{"status":"available","doknr":"OLD364789","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"1 K 2429/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2429/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \nRadio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, \n \n \nDiepenau 10, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und den Richter am Verwaltungsgericht Müller sowie die ehrenamtliche Richterin \nBehrens und den ehrenamtlichen Richter Blum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n14. Februar 2025 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines \nRundfunkbeitrags durch die Beklagte. \n \nDer Kläger wird von der Beklagten unter der Beitragsnummer \n geführt. \n \nMit Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für \nden Zeitraum vom 01.11.2023 bis zum 30.04.2024 einen Rundfunkbeitrag einschließlich \nSäumniszuschlag in Höhe von 123,20 Euro fest. \n \nDagegen erhob der Kläger am 08.05.2024 Widerspruch. Zur Begründung trug er im \nWesentlichen vor, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei mangels Auftragserfüllung \nsowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig. Die derzeitige Berichterstattung der \nBeklagten \nverstoße \ngegen \ndie \nNeutralitätspflicht, \nwas \ninsbesondere \nan \nder \nBerichterstattung über die Corona-Pandemie und den Ukraine-Konflikt sichtbar werde. \nStudien würden zeigen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten immer weniger \nTeile der Bevölkerung erreichten und mehrheitlich eine Reform des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks befürwortet werde. Selbst ehemalige Mitarbeitende der Rundfunkanstalten \nsprächen sich für eine Reform aus. Das strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks zeige sich auch in Verstößen gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und \nsparsamen Haushaltsführung. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen Art. 20 Abs. 1 und 3 \ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: GG) vor. \nInsbesondere verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, \nwenn eine Behörde, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Forderung \ngeltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. \nFerner verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (im Folgenden: RBStV) gegen den in \nArt. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-GRCh) \ngeregelten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil deutsche Staatsbürger, die ihren \nLebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat hätten, \nsowie andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den \ndeutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, anders als die Inhaber einer Wohnung in \nDeutschland, leistungslos empfangen könnten. Außerdem stelle die kostenlose \nVerfügbarkeit \ndes \nöffentlich-rechtlichen \nRundfunks \neinen \nVerstoß \ngegen \ndie \nDienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen \nUnion (im Folgenden: AEUV) dar. \n \n \n\n3 \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der \nEuropäische \nGerichtshof \nhätten \ndie \nVerfassungsmäßigkeit \nbzw. \ndie \nEuroparechtskonformität des RBStV bereits geklärt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk \ngenieße über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsschutz. Der Kläger habe auch keinen \nAnspruch auf Verwendung seiner Beitragszahlungen für ausschließlich von ihm gebilligte \nAusstrahlungen. Vielmehr seien die hierzu berufenen Rundfunkgremien dafür zuständig, \ndie \nErfüllung \nder \ngesetzlich \nbestimmten \nAufgaben \nder \nöffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten sicherzustellen. Gleiches gelte für die Überwachung einer \nwirtschaftlichen und sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks. \n \nDer Kläger hat am 19.09.2024 Klage erhoben. Die Klagebegründung entspricht hierbei \neinem aus dem Internet gegen Entgelt herunterladbaren Muster-Klagebegründungstext, \nder wortgleich auch von Klägern in anderen bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren \nverwendet wird. \n \nMit dieser Klagebegründung wird im Wesentlichen eingewandt, der Bescheid sei bereits \nformell rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Behördeneigenschaft der \nBeklagten. Zudem sei der Bescheid durch Angestellte des von der Beklagten beauftragten \nBeitragsservice erlassen worden. Das stelle einen Verstoß der Beklagten gegen den \nGrundsatz der Selbstorganschaft dar. Den Erlass des Bescheides Angestellten dieses \nBeitragsservice zu überlassen, verstoße auch gegen den Funktionsvorbehalt des \nArt. 33 Abs. 4 GG. Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“, \nnämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. \n§ 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur \nautomatisierten „Erstellung“ eines Bescheides. Der Festsetzungsbescheid sei zudem nach \n§ 44 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwVfG) nichtig, weil er die \nerlassende Behörde nicht erkennen lasse. \n \nDer Feststellungsbescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. Der RBStV sei \nverfassungswidrig und könne demnach keine taugliche Rechtsgrundlage für die \nBeitragserhebung \ndarstellen, \nweil \ndie \ndamit \ngeregelte \nBeitragserhebung \neine \nverfassungswidrige Steuer darstelle. Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem \ngegen Unionsrecht. Sie stelle eine europarechtswidrige Beihilfe dar. Jedenfalls stelle die \nMöglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen zu \nkönnen, keinen Vorteil dar. Ein solcher sei für die Erhebung des Rundfunkbeitrags \nzwingend \nerforderlich, \nsofern \nman \nden \nRundfunkbeitrag \nentsprechend \nder \n\n4 \n \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Steuer, sondern als Vorzugslast \neinstufe. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und \ngesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich. Insofern sei \nschon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlich-rechtliche \nRundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig. Denn er \nunterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen und denklogisch als Zwangsbeitrags-\nMonopolist den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern \nschränke sie stattdessen sogar ein. So lade der öffentlich-rechtliche Rundfunk als \nStaatsfunk lediglich genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft ein und fördere diese \ndamit. Die fehlende und weiter abnehmende Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks in der Bevölkerung verdeutliche dessen grundlegende Verfehlung seines \nProgrammauftrags. Das Versagen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks zeige sich \nzudem in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot und \nan den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-\nPolitik, aber auch an der Darstellung von subjektiven Meinungen als objektive Nachrichten. \nZudem stünden regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten. Die gebotene Unparteilichkeit sei durch diese Nähe zur Politik, \ninsbesondere \nzur \nRegierung, \nbeeinträchtigt. \nSchließlich \nmissachteten \ndie \nRundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender \nBeitragsverwendung aus § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (im Folgenden: MStV). Als \nBeleg für diesen Vortrag enthält die Klagebegründung umfangreiche Unterlagen, wie etwa \nzahlreiche Zeitungs- bzw. Medienartikel. \n \nDen Einwand des fehlenden Vorteils dürften die Fachgerichte auch nicht ungeprüft lassen. \nEin Verweis auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Überwachung der \nProgrammgestaltung \nzuständigen \nGremium \nsowie \nauf \ndie \nMöglichkeit \neiner \nProgrammbeschwerde, überzeuge nicht. Denn die Rundfunkräte seien nicht wirklich \nstaatsfern und pluralistisch besetzt. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren \nKontrollpflichten nicht wirksam nach und stellten deshalb keine tauglichen Kontrollorgane \ndar. Sie seien auch weder rechtlich noch demokratisch legitimiert. Auch das Institut der \nProgrammbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen. In den \nvergangenen Jahren seien hunderte Programmbeschwerden eingelegt worden, die nichts \nbewirkt hätten. Aus diesen Gründen werde beantragt, das vorliegende Klageverfahren \nauszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen \nvorzulegen, ob die Rundfunkbeitragserhebung mit Hinblick auf die willkürliche \nUngleichbehandlung, die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Mängel bezüglich der \nFunktionssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Zusammensetzung \nund die Arbeit der für die Einhaltung des Programmauftrags verantwortlichen Gremien \n\n5 \n \nverfassungskonform sei. Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines \nVersagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen \nBetonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als Gegenleistung für den Vorteil der \nEmpfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen „Fingerzeig“ gegeben, Einwände \ngegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von \nVerfassungs wegen verpflichtet seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu \nentwickeln. Da das Bundesverwaltungsgericht diesem Auftrag durch die Zulassung der \nRevision mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) aktuell nachkomme, erscheine eine \nvorherige \nEntscheidung \neines \nerstinstanzlichen \nGerichts \nunangemessen. \nDer \nFestsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil der \nBeitragsservice für seine „Inkassotätigkeit“ entgegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (im \nFolgenden: RDG) nicht registriert sei. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.05.2024 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.09.2024 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Begründung des Festsetzungs- und des Widerspruchsbescheides. \nErgänzend führt sie aus, der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere \nhandelten die Landesrundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Festsetzung \nrückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete \nRechtsmittel als Behörden. Auch könnten Verwaltungsakte gemäß §35a VwVfG i.V.m. \n§ 10a RBStV vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. In diesem \nFall könnte auch die Unterschrift gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG fehlen. Zudem sei der RBStV \ndie rechtmäßige Rechtsgrundlage für den erhobenen Rundfunkbeitrag und dessen \nVerfassungs- und Europarechtskonformität seien durch entsprechende Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen \nGerichtshofs bestätigt. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Es sei \nim vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob seitens der Beklagten gegen die Pflicht \nverstoßen werde, umfassend und neutral über alle gesellschaftlichen Strömungen in der \nBundesrepublik Deutschland zu berichten. Als Träger der Rundfunkfreiheit seien die \nRundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG \nergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu \ngewährleisten. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher \n\n6 \n \nProgramminhalte sowie Tatsachengrundlage und Richtigkeit der Berichterstattung zu \nbefinden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. \nDas Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG \nauszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten \nNormenkontrolle vorzulegen. Das Gericht ist von der Verfassungsmäßigkeit der \nRundfunkbeitragserhebung überzeugt und bejaht diese in ständiger Rechtsprechung mit \nVerweis auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt VG \nBremen, Urt. v. 25.10.2024 – 1 K 1850/22 –, n.v. mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 \n– 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293). \n \nII. \nSoweit \nder \nKläger \neine \nEntscheidung \ndes \nGerichts \nmit \nBlick \nauf \nden \nRevisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.05.2024 – \n6 B 70/23; 6 C 5.24 –, juris) ablehnt, sieht das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren \ngemäß § 94 VwGO vorläufig auszusetzen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 94 sind \nim vorliegenden Verfahren nicht gegeben (hierzu 1.). Die Vorschrift kann auf den \nvorliegenden Fall auch keine analoge Anwendung finden (hierzu 2.). \n \n1. \nDie Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts. \nVoraussetzung für die Aussetzung nach § 94 VwGO ist u.a. die Vorgreiflichkeit des in \neinem anderen Verfahren zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses. Hieran fehlt \nes vorliegend. Es handelt sich um keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO, wenn in dem \nanderen Verfahren nur über eine vergleichbare Rechtsfrage, z.B. in einem Musterprozess, \noder über eine abstrakte Rechtsfrage, z.B. die Auslegung einer Rechtsnorm, zu \nentscheiden ist (Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 29. Aufl. 2023, § 94 VwGO, Rn.4a; siehe \nauch BVerwG, Beschl. v. 16.03.2011 – 6 C 14.10 –, juris). \n \nIn seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 – 6 B 70/23; 6 \nC 5.24 –, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst die Rechtsfrage als \nklärungsbedürftig bezeichnet, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines \n\n7 \n \nRundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an \neinem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-\nrechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen \nProgrammauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle. \nHierbei handelt es sich lediglich um eine vergleichbare Rechtsfrage. Eine Vorgreiflichkeit \nliegt nicht vor (so z.B. auch VG Würzburg, Beschl. v. 29.11.2024 – W 3 K 24.1655 –, juris). \n \n \n2. \nAuch die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO \nscheidet im vorliegenden Fall aus. Sie ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, wenn \ndas andere Verfahren zwar kein Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine Rechtsfrage; \nallerdings muss die Entscheidung über diese Rechtsfrage Bindungswirkung für das \nauszusetzende Verfahren entfalten, um eine analoge Anwendung von § 94 VwGO zu \nrechtfertigen. Dies ist zum Beispiel anerkannt für Normenkontrollverfahren, in welchen die \nFrage \nmit \nallgemeinverbindlicher \nWirkung \nentschieden \nwird, \nsei \nes \nein \nverwaltungsgerichtliches nach § 47 VwGO, sei es ein verfassungsrechtliches der \nabstrakten oder konkreten Normenkontrolle oder eine Verfassungsbeschwerde (vgl. OVG \nNiedersachsen, Beschl. v. 09.01.2018 – 5 OB 224/17 –, juris Rn. 20; VG Würzburg, Beschl. \nv. 29.11.2024 – W 3 K 24.1655 –, juris Rn. 27). Um einen solchen Fall handelt es sich \ndagegen nicht, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen \nRechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom \nBundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 \n(Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage (VG Würzburg, \na.a.O.). \n \nAußerdem zeigt die systematische Betrachtung unter Berücksichtigung der Vorschrift des \n§ 93a VwGO und der Vorschrift über das – nur mit Zustimmung der Beteiligten mögliche – \nRuhen des Verfahrens (§§ 173 VwGO, 251 ZPO), dass § 94 VwGO eine eng auszulegende \nAusnahmevorschrift darstellt, die nur Anwendung finden soll, wenn prozessökonomische \nGründe es rechtfertigen, ggf. auch ohne Zustimmung der Beteiligten und trotz ihres \ngrundsätzlich schutzwürdigen Interesses an einer zeitnahen Entscheidung einen Stillstand \ndes Verfahrens anzuordnen und eine Sachentscheidung hinauszuschieben (VG Freiburg, \nGB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 78 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2024 – 19 K \n2401/24 –, n.v.; siehe ausführlich zu Frage einer entsprechenden Anwendung des § 94 \nVwGO Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 94 VwGO \nRn. 43, 43a m.w.N.). Solche prozessökonomischen Gründe sind vorliegend nicht \nerkennbar. Der Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) \nbeinhaltet \nkeine \ninhaltliche \nAuseinandersetzung \nzu \nder \nstreitgegenständlichen \n\n8 \n \nRechtsfrage. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Beklagten an einer \nSachentscheidung, die ihr Klarheit über die für ihre wirtschaftliche Funktionsfähigkeit \nentscheidende Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Beitragsforderung verschafft (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2019 – OVG 11 N 110.16 –, juris, Rn. 24; VG \nFreiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 86). \n \nIII. \nDie Klage hat keinen Erfolg. \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet, da der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht \nin seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegenüber dem \nKläger in rechtmäßiger Weise Rundfunkbeiträge für dessen Wohnung festgesetzt. \n \n1. \nDer streitgegenständliche Bescheid erweist sich mit Blick auf die vom Kläger \nvorgetragenen Rügen als formell rechtmäßig. \n \na. Vorab wird nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen \nLandesverwaltungsverfahrensgesetzes \n(im \nFolgenden: \nBremVwVfG) \nauf \ndessen \nNichtanwendbarkeit hinsichtlich der Tätigkeit des beklagten Radio Bremens hingewiesen. \nDieser Anwendungsausschluss darf weder durch eine entsprechende Anwendung des \nBremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische \nReduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche - \njournalistische \n- \nTätigkeit \nAnwendung \nfindet, \numgangen \nwerden. \nUm \nein \nordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den \neinschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer \nLandesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen \nVerfahrensgrundsätze Anwendung (OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2018 – 1 LB 55/17 –, juris \nRn. 27 f.). \n \nb. Die Beklagte ist entgegen dem Einwand des Klägers bei der Festsetzung der \nRundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. \n \nDie Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Radio-Bremen-\nGesetz) und als solche Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, die Aufgaben der \nöffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.12.2003 – \n1 BvR 2378/03 –, juris Rn. 6 u. Urt. v. 27.07.1971 – 2 BvF 1/68 –, juris Rn. 38; BVerwG, \n\n9 \n \nBeschl. v. 21.12.2017 – 6 B 35.17 –, juris Rn. 6). Setzt die Beklagte – wie vorliegend \ngeschehen – aufgrund der ihr durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis \nrückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt sie insoweit in der Sache \nöffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde tätig (VGH \nBayern, Beschl. v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, \nUrt. v. 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K \n2358/24 –, juris Rn. 57). \n \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte sich bei der Festsetzung \naufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV des \nBeitragsservice als einer unselbständigen eigenen Untergliederung bedient hat, die selbst \nnicht rechtsfähig ist. Sowohl aus dem Bescheidtext, der ausdrücklich hierauf verweist, \nsowie \naus \nder \nRechtsmittelbelehrung \nwird \nfür \nden \nAdressaten \ndes \nFestsetzungsbescheides die unselbständige Handlung des Beitragsservice für die \nBeklagte erkennbar. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus \nZweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich \nausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der \njeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 \nLA 46/23 –, juris Rn. 28-30 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auch um keinen Verstoß gegen \nden Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Beitragsfestsetzung ist der Beklagten, nicht dem \nBeitragsservice zuzurechnen. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für die Beklagte tätig \nwird, kein eigenes „Geschäft“, sondern ausschließlich das der Beklagten (OVG Bremen, \na.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 59). Vor dem Hintergrund \ndieser Konstruktion des Beitragsservice greift auch die vom Kläger vorgebrachte Rüge \nnicht durch, wonach die Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das in \nArt. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehaltes verstoße (vgl. VG Freiburg, \nGB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 99). \n \nc. Die Beklagte war auch zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ermächtigt. \nGemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV kann die Beklagte gegenüber den Beitragspflichtigen \ndie Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt erlassen (vgl. VG \nBremen, Urt. v. 15.09.2023 – 2 K 1543/22 –, n.v.; OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2025 – 1 \nLA 301/23 –, juris). \n \nd. Es bestehen darüber hinaus auch keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des \nstreitgegenständlichen Festsetzungsbescheides unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der \nGewaltenteilung. Die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Argumente sind bereits \nnicht einschlägig. Klagegenstand ist vorliegend die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses \n\n10 \n \neines Festsetzungsbescheides und nicht die Befugnis der Beklagten zur Vollstreckung aus \neinem Festsetzungsbescheid. Darüber hinaus begründet die Zuständigkeit der Beklagten \ngemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV sowohl für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages \nals auch für die Vollstreckung dieser Forderung keinen Verstoß gegen den \nGewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Freiburg, GB v. \n11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. 101 ff.; VG Hamburg Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 \n–, juris Rn. 65). \n \ne. Der Einwand des Klägers, der Festsetzungsbescheid sei bereits deshalb formell \nrechtswidrig, weil er vollautomatisiert erstellt worden sei und keine Unterschrift trage, \nüberzeugt ebenfalls nicht. Der zum 01.06.2020 in Kraft getretene § 10a RBStV bietet eine \nwirksame \nRechtsgrundlage \nfür \nden \nautomatisierten \nErlass \nvon \nRundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 12.12.2022 – 7 ZB \n20.1120 – juris Rn. 27 – 37; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2024 – 1 LA 315/22 \n–, juris Rn. 21). Der Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024 hat zudem mit dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides vom 02.09.2024 den Charakter eines nicht automatisiert \nerstellten Verwaltungsaktes angenommen, der von einem ihn persönlich unterzeichnenden \nBehördenmitarbeiter erlassen wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023 – 1 LA \n46/23 –, juris Rn. 20 m.w.N.). \n \nf. Der Einwand des Klägers, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche \nRegistrierung selbstständig eine außergerichtliche Rechts- bzw. Inkassodienstleistung \nim Sinne des § 3 RDG, überzeugt bereits angesichts vorstehender Ausführungen nicht, \nda der Beitragsservice namens und im Auftrag der Beklagten und damit nicht \nselbstständig tätig wird. Mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV liegt zudem \neine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor (VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 \n– 3 K 2358/24 –, juris Rn. 60; VG Freiburg, GB v. 11.09.2024 – 9 K 2585/24 –, juris Rn. \n105 f.; VG Berlin, Urt. v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 64). \n \n2. \nDer streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. \n \na. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende RBStV stellt eine taugliche \nRechtsgrundlage dar. \n \naa. Der RBStV ist unionsrechtsgemäß. \n \n\n11 \n \nDie Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden \n(vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17 –, juris Rn. 53 ff.). Der EuGH hat hierbei \ninsbesondere entschieden, der Rundfunkbeitrag stelle keine nach Unionsrecht unzulässige \nBeihilfe i.S.v. Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im \nFolgenden: AEUV) dar (EuGH, a.a.O. juris Rn. 53 ff.). Die - unabhängig von der \nStaatsangehörigkeit - im privaten Bereich allein den Inhabern von Wohnungen im Inland \nauferlegte Beitragspflicht verstößt auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 \nAEUV), da das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat Rechtsnormen \nunterworfen zu werden, die im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit möglicherweise nicht \nanwendbar sind (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2018 – 6 B 38/18 –, juris Rn. 7; VG \nSigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 31). \n \nDie Rüge eines Verstoßes des RBStV gegen den in Art. 20 GRCh und Art. 14 EMRK \ngeregelten Gleichbehandlungsgrundsatz (bzw. Art. 18 AEUV, Art. 3 Abs. 1 GG) greift nicht \ndurch. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta auf die \nErhebung von nationalen Rundfunkbeiträgen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; VG Leipzig, Urt. \nv. 07.03.2018 – 1 K 825/17 –, juris Rn. 38) liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz vor, weil Inhaber von Wohnungen im EU-Ausland je nach Reichweite \nder Sender und Empfangsmöglichkeit das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten \nim \nGegensatz \nzu \nden \nim \ndeutschen \nInland \nansässigen \nWohnungsinhabern ohne Leistung eines Rundfunkbeitrags nutzen können. Es fehlt \ninsoweit schon an einer Ungleichbehandlung, da der deutsche Gesetzgeber mangels \nHandlungsmöglichkeit im Ausland dort Ansässige überhaupt nicht zu einem Beitrag \nheranziehen kann. Zudem knüpft die Regelung jedenfalls nicht in diskriminierender Weise \nan die Staatsangehörigkeit, sondern unabhängig davon nur an den Umstand des \nInnehabens einer Wohnung im Bundesgebiet an (VG Freiburg, GB v. 11.09.2024, – 9 K \n2585/24 –, Rn. 115). \n \nbb. Der RBStV ist auch verfassungsgemäß (siehe hierzu etwa zuletzt VG Bremen, Urt. v. \n25.10.2024 – 1 K 1850/22 –, n.v). \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil vom 18.07.2018 (1 BvR \n1675/16 –, BVerfGE 149, 222) entschieden, die Bestimmungen des RBStV über die \nErhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der hier \nnicht streitgegenständlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen - sind mit dem \nGrundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet die \nVerfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder gemäß \n§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden: BVerfGG). \n\n12 \n \n \nFolglich \nkönnen \ndie \nvorgebrachten \nArgumente \ndes \nKlägers \nhinsichtlich \nder \nVerfassungswidrigkeit des RBStV nicht überzeugen. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, \nsondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß \nArt. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 \nBvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 50 ff.). \n \nb. Der Einwand des Klägers, der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehe kein individueller \nVorteil gegenüber, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen und \ngesetzlichen Programmauftrag grundsätzlich verfehle, überzeugt nicht. \n \naa. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung \ndie Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat \ndie Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot \nhervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen \nAnreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so \nzu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet \nwerden kann (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris \nRn. 77). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und \nverpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die \nErfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Ihnen obliegt die \nProgrammfreiheit. Diese setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt \nzudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. VGH \nBayern, Urt. v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 20 m.w.N.). \nIn der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt \nder die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (BVerfG, Urt. \nv. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn. 81). Der \nRundfunkbeitrag \nwird \nals \nVorzugslast \nfür \ndie \nkonkrete \nGegenleistung \nder \nRundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung \ndes \nöffentlich-rechtlichen \nRundfunks \nsicherzustellen. \nMithin \nstellt \ndie \nRundfunkempfangsmöglichkeit einen individuellen Vorteil dar, der durch den Beitrag \nabgegolten \nwird, \nohne \ndass \nes \nauf \ndie \ntatsächliche \nNutzung \nund \ndie \nNutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Beitragspflichtigen \nvon der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerfG, Urt. v. \n18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, juris Rn.76). \n \n\n13 \n \nbb. Ob vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen der Einwand, der \nöffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen \nAuftrag strukturell nicht, zum Entfallen des individuellen Vorteils führen kann, muss durch \ndas Gericht nicht beantwortet werden (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K \n2358/24 –, juris Rn. 42). \n \nDie Pflicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines verfassungsmäßigen \nAuftrags steht zunächst allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit und begründet \ndemnach gerade kein subjektiv-öffentliches Recht eines jeden Beitragsschuldners auf \ngerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung. Insbesondere besteht kein \neinklagbares Recht eines Einzelnen auf eine bestimmte, den eigenen Vorstellungen \nentsprechende Programmgestaltung. Mithin sind Klagen gegen Festsetzungsbescheide \nvor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich kein taugliches Mittel, um Kritik an bestimmten \nProgramminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu äußern. Die Kontrolle der \nEinhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot ist vielmehr den nach \nder gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehenen \npluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 \nBvF 1/11 –, BVerfGE 136, 9-68; BVerwG, Beschl. v. 04.12.2017 – 6 B 70.17 –, juris Rn. \n10; OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 A 2949/21 –, juris Rn. 6 ff., OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 15.02.2021 – OVG 11 N 95.19 –, Rn. 11 f; VGH Bayern, Beschl. \nv. 30.03.2017 – 7 ZB 17.60 –, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.11.2015 – 7 \nA 10455/15 –, Rn. 21). \n \nHiervon ausgehend wird in der Verwaltungsrechtsprechung teilweise vertreten, allenfalls \nbei Feststellung einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags \ndurch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit könne der individuelle \nVorteil entfallen (so etwa: VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, juris 122 f.; VG \nBerlin, Urt. v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 28 f., a.A. VGH Bayern, Urt. v. \n17.07.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris Rn. 16, 22; VG Bremen, Urt. v. 15.09.2023 – 2 K \n1543/22 –, n.v.; vgl. diesbezüglich auch OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2025 – 1 LA 301/23 \n–, juris). Für die Annahme eines systemischen bzw. strukturellen Versagens des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks wird hierbei die konkrete Darlegung von Programmverstößen \ngefordert, die den ganz überwiegenden Teil des gesamten Programmangebots betreffen. \nDiese müssen darüber hinaus entweder auf defizitären gesetzlichen Vorgaben oder auf \neinem strukturellen Defizit bei der Leistungserbringung, namentlich einem strukturellen \nVersagen der gesetzlichen Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Gewährleistung der \nErfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags, beruhen (vgl. etwa VG Berlin, Urt. \n\n14 \n \nv. 14.11.2024 – 8 K 123/24 –, juris Rn. 34; VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 \n–, juris Rn. 126). \n \ncc. Eine solche offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlichen-\nrechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit ist durch den Vortrag des Klägers jedenfalls \nnicht belegt. \n \ni. Der Vortrag des Klägers stellt bereits keine umfassende Auseinandersetzung mit der \nBerichterstattung der Beklagten in ihrer Gesamtheit dar, sondern ist auf einzelne Themen \nund punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt (vgl. ebenso VG Hamburg, \nUrt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 38 f.; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K \n2585/24, juris Rn. 141; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43-\n44). \n \nDer Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, ein der Vielfaltssicherung \ndienendes weitumfassendes Programm, das am freien Markt so nicht erhältlich sein kann, \nanzubieten. \nDer \nProgrammauftrag \numfasst \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nsämtliche \nVollprogramme, \nSpartenprogramme \nbzw. \nZusatzangebote, die sog. „Dritten Fernsehprogramme“, Bildungsprogramme und diverse \nHörfunkangebote. Er ist insbesondere nicht nur auf Beiträge zur politischen Meinungs- und \nWillensbildung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Unterhaltungs-, Informations- \nund Kulturangebote (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, \n222-293; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43). \n \nDie Klagebegründung ist dagegen auf Kritikpunkte an der Berichterstattung zu einzelnen \npolitischen Themen beschränkt und setzt sich gerade nicht mit dem Programmangebot des \nöffentlichen-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit auseinander. Sie umfasst im \nWesentlichen eine auf der Sichtweise des Klägers und der von ihm herangezogenen \nQuellen basierenden Kritik zur Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nhinsichtlich der Corona-Pandemie (Bl. 80 bis 143 d. Klageschrift), geopolitischen \nAuseinandersetzungen (z.B. Ukraine-Russland Krieg, Bl. 149-154 d. Klageschrift) sowie \neiner wahrgenommenen Einflussnahme der Politik auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk \n(Bl. 154-182 d. Klageschrift). Darüber hinaus macht der Kläger Verstöße gegen den \nGrundsatz der Sparsamkeit und die zweckfremde Verwendung von Rundfunkbeiträgen \ngeltend (Bl. 194-221 d. Klageschrift). \n \nDiese nicht das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner \nGesamtheit betreffende subjektive Kritik des Klägers vermag keine strukturelle und \n\n15 \n \nsystemische Verfehlung des Programmauftrags zu begründen (vgl. VG Sigmaringen, GB \nv. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 43). Hierbei ist nicht entscheidend, ob die vom \nKläger erhobenen Einwände zutreffen oder nicht. Mögliche Fehler in der Berichterstattung \nzu einzelnen politischen Themen, seien sie noch so öffentlich wirksam, begründen nicht \ndie Annahme der offensichtlichen Verfehlung des Programmauftrags durch den \nöffentlichen-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O. \nRn. 42 m.w.N.). Der individuelle Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht für den \nKläger weiterhin. Dem Kläger steht es offen, eines der zahlreichen Programmangebote \ndes öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, welche nicht die von ihm kritisierte \nBerichterstattung beinhaltet (OVG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2024 – 5 Bf 33/24.Z –, juris \nRn. 30). Nicht hingegen kann er davon ausgehen, seine Beitragszahlung werde für Teile \nder Programmgestaltung verwendet, die er inhaltlich ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen \nder \nBeitragszahlung \nund \nbestimmten \nSendungen \nbesteht \nim \nRahmen \nder \nBeitragserhebung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.02.2019 – OVG 11 N \n88.15 –, juris Rn. 21). \n \nDarüber hinaus ist der Einwand des Klägers hinsichtlich nicht zweckentsprechender \nVerwendung von Rundfunkbeiträgen sowie Verstößen gegen den Grundsatz der \nSparsamkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides nicht \nvon Bedeutung. Dies hat keinen Einfluss auf den individuellen Vorteil der \nRundfunkempfangsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2017 – 6 B 19/17 –, juris Rn. 5; \nOVG Sachsen, Urt. v. 05.07.2023 – 5 A 1421/18 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, GB \nv. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 46). Zudem sind die öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten in dem Einsatz ihrer finanziellen Mittel nicht unkontrolliert und frei. So \nwird \nder \nFinanzbedarf \ndes \nöffentlich-rechtlichen \nRundfunks \ngemäß \n§ 36 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (im Folgenden: MStV) regelmäßig entsprechend den \nGrundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit \nverbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der \nin der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der \nKörperschaft des öffentlichen Rechts \"Deutschlandradio\" durch die unabhängige \nKommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) geprüft und ermittelt \n(VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 50). \n \nIm Weiteren liegt der Klagebegründung eine einseitige, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk \nkategorisch ablehnende Haltung zu Grunde. Diese ist in zahlreichen Formulierungen der \nKlageschrift \nerkennbar \n(„Staatspropaganda“; \n„Staatsfunk“; \n„links \ngrüner \nPropagandaapparat“; \n„Demagogie-Abgabe“; \n„Indoktrinationsmaschinerie\"). \nIn \nder \nKonsequenz setzt sich der Kläger nicht differenziert damit auseinander, ob Inhalte und \n\n16 \n \nOrganisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks strukturell defizitär sind, sondern trägt \nim Wesentlichen seine pauschal-abwertende Haltung gegenüber dem öffentlich-\nrechtlichen Rundfunk vor (so auch VG Hamburg, Urt. v. 08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris \nRn. 37; VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, juris Rn. 134). \n \nii. Die Kritik des Klägers an den bestehenden Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur \nErfüllung des Funktions-und Programmauftrags der Beklagten ist zudem unsubstantiiert. \nDer Kläger trägt lediglich pauschal vor, die Besetzung der Aufsichtsgremien sei staatsnah \nund nicht unabhängig, ohne sich mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (etwa \nBVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 –, BVerfGE 136, 9-68 juris Rn. 51) und den \ndifferenzierten gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung (vgl. § 10 Abs. 1 Radio \nBremen Gesetz) sowie weitreichenden Befugnissen des Rundfunkrats (vgl. § 9 Abs. 2 \nRadio Bremen Gesetz) inhaltlich auseinander zu setzen (ebenso VG Hamburg, Urt. v. \n08.11.2024 – 3 K 2358/24 –, juris Rn. 42; VG Aachen, Urt. v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 –, \njuris Rn. 146 ff.). Ebenso kann nicht allein von der Anzahl angeblicher Programmverstöße \nauf eine unzulängliche Ausübung der Kontrolltätigkeit der Rundfunkräte geschlossen \nwerden. Es bedürfte insofern vielmehr konkreter Ausführungen, inwiefern die Rundfunkräte \nihrer gesetzlichen Kontrollaufgabe nicht nachkommen. Daran fehlt es hier jedoch (VG \nAachen, a.a.O. Rn. 147). Zudem führten nach den vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk \nveröffentlichten Daten Programmbeschwerden in der Vergangenheit auch teilweise zum \nErfolg. So sind im Jahr 2023 von insgesamt 708 eingegangenen Programmbeschwerden \n98 durch die Rundfunkräte behandelt und in fünf Fällen der Beschwerde stattgegeben \nworden. \nIn \nden \nübrigen \nFällen \nsind \nFehler \ndurch \ndie \nhierfür \nzuständigen \nProgrammdirektoren oder Intendanten vor Befassung durch den Rundfunkrat eingeräumt \noder die Beschwerde zurückgenommen worden (VG Aachen, a.a.O. Rn. 150; \nDeutschlandfunk, Jahresbilanz: 708 Beschwerden an die Rundfunkräte, 28.05.2024, \nabrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/beschwerden-rundfunkraete-ard-zdf-und-\ndeutschlandradio-100.html, zuletzt abgerufen am 02.04.2025). \n \ndd. Weder der in der Klagebegründung genannte Nichtannahmebeschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23 –, juris) noch der \nRevisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (6 B \n70/23 –, juris) führen zu einem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts \nbetrifft \nlediglich \neine \nverfassungsprozessuale \nZulässigkeitsfrage \nund \nist \nfolglich \nnicht \ngeeignet, \ndie \nBindungswirkung \nder \nGrundsatzentscheidung vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293) \nentfallen zu lassen (ebenso: \nVGH Bayern, Urt. v. 17.07.2023 – 7 BV 22.2642 –, juris \nRn. 24; VG Sigmaringen, GB v. 04.02.2025 – 5 K 3594/24 –, juris Rn. 40; VG Freiburg, \n\n17 \n \nGB v. 11.09.2024, – 9 K 2585/24 –, Rn.75 ff.; a.A. Schneider, Rundfunkbeitrag und \nProgrammvielfalt: Fingerzeig aus Karlsruhe für die Fachgerichte, NVwZ 2024, 38). Die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet bereits keine inhaltliche \nAuseinandersetzung zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage (VG Sigmaringen, a.a.O. \nRn. 41; VG Freiburg, a.a.O. Rn. 87). \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nOetting \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-14/1-k-2429-24","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-02-14/1-k-2429-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364789","retrieved":"2026-07-09 04:52:31.084258+00:00"}}