulasten der kommenden \nHaushaltsjahre zu. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wurde \ngebeten, über den Senator für Finanzen die notwendigen haushaltsrechtlichen Beschlüsse \nbeim Beklagten zu 2.) einzuholen. Die Vorlage sei zur Veröffentlichung nicht geeignet, da \ndie Verhandlungen mit einem der Investoren noch nicht abgeschlossen seien. \n \nIn einer Pressemitteilung vom 28.02.2023 auf der Homepage der Senatorin für Soziales, \nJugend, Integration und Sport wurde über die Senatsvorlage vom gleichen Tag informiert. \n \nDer Senator für Finanzen erstellte daraufhin am 08.03.2023 die Vorlage VL 20/8533 für die \nSitzung des Beklagten zu 2.) am 17.03.2023 mit dem Titel „Weiterer notwendiger Ausbau \nder stationären Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer:innen (umA) durch \nkommunale Anmietungen - hier: Erteilung einer zusätzlichen Verpflichtungsermächtigung \n(Produktplan 41, Soziales und Jugend)“. Es bestehe ein dringender Unterbringungsbedarf \nfür 82 unbegleitete minderjährige Ausländer:innen. Aus diesem Grund müssten drei \nweitere Einrichtungen zum 01.04.2023 angemietet werden. Die Beratung solle im \nnichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung erfolgen. Der Beklagte zu 1.) habe sich mit \n\n3 \n \nseinem Beschluss vom 28.02.2023 vor dem Hintergrund des § 3 Nr. 6 (fiskalische \nInteressen der Gemeinde) und Nr. 7 (Interessen Dritter) des Informationsfreiheitsgesetzes \ngegen die Veröffentlichung der Vorlage entschieden. In Abwägung einer öffentlichen \nDebatte über die Verwendung von Mitteln und dem Interesse, fiskalische Nachteile für die \nFreie Hansestadt Bremen abzuwenden sowie der schutzwürdigen Interessen Dritter \nüberwiege in diesem Einzelfall das Interesse an einer nichtöffentlichen Beratung. Da noch \nkein Mietvertrag vorliege, könnten die Verhandlungen erschwert werden, wenn bereits im \nVorfeld medienwirksam die Vertragsdetails in der Öffentlichkeit genannt würden. \nAußerdem sei auch der Vertrauensschutz gegenüber den Vertragspartnern zu beachten, \nwelche aus unternehmerischen Gründen keine Veröffentlichung der Anmietungsabsichten \nbefürworteten. Die Bürgerschaftskanzlei übermittelte diese Vorlage den Sprechern der \nFraktionen des Beklagten zu 2.) in einem Tagesordnungsentwurf, wobei die Vorlage VL \n20/8533 für den nichtöffentlichen Sitzungsteil vorgesehen war. \n \nMit E-Mail vom 09.03.2023 erklärte die Klägerin gegenüber der Bürgerschaftskanzlei, dass \naus ihrer Sicht die streitgegenständliche Vorlage öffentlich beraten werden sollte. Sie bat \ndie Bürgerschaftskanzlei um Abklärung mit dem Senator für Finanzen, ob die Vorlage in \nden öffentlichen Teil der Sitzung verschoben werden könne. \n \nHierauf teilte der Senator für Finanzen am 10.03.2023 mit, dass nach seiner Auffassung \ndie jeweils zuständige senatorische Behörde die Vertraulichkeit eines Schriftstücks \nverbindlich für die Behandlung in der Bürgerschaft und ihrer Gremien regeln könne. \n \nDer Tagesordnungspunkt VL 20/8533 wurde in der Folge vom Vorsitzenden des Beklagten \nzu 2.) nicht auf die Tagesordnung gesetzt. \n \nIn der Sitzung des Beklagten zu 2.) am 17.03.2023 wurde nach Eröffnung der Sitzung und \nvor Eintritt in die Tagesordnung zunächst die Frage der Öffentlichkeit hinsichtlich des \nTagesordnungspunktes VL 20/8533 diskutiert. Der Ausschuss entschied dann auf Antrag \neines Ausschussmitglieds mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die \nGrünen und DIE LINKE gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU und der FDP \nmehrheitlich (6 zu 4 Stimmen), die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt im \nnichtöffentlichen und vertraulichen Teil der Sitzung zu behandeln. In der Folge erteilte der \nAusschuss sodann im nichtöffentlichen Teil der Sitzung die beantragte Ermächtigung zum \nAbschluss der Mietverträge. \n \n\n4 \n \nDie Klägerin hat am 02.05.2023 zunächst Klage gegen den Beklagten zu 1.) erhoben. Mit \nSchriftsatz vom 10.10.2023 hat sie die Klage auf den Beklagten zu 2.) erweitert. Die \nBeklagte zu 1.) hat einer Klageänderung mit Schriftsatz vom 06.11.2023 widersprochen. \n \nZur \nBegründung \nder \nKlage \nträgt \ndie \nKlägerin \nvor, \ndie \nKlage \nsei \nals \nKommunalverfassungsstreit zulässig. Sie sei als Fraktion mit eigenen Rechten \nausgestattet und demnach zur Prozessführung befugt. Die Klagebefugnis ergebe sich aus \nder grundsätzlichen Öffentlichkeit von Bürgerschafts- und Ausschusssitzungen nach \nArt. 91 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (im Folgenden: BremLV) und \n§§ 79 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft vom \n28. März 2019 in der Fassung des Übernahmebeschlusses vom 3. Juli 2019 (im \nFolgenden: BürgGO BR). Da Art. 83 Abs. 2 BremLV Mitglieder der Bremischen \nBürgerschaft verpflichte, die ihnen bekannt gewordenen vertraulichen Informationen \ngeheim zu halten, seien die Mitglieder der Klägerin daran gehindert, das Thema öffentlich \nuneingeschränkt zu diskutieren. Dies stelle einen wesentlichen Eingriff in die Freiheit ihres \nMandats dar. Hieraus ergebe sich auch das Feststellungsinteresse. Der Beklagte zu 1.) \nsei auch richtiger Klagegegner, da dieser in Vorbereitung der Sitzung am 17.03.2023 und \nim Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich erklärt habe, verbindlich über die \nBehandlung der Vorlage in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden zu dürfen. Dieser \nAuffassung sei der Beklagte zu 2.) im Anschluss gefolgt. Das Feststellungsinteresse der \nKlägerin gegenüber dem Beklagten zu 1.) beruhe demnach auch auf einem konkreten \nSachverhalt. Soweit der Beklagte zu 1.) im Klageverfahren seine Rechtsansicht geändert \nhabe, führe dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Beklagte zu 2.) sei ebenfalls \nrichtiger Klagegegner, da er mehrheitlich beschlossen habe, die Sache im nichtöffentlichen \nTeil der Ausschusssitzung zu behandeln. \n \nDie Klage sei auch begründet. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit \nkomme nur in Betracht, wenn dieser in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt \nund auch inhaltlich konkret begründet sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. \nVerfahrensrechtlich sei bereits die Zuständigkeit für die Einstufung der Vertraulichkeit nicht \ngeklärt. Anscheinend bestehe der Brauch, dass das federführende Ressort über die \nVertraulichkeit einer Vorlage entscheide und diese Entscheidung nach Billigung durch das \nFinanzressort entsprechend getroffen werde. Eine ordnungsgemäße Grundlage für dieses \nVerfahren fehle jedoch. Zudem sei auch gegen die Verfahrensordnung für die Haushalts- \nund \nFinanzausschüsse \n(Land \nund \nStadt) \nvom \n23.08.2019 \n(im \nFolgenden: \nVerfahrensordnung) verstoßen worden, wonach nur mit einer qualifizierten Mehrheit die \nMöglichkeit bestehe, die Öffentlichkeit auszuschließen oder zu beschränken. Eine solche \nMehrheit habe aber nicht bestanden. Eine Entscheidung durch den Vorsitzenden habe \n\n5 \n \nnicht vorgelegen, da dieser gerade eine öffentliche Behandlung favorisiert habe. Eine \nAbweichung von einer Entscheidung des Vorsitzenden durch die einfache Mehrheit des \nAusschusses sei in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen. Die Entscheidung sei zudem \nauch materiell unzulässig aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen \nVerhaltens. Der Beklagte zu 1.) habe selbst eine Presseerklärung herausgegeben, in der \nim Detail die Konditionen der Anmietungen genannt worden seien. Damit seien diese \nöffentlich gewesen. Hiermit sei es unvereinbar, anschließend die Sache in nichtöffentlicher \nSitzung behandeln zu lassen. Darüber hinaus sei die Zuordnung der Vorlage in den \nnichtöffentlichen Teil der Sitzung nicht mit dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz \nvereinbar. Aus § 11 Abs. 4a des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes ergebe sich, \ndass sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro grundsätzlich \nveröffentlichungspflichtige Informationen darstellten. Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 2 des \nBremischen Informationsfreiheitsgesetzes überwiege zudem das Informationsinteresse \nder Allgemeinheit in der Regel, wenn dem Betroffenen durch die Offenbarung eines \nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisses kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden \nentstehe. Die von der Beklagten zu 1.) vorgetragene Befürchtung, sich durch die \nVeröffentlichung von detaillierten Informationen über die beabsichtigten Anmietungen \nwirtschaftlich erpressbar zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr davon \nauszugehen, dass die absurd hohen Mietforderungen der Vermieter durch eine öffentliche \nDiskussion auf ein zumutbares Maß reduziert werden könnten, indem bekannt werde, dass \ndie Not der Kommune bei der Unterbringung von Flüchtlingen schamlos ausgenutzt werde. \nEs gebe auch keine schutzwürdigen Interessen der Vermieter, sich einer öffentlichen \nDiskussion über die Höhe der Mietforderungen zu entziehen. \n \nDer Kläger beantragt wörtlich, \n1. festzustellen, dass der Beklagte zu 1.) nicht berechtigt ist, über die Behandlung \nvon Vorlagen in den Sitzungen des Beklagten zu 2.) im öffentlichen oder \nnichtöffentlichen Teilen mit verbindlicher Wirkung zu entscheiden; \n2. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten zu 2.), in der 67. Sitzung der 20. \nWahlperiode am 17.03.2023 die Vorlage VL20/8533 im nichtöffentlichen und \nvertraulichen Teil der Sitzung zu behandeln, rechtswidrig war. \n \nDer Beklagte zu 1.) beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung trug der Beklagte zu 1.) im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens gegenläufige Rechtsauffassungen vor. \n \n\n6 \n \nZunächst erklärte der Beklagte zu 1.), dass er der falsche Klagegegner sei, da der Beklagte \nzu 2.) über den Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden habe. Die Zuständigkeit des \nBeklagten zu 2.) ergebe sich aus §§ 79 Abs.1, 89 Abs. 1 BürgGO BR und Ziff. 7 der \nVerfahrensordnung. Der Beklagte zu 2.) habe hierbei entsprechend Ziff. 9 Abs. 2 der \nVerfahrensordnung die Vertraulichkeitseinschätzungen des Beklagten zu 1.) beachtet, \nindem er dessen Anregung gefolgt sei und sich dessen Rechtsauffassung zu eigen \ngemacht habe. Es fehle zudem das Klagebefugnis, da der Beklagte zu 1.) keine die \nKlägerin in ihren subjektiven Rechten tangierende Rechtsentscheidung getroffen habe. Es \ngebe kein Recht einer Ausschussminderheit den Beklagten zu 1.) zu verpflichten, \nAnregungen im Hinblick auf die Beratung von Senatsvorlagen im nichtöffentlichen Teil \neiner Ausschusssitzung zu unterlassen. In der Folge sei auch die Klageänderung in Form \nder subjektiven Klageerweiterung unzulässig, da sie nicht sachdienlich gewesen sei. Die \nEntscheidung der aufgrund der dargelegten Unzulässigkeit bereits entscheidungsreifen \nKlage sei durch die Klageänderung verhindert worden. Darüber hinaus sei die Klage auch \nunbegründet. Zwar seien die Sitzungen des Beklagten zu 2.) grundsätzlich öffentlich, aber \nim vorliegenden Fall hätten zwingende Gründe i.S.v. § 79 Abs. 4 Satz 2 BürgGO BR in \nForm von fiskalischen Interessen der Stadtgemeinde zum Ausschluss der Öffentlichkeit \ngeführt. Dies habe der hierfür zuständige Beklagte zu 2.) nach einer eigenen Abwägung \nentschieden. Die Gemeinde hätte sich nämlich erpressbar gemacht, wenn die detaillierten \nInformationen über die genauen Mietadressen, die Namen der Vermieter sowie \nPreisauflistungen an die Öffentlichkeit gelangt wären. Diese Informationen gingen über den \nInhalt der vorab veröffentlichten Presseerklärung hinaus. Solche fiskalischen Interessen \nseien gemäß § 3 Ziff. 6 des Informationsfreiheitsgesetzes auch schutzbedürftige \nGeheimhaltungsinteressen. \nDarüber \nhinaus \nhätten \nauch \nschutzwürdige \nIndividualinteressen der Vermieter aus Art. 12 und Art. 14 GG bestanden. \n \nIm weiteren Verlauf des Klageverfahrens trug der Beklagte zu 1.) demgegenüber vor, dass \ndie Klage unbegründet sei, da der Beklagte zu 2.) durch die Klassifizierung der Vorlage \ndurch den Beklagten zu 1.) bzw. die senatorische Behörde als „vertraulich und nicht \nöffentlich“ gebunden gewesen sei. Die senatorische Behörde sei als herausgebende Stelle \nfür die Regelung der Vertraulichkeit der Vorlage verantwortlich. Dies binde die \nStadtbürgerschaft, da ansonsten die verfassungsmäßige Geheimhaltungspflicht aus Art. \n83 Abs. 2 BremLV leerliefe. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 9 Abs. 2 der \nVerfahrensordnung. Die Einstufung als nichtöffentlich sei auch zwingend gewesen. \nZiff. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung und § 79 Abs. 1 BürgGO BR legten \nausdrücklich fest, dass Angelegenheiten des Art. 101 Abs. 1 Nr. 6 BremLV im \nnichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung behandelt werden müssten. Bei dem \nAbschluss der Mietverträge handele es sich um eine Verfügung über Vermögen der Freien \n\n7 \n \nHansestadt Bremen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Nr. 6 BremLV, welche auch nicht als ein Geschäft \nder laufenden Verwaltung zu qualifizieren gewesen sei. Die Klägerin und ihre Mitglieder \nseien zudem auch nicht gehindert gewesen, über das politische Thema anhand der durch \ndie Pressemitteilung veröffentlichten Informationen öffentlich zu debattieren. Lediglich die \nexakten Informationen aus der Vorlage seien hiervon ausgeschlossen gewesen. \n \nZuletzt trug der Beklagte zu 1.) vor, der Klageantrag zu 1.) sei bereits unzulässig, da es \ndiesbezüglich an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis mangele. Die Klägerin \nbegehre ohne Bezug auf eine konkrete Handlung des Beklagten zu 1.) eine uferlose und \ndenkbar allgemeine Feststellung. Es fehle diesbezüglich auch an einem Klagebefugnis, da \ndie Klägerin kein subjektives Recht auf Unterlassung von Rechtsauffassungen anderer \nOrgane habe, zumal diese von den Vertretern des Beklagten zu 1.) im Rahmen der \nAusschusssitzung nicht einmal aufrechtgehalten worden seien. Zuständig für den \nAusschluss der Öffentlichkeit sei der Beklagte zu 2.) gewesen. Auch der Klageantrag zu 2.) \nsei mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis unzulässig. Die bloße Qualifizierung \neines Organhandelns als rechtswidrig sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. \nZudem fehle es auch an einer wehrfähigen Innenrechtsposition der Klägerin, da vorliegend \nlediglich Ziff. 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung ein Antragsrecht der Fraktion zum \nAusschluss der Öffentlichkeit vorsehe. Die Klägerin habe aber weder einen eigenen Antrag \nnoch einen Gegenantrag gestellt. Zudem hätte die Klage gegen den Vorsitzenden des \nBeklagten zu 2.) gerichtet werden müssen, da dieser die Vorlage nach der Abstimmung \ntrotz fehlender Zweidrittelmehrheit habe öffentlich behandeln lassen. \n \nDer Beklagte zu 2.) beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klage sei bereits unzulässig. Mangels Wiederholungsgefahr bestehe kein \nFeststellungsinteresse. Denn mit Ablauf der letzten Wahlperiode unterliege der Beklagte \nzu 2.) dem Grundsatz der institutionellen, inhaltlichen und personellen Diskontinuität. Zum \nZeitpunkt der Klageerweiterung habe der städtische Haushalts- und Finanzausschuss der \n20. Wahlperiode mithin nicht mehr existiert. Der mit Beschluss am 05.07.2023 eingesetzte \nstädtische Haushalts- und Finanzausschuss der 21. Wahlperiode sei gerade nicht der \nRechtsnachfolger des vorherigen Ausschusses. \n \nDarüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Der Beklagte zu 1.) sei als \nherausgebende Stelle der Vorlage für die Einstufung der Vertraulichkeit verantwortlich und \nhabe dementsprechend die Vorlage mit dem Vermerk „nicht öffentlich und vertraulich“ \neingereicht. Der Vorsitzende des Beklagten zu 2.) habe in der Folge die Vorlage \n\n8 \n \nverfahrensfehlerhaft nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Dieser Verfahrensfehler sei \njedoch \ndadurch \ngeheilt \nworden, \nindem \nder \nBeklagte \nzu \n2.) \nentsprechend \n§ 79 Abs. 3 BürgGO BR zu Beginn der Sitzung beschlossen habe, die Tagesordnung im \nnichtöffentlichen Teil der Sitzung um die streitgegenständliche Vorlage zu ergänzen. Diese \nGenehmigung der Tagesordnung setze notwendiger Weise voraus, dass der Beklagte \nzu 2.) einen Beschluss über die Platzierung einzelner Tagesordnungspunkte und auch \ndarüber, ob eine Vorlage im öffentlichen oder im nichtöffentlichen Teil behandelt werde, \nfasse. Hierbei sei aber keine Zweidrittelmehrheit erforderlich, da es sich um keinen Fall \nvon § 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR handele. Bei der Entscheidung, ob die Vorlage \nöffentlich oder nichtöffentlich zu behandeln sei, sei der Beklagte zu 2.) rechtsfehlerfrei der \nEinstufung des Beklagten zu 1.) gefolgt. Nach Art. 83 Abs. 2 BremLV bestehe für die \nAusschussmitglieder nämlich die Pflicht zur Geheimhaltung von vertraulichen \nDokumenten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage ist vollumfänglich zulässig und in der Sache begründet. \n \nI. \n1. \nDie Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2.) stellt eine zulässige Klageänderung \ngemäß § 91 VwGO dar. Zwar hat der Beklagte zu 1.) der Klageänderung widersprochen, \ndiese ist allerdings sachdienlich. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Klageänderung die \nMöglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und \nkeine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich \nzieht (OVG NRW, Urt. v. 10.09.2019 – 15 A 2751/15 –, BeckRS 2019, 23501 Rn. 35). Die \nKlageerweiterung hat zu keiner Verzögerung eines zuvor entscheidungsreifen Prozesses \ngeführt. Sie war mit Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich der \nZuständigkeit für den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen auch zur \nBeilegung des Streitstoffs sachdienlich. \n \n2. \nDie von der Klägerin wörtlich gestellten Klageanträge waren bei verständiger Würdigung \ndes insoweit allein maßgeblichen klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO sachdienlich \nauszulegen. Bei der Bestimmung des Rechtsschutzbegehrens sind sämtliche Umstände, \n\n9 \n \ninsbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen. \nInsoweit sind bei der Auslegung von Prozesserklärungen die für die Auslegung von \nWillenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Hiernach \nkommt es nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung oder den inneren Willen der \nerklärenden Partei an. Entscheidend ist vielmehr der geäußerte Parteiwille, wie er aus der \nErklärung, sonstigen Umständen und insbesondere der Interessenlage hervorgehen kann. \nDer maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger die \nErklärung nach der gegebenen Sachlage verstehen muss (OVG Bremen, Beschl. v. \n10.02.2021 – 2 B 442/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). \n \nBei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt die Auslegung des Rechtsschutzgesuchs der \nKlägerin, dass sie mit ihrem Klageantrag zu 1.) die Feststellung der fehlenden \nBerechtigung des Beklagten zu 1.) hinsichtlich der Entscheidung über den Ausschluss der \nÖffentlichkeit im konkreten Fall der Vorlage 20/8533 in der 67. Sitzung des Haushalts- und \nFinanzausschusses (Stadt) der 20. Wahlperiode am 17.03.2023 begehrt. Dies ergibt sich \naus der Klagebegründung, in der ausgeführt wird, das Feststellungsinteresse beruhe auf \ndem konkreten Sachverhalt der streitgegenständlichen Vorlage und den diesbezüglichen \ngeäußerten Rechtsauffassungen von Vertretern des Beklagten zu 1.). \n \nMit dem Klageantrag zu 2.) begehrt die Klägerin die Feststellung der Verletzung eigener \norganschaftlicher Rechte durch die Entscheidung des Beklagten zu 2.), die \nstreitgegenständliche Vorlage im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil der Sitzung zu \nbehandeln. Die Klage war von Anfang an auf Feststellung der Verletzung des subjektiven \nOrganrechts auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit gerichtet (vgl. insoweit Möstl, in: \nBeckOK VwGO, 72. Ed. 01.01.2025, VwGO § 43 Rn. 4). Der wörtlich gestellte Antrag \nbasierte auf dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und der bisherigen \nTenorierung der Kammer in Kommunalverfassungsstreitigkeiten (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n03.05.2019 – 1 K 1889/18 –, juris; VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 – 1 V 369/20 –, juris \nRn. 18; VG Bremen, Urt. v. 21.03.2018 – 1 K 3698/16 –, juris). \n \nII. \nDer Klageantrag zu 1.) ist zulässig und begründet. \n \n1. \nBei dem Klageantrag zu 1.) handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. \n \n\n10 \n \nEine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten \nüber die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten \nim Bereich kommunaler Organe streiten (VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18 –, \njuris Rn. 26). Die allgemeine Feststellungsklage dient bei Kommunalverfassungsstreitigen \ninsbesondere dazu, die Stellung oder Verfahrensrechte eines Organs oder Organteils \ndauerhaft zu klären (Terhechte, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 43 Rn. 23). \n \nGegenstand des Klageantrags zu 1.) ist nicht das Begehren einer konkreten Leistung oder \nder Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern die Feststellung des Umfangs des \nVerfahrensrechts eines Organs. Die Beteiligten stehen sich insoweit als Organe derselben \nKörperschaft gegenüber, die sich zueinander materiell-rechtlich in einem Verhältnis der \nGleichordnung, nicht in einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes typischen Über-bzw. \nUnterordnungsverhältnis befinden. Sie streiten über innerorganisatorische Rechte. \n \na. Die Klägerin ist als Vereinigung nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Ihr stehen als \nKollegialorgan einer kommunalen Vertretung (Art. 77 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV \nsowie und §§ 16, 89 Abs. 1 und 2 BürgGO BR) eigene Rechte zu, die sie im \nKommunalverfassungsstreit gegenüber anderen Organen der Gemeinde selbstständig \ngeltend machen kann (vgl. VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18 –, juris Rn. 27 \nm.w.N.; VGH Hessen, Urt. v. 03.09.1985 – 20 E 93/83 –, BeckRS 1985, 1936). \n \nAn der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ändert auch der Umstand nichts, dass sich diese \nauf eine Organrechtsverletzung aus der inzwischen abgelaufenen 20. Wahlperiode \n(08.06.2019 – 07.06.2023) beruft. Denn die Klage wurde noch während der 20. \nWahlperiode erhoben. Sind Fraktionen Beteiligte eines Organstreitverfahrens, so wird die \nZulässigkeit eines zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässigen Antrags nicht dadurch \nbeeinträchtigt, dass die Fraktionen mit Ablauf einer Wahlperiode ihre Existenz verloren \nhaben. Fraktionen, die derselben politischen Partei entstammen, stehen in einer aus ihrem \nStatus als Rechtsnachfolger herrührenden Organkontinuität; sie treten daher in die \nRechtstellung der jeweiligen Vorgänger-Fraktion ein, vgl. § 44 Abs. 4 Bremisches \nAbgeordnetengesetz i.V.m. § 9 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) \nangehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft (StGH Bremen, Urt. v. 27.02.2004 – St \n2/03 –, juris Rn. 36; auch Rinken, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 34; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 27.03.1990 – \n15 A 2666/86 –, juris; VGH Hessen, Urt. v. 03.09.1985 – 2 OE 93/83 –, juris). \n \nb. Die Klägerin ist klagebefugt. \n \n\n11 \n \nEine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses \ninnerhalb kommunaler Organe ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO \nnur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das \nInnenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil \nals wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. \nOb das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen \nNorm zu ermitteln (vgl. VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18 –, juris Rn. 28; \nBVerwG, Beschl. v. 22.12.1988 – 7 B 208/87 –, juris; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2001 – \n15 A 3021/97 –, juris Rn. 4). \n \nVorliegend besteht für die Klägerin als Fraktion gemäß §§ 79 Abs. 4, 89 Abs. 1 BürgGO BR \nund Ziff. 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung ein Antragsrecht zum Ausschluss der \nÖffentlichkeit in Sitzungen des Beklagten zu 2.). Ein solches Antragsrecht belegt, dass \nsubjektive Organrechte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit \nnach §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 BürgGO BR bestehen (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n03.04.2019 – 1 K 1889/18 –, juris Rn. 30; vgl. auch VGH Hessen, Beschl. v. 15.03.2019 – \n8 A 1034/15.Z –, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2001 – 15 A 3021/97 –, juris). \nAus diesem Organrecht ergibt sich ein Klagerecht in Bezug auf den Ausschluss der \nÖffentlichkeit. Denn die Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit dienen auch dem \nInteresse der Fraktionen, die Bürger über ihre Tätigkeit zu informieren. Dies ist aber nicht \nmöglich, wenn sie aufgrund des erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit zur \nVerschwiegenheit gemäß Art. 83 Abs. 2 Bremer LV verpflichtet sind (VG Bremen, Urt. v. \n03.04.2019 – 1 K 1889/18 –, juris Rn. 33-34; 38). \n \nDieses subjektive Organrecht der Klägerin auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit kann im \nKlageverfahren gegen den Beklagten zu 1.) geltend gemacht werden. Zwar war dieser \nnicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen der Sitzung des Beklagten zu 2.) \nzuständig (siehe hierzu unter II. 2.). Jedoch hat sich der Beklagte zu 1.) in seinem \nBeschluss vom 27.02.2023 sowie der Senator für Finanzen in der streitgegenständlichen \nVorlage für eine Behandlung im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil ausgesprochen. \nDiese Einstufung der Vorlage für den nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung war nach \ndamaliger Rechtsansicht des Beklagten zu 1.) für den Beklagten zu 2.) und dessen \nMitglieder bindend. Dies ergibt sich aus der E-Mail der Vertreterin des Beklagten zu 1.) \nvom 10.03.2023 an die Bürgerschaftskanzlei. \n \nBei dem Vorgehen des Beklagten zu 1.) handelte es sich entgegen dessen Vorbringen \nnicht um die bloße Mitteilung einer Rechtsauffassung, sondern um ein Organhandeln, \nwelches jedenfalls mittelbar das Organrecht der Klägerin auf Wahrung der \n\n12 \n \nSitzungsöffentlichkeit betraf. Der Beklagte zu 1.) nahm für sich in Anspruch, über die \nBehandlung von Vorlagen im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung \nverbindlich entscheiden zu können. Dies führte zu der offensichtlich gelebten Praxis im \nAusschuss, dass sich Mitglieder des Beklagten zu 2.) sowie andere Organe an die \nEntscheidung des Beklagten zu 1.) gebunden fühlten und dieser dementsprechend gefolgt \nsind. So schloss sich die Vertreterin der Bürgerschaftskanzlei in ihrer E-Mail vom \n16.03.2023 der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1.) an. Auch die Erklärung von Herrn \nStaatsrat Dr. Hagen vom Senator für Finanzen während der Ausschusssitzung, dass die \nEntscheidung beim Beklagten zu 2.) liege, führte nicht dazu, dass alle Ausschussmitglieder \nvon einer eigenen Kompetenz hinsichtlich der Zuordnung von Vorlagen in den öffentlichen \noder nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung ausgingen. Denn im Anschluss an die \nErklärung von Herrn Dr. Hagen erklärte der damalige Abgeordnete Herr Fecker, dass aus \nseiner Sicht Zweifel an der Zulässigkeit eines Beschlusses des Ausschusses bestünden, \ndie streitgegenständliche Vorlage trotz gegenläufiger Einstufung durch den Beklagten zu \n1.) im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln. \n \nIn einer solchen Situation muss es der Klägerin zur Wahrung ihres subjektiven Organrechts \nmöglich sein, Rechtsschutz auch hinsichtlich mittelbarer Organverletzungen zu erlangen. \nHierfür spricht neben dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes insbesondere der sich aus \ndem Demokratieprinzip ergebende Minderheitenschutz (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n13.04.2021 – 1 B 86/21 –, juris Rn. 14). Die Klägerin sah sich als Oppositionsfraktion in \nihrem Ziel auf eine öffentliche Behandlung der streitgegenständlichen Vorlage sowohl der \nvermeintlich \nverbindlichen \nEinstufung \ndes \nBeklagten \nzu \n1.) \nals \nauch \nder \nAusschussmehrheit, die sich in Teilen an die Einstufung des Beklagten zu 1.) gebunden \ngefühlt hatte, gegenüber. Eine Verweigerung von Rechtsschutz würde die Klägerin \ndemnach schutzlos stellen. \n \nc. Der Beklagte zu 1.) ist vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen gemäß § 78 \nVwGO analog auch richtiger Klagegegner. \n \nd. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist aufgrund möglicher Wiederholungen zu \nbejahen. Eine unterschiedliche Rechtsauffassung zum Ausschluss der Öffentlichkeit \nzwischen dem Beklagten zu 1.) und der Klägerin als Oppositionsfraktion erscheint jederzeit \nmöglich und wahrscheinlich. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluss \nder Öffentlichkeit und die Zuordnung von Vorlagen und Tagesordnungspunkten zum \nnichtöffentlichen Teil der Tagesordnung war bis zuletzt zwischen den Beteiligten unklar \nund umstritten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mehrfach geänderten \nRechtsauffassung des Beklagten zu 1.). So hat der Beklagte zu 1.) seine ursprünglich im \n\n13 \n \nGerichtsverfahren vertretene Rechtsauffassung, dass der Beklagte zu 2.) ausschließlich \nfür den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen zuständig sei, aufgegeben \nund eine eigene Kompetenz beansprucht. Die zuletzt geäußerte Rechtsauffassung im \nNachgang an die mündliche Verhandlung und die dort erklärte Anerkennung der \nEntscheidungshoheit des Beklagten zu 2.) über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann mit \nHinblick auf die zuvor sowohl im Ausschuss als auch im Gerichtsverfahren geäußerten \nRechtsaufassungen nicht mehr zum Entfallen des Feststellungsinteresses der Klägerin \nführen. Im Hinblick auf den Zweck des Kommunalverfassungsstreits zur dauerhaften \nKlärung von Streitigkeiten über die Stellung und Verfahrensrechte von Organen, liegt ein \nnachvollziehbares Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor. \n \n2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte zu 1.) war nicht berechtigt zu entscheiden, \nob die Vorlage VL 20/8533 im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der 67. Sitzung des \nHaushalts- und Finanzausschusses (Stadt) der 20. Wahlperiode am 17. März 2023 zu \nbehandeln war. Die Zuordnung der Vorlage für den nichtöffentlichen Teil der \nAusschusssitzung und die nachträgliche Erklärung des Beklagten zu 2.) gegenüber der \nKlägerin, dass es sich hierbei um eine für den Beklagten zu 2.) bindende Entscheidung \nhandele, widersprach der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft sowie der \nVerfahrensordnung für die Haushalts- und Finanzausschüsse (Land und Stadt) und \nverletzte die Klägerin in ihren Rechten. \n \nDer Beklagte zu 2.) war für den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Ausschusssitzung \nzuständig. \n \na. Die Ausschüsse der Stadtbürgerschaft tagen grundsätzlich öffentlich (§§ 79 Abs. 1 \nSatz 1, 89 Abs. 1 BürgGO BR). Mit der Einladung zur Sitzung schlägt der oder die \nVorsitzende die voraussichtliche Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte \nzum öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungsteil vorbehaltlich der Zustimmung des \nAusschusses vor (§ 79 Abs. 3 BürgGO BR, Ziff. 1 Abs. 5 der Verfahrensordnung). Hierbei \nberücksichtigt der Vorsitzende, ob auf der Vorlage der Hinweis „Behandlung in nicht \nöffentlicher und vertraulicher Sitzung“ vermerkt wurde (Ziff. 7 Abs. 4 Satz 2 der \nVerfahrensordnung). \n \nGrundlage des Ausschlusses der Öffentlichkeit sind § 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR und \nZiff. 7 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung des Beklagten zu 2.). Danach kann der \nBeklagte zu 2.) auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag des Senators für Finanzen die \nÖffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Öffentlichkeit \nausschließen. Einen solchen Antrag stellt der Vermerk auf der Vorlage „Behandlung in \n\n14 \n \nnicht öffentlicher und vertraulicher Sitzung“ dar (Ziff. 7 Abs. 4 Satz 2 der \nVerfahrensordnung). Alternativ ist nach § 79 Abs. 4 Satz 2 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 4 \nSatz 3 der Verfahrensordnung die Öffentlichkeit durch den Vorsitzenden auszuschließen, \nwenn öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern oder überwiegende \nschutzwürdige Belange Einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen. \n \nDiese Regelungen flankiert Ziff. 9 der Verfahrensordnung mit Regelungen zur \nVertraulichkeit von Dokumenten. Gemäß Abs. 1 sind Vorlagen, die nicht in öffentlicher \nSitzung behandelt werden sollen oder für die dies beantragt wurde, bis zu einem Beschluss \ndes Ausschusses vertraulich zu behandeln. Nach Abs. 2 bleiben Entscheidungen des \nzuständigen Senatsmitglieds zur Vertraulichkeit von Vorlagen hiervon unberührt. \nGleichzeitig beinhaltet Art. 83 Abs. 2 BremLV die Pflicht zur Geheimhaltung für \nAbgeordnete bezüglich vertraulicher Dokumente, von deren Inhalt sie während ihrer Arbeit \nin der Bürgerschaft erfahren. \n \nb. Aus diesen Regelungen ergeben sich nach Auffassung des Gerichts die folgenden \nGrundsätze. \n \nDie Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen und die \nEntscheidung zur Vertraulichkeit von Dokumenten sind voneinander zu trennen. \nAndernfalls würden sich die unterschiedlichen Regelungen in Ziff. 7 der Verfahrensordnung \nzur Öffentlichkeit der Sitzungen und in Ziff. 9 der Verfahrensordnung zur Vertraulichkeit \nwidersprechen, da sie unterschiedliche Verantwortlichkeiten vorsehen. \n \nDie \njeweilige \nsenatorische \nBehörde \nist \nals \nherausgebende \nStelle \nfür \ndie \nVertraulichkeitseinstufung eines Dokuments verantwortlich (vgl. Koch, in: Fischer-\nLescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 83 Rn. 25 mit \nVerweis auf BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –, BeckRS 1984, 3747). \nIhre Entscheidungen zur Vertraulichkeit können gemäß Ziff. 9 Abs. 2 der \nVerfahrensordnung nicht durch einen abweichenden Beschluss des Beklagten zu 2.) \ngeändert werden. \n \nDie Zuständigkeit für den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen liegt jedoch \nbeim Beklagten zu 2.). Dies ergibt sich aus § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 BürgGO BR und Ziff. 7 \nAbs. 4 Satz 1 und 3 der Verfahrensordnung. Diese weisen dem Beklagten zu 2.) bzw. \nseinem Vorsitzenden die Kompetenz zu, über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu \nentscheiden. Auch eine systematische Auslegung der genannten Regelungen spricht für \neine solches Normverständnis. Wenn der Senator für Finanzen mit seiner Vorlage einen \n\n15 \n \nAntrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen kann (§ 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR; \nZiff. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verfahrensordnung), bedeutet dies im Rückschluss, dass \ndie Einstufung einer Vorlage als „vertraulich“ nicht automatisch zum Ausschluss der \nÖffentlichkeit führt. Ein Antragsrecht schließt denklogisch eine Entscheidungskompetenz \nüber den gestellten Antrag aus. \n \nc. Ein Normverständnis anhand dieser drei Grundsätze ermöglicht aus Sicht des Gerichts \nein funktionalen Verfahren zwischen den Beteiligten. \n \nDas sich ergebende Spannungsfeld zwischen der Entscheidungskompetenz der \nsenatorischen Behörde über die Vertraulichkeit von Dokumenten auf der einen Seite und \ndes Beklagten zu 2.) über die Sitzungsöffentlichkeit auf der anderen Seite lässt sich \nauflösen. Der Geheimnisschutz von als vertraulich eingestuften Dokumenten läuft nicht \nleer für den Fall, dass der Beklagte zu 2.) eine als vertraulich eingestufte Vorlage öffentlich \nberaten will. Zwar kann die senatorische Behörde, welche die als vertraulich eingestufte \nVorlage an den Beklagten zu 2.) übermittelt, diesen nicht zum Ausschluss der Öffentlichkeit \nzwingen. Dieser ist Herr über die Öffentlichkeit seiner eigenen Verhandlungen. Sie ist aber \nin Hinblick auf die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende \nVerantwortung für die Vertraulichkeitseinstufung von Dokumenten, nicht verpflichtet, dem \nBeklagten zu 2.) Dokumente vorzulegen, wenn dieser nicht den von ihr für notwendig \ngehaltenen Geheimschutz gewährleistet (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 – 2 BvE 11/83 –, juris \nRn. 123). \n \nDas Spannungsfeld zwischen der Pflicht der senatorischen Behörde die Geheimhaltung \nder von ihnen herausgebenden Unterlagen zu wahren und der Entscheidungshoheit des \nAusschusses über die Öffentlichkeit seiner Sitzungen, kann demnach dahingehend \naufgelöst werden, dass die senatorische Behörde die Vorlage dann zurückziehen und ggf. \nerneut in geschwärter/anonymisierter Form einbringen könnte (Koch, in: Fischer-\nLescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 83 Rn. 25 f.; \nso \netwa \nauch \nausdrücklich \n§ \n10 \nAbs. \n3 \nGeschäftsordnung \nder \nStadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven). \n \nHierbei ist zu beachten, dass den Beklagten zu 2.) ebenfalls eine Pflicht trifft, die \nerforderliche Vertraulichkeit von Dokumenten sicherzustellen. Hierfür sind etwa \nGeheimschutzbestimmungen, wie sie die Bürgerschaft in Anlage 2 ihrer Geschäftsordnung \ninzwischen geregelt hat, ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem \nGeheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse (BVerfG, Beschl. \nv. 13.06.2017 – 2 BvE 1/15 –, juris Rn. 97; BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 –, juris \n\n16 \n \nRn. 207; Koch, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt \nBremen, 2016, Art. 83 Rn. 26). So dürfte etwa eine Einstufung einer Vorlage als \nVerschlusssache im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht der Abgeordneten aus \nArt. 83 Abs. 2 BremLV regelmäßig dazu führen, dass der Vorsitzende gemäß \n§ 79 Abs. 4 Satz 2 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 4 Satz 3 der Verfahrensordnung zum \nAusschluss der Öffentlichkeit verpflichtet wäre, da eine Verschlusssache eine \nGeheimhaltung zwingend erfordern dürfte. Gleichzeitig dürfte sich auch das Ermessen des \nBeklagten zu 2.) in einem solchen Fall gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR und Ziff. 7 \nAbs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung auf Null reduzieren. Eine unter Bedingungen der \nGeheimschutzordnung erlangte Information können die Mitglieder der Stadtbürgerschaft \ngemäß Art. 83 Abs. 2 BremLV nicht in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess \nüberspielen (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 –, juris Rn. 209; vgl. insoweit \n§ 69 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, der für solche \nKonstellationen einen „Automatismus“ vorsieht). Aber auch in einer solchen Konstellation, \ndie vorliegend unstrittig nicht gegeben ist, läge die Entscheidungshoheit über den \nAusschluss der Öffentlichkeit ausschließlich bei dem Beklagten zu 2.). Auch wenn \nmöglicherweise eine Pflicht zum Ausschluss besteht, hat die Entscheidung durch den \nAusschuss zu ergehen. Denn eine Pflicht beinhaltet grundsätzlich die Möglichkeit, gegen \ndiese verstoßen zu können. \n \nd. Die Behauptung des Beklagten zu 1.), den Ausschluss der Öffentlichkeit in \nAusschusssitzungen verbindlich regeln zu können, verletzte die Klägerin auch in ihrem \norganschaftlichen Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit. Diesbezüglich wird auf \ndie vorherigen Ausführungen zum Klagebefugnis verwiesen (siehe unter I. 1. b.). \n \nIII. \nDer Klageantrag zu 2.) ist ebenfalls zulässig und begründet. \n \n1. \nAuch der Klageantrag zu 2.) stellt einen Kommunalverfassungsstreit in Form einer \nstatthaften Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO dar. Im Vergleich zum Klageantrag \nzu 1.) ist Gegenstand des Klageantrags zu 2.), ob der Beklagte zu 2.) die Klägerin in ihren \norganschaftlichen Rechten verletzt hat, indem die streitgegenständliche Vorlage im \nnichtöffentlichen und vertraulichen Teil der Ausschusssitzung behandelt wurde. \n \na. Die Klägerin ist hierbei klagebefugt. Sie ist durch die Behandlung der \nstreitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil der \nAusschusssitzung in ihrem subjektiven Organrecht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit \n\n17 \n \nbetroffen. Diesbezüglich wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen (siehe unter II. \n1. b.). \n \nb. Der Beklagte zu 2.) ist gemäß § 78 VwGO analog als derjenige, der letztlich über die \nTagesordnung entschieden hat, der richtige Klagegegner. Bei der Behandlung der \nstreitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil der \nAusschusssitzung handelte es sich um eine Entscheidung des Ausschusses und um keine \nHandlung des Ausschussvorsitzenden. \n \nVorliegend hat der Beklagte zu 2.) gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. \n4 Satz 1 der Verfahrensordnung über die Behandlung der Vorlage VL 20/8533 im \nnichtöffentlichen und vertraulichen Teil der Sitzung abgestimmt. Es handelte sich gerade \num \nkeinen \nAusschluss \nder \nÖffentlichkeit \ndurch \nden \nVorsitzenden \nnach \n§ 79 Abs. 4 Satz 2 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 4 Satz 3 der Verfahrensordnung. Dies wird \nbereits anhand der vorgenommenen Abstimmung der anwesenden Ausschussmitglieder \ndeutlich. Der Vorsitzende hat sich laut des Protokolls zudem ausdrücklich gegen die \nEntscheidung des Ausschusses gestellt und eine juristische Prüfung angekündigt. Dies \nwiderspricht der Annahme des Beklagten zu 1.), dass letztlich der Vorsitzende für den \nAusschluss der Öffentlichkeit zuständig gewesen sei. Eine solche Zuständigkeit ist auch \nden sonstigen Verfahrensregelungen nicht zu entnehmen. Laut § 77 Abs. 1 BürgGO BR \nund Ziff. 6 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Ausschussvorsitzende \ndie Sitzungen. Er achtete während der Sitzung insbesondere auf eine geordnete \nWahrnehmung der Rede-, Antrags- und Stimmrechte und die Aufrechterhaltung von Ruhe \nund Ordnung. Ihm obliegt aber keine Entscheidungsmacht darüber, den Ausschuss im \nFalle von Verfahrensfehlern zu überstimmen. Ein Unterlassen eines Eingreifens des \nVorsitzenden kann vorliegend mithin nicht die für das Organstreitverfahren wesentliche \nHandlung darstellen. Vielmehr ging der Ausschuss insgesamt von einer ordnungsgemäßen \nAbstimmung aus. Folglich ist die Abstimmung und die spätere Behandlung der \nstreitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil der \nAusschusssitzung durch den Beklagten zu 2.) die wesentliche Organhandlung und dieser \nder richtige Klagegegner (ebenso etwa VGH Hessen, Beschl. v. 15.03.2019 – 8 A \n1034/15.Z –, juris Rn. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 24.04.2001 – 15 A 3021/97 –, juris Rn. 22). \nDie von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Beschl. v. \n06.05.2021 – 1 B 569/21, BeckRS 2021 –, 10004 Rn. 32) hatte eine Ordnungsmaßnahme \nzum Gegenstand und ist demnach nicht auf die vorliegende Situation anwendbar. \n \n\n18 \n \nc. Der Beklagte zu 2.) ist nach der durch das Gericht vorgenommenen \nRubrumsberichtigung als ständiger kommunaler Ausschuss der Stadtbürgerschaft \nbeteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. \n \nFür die Beteiligtenfähigkeit in einem Organstreitverfahren kommt es grundsätzlich auf den \nZeitpunkt der Antragsstellung an (vgl. StGH Bremen Urt. v. 27.02.2004 – St 2/03 –, BeckRS \n2004, 14129 Rn. 38; BVerfG, Urt. v. 30.07.2003 – 2 BvR 508/01 –, BVerfGE 108, 251-279 \nRn. 56; BVerfG, Urt. v. 16.03.1955 – 2 BvK 1/54 –, BVerfGE 4, 144-156, Rn. 29). Die \nKlageerweiterung in Bezug auf den Beklagten zu 2.) ist vorliegend am 10.10.2023 erfolgt. \nZu diesem Zeitpunkt war die 20. Wahlperiode bereits beendet (08.06.2019 – 07.06.2023) \nund die Stadtbürgerschaft hatte mit Beschluss vom 05.07.2023 bereits den Haushalts- und \nFinanzausschuss der Stadtbürgerschaft der 21. Wahlperiode eingesetzt. \n \nDies hat aber entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 2.) nicht zur Folge, dass die \nKlägerin gegen die Behandlung der streitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen \nund vertraulichen Teil der Ausschusssitzung mangels eines beteiligungsfähigen \nKlagegegners keinen Rechtsschutz mehr erlangen kann. Die Auffassung, die Klage sei \nunzulässig, weil hinsichtlich der passiven Beteiligtenfähigkeit zwischen dem Haushalts- \nund Finanzausschuss der 20. Wahlperiode (nicht mehr existent und damit nicht mehr \nbeteiligtenfähig) und dem der 21. Wahlperiode (zwar „abstrakt“ beteiligtenfähig, aber im \nkonkreten Verfahren nicht passiv prozessführungsbefugt, weil es um ein Handeln des nicht \nmehr existierenden Haushalts- und Finanzausschusses der 20. Wahlperiode gehe) zu \nunterscheiden \nsei, \nüberzeugt \nnicht. \nIm \nRahmen \ndes \nRechtsschutzes \ngegen \nabgeschlossene und wirksame Rechtshandlungen wird nicht zwischen den verschiedenen \nAusschüssen der Wahlperioden als Klagegegner unterschieden, sondern vom \nFortbestehen des Haushalts- und Finanzausschusses der Stadtbürgerschaft als ständigem \nAusschuss im Rahmen der Organkontinuität ausgegangen. Mithin ist es unschädlich, dass \ndie Klageerweiterung nach Ende der 20. Wahlperiode erfolgt ist. \n \nZunächst ist festzustellen, dass der dem Diskontinuitätsgrundsatz entgegenstehende \nGrundsatz der Organkontinuität, der grundsätzlich für Kollegialorgane wie den Bundestag \noder Landtage zur Anwendung kommt und deren Bestehen als verfassungsrechtliche \nInstitution unabhängig von Neuwahlen vorsieht (vgl. Groh, in: von Münch/Kunig, \nGrundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 39 Rn. 22; Jarass, in: Jarass/Pieroth, \nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024, Art. 39 Rn. 6; Brocker, \nin: BeckOK GG, 59. Ed. 15.09.2024, Art. 39 Rn. 8, 9 m.w.N.), vorliegend auch für den \nBeklagten zu 2.) als ständigem Ausschuss der Stadtbürgerschaft gilt (vgl. Detterbeck, in: \nSachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 46 unter der Fußnote 372; BVerfG Urt. v. \n\n19 \n \n22.2.2023 – 2 BvE 3/19 –, BeckRS 2023, 2258 Rn. 123). Der Beklagte zu 2.) ist als \nständiger Ausschuss gemäß Art. 105 Abs. 1 Satz 1, Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV in jeder \nWahlperiode einzusetzen und übernimmt Aufgaben der Stadtbürgerschaft, die ihm \nübertragen werden (vgl. Art. 105 Abs. 3, Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV). Geschieht das, \nso tritt der Beklagte zu 2.) an die Stelle der Stadtbürgerschaft. Er übt dann die nach Artikel \n101 Nr. 2 bis 7 BremLV grundsätzlich der Stadtbürgerschaft zustehenden Aufgaben aus. \nNach der Rspr. des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen sind die ständigen \nAusschüsse auf Landesebene als „Verfassungsorgane besonderer Prägung“ und nicht \nbloße Organteile zu verstehen (StGH Bremen, Entscheidung v. 09.11.1968 – St 3/68 –, \njuris Rn. 13). Da über Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV die Regelung des Art. 105 Abs. 3 \nBremLV zur Übertragung von Befugnissen der Bürgerschaft auch für die Ausschüsse der \nStadtbürgerschaft zur Anwendung kommt, ist die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs \nhinsichtlich der Rolle der ständigen Ausschüsse als „Verfassungsorgan besondere \nPrägung“ auf den Beklagten zu 2.) übertragbar. \n \nAusgehend von dieser grundsätzlichen Organkontinuität des Beklagten zu 2.) führt der \nDiskontinuitätsgrundsatz vorliegend nicht zur fehlenden Beteiligtenfähigkeit des Beklagten \nzu 2.). \n \nDer Diskontinuitätsgrundsatz ist eine Ausprägung des Gedankens der „Herrschaft auf Zeit“. \nSein Zweck ist primär der Schutz des neu gebildeten und in der veränderten \nZusammensetzung der Bürgerschaft zum Ausdruck gekommenen Volkswillens. Dies führt \nzum einen zur personellen Diskontinuität, die sich in dem Mandatsverlust der \nAbgeordneten zeigt. Hieraus folgt wiederum die Neubesetzung der Ausschüsse der \nBürgerschaft (institutionelle Diskontinuität) sowie der sachlichen Diskontinuität, wonach \nalle Gesetzentwürfe und andere Vorlagen, die von der alten Bürgerschaft noch nicht \nbeschlossen wurden, neu eingebracht und verhandelt werden müssen. All diese \nAusprägungen des Diskontinuitätsgrundsatzes haben allerdings nur organinterne Wirkung. \nIm Verhältnis zu anderen Organen und Organteilen besteht die Bürgerschaft als \nverfassungsrechtlich vorgesehene Institution dauerhaft, also unabhängig von den \nWahlperioden (Butzer: Die Organidentität kollegial strukturierter Verfassungsorgane im \nOrganstreitverfahren, \nNVwZ 2024, 1382, 1383). So hat etwa die Diskontinuität des \nDeutschen Bundestages keinen Einfluss auf das Fortbestehen wirksam vorgenommener \nRechts- und Prozesshandlungen (für ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: \nBVerfG, Urt. v. 18.04.1989 – 2 BvF 1/82 –, juris Rn. 49). Davon sind in der Folge in einem \ngerichtlichen Verfahren auch Streitgegenstand und Rechtskraft beeinflusst. Die \nRechtskraft trifft den Bundestag nicht erst kraft Rechts- oder Funktionsnachfolge, sondern \nwegen \nder \n„Organkontinuität“ \nals \nidentische \nPartei \n(Bethge, \nin: \nSchmidt-\n\n20 \n \nBleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 63. EL Juni 2023, § 63 Rn. 81 m.w.N.). Dies muss auch \nim vorliegenden Fall für den Beklagten zu 2.) gelten, da es sich bei der Behandlung der \nstreitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung um eine \nabgeschlossene und wirksame Rechtshandlung handelt. Diese beeinträchtigt den \naktuellen Haushalts- und Finanzausschuss der Stadtbürgerschaft im Gegensatz zu zuvor \neingebrachten Vorlagen oder Beschlüssen auch nicht in seiner Arbeit. Da der vorliegende \nKommunalverfassungsstreit nur feststellenden Charakter hat, ergeht für den aktuellen \nHaushalts- und Finanzausschuss der 21. Wahlperiode kein Urteil mit Gestaltungswirkung. \nEr wird zu keiner bestimmten Handlung angewiesen. Es wird lediglich festgestellt, dass der \nHaushalts- und Finanzausschuss in seiner alten Zusammensetzung in der 20. Wahlperiode \neine Rechtsverletzung begangen hat (Butzer: Die Organidentität kollegial strukturierter \nVerfassungsorgane im Organstreitverfahren, NVwZ 2024, 1382, 1385). \n \nFür die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten zu 2.) als ständigem Ausschuss im Rahmen der \nOrgankontinuität spricht zudem das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Eine Aufteilung \ndes Beklagten zu 2.) in mehrere eigenständige Rechtspersönlichkeiten (also etwa der 20. \nund 21. Wahlperiode) hätte zur Folge, dass deren Handeln und Unterlassen nicht jeweils \ngegenseitig zurechenbar wäre und Rechtsschutz hiergegen nach Ablauf der Wahlperiode \nnicht möglich wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Rechtshandlungen von Organen zum \nEnde einer Wahlperiode möglicherweise allein aus zeitlichen Gründen nicht gerichtlich \nüberprüft werden sollten. Die Betroffenen müssten unter Umständen innerhalb weniger \nTage ihre Klagen erheben, um eine mögliche Unzulässigkeit der Klage zu vermeiden. Mit \nHinblick \nauf \ndie \noftmals \nrechtlich \nkomplizierten \nFragestellungen \nund \nden \nzugrundeliegenden politischen Abstimmungsbedarf, erscheint dies nicht sachgerecht (vgl. \nauch \nButzer: \nDie \nOrganidentität \nkollegial \nstrukturierter \nVerfassungsorgane \nim \nOrganstreitverfahren, \nNVwZ 2024, 1382, 1383). Es droht darüber hinaus mit Blick auf \ndie Verwirkungsmöglichkeit im Rahmen der Feststellungsklage auch keine zeitlich \nunbegrenzte Rechtsunsicherheit. \n \nc. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ist aufgrund möglicher Wiederholungen zu \nbejahen. \n \n2. \nDer Klageantrag zu 2.) ist auch begründet. Die Behandlung der Vorlage 20/8533 im \nnichtöffentlichen und vertraulichen Teil der Ausschusssitzung war rechtswidrig und \nverletzte die Klägerin in organschaftlichen Rechten. \n \n\n21 \n \na. Ausschusssitzungen des Beklagten zu 2.) sind gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1, \n89 Abs. 1 BürgGO BR grundsätzlich öffentlich, soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht \nentgegenstehen. Vorliegend handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten \nzu 1.) um keinen Fall von § 79 Abs. 1 Satz 3 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 der \nVerfahrensordnung. Hiernach werden Angelegenheiten des Art. 101 Absatz 1 Nr. 6 und 7 \nBremLV im nichtöffentlichen Teil der Ausschusssitzung behandelt. Hierbei handelt es sich \num Verfügungen über Vermögen der Freien Hansestadt Bremen, besonders Erwerb, \nVeräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben (Nr. \n6) sowie den Verzicht auf Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen und Abschluss von \nVergleichen (Nr. 7), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. \n \nBei der Anmietung der drei Immobilien zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger \nAusländer handelte sich allerdings um keine Verfügung über Vermögen der Freien \nHansestadt Bremen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Nr. 6 BremLV. Zu Vermögensverfügungen zählen \ninsbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken (Kramer, \nin: Fischer-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, \nArt. 101 Rn. 37, 40). Der Abschluss eines Mietvertrages und somit ein reines \nVerpflichtungsgeschäft stellt gerade keine Verfügung dar (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, \n19. Aufl. 2023, § 185 Rn. 3; Regenfus, in: BeckOGK, 01.11.2024, § 185 BGB Rn. 5-8). Die \nAnmietung stellte auch offensichtlich keinen Vergleich oder Verzicht auf Ansprüche i.S.v \nArt. 101 Abs. 1 Nr. 7 BremLV dar. \nb. Die Behandlung der streitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen und \nvertraulichen Teil der Ausschusssitzung aufgrund des mit einfacher Mehrheit erfolgten \nBeschluss des Beklagten zu 2.) war formell rechtswidrig. Die Verfahrensanforderungen an \nden Ausschluss der Öffentlichkeit wurden vom Beklagten zu 2.) nicht eingehalten. \n \naa. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf gemäß §§ 79 Abs. 3 und 4 Satz 1, \n89 Abs. 1 BürgGO BR und Ziff. 1 Abs. 5 und 7 und Ziff. 7 Abs. 4 Satz 1 der \nVerfahrensordnung \neiner \nZweidrittelmehrheit \nder \nStimmen \nder \nanwesenden \nAusschussmitglieder. \n \nHierbei ist es entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 2.) nicht von Bedeutung, ob es \nsich um eine Entscheidung über die Tagesordnung (§ 79 Abs. 3 BürgGO BR) oder um \neinen Ausschluss der Öffentlichkeit während einer öffentlichen Ausschusssitzung handelt. \nEs ist nicht ersichtlich, weshalb an eine Entscheidung über die Zuordnung eines \nTagesordnungspunktes zum nichtöffentlichen Teil einer Sitzung andere Anforderungen als \nan eine Entscheidung nach § 79 Abs. 4 BürgGO BR zu stellen sein sollten. Beide \nRegelungen sind vielmehr nur gemeinsam zu verstehen. Die in § 79 Abs. 3 BürgGO BR \n\n22 \n \ngeforderte \n„Zustimmung“ \ndes \nAusschusses \nfür \ndie \nZuordnung \neines \nTagesordnungspunktes in den nichtöffentlichen Teil liegt nur vor, wenn die \nVoraussetzungen aus § 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR zum Ausschluss der Öffentlichkeit \n(d.h. also einer Zweidrittelmehrheit) vorliegen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 – 1 K \n1889/18 –, juris Rn. 39). Zudem enthält § 79 Abs. 3 BürgGO BR auch keine \nentgegenstehende Regelung für die erforderliche Mehrheit eines Beschlusses des \nAusschusses über die Tagesordnung. \n \nGegen den Einwand des Beklagten zu 2.) dürften auch Sinn und Zweck der in § 79 Abs. 3 \nund 4 Satz 1 und BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung geforderten \nZweidrittelmehrheit streiten. Das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit wurde auf \nVerfassungsebene für die Stadtbürgerschaft in Art. 91 Abs. 2, 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV \nbewusst eingeführt, damit in der Regel auch die Zustimmung der Opposition erforderlich \nist (Neumann, Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 91 Rn. 10 m.w.N.). \nEntsprechendes \ndürfte \nfür \ndie \nAusschüsse \ngelten. \nUnterschiedliche \nMehrheitsanforderungen \nbeim \nAusschluss \nder \nÖffentlichkeit \nwährend \neiner \nAusschusssitzung und bei der Zuordnung der Tagesordnungspunkte würde demnach den \nbezweckten Oppositionsschutz umgehen. \n \nDer Einwand des Beklagten zu 1.), dass es sich vorliegend um einen zwingenden \nAusschluss der Öffentlichkeit nach § 79 Abs. 4 Satz 2 BürgGO BR gehandelt habe und \ndiese Entscheidung durch den Ausschuss und nicht den Vorsitzenden getroffen worden \nund folglich eine einfache Mehrheit ausreichend gewesen sei, findet keine normative \nGrundlage. Der klare Wortlaut von § 79 Abs. 4 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 4 Satz 1 und 3 \nder Verfahrensordnung sowie der beabsichtigte Schutz der Opposition durch das \nErfordernis einer Zweidrittelmehrheit sprechen gegen ein solches Normverständnis. Die \nVerfahrensordnung sieht nicht vor, dass die Entscheidung des Vorsitzenden durch eine \nEntscheidung des Ausschusses mit einfacher Mehrheit ersetzt werden könnte. Vielmehr \nunterscheidet sowohl die Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft als auch die \nVerfahrensordnung für die Haushalts- und Finanzausschüsse (Land und Stadt) \nausdrücklich zwischen der Entscheidung des Vorsitzenden und der Entscheidung des \nAusschusses mit einer notwendigen Zweidrittelmehrheit. \n \nbb. Der Beschluss des Beklagten zu 2.) erging lediglich mit einer einfachen Mehrheit von \nsechs zu vier Stimmen. Die gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 BürgGO BR und Ziff. 7 Abs. 4 Satz 1 \nder Verfahrensordnung notwendige Zweidrittelmehrheit wurde nicht erreicht. Der Beklagte \nzu 2.) hätte die Vorlage folglich nicht im nichtöffentlichen und vertraulichen Teil der Sitzung \nbehandeln dürfen. \n\n23 \n \n \nc. Mithin kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Abwägung zum \nAusschluss der Öffentlichkeit nicht streitentscheidend an. \n \nd. Die Behandlung der streitgegenständlichen Vorlage im nichtöffentlichen und \nvertraulichen Teil der Ausschusssitzung verletzte die Klägerin in ihrem organschaftlichen \nRecht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit. \n \nIV. \nDie Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem \"Insichprozess\" mehrerer Funktionsträger \neiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden \nFunktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren \"ohne \nvernünftigen Grund\" eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 – 1 \nA 192/08 –, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2003 – 1 B 222/03 –, juris; s. auch VG \nBremen, Urt. v. 03.04.2019 – 1 K 1889/18 –, juris). Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt \nnicht vor. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 \nZPO. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, weil in dem Organstreit keine andere \nKostenentscheidung in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.08.2021 – 1 LC \n174/20 –, juris Rn. 77). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n24 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-12/1-k-860-23","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-12/1-k-860-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364791","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.160516+00:00"}}